Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Mai 2017 - 3 TaBV 13/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0522.3TaBV13.16.00
22.05.2017

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2016, Az.: 1 BV 30/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Beteiligte zu 1) befugt ist, ihre monatlichen Sitzungen auch außerhalb des Sitzes der Mittelbehörde abzuhalten.

2

Die Beteiligte zu 1) ist die bei der BRD-Dienststelle A. in A-Stadt gebildete Bezirksbetriebsvertretung. Sie besteht aus 19 Mitgliedern. Davon ist ein Mitglied in D-Stadt, 4 Mitglieder sind in Z-Stadt, 2 Mitglieder sind in Y-Stadt, 2 weitere in X-Stadt, 2 weitere in W-Stadt, 1 Mitglied in V-Stadt, 2 Mitglieder in U-Stadt und 5 Mitglieder in T-Stadt beschäftigt. In der Vergangenheit war es üblich, dass die Beteiligte zu 1) an wechselnden Orten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches monatlich eine Sitzung abhielt. Am 28.09.2015 erhielt die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) ein Memorandum der Arbeitgeberseite, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen wird, aus dem sich der Wunsch der Arbeitgeberseite ergibt, nunmehr die anfallenden "Monatsgespräche" im Raum A-Stadt/D-Stadt zu etablieren.

3

Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,

4

sie möchte an ihrer bisherigen Praxis, die Sitzungen abwechselnd in den verschiedenen Standorten in Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg abzuhalten, festhalten, um sich mindestens einmal pro Jahr mit den Vorständen der örtlichen Betriebsvertretungen und den Schwerbehindertenvertretern zu treffen und über örtliche Angelegenheiten auszutauschen.

5

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

6

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will.

7

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,

10

der Antrag sei bereits unzulässig. Denn die Dienststelle habe der Beteiligten zu 1) zu keinem Zeitpunkt untersagt, ihre Sitzungen außerhalb von D-Stadt/A-Stadt durchzuführen. Die schriftliche Bitte der Dienststelle mittels Memorandum vom 24.09.2015 stelle kein Verbot dar. Die Zustimmung der Dienststelle bei der Festlegung der Örtlichkeiten für die Sitzungen der Bezirksbetriebsvertretung sei von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Auch habe die Dienststelle (noch) nicht angekündigt, dass sie den Teilnehmern an den außerhalb von D-Stadt/A-Stadt stattfindenden Sitzungen keine Reisekosten erstatten werde.

11

Der gestellte Antrag sei darüber hinaus unbegründet, denn er sei weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf bestimmte Voraussetzungen beschränkt. Die Beteiligte zu 1) habe keinen Reisekostenerstattung auslösenden Anspruch darauf, ihre Sitzungen nach R-Stadt außerhalb der Dienststelle abzuhalten. Als bei der Dienststelle der Mittelstufe gebildete Bezirkspersonalvertretung habe die Beteiligte zu 1) ihre Sitzungen grundsätzlich am Standort der Dienststelle durchzuführen. Eine mehrtägige Sitzung außerhalb des Dienstortes könne zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung nur dann erforderlich sein, wenn die Beteiligte zu 1) am Sitz der Dienststelle die konkrete Aufgabe nicht sachgerecht erfüllen könne. Insoweit genüge es nicht, die Erforderlichkeit einer außerhalb D-Stadt/A-Stadt stattfindenden Sitzung damit zu begründen, dass ein Tagesordnungspunkt den Austausch mit den Vorständen der örtlichen Betriebsvertretungen und Schwerbehindertenvertretern über örtliche Angelegenheiten vorsehe.

12

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin den Antrag durch Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BV 30/15 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 82 bis 86 der Akte Bezug genommen.

13

Gegen den ihr am 19.04.2016 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch am 18.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 19.07.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 13.06.2016 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 19.07.2016 einschließlich verlängert worden war.

14

Die Beteiligte zu 1) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, soweit die Dienststelle als Hauptgrund für ihr gegenteiliges Ansinnen angebe, dass der Region Director, Herr Q., gelegentlich gerne an den Sitzungen der Beteiligten zu 1) teilnehmen würde, dies aber nicht möglich sei, da die von der Bezirksbetriebsvertretung gewählten Sitzungsorte zu weit von seinem Dienstsitz entfernt seien, sei dem im Hinblick auf die Sitzungspraxis seit September 2015 (Radius von 40 bis 100 km im Umkreis von A-Stadt) nachdrücklich zu widersprechen. Im Übrigen habe Herr Q. seit seinem Amtsantritt im Winter 2014/2015 an keiner einzigen Sitzung der Beteiligten zu 1) teilgenommen. Im Hinblick auf die umfassende Zuständigkeit der Beteiligten zu 1), die anders als bei einem Gesamtbetriebsrat nicht eingeschränkt sei im Verhältnis zu den örtlichen Betriebsräten/Personalvertretungen, sei es für sie wichtig, dass sie ihre Sitzungen in der Nähe der Standorte abhalte, um sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen zu können und mit den örtlichen Betriebsvertretungen und eventuell auf den Dienststellenleitern im Zug anstehender Veränderungen im Gespräch zu bleiben. Eine gesetzliche Regelung, dass die Sitzungen in von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Räumen stattzufinden hätten, bestehe nicht. Wenn aber schon der Gesamtbetriebsrat bei der Festlegung des Ortes der monatlichen Sitzungen nicht auf einen Ort, insbesondere nicht auf den Hauptsitz beschränkt werden könne, sondern er seine Sitzungen an jedem beliebigen Standort des Arbeitgebers durchführen könne, müsse dies erstrecht vorliegend gelten, denn die Beteiligte zu 1) könne für jeden Konflikt an jedem Standort des Arbeitgebers zuständig sein bzw. zuständig werden, weil zumindest dann, wenn sich örtliche Betriebsvertretung und Arbeitgeber nicht einigten, der Konflikt auf die zweite Stufe getragen werde.

15

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 19.07.2016 (Bl. 133 - 150 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 151 - 190 d. A.) Bezug genommen.

16

Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin beantragt,

17

auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2016, Az. 1 BV 30/15, abzuändern und

18

1. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will;

19

hilfsweise im Falle des Unterliegens

20

festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Antragstellerin mit den betrieblichen Gegebenheiten des Standortes des Sitzungsortes beschäftigen wird;

21

2. festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, sondern an jedem der Standorte der Arbeitgeberin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Antragstellerin mit den betrieblichen Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will;

22

hilfsweise im Falle des Unterliegens

23

festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich im Raum D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, sondern an jedem der Standorte der Arbeitgeberin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sich die Antragstellerin mit den betrieblichen Gegebenheiten des Standortes des Sitzungsortes beschäftigen wird.

24

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Die Beteiligte zu 2) und die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) beraume ohne Mitwirkung der Dienststelle die Sitzungen an. Mit dem vorliegenden Verfahren könne die von der Beteiligten zu 1) dargelegte Unsicherheit zwischen den Beteiligten, insbesondere auch hinsichtlich der Frage der davon abhängigen Reisekostenerstattung, nicht durch die vorliegenden Anträge geklärt werden. Die Beteiligte zu 1) könne ohne weiteres Sitzungen außerhalb D-Stadt/A-Stadt einberufen. Derzeit gebe es weder ein Verbot der Anberaumung von Sitzungen außerhalb D-Stadt/A-Stadt noch die verbindliche Ankündigung, entsprechende Reisekosten nicht übernehmen zu wollen. Es existiere derzeit allein das Bitten der Dienststelle um die Anberaumung von Tagungen innerhalb des Bereichs D-Stadt/A-Stadt. Im Übrigen sei maßgeblich vom Sitz der Beteiligten zu 1) in A-Stadt auszugehen. Insofern könne die Abhaltung einer mehrtägigen Sitzung außerhalb des Dienstortes zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksbetriebsvertretung nur dann erforderlich sein, wenn diese am Sitz der Dienststelle die konkrete Aufgabe nicht sachgerecht erfüllen könne. Um dies prüfen zu können, bedürfe es einer für die entsprechende Sitzung feststehenden Tagesordnung. Im Übrigen leuchte es nicht ein, warum die Beteiligte zu 1) bereits jetzt Termine für Sitzungen an unterschiedlichen Standorten anberaumen müsse, die zum Teil erst ein Jahr später stattfinden sollten.

