Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0316.3SA733.09.0A
published on 16.03.2010 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. März 2010 - 3 Sa 733/09
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.10.2009 - Az: 4 Ca 555/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Aufgrund des auch vom Kläger unterzeichneten Einstellungsschreiben vom 05.05.2006 (Bl. 3 ff. d.A.; folgend: Arbeitsvertrag) ist der Kläger seit dem 22.05.2006 für die Arbeitgeberin als sogenannter Equipment Operator tätig geworden. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2008 - 4 Ca 337/08 - entschied das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede gemäß Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 mit dem 21.05.2008 geendet hat.

2

Die US-Regierung bzw. die US-Air Force ("Department of the Air Force"/"Ministerium der Luftwaffe") hat der Arbeitgeberin des Klägers den Vertrag "FA 0000-00-C-R000, POLYGONE" erteilt. Der zuständige Progamm-Manager/Projektleiter ist der R.M. (nach Angabe der Beklagten: der gesetzliche Vertreter der Beklagten). Im Rahmen des P.-Projekts sind der Arbeitgeberin von der US-Air Force Fahrzeuge zur Nutzung überlassen worden. Der Kläger gehörte - neben ca. 16 weiteren Beschäftigten (Radar-Technikern) - zu den Fahrern, die diese Fahrzeuge zum Zwecke der Durchführung von Radar-Übungen fuhren. Wenn diese Fahrzeuge nicht bewegt wurden, standen sie auf dem Gelände H.-Kaserne in P. Die Fahrzeuge wurden fast täglich gewechselt und abwechselnd von allen dafür in Betracht kommenden Beschäftigten gefahren. Die Fahrzeugschlüssel hingen offen in einem Schlüsselschrank, der nicht abgeschlossen war. Am 29.04.2008 wurde das Fahrzeug "01 B 1681" von dem Kläger gefahren, - Beifahrer war der Zeuge R.A..

3

Die Beklagte behauptet - vom Kläger bestritten -, dass als Verursacher des Schadens, den die Zeugen de R. und G. am 30.04.2008 an dem Fahrzeug "00 B 0000" festgestellt hätten, nur der Kläger in Betracht komme.

4

Mit dem Schreiben der Vertragsoffizierin K.B. vom 06.08.2008 (Bl. 34 f. d.A.) wandte sich das "Department of the Air Force Contracting Squadron" u.a. wie folgt an die Arbeitgeberin (zu Grunde gelegt wird die deutsche Übersetzung, wie sie die Beklagte zu Bl. 36 f. d.A. gereicht hat):

5

"… Herr R.M., I. Programm Manager, meldete einen Schaden an einem Regierungsfahrzeug bei der V. PSD am 30. April 2008. I. kennt die näheren Umstände dieses Vorfalles sehr genau. Zusammenfassend stelle ich fest, dass Herr C., ein I. Mitarbeiter, ein Regierungsfahrzeug fahrlässig bediente, diesen Schaden nicht meldete und versuchte, den Schaden zu verbergen, in dem er Schlamm auf das Fahrzeug schmierte…

6

… Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ordne ich hiermit an, dass I. Federal Services International Corp. Diese Person unverzüglich von dem P. Vertrag entfernt…".

7

Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger

8

- mit dem Schreiben vom 18.08.2008 (Bl. 6 d.A.) außerordentlich zum 19.08.2008

und

- mit dem Schreiben vom 22.08.2008 (Bl. 7 d.A.) vorsorglich ordentlich zum 30.09.2008.

9

Soweit es um die Frage der Betriebsratsanhörung geht, hat die Beklagte folgende Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht:

10

- den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung vom 14.08.2008 (Bl. 38 f. - englisch - und Bl. 40 f. d.A. - deutsch -); die Stellungnahme des Betriebsrates vom 19.08.2008 (Bl. 42 - deutsch - und 120 d.A. -englisch -);

- den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung vom 14.08.2008 (Bl. 114 f. - englisch - und 116 f. d.A. - deutsch -); die Stellungnahme des Betriebsrates vom 19.08.2008 (Bl. 119 d.A. -englisch -).

11

Soweit es um die Frage der Schadensverursachung und Sachverhaltsaufklärung geht (Schaden an dem Fahrzeug "01 B 1681") hat die Beklagte nebst diversen Lichtbildern (s. dazu Bl. 80 ff. d.A.) folgende Unterlagen vorgelegt:

12

1. Aussage des D. C. vom 06.05.2008 (Bl. 96 ff. d.A. und Bl. 77 ff. d.A.).

2. Aussage des R.M. vom 30.04.2008 (Bl. 78 d.A. und Bl. 99 f. d.A.).

3. Aussage des R. N. vom 01.05.2008 (Bl. 79 d.A. und Bl. 93 ff. d.A.).

4. die Aktennotiz des J. de R. vom 15.12.2008 (Bl. 89 und Bl. 90 d.A.).

