Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 Sa 324/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1025.2SA324.12.0A
bei uns veröffentlicht am25.10.2012

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2012 - 3 Ca 193/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Lohnansprüche. Ab dem 01.10.2010 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte rechnet Lohnansprüche des Klägers für Oktober 2010 in Höhe von 1.668,00 EUR brutto und für den 01. und 02.11.2010 in Höhe von 111,20 EUR brutto ab. Hierüber erteilte er Lohnabrechnungen, welche sich in den Gerichtsakten befinden (Bl. 26 u. Bl. 30 GA.). Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen um die Frage, ob hierauf Zahlungen des Beklagten an den Kläger erbracht worden sind.

2

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

3

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.536,88 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2010 zu zahlen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Er hat vorgetragen, er sei aufgrund getroffener Absprachen lediglich für Oktober 2010 beschäftigt gewesen und nur aus Kulanz bis zum 02.11.2010 vergütet worden. Den ihm für Oktober zustehenden Nettolohn in Höhe von 1.004,63 EUR habe er erhalten. Hierzu verweist er auf eine in serbischer Sprache abgefasste Erklärung einer Frau V. T., aus deren Übersetzung sich ergebe, dass der Kläger noch einen höheren Betrag erhalten habe.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2012 verwiesen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Lohnansprüche für Oktober und November 2010 in Höhe von 1.779,20 EUR brutto nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es den Erfüllungseinwand des Beklagten nicht durchgreifen lassen. Es fehle an einem substantiierten Sachvortrag, wer dem Kläger wann, wo unter welchen Umständen welchen genauen Betrag zur Erfüllung welcher Lohnansprüche übergeben haben solle. Die Erklärung der Frau V. T. sei unergiebig. Sie sei deshalb schon nicht zu berücksichtigen, weil es sich lediglich um eine Kopie handele und zum anderen die Gerichtssprache Deutsch sei. Auch die Übersetzung der Erklärung sei nicht zu berücksichtigen, da sie nicht unterzeichnet sei und unklar bliebe, wer die Übersetzung vorgenommen habe und ob es sich um eine inhaltlich zutreffende Übersetzung handele. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Urkunde kein konkreter Sachvortrag, wer dem Kläger wann und unter welchen Umständen Geld zur Abgeltung der offenen Lohnansprüche übergeben haben soll. Es heiße laut der Erklärung lediglich, Frau V. T. habe gesehen, dass der Kläger 1.250,-- EUR in einem Briefumschlag bekommen habe. Dies decke sich weder mit dem Nettobetrag für die Oktoberabrechnung noch mit der Nettosumme aus der Oktober- und Novemberabrechnung. Zum anderen sei erstaunlich, dass Frau V. T. den angeblich in einem Briefumschlag enthaltenen Betrag der Summe nach genau bestimmen könne, ohne dass sie erklärt hätte, der Briefumschlag sei geöffnet und das Geld herausgenommen worden. Als Zeugin sei sie überhaupt nicht benannt worden. Damit sei der Beklagte mit der Behauptung, er habe dem Kläger die Lohnansprüche in bar beglichen, präzise substantiierten Sachvortrag schuldig geblieben und weiterhin auch beweisfällig. Die weiteren Ansprüche seien nicht begründet.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

10

Das Urteil wurde dem Beklagten am 25.06.2012 zugestellt. Hiergegen hat er am 16.07.2012 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 27.08.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

11

Der Beklagte macht geltend, für Oktober stünden dem Kläger lediglich 1.668,-- EUR brutto zu. Außerdem seien die Gehaltsansprüche befriedigt. Der Beklagte legt nochmals die Erklärung der Zeugin V. T. vor, die er auch als Zeugin nunmehr im Berufungsverfahren benennt. Diese bestätige, dass die Vergütung Oktober 2010 dem Kläger ausgezahlt worden sei. Der Kläger habe des weiteren mehreren Zeugen noch erklärt, dass er seine Vergütung vom Beklagten erhalten habe. Auch hierzu bietet der Beklagte Beweis an.

12

Im Kammertermin hat der Beklagte erstmals nähere Umstände zur behaupteten Übergabe des Barbetrages vorgetragen und unter Beweis gestellt.

