Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Nov. 2010 - 5 TaBV 21/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1104.5TABV21.10.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2010

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. und die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um Mitbestimmungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von Arbeitnehmern. Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der bei ihr für den Bezirk C gebildete Betriebsrat.

2

Am 09.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge der Antragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 99 BetrVG ein:

3

Zur Einstellung von Frau G. für den 11.09. als Krankheitsvertretung und für den 12.09. als Urlaubsvertretung (Antragsdatum: 08.09.), zur Einstellung von Frau K. für die Zeit vom 07. bis 12.09. (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 08.09.) sowie zur Einstellung von Frau S. für die Zeit vom 14. bis 15.09. und 17. bis 18.09. (Krankheitsvertretung).

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Am 15.09.2009 gingen beim Antragsteller folgende Anträge auf Erteilung der Zustimmung ein: Zur Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009 (Urlaubsvertretung), zur Versetzung von Frau A. für den 10.09. (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur Einstellung von Frau S. für den 11.09.2009 (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur Einstellung von Frau S. für den 12.09.2009 (Krankheitsvertretung; Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung von Frau A. für den 11.09.2009 (Antrag nicht datiert), zur Einstellung von Frau K. für den 09.09.2009 (Krankheitsvertretung; 11.09.), zur Einstellung von Frau U. für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 02.10.2009 (Urlaubsvertretung), zur Versetzung von Frau G. für den 11.09.2009 (ohne Angabe eines Grundes; Antragsdatum: 11.09.), zur Versetzung von Frau Gr. (ohne Angabe eines Grundes und einer Zeitbestimmung) sowie zur Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 17. bis 19.09.2009 (Urlaubsvertretung; Antragsdatum: 14.09.). Am 29.09.2009 ging beim Antragsteller Anträge auf Erteilung der Zustimmung zu folgenden geplanten weiteren Maßnahmen ein: zur Einstellung von Frau Se. für den 28.09.2009 als Vertretung für eine infolge einer Betriebsversammlung ausfallende Arbeitskraft sowie zur Einstellung von Frau S. für den 28.09.2009 aus demselben Grund.

5

Eine Information über die vorläufige Durchführung der zuvor dargestellten Maßnahmen im Sinne von § 100 BetrVG erfolgte nicht.

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Darüber hinaus nahm die Antragsgegnerin nicht für sämtliche bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer/Aushilfen eine Eingruppierung vor, so dass insoweit auch keine mitbestimmungsrechtliche Einbindung des Antragstellers erfolgte.

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Der Antragsteller hat vorgetragen,

8

er werde von der Antragsgegnerin häufig zu spät oder jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchzuführende personelle Maßnahmen beteiligt, obwohl die Antragsgegnerin rechtzeitig, also mindestens eine Woche vor Umsetzung der jeweiligen geplanten Maßnahme, Kenntnis von deren Notwendigkeit gehabt habe oder die Notwendigkeit jedenfalls habe absehen können. So habe insbesondere der Urlaub der von Frau Gr. vertretenen Frau M. am 07.09.2009 begonnen und bereits langfristig festgestanden; auch die Betriebsversammlung, deretwegen Frau S. am 28.09.2009 eingestellt worden sei, sei langfristig anberaumt gewesen, so dass eine Zustimmung zu einem entsprechenden Einsatz spätestens eine Woche vorher habe erfolgen können.

