Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0316.3SA733.09.0A
16.03.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.10.2009 - Az: 4 Ca 555/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Aufgrund des auch vom Kläger unterzeichneten Einstellungsschreiben vom 05.05.2006 (Bl. 3 ff. d.A.; folgend: Arbeitsvertrag) ist der Kläger seit dem 22.05.2006 für die Arbeitgeberin als sogenannter Equipment Operator tätig geworden. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2008 - 4 Ca 337/08 - entschied das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 mit dem 21.05.2008 geendet hat.

2

Die US-Regierung bzw. die US-Air Force ("Department of the Air Force"/"Ministerium der Luftwaffe") hat der Arbeitgeberin des Klägers den Vertrag "FA 0000-00-C-R000, POLYGONE" erteilt. Der zuständige Progamm-Manager/Projektleiter ist der R.M. (nach Angabe der Beklagten: der gesetzliche Vertreter der Beklagten). Im Rahmen des P.-Projekts sind der Arbeitgeberin von der US-Air Force Fahrzeuge zur Nutzung überlassen worden. Der Kläger gehörte - neben ca. 16 weiteren Beschäftigten (Radar-Technikern) - zu den Fahrern, die diese Fahrzeuge zum Zwecke der Durchführung von Radar-Übungen fuhren. Wenn diese Fahrzeuge nicht bewegt wurden, standen sie auf dem Gelände H.-Kaserne in P. Die Fahrzeuge wurden fast täglich gewechselt und abwechselnd von allen dafür in Betracht kommenden Beschäftigten gefahren. Die Fahrzeugschlüssel hingen offen in einem Schlüsselschrank, der nicht abgeschlossen war. Am 29.04.2008 wurde das Fahrzeug "01 B 1681" von dem Kläger gefahren, - Beifahrer war der Zeuge R.A..

3

Die Beklagte behauptet - vom Kläger bestritten -, dass als Verursacher des Schadens, den die Zeugen de R. und G. am 30.04.2008 an dem Fahrzeug "00 B 0000" festgestellt hätten, nur der Kläger in Betracht komme.

4

Mit dem Schreiben der Vertragsoffizierin K.B. vom 06.08.2008 (Bl. 34 f. d.A.) wandte sich das "Department of the Air Force Contracting Squadron" u.a. wie folgt an die Arbeitgeberin (zu Grunde gelegt wird die deutsche Übersetzung, wie sie die Beklagte zu Bl. 36 f. d.A. gereicht hat):

5

"… Herr R.M., I. Programm Manager, meldete einen Schaden an einem Regierungsfahrzeug bei der V. PSD am 30. April 2008. I. kennt die näheren Umstände dieses Vorfalles sehr genau. Zusammenfassend stelle ich fest, dass Herr C., ein I. Mitarbeiter, ein Regierungsfahrzeug fahrlässig bediente, diesen Schaden nicht meldete und versuchte, den Schaden zu verbergen, in dem er Schlamm auf das Fahrzeug schmierte…

6

… Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ordne ich hiermit an, dass I. Federal Services International Corp. Diese Person unverzüglich von dem P. Vertrag entfernt…".

7

Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger

8

- mit dem Schreiben vom 18.08.2008 (Bl. 6 d.A.) außerordentlich zum 19.08.2008

und

- mit dem Schreiben vom 22.08.2008 (Bl. 7 d.A.) vorsorglich ordentlich zum 30.09.2008.

9

Soweit es um die Frage der Betriebsratsanhörung geht, hat die Beklagte folgende Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht:

10

- den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vom 14.08.2008 (Bl. 38 f. - englisch - und Bl. 40 f. d.A. - deutsch -); die Stellungnahme des Betriebsrates vom 19.08.2008 (Bl. 42 - deutsch - und 120 d.A. -englisch -);

- den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vom 14.08.2008 (Bl. 114 f. - englisch - und 116 f. d.A. - deutsch -); die Stellungnahme des Betriebsrates vom 19.08.2008 (Bl. 119 d.A. -englisch -).

11

Soweit es um die Frage der Schadensverursachung und Sachverhaltsaufklärung geht (Schaden an dem Fahrzeug "01 B 1681") hat die Beklagte nebst diversen Lichtbildern (s. dazu Bl. 80 ff. d.A.) folgende Unterlagen vorgelegt:

12

1. Aussage des D. C. vom 06.05.2008 (Bl. 96 ff. d.A. und Bl. 77 ff. d.A.).

2. Aussage des R.M. vom 30.04.2008 (Bl. 78 d.A. und Bl. 99 f. d.A.).

3. Aussage des R. N. vom 01.05.2008 (Bl. 79 d.A. und Bl. 93 ff. d.A.).

4. die Aktennotiz des J. de R. vom 15.12.2008 (Bl. 89 und Bl. 90 d.A.).

5. die Aktennotiz des T. G. vom 15.12.2008 (Bl. 91 und Bl. 92 d.A.).

13

Auf die zitierten Anträge, Stellungnahmen, Aussagen und Aktennotizen wird jeweils verwiesen.

14

Im Rahmen des vom Kläger beantragten selbständigen Beweisverfahrens - 4 Ca 555/08 - hat das Arbeitsgericht den Beifahrer des Klägers vom 29.04.2008 am 17.12.2008 als Zeugen vernommen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 17.12.2008 - 4 Ca 555/08 - enthaltene Aussage des Zeugen A. (Bl. 56 f. d.A.) wird Bezug genommen.

15

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.10.2009 - 4 Ca 555/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 157 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12.11.2009 (Bl. 167 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 18.08.2008 noch durch die ordentliche Kündigung vom 22.08.2008 geendet hat.

16

Gegen das ihr am 05.11.2009 zugestellte Urteil vom 07.10.2009 - 4 Ca 555/08 - hat die Beklagte am 03.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 23.12.2009 mit dem Schriftsatz vom 21.12.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 21.12.2009 (Bl. 191 ff. d.A.) verwiesen.

17

Die Beklagte macht geltend, dass sie (keine Tatkündigung, sondern) eine personenbedingte bzw. (gegebenenfalls auch) eine Druckkündigung ausgesprochen habe. Diese Kündigung sei rechtswirksam.

18

Bei zutreffender Beweiserhebung und Beweiswürdigung - so meint die Beklagte - wären vorliegend sogar die Voraussetzungen einer Tatkündigung gegeben.

19

Die Beklagte trägt u.a vor:

20

Den Zeugen de R. und G. sei es am Morgen des 30.04.2008 - Mittwoch - (bei der morgendlichen 1800er-Inspektion) ungewöhnlich erschienen, dass sich am rechten Kotflügel der Radlaufverbreiterung auf der Fahrerseite ein großer Fleck mit Matsch befunden habe. Die Zeugen hätten das Fahrzeug ja erst am Freitag zuvor gewaschen gehabt, - bei Übernahme und Abgabe am Montag (28.04.2008) habe sich das Fahrzeug nach wie vor in sauberem Zustand befunden. Außerdem sei die eben erwähnte Stelle die einzige Stelle gewesen, an der sich Matsch befunden habe. Die Beklagte verweist auf die Lichtbilder (Bl. 80 ff. d.A.). Als die beiden Zeugen de R. und G. die betreffende Stelle genauer untersucht hätten, hätten sie festgestellt, dass der "Matsch offensichtlich extra" auf das Fahrzeug verbracht worden sei, um eine Beschädigung der Radlaufverbreiterung zu verbergen. Nach entsprechender Meldung seien die Zeugen D.C. und R.M. zum Eingangstor der H.-Kaserne gegangen. Dort hätten sie blaue Farbabriebe am Schloss des Eingangstores sowie ein kleines Stück Fiberglas festgestellt (bzw. gefunden), welches eindeutig dem Stoßfänger des beschädigten Fahrzeuges zuzuordnen sei. Die Arbeitgeberin des Klägers habe in der Folge(-zeit) Erkundigungen darüber eingeholt, ob jemand von einem Schadensereignis wisse. Der Kläger habe es ebenso wie der Zeuge A. strikt abgelehnt, zu diesen Vorfällen Angaben zu tätigen. Der Zeuge M. habe, da die Angelegenheit firmenintern nicht aufzuklären gewesen sei, den Schaden bei der US-Regierung melden müssen (am 30.04.2008; vgl. dazu die Schadensmeldung "Damage to Government Property", Bl. 246 und Bl. 253 d.A.). Die Beklagte bringt weiter vor, dass der Zeuge A. und der Kläger "von der US-Regierung befragt" worden seien. Augenscheinlich habe sich der Kläger dabei darauf gestützt, dass er ohne anwaltliche Beratung zu diesem Vorfall gar nichts sage. Offensichtlich aufgrund dieses Verhaltens und der weiteren Ermittlungen, deren Inhalt weder der Beklagten, noch der Arbeitgeberin des Klägers bekannt seien, habe sich die US-Regierung dazu entschlossen, dem Kläger die sogenannte Security Clearance, d.h. die Zugangsberechtigung, welche die US-Regierung ausstelle und welche erlaube, die regierungseigenen Kasernen zu betreten, zu entziehen. Die Beklagte verweist auf das Schreiben vom 06.08.2008. Die Zeugin B. sei als Vertragsoffizierin des P.-Projektes berechtigt, die Zugangsermächtigungen zu entziehen. Die Mitteilung (vom 06.08.2008), auf welche weder die Beklagte, noch die Arbeitgeberin des Klägers habe Einfluss nehmen können, habe es der Arbeitgeberin des Klägers unmöglich gemacht, den Kläger weiter zu beschäftigen. Die Beklagte verweist auf die Ziffer 15 des Arbeitsvertrages vom 05.05.2006 (Bl. 4 d.A.). Fakt sei, dass der Kläger seit dem 06.08.2008 seine Arbeitskraft seiner Arbeitgeberin gegenüber nicht mehr anbieten könne.

