Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2018 - 4 Sa 184/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0322.4Sa184.17.00
bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2017 - 4 Ca 1190/16 - werden zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat 70 % und der Beklagte 30 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche auf Erstattung bzw. Rückzahlung von Fortbildungskosten sowie über einen Anspruch des Beklagten auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, nachdem er bei ihr eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert hatte, in der Zeit vom 18.06.2013 bis zum 31.03.2016 als Servicemitarbeiter beschäftigt. Vom 31.08. bis 08.12.2015 nahm er an einem Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung teil. Diesbezüglich trafen die Parteien unter dem 29.07.2015 eine Vereinbarung, die u. a. folgende Regelungen enthält:

3

"§ 1
Fortbildungsmaßnahme

4

Der/die Beschäftigte nimmt an folgender Fortbildungsmaßnahme teil: 82. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung an der Sparkassenakademie Schloss W..

5

Dauer des Lehrgangs:

6

1. Modul: vom 31.08.2015 bis 09.09.2015 incl. Samstag
2. Modul: vom 26.10.2015 bis 04.11.2015 - incl. Samstag
3. Modul: vom 14.12.2015 bis 18.12.2015

...

7

§3
Kosten

8

Der Arbeitgeber gewährt der/dem Beschäftigten folgende Leistungen:

9

- Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Maßnahme unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) in Höhe von derzeit 2.927,80 Euro brutto monatlich einschließlich der an die Zusatzversorgung abzuführenden Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder
- Kosten für den Lehrgang in Höhe von 1.950,00 Euro
- Prüfungsgebühren in Höhe von 360,00 Euro
- Reisekosten in Höhe von ca. 525,00 Euro
- Übernachtungskosten in Höhe von ca. 360,00 Euro

10

Die Kosten der Fortbildung für die/den Beschäftigte/n betragen daher voraussichtlich insgesamt ca. 3.195,00 € zuzüglich des tariflichen Entgelts.

11

§ 4
Rückzahlungsvereinbarung

12

Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, die vom Arbeitgeber nach § 3 gewährten Kosten in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch oder aus einem ihr/ihm zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, beendet wird.
...

13

Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich für jeden vollen Kalendermonat, den die/der Beschäftigte nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber verbleibt, um 1/12 der in § 3 Satz 1 genannten Leistungen. Der Restbetrag ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig."

14

Darüber hinaus absolvierte der Beklagte von 2013 bis 2015 einen Lehrgang zum Bankfachwirt an der Frankfurt School of Finance and Management. Unter dem 07.07.2014 trafen die Parteien hierzu eine Vereinbarung, die u. a. folgende Bestimmungen enthält:

15

"1. Die Sparkasse T. übernimmt aufgrund einer Empfehlung aus der Fortbildungskonferenz nach der Basis-Potenzialanalyse vom 12.06.2014 die Kosten des Lehrgangs Gepr. Bankfachwirt (IHK) an der Frankfurt school of finance and management.

16

2. Im Rahmen der Kostenübernahme wird die Sparkasse T. Rechnungsempfängerin der Lehrgangskosten.

17

3. Es werden die folgend aufgelisteten Kosten übernommen:

18

Gepr. Bankfachwirt (IHK):

19

- Einschreibegebühren
- Studienwerk
- Aktualisierungslieferungen für das Studienwerk für die Regellehrgangsdauer von vier Semestern
- Studiengebühren für die Regellehrgangsdauer von vier Semestern
- Prüfungsgebühren für eine Prüfung

20

4. Bei laufenden Lehrgängen, zu denen der/die Mitarbeiter/in sich selbst angemeldet hat, ist eine Änderung auf die Sparkasse T. als Rechnungsempfängerin ab dem Zeitpunkt möglich, an dem eine Empfehlung zur Teilnahme an diesem Lehrgang nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung durch die Sparkasse T. ausgesprochen wird. Voraussetzung ist, dass der Lehrgangsanbieter diese Änderungsmöglichkeit anbietet.

21

5. Bei Änderung des Rechnungsempfängers auf die Sparkasse T. in laufenden Lehrgängen verpflichtet sich der/die Mitarbeiter/in diese Änderung der Meister-BAFöG-Stelle mitzuteilen, wenn diese Förderung für den Lehrgang beantragt wurde.

22

6. Bis zum Zeitpunkt der Änderung angefallene Kosten werden dem Mitarbeiter entsprechend Punkt 3 dieser Vereinbarung auf Antrag nach Bestehen der Abschlussprüfung über das Gehalt erstattet. Erhaltenes Meister-BAFöG wird angerechnet."