9

Im Hinblick auf den Bereich der Eingruppierung sei zu beanstanden, dass es insoweit auf den nach § 99 BetrVG zur Einstellung bzw. Versetzung gestellten Anträgen an Angaben für eine Eingruppierung völlig fehle oder auf diesen eine Eingruppierung zwar mit angegeben werde, es sich aber explizit um Anträge zu einer Einstellung/Versetzung handele. Jedenfalls finde keine ordnungsgemäße Beteiligung im Hinblick auf vorgenommene Eingruppierungen statt. Zudem lege die Antragsgegnerin Eingruppierungen außerhalb des Mantel- bzw. Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz vor. Auch Aushilfen seien aber Arbeitnehmer im Sinne der Gesetze und der vorgenannten Tarifverträge, so dass ihre Eingruppierung ebenfalls entsprechend den tariflichen Regelungen zu erfolgen habe und ein Verfahren nach § 99 BetrVG unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen sei.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt - C-Straße, M-Stadt, M-Stadt - B-Straße, M-Stadt - A-Straße, N-Stadt - B-Straße, N-Stadt - R-Straße, O-Stadt, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - A-Straße, T-Stadt - B-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt - B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße, T-Stadt - K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig Mitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren Beschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur kurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit, Betriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne mindestens eine Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben oder den Antragsteller im Sonne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Mitarbeiterinnen und Aushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den Antragsteller hiervon unverzüglich zu unterrichten,
hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2.
2a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt - C-Straße, M-Stadt, M-Stadt - B-Straße, M-Stadt - A-Straße, N-Stadt - B-Straße, N-Stadt - R-Straße, O-Stadt, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - A-Straße, T-Stadt - T-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt - B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße, T-Stadt - K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt, Einstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine Einstellung dringend erforderlich machen, geltend, und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet hiernach innerhalb von 3 Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein,

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2b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 2a) der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € anzudrohen;

13

äußerst hilfsweise zu den Anträgen zu 2a) und 2b)

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festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Einstellung

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- der Frau B. Gr. vom 11.09. und 12.09.2009

16

- der Frau J. S. am 14. und 15.09.2009

17

sowie am 17. und 18.09.2009

18

- der Frau M. K. vom 07.09. bis 12.09.2009

19

sowie vom 17.09. - 19.09.2009

20

- der Frau B. U. vom 28.09. - 02.10.2009

21

- der Frau M. K. vom 28.09. - 02.10.2009

22

- der Frau D. Se. am 28.09.2009

23

- der Frau S. L. vom 28.09. - 01.10.2009

24

- der Frau I. S. am 28.09.2009

25

und durch die Versetzungen

26

- der Frau S. A. vom 29.09. - 12.09.2009

27

- der Frau S. A. am 11.09.2009

28

- der Frau S. G. am 11.09.2009

29

- der Frau C. Gr. am 14.09.2009

30

das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat;

31

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen Eingruppierungen vorzunehmen, ohne mindestens acht Tage vorher den Antragsteller gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen,

32

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, in den im Antrag zu 1. genannten Verkaufsstellen beschäftigte Mitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des Entgelttarifvertrages des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz einzugruppieren,

33

der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 bis 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € anzudrohen.

34

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

35

die Anträge zurückzuweisen.

36

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,

37

es könne ihr keine Mindestfrist zur Unterrichtung im Sinne von § 99 BetrVG bei Einstellungen und/oder Versetzungen auferlegt werden. Denn schließlich könnten immer einmal plötzlich akute, dringliche Fälle auftreten. Der Antragsteller werde zumeist auch bereits vorab telefonisch informiert, lehne allerdings mittlerweile sämtliche Anträge pauschal ab, so dass es immer der Einleitung eines Verfahrens nach § 100 BetrVG bedürfe. Im Hinblick auf die Vertretung durch Frau S. am 28.09.2009 infolge einer Betriebsversammlung müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Versammlung langfristig anberaumt gewesen sei.

