Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Okt. 2017 - 6 Sa 98/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 31. Januar 2017- 6 Ca 411/16 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 Satz 1 des Urteilstenors wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01. April 2016 nach Entgeltgruppe 9a Teil III Abschnitt 32 der Anlage 1 EntgeltO des Bundes zu vergüten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes.
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Der Kläger ist seit 2002 bei der Bundespolizei beschäftigt, zunächst als Arbeiter und Anlagenmechaniker, seit 2009 in der Waffenwerkstatt der Regionalen Bereichswerkstatt B.
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Das Bundespolizeipräsidium unterhält bundesweit acht sog. Regionale Bereichswerkstätten mit Außenstellen (insgesamt 16 Standorte), die sich jeweils in drei Teilwerkstätten - Kfz-Werkstatt, IKT-Werkstatt und Waffenwerkstatt - untergliedern. Während in der Waffenwerkstatt im Meisterbereich Waffenmechanikermeister eingesetzt sind, sind in den IKT-Werkstätten Elektronikermeister als verantwortliche Elektrofachkraft mit fachlicher Leitung tätig. In den Kfz-Werkstätten werden Kfz-Mechanikermeister als Aufsichts- und Leitungspersonen beschäftigt. Sie sind zuständig für die Funktionsfähigkeit des Fuhrparks der gesamten Bundeswehr, was sowohl standardisierte, der Verkehrssicherheit dienende regelmäßige Arbeiten an zivilen und polizeilichen Personen - und Lastkraftwagen umfasst, als auch Sonderarbeiten an polizeilichen Spezialfahrzeugen.
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Die regionale Bereichswerkstatt B, zu der die Außenstelle F gehört, ist in erster Linie zuständig für den Bereich der Direktion K mit ca. 1.200 Waffen (Inspektion B, Inspektion F Bahnhof und zugehörige Reviere, Inspektion K und zugehörige Reviere, Inspektion Bundesbank), für den Bereich der Direktion F F mit ca. 2.200 Waffen und für die Bundespolizeiabteilung B mit ca. 1.000 Waffen. In den Zuständigkeitsbereich der ua. für die Flugsicherheit verantwortlichen Außenstelle F fallen zudem Sonderwaffen in nicht unerheblicher Anzahl. Die regionale Bereichswerkstatt ist neben der Untersuchung, Instandhaltung und -setzung von Waffen, auch mit der sonstiger Gerätschaften wie Schutzwesten, Hand- und Fußfesseln, optisches Gerät, Nachtsichtgeräte, Schlagstöcke und Schilde, Reizstoffsprühgeräte, Leuchtmittel, Polster etc befasst.
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Der Kläger absolvierte im Jahr 2012 eine Ausbildung zum Waffenmechaniker und im Jahr 2014 einen Verwendungslehrgang zum Waffenmechanikermeister. Seit 01. Dezember 2014 übt er die Funktion eines Waffenmechanikermeisters in der Regionalen Bereichswerkstatt B aus, die ihm mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 rückwirkend zum 01. Dezember 2014 förmlich übertragen wurde. Neben dem Kläger ist am Dienstort B ein weiterer Waffenmechanikermeister tätig. Zudem sind vier Dienstposten für den Waffenmechanikermeistern unterstellte Waffenmechaniker ausgebracht. In der Außenstelle F wird ein Waffenmechanikermeister beschäftigt, darüber hinaus existieren vier Dienstposten für Waffenmechaniker.
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Für die Tätigkeit des Klägers wurde unter dem 01. Dezember 2014 eine Tätigkeitsdarstellung und - bewertung erstellt, nach deren Ziff. 5 er mit einem Zeitanteil von 70 % die Leitungsfunktion und Aufsicht über allgemeine Instandsetzungs- /Wartungsarbeiten ausübt, sowie regelmäßige technische Untersuchungen an Waffen und vergleichbarem Gerät durchführt. Als weitere Tätigkeit mit einem Zeitanteil von 30 % ist die Durchführung von Prüfungen und komplexeren Instandsetzungsarbeiten an Waffen und Gerät aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeitsdarstellung- und -bewertung wird auf Bl. 12 ff. d. A. Bezug genommen.