27

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 29.09.2016 (Bl. 203 - 211 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 212, 213 d. A.) Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

29

Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 28.11.2016, 13.02.2017 und 22.05.2017.

II.

30

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.

31

Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

32

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) die begehrte Feststellung vorliegend nicht verlangen kann; dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten geänderten Anträge/Hilfsanträge.

33

Unabhängig davon, ob vorliegend ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, gegeben ist und ebenso unabhängig davon, ob die Anträge der Beteiligten zu 1) in beiden Rechtszügen inhaltlich hinreichend bestimmt sind, erweisen sich die Anträge insgesamt als unzulässig, weil es an dem zwingend erforderlichem Feststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung fehlt.

34

Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20.01.2009 - 1 ABR 78/07 ; 14.12.2010 - 1 ABR 93/09; 07.02.2012 - 1 ABR 58/10; 06.11.2013 - 7 ABR 76/11; 27.05.2015 - 7 ABR 20/13). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 27.08.2014 - 4 AZR 518/12; 18.03.2015 - 7 ABR 42/12; 27.05.2015 - 7 ABR 20/13).

35

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das erforderliche Feststellungsinteresse hier nicht gegeben.

36

Mit einer Entscheidung der Kammer über die Anträge der Beteiligten zu 1) in beiden Rechtszügen würde zwischen den Beteiligten kein Rechtsfrieden geschaffen werden. Die Rechtskraft würde weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ersichtlich nicht ausschließen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beteiligte zu 1) vom Wortlaut ihrer Anträge her in beiden Rechtszügen in erster Linie darauf abzielt, zu entscheiden, dass ihre Sitzungen nicht ausschließlich in D-Stadt/A-Stadt durchgeführt werden müssen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung nur vorsieht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will. Die Beteiligte zu 2) hat in beiden Rechtszügen keineswegs in Abrede gestellt, dass die Beteiligte zu 1) befugt ist, Sitzungen auch außerhalb des Sitzes der Beteiligten zu 1) in D-Stadt/A-Stadt durchzuführen. Insoweit besteht also zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Befugnis der Beteiligten zu 1), Sitzungen auch außerhalb von D-Stadt/A-Stadt durchzuführen, ersichtlich keinen Streit. Die Anträge der Beteiligten zu 1) sind aber zur abschließenden Klärung einer Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten schon deshalb ungeeignet, weil der Fall, den sie zum Gegenstand ihrer Anträge gemacht hat, nämlich dass es für die Bestimmung eines Tagungsortes außerhalb von D-Stadt/A-Stadt ausreicht, dass sich die Bezirksbetriebsvertretung nach Maßgabe der Tagesordnung für die jeweilige Sitzung mit den Gegebenheiten vor Ort beschäftigen will, so in der Praxis gar nicht vorstellbar ist. Denn, dass eine Tagesordnung auch nur denkbar ist, die sich ausschließlich mit den Gegebenheiten einer einzigen Dienststelle beschäftigt, erscheint ausgeschlossen. Folglich hat die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) in jedem Einzelfall der Anberaumung einer Sitzung des Gremiums eine Entscheidung über den jeweiligen Tagungsort zu treffen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn, was nach Auffassung der Kammer der Normalfall sein wird, sich die Tagesordnung mit den Verhältnissen mehrerer Dienststellen beschäftigt. Vor diesem Hintergrund könnte eine Entscheidung der Kammer, wie von der Beteiligten zu 1) beantragt, keinerlei Erkenntnisgewinn und insbesondere im Ergebnis keine Streitschlichtung bewirken. Zu beachten ist und bleibt vielmehr in jedem Einzelfall, dass die Beteiligte zu 1) an der Dienststelle D-Stadt/A-Stadt gebildet ist, so dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob insoweit zumindest ein Regel- Ausnahmeverhältnis dahin besteht, dass abweichende Tagungsorte einer besonderen Legitimation bedürfen.

37

Des Weiteren sind Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei die Beteiligte zu 2) darauf allerdings kein allzu großes Gewicht zu legen scheint, wofür nicht nur die von beiden Seiten nicht unterschiedlich dargestellte Praxis in der Vergangenheit spricht, sondern auch die Tatsache, dass der Tagungsort D-Stadt/A-Stadt an der äußersten Peripherie des Tätigkeitsbereichs der Beteiligten zu 1) gelegen ist, was, wenn man berücksichtigt, dass nur eines von 19 Mitgliedern dort seinen regulären Dienstsitz hat, zu deutlich höheren Reisekosten führt, als wenn der Tagungsort sich mittig im Tätigkeitsgebiet der Beteiligten zu 1), insbesondere in T-Stadt befinden würde, schon deshalb, weil dort fünf Mitglieder der Beteiligten zu 1) ihren Dienstsitz haben. Aus Kostengründen leuchtet folglich die Bitte der Beteiligten zu 2), die Sitzungen grundsätzlich in D-Stadt/A-Stadt abzuhalten, nicht ein. Schließlich ist im Hinblick auf die umfassende Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) - anders als bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf Gesamtbetriebsräte - zu berücksichtigen, dass nach Auffassung der Kammer der aktuelle personalvertretungsrechtliche Tätigkeitsbezug z. B. im Hinblick auf geplante umfassende Personalmaßnahmen ohne weiteres einen vernünftigen einleuchtenden Grund darstellt, Sitzungen auch mehrfach hintereinander vor Ort der betroffenen Dienststellen durchzuführen. Diese Einzelfragen sind jeweils in der konkreten Situation zum Zeitpunkt der Terminsbestimmung durch die Vorsitzende der Beteiligten zu 1) zu beurteilen; die von der Beteiligten zu 1) begehrte Entscheidung der Kammer könnte sich lediglich auf ein - inhaltlich zwischen den Beteiligten nicht strittiges - Teilelement beziehen, wäre aber vollständig ungeeignet, den Streit zwischen den Beteiligten insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Beteiligten abschließend zu klären.

38

Folglich erweisen sich die Anträge der Beteiligten zu 1) in beiden Rechtszügen als unzulässig.

39

Nach alledem war die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

40

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien der §§ 92, 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats der S GmbH und des Betriebsrats der T a P P Produktionsgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2009 - H 2 TaBV 102/08 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin.

2

Die Arbeitgeberin ist die Konzernmuttergesellschaft der deutschen S-Gruppe mit Sitz in H. Antragsteller sind der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat und der Betriebsrat der T a P P Produktionsgesellschaft mbH (TaPP).

3

Nach den Eintragungen im Handelsregister ist Unternehmensgegenstand der Arbeitgeberin das „Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Produktion und Aufführung von Musicals und anderen Theaterveranstaltungen in Deutschland“. Sie ist Alleingesellschafterin von elf Produktions- und Betriebsgesellschaften, die bundesweit Theater betreiben, in denen Musicals und Tanzshows aufgeführt werden.