38

In Bezug auf den Bereich der Eingruppierung treffe sie keine allgemeine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers, da es eine Eingruppierung nur bei Tarifbindung des jeweiligen Arbeitnehmers an den Mantel-, Entgelt-/Gehaltstarifvertrag oder den Anerkennungstarifvertrag der Antragsgegnerin bedürfe, weil keiner der zuvor vorgenannten Tarifverträge allgemeinverbindlich sei. Bei der Einstellung werde eine etwaige Tarifbindung aber gar nicht erfragt, so dass eine Eingruppierung zunächst nicht erfolge. Auch gebe es kein kollektives Vergütungsschema, nach dem sie vorgehe, so dass bei den nicht tarifgebundenen Beschäftigten schlichtweg die Möglichkeit zu einer Eingruppierung fehle, so dass der Antragsteller insoweit auch nicht beteiligt werden könne. Mit den Aushilfen würden feste Bruttomonatsgehälter vereinbart, aber keine Zuordnung zu bestimmten Gehaltsgruppen, wie dies etwa bei den fest angestellten Verkaufsstellenverwaltungen der Fall sei, bei denen eine Eingruppierung im Arbeitsvertrag - Angabe einer Tarifgruppe bzw. eines Tarifgehalts - vereinbart werde.

39

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - beschlossen:

40

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, in den Verkaufsstellen in B-Stadt - H-Straße, B-Stadt - C-Straße, M-Stadt, M-Stadt - B.-Straße, M-Stadt - A-Stadt, N-Stadt B-Straße, N-Stadt - R-Straße, O-Straße, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - A-Straße, T-Stadt - B-Straße, T-Stadt - F-Straße, T-Stadt - P-Straße, T-Stadt - S-Straße, W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt, C-Stadt - B-Straße, C-Stadt, K-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, T-Stadt - E-Straße, T-Stadt - K-Straße, T-Stadt, T-Stadt, T-Stadt und T-Stadt zukünftig Mitarbeiterinnen und Aushilfen zu beschäftigen, insbesondere deren Beschäftigung für einen nur kurzen Zeitraum wegen eines nur kurzzeitigen Personalausfalls z.B. wegen Urlaub, Krankheit, Betriebsratstätigkeit oder Betriebsversammlung, vorzunehmen, ohne mindestens 1 Woche vorher den Antragsteller gem. § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen.

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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, in den unter Ziffer 1) genannten Verkaufsstellen Mitarbeiterinnen und Aushilfen vorläufig zu beschäftigen, ohne den Antragsteller hiervon unverzüglich zu unterrichten.

42

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Pflichten aus Ziffer 1) und 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.500,00 € angedroht.

43

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

44

Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 148 bis 162 d. A. Bezug genommen.

45

Gegen den ihr am 01.04.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin - Beschwerdeführerin zu 1. durch am 12.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 25.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 18.05.2010 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 01.07.2010 einschließlich verlängert worden war.

46

Der Antragsteller - Beschwerdeführer zu 2. hat gleichfalls gegen den ihm am 01.04.2010 zugestellten Beschluss durch am 30.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 01.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

47

Die Beschwerdeführerin zu 1. wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit das Arbeitsgericht den Anträgen stattgegeben habe, seien diese weder zulässig noch begründet. Weder bestehe ein Rechtsschutzinteresse, noch seien etwas anderes als unbegründete Globalanträge gegeben. Im Übrigen seien ohne Weiteres Fälle denkbar, bei denen eine Wochenfrist im Sinne des § 99 BetrVG nicht eingehalten werden könne. Dann reiche es aber ohne weiteres aus, den Antragsteller im Nachhinein über eine personelle Maßnahme und über die Einstellung der aushilfsweise tätigen Mitarbeiterin für Kurzzeit zu beteiligen. Dies könne ihr nicht untersagt werden. Der Begriff "unverzüglich" zu unterrichten (Antrag zu 2.) sei zudem nicht hinreichend bestimmt und keiner Zwangsvollstreckung zugänglich. Zu beanstanden sei auch die Androhung eines Ordnungsgeldes.

48

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1. wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 25.06.2010 (Bl. 219 bis 223 d. A.) Bezug genommen.

49

Die Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,

50

der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010, Az: 3 BV 35/09, wird abgeändert,
die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

51

Der Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. beantragt,

52

die Beschwerde zurückzuweisen.

