Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 4 TaBV 12/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0316.4TABV12.15.0A
bei uns veröffentlicht am16.03.2016

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.2.2015 - 3 BV 73/13 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers (Beteiligter zu 1.), an konstituierenden Sitzungen des neu gewählten Personalrats teilzunehmen.

2

Der Antragsteller ist Schwerbehindertenvertreter bei der Beteiligten zu 3. Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um den bei der Hauptdienststelle der Beteiligten zu 3. in C-Stadt gebildeten Personalrat. Nach der Neuwahl des Beteiligten zu 2. fand am 16.05.2013 dessen konstituierende Sitzung statt. Der Antragsteller war zu dieser Sitzung erschienen, musste diese jedoch auf Aufforderung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes wieder verlassen.

3

Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, das in § 35 Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz und in § 95 Abs. 4 SGB IX normierte Recht der Schwerbehindertenvertretung, an allen Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, beziehe sich auch auf die konstituierende Sitzung des Personalrats nach § 29 Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz.

4

Der Antragsteller hat beantragt:

5

Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Antragstellers bei der konstituierenden Sitzung des neugewählten Personalrats - des Beteiligten zu 2) - rechtswidrig war und der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter das Recht hat, an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats des Beteiligten zu 3) teilzunehmen.

6

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,

7

den Antrag abzuweisen.

8

Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich geltend gemacht, das Recht der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 35 Abs. 1 LPersVG, 95 Abs. 4 SGB IX, an "allen Sitzungen" des Personalrats teilzunehmen, beziehe sich nur auf die in § 29 Abs. 2 LPersVG genannten "weiteren Sitzungen", nicht hingegen auf die in § 29 Abs. 1 LPersVG durchzuführende konstituierende Sitzung des Personalrats.

9

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2015 den Antrag insoweit als unzulässig abgewiesen, als der Antragsteller die Feststellung begehrt hat, dass sein Ausschluss bei der konstituierenden Sitzung des Personalrats vom 16.05.2013 rechtswidrig war. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag als unbegründet abgewiesen.

10

Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. des Beschlusses vom 12.02.2015 (Bl. 230-239 d. A.) verwiesen.

11

Gegen den ihm am 30.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.04.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 23.04.2015 begründet.

12

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltende, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Antrag auch insoweit zulässig, als er auf die Feststellung gerichtet sei, dass sein Ausschluss aus der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 2) rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Ansicht des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft, wonach ihm - dem Antragsteller - kein Recht zur Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Personalrats zustehe.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

15

Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Antragstellers bei der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats - des Beteiligten zu 2) rechtswidrig war und der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter das Recht hat, an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats des Beteiligten zu 3) teilzunehmen.

16

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Der Beteiligte zu 2) verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

19

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

20

Im Anhörungstermin vom 16.03.2016 ist der Antragsteller nicht erschienen.

II.

21

1. Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag erweist sich als insgesamt unzulässig.

22

Das Nichterscheinen des Antragstellers im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht hat keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen, da der Antragsteller ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens geladen war. Der Pflicht zur Anhörung des Antragsstellers war daher Genüge getan (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Ein Versäumnisverfahren findet im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht statt.

23

2. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Ausschluss des Antragstellers von der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 2) am 16.05.2013 rechtswidrig war, fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

24

Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Prozessvoraussetzung stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine allen Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnis gerichtet, so ist er nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (BAG v. 27.05.2015 - 7 ABR 24/13 -, juris m. w. N.). Das Feststellungsinteresse fehlt demnach für einen Antrag, mit dem ausschließlich die Feststellung begehrt wird, eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme sei unwirksam, wenn diese Maßnahme für die Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr hat (BAG v. 29.07.1982 - 6 ABR 51/79 - AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979).

25

Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Ausschlusses des Antragstellers von der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 2) am 16.05.2013 gerichtete Antrag bezieht sich auf eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Maßnahme, die keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet. Dem Antrag fehlt daher das notwendige Feststellungsinteresse mit der Folge, dass er als unzulässig abzuweisen war.

