Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2015 - 4 Sa 553/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2014 - 8 Ca 405/14 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die korrekte Berechnung einer dem Kläger zum Ausgleich entgangener Vergütungszuschläge zu gewährenden monatlichen Pauschale.
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Der Kläger ist seit dem 06.04.1984 bei den US-Streitkräften in der Dienststelle " R. II" als sogenannter Ermittlungsbeamter bei der Militärpolizei beschäftigt. Zu der betreffenden Dienststelle gehören u. a. die Einheiten 569th US Forces Police und 86th Security Police, wobei der Kläger der erstgenannten Einheit zugeordnet und in die Gehaltsgruppe ZB 7/Endstufe des TV AL II, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert ist. Er ist als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung von seiner Tätigkeit freigestellt.
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Der Kläger erhält von den US-Streitkräften monatlich eine pauschale Ausgleichszahlung für infolge seiner Freistellung entgangene Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Rufbereitschaft. Die US-Streitkräfte berechneten in der Vergangenheit die betreffende Pauschale des Klägers, indem sie den monatlichen Durchschnitt der an die nach ihrer Auffassung mit dem Kläger vergleichbaren, der Dienststelle R. II zugeordneten Ermittler im Polizeidienst in einem abgelaufenen Jahreszeitraum (1.7. - 30.6.) gezahlten Zuschläge errechnete. Der betreffende Durchschnittsbetrag wurde sodann im Folgejahr monatlich an den Kläger als Pauschale ausgezahlt. Zugrunde gelegt wurden seitens der US-Streitkräfte bei der Durchschnittsberechnung die an die Mitarbeiter B (eingruppiert in die Gehaltsgruppe ZB 7/Endstufe), M., (zuletzt eingruppiert in die Gehaltsgruppe ZB 7/Stufe 6), S. (bis zum 31.03.2013 eingruppiert in die Gehaltsgruppe ZB 7/Stufe 6) und - bis zum 30.06.2014 - an den Arbeitnehmer Sch. (Gehaltsgruppe ZB 6) gezahlten Zulagen, wobei die beiden letztgenannten Mitarbeiter einer anderen Einheit als der Kläger, nämlich der 86th Security Police, zugeordnet sind.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass bei der Errechnung der an ihn zu zahlenden Pauschale nur die Mitarbeiter B. und M. zu berücksichtigen seien, wobei allerdings die an den Arbeitnehmer M., der sich noch nicht in der Vergütungsstufe 6 der Gehaltsgruppe ZB 7 befinde, gezahlten Zuschläge auf das entsprechende Niveau der Endstufe der betreffenden Gehaltsgruppe "hochzurechnen" seien.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2014 (Bl. 94 bis 96 d. A.).
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger zu zahlende Pauschale ausschließlich zu berechnen anhand der Daten der Vergleichspersonen Traudel B. und Herrn M. aus dem Referenzzeitraum (01.07.2012 bis 30.06.2013) und insoweit eine Neuberechnung für die Pauschale vom 01.07.2013 - 30.06.2014 vorzunehmen und die sich ergebenden Differenzbeträge zu der bereits gezahlten Pauschale von 822,43 Euro abzurechnen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und auszuzahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilten, die dem Kläger zu zahlende Pauschale ausschließlich zu berechnen anhand der Daten der Vergleichspersonen Traudel B. und Herrn M. aus dem Referenzzeitraum (01.07.2013 - 30.06.2014) und insoweit eine Neuberechnung für die Pauschale vom 01.07.2014 - 30.06.2015 vorzunehmen und die sich ergebenden Differenzbeträge zu der bereits gezahlten Pauschale von 598,09 Euro abzurechnen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und auszuzahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.09.2014 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 97 bis 99 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 19.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.09.2014 Berufung eingelegt und diese am 19.11.2014 begründet.
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Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Kreis der für die Berechnung der an den Kläger zu zahlenden Pauschale verkannt. Insoweit stelle das erstinstanzliche Gericht nicht, wie geboten, auf die Dienststelle des Klägers ab, sondern auf den nicht arbeitsrechtlichen Begriff der "Einheit", welcher der Kläger zugeordnet sei. Es könne innerhalb ein und derselben Dienststelle keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitnehmer der einen oder der anderen militärischen Einheit zugeordnet sei, solange die betreffenden Arbeitnehmer dieselben Tätigkeiten verrichteten. Die Zulagen der als Ermittler in der Dienststelle tätigen Arbeitnehmer seien starken Schwankungen unterworfen. Um ein möglichst richtiges und gerechtes Ergebnis zu erzielen, sei es daher im Rahmen der hypothetischen Betrachtung geboten, den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter nicht eng, sondern so weit wie möglich zu ziehen. Insoweit habe das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer auf solche bezogen, die in der Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert seien. Zwar bilde die Eingruppierung sicherlich hinsichtlich der Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer einen Anhaltspunkt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der in die Gehaltsgruppe ZB 6 eingruppierte Arbeitnehmer Sch. im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit wie der Kläger ausübe, so dass er bei der Berechnung des maßgeblichen Durchschnittsbetrages nicht unberücksichtigt bleiben könne.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.11.2014 (Bl. 132 bis 137 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 13.01.2015 (Bl. 148 bis 150 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
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I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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II.1. Die Klage ist zulässig.