53

Der Beschwerdeführer zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Rechtschutzbedürfnis sei schon deshalb zu bejahen, weil es um häufig im Betrieb wiederkehrende Rechtsfragen gehe. Vorliegend missachte die Antragsgegnerin fortgesetzt die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Es komme immer wieder vor, dass entsprechende Verfahren sich vor einer gerichtlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigten, so dass der Antragsteller keine Rechtschutzmöglichkeit habe. Die Begründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen daraus, dass die Antragsgegnerin wiederholt gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG verstoßen habe und diesbezüglich auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es entspreche der gängigen Praxis der Antragsgegnerin, dass Einstellungen und Versetzungen sehr kurzfristig und ohne Beteiligung des Antragstellers erfolgten. Die Berechtigung der Anordnung eines Ordnungsgeldes ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2. wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 27.07.2010 (Bl. 275 bis 280 d. A.) Bezug genommen.

54

Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz gelte für neu einzustellende Arbeitnehmer sowohl aufgrund betrieblicher Übung als auch unter Anwendung des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Denn es entspreche der ständigen Praxis der Antragsgegnerin, neu zu besetzende Stellen unter Hinweis auf die Eingruppierung im Tarifvertrag für das Bundesland Rheinland-Pfalz auszuschreiben. Auch gruppiere die Antragsgegnerin neu eingestellte Arbeitnehmer weiterhin in die Entgelttarifverträge ein.

55

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers zu 2. wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 01.056.2010 (Bl. 197 bis 200 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 201 bis 208 d. A.) Bezug genommen.

56

Der Beschwerdeführer zu 2. beantragt,

57

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010, AZ. 3 BV 35/09, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, es zu unterlassen, in den Verkaufsstellen

58

B-Stadt- H-Straße,

59

B-Stadt - C-Straße,

60

M-Stadt,

61

M-Stadt - B-Straße

62

M-Stadt - A-Straße,

63

N-Stadt - B-Straße,

64

N-Stadt - R-Straße,

65

O-Stadt,

66

T-Stadt - P-Straße,

67

T-Stadt - A-Straße,

68

T-Stadt - B-Straße,

69

T-Stadt - F-Straße,

70

T-Stadt - P-Straße,

71

T-Stadt - S-Straße,

72

W-Stadt, F-Stadt, I-Stadt

73

C-Stadt - B-Straße,

74

K-Stadt, S-Stadt,

75

T-Stadt,

76

T-Stadt - E-Straße,

77

T-Stadt - K-Straße,

78

T-Stadt,

79

T-Stadt,

80

T-Stadt und T-Stadt

81

Eingruppierungen vorzunehmen, ohne mindestens acht Tage vorher den Antragssteller gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet oder dessen Zustimmung erhalten zu haben oder den Antragsteller im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen,

82

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - wird die Antragsgegnerin verpflichtet, es zu unterlassen, in den im Antrag zu 1) genannten Verkaufsstellen beschäftigte Mitarbeiter und Aushilfen außerhalb des Entgelttarifvertrags des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz einzugruppieren,

83

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 - 3 BV 35/09 - wird der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 und 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

84

Die Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. beantragt,

85

die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. zurückzuweisen.

86

Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, trotz ihrer Tarifbindung (Anerkennungstarifvertrag) gebe es keinen generellen Anspruch des Antragstellers dahingehend, dass die Antragsgegnerin stets nach den Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppieren müsse. Denn eine Verpflichtung zur tariflichen Eingruppierung tarifungebundener Mitarbeiter bestehe gerade nicht. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch insoweit nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wegen des sogenannten Tarifvorrangs gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. Auch habe sie nicht ohne die erforderliche Zustimmung des Antragstellers eine andere Vergütungsordnung geschaffen. Nichts anderes folge aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach sei die Antragsgegnerin keinesfalls verpflichtet, eine tarifliche Vergütungsordnung auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anzuwenden. Die Antragsgegnerin stelle spätestens seit Januar 2009 weder Aushilfen noch sonstige neue Arbeitnehmer zu Tarifbedingungen ein, es sei denn die Arbeitnehmer seien Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Eine solche Stichtagsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Gründen komme auch eine betriebliche Übung zugunsten neu eintretender Arbeitnehmer nicht in Betracht.