21

Die Beklagte beanstandet, dass das Arbeitsgericht unzutreffend die Grundsätze einer Tatkündigung zu Grunde gelegt habe. Es könne dahinstehen, ob der Beklagten der Nachweis gelinge, dass der Kläger tatsächlich die Beschädigung am regierungseigenen Fahrzeug verursacht habe. Die Beklagte verweist auf die Berechtigung der US-Regierung, Zugangsberechtigungen auszustellen und zu entziehen. Einfluss hierauf - so bringt die Beklagte vor - habe der Auftragnehmer der US-Regierung selten. Die Arbeitgeberin des Klägers habe weder verursacht, noch veranlasst, dass die Zugangsberechtigung entzogen werde. Die Arbeitgeberin habe alles ihr Mögliche zur Aufklärung der Beschädigung beigetragen. Auf die im Anschluss an die Schadensmeldung vom 30.04.2008 eingeleiteten Ermittlungen der US-Regierung habe die Arbeitgeberin des Klägers keinerlei Einfluss gehabt. Offensichtlich habe erst das unglückliche Verhalten des Klägers bei der Sicherheitspolizei der US-Regierung dazu geführt, dass die Vertragsoffizierin der US-Regierung (B.) sich dazu entschlossen habe, dem Kläger die Zugangsermächtigung zu den Geländen des P.-Projektes zu entziehen. Eine Einwirkungsmöglichkeit habe die Arbeitgeberin des Klägers nahezu nicht gehabt. Die geringe Möglichkeit, die sie gehabt habe, habe die Arbeitgeberin des Klägers ausgeschöpft. Die Voraussetzungen einer Druckkündigung seien vorliegend gegeben.

22

Auf den Seiten 11 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 201 ff. d.A.) beanstandet die Beklagte nach näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen, dass das Arbeitsgericht es unterlassen hat, die übrigen angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte beantragt die Wiederholung der Einvernahme des Zeugen A.. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts rügt die Beklagte als fehlerhaft und oberflächlich.

23

Ergänzend äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 15.01.2010 (Bl. 215 ff. d.A.) und vom 03.03.2010 (Bl. 238 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte sieht es als durch die Aussage des Zeugen A. indiziert an, dass kein anderer Fahrer das Fahrzeug mehr in Gebrauch gehabt habe. Insbesondere seien an jenem Tag keine Mitarbeiter auf Nachtschichten eingeteilt gewesen, - weshalb der Arbeitstag für alle Mitarbeiter zwischen 16:00 und 17:00 Uhr geendet habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sich an dem besagten Tag ungefähr in der Mitte der geparkten Fahrzeuge befunden. Jemand, der das Fahrzeug hätte bewegen wollen, hätte zuerst mehrere Fahrzeuge gleichen Typs wegfahren müssen. Da der Kläger das Fahrzeug erst bei Dienstende abgestellt habe, habe es niemanden gegeben, der das Fahrzeug hätte bewegen können. Tatsächlich habe kein anderer Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug nach dem Kläger in Gebrauch gehabt. Daher könne lediglich der Kläger als Verursacher des Schadens in Frage kommen. Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Entscheidungsrelevant sei, dass die Vertragsoffizierin B. ihre eigenen Ermittlungen angestellt habe. Die Entscheidung der Vertragsoffizierin B., dem Kläger den Zugang zu dem P.-Gelände zu verwehren, sei gefallen, ohne dass die Beklagte hierauf habe Einfluss nehmen können. Der Kläger werde, so (nach der Darstellung der Beklagten) die Zeugin B., zu keinem Zeitpunkt mehr die Genehmigung erhalten, das Gelände zu betreten. Dies ist nach Auffassung der Beklagten der entscheidende Kündigungsgrund. Die Entscheidung der Zeugin B. sei - so führt die Beklagte weiter aus - unabhängig von dem "Innehalten der Security Clearance". Das Verbot des Betretens des P.-Geländes bleibe bestehen und habe mit der Security Clearance, welche derzeit deaktiviert sei, nichts zu tun. Selbst wenn der Kläger eine erneute Security Clearance erhalten würde, wäre er nicht in der Lage, das P.-Gelände zu betreten.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.10.2009 - 4 Ca 555/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 16.02.2010 (Bl. 230 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der Kläger weist dort u.a. auf die Möglichkeit hin, dass die Fahrzeugschlüssel jederzeit und von jedem Mitarbeiter unbemerkt aus dem Schlüsselschrank entnommen werden können, um mit einem Fahrzeug wegzufahren, ohne dass dies von irgend jemand kontrolliert oder registriert werde. Das Fahrzeug sei von dem Kläger und dem Zeugen A. am 29.04.2008 nach Beendigung des Einsatzes in ordnungsgemäßem Zustand, jedenfalls ohne Unfallschaden, wieder zurückgebracht worden. Es möge zwar sein - so führt der Kläger aus -, dass am 30.04.2008 an dem Fahrzeug ein Unfallschaden festgestellt worden sei, - dieser Unfallschaden könne jedoch von jedem der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter verursacht und von diesem dann vertuscht worden sein, ohne dass dies von irgend jemand habe bemerkt werden können. Der Kläger versteht das Schreiben vom 06.08.2008 so, dass dort nirgendwo die Rede davon sei, dass ihm mit sofortiger Wirkung die Security Clearance entzogen worden sei; dazu sei diese Dienststelle auch nicht befugt. Der Kläger verweist auf das an ihn gerichtete Schreiben des "Defense Security Service" vom 20.01.2009 (Bl. 235 d.A.).

29

Der Kläger bringt vor, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sei, darüber zu bestimmen, welche Arbeitnehmer im Rahmen des Auftrages eingesetzt bzw. nicht eingesetzt werden können. Das Schreiben vom 06.08.2008 gehe ganz offensichtlich von falschen Tatsachen aus. Der Kläger wirft die Frage auf, was die Beklagte unternommen habe, um eine Reaktion, wie sie mit Schreiben vom 06.08.2008 erfolgt sei, zu verhindern. Es falle auf, dass das Schreiben vom 06.08.2008 mehr als drei Monate und nach Einstellung des Verfahrens durch die Sicherheitspolizei erfolgt sei. Es müsse deshalb die Frage gestellt werden, welche Anstrengungen die Beklagte angestellt habe, um gegenüber ihrer Auftraggeberin die Angelegenheit zu Gunsten des Klägers zu klären bzw. was sie unterlassen habe, um eine Reaktion wie im Schreiben vom 06.08.2008 (enthalten) zu verhindern.

30

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auch auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 16.03.2010. In diesem Termin hat die Beklagte den zunächst angekündigten Auflösungsantrag zurückgenommen (s. Bl. 262 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

32

Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigungen vom 18.08.2008 und vom 22.08.2008 weder außerordentlich-fristlos, noch zum 19.08.2008 noch ordentlich und fristgerecht aufgelöst worden. Die beiden Kündigungen sind rechtsunwirksam.

33

1. Die Klage ist nicht etwa bereits deswegen unbegründet, weil der Kläger die Klage gegen die "falsche" Partei gerichtet hätte. Der auf Seite 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2008 erhobene Einwand (s. Bl. 26 d.A.: - "nicht aktivlegitimiert", - die Beklagte will damit ihre angeblich fehlende Passivlegitimation geltend machen -) ist unbegründet. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass der Kläger die Partei verklagen wollte und tatsächlich auch verklagt hat, die ihm das Arbeitsvertragsangebot vom 05.05.2006 unterbreitet hat: Die I.Federal Services International Corporation. Gerade an dieses Unternehmen richtet sich auch das Schreiben des US-amerikanischen Vertragspartners der Beklagten vom 06.08.2008. Dass es zur Zeit der Klageerhebung ein davon zu unterscheidendes, rechtlich selbständiges Unternehmen als Arbeitgeber des Klägers gegeben hat, das so zu bezeichnen wäre, wie die Beklagte dies auf Seite 2 - oben - des Schriftsatzes vom 11.11.2008 (Bl. 27 d.A.) dargestellt hat, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten ist unsubstantiiert.

34

Dass der Arbeitgeber des Klägers, also die passivlegitimierte Beklagte, zuletzt so firmiert, wie dies die Parteien im Berufungsverhandlungstermin übereinstimmend angegeben haben (s. Bl. 261 d.A.) ändert daran, dass der Kläger von Anfang an die richtige Partei verklagt hat, nichts. Die übereinstimmende Anregung der Parteien vom 16.03.2010 betrifft lediglich die Parteibezeichnung der Beklagten, - nicht aber deren Passivlegitimation.

