Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2015 - 4 Sa 553/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1209.4SA553.14.0A
09.12.2015

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2014 - 8 Ca 405/14 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die korrekte Berechnung einer dem Kläger zum Ausgleich entgangener Vergütungszuschläge zu gewährenden monatlichen Pauschale.

2

Der Kläger ist seit dem 06.04.1984 bei den US-Streitkräften in der Dienststelle " R. II" als sogenannter Ermittlungsbeamter bei der Militärpolizei beschäftigt. Zu der betreffenden Dienststelle gehören u. a. die Einheiten 569th US Forces Police und 86th Security Police, wobei der Kläger der erstgenannten Einheit zugeordnet und in die Gehaltsgruppe ZB 7/Endstufe des TV AL II, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert ist. Er ist als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung von seiner Tätigkeit freigestellt.

3

Der Kläger erhält von den US-Streitkräften monatlich eine pauschale Ausgleichszahlung für infolge seiner Freistellung entgangene Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Rufbereitschaft. Die US-Streitkräfte berechneten in der Vergangenheit die betreffende Pauschale des Klägers, indem sie den monatlichen Durchschnitt der an die nach ihrer Auffassung mit dem Kläger vergleichbaren, der Dienststelle R. II zugeordneten Ermittler im Polizeidienst in einem abgelaufenen Jahreszeitraum (1.7. - 30.6.) gezahlten Zuschläge errechnete. Der betreffende Durchschnittsbetrag wurde sodann im Folgejahr monatlich an den Kläger als Pauschale ausgezahlt. Zugrunde gelegt wurden seitens der US-Streitkräfte bei der Durchschnittsberechnung die an die Mitarbeiter B (eingruppiert in die Gehaltsgruppe ZB 7/Endstufe), M., (zuletzt eingruppiert in die Gehaltsgruppe ZB 7/Stufe 6), S. (bis zum 31.03.2013 eingruppiert in die Gehaltsgruppe ZB 7/Stufe 6) und - bis zum 30.06.2014 - an den Arbeitnehmer Sch. (Gehaltsgruppe ZB 6) gezahlten Zulagen, wobei die beiden letztgenannten Mitarbeiter einer anderen Einheit als der Kläger, nämlich der 86th Security Police, zugeordnet sind.

4

Der Kläger ist der Ansicht, dass bei der Errechnung der an ihn zu zahlenden Pauschale nur die Mitarbeiter B. und M. zu berücksichtigen seien, wobei allerdings die an den Arbeitnehmer M., der sich noch nicht in der Vergütungsstufe 6 der Gehaltsgruppe ZB 7 befinde, gezahlten Zuschläge auf das entsprechende Niveau der Endstufe der betreffenden Gehaltsgruppe "hochzurechnen" seien.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2014 (Bl. 94 bis 96 d. A.).

6

Der Kläger hat beantragt,

7
1. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger zu zahlende Pauschale ausschließlich zu berechnen anhand der Daten der Vergleichspersonen Traudel B. und Herrn M. aus dem Referenzzeitraum (01.07.2012 bis 30.06.2013) und insoweit eine Neuberechnung für die Pauschale vom 01.07.2013 - 30.06.2014 vorzunehmen und die sich ergebenden Differenzbeträge zu der bereits gezahlten Pauschale von 822,43 Euro abzurechnen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und auszuzahlen.
8
2. die Beklagte zu verurteilten, die dem Kläger zu zahlende Pauschale ausschließlich zu berechnen anhand der Daten der Vergleichspersonen Traudel B. und Herrn M. aus dem Referenzzeitraum (01.07.2013 - 30.06.2014) und insoweit eine Neuberechnung für die Pauschale vom 01.07.2014 - 30.06.2015 vorzunehmen und die sich ergebenden Differenzbeträge zu der bereits gezahlten Pauschale von 598,09 Euro abzurechnen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und auszuzahlen.
9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.09.2014 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 97 bis 99 d. A.) verwiesen.

12

Gegen das ihr am 19.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.09.2014 Berufung eingelegt und diese am 19.11.2014 begründet.