4

Der Konzernbetriebsrat und der Betriebsrat der TaPP haben geltend gemacht, die Arbeitgeberin sei kein Tendenzunternehmen. Da die Arbeitgeberin selbst keine Musicals und Theaterveranstaltungen produziere, diene sie nicht unmittelbar künstlerischen Bestimmungen. Die Arbeitgeberin könne ihren Tendenzschutz auch nicht von ihren abhängigen Unternehmen ableiten, denn bei diesen handele es sich gleichfalls nicht um Tendenzunternehmen.

5

Der Konzernbetriebsrat und der Betriebsrat der TaPP haben beantragt

        

festzustellen, dass es sich bei der Arbeitgeberin nicht um ein Tendenzunternehmen iSv. § 118 Abs. 1 BetrVG handelt.

6

Der Konzernbetriebsrat hat darüber hinaus in der Rechtsbeschwerde hilfsweise beantragt

        

festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat über aktuelle wirtschaftliche Angelegenheiten iSv. § 106 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 BetrVG von der Arbeitgeberin zu unterrichten ist;

        

weiter hilfsweise,

        

festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat über den Gesamtspielplan der Konzerngruppe des jeweils aktuellen Kalenderjahres von der Arbeitgeberin zu unterrichten ist.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Konzernbetriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihn als unbegründet abgewiesen. Den Betriebsrat der TaPP hat es nicht am Verfahren beteiligt. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Konzernbetriebsrat und der Betriebsrat der TaPP ihre Begehren weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats und des Betriebsrats der TaPP sind unbegründet. Deren gleichlautende Hauptanträge sind unzulässig. Die in der Rechtsbeschwerde vom Konzernbetriebsrat vorgenommene Antragserweiterung ist gleichfalls unzulässig.

10

I. An dem Beschlussverfahren ist gem. § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Konzernbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch der Betriebsrat der TaPP beteiligt. Dieser ist als Antragsteller notwendiger Beteiligter, weil er mit seinem Antrag das Verfahren eingeleitet hat (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 53, 279). Der Betriebsrat der TaPP hat im ersten Rechtszug einen eigenen Sachantrag gestellt. Auch wenn er zur Begründung auf den Inhalt der Antragsschrift des Konzernbetriebsrats Bezug genommen hat, kann aufgrund der klaren Antragsformulierung nicht angenommen werden, er habe ohne eigenen Sachantrag nur den Antrag des Konzernbetriebsrats unterstützen wollen (dazu BAG 26. März 1987 - 6 ABR 1/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 26 Nr. 3). Dagegen spricht auch der weitere Verfahrensverlauf. Der Betriebsrat der TaPP hat im zweiten Rechtszug die in erster Instanz unterbliebene Beteiligung gerügt, Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin beantragt und eigene Ausführungen zu der von ihm angenommenen Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin gemacht. Entsprechendes ist in der Rechtsbeschwerde erfolgt. Seine Beteiligungsbefugnis hängt auch nicht davon ab, ob er durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position tatsächlich betroffen sein kann. Ob der Antragsteller befugt ist, den konkreten Antrag zur Entscheidung zu stellen, ist eine Frage seiner Antragsbefugnis, nicht aber seiner Beteiligung am Verfahren (BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - BAGE 37, 31).

11

II. Der Hauptantrag ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

12

1. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 44 = EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 2).

13

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Hauptantrag unzulässig.

14

a) Die Frage, ob das Unternehmen der Arbeitgeberin unmittelbar und überwiegend künstlerischen Bestimmungen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient, betrifft eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie ist nicht geeignet, das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis einer Klärung zuzuführen. Diese träte nur ein, wenn dem negativ formulierten Feststellungsantrag stattgegeben würde. Dann stünde fest, dass das zwischen den Beteiligten bestehende Betriebsverhältnis nicht den Einschränkungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt. Bei einer Abweisung des Antrags stünde dagegen fest, dass die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen betreibt, denn ein Beschluss, der einen negativen Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen abweist, hat dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Beschluss, der das Gegenteil dessen, was mit dem negativen Feststellungsantrag begehrt wird, positiv feststellt (zu negativen Feststellungsklagen vgl. BGH 17. März 1995 - V ZR 178/93 - zu II 1 a der Gründe, NJW 1995, 1757). Stünde jedoch fest, dass die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen ist, müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, inwieweit das vom Konzernbetriebsrat begehrte Mitbestimmungsrecht aufgrund des Tendenzschutzes Einschränkungen erfährt (dazu BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139), weil nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzunternehmen nur insoweit keine Anwendung finden, wie die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Diese Rechtsfolge träte im Übrigen auch ein, wenn die Arbeitgeberin die positive Feststellung ihrer Tendenzeigenschaft beantragt hätte.

15

b) Für die Unzulässigkeit eines solchen Antrags spricht des Weiteren, dass in einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, wie in § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG, § 18 Abs. 2 BetrVG, die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung rechtlicher Vorfragen ausdrücklich vorgesehen ist(BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121). In Bezug auf die Tendenzeigenschaft iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG fehlt dagegen eine derartige Regelung.

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c) Das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses kann auch nicht mit dem Hinweis auf den einem Statusverfahren nach § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 MitbestG iVm. § 98 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken begründet werden. Denn mit der Rechtskraft einer Entscheidung, welche die Tendenzeigenschaft eines Unternehmens iSv. § 1 Abs. 4 Nr. 1 MitbestG feststellt, ist abschließend geklärt, dass das Unternehmen nicht dem Mitbestimmungsgesetz unterliegt. Bei Abweisung des Antrags steht das Gegenteil fest. Durch einen Feststellungsantrag kann in diesen Fällen das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis einer umfassenden Klärung zugeführt werden, weil es in der Unternehmensmitbestimmung - anders als in der Betriebsverfassung - keine eingeschränkte Geltung des Mitbestimmungsgesetzes in Tendenzunternehmen gibt, sondern einen absoluten Tendenzschutz (ErfK/Oetker 11. Aufl. § 1 MitbestG Rn. 9; MünchKommAktG/Gach 3. Aufl. Bd. 2 § 1 MitbestG Rn. 26). Entsprechendes gilt allerdings auch in der Betriebsverfassung für Feststellungsbegehren, die eine Religionsgemeinschaft und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG betreffen. Auch hier führt der Feststellungsantrag zur Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, weil das Betriebsverfassungsgesetz nach dieser Bestimmung auf derartige Einrichtungen keine Anwendung findet. Ein auf die Feststellung des Bestehens einer Religionsgemeinschaft oder einer karitativen oder erzieherischen Einrichtung gerichteter Antrag wäre daher - anders als der auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft nach § 118 Abs. 1 BetrVG gerichtete Antrag - zulässig(BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 163).

17

d) Soweit der Konzernbetriebsrat in der Rechtsbeschwerde unter Bezug auf im Schrifttum vertretene Auffassungen geltend macht, auch rechtliche Eigenschaften oder Fähigkeiten einer Person oder Sache könnten zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wird dies dort stets zugleich mit der Einschränkung verbunden, die begehrte Feststellung müsse geeignet sein, den Parteienstreit zu beseitigen. Nur dann bestehe das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung(MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 256 Rn. 25; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 27a; Zeuner FS Schumann S. 595 ff.). Eine solche endgültige Beseitigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits über den Umfang der Beteiligungsrechte kann jedoch aus den dargelegten Gründen durch eine Sachentscheidung über den Hauptantrag nicht herbeigeführt werden. Aus der Zulässigkeit von Feststellungsklagen zur Klärung des Arbeitnehmerstatus kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gleichfalls nichts für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Antrags hergeleitet werden. Denn die Möglichkeit, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses und damit den Arbeitnehmerstatus durch die Arbeitsgerichte klären zu lassen, ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG ausdrücklich vorgesehen. Soweit der Senat im Beschluss vom 21. Juli 1998 (- 1 ABR 2/98 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 89, 228; bestätigt durch BAG 23. März 1999 - 1 ABR 28/98 - zu B I der Gründe, BAGE 91, 144) angenommen hat, ein auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteter Feststellungsantrag sei zulässig, hält er hieran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.