5. die Aktennotiz des T. G. vom 15.12.2008 (Bl. 91 und Bl. 92 d.A.).

13

Auf die zitierten Anträge, Stellungnahmen, Aussagen und Aktennotizen wird jeweils verwiesen.

14

Im Rahmen des vom Kläger beantragten selbständigen Beweisverfahrens - 4 Ca 555/08 - hat das Arbeitsgericht den Beifahrer des Klägers vom 29.04.2008 am 17.12.2008 als Zeugen vernommen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 17.12.2008 - 4 Ca 555/08 - enthaltene Aussage des Zeugen A. (Bl. 56 f. d.A.) wird Bezug genommen.

15

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.10.2009 - 4 Ca 555/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 157 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12.11.2009 (Bl. 167 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 18.08.2008 noch durch die ordentliche Kündigung vom 22.08.2008 geendet hat.

16

Gegen das ihr am 05.11.2009 zugestellte Urteil vom 07.10.2009 - 4 Ca 555/08 - hat die Beklagte am 03.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 23.12.2009 mit dem Schriftsatz vom 21.12.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 21.12.2009 (Bl. 191 ff. d.A.) verwiesen.

17

Die Beklagte macht geltend, dass sie (keine Tatkündigung, sondern) eine personenbedingte bzw. (gegebenenfalls auch) eine Druckkündigung ausgesprochen habe. Diese Kündigung sei rechtswirksam.

18

Bei zutreffender Beweiserhebung und Beweiswürdigung - so meint die Beklagte - wären vorliegend sogar die Voraussetzungen einer Tatkündigung gegeben.

19

Die Beklagte trägt u.a vor:

20

Den Zeugen de R. und G. sei es am Morgen des 30.04.2008 - Mittwoch - (bei der morgendlichen 1800er-Inspektion) ungewöhnlich erschienen, dass sich am rechten Kotflügel der Radlaufverbreiterung auf der Fahrerseite ein großer Fleck mit Matsch befunden habe. Die Zeugen hätten das Fahrzeug ja erst am Freitag zuvor gewaschen gehabt, - bei Übernahme und Abgabe am Montag (28.04.2008) habe sich das Fahrzeug nach wie vor in sauberem Zustand befunden. Außerdem sei die eben erwähnte Stelle die einzige Stelle gewesen, an der sich Matsch befunden habe. Die Beklagte verweist auf die Lichtbilder (Bl. 80 ff. d.A.). Als die beiden Zeugen de R. und G. die betreffende Stelle genauer untersucht hätten, hätten sie festgestellt, dass der "Matsch offensichtlich extra" auf das Fahrzeug verbracht worden sei, um eine Beschädigung der Radlaufverbreiterung zu verbergen. Nach entsprechender Meldung seien die Zeugen D.C. und R.M. zum Eingangstor der H.-Kaserne gegangen. Dort hätten sie blaue Farbabriebe am Schloss des Eingangstores sowie ein kleines Stück Fiberglas festgestellt (bzw. gefunden), welches eindeutig dem Stoßfänger des beschädigten Fahrzeuges zuzuordnen sei. Die Arbeitgeberin des Klägers habe in der Folge(-zeit) Erkundigungen darüber eingeholt, ob jemand von einem Schadensereignis wisse. Der Kläger habe es ebenso wie der Zeuge A. strikt abgelehnt, zu diesen Vorfällen Angaben zu tätigen. Der Zeuge M. habe, da die Angelegenheit firmenintern nicht aufzuklären gewesen sei, den Schaden bei der US-Regierung melden müssen (am 30.04.2008; vgl. dazu die Schadensmeldung "Damage to Government Property", Bl. 246 und Bl. 253 d.A.). Die Beklagte bringt weiter vor, dass der Zeuge A. und der Kläger "von der US-Regierung befragt" worden seien. Augenscheinlich habe sich der Kläger dabei darauf gestützt, dass er ohne anwaltliche Beratung zu diesem Vorfall gar nichts sage. Offensichtlich aufgrund dieses Verhaltens und der weiteren Ermittlungen, deren Inhalt weder der Beklagten, noch der Arbeitgeberin des Klägers bekannt seien, habe sich die US-Regierung dazu entschlossen, dem Kläger die sogenannte Security Clearance, d.h. die Zugangsberechtigung, welche die US-Regierung ausstelle und welche erlaube, die regierungseigenen Kasernen zu betreten, zu entziehen. Die Beklagte verweist auf das Schreiben vom 06.08.2008. Die Zeugin B. sei als Vertragsoffizierin des P.-Projektes berechtigt, die Zugangsermächtigungen zu entziehen. Die Mitteilung (vom 06.08.2008), auf welche weder die Beklagte, noch die Arbeitgeberin des Klägers habe Einfluss nehmen können, habe es der Arbeitgeberin des Klägers unmöglich gemacht, den Kläger weiter zu beschäftigen. Die Beklagte verweist auf die Ziffer 15 des Arbeitsvertrages vom 05.05.2006 (Bl. 4 d.A.). Fakt sei, dass der Kläger seit dem 06.08.2008 seine Arbeitskraft seiner Arbeitgeberin gegenüber nicht mehr anbieten könne.

