Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Dez. 2012 - 11 Sa 375/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1213.11SA375.12.0A
13.12.2012

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2012 - 8 Ca 2005/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erstattung von in Deutschland vom Kläger bezahlten Steuern für während einer Auslandstätigkeit in Mexiko erzielte Vergütung.

2

Der am … 1959 geborene Kläger war bis März 2009 jedenfalls nahezu 25 Jahre bei der Beklagten als Installateurmeister im Rohrleitungsbau beschäftigt.

3

Von Ende 2006 bis Ende Dezember 2008 ist der Kläger für die Beklagte in Mexiko tätig gewesen. Für die Tätigkeit des Klägers in Mexiko hat die Beklagte für den Kläger in Deutschland entsprechend mehrfach verlängerter Bescheinigungen des Finanzamtes S. "über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" (vgl. die Bescheinigungen vom 28.08.1997 Blatt 13 d. A. und vom 29.05.2008 Blatt 14 d. A.) keine Einkommenssteuer, keine Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag abgeführt. Die an die Beklagten adressierten Bescheinigungen des Finanzamtes S. hat der Kläger bereits im Jahr 2006 und dann in etwa jedes halbe Jahr zur Kenntnisnahme erhalten.

4

Für die in Mexiko von Ende 2006 bis Ende Dezember 2007 erzielte Vergütung hat der Kläger weder in Deutschland noch in Mexiko Steuern zahlen müssen.

5

Mit Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) ist der Kläger mit Frist zum 28.10.2009 zur Nachzahlung von Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 18.010,85 EUR aufgefordert worden. Als Erläuterung zum Bescheid wurde – soweit hier von Interesse – auf das Folgende hingewiesen:

6


Da Sie den Aufforderungen vom 04.08.2009 und 21.08.2009, bestimmte Unterlagen nachzureichen, nicht nachgekommen sind, sowie mehrere Telefonate nicht beantwortet haben, wurden der von Ihnen als DBA steuerfreigestellte Arbeitslohn in Höhe von 78.384,00 EUR als voll steuerpflichtig im Inland behandelt.

7

Gegen diesen Bescheid hat der Steuerberater des Klägers in dessen Namen ohne Erfolg Einspruch eingelegt. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage durch seinen Steuerberater hat der Kläger von einer Klage abgesehen.

8

Mit seiner am 15.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen begehrt.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

10

Er habe mit der Beklagten für die Zeit seines Einsatzes in Mexiko eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm – dem Kläger – im Beisein von Herrn D. und Herrn E. etwa sechs Wochen vor Beginn des Einsatzes in Mexiko mehrfach zugesichert, aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens finde keine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohnes statt, der gesamte Arbeitslohn sei demnach steuerfrei und ihm – dem Kläger – stehe dieser netto zur Verfügung. Ausschließlich mit Blick auf diese Steuerfreiheit sei er – der Kläger – bereit gewesen, die wöchentlichen Arbeitszeiten von bis zu 70 Stunden zu erbringen und auf die ihm tariflich zustehende Überstundenvergütung zu verzichten sowie die ihm zustehende Auslösesumme auf etwa 50% des Tarifbetrages zu senken.

11

Die Zusicherung der Steuerfreiheit des in Mexiko erzielten Arbeitslohns durch den Geschäftsführer der Beklagten sei falsch gewesen. Das Doppelbesteuerungsabkommen schließe eine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohns in Mexiko nicht aus. Die Steuern in Mexiko seien auch nicht geringer als die in Deutschland.

12

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – nicht auf eine zum 01.01.2008 eingetretene Gesetzesänderung, wonach sein Lohn entweder in Mexiko oder in Deutschland hätte versteuert werden müssen und nach der er dieses Wahlrecht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses hätte ausüben können, hingewiesen. Nach seiner Rückkehr aus Mexiko habe er deswegen das ihm zustehende Wahlrecht nicht mehr ausüben können und sei sein Lohn daher in Deutschland versteuert worden. Er habe die steuerliche Inanspruchnahme in Deutschland entgegen der Behauptung der Beklagten nicht aufgrund von eigenen Versäumnissen selbst zu verantworten.

13

Die Beklagte habe seinen Lohn im Jahr 2008 fehlerhaft abgerechnet. Sie hätte von diesem die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag abführen müssen.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.010,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

16

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt:

19

Sie habe mit dem Kläger für die Zeit seines Einsatzes in Mexiko keine Nettolohnvereinbarung getroffen.

20

In dem Gespräch vor dem Arbeitseinsatz in Mexiko habe ihr Geschäftsführer dem Kläger auch nicht zugesichert, dass er "gleichsam egal was komme" seine Bezüge netto erhalte. Vielmehr habe ihr Geschäftsführer lediglich die rechtlichen Möglichkeiten des Doppelbesteuerungsabkommens dargestellt und den Kläger über die Steuerfreiheit informiert. Hierbei habe sie – die Beklagte – den Kläger nicht fehlerhaft informiert. Vielmehr sei der Steuerbescheid für 2008 falsch und hätte vom Kläger angegriffen werden müssen. Die steuerliche Inanspruchnahme in Deutschland habe dieser aufgrund von eigenen Versäumnissen selbst zu verantworten.

21

Sie – die Beklagte – habe den Kläger nicht über eine etwaige Gesetzesänderung zum 01.01.2008 informieren müssen. Im Übrigen habe es eine solche Gesetzesänderung zum 01.01.2008 nicht gegeben.

22

Sie – die Beklagte – habe den Lohn des Klägers im Jahr 2008 richtig abgerechnet. Schließlich habe sie aufgrund der vorliegenden Freistellungserklärungen keine Lohnsteuer, keine Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag abführen müssen.

23

Mit Urteil vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

24

Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich nicht aus einer zwischen den Parteien getroffenen Nettolohnvereinbarung. Umstände, denen entnommen werden musste, dass die Beklagte dem Kläger die Vergütung auf jeden Fall ungekürzt zukommen lassen und etwa anfallende Steuern selbst tragen wollte, seien nicht erkennbar; dies zumal die Zusage der „Steuerfreiheit“ selbst nach dem Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf das Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt sei. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aufgrund einer Verletzung von Aufklärungs- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger. Die Beklagte treffe in Bezug auf die steuerrechtlichen Folgen des Auslandseinsatzes keine besonderen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten. Auch habe die Beklagte aufgrund der erteilten Freistellungsbescheinigungen die Vergütung, ohne Steuern und Zuschläge einzubehalten, abrechnen dürfen. Im Übrigen habe der Kläger auch die Kausalität zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt.

25

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 62 ff. d. A.) verwiesen.

26

Mit Schriftsatz vom 20.08.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.08.2012, hat der Kläger gegen das ihm am 20.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.10.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 04.10.2012, innerhalb der mit Beschluss vom 21.09.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

27

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

28

Er habe mit der Beklagten für die Zeit des Einsatzes in Mexiko eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Aus seiner Sicht sei nicht entscheidend gewesen, ob die Beträge im Inland oder im Ausland versteuert würden, sondern einzig und allein, was für ihn netto übrig bleibt, also wie viel Geld er am Ende des Monats auf der Hand hat. Ob es sich hierbei um einen Nettolohn oder um einen steuerfreien Lohn handelt, sei ihm – dem Kläger – zum einen gleichgültig gewesen und zum anderen sei ihm die Unterscheidung nicht bekannt gewesen. Jedenfalls habe er seinen Lohn ohne Abzüge erhalten sollen.

29

Der Kläger beantragt,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.010,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

33

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:

34

Sie – die Beklagte – habe mit dem Kläger für die Zeit des Einsatzes in Mexiko keine Nettolohnvereinbarung getroffen. Ihr Geschäftsführer habe lediglich die von ihm eingeholten Kenntnisse zum Doppelbesteuerungsabkommen weitergegeben.

35

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

36

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

37

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2012 – 8 Ca 2005/11 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen.

38

1. Dem Kläger steht – was das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – der mit der Klage gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Nettolohnvereinbarung zu.

39

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1974 – 3 AZR 183/73 – zitiert nach juris) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch Steuern und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung erhält und der Arbeitgeber die auf den Lohn des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen soll. Bei einer solchen Nettolohnvereinbarung muss jedoch der Wille des Arbeitgebers, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, da es sich um eine Ausnahme von der regelmäßigen Steuerlast des Arbeitnehmers handelt, erkennbar und deutlich zum Ausdruck kommen. Dabei ist ein Wille des Arbeitgebers, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) nicht schon dann anzunehmen, wenn die Parteien verabreden, der Arbeitgeber solle eine bestimmte Leistung als steuerfrei erbringen. Denn dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) in der Regel nur, dass die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sie deshalb ohne Steuerabzug erbracht werden kann. Erweist sich diese Annahme aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen als unzutreffend, dann tritt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) grundsätzlich die gesetzliche Regel in Kraft, wonach der Arbeitnehmer die anfallenden Lohnsteuern zu tragen hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände feststellen lässt, dass mit der Zusage einer "steuerfreien" Leistung im Einzelfall der Arbeitgeber die Steuerlast dann tragen will, wenn sich die Annahme über die Steuerfreiheit als unrichtig herausstellen sollte.

40

b. Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, mit dem Geschäftsführer der Beklagten eine Nettolohnvereinbarung über seinen in Mexiko erzielten Arbeitslohn getroffen zu haben.

41

Zur Begründung seiner Behauptung trägt der Kläger vor, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm im Beisein von Herrn D. und Herrn E. etwa sechs Wochen vor Beginn des Einsatzes in Mexiko mehrfach zugesichert, aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens finde keine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohnes statt, der gesamte Arbeitslohn sei demnach steuerfrei und ihm stehe dieser netto zur Verfügung. Dabei sei aus seiner Sicht nicht entscheidend gewesen, ob die Beträge im Inland oder im Ausland versteuert würden, sondern einzig und allein, was für ihn netto übrig bleibt, also wie viel Geld er am Ende des Monats auf der Hand hat. Ob es sich hierbei um einen Nettolohn oder um einen steuerfreien Lohn handelt, sei ihm zum einen gleichgültig gewesen und zum anderen sei ihm die Unterscheidung nicht bekannt gewesen.