26

3. Der Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter das Recht zusteht, an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, ist ebenfalls unzulässig.

27

Zwar handelt es sich insoweit um einen von der konkreten, schon abgeschlossenen Maßnahme (Ausschluss des Antragstellers von der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 16.05.2013) losgelösten und auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichteten Antrag. Er erweist sich jedoch als unzulässig, da er kein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis betrifft.

28

Das mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festzustellende Rechtsverhältnis muss zwischen den Parteien, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren demnach zwischen den Verfahrensbeteiligten, bestehen (Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl., § 256 Rz. 3 b m. w. N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung, einzelne Personen von der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Personalrats auszuschließen, obliegt ausschließlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, der gemäß § 29 Abs. 1 LPersVG die konstituierende Sitzung zu leiten hat. Mit der Wahl des Vorsitzenden des Personalrats ist die konstituierende Sitzung beendet und damit das Amt des Vorsitzenden des Wahlvorstandes erloschen. Er ist daher danach - ebenso wie der Wahlvorstand selbst (vgl. zum BetrVG: Richardi, BetrVG 13. Aufl., § 16 Rz. 58 u. Rz. 69) - in einem Beschlussverfahren nicht mehr beteiligungsfähig. Der Personalrat, gegen den der Antragsteller seinen Feststellungsantrag gerichtet hat, hat bezüglich des Teilnahmerechts einzelner Personen an der konstituierenden Sitzung keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Entsprechendes gilt für die Beteiligte zu 3. als Arbeitgeberin. Eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens könnte gegenüber einem zukünftigen Wahlvorstand keinerlei Rechtswirkung entfalten (§ 325 Abs. 1 ZPO). Eine diesbezügliche Entscheidung bestünde daher lediglich in der Erstattung eines Gutachtens über eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage. Dies gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Gerichte.

III.

29

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.

30

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

31

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 4 TaBV 12/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 4 TaBV 12/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 4 TaBV 12/15 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 95 Sicherstellungsauftrag


Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 90 Verfahren


(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeits

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 4 TaBV 12/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2016 - 4 TaBV 12/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 2013 - 2 TaBV 6/12 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 2013 - 2 TaBV 6/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten auf der Grundlage einer Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats vom 2. Februar 2012.

2

Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort errichtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der IG Metall kandidiert. Die Antragsteller gehören der Minderheitsfraktion im Betriebsrat an.

3

Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat die „Rahmengeschäftsordnung für die Ausschüsse des Betriebsrats der D AG, Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 08.07.2010 in der geänderten Fassung vom 02.02.2012“ (im Folgenden Rahmengeschäftsordnung 2012). Nach Ziff. I.2. der Rahmengeschäftsordnung 2012 und der Anlage 2 hierzu sind neben den Fachausschüssen sechs sogenannte „Koordinationsausschüsse“ zu bilden, die für die Betreuung der Beschäftigten bestimmter Betriebsbereiche zuständig sind. Nach Ziff. II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 kann der Betriebsrat für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe aus seiner Mitte Fachbeauftragte bestellen. In alle Koordinationsausschüsse wurde jeweils ein Vertreter der Minderheitsfraktion gewählt. Zu Fachbeauftragten wurden nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion ernannt.

4

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Vorschriften der Rahmengeschäftsordnung 2012 über die Koordinationsausschüsse und die Fachbeauftragten seien unwirksam. Ausschüsse dürften nur für spezielle Sachaufgaben errichtet werden. Um solche Ausschüsse handele es sich bei den Koordinationsausschüssen nicht. Sie seien vielmehr „Unterbetriebsräte“ für Teile der Belegschaft. Die Bildung von Koordinationsausschüssen widerspreche der Gesetzeskonzeption, nach welcher der Betriebsrat und dessen Ausschüsse für die gesamte Belegschaft zuständig seien. Der Betriebsrat dürfe Aufgaben nicht generell auf einzelne Betriebsratsmitglieder übertragen und damit andere Betriebsratsmitglieder von diesen Aufgaben ausschließen. Die mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten verbundene Aufgabenübertragung greife in ihre Rechte als Betriebsratsmitglieder ein.

