Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2017 - 4 Sa 18/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2016 - 3 Ca 831/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
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Die am 16.04.1968 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 16.07.1988 als Angestellte beschäftigt. Seit dem 07.04.2014 war sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Vom 10.02. bis zum 31.03.2015 absolvierte sie eine Reha-Maßnahme in einer Klinik, aus der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Nachdem der Beklagten vom Integrationsfachdienst mitgeteilt worden war, dass seitens der Klägerin ein Interesse an einer Wiedereingliederung bestehe, fand am 01.06.2015 ein Gespräch zwischen den Parteien im Beisein des Integrationsfachdienstes statt, um Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung auszuloten. Die Beklagte bot der Klägerin eine Wiedereingliederung in den Filialen N./ W. an. Die Klägerin erklärte, dass sie dies mit ihrem Arzt besprechen wolle, gab der Beklagten jedoch in der Folgezeit keine Rückmeldung. Mit Schreiben vom 18.04.2016 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zustimme. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
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"Angesichts Ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten sind wir gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dies bedeutet, dass wir gemeinsam mit Ihnen und unter Beteiligung des Betriebsrates sowie der Schwerbehindertenvertretung Möglichkeiten abklären, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter oder weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und damit Ihr Arbeitsplatz erhalten und hierfür – soweit erforderlich – der Betriebsarzt hinzugezogen werden kann. Im Rahmen dieses betrieblichen Eingliederungsmanagements werden – soweit erforderlich – personenbezogene und insbesondere gesundheitsbezogene Daten von Ihnen erhoben und verwendet … Wir bitten Sie, uns mit dem beigefügten Antwortformular Ihre Entscheidung mitzuteilen. Sollten Sie dieser Bitte bis zum 30.04.2016 nicht nachkommen, gehen wir davon aus, dass Sie an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement kein Interesse haben bzw. dessen Durchführung nicht wünschen".
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Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht. Am 06.05.2015 übersandte die Beklagte das vorgenannte Schreiben erneut an die Klägerin und setzte ihr für deren Antwort eine Frist bis zum 19.05.2016. Auch auf dieses Schreiben blieb jedwede Reaktion der Klägerin aus.
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Daraufhin hörte die Beklagte am 23.05.2016 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Klägerin an. Der Betriebsrat erklärte am 03.06.2016, keinen Widerspruch einzulegen.
- 6
Mit Schreiben vom 09.06.2016, welches der Klägerin am 13.06.2016 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2017. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 01.07.2016 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2016 (Bl. 61 - 64 d. A.).
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.206 nicht zum 31.03.2017 aufgelöst wird.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung durch Vernehmung des Zeugen von L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.2016 (Bl. 53 ff d. A.) verwiesen.
- 13
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 14 dieses Urteils (= Bl. 64 - 73 d. A.) verwiesen.
- 14
Gegen das ihr am 21.12.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.01.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss am 14.02.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.03.2017 begründet.
- 15
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es könne dahingestellt blieben - ob wie vom Arbeitsgericht angenommen - eine negative Gesundheitsprognose sowie erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten bei Kündigungsausspruch gegeben gewesen seien. Die Kündigung sei nämlich jedenfalls unverhältnismäßig, weil die Beklagte entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements unterlassen bzw. nicht ordnungsgemäß initiiert habe. Die Beklagte hätte ihr - der Klägerin - zunächst die Ziele des bEM in einer Form darlegen müssen, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgehe. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da das Schreiben vom 18.04.2016 lediglich eine Wiedergabe des Gesetzestextes enthalte. Darüber hinaus habe es die Beklagte versäumt, ihr einen ausreichenden Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung zu erteilen. Soweit im Schreiben vom 18.04.2016 diesbezüglich ausgeführt sei, dass im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements - soweit erforderlich - personenbezogene und insbesondere gesundheitsbezogene Daten erhoben und verwendet würden, so sei dies völlig unzureichend. Seit dem 10.10.2017 sei sie nicht mehr arbeitsunfähig.
- 16
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 20.03.2017 (Bl. 100 - 104 d. A.) Bezug genommen.
- 17
Die Klägerin beantragt,
- 18
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2016 nicht zum 31.03.2017 aufgelöst worden ist.
- 19
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 24.04.2017 (Bl. 121 - 125 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 22
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
II.
- 23
Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet.
- 24
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Die Kündigung ist durch in der Person der Klägerin liegende Gründe i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam.
- 25
1. Die soziale Rechtfertigung von Kündigungen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden ist in drei Stufen zu prüfen. Eine Kündigung ist im Falle einer lang anhaltenden Krankheit sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe --, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe - (BAG v. 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
- 26
Ist der Arbeitnehmer dauerhaft außer Stande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes indiziert. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich. Eine solche Ungewissheit besteht, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Als absehbar in diesem Zusammenhang ist ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen (BAG v. 30.09.2010 - 2 AZR 88/09 - AP Nr. 49 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Die entsprechende Ungewissheit führt - ebenso wie eine feststehende Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen - zu einer grundsätzlich nicht näher darzulegenden erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Sie besteht darin, dass der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit gehindert ist, sein Direktionsrecht auszuüben und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. In einem solchen Fall fehlt es in aller Regel an einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).
- 27
Auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf Dauer wegen Krankheit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, ist eine Kündigung nach dem das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur gerechtfertigt, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung erforderlich ist. Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen gehört deshalb das Fehlen angemessener milderer Mittel zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten. Mildere Mittel in diesem Sinne sind insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz (BAG v. 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, m. w. N.).
- 28
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die streitbefangene ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt.
- 29
a) In dem für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung allein maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs war eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands der Klägerin gegeben. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin war, worauf sich die Beklagte ausdrücklich berufen hat, völlig ungewiss. In absehbarer Zeit, d. h. in einem Zeitraum von 24 Monaten war nicht mit einer positiven Entwicklung zu rechnen.