35

2. Die außerordentliche Kündigung ist deswegen rechtsunwirksam, weil sich Tatsachen, die eine Unzumutbarkeit der Beklagten im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB begründen könnten, nicht feststellen lassen.

36

a) Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass dann, wenn ein Geschäftspartner oder Kunde des Arbeitgebers unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt, die entsprechende Drucksituation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung (oder einen Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung) ergeben kann. Auch liegt in derartigen Fällen i.d.R. ein sog. Dauertatbestand i.S.d. Rspr. zu § 626 Abs. 2 BGB vor.

37

In den Formulierungen im letzten Absatz (auf Seite 2 unter Ziffer 6) des Schreibens der US-Air Force vom 06.08.2008 kann ein Entlassungsverlangen i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zur "Druckkündigung" gesehen werden. Dort wird unmissverständlich angeordnet, dass der Kläger "unverzüglich von dem P.-Vertrag entfernt wird". Der im vorangegangenen Absatz des Schreibens vom 06.08.2008 enthaltene Hinweis auf die vertraglichen Pflichten der Beklagten "gemäß Absatz 4.2 der Arbeitsbeschreibung des Regierungsvertrages" kann möglicherweise weiter dahin verstanden werden, dass der Beklagten, sofern sie dem Entfernungs- bzw. Entlassungsverlangen nicht nachkommen sollte, unter Umständen Nachteile drohen würden. Sofern für die Beklagte überhaupt eine derartige Drucksituation bestand, konnte sie diese jedoch nicht ohne weiteres zum Anlass nehmen, dem Kläger außerordentlich oder ordentlich zu kündigen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, bedarf es in einem derartigen Fall der Unterscheidung von zwei in Betracht kommenden Fallgestaltungen:

38

(1) Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund (d.h.: durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund) objektiv im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB (oder des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) gerechtfertigt sein. In diesem Falle liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Es reicht insoweit freilich nicht aus, dass das Entlassungsverlangen des Dritten aus dessen subjektiver Sicht oder sonst irgendwie gerechtfertigt ist. Vielmehr ist die Rechtfertigung des Entlassungsverlangens objektiv anhand der Kündigungsschutzvorschriften des § 626 BGB und des § 1 KSchG zu bestimmen. Bei der Anwendung des deutschen Kündigungsrechts können die Maßstäbe der US-Streitkräfte nicht ohne weiteres übernommen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 26.05.2009 - 1 Sa 74/09 - juris Rz 60 aE).

39

(2) Ist die Drohung des Dritten nicht durch das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes objektiv gerechtfertigt, kommt zwar auch noch der Ausspruch einer wirksamen (dann wohl betriebsbedingten) Kündigung in Betracht. An die Zulässigkeit einer derartigen, objektiv an sich nicht (durch einen gesetzlichen Kündigungsgrund) gerechtfertigten Druckkündigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber darf dann dem Druck des Dritten nicht ohne weiteres nachgeben, um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber in diesem Fall aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 und § 242 BGB) schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um den Dritten von seiner Drohung abzubringen (vgl. dazu die Rechtsprechungs-Nachweise bei Müller-Glöge/ErfK 10. Aufl. BGB § 626 Rz 185).

40

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das Entfernungsverlangen der US-Air Force vom 06.08.2008 nicht durch einen verhaltensbedingten wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt war. Ein derartiger wichtiger Grund setzt nach § 626 Abs. 1 BGB nicht nur die objektive und rechtswidrige Verletzung einer Vertragspflicht, sondern darüber hinaus grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - auch ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Vorliegend wird das Entfernungs- bzw. Abberufungsverlangen weder durch einen derartigen verhaltensbedingten Grund, noch durch einen wichtigen personen- oder betriebsbedingten Grund gerechtfertigt.

41

aa) Bei der Frage, ob das Verlangen des Dritten auf fristlose Entlassung des Arbeitnehmers objektiv gerechtfertigt ist, ist (auch) auf § 626 Abs. 2 BGB Bedacht zu nehmen. Der Beklagten bzw. dem - nach Angaben der Beklagten - gesetzlichen Vertreter der Beklagten, R.M., waren die Umstände, die auf eine etwaige Verfehlung des Klägers hindeuten konnten, bereits seit dem 30.04.2008 bekannt (Zeitpunkt der Meldung des Vorgangs gemäß Bl. 246 und Bl. 253 d.A.). Dass sich der dem R.M. damals bekannte Sachverhalt nach dem 30.04.2008 bis zum 06.08.2008 noch wesentlich verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Kenntnisstand des Dritten (US-Air Force). Dies spricht dafür, dass das Entlassungsverlangen der US-Air Force hier bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB objektiv nicht gerechtfertigt war.

42

bb) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer objektiven Rechtfertigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

43

(1) Würde es sich allerdings so verhalten, dass der Kläger den - von ihm nicht gemeldeten - Fahrzeugschaden (Fahrzeug "00 B 0000"; s. dazu die Lichtbilder Bl. 80 ff. d.A.) verursacht hätte und/oder versucht hätte, den Fahrzeugschaden so zu verschleiern bzw. zu verbergen ("zu vertuschen"), wie sich dies aus den Lichtbildern Bl. 84 f. d.A. ergibt, so würde ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Kündigungsgrund vorliegen. Diesbezüglich hat die Beklagte jedoch keinen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen eine entsprechende Täterschaft des Klägers festgestellt werden könnte. Dies gereicht der Beklagten deswegen zum Nachteil, weil sie für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet ist. Insoweit fehlt es bereits an der notwendigen konkreten Darlegung des Tatherganges. Diese konkrete Darlegung ist vorliegend jedenfalls deswegen geboten, weil es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist, dass die jeweiligen Fahrzeugschlüssel für jedermann offen und erreichbar in einem nicht abgeschlossenen Schlüsselschrank hingen. Das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen des Klägers hat die Beklagte weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren genügend bestritten. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass während des hier in Betracht kommenden Tatzeitraums (von 29.04.2008 nachmittags bis 30.04.2008 morgens bzw. vormittags) ein Dritter das Fahrzeug gefahren, den Schaden verursacht und/oder die Verunreinigung ("Matsch") auf die Schadensstelle aufgebracht hat. In Betracht kommen andere Radartechniker oder sonstige Personen, die Zugang zum Kasernengelände "H."/P.-Gelände und zu dem Gebäude haben, in dem die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt werden. Zwar mögen die Tatsachen, die die Beklagte in das Wissen der von ihr benannten Zeugen gestellt hat, die Vermutung begründen, dass möglicherweise der Kläger der Täter gewesen ist. Einen hinreichend sicheren Schluss auf die Täterschaft des Klägers lassen diese Tatsachen, die als solche - und soweit es sich nicht um bloße Rechtsbehauptungen handelt - als richtig unterstellt werden können, nicht. Soweit die Beklagte in das Wissen des R.M. die Behauptung gestellt hat, tatsächlich habe kein anderer Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug nach dem Kläger in Gebrauch gehabt, scheidet eine Vernehmung des R.M. als Zeuge bereits deswegen aus, weil R.M. nach eigener Angabe der Beklagten gesetzlicher Vertreter der Beklagten ist. Unabhängig davon ist die entsprechende Behauptung der Beklagten unsubstantiiert und deswegen einer Beweiserhebung nicht zugänglich, weil nicht ersichtlich ist, dass R.M. das fragliche Fahrzeug die ganze Zeit über (also vom Nachmittag des 29.04.2008 an bis zum Morgen bzw. Vormittag des 30.04.2008) beobachtet hat (- jedenfalls "am Nachmittag des 29.04.2008, gegen Mittag" bzw. "gegen 14:00 Uhr" wies das Fahrzeug "00 B 0000" noch keine Beschädigungen auf; vgl. S. 3 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.02.2009 = Bl. 73 d.A.).

44

(2) Aus dem Umstand, dass der Kläger "der letzte bekannte Fahrer" des Fahrzeuges "00 B 0000" gewesen ist, ergibt sich nicht - auch nicht in Verbindung mit den weiter von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen -, dass auf dem Kläger ein Verdacht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten Verdachtskündigung lasten würde. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, - die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Der Verdacht muss dringend sein. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung nicht aus (vgl. dazu die Rechtsprechungs-Nachweise bei Müller-Glöge/ErfK 10. Aufl. BGB § 626 Rz 173 ff.). Den hiernach zu stellenden Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Weder aus den Darlegungen der Beklagten, noch aus den von ihr vorgelegten schriftlichen Unterlagen (Zeugenaussagen; Aktennotizen; Lichtbilder), noch aus den Bekundungen des Zeugen A. ergibt sich, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger die hier in Rede stehende Tat begangen hat. Das Arbeitsgericht hat zu recht ausgeführt, dass gestützt auf die Angaben des Zeugen A. eine Täterschaft des Klägers nicht festgestellt werden kann. Aus dieser Zeugenaussage lässt sich weiter kein dringender Tatverdacht gegen den Kläger ableiten. Vom Vorliegen entsprechender Verdachtstatsachen ist die Berufungskammer nicht i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO überzeugt. Die Zeugenaussage ist (auch) insoweit zu unergiebig. Mit Rücksicht auf die §§ 398 Abs. 1 und 493 Abs. 1 ZPO ist die erneute Vernehmung des Zeugen A. nicht geboten. Das Arbeitsgericht hat die Zeugenvernehmung verfahrensfehlerfrei angeordnet und durchgeführt. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts hält den Angriffen der Berufung stand.