5

Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrats der D AG Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes I.2 unwirksam ist;

        

2.    

festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrats der D AG Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes II „Fachbeauftragte“ unwirksam ist.

6

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung beschlossen.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

10

I. Neben den Antragstellern sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat an dem vorliegenden Verfahren beteiligt, nicht jedoch die weiteren Mitglieder des Betriebsrats. Diese wurden vom Landesarbeitsgericht zu Unrecht als Beteiligte angehört.

11

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22). Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21).

12

2. Am vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben den Antragstellern der Arbeitgeber und der Betriebsrat, nicht aber die einzelnen weiteren Betriebsratsmitglieder.

13

a) Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 16; 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 114, 136).

14

b) Der Betriebsrat ist beteiligt, weil die begehrte Entscheidung sein Organisationsrecht betrifft. Seine Beteiligtenbefugnis ist nicht durch die Neuwahl im Jahr 2014 entfallen. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15, BAGE 139, 127).

15

c) Hingegen sind die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die nicht zu den Antragstellern zählen, nicht am Verfahren beteiligt. Einzelne Organmitglieder sind nur dann zu beteiligen, wenn es um ihre eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gegenüber dem Organ oder dem Arbeitgeber geht (GK-ArbGG/Dörner Stand April 2015 § 83 Rn. 101a; ErfK/Koch 15. Aufl. § 83 ArbGG Rn. 8). Daran fehlt es hier. Der Senat hat daher die vom Landesarbeitsgericht zu 10. bis 43. angehörten Betriebsratsmitglieder nicht am Verfahren beteiligt.

16

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die Anträge unzulässig geworden, weil das für die begehrte Entscheidung erforderliche Feststellungsinteresse im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen ist.

17

1. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

18

Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen in Ziff. I.2. und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 gerichtet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsbefugnis fehlen, da einzelne Betriebsratsmitglieder die Unwirksamkeit einer Geschäftsordnung nicht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen können. Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Bestellung von Fachbeauftragten in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Dabei geht es den Antragstellern nicht abstrakt um die Befugnis des Betriebsrats, Koordinationsausschüsse zu bilden und Fachbeauftragte zu ernennen, sondern um die Frage, ob die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten auf der Grundlage von Ziff. I.2. und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 zulässig ist. Das ergibt sich aus den Anträgen, die sich nur auf die in der Rahmengeschäftsordnung 2012 unter Ziff. I.2. und II. enthaltenen Regelungen beziehen, und dem Vorbringen der Antragsteller, das sich mit der Wirksamkeit dieser konkreten Regelungen befasst. Nach diesem Rechtsschutzziel sind die Anträge so zu verstehen, dass sie auf die Feststellung gerichtet sind, die Bildung von Koordinationsausschüssen nach Ziff. I.2. und die Ernennung von Fachbeauftragten nach Ziff. II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 sei unzulässig.

19

2. Diesen Anträgen fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

20

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18). Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 118, 131). Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt der Feststellungsantrag nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen. Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18 mwN).

21

b) Danach fehlt es an dem erforderlichen Interesse an den begehrten Feststellungen.

22

aa) Die Anträge sind auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Rahmengeschäftsordnung 2012 gilt nicht mehr. Es kann dahinstehen, ob eine Geschäftsordnung des Betriebsrats nur für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats Bestand hat (so Fitting 27. Aufl. § 36 Rn. 12; ErfK/Koch 15. Aufl. § 36 BetrVG Rn. 1; Raab GK-BetrVG 10. Aufl. § 36 Rn. 18; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 36 Rn. 12) oder ob sie über das Ende der Amtszeit des Betriebsrats hinaus weitergilt, bis der nachfolgende Betriebsrat die Geschäftsordnung aufhebt oder eine neue Geschäftsordnung beschließt (so Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 36 Rn. 15). Die Rahmengeschäftsordnung 2012 ist jedenfalls zu dem Zeitpunkt außer Kraft getreten, als der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung beschlossen hat. Damit sind die Anträge auf die vergangenheitsbezogene Feststellung gerichtet, dass die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten nach der Rahmengeschäftsordnung 2012 nicht zulässig waren.

