Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2015 - 3 Sa 306/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1214.3SA306.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.12.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das als Zweites Versäumnisurteil bezeichnete Erste Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2015 - 3 Ca 1325/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger insbesondere noch Restlohnansprüche gegenüber der Beklagten zustehen.

2

Im Gütetermin vom 30.10.2014 erging gegen die Beklagte antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil:

3

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Dezember 2013 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen;

4

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für November 2013 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 1.086,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen;

5

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2013 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 1.200,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2013 zu zahlen;

6

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für August 2013 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 1.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2013 zu zahlen;

7

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für April 2013 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 800,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2013 zu zahlen;

8

6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für November 2012 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 872,85 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2012 zu zahlen;

9

7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juli 2012 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 1.150,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2012 zu zahlen;

10

8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für April 2012 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 1.097,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2012 zu zahlen;

11

9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Februar 2012 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 1.020,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.201 zu zahlen;

12

10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Januar 20122 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto abzüglich ausbezahlter 1.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.201 zu zahlen;

13

11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 836,30 EUR brutto zu zahlen;

14

12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Januar 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % übe dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen;

15

13. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Februar 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen;

16

14. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für März 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen;

17

15. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für April 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen;

18

16. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Mai 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen;

19

17. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juni 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen;

20

18. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juli 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen;

21

19. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für August 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen;

22

20. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2014 in Höhe von 1.840,00 EUR brutto, abzgl. auf das JobCenter übergegangene Ansprüche in Höhe von 799,99 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen;

23

21. Die Kosten des Verfahrens hat zu 3/10 der Kläger und zu 7/10 die Beklagte zu tragen.

24

22. Der Streitwert wird auf 18.570,25 EUR festgesetzt.

25

Gegen das ihr am 13.11.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte durch am 18.11.2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

26

Zur Begründung des Einspruchs hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag mit C. G. eingehen wollen, was jedoch nie geschehen sei. Denn der Arbeitsvertrag sei unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, zu deren Erfüllung es nie gekommen sei. Der Arbeitsvertrag habe vorgesehen, dass der Kläger u. a. als Muldenfahrer eingesetzt werde. Deshalb habe der Arbeitsvertrag vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Vorlage des Führerscheins Klasse B, der als Anlage 1 zum Arbeitsvertrag einzureichen sei, abgeschlossen werde. Diese Bedingung sei nicht erfüllt worden. Auch sei eine Arbeitsaufnahme unter Alkoholeinfluss ausgeschlossen. Nachdem erkannt worden sei, dass nicht absehbar sei, wann der Kläger das Alkoholproblem wieder in den Griff bekomme, sei von einer Beschäftigung Abstand genommen worden.

27

Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe bei Arbeitsantritt eine Kopie seiner Fahrerlaubnis A, B, C, 1 E vorgelegt. Im Übrigen habe er, was die Beklagte wohl kaum bestreiten wolle, von Mai 2011 bis November 2013 8 bis 10 Stunden bei ihr gearbeitet.

28

Der Arbeitsvertrag vom 26.10.2010 sei ausdrücklich zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen worden. Dieser Arbeitsvertrag bestehe ungekündigt fort. Auf dieser Grundlage sei er auch die ganze Zeit über beschäftigt worden. Von Seiten der Beklagten sei das Arbeitsverhältnis offensichtlich teilweise auch über Schwesterfirmen, die XY, die ABC gelassen worden. Dies habe den Kläger jedoch nicht zu interessieren.

29

Der Kläger hat eine "Arbeitsvertrag-Bestätigung" vom 26.10.2010 vorgelegt, die vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet ist und hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 202 bis 204 d. A. Bezug genommen wird.

30

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 26.03.2015 hat der Geschäftsführer der Beklagten bestätigt, dass es sich um seine Unterschrift insoweit handelt (Bl. 206 d. A.).

31

In diesem Kammertermin wurde in öffentlicher Sitzung neuer Kammertermin bestimmt auf Mittwoch, den 13.05.2015, 11.30 Uhr und des Weiteren ein widerruf-licher Vergleich abgeschlossen, der im Nachgang widerrufen worden ist.