42

Die vom Kläger zur Begründung einer Nettolohnvereinbarung vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme des Abschlusses einer solchen Nettolohnvereinbarung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gerade nicht.

43

Zwar sollte der vom Kläger in Mexiko erzielte Arbeitslohn nach dem Vortrag des Klägers (auch) nach den Vorstellungen des Geschäftsführers der Beklagten "steuerfrei" sein und soll dieser ihn hierüber informiert haben.

44

Der Kläger behauptet aber selbst keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erklärt bzw. zugesichert hat, die Beklagte wolle die auf den in Mexiko erzielten Arbeitslohn des Klägers zu leistenden Steuern und Zuschläge tragen bzw. diese jedenfalls dann tragen, wenn sich die Vorstellung über die "Steuerfreiheit" als falsch erweisen sollte. Vielmehr trägt der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung nunmehr selbst vor, ob es sich um einen Nettolohn oder um einen steuerfreien Lohn handelt, sei ihm zum einen gleichgültig gewesen und zum anderen sei ihm die Unterscheidung nicht bekannt gewesen, und räumt damit nunmehr selbst ein, die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zur (angeblichen) "Steuerfreiheit" des in Mexiko erzielten Arbeitslohns selbst nicht als Nettolohnzusage verstanden zu haben.

45

Im Übrigen soll der Geschäftsführer der Beklagten die (angebliche) "Steuerfreiheit" mit dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen begründet haben. Gerade dies spricht aber, was auch für den Kläger erkennbar war, eher gegen als für einen Willen des Geschäftsführers der Beklagten und damit der Beklagten, die auf den in Mexiko erzielten Arbeitslohn des Klägers zu leistenden Steuern und Zuschläge tragen zu wollen.

46

Nach alledem haben die Parteien schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine Nettolohnvereinbarung getroffen. Deswegen bedurfte es auch der vom Kläger geforderten Zeugenvernehmung nicht.

47

2. Dem Kläger steht – was das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat und der Kläger auch im Rahmen seiner Berufung nicht angegriffen hat – der mit der Klage gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen auch nicht nach § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten zu.

48

Ein Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht nach § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB dann, wenn der Arbeitgeber eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat und dem Arbeitnehmer durch die Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

49

a. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich nicht deswegen, weil die Beklagte den Kläger Ende 2006 fehlerhaft über die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns informiert hat bzw. diese sogar zugesichert hat.

50

Der Kläger hat in den Jahren 2006 und 2007 für seinen in Mexiko erzielten Arbeitslohn weder in Deutschland noch in Mexiko Steuern oder Zuschläge zahlen müssen. Vielmehr soll nach seinem Vortrag zum 01.01.2008 (angeblich und vom Kläger nicht weiter konkretisiert) eine Gesetzesänderung, wonach sein Lohn entweder in Mexiko oder in Deutschland hätte versteuert werden müssen, eingetreten sein.

51

Auf der Basis des Vortrags des Klägers ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten Ende 2006, der in Mexiko zu erwartende Arbeitslohn sei "steuerfrei", fehlerhaft war und inwieweit die Beklagte somit eine Pflicht verletzt hat. Schließlich trägt der Kläger nicht vor, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte diese (angebliche und vom Kläger nicht weiter konkretisierte) Gesetzesänderung bereits Ende 2006 hätte (er)kennen können bzw. müssen.

52

Der Kläger hätte nach seinem Vortrag den in Mexiko im Jahr 2008 erzielten Arbeitslohn auch in Mexiko gegebenenfalls versteuern müssen und in Mexiko nicht geringere Steuern als in Deutschland zahlen müssen.

53

Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger aber selbst dann, wenn die Beklagte den Kläger Ende 2006 fehlerhaft über die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns informiert hätte bzw. diese sogar zugesichert hätte und hierdurch eine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte, durch eine solche Pflichtverletzung kein adäquat kausaler Schaden in Höhe von 18.010,85 EUR entstanden. Denn auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers war, da die Parteien gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, auch bei der vom Kläger geforderten zutreffenden Information nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in Mexiko für seinen dort erzielten Arbeitslohn nicht ebenfalls Abgaben in gleicher Höhe hätte zahlen müssen. Eine fehlerhafte Information bzw. Zusicherung durch die Beklagte über die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns Ende 2006 wäre daher, was der Kläger mit seiner Klage aber nicht geltend macht und was auch jedenfalls der Höhe nach nicht ersichtlich ist, allenfalls zum Beispiel für etwaige höhere Steuerberatungskosten, etwaige Steuerstrafen, etwaige Kreditkosten oder einen etwaigen Verzicht auf die Vergütung von Überstunden usw. kausal, nicht aber für die in Deutschland zu zahlenden Steuern und Zuschläge.

54

Nach den voranstehenden Ausführungen kann hier, was die Beklagte mit Blick auf den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) behauptet, dahinstehen, ob die Zahlung von Steuern und Zulagen in Deutschland im Jahr 2008 auf einem Versäumnis des Klägers beruht und damit eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten auch deswegen nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden ist.

55

b. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Beklagte den Kläger nicht rechtzeitig über eine (angebliche und vom Kläger nicht weiter konkretisierte) Gesetzesänderung zum 01.01.2008, wonach sein Lohn entweder in Mexiko oder in Deutschland hätte versteuert werden müssen, informiert hat.

56

Selbst dann, wenn eine Gesetzesänderung zum 01.01.2008 eingetreten wäre und die Beklagte dadurch, dass sie den Kläger nicht hierüber informiert hätte, eine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2011 – 10 Sa 350/11 – zitiert nach juris), ist dem Kläger durch eine solche (vermeintliche) Pflichtverletzung nach seinem eigenen Vortrag kein adäquat kausaler Schaden in Höhe von 18.010,85 EUR entstanden. Denn danach war, da die Parteien gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, auch bei der vom Kläger geforderten rechtzeitigen Information nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in Mexiko für seinen dort erzielten Arbeitslohn jedenfalls Abgaben in gleicher Höhe hätte zahlen müssen. Eine nicht rechtzeitige Information durch die Beklagte über die vom Kläger behauptete Gesetzesänderung zum 01.01.2008 wäre daher, was der Kläger mit seiner Klage aber nicht geltend macht und was auch jedenfalls der Höhe nach nicht ersichtlich ist, allenfalls zum Beispiel für etwaige höhere Steuerberatungskosten, etwaige Steuerstrafen, etwaige Kreditkosten oder einen etwaigen (weiteren) Verzicht auf die Vergütung von Überstunden usw. kausal, nicht aber für die in Deutschland zu zahlenden Steuern und Zuschläge.

57

Nach den voranstehenden Ausführungen kann hier, was die Beklagte mit Blick auf den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) behauptet, dahinstehen, ob die Zahlung von Steuern und Zulagen in Deutschland im Jahr 2008 auf einem Versäumnis des Klägers beruht und damit eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten auch deswegen nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden ist.

58

c. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Beklagte den Lohn des Klägers im Jahr 2008 nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat.

59

Zum einen hat die Beklagte für den Lohn des Klägers mit Blick auf die ihr für den Kläger vorliegenden Bescheinigungen des Finanzamtes S. "über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" (vgl. die Bescheinigungen vom 28.08.1997 Blatt 13 d. A. und vom 29.05.2008 Blatt 14 d. A.) zu Recht keine Einkommenssteuer, keine Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag abgeführt und damit keine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

60

Zum anderen hätte der Kläger auch bei der von ihm geforderten zutreffenden Abrechnung, da die Parteien gerade keine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, die Steuern und Zuschläge selbst tragen müssen und wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Abrechnung des Lohns des Klägers im Jahr 2008 somit nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden in Höhe von 18.010,85 EUR.

61

Nach den voranstehenden Ausführungen kann auch hier, was die Beklagte mit Blick auf den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) behauptet, dahinstehen, ob die Zahlung von Steuern und Zulagen in Deutschland im Jahr 2008 auf einem Versäumnis des Klägers beruht und damit eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten auch deswegen nicht adäquat kausal für den hier geltend gemachten Schaden ist.

62

3. Dem Kläger steht der mit der Klage gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu.

63

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann, haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

64

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 98/11 – zitiert nach juris) gewährt § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB aber lediglich einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft und nicht einen Anspruch auf Schadensersatz.

65

Selbst dann, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB i.V.m. § 313 Abs. 2 BGB vorläge, weil beide Parteien von der "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns ausgegangen sind, diese Vorstellung falsch sein sollte und der Kläger mit Blick auf die "Steuerfreiheit" des in Mexiko zu erwartenden Arbeitslohns auf erhebliche Überstundenvergütung usw. verzichtet hat und ihm deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, bestünde ein Anspruch des Klägers auf Anpassung des Vertrages für das Jahr 2008 allenfalls hinsichtlich der Vergütung von Überstunden usw. und auch nur dann, wenn der Kläger dies damals verlangt hätte. Ein solches Verlangen des Klägers ist aber nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Insbesondere kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, dass die Parteien jemals über die Anpassung des Arbeitsvertrages verhandelt hätten oder dass die Beklagte sich einem solchen Ansinnen des Klägers verweigert hätte.

66

Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen auf die Vergütung welcher Überstunden usw. er im Jahr 2008 verzichtet hat und hat damit die für die Entscheidung über die Zumutbarkeit sowie über eine etwa erforderliche Anpassung des Vertrages erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt.

C.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

D.

68

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2012 - 8 AZR 98/11

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1206/09 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Nov. 2011 - 10 Sa 350/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10. Mai 2011, Az.: 4 Ca 618/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10. Mai 2011, Az.: 4 Ca 618/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte, weil er in Ungarn für das Jahr 2003 zur Steuernachzahlung herangezogen wird.

