Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2017 - 5 Sa 1/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0720.5Sa1.17.00
published on 20/07/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2017 - 5 Sa 1/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24. November 2016, Az. 6 Ca 691/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit Sommer 2015 ein Arbeitsverhältnis besteht, die Zahlung von Lohn und Annahmeverzugslohn sowie Urlaubsabgeltung.

2

Der am … 1989 in Afghanistan geborene Kläger arbeitete ursprünglich in einem Dönerladen in S.. Dort lernte er den Beklagten kennen. Der Kläger bezieht mindestens seit 01.11.2014 vom Jobcenter des Landkreises Z. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt nahm er eine Tätigkeit im Dönerladen des Beklagten "B. M." in A-Stadt auf. Laut Bescheinigung der Minijob-Zentrale vom 06.02.2017 ist der Kläger in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 vom Beklagten als geringfügig entlohnt Beschäftigter mit einem Entgelt von insgesamt € 4.500,00 für zehn Monate gemeldet worden.

3

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 01.08.2015 kaufte der Kläger den Dönerladen des Beklagten. Der vereinbarte Kaufpreis von € 23.000,00 sollte in Raten gezahlt werden. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14.06.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzugs. Zwischenzeitlich sind die Räumlichkeiten, in denen sich der Dönerladen befand, an den Eigentümer des Gebäudes herausgegeben und anderweitig vermietet worden.

4

Am 07.07.2016 beantragte der Kläger zunächst beim Amtsgericht B-Stadt (000 C 000/16), nach Verweisung beim Landgericht Bad Kreuznach (0 O 000/16) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beklagten. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 01.07.2016 führte der Kläger aus:

5

"Nach meiner Einreise nach Deutschland habe ich, in einem Dönerladen in S. arbeitend, [den Beklagten] kennengelernt.

6

Er brachte mich dazu, in seinen Laden zu wechseln und für ihn in seinem Dönerladen … in A-Stadt tätig zu werden. Mit Kaufvertrag vom 01.08.2015 habe ich den Betrieb "B. M." gekauft für € 23.000,-, wobei mir nachgelassen wurde, den Kaufvertrag in Raten zu zahlen. Insoweit verweise ich auf den Kaufvertrag (Anlage 1). Dann habe ich für die Monate August 2015 bis Dezember 2015 jeweils € 1.000,- bezahlt, was auf dem Kaufvertrag quittiert wurde (Anlage 1). Im Januar bis Mai 2016 € 6.000,-, ferner am 09.04.2016 einen weiteren Betrag von € 4.100,- an den Vater des [Beklagten] mit dem Einverständnis des [Beklagten] bezahlt. Insgesamt habe ich einen Betrag von € 15.100,- bezahlt (Anlage 1).

7

Die Forderungen des [Beklagten] wurden jedoch immer höher. Er behielt den Betrieb auf seinen Namen laufen und behauptete, dass die Umschreibung erst erfolge, wenn ich den Betrag vollständig bezahlt habe. Ich musste nun alles andere auch bezahlen: Mein Krankenversicherung, die Krankenversicherung des [Beklagten], seine Steuern, den Einkauf aller Lebensmittel (Fleisch, Salate, Brote) sowie die Miete für das Objekt an die Firma …. Das sind jeweils € 450,- Miete/Monat.

8

Am 30. Mai 2016 gab es Probleme mit [dem Beklagten] und ich informierte die Polizei A-Stadt. Diese nahm meine Anzeige am 08.06.2016 unter der VN-Nr. … wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch auf.

9

Eine große Lieferung von Lebensmitteln und Ladeneinrichtung, u.a. Halter, auch Essen zum Mitnehmen, etc, kam am Freitag, den 17. Juni 2016, es waren ca. € 3.000,-.

10

Dann kam am Montag, den 20.06.2016 [der Beklagte] erneut. Er wollte mehr Geld. Ich sollte für den Müll € 300,-- bezahlen, für Telekom € 150,-, € 950,- für die AOK, € 800,- Steuern für 6 Monate an das Finanzamt und € 400,- für den Steuerberater. Ich rief die Polizei. Diese stellte darauf ab, dass das Geschäft auf [den Beklagten] laufe. Sie nahmen die Schlüssel an sich und übergaben diese später [dem Beklagten]. Dieser räumte dann den Laden später vollständig leer (insbesondere meine neuen o.g. Waren) und brachte diese in seinen weiteren Laden nach C-Stadt.