13

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Kreis der für die Berechnung der an den Kläger zu zahlenden Pauschale verkannt. Insoweit stelle das erstinstanzliche Gericht nicht, wie geboten, auf die Dienststelle des Klägers ab, sondern auf den nicht arbeitsrechtlichen Begriff der "Einheit", welcher der Kläger zugeordnet sei. Es könne innerhalb ein und derselben Dienststelle keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer der einen oder der anderen militärischen Einheit zugeordnet sei, solange die betreffenden Arbeitnehmer dieselben Tätigkeiten verrichteten. Die Zulagen der als Ermittler in der Dienststelle tätigen Arbeitnehmer seien starken Schwankungen unterworfen. Um ein möglichst richtiges und gerechtes Ergebnis zu erzielen, sei es daher im Rahmen der hypothetischen Betrachtung geboten, den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter nicht eng, sondern so weit wie möglich zu ziehen. Insoweit habe das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer auf solche bezogen, die in der Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert seien. Zwar bilde die Eingruppierung sicherlich hinsichtlich der Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer einen Anhaltspunkt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der in die Gehaltsgruppe ZB 6 eingruppierte Arbeitnehmer Sch. im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit wie der Kläger ausübe, so dass er bei der Berechnung des maßgeblichen Durchschnittsbetrages nicht unberücksichtigt bleiben könne.

14

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.11.2014 (Bl. 132 bis 137 d. A.) Bezug genommen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 13.01.2015 (Bl. 148 bis 150 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

20

I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

21

II.1. Die Klage ist zulässig.

22

Der Klageantrag bedarf jedoch der Auslegung. Er enthält bei formaler Betrachtung einen unbezifferten Zahlungsantrag. Dieser wäre wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Der Antrag kann jedoch als (zulässiger) Feststellungsantrag ausgelegt werden (BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 236/08 - AP Nr. 40 zu § 70 BAT). Soweit der Antrag den nicht näher bestimmten Begriff "Daten" enthält, so ist dieser erkennbar dahingehend zu verstehen, dass der Kläger damit die an die im Antrag bezeichneten Personen geleisteten Zuschläge für Mehrarbeit, Nach- und Sonntagsarbeit sowie Rufbereitschaft meint, wobei jedoch die an den Mitarbeiter M gezahlten Zulagen auf das Niveau der Gehaltsgruppe ZB 7/Endstufe hochgerechnet werden sollen. In diesem Sinne verstanden handelt es sich um eine sogenannte Elementenfeststellungsklage, für die vorliegend auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil durch eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wäre, da die konkrete Bezifferung der dem Kläger zustehenden Pauschale dann lediglich noch eine Rechenaufgabe darstellen würde (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17). Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - jedenfalls in Ansehung des von der Beklagten erstinstanzlich vorgetragenen Zahlenmaterials - in der Lage gewesen wäre, seinen Antrag zu beziffern. Von der Beklagten kann nämlich erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche erfüllen wird (BAG v. 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 - AP Nr. 4 zu § 241 BGB).

23

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm zustehende Pauschale anhand bestimmter Daten aus einem in der Vergangenheit liegenden Referenzzeitraum errechnet und ausgezahlt wird.

24

a) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Ersatz der ihm infolge seiner Freistellung entgangenen Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Rufbereitschaft kommt es gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG darauf an, in welcher Höhe er ohne seine Freistellung die betreffenden Zuschläge verdient hätte. Der Kläger hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre.