23

Im Hinblick darauf, dass die unter Ziffer 1. dieser Vereinbarung genannte Empfehlung der Fortbildungskonferenz am 12.06.2014 erfolgte, wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß ab diesem Zeitpunkt Rechnungsempfängerin für die Lehrgangskosten und beglich diese insoweit vollständig. Die vor dem 12.06.2014 angefallenen Kosten für die ersten beiden Semester in Höhe von insgesamt 2.570,00 € erstattete die Klägerin dem Beklagten als Bruttobetrag, sodass ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen 1.129,64 € netto verblieben.

24

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.02.2016 zum 31.03.2016. Unter dem 31.03.2016 erteilte die Klägerin dem Beklagten ein Arbeitszeugnis, welches u. a. folgende Formulierung enthält:

25

"Herr C. schied zum 31. März 2016 auf eigenen Wunsch bei uns aus um ein Studium aufzunehmen."

26

Mit ihrer am 28.09.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf die in der Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.2015 getroffene Rückzahlungsvereinbarung auf Erstattung von Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 4.342,51 € in Anspruch genommen. Der Beklagte hat seinerseits gegen die Klägerin im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Nachzahlung von Kosten für die Teilnahme am Lehrgang zum Bankfachwirt in Höhe von restlichen 1.440,36 € (netto) sowie einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung geltend gemacht.

27

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2017 (Bl. 102-105 d. A.).

28

Die Klägerin hat beantragt,

29

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.342,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 zu zahlen.

30

Der Beklagte hat beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

33

1. die Klägerin zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.440,36 € zu zahlen,

34

2. das Arbeitszeugnis vom 31.03.2016, vorletzter Absatz, wie folgt abzuändern: "Herr C. schied zum 31.03.2016 auf eigenen Wunsch bei uns aus, um ein Studium aufzunehmen."

35

Die Klägerin hat beantragt,

36

die Widerklage abzuweisen.

37

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2017 die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag zu 1. stattgegeben. Den Widerklageantrag zu 2. hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-11 dieses Urteils (= Bl. 105-111 d. A.) verwiesen.

38

Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.03.2017 zugestellte Urteil am 26.04.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 23.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2017 begründet. Der Beklagte, dem das Urteil am 04.04.2017 zugestellt wurde, hat gegen dieses am 03.05.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 31.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.07.2017 begründet.

39

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die in der Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.2015 enthaltene Rückzahlungsklausel wirksam. Die vereinbarte Bindungsdauer von zwölf Monaten sei nicht zu beanstanden. Diesbezüglich sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Dauer der Fortbildung entgegen der Berechnung des Arbeitsgerichts keineswegs einen Monat unterschreite. Die Fortbildungsdauer umfasse nämlich 21 Arbeitstage und daher insofern nicht weniger als einen Monat, sondern einen ganzen Monat. Überdies seien die infolge des Studiums des Beklagten bei der Frankfurt School angefallenen Freistellungstage mitzuberücksichtigen, da die dort vermittelten theoretischen Kenntnisse bei der Ausbildung zum Sparkassenfachwirt angerechnet würden. Letztlich könne bei der Frage, ob die vereinbarte Bindungsdauer im konkreten Fall unangemessen sei, nicht ausschließlich auf deren zeitliche Länge abgestellt werden. Vielmehr seien auch sonstige berechtigten Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Da sich die von ihr - der Klägerin - übernommenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nebst Reisekosten auf insgesamt 5.790,02 € beliefen, sei die Annahme des Arbeitsgerichts, die verauslagten Kosten ergäben noch nicht einmal einen Betrag, der in etwa zwei Monatsgehältern des Beklagten entspräche, unzutreffend. Nicht außer Acht gelassen werden könne, dass dem Beklagten im Rahmen des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt Kenntnisse vermittelt worden seien, die Grundlage für die Kundenberatung und für sämtliche Positionen im Marktbereich einer Bank seien und auch außerhalb der Sparkassenorganisation in anderen Banken gebraucht würden und die ihn somit bei sämtlichen Banken als qualifizierten Kundenberater auszeichneten und ihm dadurch den Aufstieg in höhere Positionen ermöglichten. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Zahlung des mit seiner Widerklage geltend gemachten Betrages aus der Vereinbarung vom 07.07.2014. Ausweislich der Ziffer 6 dieser Vereinbarung sollten die dem Beklagten angefallenen Kosten über das Gehalt erstattet werden. Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass dem Beklagten nicht ein Nettobetrag in Höhe der von ihm verauslagten Kosten erstattet werde, sondern die Erstattung als Bruttobetrag über sein Gehalt erfolgen solle.

40

Die Klägerin beantragt,

41

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

42

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.342,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 zu zahlen,

43

2. die Widerklage abzuweisen.