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Der Kläger, auf dessen Beschäftigungsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 24. November 2016 (im Folgenden: TVöD/Bund) und der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 05. September 2013, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. Februar 2017 (im Folgenden EntgeltO Bund) Anwendung findet, erhielt während seiner Tätigkeit als Waffenmechaniker Vergütung nach Entgeltgruppe 6 EntgO Bund. Seine Tätigkeit als Waffenmechanikermeister bewertet und vergütet die Beklagte zuletzt mit Entgeltgruppe 8. Die Parteien schlossen unter dem 18. Dezember 2015 einen entsprechenden Änderungsvertrag zur Höhergruppierung des Klägers.
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Der Kläger hat am 07. April 2016 beim Arbeitsgericht Ludwighafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - eine auf seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a - geprüfte Meisterinnen und Meister - gerichtete Feststellungsklage nebst Zahlungsantrag auf Differenzvergütung in Höhe von monatlich 94,53 Euro brutto zwischen Entgeltgruppe 9a und 8 EntgeltO Bund für den Zeitraum von Dezember 2014 bis März 2016 erhoben, die der Beklagten am 15. April 2016 zugestellt worden ist.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er sei - bei unstreitiger Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 - als Waffenmechanikermeister in die Entgeltgruppe 9a EntgeltO Bund einzugruppieren, da die Verantwortung und Bedeutung seiner Tätigkeit sowohl für die Beklagte als auch für die Allgemeinheit über die eines Kfz-Meisters oder Elektromeisters weit hinausgehe. Die Polizeibeamten kämen mit ihren gesamten Einsatzmitteln zu ihm und seinem unterstellten Team, er allein als Meister beurteile jedoch die Einsatzfähigkeit von Waffen und Munition und sei verantwortlich für die Überprüfung und Freigabe von Maschinenpistolen und G8-Waffen. Dies gelte - entgegen der Behauptung der Beklagten - auch für die Sonderwaffen im Bereich der Außenstelle F. Eine Fehl- oder Nichtfunktion infolge auch nur kleinster Fehler bringe im Bedarfsfall - anders als bei Fehlern der IKT- oder Kfz-Meister - immer schwerwiegende Folgen und erhebliche Gefahren für Leib und Leben mit sich. Hieraus ergebe sich die überdurchschnittliche Bedeutung seiner Arbeitsstätte und das hohe Maß an Verantwortung iSd. Entgeltgruppe 9 a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 der Anlage 1 EntgeltO Bund. Auch sei von einer großen Arbeitsstätte im Sinne der Nr. 1 Teil III Abschnitt 32 der Anlage 1 EntgeltO Bund auszugehen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt
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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.512,48 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 9a - geprüfte Meisterinnen und Meister der Entgeltgruppe des Bundes - einzugruppieren ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kfz-Meister verrichteten bzw. beaufsichtigten auch anspruchsvolle Arbeiten an Spezialfahrzeugen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Verhütung terroristischer Aktivitäten, durch welche eine unbestimmte Vielzahl Dritter zu Schaden kommen könnten. Auch eine nicht sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der Meister in den IKT-Werkstätten könne eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Der unter Berücksichtigung des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 08. September 2015 D 5 31003/17-2 angesichts seiner Tätigkeitsdarstellung zutreffend in Entgeltgruppe 8 eingruppierte Kläger verrichte Normaltätigkeiten eines Meisters, die den Tätigkeiten der Waffenmechanikermeister in den übrigen Regionalen Werkstätten entsprächen und keinesfalls eine besondere Heraushebung verglichen mit anderen Beschäftigten darstellten. Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im Sinne der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 der Anlage 1 EntgeltO Bund liege weder infolge eines Vergleichs mit den Handwerksmeistern der anderen Gewerke, noch im Binnenvergleich vor. Die Konsequenz einer Gefährdung für Leib und Leben im Falle nicht sachgerechter Aufgabenwahrnehmung betreffe eine Vielzahl von Meistertätigkeiten unterschiedlicher Gewerke innerhalb und außerhalb der Bundespolizei. Auch ein höheres Maß an Verantwortlichkeit - beispielsweise durch die Arbeit an Sonder- oder Spezialwaffen sei angesichts der Sonderzuständigkeit der Regionalen Bereichswerkstatt St. A nicht gegeben. Eine große Arbeitsstätte nach Nr. 1 Teil III Abschnitt 32 der Anlage 1 EntgeltO Bund sei weder von der räumlichen Größe, noch von der Anzahl der unterstellten Mitarbeiter her gegeben, auch lägen keine besonderen betriebsorganisatorischen Gründe vor. Die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen werde gerügt, da der Kläger erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 2015 darum gebeten habe, die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD/Bund auszusetzen.