11

Dann kündigte er den Telefonvertrag, die Werbung für den Laden und das Konto des Ladens. Dann konnte ich keinen Strom bei der … bezahlen, etc.

12

Jetzt sitze ich zwischen allen Stühlen: Ich habe schon Werbung beauftragt, Sachen bestellt, etc. und für den Laden € 15.100,-- abbezahlt. Ich muss das Geld, was ich für den Laden bezahlen soll, aber erst verdienen. Indem [der Beklagte] immer neue Forderungen stellt, kann ich das nicht leisten. Indem er nun alles kündigt, die Schlüssel nicht herausgibt, mir den Zugang verweigert, etc. geht auch der Laden kaputt.

13

Deshalb brauche ich hier eine Eilentscheidung. …"

14

Der Kläger hat in seiner Antragsschrift vom 07.07.2016 für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Amtsgericht B-Stadt, später Landgericht Bad Kreuznach folgende Anträge angekündigt:

15

"im Wege der einstweiligen Anordnung …

16

1. den [Beklagten] zu verpflichten, ihm Zugang zum im Erdgeschoss des Anwesens …. belegenen Dönerladens "B. M." zu gewähren und ihm die Schlüssel für das Ladengeschäft wieder herauszugeben,

17

2. den [Beklagten] zu verpflichten, die herausgenommenen Einrichtungsgegenstände des Dönerladens wie Theke, Geschirr, etc. an ihn herauszugeben,

18

3. den [Beklagten] zu verpflichten, es zu unterlassen, den Betrieb des Dönerladens zu stören, indem etwa Telefon bei der Telekom abgemeldet wird, das Bankkonto bei der Kreissparkasse abgemeldet wird."

19

Diese Anträge hat er mit Schriftsatz vom 18.07.2016 wie folgt "präzisiert" und erweitert:

20

3. den [Beklagten] zu verpflichten, es zu unterlassen, den Betrieb des Dönerladens "B. M." zu stören, indem etwa Telefon bei der Telekom abgemeldet wird, das Bankkonto bei der Kreissparkasse abgemeldet oder der Mietvertrag beendet wird.

21

Sofern bereits eine solche Vertragsstörung eingetreten ist, den [Beklagten] darüber hinaus zu verpflichten, diese Störungen wieder aufzuheben, das Telefon unter der bekannten und in den Werbebroschüren abgedruckten Telefonnummer wiederherzustellen, das Geschäftskonto bei der Kreissparkasse , dass zwar auf den Namen des [Beklagten] läuft, jedoch ausdrücklich für den Dönerladen "B. M." verwendet wird, wieder einzurichten und die mietvertragliche Grundlage gegenüber [dem Vermieter] wiederherzustellen,

22

2. den [Beklagten] zu verpflichten, darzulegen, welche Einrichtungsgegenstände und Nahrungsmittel aus dem Dönerladen von ihm widerrechtlich entnommen wurden und diese sodann in den Dönerladen "B. M.", A-Stadt, zurückzubringen, insbesondere Dönerfleisch, Brote, Salate, Soßen, Besteck, Geschirr, Servietten, Verpackungsmaterial zum Einpacken der Speisen, Besteck, etc.

23

Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskosten mit Beschluss vom 19.07.2016 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz (0 W 000/16) hat mit Beschluss vom 12.10.2016 die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.08.2016 zurückgewiesen.

24

Mit Klageschrift vom 29.08.2016 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit Sommer 2015 aufgrund mündlicher Abrede ein Arbeitsverhältnis besteht. Er habe regelmäßig an sechs Tagen pro Woche elf Stunden täglich gearbeitet. Bei einer Wochenarbeitszeit von 66 Stunden habe er gerundet monatlich 277 Stunden gearbeitet. Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns von € 8,50 schulde ihm der Beklagte monatlich € 2.354,50 brutto. Er habe in der gesamten Zeit fortgesetzt für den Beklagten gearbeitet. Er sei nicht selbstständig tätig gewesen. Er habe über das Ladengeschäft nicht eigenmächtig verfügen dürfen. Die gesamte Organisation, die Öffnungszeiten, der Einkauf, der Ort des Ladengeschäfts, die Betriebsabläufe etc. seien allein durch den Beklagten bestimmt worden. Für die Zeit nach dem 17.06.2016, als der Beklagte widerrechtlich den Laden geräumt habe, ergebe sich sein Lohnanspruch aus Annahmeverzug. Schließlich mache er seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 geltend. In diesem Jahr habe er einen Urlaubsanspruch von zehn Tagen erworben, bei einer täglichen Arbeitszeit von elf Stunden errechne sich ein Anspruch von € 935,00 brutto.