18

III. Die vom Konzernbetriebsrats in der Rechtsbeschwerde erstmals gestellten Hilfsanträge sind unzulässig.

19

1. Antragsänderungen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Antragsänderungen können aus prozessökonomischen Gründen nur dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich also auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden(BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48).

20

2. Entgegen der Auffassung des Konzernbetriebsrats verdeutlichen oder modifizieren die Hilfsanträge nicht den Hauptantrag, sondern betreffen einen neuen, erstmals in der Rechtsbeschwerde eingeführten Streitgegenstand. Ein Unterrichtungsanspruch des Konzernbetriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG setzte voraus, dass eine Aufgabe des Konzernbetriebsrats gegeben und im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich wäre(BAG 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 12). Das dazu notwendige Vorbringen steht mit der vom Konzernbetriebsrat bestrittenen Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin in keinem Zusammenhang. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht zu den Anspruchsvoraussetzungen des Unterrichtungsanspruchs auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen des Arbeitgebers konkret anstehen, die eigene Beteiligungsrechte des Konzernbetriebsrats auslösen könnten, für deren Wahrnehmung er die begehrten Auskünfte benötigte.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Klebe    

        

    Hann    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 2010 - 7 TaBV 5/09 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beschwerde des Betriebsrats gegen die zu Ziff. 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2008 - 20 BV 15/07 - getroffene Feststellung, dass es sich bei den von der Arbeitgeberin beschäftigten Ausbildern um Tendenzträger handelt, zurückgewiesen hat.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der genannte Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg teilweise abgeändert und der Widerantrag der Arbeitgeberin abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Tendenzträgereigenschaft der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Ausbilder.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Bildungsträger. Weiterer Beteiligter ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin befasst sich mit der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung entwicklungsverzögerter Jugendlicher und junger Erwachsener. Sie führt die praktische Berufsausbildung in 16 Berufsfeldern durch. Daneben betreibt sie Berufsvorbereitungsmaßnahmen zur Herstellung der Ausbildungsfähigkeit. Von den etwa 120 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern sind 46 Ausbilder, die weiteren Mitarbeiter sind überwiegend Sozialpädagogen, Sonderpädagogen, Sportpädagogen und Psychologen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein Tendenzunternehmen handelt.

3

In einem Qualitätsmanagement-Handbuch der Arbeitgeberin sind die betrieblichen Abläufe, Verantwortungen und Aufgaben der Mitarbeiter beschrieben. Danach erfolgt die systematische und interdisziplinäre Förderung der Rehabilitanden in Lerngruppenteams. Diesen gehören neben dem jeweiligen Ausbilder in der Regel Sozialpädagogen und der jeweilige Klassenlehrer an sowie bei Bedarf Sonderpädagogen, Sportpädagogen und Psychologen. Die Arbeiten im Lerngruppenteam werden vom beteiligten Sozialpädagogen geplant, organisiert, dokumentiert und überprüft. Das Lerngruppenteam übernimmt und begleitet die Ausbildungsgruppe während der gesamten Ausbildung. Zu den Aufgaben der Ausbilder gehört ua. das Erstellen und Fortschreiben der betrieblichen Ausbildungspläne und individuellen Förder- und Integrationspläne sowie die Entwicklung und Anwendung von Bildungsbausteinen bzw. Lernaufgaben im Rahmen der praktischen Tätigkeit. Daneben sind die Ausbilder Vorgesetzte der Rehabilitanden, verantwortlich für Lern- und Übungsaufgaben, die Erfolgskontrolle, Einsatzplanung, Akquise von Plätzen für betriebliche Ausbildungsabschnitte und die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.

4

Die Arbeitgeberin beschäftigt als Ausbilder festangestellte Mitarbeiter sowie kurzzeitig für mehrere Wochen oder Monate eingesetzte Leiharbeitnehmer. Die als Ausbilder eingesetzten Beschäftigten verfügen „in der Regel“ über eine pädagogisch-didaktische Zusatzausbildung.

5

Nach einer bei der Arbeitgeberin geltenden Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1981 erhält der Betriebsrat bei Einstellungen eine Woche vor Beginn der Einstellungsgespräche die Unterlagen aller Bewerber. Zu den Einstellungsgesprächen wird er eingeladen. Im August 2007 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie werde dessen Zustimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nur noch für Mitarbeiter ohne Tendenzträgereigenschaft einholen. In Umsetzung dieser Ankündigung hat die Arbeitgeberin vor der Einstellung von zwei Ausbildern und einer „Assistentin der Ausbilder“ nicht die Zustimmung des Betriebsrats beantragt.

6

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, alle als Ausbilder eingesetzten Beschäftigten seien Tendenzträger. Unabhängig von den Zeitanteilen und unabhängig davon, ob die Berufsausbildung intern oder extern durchgeführt werde, sei die Tätigkeit der Ausbilder nicht allein auf die Vermittlung von Fachwissen bezogen, sondern habe aufgrund der zu betreuenden Rehabilitanden stets erzieherischen Charakter.

7

Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt festzustellen,

        

dass es sich bei den von ihr beschäftigten Ausbildern um Tendenzträger handelt.

8

Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags begehrt.

9

Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Die dort noch anhängigen Anträge des Betriebsrats, mit denen dieser die Aufhebung näher bezeichneter personeller Einzelmaßnahmen sowie die Feststellung, dass die befristete Einstellung von Zeit- und Leiharbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe, begehrt hat, sind vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag der Arbeitgeberin ist unzulässig.

11

I. Der Antrag der Arbeitgeberin bedarf der Auslegung.

12

1. Bei einem wörtlichen Verständnis des arbeitgeberseitig gestellten Antrags wäre Gegenstand der begehrten Feststellung nicht ein Rechtsverhältnis. Ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin in einer bestimmten Position unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dienen und damit Tendenzträger sind, betrifft eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Diese ist nicht geeignet, das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zu klären. Auch wenn dem Antrag entsprochen würde, müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, inwieweit Mitbestimmungsrechte aufgrund des Tendenzschutzes Einschränkungen erfahren (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 10).

13

2. Der Antrag der Arbeitgeberin kann jedoch unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens einschränkend dahin ausgelegt werden, dass mit ihm die Feststellung des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Einstellung von Ausbildern begehrt wird. Ein solches Antragsverständnis liegt nahe, weil die Beteiligten von Anfang an über diese Frage gestritten haben. Die Arbeitgeberin möchte erkennbar losgelöst von konkreten Einzelfällen klären lassen, ob die Einstellung von Ausbildern nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Das Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein der gerichtlichen Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO(BAG 15. April 2008 - 1 ABR 14/07 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 54).

14

II. Der so verstandene Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

1. Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua. einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Dieser unterliegt im Beschlussverfahren denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Der betriebliche Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, muss deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 14).

