Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juli 2010 - 5 Sa 210/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2010 - 2 Ca 1596/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung sowie Zahlungsansprüche.
- 2
Der Kläger ist seit dem 01.08.2009 beim Beklagten als Lagerist geringfügig beschäftigt zu einem monatlichen Entgelt von 399,84 € brutto = netto.
- 3
Am 13.10.2009 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mündlich mit sofortiger Wirkung gekündigt und dem Kläger Hausverbot erteilt. Am nächsten Morgen bot der Kläger seine Arbeit an, wurde jedoch vom Beklagten weggeschickt. Mit Telefaxschreiben vom 12.11.2009 kündigte der Beklagte nochmals fristlos „zum ausgesprochenen mündlichen Termin“ sowie hilfsweise fristgerecht zum 15.12.2009. Mit Schreiben vom gleichen Tage verlangte der Beklagte vom Kläger Schadensersatz in Höhe von „ca. 368,00 Euro“ wegen angeblich beschädigter und daher nicht mehr verkäuflicher Produkte.
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Für den Monat Oktober 2009 zahlte der Beklagte dem Kläger 240,00 €, für den Monat November 2009 keine Vergütung.
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Am 03.12.2009 erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 13.10.2009 weder außerordentlich mit sofortiger Wirkung noch ordentlich zum 15.11.2009 aufgelöst worden ist.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 15.11.2009 hinaus fortbesteht.
- 8
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen als Lagerist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den zu Ziffer 1 gestellten Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
- 9
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die weitere Kündigung des Beklagten vom 12.11.2009 weder außerordentlich mit sofortiger Wirkung noch ordentlich zum 15.12.2009 aufgelöst worden ist.
- 10
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Oktober und November 2009 restlichen Arbeitslohn von 559,68 € zu zahlen.
- 11
Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von ca. 368,00 € hat.
- 12
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 13
Der Streitwert wird auf 2.527,68 € festgesetzt.
- 14
Gegen dieses Versäumnisurteil, dass ihm 10.12.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 16.12.2009 Einspruch eingelegt.
- 15
Der Kläger hat vorgetragen:
- 16
Der Beklagte habe ihn angewiesen, Paletten mit Futtermitteln im Hochregal ohne Abstände zu lagern. Dem habe er widersprochen, weil dies gegen die Sicherheitsvorschriften, wie er sie auf dem von ihm besuchten Lehrgang für Flurförderfahrzeuge gelernt habe, verstoße. Der Beklagte habe ihn daraufhin angebrüllt und beleidigt und schließlich die fristlose Kündigung ausgesprochen.
- 17
Der Kläger hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 03.12.2009 aufrecht zu erhalten.
- 19
Der Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 21
Der Beklagte hat vorgetragen:
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Der Kläger sei grob fahrlässig mit dem Gabelstapler umgegangen, obwohl er ihm vom Arbeitsamt als gelernte Fachkraft für Lagerlogistik angeboten worden sei. Er habe ihn mehrfach verwarnt und abgemahnt. Auch sei der Kläger unpünktlich zur Arbeit erschienen. An einem Montag im September habe er sich krank gemeldet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber erst zehn Tage später vorgelegt. Die zur Akte gereichten Bilder (Bl. 46, 47 d.A.) ließen die mangelhaften Fähigkeiten des Klägers erkennen.
- 23
Geringfügig Beschäftigte erhielten zudem kein Festgehalt, sondern würden nach Anwesenheit und Arbeitsstunden bezahlt.
- 24
Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 25.02.2010 - 2 Ca 1596/09 - das Versäumnisurteil vom 03.12.2009 aufrechterhalten.
- 25
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 65 bis 66 d. A. Bezug genommen.
- 26
Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hatte die Berufung durch am 21.05.2010 beim Landesarbeitgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 27
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Kündigung sei per Brief, also unterzeichnet und im Original an den Kläger übersandt worden. Er sei von der Ehefrau des Beklagten in A-Stadt in den Postbriefkasten geworfen worden, und zwar am 12.11.2009. Auch habe der Beklagte am 12.11.2009 eine Kündigung an das Arbeitsgericht Trier übersandt, bei der lediglich eine falsche Bezeichnung des Klägers gegeben sei. Dies sei unerheblich.
- 28
Der Beklagte sei auch zur Kündigung berechtigt gewesen. Nachdem der Kläger bereits zuvor einmal mündlich wegen falscher Handhabung des Gabelstaplers abgemahnt worden sei, sei der Vorfall am Kündigungstag geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben könne ein Arbeitnehmer sich nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung per Fax berufen, wenn er zuvor Leib und Leben des Arbeitgebers gefährdet habe.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten, insbesondere des nach seiner Ansicht die Kündigung rechtfertigenden Vorfalls wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2010 (Bl. 86 bis 88 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 89 bis 92 d. A.) Bezug genommen.
- 30
Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 25.05.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier Az: 2 Ca 1596/09 wird die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 34
Der Kläger verteidigt die angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere vor, eine Kündigung per Telefax genüge nicht der gesetzlichen Schriftform. Im Übrigen habe der Kläger selbst bis heute keine schriftliche Kündigung des Berufungsklägers = Beklagten erhalten. Er bestreite, dass ein Brief des Beklagten in einen Postbriefkasten in A-Stadt, adressiert an den Kläger, eingeworfen worden sei. Dies sei auch unerheblich, weil der Beklagte nicht die Absendung, sondern den Zugang der Kündigung nachweisen müsse.
- 35
Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zum letztlich aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgrund sei vollständig aus der Luft gegriffen; es sei bezeichnend, dass dies erstmals im Berufungsverfahren erfolge. Auch sei eine Abmahnung zuvor nicht erfolgt.
- 36
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.06.2010 (Bl. 101 bis 103 d. A.) nebst Anlage (Bl. 104 d. A.) Bezug genommen.
- 37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2010.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich des Urteilstenors Ziffer 6 (Schadensersatzanspruch), weil die Berufungsbegründung insoweit keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erkennen lässt, so dass die Berufung insoweit zulässig ist.
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Hinsichtlich des Urteilstenors Ziffern 1 bis 4 (Kündigung des Beklagten vom 13.10.2009, Nichtbeendigung durch andere Beendigungstatbestände, sondern Fortbestand über den 15.11.2009 hinaus, Weiterbeschäftigung, Unwirksamkeit der Kündigung vom 12.11.2009) ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die erklärten Kündigungen gemäß § 623 BGB unwirksam sind; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 5 = Bl. 64 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- 41
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren behauptet, dem Kläger sei durch Einwurf in einen Postbriefkasten in A-Stadt ein Original-Kündigungsschreiben mit der Unterschrift des Beklagten übersandt worden, ist darauf hinzuweisen, dass damit die Darstellung des Klägers, ein solches Schreiben zu keinem Zeitpunkt erhalten haben, nicht widerlegt ist. Insoweit hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang, nicht für die Absendung eines Schreibens trägt.
- 42
Aus der Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich die Begründetheit des weiteren Feststellungsantrags, des Weiterbeschäftigungsantrags und schließlich auch der Zahlungsansprüche des Klägers für die Monate Oktober und November 2009. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 5, 6 = Bl. 64, 65 d. A.) Bezug genommen.
- 43
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals darauf hingewiesen hat, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Zahlungsansprüche, denn insoweit fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag des Beklagten, worauf er die offensichtlich ins "Blaue" getätigte Mutmaßung stützt.
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Nach alledem war die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.