45

c) Hiernach erweist sich das Entlassungsverlangen vom 06.08.2008 weder aus dem Gesichtspunkt der Tatkündigung noch aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Verdachtskündigung als gerechtfertigt. Da damit der Tatbestand eines objektiv nicht gerechtfertigten Entlassungsverlangen gegeben ist, hätte sich die Beklagte vor Kündigungsausspruch zunächst schützend vor den Kläger stellen müssen und alles Zumutbare versuchen müssen, um ihren Auftraggeber (die US-Air Force) von ihrem Entfernungsverlangen abzubringen. Nur wenn darauf hin vom Auftraggeber ein für die Beklagte nachteiliges Verhalten in Aussicht gestellt worden wäre und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für die Beklagte - oder ähnliche Nachteile - gedroht hätten, könnte die Kündigung gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzungen (für die Rechtfertigung der Kündigung) sind hier nicht gegeben. Vorliegend hat der Kläger bereits die Berechtigung des Auftraggebers der Beklagten, darüber zu bestimmen, welche Arbeitnehmer im Rahmen des Auftrages einzusetzen bzw. nicht einzusetzen sind, bestritten. Von daher liegt es nicht ohne weiteres auf der Hand, dass sich die Beklagte vor Kündigungsausspruch etwa in einer Zwangssituation dergestalt befunden hätte, dass konkret der Abbruch der Geschäftsbeziehung mit der US-Air-Force drohte. Dass die Beklagte damals einen derartigen oder ähnlichen Nachteil bzw. Schaden zu gewärtigen hatte, ist auf der Grundlage des Vorbringens der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht feststellbar.

46

Der Kläger hat weiter die Frage aufgeworfen, welche Anstrengungen die Beklagte unternommen habe, um die Reaktion gemäß Schreiben vom 06.08.2008 zu verhindern. Jedenfalls zu dieser Frage hat sich die Beklagte nicht ausreichend erklärt. Zwar behauptet die Beklagte, dass sie alles ihr Mögliche zur Aufklärung der Beschädigung beigetragen habe. Sie habe weder verursacht noch veranlasst, dass dem Kläger die Zugangsberechtigung entzogen werde. Allerdings ergibt sich aus der Einlassung der Beklagten auch, dass sie doch zumindest gewisse Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidung ihres Auftraggebers hatte. Wertend bringt die Beklagte vor, dass der Auftragnehmer nur "selten" Einfluss habe bzw. dass die Beklagte eine Einwirkungsmöglichkeit "nahezu nicht" gehabt habe (Berufungsbegründung S. 8 - unten - und S. 10 - unten - = Bl. 198 und 200 d.A.). Konkreten Vortrag dazu, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten vor oder nach dem Schreiben der Vertragsoffizierin B. vom 06.08.2008 (US-Air-Force) ausgeschöpft hat, hat die Beklagte nicht geleistet. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Anstrengungen die Beklagte insoweit vor den Kündigungen vom 19.08.2008 und vom 22.08.2008 im einzelnen getätigt hat. Ihre eigenen Bemühungen, den Sachverhalt bzw. den Tathergang selbst aufzuklären, stellen noch keine Anstrengungen dar, ihren Auftraggeber (die US-Air-Force) von dem Entlassungsverlangen abzubringen. Insoweit hätte es gesonderter Anstrengungen und Gegenvorstellungen bedurft. Damit ist festzustellen, dass die Beklagte eben nicht alles Zumutbare versucht hat, um die US-Air Force von der Forderung, wie sie am Ende des Schreibens vom 06.8.2008 formuliert wird, abzubringen. Der Sachverhalt ist vorliegend auch nicht so gestaltet, dass festgestellt werden könnte, entsprechende Bemühungen der Beklagten seien von vornherein aussichtslos gewesen.

47

d) Da die Beklagte hiernach die gebotenen Bemühungen unterlassen hat, kann sie sich zum Zwecke der Kündigungsbegründung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zur Zeit des Kündigungsausspruches habe sie den Kläger im Rahmen des P.-Projektes nicht mehr beschäftigen können (s. dazu auch unten bei Ziffer II. 3. c)).

48

Damit erweist sich die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam.

49

3. Die ordentliche Kündigung ist ebenfalls rechtsunwirksam. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 KSchG, denn ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG lässt sich aufgrund des Vorbringens der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) nicht feststellen.

50

a) Der betriebliche und persönliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erstreckte sich bei Kündigungsausspruch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger war damals bereits seit Mai 2006, also seit mehr als 6 Monaten, als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Beklagten, einem Betrieb mit i.d.R. mehr als 10 (Vollzeit-)Arbeitnehmern, beschäftigt. Die gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 KSchG rechtserheblichen Tatsachen sind unstreitig. (Auch) haben die Parteien zu recht nicht darüber gestritten, dass auf ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht, also insbesondere auch das KSchG, anwendbar ist (- ein derartiger Streit hat auch in dem vorangegangenen Verfahren - 4 Ca 337/08 - nicht bestanden).

51

b) Zwar sind an die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung weniger strenge Anforderungen zu stellen. Zur Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist es nicht erforderlich, dass die Kündigung durch einen Grund verursacht sein muss, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geradezu unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gemacht hat. Vielmehr genügen im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nach näherer Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den einzelnen Kündigungsgründen Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Doch auch bei Anlegung dieses Maßstabes ist die ordentliche Kündigung weder durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Klägers bedingt, - noch ist sie durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Weder lässt sich eine Täterschaft des Klägers feststellen, noch lastet auf dem Kläger ein dringender Tatverdacht i.S.d. Rechtsprechung zur "Verdachtskündigung". Auch als "Druckkündigung" ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht alles Zumutbare getan hat, um ihren Auftraggeber von einer etwaigen Druckausübung und dem Entlassungsverlangen abzubringen. Insoweit wird jeweils auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten (s. dazu oben bei Ziffer II. 2.).

52

c) Die ordentliche Kündigung ist auch nicht etwa deswegen personen- oder betriebsbedingt rechtswirksam erfolgt, weil der Kläger - nach der Behauptung der Beklagten - von der US-Regierung bzw. von der US-Air-Force zu keinem Zeitpunkt mehr die Genehmigung erhalten werde, das P.-Gelände zu betreten.

53

aa) Mit dieser Begründung stellt die Beklagte auf einen Umstand ab, der mit den Fallgestaltungen übereinstimmt bzw. vergleichbar ist, in denen gegenüber einem Arbeitnehmer von einem Kunden bzw. von einem Geschäftspartner des Arbeitgebers ein sogenanntes Hausverbot verhängt wurde. Auf den Gesichtspunkt der (angeblich) fehlenden Security Clearance hat die Beklagte demgegenüber jedenfalls zuletzt nicht mehr entscheidend abgestellt. Diesbezüglich bringt die Beklagte im Schriftsatz vom 03.03.2010 (dort S. 5 = Bl. 242 d.A.) vor, dass das Verbot des Betretens des P.-Geländes mit der Security Clearance, die derzeit deaktiviert sei, nichts zu tun habe. Insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers bzw. unter Bezugnahme auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben des "Defense Security Service" vom 20.01.2009 (Bl. 235 d.A.) führt die Beklagte selbst aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für den Kläger eine weitere Security-Clearance beantragen könne. Aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§§ 241 Abs. 2 und 242 BGB) war die Beklagte gehalten, rechtzeitig einen derartigen Antrag für den Kläger zu stellen. Dass ein derartiger Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

54

bb) Soweit am Ende des Schreibens vom 06.08.2008 ein Hausverbot oder ein damit vergleichbares Verbot gegenüber dem Kläger erklärt wurde, ist eine rechtliche Betrachtung wie folgt geboten:

55

(1) Liegt einem derartigen Verbot ein Verhalten des Arbeitnehmers zugrunde, das an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund darzustellen, kann der Umstand, dass ein derartiges Verhalten zu Einsatzschwierigkeiten geführt hat, im Wege der Interessenabwägung erschwerend zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Beruht das Verbot dagegen nicht auf einer derartigen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, ist zu berücksichtigen, dass eine hierdurch entstandene Drucksituation nur in Ausnahmefällen eine Kündigung rechtfertigen kann. Dies bedeutet, dass in einem derartigen ("Hausverbots"-)Fall die Grundsätze zur sogenannten Druckkündigung entsprechend anzuwenden sind.

56

(2) Demgemäß ist - wie sich aus den obigen Ausführungen, die insoweit entsprechend gelten, ergibt - die Kündigung auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger bei Kündigungsausspruch nicht in der Lage war, das P.-Gelände zu betreten. Auf die Entscheidungsgründe zu Ziffer II. 2. und 3. b) wird verwiesen. Allein der Umstand, dass der Kläger - so wie von der Beklagten auf den S. 9 f. des Schriftsatzes vom 21.12.2009 dargestellt (= Bl. 199 f. d.A.) - ein "unglückliche(s) Verhalten … bei der Sicherheitspolizei der US-Regierung" gezeigt hat, stellt noch nicht ohne weiteres einen an sich zur Rechtfertigung einer Kündigung geeigneten Grund dar.