16

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag der Arbeitgeberin nicht gerecht. Der Begriff „Ausbilder“ ist nicht hinreichend bestimmt.

17

a) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen. Dem Vortrag der Arbeitgeberin ist nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, wer Ausbilder iSd. Antragstellung ist. Nach dem von ihr verfassten Qualitätsmanagement-Handbuch gehört zu den Aufgaben der Ausbilder insbesondere das Erstellen und Fortschreiben des betrieblichen Ausbildungsplans sowie der individuellen Förder- und Integrationspläne, die Entwicklung und Anwendung von Bildungsbausteinen und Lernaufgaben im Rahmen der praktischen Tätigkeit und die Durchführung von berufsübergreifenden Ausbildungsprojekten. Sitzungen des Lerngruppenteams, in dem die Ausbilder mitwirken und systematisch und interdisziplinär gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern die Ausbildung begleiten, finden in einem regelmäßigen Rhythmus viermal im Jahr statt. Da jedoch nach Auffassung der Arbeitgeberin auch Aushilfen, die nur zwei bis drei Monate oder noch kürzer eingesetzt werden, Ausbilder sein sollen und nicht ansatzweise aufgezeigt worden ist, wie diese in der kurzen Zeit ihrer Beschäftigung die beschriebenen Aufgaben durchführen, prägenden Einfluss auf die erzieherische Konzeption nehmen und an den Sitzungen des Lerngruppenteams teilnehmen können, geht die Arbeitgeberin offenbar von anderen Tätigkeitsmerkmalen aus, die jedoch nicht näher dargelegt sind. So begreift die Arbeitgeberin auch die Arbeit von Assistenten der Ausbilder als Ausbildertätigkeit und stuft deshalb diese Personen als Tendenzträger ein, wie in dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 2007 zur beabsichtigten Einstellung von Frau M für die Zeit vom 5. November 2007 bis zum 21. Dezember 2007 deutlich wird. Auch hat die Arbeitgeberin Herrn H vorübergehend für die Dauer von etwa dreieinhalb Monaten als Koch eingestellt und mit der Herstellung des Mensa-Essens betraut. Zugleich sollte er dabei als Ausbilder tätig sein. Wie hierbei die im Qualitätsmanagement-Handbuch beschriebenen Aufgaben eines Ausbilder ausgeübt werden konnten, bleibt allerdings unklar. Überdies ergibt sich weder aus dem Qualitätsmanagement-Handbuch noch aus dem Vortrag der Arbeitgeberin, welche fachlichen, insbesondere pädagogischen Anforderungen sie an die von ihr eingestellten Ausbilder stellt. In den Vorinstanzen hat sie hierzu lediglich ausgeführt, die Ausbilder verfügten „in der Regel“ über pädagogisch-didaktische Zusatzausbildungen. Wie sich Ausbilder von sonstigem Hilfspersonal unterscheiden, bleibt jedoch unklar.

18

b) Die von der Arbeitgeberin begehrte Feststellung ist daher wegen der fehlenden Klarheit des Begriffs „Ausbilder“ nicht geeignet zu klären, für welche Einstellungen das Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG nicht bestehen soll. Der zwischen den Betriebsparteien bestehende Streit kann nicht abschließend entschieden werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch bei einer Sachentscheidung in der Zukunft weiterhin darüber gestritten wird, ob die einzustellende Person tatsächlich „Ausbilder“ ist oder ein sonstiger Mitarbeiter.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Hayen    

        

    Hann    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2011 - 3 TaBV 326/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat und die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin streiten darüber, ob die Personen, die auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin bei dieser für die Berufe der/des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en, der/des Physiotherapeutin/en und der/des Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en ausgebildet werden, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

2

Die Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung das C-Klinikum C (künftig: C) mit ca. 2.300 Beschäftigten. Sie ist außerdem Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheitsberufe, der so genannten Medizinischen Schule. Diese wird von einer Schulleiterin geleitet und verfügt über 600 Ausbildungsplätze in den Ausbildungsberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie. An der Medizinischen Schule lernen sowohl Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben, als auch solche, die einen Ausbildungsvertrag mit anderen Einrichtungen eingegangen sind und von diesen zum Unterricht in die Schule entsandt werden.

3

Neben dem 19-köpfigen Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin auch eine aus sieben Mitgliedern bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung (künftig: JAV) gebildet, die am 24. November 2008 gewählt wurde. Sie vertritt gegenüber dem Betriebsrat die Interessen von ca. 200 Auszubildenden der Arbeitgeberin in den Ausbildungsberufen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Bürokauffrau/Bürokaufmann, Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation und Köchin/Koch.

4

Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat besteht Einverständnis darüber, dass die in der Ausbildung zu diesen Berufen befindlichen Personen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind, soweit sie einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben und im Betrieb praktisch ausgebildet werden. Das gilt auch, soweit sie Schülerinnen und Schüler der Medizinischen Schule sind.

5

Demgegenüber kam es im Vorfeld der im Herbst 2010 anstehenden Neuwahl der JAV und auch danach zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat darüber, ob dies auch für Personen gilt, die in den Bereichen Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Physiotherapie und Medizinisch-technische Radiologieassistenz ausgebildet werden, mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und deren praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindet.

6

Dabei handelt es sich um 130 Schüler. Sie erhalten keine Ausbildungsvergütung. In den Ausbildungsverträgen wird auf die jeweils einschlägigen Berufsgesetze und die dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verwiesen. Im Bereich der Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz sind 3.170 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und 1.230 Stunden praktische Ausbildung abzuleisten, im Bereich Medizinisch-technischer Radiologieassistenz 2.800 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung und im Bereich Physiotherapie 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung.

7

Die praktische Ausbildung erfolgt im C und wird anhand von Begleitbüchern dokumentiert. Sie wird nicht in einem Block, sondern sukzessive abgeleistet. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Arbeitsgruppen des C integriert. Sie werden in den Klinikumsabteilungen in die jeweiligen Dienstpläne eingetragen und unter der Aufsicht von bestimmten, für den jeweiligen Auszubildenden zuständigen Fachkräften tätig. Diejenigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die als Ausbilder der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, nehmen jedenfalls teilweise als Fachprüfer die praktischen Prüfungen ab und erhalten hierfür von der Leiterin der Medizinischen Schule und den Fachbereichsleitern eine Prüfungsermächtigung. Soweit die Arbeitgeberin vereinzelt keine freien Kapazitäten hat oder spezielle, im C nicht vermittelbare praktische Ausbildungsinhalte betroffen sind, ordnet sie Auszubildende zur praktischen Ausbildung auch an andere Einrichtungen ab.

8

Mit seinem am 1. September 2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat geltend gemacht, die Schüler im Bereich Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie seien Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er hat im Laufe des Verfahrens klargestellt, dass sich dies nur auf solche Schülerinnen und Schüler bezieht, die ihre praktische Ausbildung aufgrund eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin absolvieren. Er hat die Ansicht vertreten, diese Schülerinnen und Schüler gehörten zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ im Sinne der gesetzlichen Regelung. Das folge daraus, dass sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei der Arbeitgeberin ausgebildet würden. Unerheblich sei, dass der theoretische und praktische Unterricht die praktische Ausbildung zeitlich überwiege. Der praktischen Ausbildung komme gleiche Bedeutung zu und sie sei im Verhältnis zur rein schulischen Ausbildung mindestens gleichwertig.