23

bb) Aus den erstrebten Feststellungen lassen sich auch keine gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsfolgen ableiten.

24

(1) Die Antragsteller und der Betriebsrat haben in der Anhörung vor dem Senat zwar übereinstimmend vorgetragen, dass auch die im Jahr 2014 beschlossene Rahmengeschäftsordnung die Bildung von Koordinationsausschüssen vorsieht. Diese Rahmengeschäftsordnung liegt dem Senat jedoch nicht vor. Daher kann der Senat schon nicht feststellen, ob die Rahmengeschäftsordnung 2014 mit der Rahmengeschäftsordnung vom 2. Februar 2012 insoweit übereinstimmt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wären die erstrebten Feststellungen nicht geeignet zu verhindern, dass der Betriebsrat künftig auf der Grundlage der im Jahr 2014 beschlossenen Rahmengeschäftsordnung Koordinationsausschüsse bildet oder Fachbeauftragte ernennt. Die gestellten Anträge betreffen nur die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten nach der Rahmengeschäftsordnung 2012. Die Antragsteller haben das Inkrafttreten der neuen Rahmengeschäftsordnung im Jahr 2014 nicht zum Anlass genommen, die Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Ernennung von Fachbeauftragten nach dieser Rahmengeschäftsordnung durch eine Antragsänderung, die ausnahmsweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig sein kann (vgl. dazu BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 24 ff.), zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sie haben es vielmehr in Kenntnis der neuen Rahmengeschäftsordnung beim vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag belassen.

25

(2) Die Antragsteller machen schließlich ohne Erfolg geltend, sie hätten ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, um sicherzustellen, dass der Betriebsrat künftig eine Geschäftsordnung wie die streitgegenständliche nicht mehr beschließt. Zur Erreichung dieses Ziels wären die begehrten, auf die Rahmengeschäftsordnung 2012 bezogenen Feststellungen jedoch nicht ohne weiteres geeignet. Sollte der Betriebsrat erneut vergleichbare Regelungen in einer Geschäftsordnung beschließen, müsste von den Antragstellern ggf. erneut ein Beschlussverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Bestellung von Fachbeauftragten eingeleitet werden. Eine endgültige Klärung der streitigen Fragen könnte allenfalls in einem Verfahren herbeigeführt werden, das - losgelöst von einer bestimmten Geschäftsordnung - die vom Betriebsrat praktizierte Bildung von Koordinationsausschüssen und Bestellung von Fachbeauftragten zum Gegenstand hat. Darauf sind die streitgegenständlichen Anträge jedoch nicht gerichtet.

26

Die von den Antragstellern zur Begründung eines Feststellungsinteresses angezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2 BvE 2/10 - Rn. 85, BVerfGE 136, 277) gebietet keine andere Beurteilung. Sie betrifft ein Organstreitverfahren, in dem ein Mitglied der Bundesversammlung geltend gemacht hatte, durch das Verhalten der 13. Bundesversammlung und ihren Leiter in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt worden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren des Antragstellers bejaht, obwohl die 13. Bundesversammlung bereits beendet war, und dies damit begründet, dass sich vergleichbare Maßnahmen jederzeit bei einer weiteren Bundesversammlung wiederholen könnten. Diese Entscheidung berücksichtigt offensichtlich die Besonderheiten der Bundesversammlung, die jeweils nur für kurze Zeit zur Wahl des Bundespräsidenten konstituiert wird. Derartige Besonderheiten bestehen vorliegend nicht. Zwar treten die vom Betriebsrat beschlossenen (Rahmen-)Geschäftsordnungen nach gewisser Zeit außer Kraft und werden durch neu beschlossene Geschäftsordnungen ersetzt. Die Antragsteller haben allerdings die bereits aufgezeigte Möglichkeit, ihr Begehren losgelöst von einer bestimmten Geschäftsordnung geltend zu machen.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Olaf Deinert    

        

    D. Glock    

                 

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.