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Das Arbeitsgericht hat der Eingruppierungsfeststellungsklage mit Urteil vom 31. Januar 2017 stattgegeben, dem Kläger Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe 8 und 9a EntgO Bund für die letzten sechs Monate vor Klageerhebung zugesprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in die Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Abschnitt 32 des Teils III der Anlage 1 zur EntgeltO Bund einzugruppieren. Er erfülle unstreitig die Anforderungen der Entgeltgruppe 8. Auch sei er an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt, da er regional übergreifend an verschiedenen Arbeitsstätten für das Funktionieren der Waffen zuständig sei, so dass bei Ausfallen der Pistolen oder fehlender Wiederingangsetzung von Waffen für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachtteile oder Gefährdungen eintreten. Als Leiter der Waffenkammer trage der Kläger die Verantwortung für das 100 %ige Funktionieren der Waffen und die Allgemeinheit und sei damit mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt. Die Zahlungsklage sei wegen Versäumung der Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund nur für die letzten sechs Monate vor Rechtshängigkeit der Klage am 15. April 2016 (Oktober 2015 bis März 2016) begründet. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 98 ff. d. A. verwiesen.
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Die Beklagte hat gegen das ihr 21. Februar 2017 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. März 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
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Sie trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 19. Mai 2017 und des Schriftsatzes vom 28. September 2017, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 156 ff. und 215 f. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,
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das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger in Entgeltgruppe 9a EntgeltO Bund eingruppiert sei. Es habe die Gesamttätigkeit des Klägers lediglich pauschal bewertet, anstatt erforderliche Arbeitsvorgänge zu bilden; die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum einheitlichen Arbeitsvorgang greife nicht. Die Tätigkeit des Klägers bestehe ausweislich seiner Tätigkeitsbeschreibung aus zwei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und damit zwei Arbeitsvorgängen. Der erste Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 70 % - Wahrnehmung von Leitungsfunktionen und Aufsicht über allgemeine Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und regelmäßige technische Untersuchungen an Waffen und vergleichbarem Gerät - beinhalte delegationsfähige Aufgaben, für die keine besonderen Kenntnisse erforderlich seien. Für den zweiten Arbeitsvorgang - Durchführung von Prüfungen und komplexere Instandsetzungsarbeiten an Waffen und Gerät - benötige der Kläger Meisterkenntnisse, dieser mache jedoch mit einem Zeitanteil von 30 % nicht mehr als die Hälfte der Tätigkeit aus. Auch bei Abstellen auf die Gesamttätigkeit sei der Kläger zu Recht der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht sowohl die besondere Wichtigkeit der Arbeitsstätte als auch das höhere Maß an Verantwortlichkeit aus dem gleichen Grund bejaht. Die Arbeitsstätte sei zudem gemessen an den Verhältnissen der übrigen Handwerksmeister nicht von außerordentlicher überdurchschnittlicher Bedeutung, weil alle Waffenmechanikermeister gleichgestellt seien. Für die Direktion F sei der Kläger nur fallweise vertretungsweise zuständig, wobei sich eine Vertretung in der Fachaufsicht nicht aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe. Auch die Waffenwerkstätten B, B und B beschäftigten sich im Übrigen mit Sondertechniken. Auch die Kfz- und Elektronikermeister seien hierarchisch gleichgestellt. Im Übrigen könne ein - allein realistischer - Ausfall einzelner Waffen kompensiert werden und auch bei großflächigem Ausfall von Einsatzfahrzeugen und Fehler bei elektronischen Geräten sei ein Einsatz unmittelbar gefährdend. Es müsse ein Binnenvergleich bei der Bundespolizei gezogen werden, so dass alleine die Arbeit an Waffen eine besonders wichtige Arbeitsstätte nicht rechtfertige. Der Kläger warte keine besonders komplizierten Anlagen. Auch aus der Größe ergebe sich eine besondere Bedeutung der Arbeitsstätte nicht. Schließlich trage der Kläger, der nicht Leiter der Waffenkammer sei, kein deutlich wahrnehmbar höheres Maß an Verantwortung gegenüber den übrigen Waffenmechanikermeistern oder den sonstigen Meistern, zumal der Qualifikation als Meister per se Leitungstätigkeit umfasse. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a Nr. 1 Abschnitt 32 Teil III der Anlage 1 zu EntgO Bund komme mangels großer Arbeitsstätte nicht in Frage. Soweit der Kläger erstinstanzlich einzelne regionale Bereichswerkstätten genannt habe, bei denen die besondere Bedeutung zu bejahen sei, liege dies daran, dass dort jeweils - im Einzelnen ausgeführt - Spezialzuständigkeiten bestünden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 6 Ca 41/16 - vom 31. Januar 2017 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass Ziff. 2 Satz 1 des Urteilstenors der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend klargestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 01. April 2016 nach Entgeltgruppe 9a Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund zu vergüten.