9

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Auszubildenden zur Medizinisch-technischen Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/Physiotherapeuten, Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en der Arbeitgeberin, die ihre praktische Ausbildung aufgrund des Ausbildungsvertrages bei der Arbeitgeberin absolvieren, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

10

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

11

Sie hat im Wesentlichen den Standpunkt eingenommen, die Auszubildenden der vom Antrag umfassten Ausbildungszweige zählten mangels einer betrieblichen Ausbildung nicht zu den vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmern. Nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen überwiege für diese Schüler bereits in zeitlicher Hinsicht der schulische Ausbildungsanteil.

12

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Antragsabweisung. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die JAV hat der Senat erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz angehört. Sie stellt keinen Antrag.

13

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken; der Senat kann auch über ihn entscheiden. Er erweist sich auch als begründet. Die vom Antrag erfassten Schülerinnen und Schüler gehören zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und sind damit Arbeitnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

14

I. Der Antrag bedarf der Auslegung und ist ausgelegt zulässig.

15

1. Der Antrag des Betriebsrats ist auszulegen.

16

Bei einem wörtlichen Verständnis des Antrags ginge es um die Feststellung des Rechtsstatus der von ihm erfassten Schülerinnen und Schüler. Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334). Dem Betriebsrat geht es jedoch nicht lediglich um eine Klärung des Rechtsstatus dieser Schülerinnen und Schüler. Vielmehr erstrebt er eine Klärung der zwischen den Betriebsparteien bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin sowie der Organe der Betriebsverfassung sich auch auf diesen Personenkreis beziehen (vgl. BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - zu II 2 und 4 der Gründe, BAGE 35, 59).

17

Aus den Klarstellungen des Betriebsrats im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen ergibt sich zudem, dass sich sein Antrag nur auf solche Schülerinnen und Schüler bezieht, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin abgeschlossen haben, nicht jedoch auf solche, die ihre praktische Ausbildung im Betrieb der Arbeitgeberin erhalten, jedoch ihren Ausbildungsvertrag mit einem anderen Träger abgeschlossen haben.

18

2. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der von ihm erfasste Personenkreis klar abgegrenzt ist. Auch erfüllt er die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht um ein Rechtsverhältnis, hinsichtlich dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung der Betriebsrat ein rechtliches Interesse hat.

19

a) Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung betrifft ein einheitliches Rechtsverhältnis. Davon könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn die begehrte Feststellung keine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zuließe (vgl. hierzu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334). Das wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn ein drittbezogener Personaleinsatz vorläge, der keine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft zuließe, sondern eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm verlangte (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff.; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff.). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des vom Antrag erfassten Personenkreises lässt sich einheitlich beantworten. Sie ist nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfenden Bestimmung abhängig.

20

b) Der Betriebsrat hat auch ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das folgt daraus, dass die Arbeitgeberin sowohl außergerichtlich als auch im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertritt, bei dem vom Antrag erfassten Personenkreis handele es sich nicht um Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

21

3. Auch sonst stehen einer Sachentscheidung durch den Senat keine Gründe entgegen. Die JAV ist anzuhören, was in der Rechtsbeschwerdeinstanz wirksam nachgeholt werden konnte.

22

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15).

23

b) Hier war die JAV anzuhören. Sie war in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen. Allerdings ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe). Insoweit hängen aber ihre Rechte unmittelbar davon ab, für welchen Personenkreis sie gegenüber dem Betriebsrat tätig werden darf. Um dessen Abgrenzung geht es im vorliegenden Verfahren. Der Senat hat der JAV deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

24

II. Der Antrag ist begründet. Die vom Antrag erfassten Personen sind „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und gehören deshalb zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser gesetzlichen Regelung.

25

1. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.

26

a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist(vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 12; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob der „zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte“ eine Geldleistung erhält (vgl. zB Fitting 26. Aufl. § 5 Rn. 304 mwN).

27

b) Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt werden. Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN). Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

28

c) Anders als bei einer betrieblichen Ausbildung kann von einer Eingliederung in den Betrieb bei einer schulischen Ausbildung nicht ausgegangen werden. Bei einer rein schulischen Unterweisung ist der zu seiner Berufsausbildung Tätige kein „Beschäftigter“. Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs (vgl. BAG 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 82, 302). Eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben beruflicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweist. Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe mwN, BAGE 74, 1).

29

d) Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass die betrieblich-praktische Ausbildung überwiegt oder der schulischen Ausbildung zumindest gleichwertig ist. Soweit die Ausbildung in rein schulischer Unterrichtung stattfindet, kann von einer betrieblichen Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung nicht gesprochen werden (BAG 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 b der Gründe). Die Gewichtung kann dabei nicht allein quantitativ nach Stundenanteilen bemessen werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Abschnitte qualitativ die gleiche Bedeutung haben (vgl. BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 36, 363; vgl. auch 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 d der Gründe). Entscheidend ist, dass gerade eine Eingliederung des Auszubildenden in den Betrieb des Ausbilders erfolgt und keine lediglich schulische, sondern mindestens auch eine auch betrieblich praktische Unterweisung vorliegt, in der der Auszubildende auch beruflich aktiv tätig ist.

30

e) Für die Unterwerfung einer Berufsausbildung unter das Betriebsverfassungsgesetz reicht es aus, wenn eine Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks nur Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges ist. Die Auszubildenden werden den sonstigen Arbeitnehmern betriebsverfassungsrechtlich gleichgestellt, weil sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig - wie die von anderen Arbeitnehmern - im Rahmen einer Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht (vgl. hierzu auch BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15). Auszubildende sind deshalb dann Arbeitnehmern gleichzustellen, wenn sie typischerweise und regelmäßig von mitbestimmungspflichtigen sozialen wie personellen Angelegenheiten (§§ 87, 99 BetrVG) betroffen sind. Dann stellen sich auch betriebliche Fragen der Berufsbildung (§ 96 ff. BetrVG).

31

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Antrag erfassten Personen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind und hinsichtlich ihrer die entsprechenden Rechte und Pflichten der Betriebsparteien bestehen.

32

a) Zwischen der Arbeitgeberin und den Auszubildenden sind privatrechtliche Verträge abgeschlossen, nach denen die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schülerinnen und Schüler für den Beruf der Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der Medizinisch-technischen Radiologieassistenz oder die Physiotherapie auszubilden. Dass keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist unerheblich. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat deshalb das Landesarbeitsgericht zu Recht auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Schülerinnen und Schülern einerseits und der Arbeitgeberin andererseits abgestellt.

33

b) Der vom Antrag erfasste Personenkreis ist auch in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert.

34

aa) Dafür sprechen schon die der Ausbildung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Ausbildung zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten und die zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten richtet sich nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1402, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515). Nach § 4 dieses Gesetzes dauert die Ausbildung drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht einerseits und einer praktischen Ausbildung andererseits. Die Ausbildung wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt. Dabei haben Schulen, die nicht in einem Krankenhaus eingerichtet sind, die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung sicherzustellen. Eine inhaltlich gleiche Regelung enthält § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie(vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515).

35

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gehen also davon aus, dass die praktische Ausbildung an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung erfolgt, mithin im Rahmen einer Einrichtung zur Gesundheitsversorgung und der dort gefundenen arbeitstechnischen Organisation. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch maßgeblich von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1992 (- 1 ABR 22/92 -) zugrunde lag; in dieser bestand die Ausbildung gerade nicht, wie vorliegend, aus einem theoretischen und praktischen Unterricht einerseits sowie einer praktischen Ausbildung andererseits, sondern ausschließlich in theoretischem und praktischem Unterricht (vgl. BAG 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 c der Gründe).