21

Die Beklagte beanstandet, dass das Arbeitsgericht unzutreffend die Grundsätze einer Tatkündigung zu Grunde gelegt habe. Es könne dahinstehen, ob der Beklagten der Nachweis gelinge, dass der Kläger tatsächlich die Beschädigung am regierungseigenen Fahrzeug verursacht habe. Die Beklagte verweist auf die Berechtigung der US-Regierung, Zugangsberechtigungen auszustellen und zu entziehen. Einfluss hierauf - so bringt die Beklagte vor - habe der Auftragnehmer der US-Regierung selten. Die Arbeitgeberin des Klägers habe weder verursacht, noch veranlasst, dass die Zugangsberechtigung entzogen werde. Die Arbeitgeberin habe alles ihr Mögliche zur Aufklärung der Beschädigung beigetragen. Auf die im Anschluss an die Schadensmeldung vom 30.04.2008 eingeleiteten Ermittlungen der US-Regierung habe die Arbeitgeberin des Klägers keinerlei Einfluss gehabt. Offensichtlich habe erst das unglückliche Verhalten des Klägers bei der Sicherheitspolizei der US-Regierung dazu geführt, dass die Vertragsoffizierin der US-Regierung (B.) sich dazu entschlossen habe, dem Kläger die Zugangsermächtigung zu den Geländen des P.-Projektes zu entziehen. Eine Einwirkungsmöglichkeit habe die Arbeitgeberin des Klägers nahezu nicht gehabt. Die geringe Möglichkeit, die sie gehabt habe, habe die Arbeitgeberin des Klägers ausgeschöpft. Die Voraussetzungen einer Druckkündigung seien vorliegend gegeben.

22

Auf den Seiten 11 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 201 ff. d.A.) beanstandet die Beklagte nach näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen, dass das Arbeitsgericht es unterlassen hat, die übrigen angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte beantragt die Wiederholung der Einvernahme des Zeugen A.. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts rügt die Beklagte als fehlerhaft und oberflächlich.

23

Ergänzend äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 15.01.2010 (Bl. 215 ff. d.A.) und vom 03.03.2010 (Bl. 238 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte sieht es als durch die Aussage des Zeugen A. indiziert an, dass kein anderer Fahrer das Fahrzeug mehr in Gebrauch gehabt habe. Insbesondere seien an jenem Tag keine Mitarbeiter auf Nachtschichten eingeteilt gewesen, - weshalb der Arbeitstag für alle Mitarbeiter zwischen 16:00 und 17:00 Uhr geendet habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sich an dem besagten Tag ungefähr in der Mitte der geparkten Fahrzeuge befunden. Jemand, der das Fahrzeug hätte bewegen wollen, hätte zuerst mehrere Fahrzeuge gleichen Typs wegfahren müssen. Da der Kläger das Fahrzeug erst bei Dienstende abgestellt habe, habe es niemanden gegeben, der das Fahrzeug hätte bewegen können. Tatsächlich habe kein anderer Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug nach dem Kläger in Gebrauch gehabt. Daher könne lediglich der Kläger als Verursacher des Schadens in Frage kommen. Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Entscheidungsrelevant sei, dass die Vertragsoffizierin B. ihre eigenen Ermittlungen angestellt habe. Die Entscheidung der Vertragsoffizierin B., dem Kläger den Zugang zu dem P.-Gelände zu verwehren, sei gefallen, ohne dass die Beklagte hierauf habe Einfluss nehmen können. Der Kläger werde, so (nach der Darstellung der Beklagten) die Zeugin B., zu keinem Zeitpunkt mehr die Genehmigung erhalten, das Gelände zu betreten. Dies ist nach Auffassung der Beklagten der entscheidende Kündigungsgrund. Die Entscheidung der Zeugin B. sei - so führt die Beklagte weiter aus - unabhängig von dem "Innehalten der Security Clearance". Das Verbot des Betretens des P.-Geländes bleibe bestehen und habe mit der Security Clearance, welche derzeit deaktiviert sei, nichts zu tun. Selbst wenn der Kläger eine erneute Security Clearance erhalten würde, wäre er nicht in der Lage, das P.-Gelände zu betreten.