44

Der Beklagte beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen und seinem Widerklageantrag zu 1. stattgegeben hat und macht zur Begründung seiner eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei seine Klage auf Zeugnisberichtigung begründet. In einem Nebensatz ("um-zu-Satz") sei grammatikalisch zur Einleitung grundsätzlich ein Komma geboten. Es sei allgemein bekannt, dass Personalbüros sogenannte "Geheimcodes" benutzten, um zum Ausdruck zu bringen, dass ein an sich vom Inhalt mit der Bewertung "gut" geschriebenes Arbeitszeugnis durch versteckt eingebaute orthographische Fehler ins Gegenteil verkehrt würden. Gerade ein fehlendes Komma in einem "um-zu-Satz" könnte auf einen versteckten Fehler und einen solchen Geheimcode hinweisen.

47

Der Beklagte beantragt,

48

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, das Arbeitszeugnis vom 31.03.2016 im vorletzten Absatz wie folgt abzuändern: "Herr C. schied zum 31. März 2016 auf eigenen Wunsch bei uns aus, um ein Studium aufzunehmen."

49

Die Klägerin beantragt,

50

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

51

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

52

Sowohl die statthafte Berufung der Klägerin als auch die statthafte Berufung des Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch keines in der Sache Erfolg.

II.

53

Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist insoweit begründet, als der Beklagte von der Klägerin die Zahlung von 1.440,36 € begehrt. Im Übrigen erweist sich die Widerklage als unbegründet.

54

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

55

Das Berufungsvorbringen der Parteien bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

1.

56

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten nach § 4 der Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.2015. Die Rückzahlungsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten als Vertragspartner der Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nämlich der Klägerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

57

Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer von sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich ist (BAG v. 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 - AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, m. w. N.).

58

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von der Klägerin in der Rückzahlungsklausel vorgegebene Bindungsdauer von zwölf Monaten als unangemessen.

59

Ausweislich der in § 1 der Fortbildungsvereinbarung genannten Daten bzw. Zeiträume belief sich die Dauer der betreffenden Fortbildung des Klägers auf insgesamt 25 Kalendertage bzw. 23 Werktage bzw. 21 Arbeitstage. Die Fortbildungsdauer überschritt daher nicht den Zeitraum von einem Monat. Von daher war grundsätzlich eine Bindungsdauer von lediglich bis zu sechs Monaten zulässig. Die Klägerin kann diesbezüglich nicht mit Erfolg geltend machen, es seien auch Zeiten der Fortbildung des Klägers zum Bankfachwirt bei der Bemessung der Fortbildungsdauer hinzuzurechnen. Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang die bei diesem Lehrgang erworbenen Kenntnisse und die dort erzielten Klausurergebnisse dem Kläger bei seiner Ausbildung zum Sparkassenfachwirt zu Gute kamen. Im Gegensatz zur Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.2015 enthält nämlich die Vereinbarung der Parteien betreffend die Übernahme der Kosten der Ausbildung zum Bankfachwirt keinerlei Rückzahlungsklausel. Dementsprechend bezieht sich auch die in der Vereinbarung vom 29.07.2015 getroffene Rückzahlungsvereinbarung ausschließlich auf die Fortbildung zum Sparkassenfachwirt und die diesbezüglichen, in der Vereinbarung explizit genannten Fortbildungszeiten. Eine Vermengung der beiden, voneinander rechtlich unabhängigen Fortbildungsvereinbarungen ist von daher nicht zulässig.

60

Die Teilnahme an dem Lehrgang zum Sparkassenfachwirt hat dem Beklagten auch nicht überdurchschnittlich große Vorteile gebracht, die eine Verlängerung der regelmäßig zulässigen Bindungsdauer rechtfertigen könnten. Die Erlangung beruflicher Vorteile durch die durchgeführte Fortbildungsmaßnahme ist bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bindungsdauer an sich. Die Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass der Kläger durch die Absolvierung des Lehrgangs zum Sparkassenfachwirt berufliche Vorteile erlangt hat. Indessen ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um überdurchschnittlich große Vorteile handelte, die eine Ausweitung der regelmäßig zulässigen Bindungsdauer begründen könnten.

61

Schließlich war die Fortbildung auch nicht besonders kostenaufwendig. Die Klägerin hat nach eigener Behauptung für die Fortbildung einschließlich der während des Lehrgangs fortgezahlten Vergütung 5.790,02 € aufgewendet, wobei hierin unstreitig auch solche Kosten eingeflossen sind, die nicht unmittelbar durch die Teilnahme des Klägers am Lehrgang zum Sparkassenfachwirt entstanden sind. Ausgehend davon, dass sich die Arbeitsvergütung des Beklagten ausweislich § 3 der Fortbildungsvereinbarung auf insgesamt 2.927,80 € brutto belief, hat die Klägerin jedenfalls weniger als zwei Monatsverdienste des Beklagten für die betreffende Fortbildung aufgewendet. Es handelte sich daher nicht um eine besonders kostenaufwendige Fortbildung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BAG v. 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 - Rz. 44, juris).