36

Die Arbeitgeberin hat auch nicht vorgetragen, die gesetzlichen Vorgaben nicht umzusetzen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht - ohne dass dies mit Verfahrensrügen angegriffen wäre - festgestellt, dass die vom Antrag erfassten Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer praktischen Ausbildung mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die sie erlernen sollen und die zu den beruflichen Aufgaben der im Klinikum beschäftigten Arbeitnehmer gehören.

37

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht der Umstand, dass die Schüler während der praktischen Ausbildung nicht selbständig arbeiten, sondern unter ständiger Aufsicht der im Krankenhaus tätigen Arbeitnehmer agieren, nicht gegen, sondern für die Arbeitnehmereigenschaft. Dadurch wird die Eingliederung in den arbeitstechnischen Betriebszweck unterstrichen.

38

cc) Unerheblich ist auch, dass im Rahmen der Ausbildung der praktische Ausbildungsteil im Gegensatz zum theoretisch/praktischen Unterricht stundenmäßig weniger als die Hälfte der Ausbildung beträgt. Für die Beurteilung, ob die betrieblich-praktische Ausbildung der schulischen zumindest gleichwertig ist, kommt es, wie ausgeführt, nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betriebliche Ausbildung qualitativ zumindest die gleiche Bedeutung hat wie die schulische. Das ist hier der Fall. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit auch darauf hingewiesen, dass eine Zulassung zur Prüfung den Nachweis der praktischen Ausbildung erfordert und die Prüfung ihrerseits sich auch auf die erworbenen praktischen Kenntnisse bezieht. Das ergibt sich für die Ausbildungsbereiche Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz und Medizinisch-technische Radiologieassistenz hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin(vom 25. April 1994, BGBl. I S. 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013, BGBl. I S. 3005) und hinsichtlich der Notwendigkeit eines praktischen Teils der Prüfung aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Für das Berufsfeld Physiotherapie folgt es hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten(vom 6. Dezember 1994, BGBl. I S. 3786, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013, BGBl. I S. 3005) und hinsichtlich der Notwendigkeit eines praktischen Teils aus § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.

39

3. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13). Die Tätigkeit der Arbeitgeberin beschränkt sich nicht auf Ausbildung, sondern sie betreibt ein Krankenhaus, das sich auch mit der Patientenversorgung befasst.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2012 - 17 TaBV 86/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Der Betriebsrat und die Schwesternschaft, ein eingetragener Verein, streiten darüber, ob die Mitglieder des Vereins, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft Arbeitsleistungen erbringen, Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind.

2

Die Schwesternschaft ist nach § 1 Abs. 2, § 2 ihrer Satzung eine Gemeinschaft, die „den Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes ermöglicht und das Zusammengehörigkeitsbewusstsein festigt“. Der Verein ist „selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“. Nach der Satzung können Personen eine Mitgliedschaft zur Berufsausübung begründen, wenn sie berechtigt sind, einen Beruf in der Kranken- und Gesundheitspflege auszuüben. Die Mitglieder der Schwesternschaft sind verpflichtet, dem Verein ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie erhalten ua. eine monatliche Vergütung, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, Reise- und Umzugskosten, eine Anwartschaft auf ein zusätzliches Ruhegeld, Erholungsurlaub sowie eine Fortzahlung der Vergütung bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden.

3

Die Schwesternschaft ist über ihre Mitgliedschaft im Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. dem Deutschen Roten Kreuz e. V. (DRK) angeschlossen. Dieser ist Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der bundesweit 33 Schwesternschaften des DRK mit rund 22.000 Rotkreuzschwestern und -pflegern angehören. Diese üben ihre Tätigkeit entweder bei der Schwesternschaft oder im Rahmen von Gestellungsverträgen bei Dritten in Einrichtungen der Krankheits- und Gesundheitspflege aus. Wichtigster Gestellungspartner der hier beteiligten Schwesternschaft ist das Universitätsklinikum E (im Folgenden: Universitätsklinikum). Bis zum Jahr 2003 bestand für Pflegekräfte, die für die Schwesternschaft tätig werden wollten, die Möglichkeit, entweder eine Vereinsmitgliedschaft zu begründen oder mit der Schwesternschaft einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Seither schließt die Schwesternschaft mit Pflegekräften keine Arbeitsverträge mehr ab. Sie nimmt diese nur als Vereinsmitglieder auf. Im März 2012 waren noch ca. 330 Personen mit einem Arbeitsvertrag und 1.350 Vereinsmitglieder für die Schwesternschaft tätig. Mit Ausnahme von drei bei dem Verein selbst beschäftigten Reinigungskräften wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2014 alle arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbeiter vom Universitätsklinikum übernommen. Die Überleitung erfolgte auf der Grundlage einer vierseitigen Vereinbarung zwischen der Schwesternschaft und dem Betriebsrat sowie zwischen dem Universitätsklinikum und dem dort gebildeten Personalrat. Die Schwesternschaft verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

4

Antragsteller des vorliegenden Beschlussverfahrens war ursprünglich der Betriebsrat, der im Jahr 2010 von den Beschäftigten gewählt worden war, mit denen die Schwesternschaft einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Er wurde deshalb im Rubrum ursprünglich als „Betriebsrat des nicht vereinsgebundenen Pflegepersonals“ bezeichnet. Dieser Betriebsrat bestellte am 6. Mai 2014 einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl unter Einbeziehung der Mitglieder der Schwesternschaft. Die Wahl fand am 30./31. Juli 2014 statt. Aus ihr ist der jetzige Antragsteller hervorgegangen, der das vorliegende Verfahren fortführt.

5

Die Schwesternschaft sowie vier nach Maßgabe des Wahlausschreibens wahlberechtigte Mitglieder der Schwesternschaft haben beim Arbeitsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 30./31. Juli 2014 beantragt, hilfsweise haben sie die Wahl angefochten mit der Begründung, die Vereinsmitglieder seien keine Arbeitnehmer und somit nicht wahlberechtigt. Das Arbeitsgericht hat in diesem Verfahren bislang keine Entscheidung getroffen.

6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Vereinsmitglieder seien betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer der Schwesternschaft anzusehen.

7

Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - erstinstanzlich beantragt

        

festzustellen, dass die zur Leistung von Pflegediensten aufgenommenen Vereinsmitglieder Arbeitnehmer der Schwesternschaft im arbeitsrechtlichen Sinn und im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind.

8

Die Schwesternschaft hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinsmitglieder leisteten ihre Arbeit auf der Basis der Mitgliedschaft in der Schwesternschaft und nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Sie seien deshalb auch betriebsverfassungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, nachdem der Betriebsrat im Anhörungstermin den Antrag dahin gefasst hatte festzustellen, dass die bei der Schwesternschaft Beschäftigten, die auf der Basis ihrer Vereinsmitgliedschaft in der Kinderkranken- und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe tätig sind, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat den zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Schwesternschaft begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

B. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

11

I. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Wahl des Betriebsrats vom 30./31. Juli 2014 möglicherweise nichtig war. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Betriebsrat sei rechtlich nicht (mehr) existent und damit nicht beteiligtenfähig. Es bedarf hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebefugnis auch keiner Entscheidung, ob der am 30./31. Juli 2014 gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats „des nicht vereinsgebundenen Pflegepersonals“ geworden ist oder ob dies nicht der Fall ist, weil die Amtszeit des vormaligen Betriebsrats spätestens Ende Mai 2014 abgelaufen war und der neue Betriebsrat erst am 30./31. Juli 2014 gewählt wurde, oder weil der vormalige Betriebsrat - im Gegensatz zu dem am 30./31. Juli 2014 gewählten Betriebsrat - nicht von Vereinsmitgliedern gewählt worden war. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Funktionsnachfolge als gegeben zu unterstellen.