13

Der Beklagte beantragt,

14

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier, Aktenzeichen 3 Ca 193/12, verkündet am 05.06.2012, zugestellt am 25.06.2012, die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten insoweit abzuweisen, als dass der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.779,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz s.d. 03.12.2012 zu zahlen,
dem Kläger und Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

17

Er bestreitet nach wie vor die Erfüllung und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Ebenfalls wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 25.10.2012.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

20

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

21

Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier der Klageforderung entsprochen. Die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte auftreten lassen, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.

22

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

23

Der Einwand des Beklagten, das Arbeitsgericht habe trotz abgerechneter Summe dem Kläger mehr als die in der Oktoberabrechnung ausgewiesenen Bruttobeträge zugesprochen, ist schon deswegen nicht richtig, weil das Arbeitsgericht sowohl Oktober als auch November 2010 zur Berechnung der Klageforderung herangezogen hat. Damit ergeben sich gegenüber der Oktoberabrechnung selbstverständlich höhere Beträge.

24

Im Übrigen kann der Erfüllungseinwand des Beklagten nicht berücksichtigt werden.

25

Das Arbeitsgericht hat im Urteil entscheidend darauf abgestellt, dass der Beklagte keinen Beweis für die streitige Behauptung der Erfüllung erstinstanzlich angeboten hat, (dies war bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zutreffend), dass seine Darstellung hinsichtlich der näheren Umstände der behaupteten Zahlung auch nicht hinreichend substantiiert ist, dass sie einer Tatsachenfeststellung zugänglich wäre.

26

Der Beklagte hat nun im Berufungsverfahren versucht, die festgestellten Mängel zu heilen. Zum einen hat er die Behauptung der Zahlung eines Geldbetrages, der die geschuldeten Nettovergütungen überstieg, unter Beweis gestellt durch Vernehmung der Zeugin T., zum anderen die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe gegenüber Dritten von der Zahlung berichtet.

27

Damit ist der vom Arbeitsgericht auch festgestellte Hinweis über die fehlende Substantiierung der genauen Umstände der Geldübergabe im Berufungsverfahren nicht in zulässiger Form angegriffen worden.

28

Nach § 67 Abs. 4 ArbGG ist auch im Berufungsverfahren vor dem Arbeitsgericht der Vortrag von neuen Tatsachen oder Beweismitteln zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 oder 3 ArbGG gegeben sind. Voraussetzung der Zulassung ist allerdings, dass neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen sind. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde, oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

29

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erstmals, ohne dass dies vorher innerhalb der vorbezeichneten Fristen, also innerhalb der Berufungsbegründung dem Gericht mitgeteilt worden wäre, präzise Angaben über die streitige Geldübergabe gemacht und auch zusätzlich noch behauptet, der Kläger habe eine Quittung unterzeichnet.

30

Diese Verteidigungsmittel sind nicht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entstanden, sondern bereits von Anfang an dem Beklagten bekannt gewesen. Eine Erklärung, die auf fehlendes Verschulden des anwaltlich vertretenen Klägers hindeuten könnte, dem die mangelnde Substantiierung bis zur Erklärung in der Kammerverhandlung bereits durch das angefochtene Urteil deutlich vor Augen geführt wurde, hat der Beklagte nicht geliefert. Auch würde, da der Kläger bislang keine Veranlassung hatte, auf substantiierten Sachvortrag ebenso substantiiert sich zu äußern, die Berücksichtigung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil dem Kläger eine Stellungnahmefrist eingeräumt werden müsste und dann eine Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Der Sachvortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war daher als verspätet zurückzuweisen und konnte nicht in die Entscheidung der Kammer einfließen.

31

Unstimmigkeiten bestehen nach wie vor im Sachvortrag des Beklagten. Es wird nicht erklärt, wie die Zeugin von der Höhe der Geldzahlung erfahren haben soll, es wird die Differenz zwischen den abgerechneten und den behauptet bezahlten Summen nicht erklärt, ebenso wenig, weshalb Ende Oktober schon die Abrechnung für Oktober und November vorliegen sollte.

32

Dass der Kläger unter Umständen gegenüber Dritten erklärt hat, er habe vom Beklagten Geld erhalten, ersetzt nicht den vom Beklagten zu erbringenden Vollbeweis über die Erfüllung der geltend gemachten Lohnforderung.

33

Der Anspruch des Klägers ist daher nicht durch Erfüllung erloschen.

34

Die Zinsforderung folgt § 288 Abs. 1 BGB.

35

Weil das arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zutreffend ist, war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

36

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 o

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Juli 2014 - 10 Sa 503/14

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.03.2014, 1 Ca 721/13 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten um einen

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.