24

Die Beklagte beantragt,

25

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.10.2009 - 4 Ca 555/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 16.02.2010 (Bl. 230 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Der Kläger weist dort u.a. auf die Möglichkeit hin, dass die Fahrzeugschlüssel jederzeit und von jedem Mitarbeiter unbemerkt aus dem Schlüsselschrank entnommen werden können, um mit einem Fahrzeug wegzufahren, ohne dass dies von irgend jemand kontrolliert oder registriert werde. Das Fahrzeug sei von dem Kläger und dem Zeugen A. am 29.04.2008 nach Beendigung des Einsatzes in ordnungsgemäßem Zustand, jedenfalls ohne Unfallschaden, wieder zurückgebracht worden. Es möge zwar sein - so führt der Kläger aus -, dass am 30.04.2008 an dem Fahrzeug ein Unfallschaden festgestellt worden sei, - dieser Unfallschaden könne jedoch von jedem der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter verursacht und von diesem dann vertuscht worden sein, ohne dass dies von irgend jemand habe bemerkt werden können. Der Kläger versteht das Schreiben vom 06.08.2008 so, dass dort nirgendwo die Rede davon sei, dass ihm mit sofortiger Wirkung die Security Clearance entzogen worden sei; dazu sei diese Dienststelle auch nicht befugt. Der Kläger verweist auf das an ihn gerichtete Schreiben des "Defense Security Service" vom 20.01.2009 (Bl. 235 d.A.).

29

Der Kläger bringt vor, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sei, darüber zu bestimmen, welche Arbeitnehmer im Rahmen des Auftrages eingesetzt bzw. nicht eingesetzt werden können. Das Schreiben vom 06.08.2008 gehe ganz offensichtlich von falschen Tatsachen aus. Der Kläger wirft die Frage auf, was die Beklagte unternommen habe, um eine Reaktion, wie sie mit Schreiben vom 06.08.2008 erfolgt sei, zu verhindern. Es falle auf, dass das Schreiben vom 06.08.2008 mehr als drei Monate und nach Einstellung des Verfahrens durch die Sicherheitspolizei erfolgt sei. Es müsse deshalb die Frage gestellt werden, welche Anstrengungen die Beklagte angestellt habe, um gegenüber ihrer Auftraggeberin die Angelegenheit zu Gunsten des Klägers zu klären bzw. was sie unterlassen habe, um eine Reaktion wie im Schreiben vom 06.08.2008 (enthalten) zu verhindern.

30

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auch auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 16.03.2010. In diesem Termin hat die Beklagte den zunächst angekündigten Auflösungsantrag zurückgenommen (s. Bl. 262 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

II.

32

Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigungen vom 18.08.2008 und vom 22.08.2008 weder außerordentlich-fristlos, noch zum 19.08.2008 noch ordentlich und fristgerecht aufgelöst worden. Die beiden Kündigungen sind rechtsunwirksam.

33

1. Die Klage ist nicht etwa bereits deswegen unbegründet, weil der Kläger die Klage gegen die "falsche" Partei gerichtet hätte. Der auf Seite 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2008 erhobene Einwand (s. Bl. 26 d.A.: - "nicht aktivlegitimiert", - die Beklagte will damit ihre angeblich fehlende Passivlegitimation geltend machen -) ist unbegründet. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass der Kläger die Partei verklagen wollte und tatsächlich auch verklagt hat, die ihm das Arbeitsvertragsangebot vom 05.05.2006 unterbreitet hat: Die I.Federal Services International Corporation. Gerade an dieses Unternehmen richtet sich auch das Schreiben des US-amerikanischen Vertragspartners der Beklagten vom 06.08.2008. Dass es zur Zeit der Klageerhebung ein davon zu unterscheidendes, rechtlich selbständiges Unternehmen als Arbeitgeber des Klägers gegeben hat, das so zu bezeichnen wäre, wie die Beklagte dies auf Seite 2 - oben - des Schriftsatzes vom 11.11.2008 (Bl. 27 d.A.) dargestellt hat, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten ist unsubstantiiert.

34

Dass der Arbeitgeber des Klägers, also die passivlegitimierte Beklagte, zuletzt so firmiert, wie dies die Parteien im Berufungsverhandlungstermin übereinstimmend angegeben haben (s. Bl. 261 d.A.) ändert daran, dass der Kläger von Anfang an die richtige Partei verklagt hat, nichts. Die übereinstimmende Anregung der Parteien vom 16.03.2010 betrifft lediglich die Parteibezeichnung der Beklagten, - nicht aber deren Passivlegitimation.

35

2. Die außerordentliche Kündigung ist deswegen rechtsunwirksam, weil sich Tatsachen, die eine Unzumutbarkeit der Beklagten im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB begründen könnten, nicht feststellen lassen.

36

a) Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass dann, wenn ein Geschäftspartner oder Kunde des Arbeitgebers unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt, die entsprechende Drucksituation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung (oder einen Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung) ergeben kann. Auch liegt in derartigen Fällen i.d.R. ein sog. Dauertatbestand i.S.d. Rspr. zu § 626 Abs. 2 BGB vor.