12

1. Der Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Betriebsratswahl vom 30./31. Juli 2014 möglicherweise nichtig war mit der Folge, dass der Antragsteller rechtlich nicht existent wäre. Zwar führt ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist jedoch die Beteiligtenfähigkeit gerade streitig, so wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. etwa BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN).

13

2. Für die Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers ist auch zu unterstellen, dass er Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats „des nicht vereinsgebundenen Pflegepersonals“ geworden ist, wovon der Antragsteller - nicht offensichtlich unhaltbar - ausgeht. Könnte der Antragsteller als möglicher Funktionsnachfolger keine Rechtsbeschwerde einlegen, würde die zu seinem Nachteil wirkende vorinstanzliche Sachentscheidung, dass die Mitglieder der Schwesternschaft nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG anzusehen sind, in Rechtskraft erwachsen. Damit verlöre der Antragsteller aus verfahrensrechtlichen Gründen seine Existenzgrundlage, ohne dass die dafür maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsbeschwerde geklärt werden könnte.

14

II. Neben dem Antragsteller ist die Schwesternschaft an dem vorliegenden Verfahren beteiligt, nicht jedoch deren Mitglieder.

15

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09  - Rn. 11 mwN). Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21).

16

2. Weitere Beteiligte ist danach die Schwesternschaft. Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 114, 136). Hingegen bedurfte es keiner Beteiligung der einzelnen Mitglieder der Schwesternschaft. Welche Auswirkungen sich für jedes Mitglied durch eine Entscheidung über den betriebsverfassungsrechtlichen Status ergeben, hängt von der im Einzelfall betroffenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung ab.

17

III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist der Antrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig.

18

1. Es kann dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit des Antrags daraus ergibt, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Das könnte der Fall sein, wenn die Wahl vom 30./31. Juli 2014 durch die Mitglieder der Schwesternschaft nichtig wäre. Dann wäre der Betriebsrat rechtlich nicht existent und könnte nicht Träger von Rechten sein.

19

2. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Antrag bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.

20

a) Nach gebotener Auslegung ist der Antrag zwar hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht dem Betriebsrat um die Feststellung des Arbeitnehmerstatus der Mitglieder der Schwesternschaft, die in der Krankenpflege, der Kinderkranken- und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe tätig sind. Soweit in der Krankenpflege tätige Mitglieder nach dem Wortlaut des zuletzt gestellten Antrags nicht einbezogen sind, handelt es sich um eine offensichtlich unbeabsichtigte Auslassung bei der Neufassung des Antrags anlässlich der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht. Von Anfang an bezog sich das Verfahren auf die mit der Leistung von Pflegediensten befassten und damit auch auf die in der Krankenpflege tätigen Mitglieder. Dass der neu gefasste Antrag insoweit keine Beschränkung enthalten sollte, ergibt sich nicht nur aus der vom Landesarbeitsgericht protokollierten Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die auf die Gründe zu I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug nimmt. Dort sind die in der Krankenpflege tätigen Mitglieder erwähnt. Für eine Einschränkung des Antrags ist auch nach dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten kein Grund ersichtlich. Während des gesamten Verfahrens ging es um den Status des vereinsrechtlich gebundenen Pflegepersonals der Schwesternschaft insgesamt.

21

b) Der Feststellungsantrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht nicht um ein Rechtsverhältnis, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung ein rechtliches Interesse des Betriebsrats besteht.

22

aa) Das Begehren des Betriebsrats ist darauf gerichtet, den Arbeitnehmerstatus der Mitglieder der Schwesternschaft feststellen zu lassen. Es zielt damit auf die Feststellung einer Eigenschaft und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.

23

(1) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz wie in § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG, § 18 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung rechtlicher Vorfragen ausdrücklich vorsieht(BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 15, aaO). In Bezug auf die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG fehlt eine derartige Regelung.

24

(2) Nach dem Wortlaut des Antrags erstrebt der Betriebsrat die Feststellung des Rechtsstatus der von dem Antrag erfassten Personen. Dieses Antragsziel hat der Betriebsrat in der Anhörung beim Landesarbeitsgericht bestätigt. Er hat zu Protokoll erklärt, es gehe hier um die Feststellung des Status der aktiven beschäftigten Vereinsmitglieder. Ein derartiger Statusantrag betrifft für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. etwa BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334).

25

bb) Selbst wenn der Antrag dahin ausgelegt werden könnte, dass es dem Betriebsrat nicht lediglich um die Klärung des Rechtsstatus der Vereinsmitglieder geht, sondern um eine Klärung der zwischen ihm und der Schwesternschaft bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Schwesternschaft und des Betriebsrats sich auch auf diesen Personenkreis beziehen, erfüllte der Antrag nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die begehrte Feststellung beträfe kein einheitliches Rechtsverhältnis. Ihm fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

26

(1) Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Für die Frage, ob bestimmte Beschäftigtengruppen als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässt(vgl. hierzu auch BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334). Liegt ein drittbezogener Personaleinsatz vor, ist eine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nicht möglich. Sie verlangt vielmehr eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm (vgl. dazu BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 19; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 74; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340; vgl. dazu Linsenmaier/Kiel RdA 2014, 135). Zwar bleiben die einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassenen Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei dem Dritten Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. Danach ergeben sich die formellen betriebsverfassungsrechtlichen Folgen (zB für das aktive und passive Wahlrecht) ohne weiteres. Dies ist jedoch in Bezug auf die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der bei dem Dritten eingesetzten Beschäftigten nicht der Fall. Die Mitbestimmungsrechte des für den Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats bestehen nur insoweit, als der Verleiher in seiner Eigenschaft als Vertragspartner der Leiharbeitnehmer Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb hat (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 78/11 - Rn. 20, BAGE 144, 109). Diese durch die Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion entstehende Beschränkung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats des Verleiherbetriebs führt dazu, dass der Betriebsrat des Einsatzbetriebs die Repräsentation der Leiharbeitnehmer übernimmt, soweit es um Entscheidungen geht, die vom Inhaber des Einsatzbetriebs getroffen werden (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 98, 60).

27

(2) Danach wäre die Feststellung, dass sich die Rechte und Pflichten aus der Betriebsverfassung auf die im Antrag bezeichneten Mitglieder der Schwesternschaft beziehen, nicht geeignet, das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis einer einheitlichen Klärung zuzuführen. Vielmehr würde nur eine Vorfrage für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten des formellen und materiellen Betriebsverfassungsrechts geklärt. Dies beruht darauf, dass die Vereinsmitglieder nach § 7 Abs. 2 der Satzung zum Teil nicht bei der Schwesternschaft selbst, sondern aufgrund von Gestellungsvereinbarungen drittbezogen eingesetzt werden. Sie erbringen ihre Pflegedienste im Wesentlichen beim Universitätsklinikum E. Auch wenn festgestellt würde, dass die Mitglieder der Schwesternschaft als Arbeitnehmer anzusehen sind, bliebe ungeklärt, welche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsbeziehung der Beteiligten sich daraus im Einzelnen ergeben könnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Beschluss des Senats vom 6. November 2013 (- 7 ABR 76/11 - Rn. 19) zugrunde liegenden Fallgestaltung. Dort ließ sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des vom Antrag erfassten Personenkreises einheitlich beantworten. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der im Antrag bezeichneten Auszubildenden hingen nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung ab, die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Klaus Auhuber    

                 

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.