Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Aug. 2011 - 3 Ta 153/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. März 2011 - 8 Ca 394/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Klägerin war für den 1. Rechtszug durch Beschluss am 16. März 2007 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ab 15. November 2010 monatliche Raten in Höhe von 275,00 EUR zu zahlen hat.
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Der Zahlungsaufforderung durch die Landesjustizkasse Mainz kam die Klägerin trotz dreimaliger Mahnung nicht nach und leistete keine Zahlungen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 15. März 2011 den Beschluss vom 16. März 2007 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Mit Schreiben vom 25. März 2011, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag per Telefax eingegangen, hat die Klägerin mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei, die Kosten für die Prozesskostenhilfe zu zahlen, da dies ihren finanziellen Rahmen übersteige. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie ein Darlehen in Höhe von 246,21 EUR tilge und sie sich die Miete in Höhe von 700,00 EUR nebst 300,00 EUR Nebenkosten mit ihrem Partner teile. Dem Fax vom 25. März 2011 waren zwei Umsatzabfragen der Kreissparkasse K. beigefügt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Telefax vom 25. März 2011 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2011 angesehen werde. Mit Schreiben vom 25. März und 29. April 2011 forderte das Arbeitsgericht die Klägerin vergeblich auf, eine Kopie des Darlehensvertrags und des Mietvertrags vorzulegen.
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Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss vom 15. März 2011 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern darauf verwiesen, dass die Klägerin die ab 15. November 2010 angeordneten Ratenzahlungen nicht geleistet habe. Als Belege seien lediglich Umsatzabfragen der Kreissparkasse K. für Februar 2011 hinsichtlich einer Ratenzahlung der Klägerin sowie für März 2011 hinsichtlich der Zahlung der Miete des Partners der Klägerin vorgelegt worden, während die Ratenzahlungen jedoch bereits in den Monaten November 2010 bis Januar 2011 fällig gewesen seien. Da die Klägerin die zur näheren Prüfung angeforderten Unterlagen (Darlehens- und Mietvertrag) trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt habe, könne der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden.
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Im Beschwerdeverfahren wurde der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2011 letztmals unter Fristsetzung zum 5. August 2011 Gelegenheit gegeben, die von ihr geforderten Unterlagen (Darlehens- und Mietvertrag) vorzulegen. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.
II.
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Die in dem Schreiben der Klägerin vom 25. März 2011 liegende sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat trotz Zahlungsaufforderung und dreimaliger Mahnung durch die Landesjustizkasse Mainz keine Zahlungen geleistet.
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Zwar ist das Ausbleiben der Zahlung unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste; in diesem Fall darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden (BGH 09.01.1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass die von ihr zu leistenden Raten ihren finanziellen Rahmen im Hinblick auf das von ihr zu tilgende Darlehen und die von ihr zu tragenden Mietkosten übersteigen würden, hat sie jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung die von ihr geforderten Unterlagen (Darlehens- und Mietvertrag) nicht vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die von ihr angeführten Belastungen nicht hinreichend durch Vorlage der erbetenen Unterlagen belegt hat und damit der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht und zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
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Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
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die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.