25

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 24.11.2016 Bezug genommen.

26

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

27

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aus dem Sommer 2015 aufgrund mündlicher Abrede fortbesteht und insbesondere auch durch anderweitigen Verkauf des Dönerladens „B. M.", A-Stadt nicht beendet wurde, sondern ggf. in einem anderen Dönerladen des Beklagten fortzuführen ist,

28

2. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für August 2015 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen,

29

3. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für September 2015 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen,

30

4. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für Oktober 2015 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen,

31

5. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für November 2015 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen,

32

6. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für Dezember 2015 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen,

33

7. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für Januar 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen,

34

8. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für Februar 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen,

35

9. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für März 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen,

36

10. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für April 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen,

37

11. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für Mai 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen,

38

12. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für Juni 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

39

13. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für Juli 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354.50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen,

40

14. den Beklagten zu verurteilen, seinen Lohn für August 2016 ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen und an ihn mindestens € 2.354,50 (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2016 zu zahlen,

41

15. den Beklagten zu verurteilen, seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 iHv. zehn Tagen, da dieser nicht genommen werden konnte, abzurechnen und ihm € 935,00 (brutto) zu zahlen.

42

Der Beklagte hat beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2016 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger habe - nach seinem Vortrag im Verfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach - den Dönerladen allein und eigenwirtschaftlich geführt. Es sei unerheblich, dass der Kläger "offiziell" als geringfügig Beschäftigter bei der Minijob-Zentrale angemeldet worden sei. Diese Anmeldung habe lediglich dazu gedient, die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers zu verschleiern und um bei Kontrollen auf Schwarzarbeit eine Legitimation vorweisen zu können. Da der Kläger arbeitslos gemeldet gewesen sei und Leistungen bezogen habe, liege ein betrügerisches Zusammenwirken beider Parteien zu Lasten der Allgemeinheit vor. Daraus folge kein Arbeitsverhältnis zugunsten des Klägers. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 24.11.2016 Bezug genommen.

45

Der Kläger hat gegen das am 08.12.2016 zugestellte Urteil mit am 02.01.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 08.02.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