2

Der 1965 geborene Kläger ist mit einem GdB von 60 schwerbehindert. Er war vom 26.08.1985 bis zum 30.09.2004 bei der Beklagten als Schuhtechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Schuhfabrik in der Südwestpfalz, in den 90er Jahren nahm sie auch eine Schuhproduktion in Ungarn auf. Ab August 1994 entsandte sie den Kläger jeweils für mehrere Zeitabschnitte im Jahr zur Produktionsüberwachung nach Ungarn. Im Jahr 1997 heiratete der Kläger eine ungarische Staatsangehörige. Die Ehe wurde 2004 geschieden.

3

Am 09.10.1999 erlitt der Kläger in Ungarn auf dem Weg zur dortigen Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich schwere Verletzungen (u.a. Hirnquetschungen) zu. Nach langer Krankheit entsandte ihn die Beklagte ab dem 27.08.2002 wieder nach Ungarn. Nur im Jahr 2003 hielt er sich länger als 183 Tage in Ungarn auf. Im Jahr 2004 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis zum 30.09. aus gesundheitlichen Gründen durch Aufhebungsvertrag.

4

Die Beklagte hatte im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Kläger eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle abgeschlossen, die Unfälle in der ganzen Welt im beruflichen wie privaten Bereich umfasste. Die Unfallversicherung zahlte 2001 einen Teilbetrag von € 6.391,15 (DM 12.500,00) direkt an den Kläger. Sie erkannte mit Schreiben vom 21.01.2003 beim Kläger einen Invaliditätsgrad von 60 % an und ermittelte eine Invaliditätsleistung von insgesamt € 76.694,00 (DM 150.000,00). Die Versicherung zahlte 2003 den Restbetrag von € 70.302,85 an die Beklagte. Die Beklagte rechnete mit der Gehaltsabrechnung für April 2003 einen Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05 brutto ab und führte Lohnsteuer, Zuschlagsteuern und Sozialabgaben ab. Da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn (183-Tage-Regelung) das Besteuerungsrecht für den Kläger im Jahr 2003 dem Land Ungarn zustand, erstattete das Finanzamt T.-Stadt dem Kläger die im Jahr 2003 einbehaltene Lohnsteuer. Für 2003 wird der Kläger in Ungarn zur Steuer herangezogen.

5

Am 20.12.2006 übergab die Beklagte dem Kläger einen Verrechnungsscheck über € 11.605,87 als Teil des verbleibenden Restbetrags der Versicherungsleistung von € 25.564,80. Unter anderem wegen des verbleibenden Betrags von € 13.958,93 erhob der Kläger am 22.12.2006 die vorliegende Klage (früheres Az.: 4 Ca 765/06). Die Beklagte bescheinigte dem Kläger für 2006 einen Bruttoarbeitslohn von € 25.564,80 unter Abzug von Steuern. Dementsprechend veranlagte das Finanzamt den Kläger für 2006. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger gegen den Steuerbescheid 2006 Klage. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.12.2008 (BFH -VI R3/08 - dokumentiert in Juris) entschieden, dass die an den Kläger im Jahr 2006 weitergeleitete Leistung aus der Gruppenunfallversicherung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist. Die abgeführte Lohnsteuer 2006 ist daraufhin vom Finanzamt T.-Stadt an den Kläger erstattet worden.

6

Mit Steuerbescheid vom 15.06.2006 (Nr. 0000000: Übersetzung: Bl. 101-107 d.A.) stellten die ungarischen Steuerbehörden für das Jahr 2003 folgende Steuerschuld des Klägers fest:

7

Einkommensteuer

Forint   6.512.994

Steuerstrafe

Forint   1.302.600

Verzugszuschlag

Forint   2.246.600

Summe 

Forint 10.062.194

8

Die ungarischen Steuerbehörden bewerteten den im Jahr 2003 ausgezahlten Unfallversicherungsteilbetrag von € 44.738,05 als steuerpflichtiges Einkommen. Der Kläger führte deswegen einen Rechtsstreit in Ungarn. Mit rechtskräftigem Urteil vom 07.11.2007 (Nr. 11.K.33.526/2007/9: Übersetzung Bl. 92-100 d.A) hat das Hauptstädtische Gericht Budapest die Klage gegen den Steuerbescheid vom 15.06.2006 abgewiesen. Das Hauptstädtische Tafelgericht Budapest hat mit Urteil vom 04.05.2011 (Nr. 2 Kf.27.666/2010/7: Übersetzung Bl. 358-360 d.A.) dem Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben und das Gericht erster Instanz angewiesen, den Antrag neu zu verhandeln. Das wiederaufgenommene Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

9

Mit der vorliegenden - mehrfach geänderten Klage - macht der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz in Höhe von € 68.390,37 wie folgt geltend:

10

Einkommensteuer 2003

Forint 6.512.994

        

Steuerstrafe

Forint 1.302.600

        

Verzugszuschlag:

                 

(Stand 02.11.2010)

Forint 5.024.167

        

Summe 

Forint 12.839.761

€ 47.417,68

Verfahrensgebühr

                 

im Gerichtsverfahren

Forint 390.780

€ 1.443,16

Anwaltskosten Ungarn

                 

RAe X.

        

€ 12.583,00

Anwaltskosten Deutschland

                 

RAe W.

        

€ 2.516,37

RAe B.

        

€ 2.942,28

RA U. 

        

€ 1.097,18

Übersetzungskosten

        

€ 390,70

SUMME 

        

€ 68.390,37

11

Er verlangt außerdem, dass ihn die Beklagte von allen weiteren ab dem 29.10.2010 noch anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten freistellt.

12

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Fürsorgepflichten verletzt habe, die ihm gegenüber wegen der Verletzungen (u.a. Hirnschäden), die er beim Verkehrsunfall 1999 erlitten habe, noch gesteigert gewesen sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn über die steuerlichen Besonderheiten seines Einsatzes in Ungarn aufzuklären. Sie habe ihn erstmals im Jahr 2003 mehr als 183 Tage in Ungarn eingesetzt. Sie habe es jedoch unterlassen, ihn auf das Doppelbesteuerungsabkommen und die 183-Tage-Regelung hinzuweisen. Sie hätte zumindest auf die Beratungsmöglichkeiten durch das Finanzamt oder einen Steuerberater hinweisen müssen. Die Beklagte habe sich auch deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie im Jahr 2003 seine Steuern schuldhaft falsch berechnet habe. Sie hätte die Leistung aus der Gruppenunfallversicherung wegen des Unfalls vom 09.10.1999 unter keinen Umständen als Arbeitslohn behandeln und versteuern dürfen. Durch die fehlerhafte Gehaltsabrechnung für April 2003 und die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2003 habe sie die Ursache dafür gesetzt, dass die ungarischen Steuerbehörden und die ungarischen Gerichte die Versicherungsleistung als Arbeitseinkommen ansehen und entsprechend besteuern. Hätte ihn die Beklagte auf die 183-Tage-regelung sowie auf eine mögliche Besteuerung seines Arbeitseinkommens in Ungarn hingewiesen und die Versicherungsleistung steuerlich korrekt als Entschädigung für Körperschäden aufgrund eines Wegeunfalls eingestuft und nicht als Arbeitslohn, wäre ihm ein Teil der Steuern, die Steuerstrafe, der Verzugszuschlag, die Anwaltskosten in Ungarn und Deutschland sowie die Übersetzungskosten erspart geblieben. Da das Wiederaufnahmeverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen sei, sei eine Bezifferung der weiteren Kosten nicht möglich, so dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn über den bezifferbaren Schaden hinaus von diesen Kosten freizustellen.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 68.390,37 zuzüglich 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen weiteren Gerichtskosten und Anwaltskosten für die Rechtsanwälte X. , Budapest, sowie der deutschen Verkehrsanwälte im Zusammenhang mit der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren freizustellen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zwar ihre Pflicht, Steuern, Zuschläge und Sozialabgaben richtig zu berechnen und abzuführen, verletzt, weil sie im April 2003 von der wegen des Unfalls am 09.10.1999 gezahlten Versicherungsleistung in Höhe von € 44.738,05 Steuern, Zuschläge und Sozialabgaben abgezogen habe. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass sie den Kläger im Jahr 2003 nicht auf eine etwaige Steuerpflicht in Ungarn hingewiesen habe. Durch diese Pflichtverletzungen sei dem Kläger jedoch kein adäquat kausaler Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 12 bis 18 des erstinstanzlichen Urteils vom 10.05.2011 (Bl. 298-304 d.A.) Bezug genommen.

18

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25.05.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 22.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.08.2011 verlängerten Begründungsfrist mit am 25.08.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Ihm sei durch die Pflichtverletzungen der Beklagten ein adäquat kausaler Schaden entstanden. Hätte ihn die Beklagte über die 183-Tage-Regelung aufgeklärt, hätte er sich aktiv um die Versteuerung seiner Einkünfte in Ungarn kümmern können. Nur weil die Beklagte die Auszahlung der Unfallversicherungsleistung an sich selbst veranlasst und die Weiterleitung eines Teilbetrags von € 44.738,05 in der Abrechnung 2003 ausgewiesen habe, hätten sich die ungarischen Steuerbehörden mit der Versicherungsleistung beschäftigt. Hätte die Beklagte die Versicherungsleistung direkt an ihn auszahlen lassen, müsste er sich nicht mit den ungarischen Finanzbehörden streiten. Die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass eine von ihr als Arbeitslohn abgerechnete und bescheinigte Zahlung in Ungarn steuerlich auch so eingestuft werde. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 25.08.2011 (Bl. 332-339 d.A.) und vom 11.10.2011 (Bl. 352-357 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.05.2011, Az.: 4 Ca 618/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 68.390,37 zuzüglich 5% Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
ihn von allen ab 29.10.2010 noch anfallenden weiteren Gerichtskosten und Anwaltskosten freizustellen für die Rechtsanwälte X. , Budapest, sowie der deutschen Verkehrsanwälte Rechtsanwälte B. im Zusammenhang mit der Berufung im Wiederaufnahmeverfahren sowie im Wiederaufnahmeverfahren in der Angelegenheit „Widerspruch zum Bescheid 0000000000 vom 15.06.2006“ im Verfahren 0000000 zur Steueridentifizierung 0000000000 gegenüber dem Amt für Steuer- und Finanzprüfung (APEH) der Direktion Budapest Nord, H-1390 Budapest.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 22.09.2011 (Bl. 347-351 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

25

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. Soweit der Kläger in der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) präzisiert hat, handelt es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige Änderung des Streitgegenstandes.