III.

57

Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Die im Berufungsurteil erfolgte Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und 63 Abs. 2 GKG. Bei der Ermittlung des Betrages des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts ist zu berücksichtigen, dass die monatliche Vergütung des Klägers im Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 keineswegs mit 4400,00 EUR brutto monatlich vereinbart wurde. Vereinbart wurden lediglich 4333,33 US-Dollar monatlich. Unter Berücksichtigung der Angaben, die der Kläger in dem Verfahren - 4 Ca 8/08 - = - 11 Sa 365/08 - zur Klagebegründung vorgebracht hat, ist die monatliche Bruttovergütung des Klägers auf (allenfalls) 3500,00 EUR zu schätzen. Demgemäß ist der Streitwert auf 10500,00 EUR festzusetzen.

58

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Mai 2009 - 1 Sa 74/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. Dez. 2008 - 1 Ca 1385/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision gegen dieses

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. Dez. 2008 - 1 Ca 1385/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

2

Der am … 1948 geborene, verheiratete und mindestens drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.08.1987 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle "D.", K. A. S., K. als Bauleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.501,69 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV AL II kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 50.

3

In seiner Eigenschaft als Bauleiter muss der Kläger häufig verschiedene Armeeeinrichtungen der US-Streitkräfte aufsuchen. Hierzu zeigt er am Tor seinen Dienstausweis vor und kann, soweit er keine externen Personen als Besucher mit sich führt, ohne weitere Kontrollen in das Innere des Militärgeländes einfahren.

4

Am 29.07.2008 fuhr der Kläger zusammen mit einem externen Auftragnehmer der US-Dienststelle, G, von seinem Dienstsitz in K. zu einer Armeeeinrichtung der US-Streitkräfte nach Sch.. Diese Armeeeinrichtung hatte der Kläger in seiner Eigenschaft als Bauleiter aufzusuchen, da dort eine Bäckerei gebaut werden sollte. Im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit hatte der Kläger bereits eine Vielzahl von US-Liegenschaften aufgesucht, den Standort Sch. hatte er bislang jedoch noch nicht besucht. Der Eingangsbereich der Armeeeinrichtung Sch. wird von privaten Sicherheitskräften der Firma P. kontrolliert. Am 29.07.2008 fuhr der Kläger gegen 12:25 Uhr im Privatfahrzeug von O. nach Vorzeigen seines Dienstausweises in den Eingangsbereich der Armeeeinrichtung in Sch. ein und stellte den Pkw vor dem Wachhaus ab. Im Wachhaus wurde O. nach Vorlage seines Personalausweises als Besucher eingeschrieben. Neben dem Kläger und O. befanden sich in dem Wachhaus zwei Angestellte der Firma P., H. sowie S. wies den Kläger darauf hin, dass hinsichtlich des Pkws eine Kontrollstichprobe bezüglich der Existenz einer Bombe vorgenommen werden müsse und bat den Kläger, „sein“ Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Parkplatz zu fahren. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Der auf dem Parkplatz stattgefundene Wortwechsel zwischen dem Kläger und den Sicherheitskräften S. und H. ist zwischen den Parteien streitig. Aufgrund von Äußerungen des Klägers ordneten die Sicherheitskräfte der Firma P. die Abriegelung des Eingangsbereichs der US-Liegenschaft an und verbrachten sämtliche sich dort befindliche Personen aus dem möglichen Gefahrenkreis. Ferner alarmierten sie sowohl die US-Militärpolizei als auch die bayrische Landespolizei.

5

Während seines Erholungsurlaubs vom 30.07. bis 15.08.2008 wurde der Kläger am 04.08.2008 wegen des Vorfalls vom 29.07.2008 in seiner Dienststelle angehört. Die Beklagte hielt dabei dem Kläger vor, er habe im Rahmen der Autokontrolle im Eingangsbereich der US-Armeeeinrichtung in Sch. geäußert, er habe eine Bombe im Auto. Die Dienststelle stellte den Kläger im Anschluss des Gespräches mit sofortiger Wirkung frei und forderte ihn auf, die in seinem Besitz befindlichen Ausweise und Schlüssel abzugeben und sein Büro zu räumen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach.

6

Nachdem die Dienststelle des Klägers von dem erstellten Polizeibericht, aufgrund dessen ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde, Kenntnis erhalten hatte, leitete sie das Kündigungsverfahren ein. Der Polizeibericht, auf dessen Inhalt (Bl. 18 - 24 d. A.) hiermit Bezug genommen wird, enthält lediglich eine Aussage der Zeugin S. sowie den Hinweis, dass der Kläger die Aussage verweigert habe. Die ebenfalls auf dem Parkplatz der US-Armeeeinrichtung in Sch. anwesenden O. und H. hat die Polizei (zumindest bis dahin) nicht vernommen gehabt.

7

Mit Schreiben vom 11.09.2008 hörte die Beklagte die Betriebsvertretung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers an. Diese teilte mit Schreiben vom 16.09.2008 Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung mit. Am 11.09.2008 hörte die Dienststelle auch die Schwerbehindertenvertretung an. Ebenso wie die Betriebsvertretung äußerte die Schwerbehindertenvertretung Bedenken gegen die Kündigung. Mit Schreiben vom gleichen Tage stellte die Beklagte zudem einen Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers. Der zustimmende Bescheid des Integrationsamtes vom 29.09.2008 (Bl. 32 - 36 d. A.) ging dem Personalbüro des Flugplatzes R. am 30.09.2008 zu.

8

Mit Schreiben vom 02.10.2008 (Bl. 3 - 4 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger sodann die fristlose Kündigung wegen des Vorfalls vom 29.07.2008 aus.

9

Das aufgrund dieses Vorfalles eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 Abs. 1 Nr. StGB, wurde zwischenzeitlich nach § 153 a StPO eingestellt.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

11

er habe sich während der Eintragung von O. im Wachbüro mit S. unterhalten und diese gefragt, warum der von ihr mitgeführte Wachhund so abgemagert sei. Diese habe darauf geantwortet, dass der Hund, so wie er sei, vollkommen in Ordnung wäre. Nachdem er mit O. das Wachbüro verlassen habe, habe er den Pkw in den Kontrollbereich gefahren. Er sei dann von S. angewiesen worden, vom Fahrzeug zurückzutreten. Aufgrund einer bestehenden Rückenverletzung habe er zum damaligen Zeitpunkt eine Krücke benötigt. Er sei zum Kofferraum gegangen, um die Krücke herauszuholen, sei aber von S. angeherrscht worden, endlich vom Fahrzeug wegzugehen. Ebenso wie O. habe er sich daraufhin einige Meter vom Fahrzeug entfernt. Dennoch habe S. sie beide nochmals angeschrien, vom Fahrzeug wegzugehen. Er habe dann S., deren ungezogenes Verhalten ihn sehr erregt habe, provozierend gefragt, wie weit er denn weggehen müsse, wenn es eine Explosion gäbe. S. habe entgegnet, er solle aufpassen, was er sage. Er habe daraufhin S. gefragt, was denn an der Frage so falsch wäre, wie weit er weggehen müsse. S. habe daraufhin die Überprüfung abgebrochen und habe aus dem Wachgebäude H., eine andere Sicherheitskraft zur Unterstützung herbeigeholt. H. sei sodann zu ihm gegangen und habe um Verständnis für das Verhalten von S. gebeten. Er habe dargelegt, dass schon Bomben gefunden worden seien und dass es daher seine Pflicht sei, sofort das Tor hoch zu fahren, wenn er, der Kläger, so weiter mache. Er, der Kläger, habe erwidert, dann müsse er (H.) dem General erklären, warum er, der Kläger, seinen Job nicht ausüben könne. Die Sicherheitskräfte seien durch die Aussage provoziert worden und hätten daher die Anweisung gegeben, "alles dichtzumachen".

12

Der Kläger ist der Ansicht, es gebe keinen wichtigen Grund für die Kündigung. Zudem sei die Kündigung auch mangels Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.

13

Ferner unterfalle er einem Sonderkündigungsschutz, da er im Oktober 2006 zum stellvertretenen Schwerbehindertenvertreter der Dienststelle "D." gewählt worden sei und seine letzte Vertretung vom 05.05.2008 bis 09.05.2008 wahrgenommen habe.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 02.10.2008 sein Ende gefunden hat.

16

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,

19

im Rahmen der angeordneten Kontrolle habe die Sicherheitskraft S. den Kläger und O. aufgefordert, von dem Pkw zurückzutreten, damit sie mit ihrem Sprengstoffspürhund das Auto näher untersuchen könne. Auf diese Aufforderung hin habe der Kläger nicht reagiert. Nachdem S. die Aufforderung wiederholt habe, habe der Kläger geäußert: "Ach ja wegen der Explosionsgefahr, ich habe eine Bombe im Fahrzeug". Obwohl S. dem Kläger gesagt habe, er solle mit seinen Aussagen vorsichtig sein, habe der Kläger das Vorstehende wiederholt. S. und H. hätten sodann den Eingangsbereich der US-Liegenschaften abgeriegelt.