37

In den Formulierungen im letzten Absatz (auf Seite 2 unter Ziffer 6) des Schreibens der US-Air Force vom 06.08.2008 kann ein Entlassungsverlangen i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zur "Druckkündigung" gesehen werden. Dort wird unmissverständlich angeordnet, dass der Kläger "unverzüglich von dem P.-Vertrag entfernt wird". Der im vorangegangenen Absatz des Schreibens vom 06.08.2008 enthaltene Hinweis auf die vertraglichen Pflichten der Beklagten "gemäß Absatz 4.2 der Arbeitsbeschreibung des Regierungsvertrages" kann möglicherweise weiter dahin verstanden werden, dass der Beklagten, sofern sie dem Entfernungs- bzw. Entlassungsverlangen nicht nachkommen sollte, unter Umständen Nachteile drohen würden. Sofern für die Beklagte überhaupt eine derartige Drucksituation bestand, konnte sie diese jedoch nicht ohne weiteres zum Anlass nehmen, dem Kläger außerordentlich oder ordentlich zu kündigen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Berufungskammer folgt, bedarf es in einem derartigen Fall der Unterscheidung von zwei in Betracht kommenden Fallgestaltungen:

38

(1) Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund (d.h.: durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund) objektiv im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB (oder des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) gerechtfertigt sein. In diesem Falle liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Es reicht insoweit freilich nicht aus, dass das Entlassungsverlangen des Dritten aus dessen subjektiver Sicht oder sonst irgendwie gerechtfertigt ist. Vielmehr ist die Rechtfertigung des Entlassungsverlangens objektiv anhand der Kündigungsschutzvorschriften des § 626 BGB und des § 1 KSchG zu bestimmen. Bei der Anwendung des deutschen Kündigungsrechts können die Maßstäbe der US-Streitkräfte nicht ohne weiteres übernommen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 26.05.2009 - 1 Sa 74/09 - juris Rz 60 aE).

39

(2) Ist die Drohung des Dritten nicht durch das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes objektiv gerechtfertigt, kommt zwar auch noch der Ausspruch einer wirksamen (dann wohl betriebsbedingten) Kündigung in Betracht. An die Zulässigkeit einer derartigen, objektiv an sich nicht (durch einen gesetzlichen Kündigungsgrund) gerechtfertigten Druckkündigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber darf dann dem Druck des Dritten nicht ohne weiteres nachgeben, um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber in diesem Fall aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 und § 242 BGB) schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um den Dritten von seiner Drohung abzubringen (vgl. dazu die Rechtsprechungs-Nachweise bei Müller-Glöge/ErfK 10. Aufl. BGB § 626 Rz 185).

40

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das Entfernungsverlangen der US-Air Force vom 06.08.2008 nicht durch einen verhaltensbedingten wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt war. Ein derartiger wichtiger Grund setzt nach § 626 Abs. 1 BGB nicht nur die objektive und rechtswidrige Verletzung einer Vertragspflicht, sondern darüber hinaus grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - auch ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Vorliegend wird das Entfernungs- bzw. Abberufungsverlangen weder durch einen derartigen verhaltensbedingten Grund, noch durch einen wichtigen personen- oder betriebsbedingten Grund gerechtfertigt.

41

aa) Bei der Frage, ob das Verlangen des Dritten auf fristlose Entlassung des Arbeitnehmers objektiv gerechtfertigt ist, ist (auch) auf § 626 Abs. 2 BGB Bedacht zu nehmen. Der Beklagten bzw. dem - nach Angaben der Beklagten - gesetzlichen Vertreter der Beklagten, R.M., waren die Umstände, die auf eine etwaige Verfehlung des Klägers hindeuten konnten, bereits seit dem 30.04.2008 bekannt (Zeitpunkt der Meldung des Vorgangs gemäß Bl. 246 und Bl. 253 d.A.). Dass sich der dem R.M. damals bekannte Sachverhalt nach dem 30.04.2008 bis zum 06.08.2008 noch wesentlich verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Kenntnisstand des Dritten (US-Air Force). Dies spricht dafür, dass das Entlassungsverlangen der US-Air Force hier bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB objektiv nicht gerechtfertigt war.