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Er verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 19. Juli 2017 und seines Schriftsatzes vom 06. Oktober 2017, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 188 ff. und Bl. 236 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
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es sei von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, liege - im Einzelnen ausgeführt - die Verantwortung und Leitung der gesamten Abläufe des ersten und zweiten Tätigkeitsbereichs aus der Tätigkeitsbeschreibung, für den er Spezialkenntnisse brauche, ohne Delegationsmöglichkeit beim ihm. Seine Arbeitsstätte sei besonders wichtig, weil er auch Sonderwaffen bearbeite, wozu zivile Büchsenmacher nicht in der Lage seien. Er sei originär für B und damit auch für F zuständig. Hierarchiefragen unter den Werkstattmeistern seien obsolet, da alle falsch eingruppiert seien. Im Übrigen führe bereits der Ausfall einer einzigen Waffe (als Wärmekraftmaschine) immer zu einer Gefahr für Leib und Leben. Das sei bei Einsatzfahrzeugen oder Kommunikationsmitteln nicht der Fall. Wie die von der Beklagten genannten Bereichswerkstätten falle B wegen seiner Verantwortlichkeit für die Flugsicherheit und die in Frankfurt geführten Sonderwaffen unter die besonders wichtigen Arbeitsstätten. Im Übrigen habe er wegen der Relevanz der Tätigkeit auch die erforderliche besondere Verantwortung.
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Der Kläger hat zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet, seit Juni 2017 kommissarisch die Werkstatt zu leiten. Die Beklagte hat für den Fall der Erheblichkeit Schriftsatznachlass beantragt.
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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 21. Februar 2017 mit am 09. März 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und innerhalb bis 22. Mai 2017 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
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II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im mit der Berufung angegriffenen Umfang zu Recht stattgegeben. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1) als Leistungsklage zulässig. Mit dem Antrag zu 2) verfolgt der Kläger - wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausdrücklich klargestellt - eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, an deren Zulässigkeit nach § 256 Abs. 1 ZPO keine Zweifel bestehen(vgl. BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 9 mwN, zitiert nach juris). Die Klagen sind auch in der Sache erfolgreich, da dem Kläger das begehrte Entgelt nach Entgeltgruppe 9a Teil III Abschnitt 32 der Anlage 1 EntgeltO Bund zusteht. Dies führte unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund zur Zuerkennung des vom Kläger im Wege der Zahlungsklage verfolgten, in der Höhe zwischen den Parteien nicht streitigen Differenzvergütungsbetrages zwischen der Entgeltgruppe 9a und der Entgeltgruppe E 8 EntgeltO Bund für den Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 und zur vom Kläger zuletzt ausdrücklich für Zeitraum ab 01. April 2016 begehrten Feststellung. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, wobei der erstinstanzlich auf Feststellung einer - rechtlich nicht existenten - Eingruppierungsverpflichtung der Beklagten gerichtete Urteilstenor Ziff. 2 Satz 1 zu klarzustellen war.