II.

27

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

28

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, weil er in Ungarn zur Steuer für einen Teilbetrag der Unfallversicherungsleistung von € 44.738,05 herangezogen wird. Die Klage auf Zahlung von € 68.390,37 nebst Zinsen sowie die Klage auf Feststellung, dass ihn die Beklagte noch von weiteren Gerichts- und Anwaltskosten freizustellen hat, ist unbegründet.

29

Die von der Beklagten auch für den Kläger abgeschlossene Gruppenunfallversicherung hat wegen der körperlichen Folgen des Verkehrsunfalls vom 09.10.1999 eine Leistung in Höhe von insgesamt € 76.694,00 gewährt, die inzwischen vollständig an den Kläger ausgekehrt worden ist. Soweit die Beklagte im Inland Lohnsteuer, Steuerzuschläge und Sozialabgaben abgeführt hat, sind diese Abzüge dem Kläger erstattet worden.

30

Ob der Kläger für einen Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05, der ihm im Jahr 2003 zugeflossen ist, in Ungarn Steuern zahlen muss oder nicht, steht noch nicht fest. Gleichwohl war der vorliegende Rechtsstreit nicht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Selbst wenn der Kläger in Ungarn auch im Wiederaufnahmeverfahren, das mit Beschluss des Hauptstädtischen Tafelgerichts Budapest vom 04.05.2011 (Nr. 2 Kf.27.666/2010/7) eröffnet worden ist, mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid vom 15.06.2006 (Az.: 000000000) erneut rechtskräftig unterliegen sollte, ist ihm die Beklagte nicht aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

31

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz bereits daran, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.

32

1. Es bestand im Jahr 2003 keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf die Steuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit in Ungarn hinzuweisen.

33

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Ungarischen Volksrepublik am 18.07.1977 ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen. Ein DBA geht innerstaatlichem Recht vor. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen eines Doppelbesteuerungsabkommens vor, entfällt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers. Das DBA greift nur dann ein, wenn sich der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer während des betreffenden Steuerjahres (Kalenderjahres) länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat, d.h. vorliegend in Ungarn, aufhält. Dies war beim Kläger (nur) im Jahr 2003 der Fall. Entsprechend der bestehenden Rechtslage wurde dem Kläger die von der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2003 vom Arbeitslohn einbehaltene und an das Finanzamt T.-Stadt abgeführte Lohnsteuer wieder erstattet.

34

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger, wie die Beklagte vorträgt, die 183-Tage-Regelung des DBA bekannt war, denn die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger von sich aus, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Dieser ist im eigenen Interesse gehalten, sich um steuerliche Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu kümmern. Dazu gehört bei einem Auslandseinsatz, sich über die steuerlichen Folgen entweder beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater zu erkundigen. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Die Beklagte hatte deshalb keine vertragliche Verpflichtung, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung durch die ungarischen Finanzbehörden unterliegen werde, wenn er aufgrund der Dauer seiner Tätigkeit (länger als 183 Tage) dort der Steuerpflicht unterfallen sollte (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608; zum DBA mit der Tschechischen Republik).

35

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erkennbar von einer Steuerpflicht des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen ist, da sie gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat, ohne einen nach § 39b Abs. 6 EStG möglichen Antrag auf Lohnsteuerfreistellung gestellt zu haben. Damit könnte ihr allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis der steuerrechtlichen Regelungen vorgeworfen werden. Auch hatte die Beklagte keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteile aus einer unterlassenen Aufklärung (so auch: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

36

Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten gegenüber kein Informationsbedürfnis bezüglich der Frage seiner Steuerpflicht während seines Auslandseinsatzes in Ungarn hat erkennen lassen, welches zu einer Verpflichtung der Beklagten hätte führen können, ihn über die Steuerpflicht aufzuklären oder ihm die Möglichkeit für eine solche Aufklärung aufzuzeigen. Im Gegenteil: Der Kläger war seit 1997 (bis 2004) mit eine ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheleute hatten nach Kenntnis der Beklagten in Ungarn Wohnungseigentum erworben. Sie mussten sich ohnehin um die steuerlichen Besonderheiten der Veranlagung von Ehegatten kümmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in zwei Staaten haben. Auch das spricht gegen ein erkennbares Informationsbedürfnis des Klägers über Fragen der Steuerpflicht während seines Aufenthalts in Ungarn. Auf die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien die Voraussetzungen für die Steuerpflicht in Ungarn bestens bekannt gewesen, denn er habe seinem Arbeitskollegen S. R. im Jahr 2003 persönlich empfohlen, seine Einkünfte in Ungarn zu versteuern, wo er sich mehr als 183 Tage aufhalte, kommt es nicht an.

37

Im Übrigen lag für den Kläger auch kein atypisches Risiko dadurch vor, dass er seinen Arbeitslohn während eines 183 Tage überschreitenden Aufenthalts in Ungarn dort versteuern musste. Insbesondere hat die Beklagte durch den vereinbarten Einsatz des Klägers in Ungarn und die damit gesetzlich eintretende Steuerpflicht in Ungarn keine außergewöhnliche Gefahrenquelle für diesen geschaffen. Diese Rechtsfolge ist gesetzlich durch das DBA in Verbindung mit den einkommenssteuer- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen geregelt. Grundsätzlich muss sich jeder, auch der Arbeitnehmer, über die für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen selbst informieren (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

38

Ohne besonderen Hinweis seitens der Beklagten wusste der Kläger, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung unterliegt. Jedem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Art und der Umfang der Steuerpflicht gesetzlich geregelt ist. Deshalb hätte sich der Kläger selbst nach der Rechtslage bezüglich der Besteuerung seines Arbeitslohns bei einem Auslandseinsatz, der sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte, erkundigen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine solche Information auf zumutbare Weise durch Nachfrage, z.B. beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen oder die Beklagte um Aufklärung bezüglich der Steuerpflicht hätte bitten können (so auch BAG Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

39

Die Beklagte hatte im Jahr 2003 auch keine gesteigerte Fürsorgepflicht in Steuersachen, weil der Kläger seit dem Verkehrsunfall vom 09.10.1999 gesundheitlich stark beeinträchtigt war. Ausweislich der Feststellungen zur Schwerbehinderteneigenschaft leidet der Kläger unter den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas mit Rest-Hemisyndrom rechts, Hirnnervenparese und Hirnleistungsstörungen (Einzel-GdB von 50). Aus diesen Beeinträchtigungen lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Kläger im Jahr 2003 nicht in der Lage war, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu kümmern. Eine Geschäftsunfähigkeit behauptet der Kläger selbst nicht.

40

2. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass sie im Jahr 2003 auf den an den Kläger weitergeleiteten Teilbetrag der Versicherungsleistung von € 44.738,05 Lohnsteuer und Steuerzuschläge an das Finanzamt T.-Stadt abgeführt hat.

41

Der Bundesfinanzhof hat erst am 11.12.2008 im Fall des Klägers (Az.: VI R 3/08 - Juris) und am gleichen Tag in der Sache VI R 9/05 (NZA-RR 2009, 386) entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zu Arbeitslohn führt. Als Arbeitslohn zu erfassen sind vielmehr die bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung vom Arbeitgeber aufgebrachten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Prämienzahlungen, der Höhe nach begrenzt auf die an den Arbeitnehmer ausgereichte Versicherungssumme (vgl. ausführlich: BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 3/08 - Juris).

42

Im Fall des Klägers vertrat das zuständige Finanzamt bis zu diesem BFH-Urteil vom 11.12.2008 unter Berufung auf das im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16.04.1999 (VI R 60/96) ergangene BMF-Schreiben vom 17.07.2000 (IV C 5 - S 2332 - 67/00 (hier: 4.1.1)) die Meinung, dass es sich bei der Versicherungssumme um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers handele. Der Versicherungsschutz sei als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis, gewährt worden. Die Beklagte sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz wegen des Unfalls verpflichtet gewesen, weil ihr keine schuldhafte Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht vorzuwerfen sei (vgl. Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2007 - 2 K 2214/07 - Juris, Rn. 8).

43

Der Beklagten, die sich vor der Auszahlung des Teilbetrags von € 44.738,05 im Jahr 2003 beim zuständigen Finanzamt erkundigt hatte, kann kein Verschulden vorgeworfen werden, wenn sie im April 2003 Lohnsteuer und Steuerzuschläge auf die an den Kläger ausgezahlte Versicherungsleistung abgeführt hat. Sie musste im Jahr 2003 nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass der BFH seine höchstrichterliche Rechtsprechung im Jahr 2008 ändert. Die Abführung der Lohnsteuer und Zuschlagsteuer war nicht offensichtlich und eindeutig falsch, sie entsprach vielmehr der damaligen Rechtslage. Für die Beurteilung des Verschuldens kommt es auf den Zeitpunkt der Abführung ("ex-ante-Betrachtung") der Steuern und nicht auf einen späteren Zeitpunkt an. Der Umstand allein, dass die Abführung der Lohnsteuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Verschuldensvorwurf.

44

Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass eine von ihr als Arbeitslohn abgerechnete und bescheinigte Zahlung von den zuständigen ungarischen Finanzbehörden und den ungarischen Gerichten steuerlich auch so eingestuft wird, ist nicht berechtigt. Nach Art. 26 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ungarn tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Informationen aus. Dementsprechend haben die deutschen Steuerbehörden die ungarischen Steuerbehörden informiert. Auf die Einzelheiten dieses zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschverfahrens hat die Beklagte keinen Einfluss.

45

3. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie die Gehaltsabrechnung für den Monat April 2003 und die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2003 falsch ausgefüllt hätte.