42

bb) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer objektiven Rechtfertigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

43

(1) Würde es sich allerdings so verhalten, dass der Kläger den - von ihm nicht gemeldeten - Fahrzeugschaden (Fahrzeug "00 B 0000"; s. dazu die Lichtbilder Bl. 80 ff. d.A.) verursacht hätte und/oder versucht hätte, den Fahrzeugschaden so zu verschleiern bzw. zu verbergen ("zu vertuschen"), wie sich dies aus den Lichtbildern Bl. 84 f. d.A. ergibt, so würde ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Kündigungsgrund vorliegen. Diesbezüglich hat die Beklagte jedoch keinen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen eine entsprechende Täterschaft des Klägers festgestellt werden könnte. Dies gereicht der Beklagten deswegen zum Nachteil, weil sie für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet ist. Insoweit fehlt es bereits an der notwendigen konkreten Darlegung des Tatherganges. Diese konkrete Darlegung ist vorliegend jedenfalls deswegen geboten, weil es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist, dass die jeweiligen Fahrzeugschlüssel für jedermann offen und erreichbar in einem nicht abgeschlossenen Schlüsselschrank hingen. Das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen des Klägers hat die Beklagte weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren genügend bestritten. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass während des hier in Betracht kommenden Tatzeitraums (von 29.04.2008 nachmittags bis 30.04.2008 morgens bzw. vormittags) ein Dritter das Fahrzeug gefahren, den Schaden verursacht und/oder die Verunreinigung ("Matsch") auf die Schadensstelle aufgebracht hat. In Betracht kommen andere Radartechniker oder sonstige Personen, die Zugang zum Kasernengelände "H."/P.-Gelände und zu dem Gebäude haben, in dem die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt werden. Zwar mögen die Tatsachen, die die Beklagte in das Wissen der von ihr benannten Zeugen gestellt hat, die Vermutung begründen, dass möglicherweise der Kläger der Täter gewesen ist. Einen hinreichend sicheren Schluss auf die Täterschaft des Klägers lassen diese Tatsachen, die als solche - und soweit es sich nicht um bloße Rechtsbehauptungen handelt - als richtig unterstellt werden können, nicht. Soweit die Beklagte in das Wissen des R.M. die Behauptung gestellt hat, tatsächlich habe kein anderer Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug nach dem Kläger in Gebrauch gehabt, scheidet eine Vernehmung des R.M. als Zeuge bereits deswegen aus, weil R.M. nach eigener Angabe der Beklagten gesetzlicher Vertreter der Beklagten ist. Unabhängig davon ist die entsprechende Behauptung der Beklagten unsubstantiiert und deswegen einer Beweiserhebung nicht zugänglich, weil nicht ersichtlich ist, dass R.M. das fragliche Fahrzeug die ganze Zeit über (also vom Nachmittag des 29.04.2008 an bis zum Morgen bzw. Vormittag des 30.04.2008) beobachtet hat (- jedenfalls "am Nachmittag des 29.04.2008, gegen Mittag" bzw. "gegen 14:00 Uhr" wies das Fahrzeug "00 B 0000" noch keine Beschädigungen auf; vgl. S. 3 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.02.2009 = Bl. 73 d.A.).

44

(2) Aus dem Umstand, dass der Kläger "der letzte bekannte Fahrer" des Fahrzeuges "00 B 0000" gewesen ist, ergibt sich nicht - auch nicht in Verbindung mit den weiter von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen -, dass auf dem Kläger ein Verdacht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten Verdachtskündigung lasten würde. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, - die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Der Verdacht muss dringend sein. Bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung nicht aus (vgl. dazu die Rechtsprechungs-Nachweise bei Müller-Glöge/ErfK 10. Aufl. BGB § 626 Rz 173 ff.). Den hiernach zu stellenden Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Weder aus den Darlegungen der Beklagten, noch aus den von ihr vorgelegten schriftlichen Unterlagen (Zeugenaussagen; Aktennotizen; Lichtbilder), noch aus den Bekundungen des Zeugen A. ergibt sich, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger die hier in Rede stehende Tat begangen hat. Das Arbeitsgericht hat zu recht ausgeführt, dass gestützt auf die Angaben des Zeugen A. eine Täterschaft des Klägers nicht festgestellt werden kann. Aus dieser Zeugenaussage lässt sich weiter kein dringender Tatverdacht gegen den Kläger ableiten. Vom Vorliegen entsprechender Verdachtstatsachen ist die Berufungskammer nicht i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO überzeugt. Die Zeugenaussage ist (auch) insoweit zu unergiebig. Mit Rücksicht auf die §§ 398 Abs. 1 und 493 Abs. 1 ZPO ist die erneute Vernehmung des Zeugen A. nicht geboten. Das Arbeitsgericht hat die Zeugenvernehmung verfahrensfehlerfrei angeordnet und durchgeführt. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts hält den Angriffen der Berufung stand.