25

Mit diesem Grundsatz nicht zu vereinen ist die Vorgehensweise der US-Streitkräfte, die dem Kläger zustehende Ausgleichszahlung anhand eines Durchschnittsbetrages zu bemessen, in den auch die an solche Arbeitnehmer konkret gezahlten Zulagen einfließen, die in einer niedrigeren Gehaltsgruppe und/oder Gehaltsstufe als der Kläger eingruppiert bzw. eingestuft sind. Denn dies führt zwangsläufig zu einer Verminderung des gesetzlichen Anspruchs des Klägers. Die betreffende Verfahrensweise der US-Streitkräfte verstößt grob und evident gegen die gesetzlichen Vorgaben. Es wäre insoweit nur zulässig, nicht die an die niedriger eingruppierten bzw. eingestuften Arbeitnehmer gezahlten Zuschläge zu berücksichtigen, sondern die diesen Zuschlägen zugrunde liegenden zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten, und diese Arbeitszeiten mit der dem Kläger zustehenden tariflichen Vergütung in Ansatz zu bringen. Bedenken bestehen auch bezüglich der Einbeziehung solcher Polizeiangestellter, die einer anderen Einheit als der Kläger zugeordnet sind, in der nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers, anders als in dessen Einheit, keine Rufbereitschaft und keine Überstunden geleistet wurden mit der Folge, dass die diesbezüglichen Zulagen entfielen. Die Beklagte kann sich insoweit wohl auch nicht darauf berufen, dass der Kläger in eine andere, seiner Dienststelle zugehörigen Einheit um- bzw. versetzt werden könnte, da eine solche Maßnahme nicht stattgefunden hat und dem § 46 Abs. 2 BPersVG das Lohnausfallprinzip zugrunde liegt.

26

b) Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger die Berechnung und Auszahlung der Ausgleichszahlung nach dem Referenzprinzip begehrt, d. h. auf der Grundlage der in einem abgelaufenen Kalenderjahr angefallenen Zuschläge.

27

Bei der Berechnung der dem nach § 46 Abs. 4 BPersVG freigestellten Personalvertretungsmitglied fortzuzahlenden Arbeitsvergütung, d. h. auch der infolge der Freistellung entgangenen Zuschläge, gilt das Lohnausfallprinzip und nicht das Referenzprinzip (BAG v. 29.06.1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG). Hierauf sind die Parteien bereits in der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2008 - 3 Sa 741/07 -, die in einem früheren, zwischen ihnen geführten Rechtsstreit erging, ausdrücklich hingewiesen worden. Für die Berechnung der streitgegenständlichen Ausgleichszahlung kommt es daher ausschließlich darauf an, welche Zuschläge der Kläger in den jeweiligen Monaten, für die ihm der betreffende Ausgleich zu gewähren ist, ohne die Freistellung verdient hätte. Auf einen in der Vergangenheit liegende Referenzzeitraum kann dabei daher grundsätzlich nicht abgestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Anfall der zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten erheblichen Schwankungen unterworfen ist.

28

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

29

Für die Zulassung der Revision bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. März 2015 - 5 AZR 874/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. November 2011 - 7 Ca 1032/11 E - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungsleiters eine höhere als die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.

2

Der 1954 geborene Kläger ist seit 1991 Angestellter des beklagten Landes. Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§1

        

Herr/Frau

T       

        

wird ab

01.10.1991

        

(x)     

als vollbeschäftigte/r Angestellte/r

        

…       

        
        

(x)     

auf unbestimmte Zeit

        

…       

        
        

beschäftigt.

        
        

In dringenden Fällen hat der/die Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers darüber hinaus Arbeit zu leisten.

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 4

        

Die Eingruppierung und die Vergütung richten sich

        

(x)     

nach der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT)

        

…       

        
        

Der/Die Angestellte ist danach eingruppiert in die Vergütungsgruppe I BAT-W (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Die Parteien änderten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 § 4 Arbeitsvertrag dahingehend ab, dass der Kläger „eine außertarifliche Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B2 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO)“ erhält.

4

Mit Schreiben vom 11. März 2005 wies das beklagte Land dem Kläger den Dienstposten des Leiters des Referats 41 im Ministerium für Arbeit und Soziales zu und übertrug ihm „für die Zeit der Abwesenheit der Abteilungsleitung“ die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 4. Der damalige Abteilungsleiter trat mit Ablauf des 31. Januar 2009 in den Ruhestand. Das Ministerium für Arbeit und Soziales schrieb den Dienstposten der Abteilungsleitung im Dezember 2008 aus mit dem Hinweis, der Dienstposten sei mit der Besoldungsgruppe B 5 BBesO bewertet. Im Januar 2009 beauftragte es den Kläger mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Abteilung 4 zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Referatsleiter. Aufgrund einer Konkurrentenklage verzögerte sich die Besetzung der Abteilungsleitung.

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 14. Mai 2009 und 10. September 2009 hat der Kläger mit der am 11. April 2011 eingereichten Klage unter Berufung auf § 612 Abs. 1 BGB verlangt, ihn für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungsleiters entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten.