46

Sowohl die Gehaltsabrechnung als auch die Lohnsteuerbescheinigung waren richtig ausgefüllt. Die Beklagte hat das bescheinigt, was sie an Lohnsteuer und Steuerzuschlägen an das Finanzamt tatsächlich abgeführt hat. Nach § 108 Abs. 1 GewO muss die Lohnabrechnung u.a. Angaben über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind auch Angaben über Art und Höhe der Abzüge erforderlich. Die Beklagte hat Art und Höhe der Abzüge zutreffend angegeben. Nach § 41 b Nr. 4 EStG hat der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Auch diese Angaben der Beklagten waren richtig. Zweck der Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer ist insbesondere, ihm den Nachweis der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer-Abzugsbeträge für deren Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung zu erleichtern. Bei der Einkommensteuerveranlagung besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - Juris). Der Kläger konnte eine abweichende steuerliche Erfassung nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erreichen.

47

4. Der Beklagten ist nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie im Jahr 2003 den Unfallversicherer nicht angewiesen hat, die Versicherungsleistung direkt an den Kläger auszuzahlen.

48

Ob die Ansicht des Klägers zutrifft, dass er sich bei einer Direktauszahlung des Geldbetrages nicht mit den ungarischen Finanzbehörden über die Steuerpflicht hätte streiten müssen, kann dahinstehen, denn Versicherungsnehmer der Gruppenunfallversicherung war die Beklagte. Sie war formeller Träger der Versicherungsrechte. Sie konnte über die Rechte, die dem Kläger als versicherter Person zustanden, im eigenen Namen verfügen. In § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) ist geregelt: “Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu.“ Es stellt deshalb keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass sie keine unmittelbare Auszahlung der Versicherungsleistung auf ein Konto des Klägers veranlasst hat. Im Übrigen hätte der Kläger den Geldzufluss gegenüber den Finanzbehörden auch dann deklarieren müssen, wenn die Zahlung der Versicherungsleistung unmittelbar an ihn erfolgt wäre. Die Beklagte musste sich nicht daran beteiligen, eine Einnahme, die womöglich steuerpflichtig ist, gegenüber den Finanzbehörden - in Deutschland oder Ungarn - zu verheimlichen, um dem Kläger einen Steuerrechtsstreit zu ersparen.

III.

49

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

50

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1206/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz.

2

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Ihr Vertrieb ist heute in 15 Regionaldirektionen gegliedert. Dort wird jeweils zwischen dem Zielgruppenvertrieb und der Bestandsorganisation unterschieden.

3

Im Zielgruppenvertrieb arbeitet die Beklagte mit der D (D), dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und dem Bund der Steuerzahler (BdSt) zusammen.

4

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1979 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der H AG (im Folgenden: H) beschäftigt. Er ist als Mitarbeiter im Außendienst im Zugangsweg BdSt tätig.

5

Die Zusammenarbeit mit dem BdSt gestaltet sich derart, dass sog. Beauftragte, die auch als Vorwerber bezeichnet werden und entweder als Angestellte oder als selbständige Mitarbeiter in vertraglicher Beziehung zur Beklagten stehen, auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Adresslisten von Umsatzsteuerzahlern neue Mitglieder für den BdSt werben und mit diesen gegebenenfalls einen Beratungstermin für ein umfassendes Beratungsgespräch durch einen Mitarbeiter der Beklagten vereinbaren.

6

Die von den Beauftragten generierten Beratungstermine werden in einen bei der Beklagten bestehenden Terminpool gegeben und auf Berater wie den Kläger verteilt. Diese Berater, die entweder angestellte Mitarbeiter der Beklagten oder selbständige Handelsvertreter sind, versuchen in einem oder mehreren Beratungsterminen die Versicherungsprodukte der Beklagten zu vertreiben. Kommt es zu einem Geschäftsabschluss, wird die für die Dauer von zwei Jahren erzielte Provision im Verhältnis 70 : 30 zwischen Berater und Beauftragtem aufgeteilt.

7

Am 28. März 2002 schlossen die H und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neuordnung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstrukturen der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltungen, die ua. die Reduzierung der damals bestehenden Geschäftsstellen von 102 auf 69 vorsah.

8

Der Kläger wurde 1986 Gruppenleiter und erhielt einen Änderungsvertrag. In diesem heißt es ua.:

        

„Neben Ihren akquisitorischen Aufgaben, die unverändert bestehenbleiben, haben wir Ihnen außerdem die Aufgabe übertragen, eine Werbegruppe auf- und auszubauen. Ziel Ihrer Führungstätigkeit ist es, dafür zu sorgen, daß die Ihnen unterstellten Werber ein mindestens ihren jeweiligen Verträgen entsprechendes Neugeschäft vermitteln. ...

        

Im übrigen weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß wir uns das Recht vorbehalten, die Anzahl der Ihnen unterstellten Werber jederzeit zu verändern.“

9

Auch anlässlich der Beförderung zum Vertriebsleiter heißt es im Ergänzungsvertrag vom 17. Februar 2000:

        

„... Im übrigen weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß wir uns das Recht vorbehalten, die Anzahl der Ihnen unterstellten Vermittler jederzeit zu verändern. ...“

10

Die Vergütung des Klägers umfasste zuletzt ein Grundgehalt iHv. 1.820,00 Euro brutto, einen Reisekostenersatz iHv. 0,23 Euro je Kilometer und eine Sozialzulage (46,00 Euro), wobei die Grundvergütung und die Reisekostenpauschale sollkostenpflichtig waren, dh. die erzielte erfolgsabhängige Vergütung wurde auf diese Positionen gegengerechnet. Als variable Entgeltbestandteile erhielt der Kläger neben Provisionen bei bestehenden Verträgen (Bestandsbonus) eine erfolgsabhängige Vergütung iHv. 15,34 Euro je Nettoeinheit. Sodann erhielt er „Organisations- und Leistungszuschüsse“ für die Abschlüsse der ihm unterstellten Mitarbeiter, und zwar 1,53 Euro je Nettoeinheit für die hauptberuflichen Vermittler (Berater) und 3,58 Euro je Nettoeinheit für Abschlüsse von nebenberuflichen Vermittlern (Vorwerbern), auch „Superprovision“ genannt. Schließlich erhielt der Kläger eine Zuführungsvergütung von 460,16 Euro je zugeführtem Vermittler, sofern dieser nach einem Jahr noch hauptberuflich tätig war. Zeitweise umfasste die dem Kläger zuzuordnende Gruppe bis zu neun Vermittler, die ab 2006 sukzessive ausschieden. Nach dem Ausscheiden der beiden letzten Mitarbeiter unterstehen dem Kläger keine Berater mehr.

11

Nach Angaben des Klägers entwickelte sich sein Einkommen seit 2002 wie folgt:

        

Jahr 2002:

79.895,68 Euro

        

Jahr 2003:

73.584,43 Euro

        

Jahr 2004:

81.744,46 Euro

        

Jahr 2005:

79.953,59 Euro

        

Jahr 2006:

41.169,57 Euro

        

Jahr 2007:

39.925,93 Euro

        

Jahr 2008:

31.760,13 Euro

12

Im Jahr 2005 entschied die H unter dem Projektnamen „Strategie H & D“, die Vertriebsstrukturen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit am Markt zu ändern. Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilte sie den angestellten Mitarbeitern des Innen- und Außendienstes der Stammorganisation und der D folgende Schwerpunkte der strategischen Neuausrichtung mit:

        

„Die H-S und die D werden in einer Vertriebsdirektion HZ (H-Zielgruppenvertrieb) zusammengeführt. … Dieser Schritt ermöglicht uns die Bildung von noch leistungsfähigeren Regionaldirektionen durch Zusammenfassung der heute bestehenden Geschäftsstellen. Dadurch wird die Anzahl der Standorte von derzeit 29 auf zehn reduziert.

        

...     

        

Unser Ziel besteht darin, beide Vertriebsorganisationen personell auszubauen, verbunden mit einer Betonung des Unternehmertums. Dementsprechend wollen wir die Anzahl der Angestellten weiter reduzieren. Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass wir von bisher ca. 1.400 Angestellten in den beiden Vertriebsorganisationen im Zielmodell mit ca. 500 Angestellten agieren werden. …“

13

Tatsächlich wurde die Anzahl der zuvor 50 Geschäftsstellen und acht Niederlassungen auf 39 Regionaldirektionen sowie vier Niederlassungen reduziert. Das Gebiet der Regionaldirektion M wurde vergrößert.

14

Im Zuge der beabsichtigten Neustrukturierung schlossen die H und der Gesamtbetriebsrat im Jahr 2006 eine „Interimsbetriebsvereinbarung“, nach der die Geltung der E-Schutzvereinbarung vom 19. Dezember 1997 einschließlich der damit in Bezug genommenen Sozialpläne vom 30. November 1984 für den Innendienst sowie vom 10. April 1990 für den Außendienst um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2008 verlängert wurde. Diese Verlängerung sollte nur dann wirksam werden, wenn die Anlage 1 zur Interimsbetriebsvereinbarung, die Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie H & D“ vom 22. November 2006 in Kraft tritt.

15

Der Sozialplan Außendienst vom 10. April 1990 enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

        

„1.     

Allgemeines

                 

...     

                 

Der Sozialplan ist insbesondere anzuwenden, wenn nachweisbare, dauernde oder vorübergehende Einkommensminderungen für Angestellte im Außendienst als Folge der Maßnahmen eintreten oder zu befürchten sind, die im wesentlichen aus folgenden Einzelauswirkungen entstehen können:

                 

-       

Versetzung von Außendienst-Angestellten von einem Arbeitsplatz auf einen anderen.

                 

-       

Beeinträchtigung des Einkommens von Außendienst-Angestellten mit Führungs- oder Spezialisten-Funktion durch die Versetzung unterstellter oder betreuter Vermittler.

                 

-       

Gänzlicher Verlust einer Führungs- oder Spezialisten-Funktion verbunden mit dem weiteren Einsatz in rein akquisitorischen Aufgaben.

                 

...     

                 

Eventuell von diesem Sozialplan nicht erfaßte Härtefälle oder Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen des Sozialplanes sollen nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien deshalb unter Anwendung des beschriebenen Grundkonsenses und der gemeinsamen Zielsetzung behandelt und in erster Linie auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der betroffenen Außendienst-Angestellten gelöst werden.

        

…       

        
        

7.    