45

c) Hiernach erweist sich das Entlassungsverlangen vom 06.08.2008 weder aus dem Gesichtspunkt der Tatkündigung noch aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Verdachtskündigung als gerechtfertigt. Da damit der Tatbestand eines objektiv nicht gerechtfertigten Entlassungsverlangen gegeben ist, hätte sich die Beklagte vor Kündigungsausspruch zunächst schützend vor den Kläger stellen müssen und alles Zumutbare versuchen müssen, um ihren Auftraggeber (die US-Air Force) von ihrem Entfernungsverlangen abzubringen. Nur wenn darauf hin vom Auftraggeber ein für die Beklagte nachteiliges Verhalten in Aussicht gestellt worden wäre und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für die Beklagte - oder ähnliche Nachteile - gedroht hätten, könnte die Kündigung gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzungen (für die Rechtfertigung der Kündigung) sind hier nicht gegeben. Vorliegend hat der Kläger bereits die Berechtigung des Auftraggebers der Beklagten, darüber zu bestimmen, welche Arbeitnehmer im Rahmen des Auftrages einzusetzen bzw. nicht einzusetzen sind, bestritten. Von daher liegt es nicht ohne weiteres auf der Hand, dass sich die Beklagte vor Kündigungsausspruch etwa in einer Zwangssituation dergestalt befunden hätte, dass konkret der Abbruch der Geschäftsbeziehung mit der US-Air-Force drohte. Dass die Beklagte damals einen derartigen oder ähnlichen Nachteil bzw. Schaden zu gewärtigen hatte, ist auf der Grundlage des Vorbringens der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht feststellbar.

46

Der Kläger hat weiter die Frage aufgeworfen, welche Anstrengungen die Beklagte unternommen habe, um die Reaktion gemäß Schreiben vom 06.08.2008 zu verhindern. Jedenfalls zu dieser Frage hat sich die Beklagte nicht ausreichend erklärt. Zwar behauptet die Beklagte, dass sie alles ihr Mögliche zur Aufklärung der Beschädigung beigetragen habe. Sie habe weder verursacht noch veranlasst, dass dem Kläger die Zugangsberechtigung entzogen werde. Allerdings ergibt sich aus der Einlassung der Beklagten auch, dass sie doch zumindest gewisse Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidung ihres Auftraggebers hatte. Wertend bringt die Beklagte vor, dass der Auftragnehmer nur "selten" Einfluss habe bzw. dass die Beklagte eine Einwirkungsmöglichkeit "nahezu nicht" gehabt habe (Berufungsbegründung S. 8 - unten - und S. 10 - unten - = Bl. 198 und 200 d.A.). Konkreten Vortrag dazu, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten vor oder nach dem Schreiben der Vertragsoffizierin B. vom 06.08.2008 (US-Air-Force) ausgeschöpft hat, hat die Beklagte nicht geleistet. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Anstrengungen die Beklagte insoweit vor den Kündigungen vom 19.08.2008 und vom 22.08.2008 im einzelnen getätigt hat. Ihre eigenen Bemühungen, den Sachverhalt bzw. den Tathergang selbst aufzuklären, stellen noch keine Anstrengungen dar, ihren Auftraggeber (die US-Air-Force) von dem Entlassungsverlangen abzubringen. Insoweit hätte es gesonderter Anstrengungen und Gegenvorstellungen bedurft. Damit ist festzustellen, dass die Beklagte eben nicht alles Zumutbare versucht hat, um die US-Air Force von der Forderung, wie sie am Ende des Schreibens vom 06.8.2008 formuliert wird, abzubringen. Der Sachverhalt ist vorliegend auch nicht so gestaltet, dass festgestellt werden könnte, entsprechende Bemühungen der Beklagten seien von vornherein aussichtslos gewesen.

47

d) Da die Beklagte hiernach die gebotenen Bemühungen unterlassen hat, kann sie sich zum Zwecke der Kündigungsbegründung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zur Zeit des Kündigungsausspruches habe sie den Kläger im Rahmen des P.-Projektes nicht mehr beschäftigen können (s. dazu auch unten bei Ziffer II. 3. c)).

48

Damit erweist sich die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam.

49

3. Die ordentliche Kündigung ist ebenfalls rechtsunwirksam. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 KSchG, denn ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG lässt sich aufgrund des Vorbringens der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) nicht feststellen.

50

a) Der betriebliche und persönliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erstreckte sich bei Kündigungsausspruch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger war damals bereits seit Mai 2006, also seit mehr als 6 Monaten, als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Beklagten, einem Betrieb mit i.d.R. mehr als 10 (Vollzeit-)Arbeitnehmern, beschäftigt. Die gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 KSchG rechtserheblichen Tatsachen sind unstreitig. (Auch) haben die Parteien zu recht nicht darüber gestritten, dass auf ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht, also insbesondere auch das KSchG, anwendbar ist (- ein derartiger Streit hat auch in dem vorangegangenen Verfahren - 4 Ca 337/08 - nicht bestanden).