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1. Die Eingruppierung des Klägers, dessen Tätigkeitsbereich sich seit 01. Januar 2014 geändert hat, richtet sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 24 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - Bund) nach dem TVöD/Bund und der hierzu mit Wirkung ab 1. Januar 2014 vereinbarten EntgeltO Bund. § 12 Abs. 2 TVöD/Bund regelt zur Eingruppierung ua. Folgendes:
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„(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälft Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe zu erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eines Voraussetzung in der Person der/der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
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Protokollerklärung zu Abs. 2:
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1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
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…
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Die EntgeltO Bund enthält in ihrem Teil III Entgeltgruppen 8 und 9a Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 folgende, für den Streitfall bedeutsame Festlegungen für geprüfte Meisterinnen und Meister.
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„32. Geprüfte Meisterinnen und Meister
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Vorbemerkung
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Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkerinnen und Handwerkern oder Facharbeiterinnen und Facharbeitern im militärisch fachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerkerinnen oder Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter.
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…
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Entgeltgruppe 9a
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1. Beschäftigte in der Entgeltgruppe 8,
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die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter beschäftigt sind.
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2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
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die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
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Entgeltgruppe 8
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Geprüfte Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung und entsprechender Tätigkeit.“
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2. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund. Er hat dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/Bund den dort von der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 geforderten Anforderungen entspricht, da die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen.
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2.1. Bei der Prüfung ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. insgesamt zur Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT BAG 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 15 mwN, zitiert nach juris). Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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2.2. Ausgehend hiervon nimmt die entscheidende Kammer mit der Berufung auf der Basis der vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsdarstellung vom 01. Dezember 2014 an, dass die Gesamttätigkeit des Klägers sich aufgrund der tatsächlichen Trennbarkeit der Tätigkeiten aus zwei Arbeitsvorgängen zusammensetzt. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die in der Tätigkeitsdarstellung vom 01. Dezember 2014 genannten Aufgaben die tatsächlich vom Kläger auszuübende Tätigkeit hinsichtlich seiner Gesamt- und Teiltätigkeiten vollumfänglich abbildet. Damit steht für die Berufungskammer zur Überzeugung fest, dass der Kläger im Wesentlichen zwei Arbeitsergebnisse schuldet: Zum einen trägt er - mit einem Zeitanteil von 70 % - die Verantwortung für allgemeine Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und die regelmäßigen Untersuchungen von Waffen und technischem Gerät. Hierbei übt der Kläger eine Leitungs- und Aufsichtsfunktion gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern aus, indem er Abläufe und Prozesse organisiert und leitet, sowie Mitarbeiter anleitet und fortbildet; zugleich ist er jedoch in die regelmäßigen Untersuchungs- und Beratungsprozesse auch selbst eingebunden, ohne dass hierbei organisatorisch eine Abgrenzung ersichtlich oder möglich wäre. Zum anderen führt der Kläger außerhalb der Regeluntersuchungen - mit einem Zeitanteil von 30 % - selbst Prüfungen und komplexere Instandhaltungsarbeiten an Waffen und Gerät in Schadensfällen oder bei schwierigen Instandsetzungen durch. Als Bearbeitungsobjekte gesondert zugeordnet sind den einzelnen Arbeitsvorgängen lediglich die Waffe P30 CM und die Einsatzfeuerlöscher (Arbeitsvorgang 1), sowie die vollautomatischen Waffen und Einsatzküchen/ Sonderwagen und Peripheriegerät (Arbeitsvorgang 2). Im Übrigen bezieht sich die Tätigkeit des Klägers grundsätzlich in beiden Arbeitsvorgängen auf sämtliche Waffen und Geräte, die in den Zuständigkeitsbereich der Regionalen Bereichswerkstatt B fallen, beim zweiten Arbeitsvorgang voraussetzend, dass umfangreiche oder schwierige Arbeiten anfallen.
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2.3. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit erfüllt in beiden Arbeitsvorgängen die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund. Er ist - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - Beschäftigter in der Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO iVm. der entsprechenden Vorbemerkung. Darüber hinaus ist der Kläger an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt.
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a) Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt.
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aa) Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinne liegt dann vor, wenn sie gegenüber den sonstigen Arbeitsstätten eines geprüften Meister oder einem Meister oder Meisters mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung für den Arbeitgeber von außerordentlicher, überdurchschnittlicher Bedeutung ist (vgl. zu VergGr. VI b Fallgruppe 27 BAT Anl. 1a: BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 22, zitiert nach juris). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können (vgl. zu VergGr. V c BAT Fallgruppe 2: BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - Rn. 37, zitiert nach juris).