87

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 01.07.2010 (Bl. 230 bis 235 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 236 bis 268 d. A.) Bezug genommen.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

89

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2010.

90

II. Sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. als auch die des Beschwerdeführers zu 2. sind nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerden sind auch jeweils gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

91

Die zulässigen Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

92

Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Hauptanträge in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich um Globalanträge handelt. Denn ein Globalantrag ist als eindeutiges, alle denkbaren Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend bestimmt und daher nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mit umfasst, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG 10.03.2009, NZA 2010, 180).

93

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. sind die geltend gemachten Anträge in dem vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellten Ausmaß begründet; im Übrigen dagegen entgegen der Auffassung des Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2. nicht.

94

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch darauf zusteht, dass der Antragsgegner es unterlässt, in den von ihm konkret benannten Verkaufsstellen Einstellungen oder Versetzungen vorzunehmen, ohne ihn mindestens eine Woche vorher ordnungsgemäß darüber unterrichtet oder seine Zustimmung erhalten zu haben, oder ihn zumindest im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme zu beteiligen. Hält man § 23 Abs. 3 BetrVG nicht schon von vornherein für neben § 101 BetrVG anwendbar, weil sich diese Regelung im Gegensatz zu § 101 BetrVG nicht auf die Aufhebung einer konkreten personellen Einzelmaßnahme richtet, sondern auf die Unterlassung künftiger mitbestimmungswidriger personellen Maßnahmen des Arbeitgebers zielt, ist ein solcher Anspruch jedenfalls dann gegeben, wenn ein Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig zu spät kommt und es sich um eine regelmäßige oder ständige Praxis des Arbeitgebers handelt, so dass in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gravierende Rechtschutzlücken entstehen. In einem derartigen Fall, der hier gegeben ist, liegt ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.

95

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung aus mehreren zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesenen und zum Entscheidungszeitpunkt noch rechtshängigen Verfahren gefolgert, dass die Antragsgegnerin - nach ihrem eigenen Sachvortrag - Einstellungen und Versetzungen häufig nur für einen oder mehrere Tage vornimmt und diesbezügliche kurzfristige Verträge abschließt, um urlaubs-, krankheits- oder anders bedingte Ausfälle zu ersetzen, was zur Folge hat, dass ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99, 100 BetrVG sich entweder vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt oder gar nicht erst eingeleitet wird, da die Maßnahme bereits vor der Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wieder beendet ist. Ihre Aufhebung nach § 101 BetrVG scheidet dann regelmäßig aus. Es hat die vorgenannte Praxis auch durch die meisten der konkret im vorliegenden Beschlussverfahren vorgetragenen Fälle zu Recht bestätigt gesehen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 10 = Bl. 156 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ohne erkennbaren oder substantiiert dargelegten Grund die Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in zahlreichen Fällen bei ihren Anträgen auf Zustimmung zur Einstellung und Versetzung nicht gewahrt; auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 11 = Bl. 157 d. A.) Bezug genommen. In den dort genannten Fällen sind die Anträge teilweise schon deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 99 BetrVG, weil sie keinen Einstellungsgrund bzw. nicht einmal ein Ausstellungsdatum enthalten. Sofern als Vertretungsgrund eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in den Anträgen angegeben wird, besteht zwar die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin erst kurzfristig davon erfahren hat und deshalb die Wochenfrist nicht einhalten konnte. Dazu hat sie aber keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen; auch würde dies einen Eingang der Anträge an einem bzw. mehrere Tage nach Eintritt des Vertretungsfalls und der beabsichtigten Umsetzung der personellen Maßnahme nicht rechtfertigen; schließlich hätte sie in diesen Fällen ein Verfahren nach § 100 BetrVG einleiten müssen, was nicht der Fall war.

