Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Jan. 2012 - 5 Sa 528/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.08.2011 - 9 Ca 1335/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung weiterer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann.
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Der 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, das weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 25.10.2001 als Lkw-Fahrer gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt.
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Seit dem 29.04.2010 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt hat er in der Zeit vom 02.12. bis zum 23.12.2010 an einer Reha-Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung teilgenommen. Aus dieser Maßnahme wurde er gemäß dem Entlassungsbericht, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 33 d. A. Bezug genommen wird, am 23.12.2010 als arbeitsfähig entlassen. Dies hat der Kläger der Beklagten bereits mit Faxschreiben vom 17.12.2010 mitgeteilt, ferner, dass er ab dem 24.12.2010 wieder als arbeitsfähig zur Verfügung stehe.
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Am Morgen des 23.12.2010, kurz vor seiner Abfahrt aus der Reha-Maßnahme, erlitt der Kläger, der nach seinem eigenen Tatsachenvortrag im beim Arbeitsgericht Koblenz geführten Verfahren 9 Ga 2/11 bereits während der Reha an gesundheitlichen Problemen mit seinem Knie litt, im Bahnhof L. einen Unfall. Danach verdrehte er sich bei einem Sturz das Bein, woraufhin starke Schmerzen und eine Schwellung des Knies auftraten, so dass der Kläger noch am gleichen Tag von seinem Hausarzt gegen 15.00 Uhr mittels einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank geschrieben wurde.
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Der auch in der Folgezeit bis zuletzt arbeitsunfähig erkrankte Kläger hält deshalb die Beklagte zur Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen ab dem 23.12.2010 für verpflichtet.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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es seien zwei selbständige Verhinderungsfälle gegeben, weil er, wenn auch nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden, nach der Entlassung aus der Reha-Maßnahme arbeitsfähig gewesen sei. Dies belege der Entlassungsbericht. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm noch bis zum 23.12.2010 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei. Im Übrigen habe er zwar zuvor über rezidivie-rende belastungs- und bewegungsabhängige Kniegelenksbeschwerden geklagt, diese hätten allerdings noch nicht zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt. Mit der Krankschreibung vom 23.12.2010 sei folglich eine Ersterkrankung bescheinigt. Unerheblich sei, dass noch für den vollen Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Sozialversicherungsnachweis für das Jahr 2010 vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zu übergeben;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 608,51 EUR brutto zuzüglich 26,59 EUR vermögenswirksame Leistungen netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2011, abzüglich bezogenen Krankengeldes in Höhe von 343,20 EUR netto zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2011 in Höhe von 2.096,00 EUR brutto nebst 25,69 EUR vermögenswirksame Leistungen netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2011 abzüglich bezogenen Krankengeldes in Höhe von 1.287,00 EUR netto zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für dem Monat Februar 2011 in Höhe von 149,71 EUR brutto zuzüglich 26,59 EUR vermögenswirksame Leistungen netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2011 zu zahlen abzüglich bezogenen Krankengeldes in Höhe von 85,80 EUR netto.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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weil dem Kläger für den vollen 23.12.2010 noch Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er bis zum Ende der von ihm an diesem Kalendertag üblicherweise zu leistenden Arbeitsschicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Es liege folglich eine durchgehend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vor, so dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen sei. Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nicht.
- 14
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 04.08.2011 - 9 Ca 1335/11 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 39 bis 46 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 23.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 15.09.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 21.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, maßgeblich sei, ob die ursprünglich bestehende Arbeitsunfähigkeit beendet und abgeschlossen gewesen sei, so dass die neue zweite Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück darstelle, dass nur zufällig in einem zeitlichen Zusammenhang zu der gerade beendeten Arbeitsunfähigkeit stehe. Vorliegend sei zudem nicht die normale Arbeitsunfähigkeit zu betrachten, sondern es müsse berücksichtigt werden, dass von den zuständigen Rentenversicherungsträgern eine Rehabilitationsmaßnahme bis einschließlich 23.12. bewilligt worden sei. Die Tatsache, dass der Bewilligungsbescheid den gesamten 23.12.2010 umfasse, sei Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers oder der Krankenkasse, nicht aber maßgeblich für die Frage, ob an diesem Tag Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach dem Entlassungsbericht sei der Kläger aber als arbeitsfähig aus der Reha am 23.12.2010 gegen 8.15 Uhr entlassen worden. Der erste Verhinderungsfall sei folglich spätestens mit der Entlassung des Klägers aus der Rehabilitationsklinik beendet gewesen.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.10.2011 (Bl. 72 bis 77 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 608,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2011, abzüglich am 18.02.2011 bezogenes Krankengeld in Höhe von 343,20 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2011 in Höhe von 2.096,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2011 abzüglich am 18.02.2011 bezogenes Krankengeld in Höhe von 1.287,00 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Februar 2011 in Höhe von 149,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2011 zu zahlen, abzüglich am 18.02.2011 bezogenes Krankengeld in Höhe von 85,80 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Sozialversicherungsnachweis für das Jahr 2010 gemäß den nachzuzahlenden Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zu übergeben.