Sicherung einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen durch Versetzungen

        

7.1.   

Entfallen aus Anlaß der genannten Maßnahmen Arbeitsmöglichkeiten in der bisherigen Zielgruppe, dem bisherigen Zugangsweg oder in dem bisherigen Gebiet, so sind den betroffenen Außendienst-Angestellten gleichwertige und zumutbare anderweitige Arbeitsmöglichkeiten im Außendienst desselben oder eines anderen Betriebes, ggf. auch in einer anderen Organisation, der H anzubieten.

                 

Betroffene Außendienst-Angestellte können hierzu auch selbst Vorschläge unterbreiten.

        

...     

        
        

7.2.   

Ausgleich von Einkommensminderungen

                 

Es wird erwartet, daß von den genannten Maßnahmen betroffene Außendienst-Angestellte mit Hilfe der H und durch persönlichen Einsatz und entsprechendes Engagement dazu beitragen, daß notwendige Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich nur in unvermeidbarem Umfang zu Einkommensminderungen führen. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Dennoch eintretende Einkommenverluste werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ausgeglichen.

                 
        

7.2.1.

Ausgleich von Einkommensminderungen aus verändertem Einsatz

                 

Außendienst-Angestellte, die von einer der genannten Maßnahmen betroffen sind, erhalten, um Einkommensminderungen aufgrund des veränderten Einsatzes zu vermeiden, bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist und für die Dauer der Einarbeitungszeit gemäß Ziffer 6.3. eine Garantie auf den Geldwert der Produktion sowie den gutgeschriebenen Bestandsbonus eines im Einzelfall festzulegenden Vergleichszeitraumes, erhöht um die in diesem Zeitraum abgerechnete Provisions-Ausfall-Entschädigung wegen Urlaub und/oder Krankheit und/oder Betriebsrats-Tätigkeit. Ein eventuell während des Ausgleichszeitraumes entstehender und am Ende dieses Zeitraumes noch bestehender Unterschuß wird abgebucht.

                 

Der Vergleichszeitraum beträgt 12 zusammenhängende Monate. Er soll möglichst nah an dem Zeitpunkt der Veränderung des Arbeitseinsatzes liegen, aber davon noch nicht beeinflußt sein.

                 

…       

        

7.2.2.

Ausgleich von Einkommensminderung durch Versetzung unterstellter / betreuter Vermittler

                 

Führungskräfte und Spezialisten werden Einkommensminderungen, die nachweislich aus der Versetzung bisher unterstellter oder betreuter Vermittler im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen herrühren, ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist und danach generell für die Dauer von 12 Monaten auf der Basis eines gemäß Ziffer 7.2.1. festzulegenden Vergleichszeitraumes.

                 

…       

        

7.2.3.

Ausgleich von Einkommensminderungen durch Funktionsverlust

                 

Ist die Versetzung mit dem gänzlichen Verlust einer Führungs- oder Spezialisten-Funktion verbunden, sind die bisherigen durchschnittlichen Bezüge bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist fortzuzahlen. Ferner wird der materielle Nachteil aus dem Wegfall von Leitungs- oder Beteiligungsprovision oder sonstiger Bezüge oder Bezugsteile durch eine einmalige Abfindung ausgeglichen.“

16

Der Kläger gehörte im Bereich BdSt zur Regionaldirektion M, in der die Zahl der Beauftragten wie auch die Zahl der von diesen angeworbenen Termine seit 2003 stetig abnahm. Während 2005 der Kläger und die ihm unterstellten Mitarbeiter insgesamt 1.125 Termine wahrgenommen hatten, davon der Kläger 48 Termine, waren es im Jahr 2007 noch 80 Termine, von denen der Kläger 57 wahrnahm.

17

Soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag Ersatz einer Einkommensdifferenz für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum Dezember 2008, welche sich auf der Grundlage einer Berechnung nach Sozialplan auf 131.862,83 Euro belaufen soll. Hilfsweise berechnet der Kläger auf der Basis von Jahresdurchschnittswerten eine Differenz iHv. 122.426,85 Euro. Schließlich verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm alle künftig noch entstehenden oder schon im Jahr 2005 entstandenen Nachteile zu ersetzen habe.

18

Der Kläger meint, die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Einkommensdifferenz von 2006 bis 2008 auszugleichen, folge aus Annahmeverzug, einer Teilunmöglichkeit oder einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Diese habe Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, wenn sie nicht für eine nach Anzahl und Qualität ausreichende Versorgung mit Terminen durch die Beauftragten sorge. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Beklagte in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Das provisionsabhängige Einkommen habe sich um mehr als 15 % reduziert, weshalb mangels Änderungskündigung ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses vorliege. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie Beauftragte in den Ruhestand geschickt oder abgefunden habe, ohne zu bedenken, dass es dann an Personal fehle, um Beratungstermine zu vereinbaren. Die Beklagte hätte auf ein angemessenes Verhältnis von Beauftragten und Beratern achten müssen, § 315 BGB. Neu eingestellte Beauftragte seien zudem mangelhaft geschult worden. Die betriebliche Organisation sei mangelhaft. Maßnahmen wie eine telefonische Nachkontrolle oder qualitativ schlechte zugewiesene Termine hätten die Arbeit der Berater und ihre Erfolgsaussichten erschwert bzw. geschmälert. Auch habe die Beklagte dem Kläger vorsätzlich Konkurrenz gemacht, indem sie Agenturangestellte auf das Kundenklientel des Klägers angesetzt habe. Das Zugangssystem BdSt habe die Beklagte eigenmächtig gestört. So habe sie zum Beispiel zugelassen, dass der BdSt die Mitgliederwerbung selbst durch Callcenter wahrnehme, statt mit der Beklagten zusammenzuarbeiten.

19

Der Kläger beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.862,13 Euro brutto nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 122.426,85 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle durch die Umstrukturierungen entstehenden künftigen Nachteile zu ersetzen hat, insbesondere zukünftige Schadensersatzansprüche für 2009 und später bzw. auch schon für das Jahr 2005 gemäß obigen Anträgen 1 und 2.

20

Die Beklagte hat den Antrag auf Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine Pflichten verletzt habe, indem sie weniger Beauftragte als Selbständige bzw. Angestellte beschäftige. Auf die „Qualität“ eines Termins habe sie ohnehin keinen Einfluss. Die Anzahl der Termine habe stets geschwankt. Auch liege kein Verschulden vor. Die Beklagte habe aktiv versucht, die Zahl der Beauftragten und damit die Beratungstermine zu erhöhen. Insbesondere habe sie 2006 drei, 2007 acht und 2008 neun Beauftragte neu in den Vertrieb eingebunden. Ein der Beklagten zurechenbarer Schaden sei zudem nicht entstanden. Für den Umsatzeinbruch seien ausschließlich außerbetriebliche Umstände, nämlich die Änderung der Steuergesetze verantwortlich. Da der Kläger - selbstbestimmt - einen sehr hohen Anteil an Vertriebsleistungen im Bereich der Lebensversicherungen erbringe, falle die gesetzliche Änderung zum 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz und die dadurch eingetretene geringere Attraktivität von Lebensversicherungen besonders stark ins Gewicht. Dass die bloße Terminanzahl im Übrigen wenig Aussagekraft habe, zeige sich auch an den vom Kläger vertriebenen Einheiten, die nach 2005 wieder gestiegen seien.

21

Im Übrigen sei die vertragliche Grundlage von der Beklagten nicht geändert worden. Der Kläger sei weder rechtlich noch tatsächlich gehindert gewesen, selbst Beratungstermine mit Neukunden als auch mit Bestandskunden zu vereinbaren und mit ihnen gegebenenfalls weitere Verträge abzuschließen. Dies zeige sich auch an den Provisionsabrechnungen des Klägers, da ohne Zwischenschaltung eines Beauftragten bzw. nach Ablauf von zwei Jahren bei Bestandskunden 100 % der Provision an den Kläger fließe. Aus den Provisionsabrechnungen ergebe sich, dass dies auch tatsächlich geschehen sei. Ein Nebeneinander von Zielgruppenvertrieb und Agenturvertrieb gebe es seit vielen Jahren. Die Junior Sales Partner könnten nicht auf die Termine der Beauftragten zugreifen und müssten so selbst Termine akquirieren. Richtig sei, dass der BdSt Bayern eigene Bemühungen zur Mitgliederwerbung entwickelt und ein Callcenter damit beauftragt habe. Allerdings geschehe dies in Absprache mit der Beklagten vorwiegend in solchen Gebieten, die von der Beklagten mangels eigener Kapazitäten nicht durch die Beauftragten besetzt werden könnten. Der Beklagten sei es nicht möglich, das Vorgehen des BdSt zu unterbinden.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil soweit zurückgewiesen, als der Kläger auch im zweiten Rechtszug den Ausgleich von Entgeltdifferenzen verlangte sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz durchsetzen wollte. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert.

24

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Zahlungsansprüche fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Schadensersatzanspruch scheitere mangels Pflichtverletzung. Eine Pflicht, den Kläger mit ausreichenden Terminen zu versorgen oder eine hierauf gerichtete Organisationseinheit vorzuhalten, bestehe nicht. Eine ausdrückliche Abrede dazu fehle ebenso wie eine betriebliche Übung. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, die Beklagte wolle ihm beim Einsatz im Zugangssystem BdSt qualitativ und quantitativ ausreichend Termine garantieren. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor, da die Rücksichtnahmepflichten ihre Schranken im Eigeninteresse des Arbeitgebers fänden. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit begrenze die Pflichten des Arbeitgebers, so dass er nicht eine bestimmte Organisationsstruktur vorhalten müsse, die den Arbeitnehmern optimale Vergütungschancen eröffne. Andernfalls werde die vereinbarte variable Vergütung zur Festvergütung umgestaltet.

