Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Mai 2009 - 6 Ta 103/09

Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2009 - 2 Ca 2150/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die beschwerdeführende Antragstellerin ist aufgrund eines am 17.07.2008 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners Marcel Lauer.
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Mit ihrem am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz gestellten Gesuch begehrt die Antragstellerin für eine beabsichtigte Klage, mit welcher verschleiertes Einkommen des Schuldners zur Masse gezogen werden soll, Prozesskostenhilfe.
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Zur Begründung des Klageentwurfs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schuldner sei bei der Beklagten beschäftigt und übe dort faktisch die Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Er bezöge ein Gehalt von 1.545,00 € sowie als Sachbezug ein Kfz, insgesamt ein formelles Gehalt von 1.855,00 €. Die Geschäftsführerin der Beklagten sei in einem anderen Beruf tätig und ginge ihrer Aufgabe allenfalls als Nebentätigkeit nach. Für den Schuldner seien daher die Aufgaben eines Geschäftsführers, nämlich die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlungen mit Kreditgebern, Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten und Wahrnehmung der sonstigen Tätigkeit im Bereich des Geschäftszwecks verblieben. Gegen den Schuldner seien Bußgeldbescheide wegen unzulässiger Beseitigung von Tierkadavern verhängt worden. Der Schuldner sammle keinesfalls nur tote Tiere ein, sondern führe alle Geschäfte aus, die die Beklagte beträfen. In einem solchen Fall läge ein angemessenes Gehalt bei 2.800,00 € brutto. Hieraus ergebe sich ein zur Masse abzuführender pfändbarer Betrag von 172,05 €.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Entwurf vom 10.09.2008 (Bl. 1 - 7 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 19.01.2009 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass allein der Umstand, dass die eingetragene Geschäftsführerin lediglich eine Vergütung von ca. 400,00 € monatlich bezöge und einer Nebenbeschäftigung nachginge, nicht als Beweis dafür genüge, dass der Schuldner eine Geschäftsführertätigkeit ausgeführt habe. Die Führung des Geschäfts einer Tierbestattungsfirma mit nur einem Arbeitnehmer könne einen sehr geringen Verwaltungsaufwand bedingen. Auch der vorgelegte Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Neuwied böte keinen hinreichenden Beweis dafür, dass der Schuldner im streitgegenständlichen Zeitraum, beginnend im Kalenderjahr 2008, eine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten ausübe. Der Bußgeldbescheid beträfe den Zeitraum vom 2004 bis 2006 und damit im Wesentlichen den vor der Übernahme der Geschäftsführung am 02.06.2006 durch die jetzige Geschäftsführerin. Sofern der Schuldner bei Geschäftspartnern das Inkasso gemacht haben sollte, würde dieser Umstand allein eine Geschäftsführertätigkeit nicht beweisen. Es sei üblich, dass auch Mitarbeitern eine Inkassobefugnis bei Kunden übertragen würde. Sofern der Schuldner die Geschäftsführerin der Beklagten zu Terminen bei dem Steuerberater begleitet haben sollte, würde auch damit keine Geschäftsführertätigkeit bewiesen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Schuldner der Lebensgefährte der Geschäftsführerin sei. Dies könne auch der Grund für die Übernahme von Bürgschaften für die Beklagten durch den Schuldner sein.
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Gegen den am 27.01.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.02.2009 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
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Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schuldner würde mit 1.251,69 € netto für seine Tätigkeit unangemessen niedrig bezahlt. Da dieser der Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Beklagten sei, müsse der Nachweis der Angemessenheit der Vergütung von der Beklagtenseite geführt werden. Hierzu sei von dieser nichts Substantielles vorgetragen worden. Der Schuldner habe die Beklagte nicht nur zu Terminen beim Steuerberater begleitet, sondern an diesen Gesprächen aktiv teilgenommen und die dabei getroffenen Entscheidungen mitgestaltet. Am 07.01.2009 habe sich der Schuldner in der SWR 1-Sendung "Wenn das geliebte Haustier stirbt" als Tierbestatter vorgestellt. Das Thema Bürgschaft sei vom Arbeitsgericht im Kontext einer unangemessenen Vergütung nicht korrekt gewürdigt worden. Hierbei ginge es um eine Konstellation, dass die eine Bürgschaft gewährende Person zugleich auch angestellt sei. Ein angemessenes Gehalt von 2.800,00 € brutto würde auf jeden Fall jemand erhalten, der Tiere einsammele und verwerte, in Radiosendungen für das Unternehmen werbe, das Inkasso gestalte, den Arbeitgeber zum Steuerberater und zu Kreditverhandlungen begleite und für eine Bankverbindlichkeit des Arbeitgebers bürge.