20

Die Beklagte ist der Ansicht, die Äußerung des Klägers sei nicht als bloße Dummheit zu werten. Dem Kläger seien, insbesondere nach einem von ihm im Jahre 2008 absolvierten Verhaltenstraining, die Sicherheitsbestimmungen beim Betreten von US-Kasernen bekannt gewesen, so dass er mit der Reaktion der Sicherheitsfirma - wie erfolgt - habe rechnen müssen.

21

Aufgrund des vorstehenden Vorfalles sei das Vertrauen der US-Streitkräfte in den Kläger völlig zerstört, so dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger aufgrund seiner Position in zahlreichen US-Liegenschaften ein- und ausgehen müsse.

22

Die vollständige positive Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen hätten die Kündigungsberechtigten der Dienststelle erst mit Vorlage des deutschen Polizeiberichts am 03.09.2008 erlangt. Der Polizeibericht sei am 03.09.2008 dem Personalbüro von dem Rechtsberater der US-Streitkräfte per E-Mail zugeleitet worden, nachdem bereits am 13.07., 15.08., 20.08, und 26.08.2008 per E-Mail und telefonisch bei der Polizei Sch. seitens der US-Streitkräfte nach dem Bericht gefragt worden sei. Der Polizeibericht sei deshalb abzuwarten gewesen, da für die US-Streitkräfte die Äußerung der Zeugen relevant gewesen seien, die keine Mitarbeiter der Streitkräfte gewesen seien. Weiterhin habe eine Rolle gespielt, ob die Tathandlung von den deutschen Verfolgungsbehörden auch als Straftat bewertet werde und wie sich der Sachverhalt für die deutschen Behörden nach ihren Ermittlungen darstelle. Der Tatbestand des abschließenden Polizeiberichts gäbe insoweit Aufschluss sowohl hinsichtlich des ermittelnden Sachverhaltes als auch hinsichtlich der Bewertung als Straftat. Hätte die Polizei die Tat nicht als Straftat gewertet, wäre es nicht zur Kündigung gekommen.

23

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.12.2008, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Kündigung sei bereits mangels Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass den US-Streitkräften der Kündigungssachverhalt spätestens nach der Anhörung des Klägers am 04.08.2008 bekannt gewesen sei. Im Rahmen dieser Anhörung sei dem Kläger bereits der Sachverhalt vorgeworfen worden, den die US-Streitkräfte zum Anlass der Kündigung genommen hätten. Durch den Polizeibericht seien keine neuen wesentlichen kündigungsrelevanten Tatsachen bekannt geworden. Soweit die Beklagte behaupte, erst die strafrechtliche Einschätzung der deutschen Polizeibehörde abzuwarten und hiervon ihren Kündigungsentschluss abhängig zu machen, sei dies irrelevant, da es nach deutschem Recht nicht den Polizeibehörden obliege zu entscheiden, ob der Beschuldigte den Tatbestand einer Straftat verwirklicht habe.

24

Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 4 - 7 des Urteils Bezug genommen.

25

Gegen dieses der Beklagten am 09.01.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.02.2009 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet.

26

Die Beklagte trägt vor,

27

sie habe die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist eingehalten. Zum Zeitpunkt der Anhörung des Klägers am 04.08.2008 habe der Polizeibericht mit den Zeugenaussagen noch nicht vorgelegen. Der Kläger habe in dieser Anhörung versucht, seine Äußerung herunterzuspielen, in dem er behauptet habe, lediglich gesagt zu haben: "wie viel muss ich weggehen, falls es zu einer Explosion kommt". Die Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt mit der Aussage des Klägers zufrieden geben müssen, da ihr die Zeugenaussagen noch nicht vorgelegen hätten. Die Personalleiterin, C., habe telefonisch versucht, die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Nachdem sie damit keinen Erfolg gehabt habe, habe sie per E-Mail vom 14.08., 15.08. und 26.08.2008 um Informationen gebeten. Der Polizeibericht sei am 02.09.2008 bei K. in Sch. eingegangen. Diese habe die Unterlagen an den dortigen Rechtsberater V. am folgenden Tag weitergeleitet, der ihn wiederum am selben Tag an die Personaldirektorin übermittelt habe.

28

Die Pflichtverletzung des Klägers sei besonders schwerwiegend, weil der Kläger diese im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit begangen habe und sich die Tat unmittelbar gegen den Arbeitgeber richte. Sie rechtfertige die außerordentliche Kündigung.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.12.2008, - 1 Ca 1385/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Er trägt vor,

34

bereits unmittelbar nach dem Vorfall vom 29.07.2008 sei die deutsche Polizei sowie die amerikanische Militärpolizei hinzugezogen worden. Die Zeugin S. habe um 12:35 Uhr des gleichen Tages im Beisein der amerikanischen Militärpolizei eine Aussage gemacht. Die Militärpolizei müsse die Dienststelle des Klägers am selben oder am nächsten Tag über den Vorgang und damit auch über die Behauptung der Zeugin S. informiert haben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er mit am 31.07.2008 zur Post gegebenem Schreiben zur Anhörung am 04.08.2008 einbestellt worden sei. Jedenfalls sei der Dienststelle die Aussage der S. zum Zeitpunkt der Anhörung bekannt gewesen. D., der die Anhörung geleitet habe, habe den Kläger nämlich aufgefordert, die Tat zuzugeben. Auf Nachfrage, was er denn zugeben solle, habe D. geantwortet: "Guess what she has said: There is a bomb in the car". Dass die Beklagte zur Zeit der Anhörung von den ihm gegenüber gemachten Vorwürfen Kenntnis gehabt habe, ergebe sich zudem daraus, dass er trotz seiner Aussage, er habe lediglich gefragt, wie weit er vom Fahrzeug weggehen müsse, eine Freistellung erfolgt sei und er sein Büro habe räumen müssen. Ferner habe die Beklagte selbst in dem Parallelverfahren der Parteien 1 Sa 75/09 vorgetragen, aus ihrer Sicht habe sich bereits aus der Anhörung des Klägers ergeben, dass ein gravierendes Fehlverhalten vorgelegen habe, so dass aus ihrer Sicht eine Weiterbeschäftigung nach Treu und Glauben angeblich unzumutbar gewesen sei.

35

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu der Sitzungsniederschrift vom 26.05.2009 getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

36

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

37

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

38

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist.

39

1. Die Kammer teilt zunächst die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die außerordentliche Kündigung bereits an der Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 45 Nr. 3 TV AL II bzw. § 626 Abs. 2 BGB scheitert.

40

a) Nach § 45 Nr. 3 TV AL II ist eine außerordentliche Kündigung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen festgestellt und dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ebenso bestimmt § 626 Abs. 2 S. 1 BGB, dass die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Für den Fristbeginn ist nach ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, wann der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt (BAG v. 28.10.1971 – 2 AZR 32/71 – BAGE 23, 475; v. 17.03.2005 - 2 AZR 345/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 m.w.N.). § 45 Nr.3 TV AL II entspricht daher inhaltlich der zu § 626 Abs. 2 BGB ergangenen Rechtsprechung im Hinblick auf den für die Kündigungserklärungsfrist maßgeblichen Fristbeginn. Vor diesem Hintergrund sind die zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze auch bei § 45 Nr. 3 TV AL II anzuwenden (vgl. BAG v. 20.04.1977 – 4 AZR 778/75 – AP Nr. 1 zu § 54 BAT).

41

Das Arbeitsgericht hat diese zu § 626 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze auf den Seiten vier und fünf seines Urteils, auf die hiermit Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt und angewendet.

42

Lediglich Folgendes ist zu ergänzen. Wie das Arbeitsgericht zunächst zutreffend festgestellt hat, darf ein Kündigungsberechtigter den Ausgang bzw. den Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abwarten (BAG 12.12.1984 - 7 AZR 575/83 - BAGE 47, 309; 29.07.1993 - 2 AZR 90/93 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31) und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen. Kann sich der Kündigungsberechtigte danach im Falle eines möglichen strafbaren Verhaltens des Arbeitnehmers am Fortgang des Strafverfahrens orientieren, berechtigt dies diesen jedoch nicht dazu, zu einem beliebig willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich zu kündigen (BAG 29.07.1993 - 2 AZR 90/03 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31; 14.02.1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26). Für den gewählten Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen neuen ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt (BAG v. 17.03.2005 - 2 AZR 345/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46). Auch kann der Arbeitgeber neben den Fällen, in denen es hauptsächlich um die Sachaufklärung geht, allein den Ausgang des Strafverfahrens deshalb abwarten, weil es ihm auf das Werturteil ankommen kann, das mit der Verurteilung eines Arbeitnehmers verbunden ist. Neben dem Werturteil kann der Arbeitgeber auf die Erhöhung der Verdachtsstufe, beispielsweise vom Anfangsverdacht zu hinreichendem oder dringendem Tatverdacht abstellen. Erhält der Verdacht eine entscheidend andere Qualität, so liegt ein sachlicher Grund vor, erst nunmehr das Kündigungsverfahren einzuleiten (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 234/07, NZA-RR 2008 630 ff). Insofern kann beispielsweise auch der Erlass eines Haftbefehls abgewartet werden, da dieser einen dringenden Tatverdacht voraussetzt (LAG München 19.03.2009 - 3 Sa 25/09 zitiert nach juris).