25

Die Beklagte habe nicht einseitig Pflichten des Arbeitsverhältnisses geändert, also nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Ein Verstoß gegen die §§ 315, 242 BGB liege ebenfalls nicht vor. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht sei nicht erkennbar. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger vor Konkurrenz durch andere Vermittler zu schützen, bestehe nicht. Ein Bezirks- oder Kundenschutz sei nicht vereinbart. Da eine Verpflichtung, den Kläger im Zugangsweg BdSt einzusetzen, nicht bestehe, müsse die Beklagte kein Vertriebssystem aufrechterhalten und könne dem BdSt nicht die Art und Weise der Mitgliederwerbung vorschreiben. Weder eine (Teil-)Unmöglichkeit noch Annahmeverzug liege vor. Zu einer Mitwirkungshandlung in der Form der Bereitstellung von Terminen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

26

Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da ein dem Antrag stattgebendes Urteil den Streit der Parteien, ob und welche Rechtsnachteile zu ersetzen sind, nicht klären würde. Die Formulierung mache noch nicht einmal deutlich, durch welche Umstrukturierung die geltend gemachten Nachteile entstanden sein sollen oder künftig entstehen werden. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten Nachteile Inhalt der begehrten gerichtlichen Entscheidung sein sollten.

27

B. Diese Entscheidung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

28

I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug, (Teil-)Unmöglichkeit und Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen im Vertriebssystem der Beklagten verneint.

29

1. Vorrangig begehrt der Kläger mit seiner Klage einen Ausgleich der in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gegenüber den Vorjahren geringeren Provisionseinnahmen. Zur Begründung führt er vor allem eine aus seiner Sicht bestehende Verpflichtung der Beklagten an, ein bestimmtes Vertriebssystem durch ein bestimmtes Zahlenverhältnis von Vorwerbern/Beauftragten zu Beratern aufrechtzuerhalten und ein bestimmtes Niveau - qualitativ wie quantitativ - an Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe in ein funktionierendes Vertriebssystem eingegriffen und ihre Zusammenarbeit mit dem BdSt verändert und eingeschränkt. Rechtlich stützt der Kläger seinen Anspruch auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, der Unmöglichkeit und auf Schadensersatz. Die Höhe des verlangten Schadensersatzes berechnet er in erster Linie „nach den Vorgaben des Sozialplans“.

30

2. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit den § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1 BGB, § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 65 HGB hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 131.862,13 Euro.

31

a) Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zum Arbeitsentgelt sieht neben dem - sollkostenpflichtigen - Grundgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung vor. Der Kläger behauptet nicht, einen höheren Provisionsanspruch zu haben, weil die Beklagte noch nicht alle seine Geschäftsabschlüsse der Jahre 2006 bis 2008 abgerechnet habe. Vielmehr stützt der Kläger sein Klagebegehren gerade darauf, nicht mehr als die abgerechneten Geschäfte abgeschlossen haben zu können. Ebenso kann sich nicht aus einer betrieblichen Übung ein höherer, von den tatsächlich verdienten Provisionen unabhängiger Vergütungsanspruch ergeben. Für den Kläger war erkennbar, dass die Beklagte nur ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der tatsächlich verdienten erfolgsabhängigen Vergütung nachgekommen ist. Der Kläger konnte das Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) nicht dahin verstehen, die Beklagte wolle sich zu einer über ihre gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (st. Rspr., vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 11, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 91 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 51).

32

b) Die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung ist nicht nach § 138 BGB nichtig.

33

aa) Die Vereinbarung eines auf den Geschäftsabschluss bezogenen erfolgsabhängigen Entgelts (Vermittlungsprovision) ist auch im Arbeitsverhältnis möglich, wie § 65 HGB für den abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen(§ 59 HGB)zeigt. Die Provisionsvereinbarung muss aber mit höherrangigem Recht vereinbar sein (vgl. Oetker/Kotzian-Marggraf HGB 2. Aufl. § 65 Rn. 5). Bei einer bestehenden Tarifbindung darf etwa das Tarifentgelt nicht unterschritten werden. Auch die alleinige Zusage einer Provision ohne Fixum ist grundsätzlich möglich, wofür bereits § 65 HGB spricht(vgl. BAG 14. November 1966 - 3 AZR 158/66 - AP HGB § 65 Nr. 4; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. § 65 Rn. 11; Weber in Großkomm. HGB 5. Aufl. § 65 Rn. 9; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 65 HGB Rn. 4; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 75 Rn. 7; aA MüArbR/Krause 3. Aufl. Bd. I § 58 Rn. 4). Allerdings ist eine solche Vereinbarung dann nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn es dem Handlungsgehilfen im Einzelfall nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen(vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene aaO; Oetker/Kotzian-Marggraf aaO; Weber aaO) bzw. die geforderten Umsätze (vgl. BAG 20. Juni 1989 - 3 AZR 504/87 - zu II 3 b der Gründe, AP HGB § 87 Nr. 8 = EzA HGB § 87 Nr. 10) zu erzielen. Eine sittenwidrige Vereinbarung ist anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns(vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, BAGE 130, 338 = AP BGB § 138 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 138 Nr. 5) bzw. des allgemeinen Lohnniveaus für die ausgeübte Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet (vgl. BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 138 Nr. 29) erreicht.

34

bb) Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2006 bis Ende 2008 ein jährliches Einkommen von 31.000,00 Euro und mehr erzielt. Für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist daher nichts ersichtlich, zumal die verabredete Grundvergütung um nahezu 50 % überschritten wurde.

35

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen auf Annahmeverzug, § 615 Satz 1 BGB, gestützten Zahlungsanspruch des Klägers abgelehnt.

36

a) Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die ihm - nach Maßgabe der §§ 294 ff. BGB - anzubietende Arbeitsleistung nicht annimmt, § 293 BGB. Unter der Nichtannahme der Arbeitsleistung ist jedes Verhalten zu verstehen, das den Erfüllungseintritt verhindert (vgl. ErfK/Preis 12. Aufl. § 615 BGB Rn. 55; DFL/Kamanabrou 4. Aufl. § 615 BGB Rn. 44). Das Angebot der Leistung durch den Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 294 ff. BGB zu erfolgen, wobei das Angebot die Funktion hat, die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers klarzustellen und den Zeitpunkt des Annahmeverzugs eindeutig festzulegen (vgl. BAG 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - zu B II 5 d der Gründe, BAGE 46, 234 = AP BGB § 615 Nr. 34 = EzA BGB § 615 Nr. 43). Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Gehört es zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber produzierten Waren zu verkaufen, muss der Arbeitgeber dies ermöglichen. Daran fehlt es etwa, wenn der Betrieb stillgelegt wird und die Waren nicht mehr produziert werden (vgl. BAG 11. August 1998 - 9 AZR 410/97 - DB 1998, 1719).

37

b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2008 seiner Vertriebstätigkeit nachgegangen, hat daraus Einkünfte erzielt und die Beklagte hat die Arbeitsleistung insoweit angenommen. Darüber hinausgehend hat der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft nicht in weiterem Umfang erfolglos angeboten. Ein solches Angebot war nicht nach § 296 BGB entbehrlich, da die Beklagte die ihr obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Unstreitig war der Kläger tatsächlich in der Lage, seine arbeitsvertragliche Aufgabe als Vertriebsleiter zu erfüllen. Er hat im streitbefangenen Zeitraum Verträge zugunsten der Beklagten mit Kunden abgeschlossen. Dass die Beklagte, was Voraussetzung eines etwaigen Annahmeverzugs wäre, in irgendeiner Form seine Arbeitsleistung abgelehnt hätte, behauptet auch der Kläger nicht (vgl. BAG 15. November 1990 - 8 AZR 258/89 - zu 1 a der Gründe).

38

4. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter einen Anspruch nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abgelehnt.

39

a) § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB erhält dem nach § 275 BGB von der Leistungspflicht frei werdenden Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger das Leistungshindernis überwiegend zu vertreten hat oder das Leistungshindernis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Gläubiger im Annahmeverzug war.

40

b) Schon die Leistungspflicht des Klägers ist nicht nach § 275 BGB entfallen, denn die vom Kläger geschuldete Leistung als Vertriebsleiter bestand darin, die von der Beklagten angebotenen Versicherungsleistungen zu vertreiben und dabei die Berater wie die Vorwerber anzuleiten. Ein bestimmter Erfolg dieser Verkaufstätigkeit war vom Kläger nicht geschuldet. Der Kläger konnte im streitgegenständlichen Zeitraum Versicherungsleistungen der Beklagten vertreiben und hat dies auch weiterhin (erfolgreich) getan, wie sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt. Der Rückgang des Umsatzes des Klägers begründet allein keine, auch nicht eine teilweise Unmöglichkeit der vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. BAG 15. November 1990 - 8 AZR 258/89 - zu 1 b der Gründe).

41

5. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, im Verhältnis zu den Beratern eine bestimmte Anzahl von Vorwerbern zu beschäftigen oder dem Kläger eine bestimmte Zahl von Werbern/Vermittlern zu unterstellen, besteht nicht. Rechtsfehlerfrei hat daher das Landesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung solcher Pflichten, § 280 Abs. 1 BGB, verneint.

42

a) Ausdrücklich hat sich die Beklagte sowohl 1986, als der Kläger Gruppenleiter wurde, als auch aus Anlass der Beförderung zum Vertriebsleiter im Februar 2000 das Recht vorbehalten, die Anzahl der dem Kläger unterstellten Werber oder später der Vermittler jederzeit zu verändern. Daneben sahen die fortbestehenden akquisitorischen Aufgaben des Klägers keine Verpflichtung vor, ausschließlich im Zugangsweg BdSt zu werben.

43

b) Die Beklagte hat auch keine betriebliche Übung zum Einsatz von Vorwerbern oder zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Arbeitsorganisation begründet.

44

aa) Der Erklärungswert des Verhaltens eines Vertragspartners hängt auch vom Gegenstand ab, auf den sich das Verhalten bezieht. Je mehr eine Regelung das Funktionieren eines Betriebes in seiner Gesamtheit betrifft, umso weniger können die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten individualrechtlich binden wollte. Eine vertragliche Bindung kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen (BAG 13. Juni 2007 - 5 AZR 849/06 - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 78; 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36).