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Der Klageantrag bedarf jedoch der Auslegung. Er enthält bei formaler Betrachtung einen unbezifferten Zahlungsantrag. Dieser wäre wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Der Antrag kann jedoch als (zulässiger) Feststellungsantrag ausgelegt werden (BAG v. 25.06.2009 - 8 AZR 236/08 - AP Nr. 40 zu § 70 BAT). Soweit der Antrag den nicht näher bestimmten Begriff "Daten" enthält, so ist dieser erkennbar dahingehend zu verstehen, dass der Kläger damit die an die im Antrag bezeichneten Personen geleisteten Zuschläge für Mehrarbeit, Nach- und Sonntagsarbeit sowie Rufbereitschaft meint, wobei jedoch die an den Mitarbeiter M gezahlten Zulagen auf das Niveau der Gehaltsgruppe ZB 7/Endstufe hochgerechnet werden sollen. In diesem Sinne verstanden handelt es sich um eine sogenannte Elementenfeststellungsklage, für die vorliegend auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil durch eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wäre, da die konkrete Bezifferung der dem Kläger zustehenden Pauschale dann lediglich noch eine Rechenaufgabe darstellen würde (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17). Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass der Kläger - jedenfalls in Ansehung des von der Beklagten erstinstanzlich vorgetragenen Zahlenmaterials - in der Lage gewesen wäre, seinen Antrag zu beziffern. Von der Beklagten kann nämlich erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche erfüllen wird (BAG v. 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 - AP Nr. 4 zu § 241 BGB).
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm zustehende Pauschale anhand bestimmter Daten aus einem in der Vergangenheit liegenden Referenzzeitraum errechnet und ausgezahlt wird.
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a) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Ersatz der ihm infolge seiner Freistellung entgangenen Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Rufbereitschaft kommt es gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG darauf an, in welcher Höhe er ohne seine Freistellung die betreffenden Zuschläge verdient hätte. Der Kläger hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre.
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Mit diesem Grundsatz nicht zu vereinen ist die Vorgehensweise der US-Streitkräfte, die dem Kläger zustehende Ausgleichszahlung anhand eines Durchschnittsbetrages zu bemessen, in den auch die an solche Arbeitnehmer konkret gezahlten Zulagen einfließen, die in einer niedrigeren Gehaltsgruppe und/oder Gehaltsstufe als der Kläger eingruppiert bzw. eingestuft sind. Denn dies führt zwangsläufig zu einer Verminderung des gesetzlichen Anspruchs des Klägers. Die betreffende Verfahrensweise der US-Streitkräfte verstößt grob und evident gegen die gesetzlichen Vorgaben. Es wäre insoweit nur zulässig, nicht die an die niedriger eingruppierten bzw. eingestuften Arbeitnehmer gezahlten Zuschläge zu berücksichtigen, sondern die diesen Zuschlägen zugrunde liegenden zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten, und diese Arbeitszeiten mit der dem Kläger zustehenden tariflichen Vergütung in Ansatz zu bringen. Bedenken bestehen auch bezüglich der Einbeziehung solcher Polizeiangestellter, die einer anderen Einheit als der Kläger zugeordnet sind, in der nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers, anders als in dessen Einheit, keine Rufbereitschaft und keine Überstunden geleistet wurden mit der Folge, dass die diesbezüglichen Zulagen entfielen. Die Beklagte kann sich insoweit wohl auch nicht darauf berufen, dass der Kläger in eine andere, seiner Dienststelle zugehörigen Einheit um- bzw. versetzt werden könnte, da eine solche Maßnahme nicht stattgefunden hat und dem § 46 Abs. 2 BPersVG das Lohnausfallprinzip zugrunde liegt.
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b) Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger die Berechnung und Auszahlung der Ausgleichszahlung nach dem Referenzprinzip begehrt, d. h. auf der Grundlage der in einem abgelaufenen Kalenderjahr angefallenen Zuschläge.
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Bei der Berechnung der dem nach § 46 Abs. 4 BPersVG freigestellten Personalvertretungsmitglied fortzuzahlenden Arbeitsvergütung, d. h. auch der infolge der Freistellung entgangenen Zuschläge, gilt das Lohnausfallprinzip und nicht das Referenzprinzip (BAG v. 29.06.1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG). Hierauf sind die Parteien bereits in der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2008 - 3 Sa 741/07 -, die in einem früheren, zwischen ihnen geführten Rechtsstreit erging, ausdrücklich hingewiesen worden. Für die Berechnung der streitgegenständlichen Ausgleichszahlung kommt es daher ausschließlich darauf an, welche Zuschläge der Kläger in den jeweiligen Monaten, für die ihm der betreffende Ausgleich zu gewähren ist, ohne die Freistellung verdient hätte. Auf einen in der Vergangenheit liegende Referenzzeitraum kann dabei daher grundsätzlich nicht abgestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Anfall der zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten erheblichen Schwankungen unterworfen ist.
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III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.