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bb) Nach diesen Grundsätzen liegen beim Kläger die tariflichen Voraussetzungen einer Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte vor.
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(1) Der Kläger ist bereits deshalb an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt, weil er im Rahmen beider Arbeitsvorgänge in rechtlich erheblichem Ausmaß (vgl. hierzu BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 37, BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43, jeweils zitiert nach juris), Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit und an Waffen zu beaufsichtigen und/oder zu verrichten hat und mit der Versäumung der Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten in den Regelintervallen oder bei Schadens- oder sonstigen Fällen die unmittelbare Gefahr wesentlicher Nachteile oder Gefährdungen für Nutzer und Allgemeinheit besteht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen (S. 8 Abs. 3 und S. 9 Abs. 1 des Urteils = Bl. 114 f. d. A.) und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Einwendungen der Berufung hiergegen greifen nicht durch. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann bei der Prüfung des Vorliegens einer besonders wichtigen Arbeitsstätte nicht allein auf die Verhältnisse bei der Bundespolizei und damit darauf abgestellt werden, dass dort regelmäßig Tätigkeiten an oder mit Waffen zu verrichten sind. Eine - wie vorliegend - in verschiedenen Verwaltungsbereichen anwendbare tarifliche Norm, darf, sofern nicht der Tarifvertrag selbst etwas anderes bestimmt, nicht in den einzelnen Sparten der Verwaltung jeweils anders ausgelegt werden (vgl. BAG 08. September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 24, zitiert nach juris). Auch steht die Tatsache, dass der Kläger den weiteren Waffenmechanikermeistern gleichgestellt ist, nicht der Annahme entgegen, dass sämtliche Waffenmechanikermeister jeweils an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte beschäftigt sein können. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass auch die Kfz- und Elektronikermeister hierarchisch gleichgestellt sind, ist ihr zuzugeben, dass auch im Bereich der Kfz-Reparaturen Fehler bei der Wartung von Einsatzfahrzeugen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Instandhaltung von elektronischen Kommunikationsanlagen zu einer Gefährdungslage im Einsatz führen können; eine unmittelbare und zwangsläufige Gefährdung bei jeder fehlerhaften Reparatur oder Wartung wie dies bei Waffen der Fall ist, ist indes nicht gegeben. Auf die Größe der regionalen Bereichswerkstatt B kommt es nicht an.
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(2) Unabhängig davon ist auch deshalb von einer Beschäftigung des Klägers an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte im Tarifsinne auszugehen, weil in den Zuständigkeitsbereich der Regionalen Bereichswerkstatt B unstreitig die Betreuung einer nicht unerheblichen Zahl von Sonderwaffen fällt, die sich am für die Flugsicherung zuständigen Außenstandort F befinden.
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(2.1.) Der Bereich der Sonderwaffen ist nicht bereits deshalb außer Relevanz, weil der Kläger originär dem Standort B zugeordnet ist und die Sonderwaffen zum Standort F gehören. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger, der eine unmittelbare Zuständigkeit behauptet, jedenfalls fallweise in Vertretung ohne Fachaufsicht für den Außenstandort F und damit auch für die Sonderwaffen zuständig ist. Damit ist dem Kläger diese Vertretung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer übertragen. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die zeitliche Lage und der Umfang der Tätigkeit bereits im Einzelnen bestimmt sind und es feststeht, wann und wie oft Vertretungsfälle eintreten, sondern maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber zu irgendeinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, der Arbeitnehmer solle nicht nur in dem einzelnen, konkreten Vertretungsfall tätig werden, sondern darüber hinaus auch in weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen (vgl. hierzu BAG - 4 AZR 261/13 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Kläger die Vertretungstätigkeit am Standort F nur zeitlich begrenzt ausüben sollte, behauptet auch die Beklagte nicht. Da der Kläger - ungeachtet der Frage, ob er auch die Fachaufsicht in F auszuüben hat - jedenfalls vertretungsweise für die regelmäßige Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, wie auch für die Prüfung und komplexere Instandsetzungsarbeiten an Sonderwaffen zuständig ist, verrichtet er im Rahmen der festgestellten Arbeitsvorgänge in rechtlich relevantem Umfang Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Sonderwaffen, ohne die insoweit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. hierzu BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 37, BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43, jeweils zitiert nach juris).