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Folglich steht fest, dass die Antragsgegnerin wiederholt gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 99 BetrVG verstoßen hat; das Arbeitsgericht hat sich zu Recht darauf gestützt, dass entsprechende vergleichbare Problemstel-lungen und Verfahren immer wieder vor dem erstinstanzlich erkennenden Arbeitsgericht ausgetragen werden, weil eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht eintritt und auch nicht zu erwarten steht. Deshalb ist der Antrag zu 1. begründet. Ausnahmefälle, die den Antrag als Globalantrag als unbegründet erscheinen lassen könnten, bestehen nicht.

97

Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 2. stattgegeben. Auch insoweit liegt ein grober Verstoß der Antragsgegnerin gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten (§ 100 BetrVG) vor. Der Antragsteller hat im Hinblick auf alle zuvor in der Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen Rechtszuges genannten personellen Maßnahme unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in keinem dieser Fälle das Verfahren nach § 100 BetrVG eingeleitet hat. Zwar kann man eine solche Verpflichtung unter Umständen für die Fälle verneinen, in denen sich die personelle Maßnahme bereits vor Ablauf der Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder erledigt. Dies betrifft aber nur einen Teil der dort bezeichneten Maßnahmen. So dauerte etwa die Einstellung von Frau S. (14.08. bis 18.09.), Frau K. (07. bis 12.09.2009 und 28.09. bis 02.10.) sowie von Frau U. (28.09. bis 02.10.) länger. Jedenfalls aber, also auch bei den hier streitgegenständlichen weniger als drei Tage betragenden personellen Maßnahmen, hat die Antragsgegnerin gegen ihre Informationspflicht aus § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verstoßen.

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Folglich war der Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin zu 1. für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung gegen ihre unter Ziffer 1. und 2. festgestellten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld anzudrohen, dass mit 1.500,00 EUR für jeden Einzelfall als angemessen und ausreichend anzusehen ist.

99

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu 1. rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht (Beschwerdebegründung vom 25.06.2010 = Bl. 219 bis 223 d. A.) lediglich deutlich, dass die Antragsgegnerin die von der Kammer für völlig zutreffend gehaltene Beurteilung durch das Arbeitsgericht nicht teilt. Es werden weder nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen neue substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen, noch rechtliche Erwägungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

100

Folglich war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurückzuweisen.

101

Aber auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unbegründet.

102

Das gilt zunächst für den Antrag zu 3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers/Beschwerdeführers zu 2. nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin Eingruppierungen vornimmt, ohne ihn ordnungsgemäß zu beteiligen. Soweit er sich auf die Versetzungsanträge hinsichtlich Frau L. und Frau Th. bezieht, ist davon auszugehen, dass bei einer Versetzung keine Eingruppierung erfolgt. Denn unter einer Eingruppierung ist die erstmalige, d. h. zeitnah zur Einstellung erfolgende Festsetzung der entsprechenden Lohngruppe zu verstehen. Insoweit ist nicht erkennbar, warum sich die Vergütung bzw. ein erfolgte Eingruppierung ändern soll, nur weil die beschäftigte Person von einer Verkaufsstelle in eine andere versetzt wird. Soweit der Antragsteller in Bezug auf Frau Th. vorträgt, über den Versetzungsantrag zum ersten Mal überhaupt Unterlagen über die Arbeitnehmerin erhalten zu haben, ist nicht nachvollziehbar, warum Frau Th. wohin einzugruppieren gewesen sein sollte. Für sie, für Frau L. und insgesamt für alle übrigen - vom Antragsteller nicht näher benannten - Beschäftigten gilt, dass eine Eingruppierung zum Beispiel in den Entgelt-, Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz, ggf. über den Weg des Anerkennungstarifvertrages der Antragsgegnerin veranlasst sein muss. Eine solche Veranlassung folgt nicht bereits aus § 99 BetrVG, sondern es bedarf dazu einer Grundlage durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag (Bezugnahmeklausel). Insoweit lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers keine Tatsachen entnehmen, vielmehr geht er wohl davon aus, dass alle bei der Antragsgegnerin Beschäftigten einzugruppieren sind. Auf den Einwand der Antragsgegnerin, dazu sei eine Tarifbindung der entsprechenden Beschäftigten notwendig, die bei der jeweiligen Einstellung aber gar nicht abgefragt und daher eine Eingruppierung zunächst auch nicht vorgenommen werde, hat er sich nicht geäußert. Die hier in Betracht kommenden Tarifverträge sind alle nicht allgemeinverbindlich; auch existiert bei der Antragsgegnerin keine allgemeine Vergütungsordnung, in die die nicht gebundenen Arbeitnehmer ggf. einzugruppieren wären. Eine rechtliche Grundlage, auf der der Antragsteller eine Eingruppierung begehren könnte, ist folglich mit dem Arbeitsgericht nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin - infolge Arbeitsvertrages oder Tarifbindung - einzugruppierende Arbeitnehmer ohne seine ordnungsgemäße Beteiligung eingruppiert hätte, hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen.