51

b) Zwar sind an die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung weniger strenge Anforderungen zu stellen. Zur Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist es nicht erforderlich, dass die Kündigung durch einen Grund verursacht sein muss, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geradezu unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gemacht hat. Vielmehr genügen im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nach näherer Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den einzelnen Kündigungsgründen Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Doch auch bei Anlegung dieses Maßstabes ist die ordentliche Kündigung weder durch Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Klägers bedingt, - noch ist sie durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Weder lässt sich eine Täterschaft des Klägers feststellen, noch lastet auf dem Kläger ein dringender Tatverdacht i.S.d. Rechtsprechung zur "Verdachtskündigung". Auch als "Druckkündigung" ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht alles Zumutbare getan hat, um ihren Auftraggeber von einer etwaigen Druckausübung und dem Entlassungsverlangen abzubringen. Insoweit wird jeweils auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten (s. dazu oben bei Ziffer II. 2.).

52

c) Die ordentliche Kündigung ist auch nicht etwa deswegen personen- oder betriebsbedingt rechtswirksam erfolgt, weil der Kläger - nach der Behauptung der Beklagten - von der US-Regierung bzw. von der US-Air-Force zu keinem Zeitpunkt mehr die Genehmigung erhalten werde, das P.-Gelände zu betreten.

53

aa) Mit dieser Begründung stellt die Beklagte auf einen Umstand ab, der mit den Fallgestaltungen übereinstimmt bzw. vergleichbar ist, in denen gegenüber einem Arbeitnehmer von einem Kunden bzw. von einem Geschäftspartner des Arbeitgebers ein sogenanntes Hausverbot verhängt wurde. Auf den Gesichtspunkt der (angeblich) fehlenden Security Clearance hat die Beklagte demgegenüber jedenfalls zuletzt nicht mehr entscheidend abgestellt. Diesbezüglich bringt die Beklagte im Schriftsatz vom 03.03.2010 (dort S. 5 = Bl. 242 d.A.) vor, dass das Verbot des Betretens des P.-Geländes mit der Security Clearance, die derzeit deaktiviert sei, nichts zu tun habe. Insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers bzw. unter Bezugnahme auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben des "Defense Security Service" vom 20.01.2009 (Bl. 235 d.A.) führt die Beklagte selbst aus, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für den Kläger eine weitere Security-Clearance beantragen könne. Aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§§ 241 Abs. 2 und 242 BGB) war die Beklagte gehalten, rechtzeitig einen derartigen Antrag für den Kläger zu stellen. Dass ein derartiger Antrag keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

54

bb) Soweit am Ende des Schreibens vom 06.08.2008 ein Hausverbot oder ein damit vergleichbares Verbot gegenüber dem Kläger erklärt wurde, ist eine rechtliche Betrachtung wie folgt geboten:

55

(1) Liegt einem derartigen Verbot ein Verhalten des Arbeitnehmers zugrunde, das an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund darzustellen, kann der Umstand, dass ein derartiges Verhalten zu Einsatzschwierigkeiten geführt hat, im Wege der Interessenabwägung erschwerend zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Beruht das Verbot dagegen nicht auf einer derartigen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, ist zu berücksichtigen, dass eine hierdurch entstandene Drucksituation nur in Ausnahmefällen eine Kündigung rechtfertigen kann. Dies bedeutet, dass in einem derartigen ("Hausverbots"-)Fall die Grundsätze zur sogenannten Druckkündigung entsprechend anzuwenden sind.

56

(2) Demgemäß ist - wie sich aus den obigen Ausführungen, die insoweit entsprechend gelten, ergibt - die Kündigung auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger bei Kündigungsausspruch nicht in der Lage war, das P.-Gelände zu betreten. Auf die Entscheidungsgründe zu Ziffer II. 2. und 3. b) wird verwiesen. Allein der Umstand, dass der Kläger - so wie von der Beklagten auf den S. 9 f. des Schriftsatzes vom 21.12.2009 dargestellt (= Bl. 199 f. d.A.) - ein "unglückliche(s) Verhalten … bei der Sicherheitspolizei der US-Regierung" gezeigt hat, stellt noch nicht ohne weiteres einen an sich zur Rechtfertigung einer Kündigung geeigneten Grund dar.

III.

57

Die Kosten ihrer hiernach erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Die im Berufungsurteil erfolgte Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und 63 Abs. 2 GKG. Bei der Ermittlung des Betrages des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts ist zu berücksichtigen, dass die monatliche Vergütung des Klägers im Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 keineswegs mit 4400,00 EUR brutto monatlich vereinbart wurde. Vereinbart wurden lediglich 4333,33 US-Dollar monatlich. Unter Berücksichtigung der Angaben, die der Kläger in dem Verfahren - 4 Ca 8/08 - = - 11 Sa 365/08 - zur Klagebegründung vorgebracht hat, ist die monatliche Bruttovergütung des Klägers auf (allenfalls) 3500,00 EUR zu schätzen. Demgemäß ist der Streitwert auf 10500,00 EUR festzusetzen.

58

Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 26.05.2009 00:00

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. Dez. 2008 - 1 Ca 1385/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision gegen dieses
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)