45

bb) Der Einsatz der Beauftragten, seien es eigene Arbeitnehmer der Beklagten oder Selbständige, betraf die Organisation des Betriebes. Die Beklagte plante und bestimmte den betrieblichen Arbeitsablauf und entschied daher, welche Versicherungsleistungen sie anbieten und über welchen Vertriebsweg dies geschehen sollte. Eine Vertriebsgestaltung, bei der Beauftragte zur Ermittlung von potentiellen Kunden eingesetzt und die von diesen eingeworbenen Kontakte an die Berater weitergegeben werden, betrifft die Organisation des Betriebes und hat Auswirkungen auf das Funktionieren des Betriebes als Ganzes. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände konnte der Kläger nicht annehmen, die Beklagte wolle sich mit der Organisation des Vertriebssystems, insbesondere mit dem Einsatz einer bestimmten Anzahl von Vorwerbern gegenüber den Beratern individualrechtlich binden. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass eine bestimmte Organisation oder ein bestimmter Personaleinsatz vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten werden, kann ein Arbeitnehmer nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Planung und Organisation auch künftig unverändert beizubehalten und sich insoweit individualrechtlich binden zu wollen.

46

c) Entsprechendes gilt in der Frage einer diesbezüglichen etwaigen Konkretisierung der Arbeitspflicht des Klägers.

47

aa) Zwar können sich Arbeitspflichten nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 50, AP BGB § 307 Nr. 26). Auch hier gilt: Je stärker das in Rede stehende Verhalten des Arbeitgebers mit der Organisation des Betriebes verknüpft ist und deshalb das Funktionieren des Betriebes als Ganzes betrifft, umso stärker müssen die Umstände sein, aus denen sich eine Konkretisierung ergeben soll.

48

bb) Aus dem Aufrechterhalten bestimmter Vertriebsstrukturen über einen langen Zeitraum und dem Einsatz des Klägers in diesen Strukturen ergab sich nicht, dass die Beklagte auch künftig Arbeit allein in dieser Struktur - zudem in bestimmtem Umfang - zuweisen wollte. Besondere Umstände, aus denen der Kläger anderes erkennen konnte und darauf vertrauen durfte, sind weder ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Im Hinblick auf seine Stellung als Vorgesetzter hatte sich die Beklagte zudem zumindest eine Änderung der Zahl der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter ausdrücklich vorbehalten.

49

6. Die Beklagte hat die auch ihr obliegende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers, § 241 Abs. 2 BGB, nicht verletzt. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen darauf gestützten Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB abgelehnt.

50

a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72 = AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BAGE 134, 296 = AP GewO § 106 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 33). Die Interessen des Arbeitnehmers sind dabei so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 37, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 44), dh. die Reichweite der Fürsorgepflicht kann nicht ohne Rücksicht auf die eigenen Interessen des Arbeitgebers bestimmt werden.

51

Zwar wird bei Handelsvertretern angenommen, dass der Unternehmer die Pflicht habe, das Vertriebssystem so auszugestalten, dass dem Handelsvertreter eine hinreichende Einnahmemöglichkeit geboten wird (vgl. Emde in Großkomm. HGB 5. Aufl. § 86a Rn. 39). Eine solche Organisationspflicht findet aber in der Dispositionsfreiheit des Unternehmens ihre Grenze. Der Unternehmer muss sich nicht dem Handelsvertreter unterordnen, sondern darf frei entscheiden, was in seinem geschäftlichen Interesse liegt (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch HGB 2. Aufl. § 86a Rn. 3). Es ist grundsätzlich sein alleiniges und frei auszuübendes Recht, den Betrieb so einzurichten, umzugestalten und in der Öffentlichkeit darzustellen, wie es ihm richtig und vernünftig erscheint (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch aaO mwN). Hiervon geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. So muss der Unternehmer den Interessen des Handelsvertreters ausreichend Rechnung tragen und darf diesen nicht willkürlich und ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (vgl. BGH 23. Juli 1997 - VIII ZR 130/96 - zu II B 1 b der Gründe mwN, BGHZ 136, 295). Die Grenze bildet allein die Willkür. Dies gilt auch im Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber. Auch die Gerichte für Arbeitssachen unterziehen unternehmerische Organisationsentscheidungen allein einer Missbrauchskontrolle (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - zu II 2 der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 45; 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 85, 358 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 42 = EzA KSchG § 2 Nr. 26). Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine „bessere“ oder „richtigere“ Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in die Kostenkalkulation des Arbeitgebers einzugreifen. Die Gestaltung eines Betriebes, die Frage, ob und in welcher Weise sich jemand wirtschaftlich betätigen will, ist Bestandteil der grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit, wie sie sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG ableiten lässt(vgl. BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe mwN, BAGE 103, 31 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124). Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich bis an die Grenze der Willkür berechtigt, seine betrieblichen Aktivitäten einzuschränken und bspw. bestimmte, bisher in seinem Betrieb verrichtete Arbeiten, an Dritte fremd zu vergeben. Hierzu gehört genauso das Recht, sein Unternehmen aufzugeben bzw. selbst darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben und welche unternehmerischen Ziele es verfolgen soll (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - aaO). Willkür liegt vor, wenn die vom Unternehmer/Arbeitgeber getroffene Entscheidung ohne Prüfung und Abwägung der Gegebenheiten erfolgt, das ihm eingeräumte unternehmerische Ermessen nicht ausgeübt wurde, oder wenn die Entscheidung aus sachfremden Erwägungen veranlasst worden ist. Allerdings folgt Willkür nicht bereits daraus, dass sich eine unternehmerische Entscheidung nachträglich als unzweckmäßig oder verfehlt herausstellt (vgl. dazu Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch aaO, Rn. 10).

52

b) Bei der danach für die Beklagte gebotenen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser überwiegend Einkommen aus Provisionen erzielte, also in besonderer Weise von Erfolg und Misserfolg bei Änderungen im Vertriebssystem betroffen war. Waren Veränderungen im Vertriebssystem erfolgreich, so profitierte der Kläger durch höhere Provisionseinnahmen davon, erwiesen sie sich als Fehlschlag, führte dies zu weniger Vertragsabschlüssen und zu geringeren Provisionen. Grundsätzlich lag daher eine erhebliche Verringerung der Anzahl der Vorwerber und die damit zusammenhängende Reduzierung von Verdienstchancen nicht im Interesse des Klägers. Gleichwohl hat die Beklagte auch bei diesen Veränderungen der Vertriebsmethode die Interessen des Klägers hinreichend gewahrt. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, Vorwerbungen durch selbständige Handelsvertreter oder durch eine geringere Zahl von Beauftragten durchführen zu lassen, willkürlich gewesen wäre. Dagegen spricht schon, dass die ab 2002 beginnende Umstrukturierung ihre Grundlage in Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat hatte, also die Folge einer Vielzahl von Verhandlungen und einer längeren Bemühung um eine für beide Seiten interessengerechte Lösung war. Die dazu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen enthielten Regelungen, mit denen die wirtschaftlichen Folgen der Umstrukturierung für die Beschäftigten abgemildert wurden. Die Beklagte hat auch in den Jahren 2006 bis 2008 - mit steigender Tendenz - neue Verträge mit Vorwerbern für die Regionaldirektion M abgeschlossen, also das Interesse des Klägers in ihre unternehmerischen Entscheidungen einbezogen. Zudem war auch in diesen Jahren dem Kläger eine ganz überwiegend aus Provisionen bestehende hinreichende Einnahmemöglichkeit eingeräumt. Auch aus § 92a HGB kann der Kläger keinen Anspruch auf ein bestimmtes Provisions- oder Entgeltniveau herleiten. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber die besonders schutzwürdigen Einfirmenvertreter oder Mehrfirmen-Versicherungsvertreter aufgrund ihrer besonders hohen Abhängigkeit vom Unternehmen schützen wollen, indem er die Möglichkeit eröffnete, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen festzusetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter sicherzustellen (Oetker/Busche HGB 2. Aufl. § 92a Rn. 1). Wenn auch derartige Mindestarbeitsbedingungen bis heute nicht erlassen wurden, beabsichtigte der Gesetzgeber durch § 92a HGB nicht die Absicherung eines bestimmten, einmal erreichten Einkommensniveaus, sondern nur die Möglichkeit eines Mindestarbeitsverdienstes. Seine Mutmaßung, die Beklagte habe sich selbst bewusst geschädigt, um ihn in eine Eigenkündigung zu treiben, hat der Kläger nicht durch Tatsachen untersetzt.

53

7. Entgegen der Auffassung des Klägers kann es dahinstehen, ob die verringerte Zahl von Vorwerbern oder die Veränderung in der Zusammenarbeit mit dem BdSt eine Störung der Geschäftsgrundlage iSd. § 313 Abs. 1 BGB darstellen. Denn diese Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft führen, nicht jedoch ist sie Grundlage eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 176; BAG 9. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273 = AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7 = EzA BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 1; DFL/Löwisch 4. Aufl. § 313 BGB Rn. 3 mwN). Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, dass die Parteien jemals über die Anpassung des Arbeitsvertrages verhandelt hätten oder dass die Beklagte sich einem solchen Ansinnen des Klägers verweigert hätte.

54

II. Auch soweit der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 122.426,85 Euro zu verurteilen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Da der Hilfsantrag aus den nämlichen Gründen wie der Hauptantrag scheitert, kann dahinstehen, ob die vom Kläger hilfsweise berechnete Differenzsumme schlüssig dargestellt ist.

55

III. Rechtsfehlerfrei hat auch das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen. Die begehrte, umfassende, nicht mehr an konkrete Umstände geknüpfte Feststellung, die der Kläger verlangt, ist nicht hinreichend iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Soweit eine Ersatzpflicht für die Schäden in den Jahren 2005 und 2009 festgestellt werden soll, also für abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume, steht der Zulässigkeit des Antrags der Vorrang der Leistungsklage entgegen, weil dem Kläger eine Bezifferung möglich und zumutbar ist. Jedenfalls aber ist der Feststellungsantrag unbegründet. Die Beklagte hat nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, der Kläger kann Schadensersatzansprüche nicht mit Erfolg geltend machen.

56

C. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    Mallmann    

                 

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.