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Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerde wird auf die Begründung im Schriftsatz vom 16.02.2009 (Bl. 75 bis 77 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte ist dem Begehren mit Schriftsatz vom 20.03.2009 entgegen getreten und hat insbesondere ausgeführt, dass es die derzeitigen Gewinne nicht zuließen, dem Schuldner das geforderte Gehalt zu zahlen. Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergäbe sich nicht, dass der Schuldner faktischer Geschäftsführer sei. Es sei auch nicht unüblich, dass sich in Lebensgemeinschaften der eine Partner den Rat des anderen anhöre und ggf. auch umsetze. Aus Interviews und Radiosendungen erschließe sich ebenfalls nicht, dass eine nicht angemessene Entlohnung vorläge.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2009 (Bl. 83 - 86 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss am 21.04.2009 nicht abgeholfen und die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt. In der Nichtabhilfebegründung wird vom Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Tätigkeiten des Schuldners gegenüber dem Finanzamt, den Banken und dem Steuerberater keine substantiierten Einzelheiten enthielten. Hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung sei unstreitig geblieben, dass die weitere Arbeitnehmerin in den anderen Tierbestattungsunternehmen der Antragsgegnerin ein monatliches Bruttogehalt von 1.550,00 € bezöge. Was die Teilnahme des Schuldners am 07.01.2009 an einer SWR 1-Sendung beträfe, bliebe unstreitig, dass sie sich dabei die Antragsgegnerin als Tierbestatterin vorgestellt und der Schuldner selbst in dieser Sendung nur einen kleinen Beitrag geleistet habe.
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Auch hier wird auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2009 (Bl. 98 - 100 d. A.) verwiesen. Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
II.
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Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 19.02.2009 zu Recht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO verneint.
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Die Beschwerdekammer folgt zunächst der Begründung im angefochtenen Beschluss sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 23.01.2009 und stelle dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
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Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:
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Auch wenn der Insolvenzverwalter, der im Wege der Drittschuldnerklage nach § 36 InsO in Verbindung mit § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO verschleiertes Arbeitseinkommen zur Masse ziehen will, verbleibt es nach Ansicht der Beschwerdekammer bei der für Einziehungserkenntnisverfahren entwickelten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, da sich die Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers im Rahmen einer Drittschuldnerklage nicht von der treuhänderischen Stellung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet. In diesem Zusammenhang ist von der Rechtsprechung zutreffend darauf erkannt worden, dass der Eröffnungsbeschluss wie im Insolvenzverfahren ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im einzelnen Vollstreckungsverfahren wirkt (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2008 - 10 ARZ 148/07 -). Ebenso wie bei der Drittschuldnerklage ist der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einer Klage auf Beiziehung von - verschleierter - Vergütung zu Masse gehalten, Art und zeitlichem Umfang der Arbeitsleistung darzulegen und dem Gericht einen Vergleich zwischen angemessener und gezahlter Vergütung zu ermöglichen (vgl. BAG Urteil vom 03.08.2005 - 5 AZR 585/04-). Nur dann kann die beanstandete Unangemessenheit der Vergütung gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO festgestellt werden. Weder die im Klageentwurf noch in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Tatsachen erfüllen diese Anforderungen, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Insbesondere fehlt es an Darstellung des zeitlichen Umfangs und der Einzelheiten der behaupteten Arbeitsleistung. Hier wird von der Antragstellerin auch nichts Unmögliches verlangt, zumal sie als Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners fungiert und es regelmäßig ein Leichtes sein dürfte, sich von diesem die nötigen zur Schlüssigkeit der Klage führenden Informationen zu beschaffen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.