Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 1 Ta 90/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0421.1TA90.09.0A
published on 21/04/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 1 Ta 90/09
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.02.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.04.2009 - 8 Ca 2809/07 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Koblenz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Mit Beschluss vom 21.02.2008 bewilligte das Arbeitsgericht Koblenz der Klägerin mit Wirkung vom gleichen Tage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das von ihr vor dem Arbeitsgericht geführte Verfahren.

3

Nachdem der Rechtspfleger am Arbeitsgericht Koblenz die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens vergeblich dreimal aufgefordert hatte, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Vorlage geeigneter Nachweise über ihre Einnahmen und Ausgaben darzulegen, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 13.01.2009 den Beschluss vom 21.02.2008 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.01.2009 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.02.2009, Eingang beim Arbeitsgericht Koblenz am 20.02.2009, sofortige Beschwerde ein. In Anlage beigefügt war eine Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2008, aus der sich ein Nettoverdienst von 450,26 € ergab. Ferner bat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, ihm eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu gewähren.

5

Mit Schreiben vom 20.02.2009 übersandte der Rechtspfleger dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Formular ZP 7 (formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) mit der Bitte, die anliegende Erklärung durch seinen Mandanten ausfüllen zu lassen und mit entsprechenden Belegen über monatliche Belastungen und gegebenenfalls weitere Einkünfte oder Vermögenswerte dem Arbeitsgericht vorzulegen.

6

Nachdem der Rechtspfleger mit Schreiben vom 13.03.2009 nochmals an die Erledigung seines Schreibens vom 08.02.2009 erinnert hatte, eine Reaktion der Beschwerdeführerin hierauf jedoch nicht erfolgte, hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.04.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach §§ 78 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

8

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel zumindest vorübergehenden Erfolg.

9

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.04.2009 war aufzuheben, da die vom Rechtspfleger geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu weitreichend war und über die der Beschwerdeführerin gesetzlich vorgegebenen Verpflichtung (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO) hinausgeht.

10

Das Gericht kann gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO). Eine derartige Überprüfungsmöglichkeit besteht für die Dauer von vier Jahren (§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang hat sich nach dem Wortlaut von § 120 Abs. 4 S. 2 die Partei auf Verlangen des Gerichts "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist". Eine nähere inhaltliche Ausgestaltung der Erklärungspflicht erschließt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Jedoch steht aufgrund dieser Gesetzesfassung fest, dass eine nochmalige Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO nicht besteht, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO gerade nicht auf § 117 Abs. 3 ZPO verweist, sondern lediglich bestimmt, dass sich die Partei "darüber zu erklären habe", ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 -, Beschluss vom 04.09.2008 - 3 Ta 156/08 -, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 Ta 180/08 -, Arbeitsrechtslexikon Schwab, Prozesskostenhilfe A VI). Zwar hat der Rechtspfleger im Streitfalle die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich vor Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses aufgefordert, das vollständige Formular erneut auszufüllen, jedoch hat er bereits seinem ersten Schreiben vom 30.10.2008 ein solches Formular beigelegt, ohne die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, das beigefügte Formular auszufüllen oder die geforderte Erklärung in sonstiger Weise abzugeben.

11

Darüber hinaus hat der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin aufgefordert, "möglichst umgehend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen". Zu einer solchen vollständigen Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse war die Beschwerdeführerin indes nicht verpflichtet.

12

Für die Frage, welche konkreten Angaben eine Partei bei der nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abzugebenden Erklärung zu machen hat, ist zunächst auf den Gesetzeswortlaut abzustellen. Danach hat sich eine Partei "auf Verlangen des Gerichts" nur darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer Verhältnisse eingetreten ist. Darüber hinaus steht es dem Rechtspfleger frei, über die Erklärung hinsichtlich der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse weitere konkrete Angaben von der Partei zu fordern und sich diese durch entsprechende ergänzende Belege von der Partei nachweisen zu lassen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09).

13

Obwohl die Beschwerdeführerin auch auf die konkrete Nachfrage des Rechtspflegers nach entsprechenden Belegen über monatliche Belastungen und weitere Einkünfte oder Vermögenswerte keine Angaben gegenüber dem Gericht machte, war im Streitfalle der Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers aufzuheben, weil jedenfalls die Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu weitgehend war.

14

Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leerläuft, entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache nicht selbst, sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht Koblenz zurück.

15

Da die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben.

16

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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published on 20/02/2009 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.11.2008, Az. 7 Ca 1082/07, aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht geri
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Annotations

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.