62

Infolge der zu langen und damit unzulässigen Bindungsdauer erweist sich die Rückzahlungsklausel in § 4 der Fortbildungsvereinbarung als insgesamt unwirksam. Die betreffende Klausel kann nicht mit einer - möglicherweise - zulässigen Bindungsdauer aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt insoweit nicht in Betracht (BAG v. 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 - AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

2.

63

Die auf Zahlung von 1.440,36 € netto gerichtete Widerklage ist begründet. Der Zahlungsanspruch des Beklagten folgt aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 07.07.2014 betreffend die Übernahme der Kosten, die dem Beklagten durch die Teilnahme am Lehrgang zum Bankfachwirt an der Frankfurt School entstanden sind.

64

Die Kosten beliefen sich für die ersten beiden Semester unstreitig auf insgesamt 2.570,00 €. Diese Geldsumme hat die Klägerin dem Beklagten lediglich als Bruttobetrag erstattet, sodass ihm nur 1.129,64 € netto zugeflossen sind. Der Beklagte hat daher Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages.

65

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus der Vereinbarung vom 07.07.2014 ergebe sich, dass dem Beklagten die Lehrgangskosten nur als Bruttobetrag, d. h. abzüglich von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu erstatten seien. Eine Auslegung der betreffenden Vereinbarung ergibt vielmehr, dass die Klägerin zur Erstattung der Lehrgangskosten in vollem Umfang, d. h. abzugsfrei, verpflichtet ist.

66

Auf die von der Klägerin zweifellos vorformulierte Vereinbarung vom 07.07.2014 finden - jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB) Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und üblichen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf das typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziel gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB, m. w. N.).

67

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten die betreffenden Lehrgangskosten abzugsfrei, d. h. als Nettobetrag zu erstatten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut einzelner Bestimmungen der Vereinbarung vom 07.07.2014. Nach Ziffer 1. der Vereinbarung "übernimmt" die Klägerin die Kosten; in Ziffer 3. heißt es: "Es werden die folgend aufgelisteten Kosten übernommen." Schließlich werden dem Beklagten nach Ziffer 6. die angefallenen Kosten "erstattet". Von einer Übernahme bzw. Erstattung kann nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der maßgebliche Geldbetrag dem Berechtigten in vollem Umfang, d. h. "netto", zufließt. Dies entspricht auch zweifellos der Sichtweise der typischerweise an Geschäften der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise und dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg die in Ziffer 6. der Vereinbarung verwendete Formulierung entgegenhalten, wonach dem Beklagten die Kosten "über das Gehalt" zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich nämlich keineswegs, dass die Kosten dem Beklagten quasi "als Gehalt" und somit als Bruttobetrag zufließen sollen. Eine Auslegung der Vereinbarung vom 07.07.2014 dahingehend, dass der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten wie ein Arbeitsvergütungsanspruch behandelt werden sollte, ist fernliegend.

3.

68

Die auf Berichtigung des qualifizierten Arbeitszeugnisses vom 31.03.2016 gerichtete Widerklage des Beklagten ist jedoch unbegründet.

69

Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass im vorletzten Satz des Zeugnisses zwischen den Wörtern "aus" und "um" korrekterweise ein Komma einzufügen gewesen wäre. Auch ist dem Beklagten zuzugestehen, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch hat auf ein Arbeitszeugnis, welches keine Schreib- und/oder Interpunktionsfehler aufweist. Es ist andererseits jedoch nicht erkennbar, dass die von der Klägerin gewählte, einen lediglich marginalen Fehler enthaltende Schreibweise irgendwelche negativen Folgen für den Beklagten haben könnte. Dies zeigt auch die tatsächliche Entwicklung. Der Beklagte hat in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin eine Anschlussstellung erhalten, ohne dass offenbar von einer Seite die betreffende Schreibweise bemängelt wurde. Für das Berufungsgericht ist es auch schwerlich vorstellbar, dass irgendeine für Personalentscheidungen zuständige Stelle in einem privaten oder öffentlichen Betrieb, gleich welcher Art, es dem Beklagten ankreiden sollte, dass im vorletzten Satz seines Zeugnisses ein Komma fehlt. Die Annahme des Klägers, das Weglassen des Kommas könne auf einen "Geheimcode" hinweisen, ist nicht nachvollziehbar.

III.

70

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

72

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2018 - 4 Sa 184/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2018 - 4 Sa 184/17

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2018 - 4 Sa 184/17 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Handelsgesetzbuch - HGB | § 92


(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.