6

Der Kläger hat in den Vorinstanzen beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, ihn entsprechend der Beamtenbesoldung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten und rückwirkend seit dem 1. Februar 2009 die Differenz zwischen einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO und der tatsächlich gezahlten Besoldung gemäß Besoldungsgruppe B 2 BBesO zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Differenzen seit dem Letzten eines jeden Monats, beginnend mit dem Februar 2009.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, für das Verlangen des Klägers bestehe keine Anspruchsgrundlage. Auch Beamte seinen verpflichtet, ohne zusätzliche Besoldung höherwertige Vertretungstätigkeit zu übernehmen. Jedenfalls sei ein eventueller Anspruch für den Monat Februar 2009 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens der Kläger mit Wirkung vom 14. Dezember 2012 zum Abteilungsleiter befördert worden ist, konkretisiert er seinen Sachantrag nunmehr dahingehend

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.

10

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung als Elementenfeststellungsklage - nach der Beförderung des Klägers zum Abteilungsleiter zuletzt gerichtet auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten - zulässig.

11

1. Allerdings lässt - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist - der Wortlaut des in den Vorinstanzen formulierten Klageantrags ein Verständnis als Leistungsantrag zu. Ein solcher bedarf aber, wie das beklagte Land in der Berufungsbegründung zu Recht gerügt hat, stets der Bezifferung, ansonsten er nicht hinreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daran fehlt es im Streitfall. Der Klageantrag wäre deshalb als Leistungsantrag unzulässig, unabhängig davon, dass er in den Vorinstanzen - wegen der andauernden Stellenvakanz notwendigerweise - auch auf künftige Leistung gerichtet gewesen wäre, ohne die Anforderungen des § 259 ZPO zu erfüllen(vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 ff. mwN).

12

2. Die Gerichte sind gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Klageantrag als Feststellungsantrag ausgelegt. Dieser Auslegung ist der Kläger mit der Konkretisierung seines Sachantrags in der Revisionsinstanz gefolgt.

13

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13).

14

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240).

15

Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN).

16

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das Feststellungsinteresse gegeben. Denn der Streit der Parteien geht ausschließlich darum, ob dem Kläger durchgehend nur die vereinbarte Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO oder für die - nach Ende der Stellenvakanz - datumsmäßig bestimmte Zeit der Vertretung der Abteilungsleitung Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zusteht. Die konkrete Bezifferung des Differenzbetrages ist für das beklagte Land lediglich eine Rechenaufgabe. Desgleichen ist zu erwarten, dass das beklagte Land als juristische Person des öffentlichen Rechts einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung nachkommen wird, ohne dass eine zusätzliche Leistungsklage erforderlich wäre.

17

c) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist deshalb grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist dieser nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 24 mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn es geht - wenn auch für einen vergangenen Zeitraum - um eine Verpflichtung des beklagten Landes aus einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis.

18

d) Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die in der Revisionsinstanz erfolgte zeitliche Konkretisierung des Antrags durch einen Endtermin der festzustellenden Verpflichtung, die erst mit dem Ende der Stellenvakanz möglich war, entfallen. Der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus (BAG 12. Oktober 1961 - 5 AZR 294/60 - zu II der Gründe, BAGE 11, 312). Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben hatte, war er nicht verpflichtet, aufgrund eines „überholenden Ereignisses“ in der Revisionsinstanz - der Besetzung der vakanten Stelle der Abteilungsleitung mit dem Kläger und dem damit einhergehenden Abschluss eines Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag - zur Leistungsklage überzugehen(vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20 mwN).

19

II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist nach § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger für die Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters während der Stellenvakanz entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten.

20

1. Die Vertretung der Abteilungsleitung während einer Stellenvakanz ist nicht von der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede mit umfasst. Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit.

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a) Die Tätigkeitsabrede - „als vollbeschäftigte/r Angestellte/r“ - in § 1 Arbeitsvertrag ist mitsamt den sie konkretisierenden Weisungen wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 - 309 BGB zu beurteilen. Denn das beklagte Land hat unter Verwendung eines vor der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst üblichen Formulars den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14). Auf die vorformulierte Tätigkeitsbeschreibung und die sie ausfüllenden Schreiben des beklagten Landes konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN).