32

Im Kammertermin vom 13.05.2015 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte ausweislich des Protokolls vom 26.03.2015, Bl. 206 d. A., ordnungsgemäß zum Termin geladen, jedoch nicht erschienen ist und daraufhin auf Antrag des Klägers, den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.10.2014 zu verwerfen, folgendes "Zweites Versäumnisurteil" verkündet:

33

1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil 3 Ca 1325/14 vom 30.10.2014 wird verworfen.
2. Die weitere Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 18.570,25 EUR.
4. Die Berufung wird für den Fall, dass ein Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht überschritten wird, nicht zugelassen.

34

Die Rechtsmittelbelehrung hat das Arbeitsgericht sodann wie folgt im Hinblick auf den verwendeten Vordruck ergänzt:

35

Gegen dieses Urteil kann auch Einspruch eingelegt werden!

36

Da die Beklagte nicht zweimal hintereinander säumig war, sondern nach dem erlassenen Versäumnisurteil vom 30.10.2014 im Kammertermin am 26.03.2015 verhandelt hatte, hätte statt eines 2. Versäumnisurteils ein erneutes 1. Versäumnisurteil, in dem das Versäumnisurteil vom 30.10.2014 aufrechtzuerhalten gewesen wäre, erlassen werden müssen (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 345 ZPO, Rn. 1). Gegen das daher fehlerhaft als 2. Versäumnisurteil bezeichnete tatsächliche 1. Versäumnisurteil ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl Berufung als auch die Einlegung eines Einspruchs zulässig (Zöller, a.a.O., Rn. 5).

37

Gegen dieses ihr am 04.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 02.07.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 18.08.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

38

Die Beklagte trägt vor, aufgrund bestehender Arbeitsverträge zu weiteren Gesellschaften, bei denen Herr R. ebenfalls Geschäftsführer sei, habe der Kläger schon die von ihm behauptete Arbeitsleistung bei der Beklagten nicht erbringen können. Annahmeverzugslohnansprüche hätten mangels angebotener Arbeitsleistung bzw. -fähigkeit, die Arbeitsleistung bei der Beklagten zu erbringen, nicht entstehen können. Ungeachtet dessen sei schon ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien gar nicht zustande gekommen, weil die vereinbarte aufschiebende Bedingung zu keiner Zeit eingetreten sei und im Übrigen vom Kläger auch zu keiner Zeit der Eintritt der aufschiebenden Bedingung als Voraussetzung angezeigt worden sei. Dem Kläger habe bis zuletzt die Voraussetzungen eines gültigen Führerscheins gefehlt.

39

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.08.2015 (Bl. 274 bis 283 d. A.) Bezug genommen.

40

Die Beklagte beantragt,

41

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ("Zweites Versäumnisurteil") vom 13.05.2015 Geschäftsnummer: 3 Ca 1325/14 abgeändert und auf den Einspruch der Beklagten das Versäumnisurteil vom 30.10.2014 (3 Ca 1325/14) aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

42

Der Kläger beantragt,

43

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

44

Der Kläger trägt vor, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Auf den Arbeitsvertrag vom 26.10.2010 sei Bezug zu nehmen. Dieser trage auch die Unterschrift des Geschäftsführers. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis wegen Nichteintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung nicht zustande gekommen sei. Denn der Kläger sei von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Mai 2011 in dem Besitz der Fahrerlaubnis B, E gewesen. Die Fahrerlaubnis sei ihm am 27.01.2011 vom Landratsamt R. wieder erteilt worden. Er habe diese dann auch der Beklagten vorgelegt. Der Kläger habe ab Mai 2011 bis durchgehend November 2013 im Betrieb der Beklagten in R. im S. - was nicht bestritten worden ist - gearbeitet. Warum die Beklagte den Kläger in dieser Zeit beschäftigt habe, obwohl er doch angeblich keine Fahrerlaubnis vorgelegt habe und dies Bedingung für den Eintritt des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, erschließe sich nicht. Arbeitsverträge mit anderen Gesellschaften, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr R. sei, bestünden nicht. Allein die Tatsache, dass die Löhne zum überwiegenden Teil von den anderen beiden Gesellschaften gezahlt worden seien, spiele keine Rolle.