46

Er macht geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe. Er habe in der Klageschrift vorgetragen, es sei zwar "angedacht" gewesen, dass er den Dönerladen des Beklagten erwerbe. Der Beklagte habe ihn jedoch aus dem Laden ausgesperrt, er habe der Polizei am 30.05.2016 mitgeteilt, dass er Eigentümer und Inhaber des Betriebes sei. Er (der Kläger) habe den Ort verlassen müssen. Am 20.06.2016 sei erneut die Polizei gekommen. Auch hier habe der Beklagte erklärt, das Ladengeschäft sei ihm, weshalb die Polizisten die Schlüssel zunächst an sich genommen und dann dem Beklagten ausgehändigt hätten. Der Beklagte habe später vom Kaufvertrag nichts mehr wissen wollen und den Laden anderweitig verkauft. Hierzu habe er Beweis angetreten durch Zeugnis des Vermieters der Immobilie sowie der Leiterin der Polizeiinspektion A-Stadt. Ihr seien die Polizeieinsätze am 30.05. und 20.06.2016 zumindest aktenmäßig bekannt. Das Girokonto, über das der Dönerladen seine bargeldlosen Geschäfte erledigt habe, sei auf den Namen des Beklagten bei der Kreissparkasse geführt worden. Auch hierzu habe er Beweis angeboten. Außerdem habe er Beweis angeboten hinsichtlich des Telefonanschlusses des Ladengeschäfts sowie der Steuerpflicht. Das Geschäft werde steuerlich auf den Beklagten geführt. Daneben habe er darauf hingewiesen, dass er im Eilverfahren beim Landgericht Bad Kreuznach unterlegen sei, weil der Beklagte seine Stellung als Inhaber des Ladens dargelegt habe. Der Beklagte habe im dortigen Verfahren darauf hingewiesen, dass er der Inhaber und alleinige Entscheider sei. Daneben benenne er verschiedene Gastro-Lieferanten sowie den Energieversorger. Allein hieraus ergebe sich, dass eine örtliche Weisungsgebundenheit zum Betrieb des Dönerladens gegeben sei, mithin er in den Betrieb des Beklagten eingebunden sei. Er sei insoweit auf eine fremdbestimmte Organisation angewiesen, weil die gesamte Ladeneinrichtung, das Ladengeschäft, die Verträge hinsichtlich Miete, Strom, Wasser und Gas, Telefonanschluss, Bankverbindung etc. umfänglich auf den Beklagten lauteten. Der Beklagte könne ihn jederzeit ausschließen, was auch die Polizeieinsätze belegten. Entscheidend sei danach, dass er verpflichtet sei, die entsprechende Leistung in eigener Person zu erbringen. Der Beklagte habe selbstverständlich immer erwartet, dass er selbst die Arbeiten erbringe. Auch die Art der Vergütung spreche für seine Arbeitnehmereigenschaft. Er sei seit August 2015 bei der Minijob-Zentrale angemeldet worden. Der Lohn aus dem Minijob sei auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet worden. Die SGB II-Leistungen wären auch aufgestockt worden, wenn er selbst Eigentümer gewesen wäre. Weiteres Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft sei die Fremdnützigkeit der Arbeitsleistung. Die gesamten Einnahmen seien auf das Konto des Beklagten eingezahlt worden bzw. er (der Kläger) habe die Gelder verwendet, um für den Beklagten Zahlungen beim Steuerberater beim Vermieter etc. zu erbringen.

47

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

48

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.11.2016, Az. 6 Ca 691/16, abzuändern und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

49

Der Beklagte beantragt,

50

die Berufung zurückzuweisen.

51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 3 O 144/16 (Landgericht Bad Kreuznach).

Entscheidungsgründe

I.

52

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. Eine rechtlich haltbare Begründung wird nicht verlangt.

II.

53

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwischen den Parteien besteht seit Sommer 2015 kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger kann deshalb vom Beklagten kein Arbeitsentgelt oder Annahmeverzugslohn für die Monate von August 2015 bis August 2016 beanspruchen. Ihm steht auch keine Urlaubsabgeltung zu.

54

1. Der Klageantrag zu 1) ist bei der gebotenen Auslegung nach § 256 Abs. 1 ZPO zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Parteien seit Sommer 2015 kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Parteien haben vielmehr am 01.08.2015 einen Kaufvertrag über den Dönerladen geschlossen. Auch wenn der Beklagte von diesem Kaufvertrag im Streit zurückgetreten ist, ist das Vertragsverhältnis der Parteien nicht zum Arbeitsverhältnis mutiert. Vielmehr hat der Kläger mindestens seit 01.08.2015 als selbständiger Unternehmer eigenverantwortlich seinen eigenen Dönerladen geleitet. Die Ausführungen der Berufung geben keinen Anlass für eine andere Bewertung.

55

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.07.2016, den er beim Amtsgericht B-Stadt (Az. 000 C 000/16; nach Verweisung Landgericht Bad Kreuznach Az. 3 O 144/16) gestellt hat, vorgetragen, dass der Kläger mit schriftlichem Vertrag vom 01.08.2015 den Dönerladen des Beklagten zu einem Kaufpreis von € 23.000,00 erworben habe. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 01.07.2016, der Antragsschrift vom 07.07.2016 und der sonstigen Schriftsätze des anwaltlich vertretenen Klägers im Verfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt (000 C 000/16), dem Landgericht Bad Kreuznach (3 O 144/16) und dem Oberlandesgericht Koblenz (10 W 502/16) steht im unauflösbaren Widerspruch zu seiner nunmehrigen Behauptung, zwischen den Parteien habe seit Sommer 2015 ein Arbeitsverhältnis bestanden.