- 30
Die Klägerin war im Kündigungszeitpunkt seit dem 07.04.2014 und damit seit über zwei Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar (BAG v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung). Der Arbeitgeber genügt deshalb seiner Darlegungslast für eine negative Prognose zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung und die ihm bekannten Krankheitsursachen vorträgt (BAG v. 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 - AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Dies hat die Beklagte bezüglich der Dauer der Erkrankung der Klägerin in der Vergangenheit getan. Diese ist überdies unstreitig. Kenntnisse über die Krankheitsursachen hatte die Beklagte nur aus dem Gespräch mit der Klägerin vom 01.06.2015 erhalten, in welchem die Klägerin erklärte, dass die Veränderungen in ihrer Filiale und ihrer Versetzung für sie zu plötzlich geschehen seien und sie dies alles aus der Bahn geworfen habe, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Alltag zu bewältigen. Dies hat die Beklagte vorgetragen; nähere Einzelheiten zu den Krankheitsursachen waren der Beklagten nicht bekannt.
- 31
Der durch die lange Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit begründende Indizwirkung ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Ein schon längere Zeit erkrankter Arbeitnehmer hat im Prozess näher darzulegen, ob und ggfls. aufgrund welcher Diagnose und welcher zum Kündigungszeitpunkt bereits eingeleiteter Therapiemaßnahmen mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (KR-Griebeling/Rachor, 11. Auflage, § 1 KSchG Rdnr. 368 m. w. N.). Diesbezüglich hat die Klägerin nichts Erhebliches vorgetragen. Auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 09.09.2016, mit dem ihr eine 9-monatige Integrationsmaßnahme bewilligt wurde, kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil der betreffende Bescheid erst drei Monate nach Kündigungsausspruch erging. Da es für die Prognose der gesundheitlichen Entwicklung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankommt, ist ein neuer Geschehensablauf nach Zugang der Kündigung der eine andere Prognose rechtfertigen könnte, unerheblich (KR- Griebeling/Rachor, a. a. O. Rdnr. 369 m. w. N.). Demnach kann auch der Umstand, dass die Klägerin - nach eigener Behauptung - seit dem 10.10.2017 nicht mehr arbeitsunfähig ist, die im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gegebene negative Prognose nicht erschüttern.
- 32
b) Der Umstand, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht mit einer positiven Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin in absehbarer Zeit, d. h. in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten gerechnet werden konnte, führte zu einer von der Beklagten nicht näher darzulegenden erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Diese Beeinträchtigung bestand darin, dass die Beklagte als Arbeitgeberin aus seinerzeitiger Sicht auf unabsehbare Zeit gehindert war, ihr Direktionsrecht auszuüben und die Arbeitsleistung der Klägerin abzurufen (vgl. BAG v. 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
- 33
c) Die streitbefangene Kündigung erweist sich auch als verhältnismäßig.
- 34
Die Kündigung ist nicht schon nach den allgemeinen Grundsätzen zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast bei einer krankheitsbedingten Kündigung unverhältnismäßig. Die Klägerin hat nicht dargetan, wie sie sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, die ihr trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung hätte zugewiesen werden können. Erst dann wäre es Sache der Beklagten gewesen, hierauf zu erwidern und ggfls. darzulegen, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich sei.
- 35
Eine andere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass entgegen § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (letztlich) kein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt wurde.
- 36
Zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines bEM ist das Einverständnis des Betroffenen. Ohne dessen Einverständnis darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden (BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 170/10 - AP Nr. 6 zu § 69 ArbGG 1979).
- 37
An einer Zustimmung der Klägerin zur Durchführung des bEM fehlt es. Die Klägerin war mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben der Beklagten vom 18.04.und 06.05.2015 - jeweils unter Fristsetzung - um Mitteilung gebeten worden, ob sie der Durchführung eines bEM zustimmt. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert.
- 38
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit ihren Schreiben vom 18.04. und vom 06.05.2015 auch ausreichend und ordnungsgemäß die Initiative zur Durchführung des bEM ergriffen.
- 39
Nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hinzuweisen. Der Hinweis erfordert eine Darstellung der Ziele, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgeht. Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durchführen zu können (BAG v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
- 40
Diesen Anforderungen werden die Schreiben der Beklagten vom 18.04. und vom 06.05.2015 gerecht. Sie enthalten keine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr - wie gesetzlich vorgeschrieben - eine Darstellung der Ziele des bEM, nämlich die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter oder weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Inhalt der Schreiben verdeutlicht, dass es um die Grundlagen der Weiterbeschäftigung der Klägerin geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch die Klägerin selbst Vorschläge einbringen kann. Durch die Erklärung, dass personenbezogene und gesundheitsbezogene Daten nur "soweit erforderlich" erhoben und verwendet werden, hat die Beklagte auch klargestellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung der Klägerin dienendes bEM durchführen zu können. Regelmäßig ist in dieser Hinsicht ohnehin ein genereller Hinweis ausreichend (BVerwG v. 23.06.2010 - 6 P 8/09 -, juris). Der Beklagten war es im Übrigen auch nicht möglich, konkretere Angaben bezüglich der zu erhebenden und ggfls. zu verwendenden Daten zu machen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte über keine näheren Informationen über den Gesundheitszustand bzw. über die Art der Erkrankung der Klägerin verfügte.
- 41
3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unwirksam.
- 42
Die Beklagte hat den Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß angehört. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen und der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts unter A 6. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Insoweit wird daher von der Darstellung eigener, weitergehender Gründe seitens des Berufungsgerichts abgesehen.
III.
- 43
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Annotations
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)