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(2.2.) Der Berücksichtigung der Zuständigkeit der Regionalen Bereichswerkstatt B für eine nicht unerhebliche Anzahl von Sonderwaffen am Außenstandort F im Rahmen der Prüfung der besonderen Wichtigkeit der klägerischen Arbeitsstätte steht nicht entgegen, dass auch andere Bereichswerkstätten der Bundespolizei für Sondertechniken zuständig sind. Die Tatsache, dass die von der Beklagten zuletzt angeführten Bereichswerkstätten B, D und B unter den insgesamt 16 Standorten (inklusive der Außenstellen) ebenfalls auf Sondertechniken spezialisiert sind, mindert die Bedeutung der Spezialisierung der Bereichswerkstatt B in Bezug auf die Sonderwaffen für die Beklagte nicht. Davon, dass die Zuständigkeit für Sonderwaffen überwiegend üblich ist, vermochte die Berufungskammer jedenfalls nicht auszugehen.
- 59
b) Der Kläger ist im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit auch mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt.
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aa) Soweit für die Tätigkeit ein „höheres Maß von Verantwortlichkeit" vorausgesetzt wird, erfordert dies eine Verantwortung, die die von einem geprüften Meister oder einem Meister mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO enthalten ist, deutlich wahrnehmbar übersteigt; dies kann sich z.B. aus den Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat, einer leitenden Funktion, aber auch der besonderen Schwierigkeit einzelner Aufgaben ergeben, wenn damit bedeutsame Auswirkungen auf die Belange des Dienstherrn oder die Allgemeinheit wie die Lebensverhältnisse Dritter verbunden sein können (vgl. zu V c BAT Fallgruppe 2 und VI b Fallgruppe 1 BAT: BAG 27. November 1985 - 4 AZR 267/84 - Rn. 67 mwN, zitiert nach juris).
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bb) Ausgehend hiervon bejaht auch die Berufungskammer bezüglich der Tätigkeit des Klägers ein im Tarifsinne höheres Maß an Verantwortlichkeit. Stellt man allein auf die Tatsache ab, dass der Kläger - jedenfalls vertretungsweise - auch für die Betreuung von Sonderwaffen am Standort F zuständig ist, ergibt sich das höhere Maß an Verantwortlichkeit selbst bei einem Binnenvergleich allein innerhalb der Bundespolizei gegenüber den Waffenmechanikermeistern ohne Zuständigkeit für Sonderwaffen bereits zwanglos aus dieser Verantwortung für besondere Waffen. Darüber hinaus fordert die Tätigkeit des Klägers auch deshalb ein höheres Maß an Verantwortlichkeit, weil der Kläger unstreitig eine leitende Funktion im Rahmen der allgemeinen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und regelmäßigen Untersuchungen von Waffen und technischem Gerät ausübt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt die leitende Funktion des Klägers nicht deshalb unberücksichtigt, weil eine Leitungsfunktion ohnehin zum regelmäßigen Aufgabenbild eines geprüften Meisterin/ eines geprüften Meisters bzw. einer Meisterin/ eines Meisters mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung iSd. Entgeltgruppe 8 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO gehört. Bei einer Meistertätigkeit kann es sich um eine leitende, beaufsichtigende, überwachende Tätigkeit handeln oder um eine Tätigkeit mit besonderen fachlichen Qualifikationen, die durch die Meisterprüfung nachgewiesen werden (BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - Rn. 32, 14. März 1984 - 4 AZR 14/82 - Rn. 41, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist die leitende Funktion des Klägers als Heraushebungsmerkmal in Bezug auf seine Verantwortlichkeit geeignet. Ob der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals von ihm geltend gemacht, ohne dass der Beklagten eine Äußerung hierzu möglich gewesen wäre - ein höheres Maß an Verantwortlichkeit jedenfalls seit Juni 2017 hat, weil ihm zu diesem Zeitpunkt die kommissarische Leitung der Waffenwerkstatt übertragen worden ist, kann dahinstehen.
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3. Da dem Kläger bereits Vergütung nach Entgeltgruppe 9a infolge Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund zusteht, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tätigkeit des Klägers auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a Nr. 1 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund erfüllt, weil er eine große Arbeitsstätte zu beaufsichtigen hat, in der Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter beschäftigt sind.
B
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.