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b) Danach haben die Parteien eine rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit als Angestellter vereinbart, die das beklagte Land zuletzt mit Organisationsverfügung vom 11. März 2005 dahingehend konkretisiert hat, dass dem Kläger die Leitung des Referats 41 zugewiesen und ihm „für die Zeit der Abwesenheit der Abteilungsleitung“ die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 4 übertragen wurde. Letzteres darf der durchschnittliche Arbeitnehmer so verstehen, dass damit die üblichen Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstreise uä. gemeint sind. Wenn die Konkretisierung der Tätigkeitsklausel auch eine - noch dazu mehrjährige - Stellenvakanz erfassen soll, hätte dies klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Somit unterfällt die streitgegenständliche Vertretungstätigkeit nicht der Vergütungsabrede der Parteien.

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2. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit auch die qualitative Mehrleistung, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten(st. Rspr., vgl. nur BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - zu III 1 a der Gründe, BAGE 86, 261; 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 14, jeweils mwN). Dabei geht es nicht darum, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine höherwertige Tätigkeit als die arbeitsvertraglich vereinbarte auszuüben (vgl. aber BAG 4. Oktober 1972 - 4 AZR 475/71 - BAGE 24, 452; 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe). § 612 Abs. 1 BGB regelt sowohl den Fall, dass der Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist - auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst, als auch den, dass der Arbeitnehmer eine qualitativ höherwertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede geschuldete erbringt. Dabei setzt die Norm stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.

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a) Diese nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungserwartung ist - ohne dass es weiterer Darlegungen des Anspruchstellers bedürfte - bei der qualitativen Mehrleistung gegeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen(vgl. - zur quantitativen Mehrarbeit - BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, BAGE 139, 44; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN).

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b) Das ist vorliegend der Fall. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich trotz der im Änderungsvertrag vom 21. Oktober 1996 vereinbarten übertariflichen Vergütung gemäß § 2 Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Nachdem bereits § 24 Abs. 2 BAT unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung für eine vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit vorsah, sieht seit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder am 1. November 2006 § 14 Abs. 1 TV-L vor, dass der Beschäftigte, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wird, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit erhält. Diese bemisst sich grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergeben hätte, § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L. Dazu haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV-L klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

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Mithin war aufgrund des im Streitzeitraum arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TV-L eine objektive Vergütungserwartung für die Vertretung des Abteilungsleiters während der Stellenvakanz gegeben.

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3. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB. „Übliche Vergütung“ iSd. Norm ist bei einer vorübergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit die Vergütung, die der Vertretene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Arbeitgeber erhält. Das ist im Streitfall eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 5. Unabhängig davon, dass sich dies für Abteilungsleiter in Ministerien des beklagten Landes schon aus der sachsen-anhaltinischen Besoldungsordnung ergibt, war die Stelle der Abteilungsleitung in der Abteilung 4 mit „Besoldungsgruppe B 5 Bundesbesoldungsordnung“ ausgeschrieben. Dementsprechend erhält der Kläger nach seiner Beförderung zum Abteilungsleiter ab der dauerhaften Übertragung der Führungsfunktion außertarifliches Entgelt in Höhe der Besoldung eines vergleichbaren Beamten des Landes Sachsen-Anhalt der Besoldungsgruppe B 5 BBesO. Zudem hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Abteilungsleiterin im Ministerium für Arbeit und Soziales eine entsprechende Vergütung erhält.

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4. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Satz 1 TV-L hat der Kläger auch für den Monat Februar 2009 gewahrt. Aus seinem Schreiben vom 14. Mai 2009 wird hinreichend deutlich, dass er für die Vertretung der vakanten Abteilungsleitung eine zusätzliche Vergütung in Höhe der Differenz der gezahlten Vergütung zu einer solchen nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO begehrt. In diesem Sinne hat das beklagte Land - wie insbesondere das Antwortschreiben des Ministeriums der Finanzen belegt - das Petitum des Klägers auch verstanden.

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III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Feldmeier    

                 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.