45

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24.09.2015 (Bl. 298 bis 302 d. A.) Bezug genommen.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

47

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2015.

Entscheidungsgründe

I.

48

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.05.2015 - 3 Ca 1325/14 - ist statthaft. Zwar handelt es sich in der Sache nicht um ein "2. Versäumnisurteil", sondern um ein "Versäumnisurteil", gegen das an sich der Rechtsbehelf des Einspruchs vorgesehen und statthaft ist. Da das Arbeitsverhältnis aber ein "2. Versäumnisurteil" erlassen hat, gegen das die Berufung - mit an sich eingeschränkter Überprüfungsbefugnis des Landesarbeitsgerichts - vorgesehen und statthaft ist, ist nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz bei Verfahrensfehlern davon auszugehen, dass die benachteiligte Partei ein Wahlrecht bei sodann mehreren an sich zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zusteht. Davon hat die Beklagte durch Einlegung der Berufung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

49

Die statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

50

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

51

Denn das Arbeitsgericht hat zwar durch das "2. Versäumnisurteil" vom 13.05.2015 den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.10.2014 - 3 Ca 1325/14 - verworfen. In der Sache war der Einspruch der Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil aber zurückzuweisen.

52

Das ändert aber nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers im ausgeurteilten Umfang gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien und gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG voll umfänglich begründet sind.

53

Soweit die Beklagte behauptet hat, zwischen den Parteien sei gar kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, vermag die Kammer diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Rechtszug die "Arbeitsvertrag-Bestätigung" vom 26.10.2010, die der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet hat, vorgelegt, der nichts anderes zum Inhalt hat, als die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nebst den insoweit maßgeblichen Arbeitsbedingungen. Inwieweit sich die Beklagte zur - teilweise oder auch überwiegenden - Erfüllung ihrer daraus resultierten Verpflichtungen anderer Firmen bedient hat, deren Geschäftsführer Herr R. ebenfalls ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Darauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass als Firmensitz dort G. angegeben wird.

54

Soweit die Beklagte des Weiteren behauptet hat, ein Arbeitsvertrag sei gar nicht zustande gekommen, weil der Kläger eine vertraglich vereinbarte Bedingung erfüllt habe, folgt die Kammer dem nicht. Vor dem Hintergrund, dass dem Kläger über einen langen Zeitraum Arbeit zugewiesen, ihm monatlich eine Vergütung abgerechnet und ausbezahlt worden ist, folgt nichts anderes, als dass das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich vollzogen wurde.

55

Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung hat die Beklagte nicht erhoben.

56

Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass das tatsächliche Vorbringen der Prozessparteien in beiden Rechtszügen nach Maßgabe der §§ 138, 139 ZPO substantiiert sein muss, d. h. nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen so präzise, dass es eines substantiierten Bestreitens durch die Gegenseite überhaupt zugänglich ist. Zwar darf insoweit nichts Unmögliches verlangt werden, der Konflikt zwischen der Substantiierungspflicht einerseits und dem Ausschluss unmöglichen Vorbringen andererseits wird aber gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h. je näher eine Prozesspartei an den tatsächlichen Geschehnissen selbst unmittelbar beteiligt ist, desto intensiver hat ihr Sachvortrag zu erfolgen, der im Übrigen wahrheitsgemäß sein muss (vgl. z. B. zu § 23 Abs. 1 KSchG, BAG 26.06.2008, 23.10.2008, EzA § 23 KSchG Nr. 32, 33).

57

Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die die Beklagten vorliegend behindern hätten hindern können, in Anwendung dieser Grundsätze substantiiert vorzutragen, sind nicht ersichtlich.

58

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

60

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.