- 20
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Behauptung des Klägers, er habe sich die Knieverletzung erst auf dem Nachhauseweg zugezogen, sei völlig unsubstantiiert. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zunächst behauptet habe, die Knieproblematik habe sich bereits während und aufgrund der Reha-Maßnahme gezeigt.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.11.2011 (Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.2012.
Entscheidungsgründe
I.
- 26
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
- 29
Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 23.12.2010 bis zum 02.02.2011 keine Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG verlangen. Denn der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung ist vorliegend auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 29.04.2010 begrenzt. Dieser Zeitraum ist nicht streitgegenständlich.
- 30
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (04.03.2010 - 11 Sa 547/09 -) ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, BAG 12.07.1989, EzA § 616 BGB Nr. 39; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kap. 3, Rz. 1963 ff.). Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer also nur dann verlangen, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG 02.12.1981, EzA § 1 Lohnfortzahlungsgesetz Nr. 59). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheitszeiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 -; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Rz. 1964 ff.). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung, d. h. nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit auch tatsächlich wieder aufgenommen hat oder nicht. Falls nämlich der erste Verhinderungsfall abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der gerade beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dafür spricht der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt wird, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit an, also auf die zugrunde liegenden Krankheiten (vgl. BAG 02.12.1981, a. a. O.; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 28.06.2007, a. a. O.).
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Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und somit über das Ende des Verhinderungsfalles entscheidet grundsätzlich der Arzt. Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird damit im Regelfall die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschicht bescheinigt. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lässt sich sinnvoll nur auslegen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse genügend berücksichtigt werden. Die abhängige Arbeit ist in der Regel nur an mehr oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu leisten. Dies ist bei der Beantwortung der Frage, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitspflicht die maßgebende Zeiteinheit. Es muss also für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit andauerte, statt auf das Ende des Kalendertages auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Schicht endet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitsunfähigkeit rechtliche Bedeutung.
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Wendet man diese Grundsätze vorliegend an, dann endete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst mit Ablauf des 23.12.2010. Dies war der Entlassungstag aus der Reha-Maßnahme. Für diesen Tag war dem Kläger noch bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; dem steht nicht entgegen, dass er aus der Reha-Maßnahme als arbeitsfähig, d. h. für die Folgezeit nach dem Entlassungstag beurteilt wurde. Dementsprechend hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 17.12.2010 der Beklagten mitgeteilt, dass er (erst) ab dem 24.12.2010 als arbeitsfähig zur Verfügung steht. Folglich ist auch der Kläger selbst von einer Arbeitsunfähigkeit noch für den vollen 23.12.2010 ausgegangen. Vorliegend haben sich folglich die beiden Krankheitsfälle "überlappt", so dass von einer Einheit des Verhinderungsfalles auszugehen ist, mit der Konsequenz, dass dem Kläger kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.
- 33
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es weist im Übrigen lediglich daraufhin, dass für die Reha-Maßnahme und die insoweit erstellten Bescheinigungen §§ 9, 3 ff. EFZG Anwendung finden und dass der Umstand, dass der Bewilligungsbescheid den gesamten 23.12.2010 umfasst, Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers oder der Krankenkasse sei, nicht aber die Frage, ob an diesem Tag Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, beantworte. Daraus folgt aber keineswegs, dass zunächst eine Arbeitsfähigkeit ab dem 23.12.2010 urkundlich feststeht. Der Kläger selbst hat im erstinstanzlichen Rechtszug darauf hingewiesen, dass er bereits im Rahmen der Reha-Maßnahme unter Kniebeschwerden gelitten hat; inwieweit diese ebenso wie die sonstigen im Rahmen der Reha-Maßnahme behandelten Krankheitsbilder tatsächlich im Sinne einer Arbeitsfähigkeit vor Beendigung der Maßnahme ausgeheilt waren, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Im Übrigen macht das Vorbringen des Klägers - aus seiner Sicht verständlich - lediglich deutlich, dass er mit der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Ab.1 ZPO. Für eine Zulassung der Re-vision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.