43

b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, die Kündigung der Beklagten sei nach § 626 Abs. 2 BGB bzw. § 45 Ziffer 3 TV AL II verfristet.

44

Zwar kann auch das Abwarten eines Polizeiberichtes einen sachlichen Grund für das Zuwarten mit der Kündigung darstellen, so dass insoweit nicht generell von einem willkürlichen Herausgreifen eines Zeitpunktes gesprochen werden kann. So können sich z. B. aus dem Polizeibericht weitere Zeugenaussagen und Untersuchungsergebnisse ergeben, die den Vorwurf erhärten bzw. für den Arbeitgeber zur Gewissheit werden lassen. Hiervon oder von einem ähnlichen Sachverhalt ist im Streitfalle nicht auszugehen. Aus dem vorliegenden Polizeibericht ergeben sich weder neue Tatsachen und Beweismittel noch wird der gegen den Kläger bestehende Verdacht auf eine andere Stufe gehoben.

45

In der Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, zur Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunkts oftmals die Fallkonstellation behandelt, dass der Kündigungsberechtigte einen Zeitpunkt zur Kündigung wählt, der zwischen der Einleitung des Strafverfahrens und der rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitnehmers liegt. Hierfür ist anerkannt, dass wesentliche Zwischenschritte der staatsanwaltlichen Ermittlung einen sachlichen Grund darstellen können, mit der Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt abzuwarten. Die erkennende Kammer ist der Ansicht, dass diese Grundsätze auch auf den Zeitraum der polizeilichen Ermittlungen ausgedehnt werden können, weil auch dieser geeignet sein kann, neue und weitere Erkenntnisse für den Arbeitgeber zu liefern. Mithin kann auch das Abwarten eines Polizeiberichtes einen sachlichen Grund darstellen. Jedoch setzt dies ebenso wie das Abwarten bestimmter Zwischenschritte im Strafverfahren voraus, dass sich aus dem Polizeibericht neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben.

46

Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Polizeibericht enthält lediglich die Aussage der Zeugin S. sowie den Hinweis, dass der Kläger als Beschuldigter seine Aussage verweigert habe. Die für den Kündigungssachverhalt einzig wesentliche Passage der Zeugenaussage der Sicherheitskraft S., nämlich welche Äußerung der Kläger im Hinblick auf das Mitführen einer Bombe konkret abgegeben habe ("Ach ja wegen der Explosionsgefahr, ich habe eine Bombe im Fahrzeug") war der Beklagten bei der Anhörung des Klägers am 04.08.2008 indes bereits bekannt. Aus dem fraglichen Polizeibericht ergeben sich insoweit weder neue kündigungsrelevante Tatsachen noch ein sich konkretisierender bzw. erhärtender Tatverdacht gegen den Kläger. Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen klägerischen Vortrag hat D. den Kläger im Rahmen der Anhörung aufgefordert, die Tat zuzugeben. Auf Nachfrage, was er denn zugeben solle, antwortete D. "Guess what she has said: There is a bomb in the car". Dieser Vorhalt setzte voraus, dass die Dienststelle, jedenfalls hinsichtlich der von S. behaupteten Äußerungen des Klägers bereits am 04.08.2008 Kenntnis hatte. Da die Beklagte genau diese Äußerung zum Anlass der Kündigung genommen hat, sind durch den Polizeibericht keine zusätzlichen wesentlichen Gesichtspunkte zu Tage getreten, die für die Kündigung ausschlaggebend sein konnten. Soweit die Beklagte vorgebracht hat, den Polizeibericht auch deshalb abwarten zu wollen, da er Äußerungen der Zeugen, die keine Mitarbeiter der Streitkräfte gewesen seien, enthalte, die für sie relevant gewesen seien, setzt sie sich hiermit in Widerspruch zu der dann ohne neue Tatsachengrundlage erfolgten Kündigung nach Erhalt des Polizeiberichts.

47

Anders als im Falle von Ermittlungs- und Strafverfahren lag hier durch den Polizeibericht auch kein einen sachlichen Grund darstellendes erhebliches Zwischenergebnis vor. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe erst die strafrechtliche Einschätzung der deutschen Polizeibehörde abwarten und ihren Kündigungsentschluss von der strafrechtlichen Einordnung abhängig machen wollen, widerspricht dieser Vortrag dem tatsächlichen Geschehensablauf. Die Beklagte hat den Kläger nämlich unmittelbar nach der Anhörung am 04.08.2008 von der Arbeit freigestellt und ihn aufgefordert, sein Büro zu räumen. Zudem kommt nach deutschem Strafrecht auch nicht den Polizeibehörden die Wertung einer Tat als Straftat zu, sondern ausschließlich der Staatsanwaltschaft und den Gerichten. Aus dem Polizeibericht ergibt sich lediglich, aufgrund welchen Straftatbestandes die bisherigen Ermittlungen von der Polizei geführt wurden, aber nicht, ob das Verhalten des Klägers diesen Straftatbestand tatsächlich erfüllt hat. Auch ergibt sich aus der Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft, die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches ein Ermittlungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet hatte, keine erhöhte Verdachtsstufe, welche ein Abwarten mit der Kündigung gerechtfertigt hätte.

48

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte durch den Polizeibericht somit weder neue Tatsachen erfahren noch neue Beweismittel erlangt hat und auch keine Intensivierung des Tatverdachtes eingetreten ist, war im Streitfalle die alleinige Einsichtnahme in den Polizeibericht als Ausgangspunkt für den Anspruch der erfolgten Kündigung als willkürlich anzusehen. Der Beklagten war der sich aus dem Polizeibericht ergebende kündigungserhebliche Sachverhalt inhaltlich bereits am 04.08.2008 bekannt, so dass bei Kündigungsausspruch am 02.10.2008 die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war.

49

2. Nach Ansicht der Kammer hält die streitgegenständliche Kündigung auch nicht den Kriterien des § 45 Nr. 1 TV AL II stand.

50

Gemäß § 45 Nr. 1 TV AL II kann das Beschäftigungsverhältnis von jedem der Arbeitsvertragspartner aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. § 45 Nr. 1 TV AL II entspricht fast wörtlich § 626 Abs. 1 BGB, so dass aufgrund der Übernahme der vorstehenden Norm durch die Tarifvertragsparteien die zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze auch bei § 45 Nr. 1 TV AL II Anwendung finden.

51

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und damit im Sinne des § 45 Nr. 1 TV AL II liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigungsberechtigten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt u. a. dann vor, wenn ein erheblicher Vertragsverstoß des Arbeitnehmers gegen seine bestehenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gegeben ist. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt auch von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung ab (so schon BAG vom 24.03.1958 - 2 AZR 597/55; BAG AP-Nr. 14 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung; BAG AP-Nr. 80 zu § 626 BGB). Nicht jedes Verhalten, das geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben, führt somit automatisch auch zur Wirksamkeit einer derartigen Kündigung. Im Rahmen der für § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Interessenabwägung sind u. a. das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen (BAG, vom 10.11.2005 - 2 AZR 623/04, NZA 2006, 491).

52

Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, welche an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet. Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Zu berücksichtigen ist, dass es diesbezüglich ausschließlich auf die Auswirkungen in der Zukunft ankommt. Die Kündigung stellt keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit dar (LAG Rheinland-Pfalz v. 9.6.2008 – 5 Sa 58/08, zitiert nach juris).

53

Die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich in zwei Schritten:

54

Zunächst ist festzustellen, ob ein Sachverhalt unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden (a)). Ist dies zu bejahen, muß dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (b)).

55

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so erweist sich die außerordentliche Kündigung bereits unter Zugrundelegung ausschließlich des unstreitigen und des streitigen Sachvortrags der Beklagten jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung als unverhältnismäßig.

56

a) Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger, nachdem er von der am Militärstützpunkt in Sch. eingesetzten privaten Sicherheitskraft S. zweimal aufgefordert worden sei, von dem Pkw zurückzutreten, damit sie diesen mit ihrem Sprengstoffspürhund näher untersuchen könne, geäußert habe: „Ach ja wegen der Explosionsgefahr, ich habe eine Bombe im Fahrzeug.“ Der Kläger habe diese Aussage sodann wiederholt, obwohl ihm S. mitgeteilt habe, er solle mit seinen Aussagen „vorsichtig“ sein.

57

Zugunsten der Beklagten mag davon ausgegangen werden, dass die bewusste Ankündigung eines Zivilbediensteten der US-Streitkräfte auf einem US-Militärstützpunkt, welcher besonderen Sicherheitsbestimmungen unterliegt, die als gegeben hinzunehmen sind und deren inhaltliche Überprüfung dem Gericht grundsätzlich nicht zusteht, eine Bombe mit sich im Fahrzeug zu führen, grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann.