103

Folglich fehlt es für einen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG an einem nachgewiesenen oder jedenfalls substantiiert vorgetragenen mitbestimmungswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin, so dass der Antrag zu 3. unbegründet ist.

104

Nichts anderes gilt für den Antrag zu 4., mit der Antragsteller/Beschwerdeführer zu 2. erreichen will, dass die Antragsgegnerin keine Mitarbeiterinnen und Aushilfen außerhalb des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppiert.

105

Insoweit fehlt es an hinreichenden konkreten Tatsachen, die das Antragsbegehren stützen könnten. So ist bereits unklar, ob der Antragsteller davon ausgeht, die Antragsgegnerin habe sämtliche Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren und auf dieser Grundlage eine Eingruppierung außerhalb des Entgelttarifvertrages unterbinden will, oder ob er davon ausgeht, die Antragsgegnerin habe nur bestimmte Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren, dies dann aber ausschließlich in den Entgelttarifvertrag. In beiden Fällen ist der Antrag unbegründet.

106

Geht man davon aus, die Antragsgegnerin hätte sämtliche Mitarbeiterinnen und Aushilfen einzugruppieren, folgt die Unbegründetheit dieses Antrags bereits aus den zu Antrag 3. dargelegten Gründen. Für eine Eingruppierungspflicht bedarf es einer besonderen Grundlage in Gestalt eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Da eine solche Grundlage jedenfalls für die nicht tarifgebundenen Beschäftigten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen wurde, da zudem eine Vergütungsordnung bei ihr unstreitig nicht existiert, trifft sie keine Eingruppierungsverpflichtung, so dass der Antrag nach den Ausführungen zum Globalantrag insgesamt unbegründet ist.

107

Sollte der Antrag dahin zu verstehen sein, dass er sich nur auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Aushilfen beziehen soll, für die tatsächlich eine Eingruppierungspflicht besteht, ist er bereits deswegen in vollem Umfang unbegründet, weil der Antragsteller in keiner Weise dargelegt hat, dass und in welchen Fällen die Antragsgegnerin solche tatsächlichen einzugruppierenden Beschäftigten nicht oder jedenfalls außerhalb des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppieren würde oder eingruppiert hätte. Insoweit hat die Antragsgegnerin - unwidersprochen - vorgetragen, wer einzugruppieren sei, werde auch unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Antragstellers eingruppiert.

108

Auch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu 2. rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es macht lediglich deutlich, dass der Beschwerdeführer zu 2. die von der Kammer für voll inhaltlich zutreffend erachtete Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Da weder neue, nach Inhalt, Ort; Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, noch rechtliche Argumente, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

109

Nach alledem war auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. zurückzuweisen.

110

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der A

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Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arb

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.