56

Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände macht deutlich, dass der Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen und deren Durchführung den Dönerladen in A-Stadt selbständig geleitet hat. Der Kläger war nicht Arbeitnehmer des Beklagten. Er hat ab 01.08.2015 als selbständiger Unternehmer Einkünfte erzielt. Ansonsten wäre ihm - als Empfänger von SGB II-Leistungen des Jobcenters - nicht möglich gewesen, an den Beklagten (wie er behauptet) in der Zeit vom 01.08.2015 bis 30.05.2016 insgesamt € 15.100,- (netto) zu zahlen sowie dem Hauseigentümer die Ladenmiete in einer Gesamthöhe von € 4.500,- (10 Monate x € 450,-) zu entrichten. Auch die vom Kläger erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten wegen "Hausfriedensbruchs" spricht gegen ein Arbeitsverhältnis. Ein weisungsabhängiger Arbeitnehmer, der in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte Arbeit zu leisten hat, käme nicht auf die Idee, nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um wieder in den Besitz seines Betriebes zu gelangen. Auch die Anrufung des Amtsgerichts, um im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Zugang zum Dönerladen, die Herausgabe der Ladenschlüssel sowie der Einrichtungsgegenstände und Lebensmitteln zu erstreiten, spricht deutlich gegen ein Arbeitsverhältnis. Außerdem sollte das Amtsgericht/Landgericht dem Beklagten aufgeben, es zu unterlassen, den "Betrieb des Dönerladens zu stören". Auch das spricht deutlich gegen eine persönliche Abhängigkeit, sondern für einen Status des Klägers als Selbständiger.

57

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, es sei für den Status des Klägers als Selbständiger unerheblich, dass ihn der Beklagte ab 01.08.2015 bei der Minijob-Zentrale als "geringfügig entlohnter Beschäftigter" nachgemeldet hat. Die Kammer geht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes die "Nachmeldung" lediglich dazu gedient haben dürfte, der Tätigkeit des Klägers im Dönerladen bei einer Prüfung durch die zuständigen Behörden (zB. nach dem Gaststättengesetz oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) einen legalen Anstrich zu geben.

58

2. Die Klageanträge zu 2) bis 14), die darauf gerichtet sind, den Beklagten zu verurteilen, die "Löhne" des Klägers für dreizehn Monate von August 2015 bis August 2016 "ordnungsgemäß auf Basis von 277 Stunden/Monat abzurechnen" und an den Kläger monatlich jeweils "mindestens € 2.354,50 brutto" nebst Zinsen zu zahlen, sind zum Teil unzulässig; im Übrigen unbegründet. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, kann der Kläger vom Beklagten weder Arbeitsentgelt noch Annahmeverzugslohn beanspruchen.

59

Auch wenn es nicht darauf ankommt, hätte der Kläger von seiner Gesamtforderung iHv. € 30.608,50 brutto (13 Mon. x € 2.354,50) die Zahlungen, die der Beklagte an ihn geleistet hat, in Abzug bringen müssen. Außerdem hätte er die Leistungen, die ihm vom Jobcenter des Landkreises Birkenfeld gewährt worden sind, von der Gesamtforderung abziehen müssen. Der eingeklagte Lohnanspruch wäre, selbst wenn er bestanden hätte, in Höhe der erbrachten Sozialleistungen gemäß § 115 SGB X auf den Leistungsträger übergegangen. In den dreizehn Monaten dürfte der Kläger - nach seinen lückenhaften Angaben - vom Jobcenter mindestens € 6.500,00 netto erhalten haben.

60

Hinzu kommt, dass dem Kläger nach der vorgelegten Kopie der Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit erst seit 01.08.2016 gestattet ist. Der Kläger hat keine Erlaubnis vorgelegt, der sich entnehmen ließe, dass ihm von den zuständigen Behörden in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 eine abhängige Beschäftigung im Dönerladen des Beklagten gestattet worden wäre.

61

3. Der Klageantrag zu 15), der darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verurteilen, den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2015 iHv. zehn Tagen "abzurechnen" und an den Kläger € 935,00 brutto zu zahlen, ist zum Teil unzulässig, im Übrigen aus mehreren Gründen unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis bestanden. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, wären Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2015 mit Ablauf des Urlaubsjahres 2015 verfallen. Im Übrigen wäre eine Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

III.

62

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

63

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.