58

b) Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, überwiegt jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an seiner sofortigen Beendigung.

59

Zu Gunsten des Klägers spricht zunächst der langjährige beanstandungsfreie Bestand seines Arbeitsverhältnisses mit den US-Streitkräften. Er ist weit länger als 15 Jahre dort beschäftigt und deutlich älter als 40 Jahre. Damit genießt er den besonderen Kündigungsschutz von § 8 Nr. 1 SchutzTV mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung. Des weiteren handelt es sich beim Kläger um einen schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50. Hinzu kommen die negativen Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die unterhaltsberechtigten sich noch in Ausbildung befindlichen Kinder des Klägers. Der Kläger hätte aufgrund seines Lebensalters und seiner Behinderung schlechte Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, die ihm und seinen Kindern eine auskömmliche Existenzgrundlage sichern würde. Die Folgen der Arbeitslosigkeit träfen den Kläger, vor allem aber auch dessen Kinder, besonders hart.

60

Zugunsten der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht, dass der Kläger mit seiner - zugunsten der Beklagten unterstellten - Behauptung gegenüber der Sicherheitskraft S., er habe eine Bombe im Auto gegen bestehende strenge Sicherheitsbestimmungen der US-Streitkräfte nachhaltig verstoßen hat. Dabei mag zugunsten der Beklagten auch unterstellt werden, dass die behaupteten "strengen" Sicherheitsbestimmungen tatsächlich existieren, obwohl diese weder erst -noch zweitinstanzlich näher vorgetragen oder vorgelegt wurden. Fakt ist jedoch, dass der Kläger unstreitig gerade keine Bombe, auch keine entsprechende Attrappe oder irgend einen ähnlichen Gegenstand im Auto hatte. Die Sicherheitskräfte S. und H. haben lediglich aufgrund der - behaupteten - zweimaligen Äußerung des Klägers ohne jegliche nähere Prüfung sofort den umfassenden Sicherheitsalarm ausgelöst. Dabei hätte zu einer weiteren Prüfung objektiv Anlass bestanden. Zwischen dem Kläger und S. war schon - was die Beklagte nicht konkret bestritten hat - in der Wachstube ein kontroverser Disput wegen der "Magerheit" des Spürhundes entstanden. Im Anschluss daran ordnete die Sicherheitskraft H. an, dass der PKW mit dem der Kläger und der Architekt O. gekommen waren, im Wege einer Stichprobenüberprüfung auf das Mitführen einer Bombe zu überprüfen ist. Dass der Kläger, der als langjähriger Arbeitnehmer der US-Streitkräfte hierüber negativ reagiert hat, mag zwar angesichts der behaupteten strengen Sicherheitsbestimmungen objektiv nicht hinnehmbar gewesen sein. Völliges Unverständnis kann man für das Verhalten des Klägers im dieser Situation auch nicht haben. Er als Mitarbeiter der US-Streitkräfte mag diese Untersuchung gerade bei ihm durchaus als Rache und Schikane für seine Äußerung über den Spürhund aufgefasst haben. Gegen eine besondere Schwere der Äußerung spricht noch ein weiterer Aspekt. Die strengen Sicherheitsbestimmungen bei der Kontrolle von einfahrenden PKW`s in US-Kasernen mögen angesichts der weltweiten starken Gefährdung dieser Liegenschaften voll und ganz gerechtfertigt sein. Dies muss auch und gerade der Kläger als Zivilbediensteter der US-Streitkräfte respektieren und sich sicherheitsgemäß verhalten. Sicherheitsüberprüfungen bei relativ geringen Verdachtsmomenten mögen solche Maßnahmen wie sie im Falle des Klägers durchgeführt wurden, gerechtfertigt haben. Nicht jede Verfehlung eines Arbeitnehmers in diesem sensiblen Bereich und Zusammenhang rechtfertigt aber auch die härtesten arbeitsrechtlichen Maßnahmen ihm gegenüber, sofern schon bei objektiv geringem Verdacht objektiv völlig ungerechtfertigte totale Sicherheitsüberprüfungen deswegen in die Wege geleiten werden. Das von den US-Streitkräften vorgegebene Level für Anlass und Intensität von Sicherheitsüberprüfungen kann nicht völlig kongruent auf den Ausspruch von fristlosen Kündigungen übertragen werden.

61

In dieser Situation wäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht einschlägig wegen vergleichbarer Handlungen abgemahnt wurde, nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall eine Abmahnung als mildere Möglichkeit der Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers angemessen und ausreichend gewesen, so dass sich die streitgegenständliche Kündigung im Ergebnis als unverhältnismäßig erweist.

62

Grundsätzlich ist eine Abmahnung vor Kündigungsausspruch stets dann erforderlich, wenn eine Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers aufgrund einer erfolgten Abmahnung nicht zu erwarten ist. Ausnahmsweise ist bei besonders schwerwiegenden Vertragsverstößen eine Abmahnung entbehrlich, wenn davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers das für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat (BAG v. 21.6.2001 – 2 AZR 30/00, NZA 2002, 232). Eine Abmahnung ist auch bei Handlungsweisen, die diesen sogenannten Vertrauensbereich berühren, nicht entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen der Arbeitsvertragsparteien wiederhergestellt werden kann (LAG Rheinland-Pfalz v. 10.7.2008 – 10 Sa 138/08, zitiert nach juris). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das bisherige vertragswidrige Fehlverhalten noch keine Negativprognose zulässt, so dass deswegen von der Möglichkeit zukünftigen weiteren vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann (BAG v. 27.4.2006 – 2 AZR 415/05, NZA 2006, 1033), und der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht so schwerwiegend vertragswidrig, dass es vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnis gefährdendes Fehlverhalten angesehen werden kann (BAG v. 21.6.2001 – 2 AZR 30/00, NZA 2002, 232).

63

Vorliegend ist ein besonders schwerwiegender arbeitsvertraglicher Verstoß, welcher eine Abmahnung verzichtbar machen könnte, nicht gegeben.

64

Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Kündigungszeitpunkt 59 Jahre alt war und seit über 20 Jahren in den Diensten der Beklagten steht und grundsätzlich, d.h. ohne Mitnahme Externer, ohne weitere Kontrollen in den inneren Bereich der jeweiligen Militärgelände einfahren konnte. Hätte der Kläger - aus der Sicht der Sicherheitskräfte - tatsächlich einen Bombenanschlag geplant, so wäre er am 29.07.2008 wohl nicht in Begleitung des externen O. erschienen, da er aufgrund von dessen Anwesenheit mit einer Kontrolle des Fahrzeugs rechnen musste. Diese unterschiedlichen Kontrollvorschriften von Militärangehörigen und Externen waren den vor Ort diensthabenden Sicherheitskräften S. und H. auch bekannt. Folglich konnte die von der Beklagten behauptete Aussage des Klägers unterstellt – „Ich habe eine Bombe im Fahrzeug“ – nach dem vorausgegangenen Disput der beiden Personen auch aus Sicht der Sicherheitskräfte nicht als völlig ernsthaft gewertet werden. Zwar ist auch eine dümmliche bzw. nicht ernst gemeinte Äußerung, eine Bombe mit sich zu führen gerade in sensiblen Militärbereichen jedenfalls dann als arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß zu werten, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, dass aufgrund seiner Äußerung Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Jedoch wiegt ein solcher Pflichtverstoß unter Berücksichtigung der besonderen, vorstehend erläuterten Umstände des vorliegenden Falles nicht so schwer, dass dadurch das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört würde. Es spricht auch bei Berücksichtigung des unstreitigen und streitigen Sachvortrages der Beklagten einiges dafür, dass die Sicherheitskräfte S. und H. zu der schnellen Auslösung des Großalarmes geschritten sind, um dem Kläger gegenüber ihre Machtposition und Möglichkeit zu demonstrieren, nachdem er sich ihnen gegenüber unfreundlich und arrogant gezeigt haben soll und auf ihre Aufforderung hin, sofort von dem PKW zurückzutreten, nicht in der Weise Folge geleistet hat, wie sie das gewünscht haben. Was der Kläger im Kofferraum gesucht hat - es war eine benötigte Krücke als Gehhilfe - haben sie noch nicht einmal untersucht. Anlass für die Suche nach einer möglichen Bombe im PKW des Klägers war nach der Aussage der Zeugin S. gegenüber der Polizei, dass der Kläger schon zuvor durch seine "unfreundliche Art aufgefallen sei". Im Sachbericht des Polizeihauptmeisters M. vom 13.08.2008 (Bl. 20 d.A.) ist davon die Rede, dass der Kläger zuvor durch seine "unfreundliche und herablassende Art" aufgefallen sei. Nach allem hätte es daher vorliegend zunächst einer Abmahnung bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger eine solche Abmahnung nicht hätte als Warnung dienen lassen, sind nicht gegeben.

65

3. Da somit weder die Kündigungserklärungsfrist des § 45 Nr. 3 TV AL II bzw. § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, noch ein wichtiger Grund im Sinne von § 45 Nr. 1 TV AL II bzw. § 626 Abs. 1 BGB vorlag, war die Berufung der Beklagten gegen das zutreffende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

III.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

67

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)