Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Juli 2012 - 10 TaBV 13/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0719.10TABV13.12.0A
published on 19/07/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Juli 2012 - 10 TaBV 13/12
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Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.: 6 BV 16/11, teilweise abgeändert und Ziff. 3) des Beschlusses (Androhung eines Ordnungsgeldes) vollständig aufgehoben.

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.: 6 BV 16/11, wird unter Abweisung der zweitinstanzlich geänderten Anträge, einschließlich der Hilfsanträge, zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, der Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 1) einen - uneingeschränkten - Zugriff auf das E-Mail-Postfach „xxx" und zusätzlich noch auf das E-Mail-Postfach der Vertrauensperson Z. Y. „wwww" zu gewähren sowie über die Androhung eines Ordnungsgeldes im Zusammenhang mit einem Verbot, das Logging des Blackberry-Servers zu aktivieren.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Industrieunternehmen im Bereich Lager- und Kommissioniertechnik. Sie beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer, darunter 17 schwerbehinderte Menschen. Am 25.05.2011 beantragte sie die Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Z. Y., der in der Zeit vom 16.05.2011 bis zum 18.05.2011 unbefugt auf E-Mail-Postfächer zugegriffen und deren Inhalt ausgespäht haben soll. Die Vertrauensperson Z. Y. (geb. 1961) ist bei der Arbeitgeberin seit 1992 beschäftigt, seit 1999 als IT- und Netzwerkadministrator. Weil der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, leitete die Arbeitgeberin mit am 30.05.2011 eingegangenem Schriftsatz ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht ein (Az. 6 BV 12/11). Das Arbeitsgericht hat den Antrag nach Einholung eines EDV-Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 17.01.2012 zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren (Az. 5 TaBV 11/12) eingestellt, nachdem die Arbeitgeberin ihre Beschwerde am 27.04.2012 zurückgenommen hat.

3

Die Arbeitgeberin hatte Z. Y. Ende Mai 2011 die Administratorenrechte entzogen und ihm den Zugang zu seinem E-Mail-Postfach „wwww" gesperrt. Zwischen den Beteiligten war deshalb das einstweilige Verfügungsverfahren 6 BVGa 3/11 (10 TaBVGa 2/11) anhängig.

4

In einem Personalgespräch am 18.04.2012 bot die Arbeitgeberin Z. Y. an, ab dem 23.04.2012 seine Arbeit als IT-Systemadministrator wieder aufzunehmen. Seit dem 27.04.2012 ist Z. Y. ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

5

Die Schwerbehindertenvertretung hat erstinstanzlich beantragt,

6

1a.) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Schwerbehindertenvertreter Z. Y. Zugriff auf sein E-Mail-Postfach „wwww" bei der Beteiligten zu 2) zu gewähren und eine Verweigerung des Zugriffs zukünftig zu unterlassen,

7

1b.) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, der Antragstellerin den Zugriff zum E-Mail-Postfach „xxx", hilfsweise zu einem eigenen E-Mail-Postfach bei der Beteiligten zu 2) zu verweigern,

8

1c.) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, soweit die E-Mails der Antragstellerin bisher auch über einen Mitarbeiter-Account des Schwerbehindertenvertreters abgewickelt worden sind, den Zugang zur Sicherung dieser E-Mails zu verweigern,

9

1d.) äußerst hilfsweise zu 1a.) bis 1c.) festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) mit ihrem Verhalten unter Ziffer 1a.) bis 1c.) gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung verstößt bzw. verstoßen hat,

10

1e.) festzustellen, dass, wenn die Antragstellerin Zugriff auf ein eigenes E-Mail-Postfach hat und der jeweilige Schwerbehindertenvertreter zusätzlich noch den E-Mail-Verkehr der Antragstellerin mit Einverständnis der Beteiligten zu 2) über seine bei der Beteiligten zu 2) eingerichtete persönliche E-Mail-Adresse abwickelt, der Antragstellerin die Nutzung dieser E-Mail-Adresse auch nach Suspendierung des jeweiligen Schwerbehindertenvertreters von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht entzogen werden darf, wenn dieser Schwerbehindertenvertreter weiter sein Amt ausübt.

11

2a.) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, das Logging des Blackberry-Servers der Beteiligten zu 2) anzuschalten, so dass sämtliche Verbindungsdaten eingehender und ausgehender Telefonate und SMS sowie der Inhalt der SMS einsehbar sind,

12

2b.) hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) mit ihrem Verhalten unter Ziffer 2a. gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung verstoßen hat,

13

3.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus den Ziff. 1a.) bis 1c.) und Ziff. 2a.) der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von € 10.000,00 anzudrohen.

14

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

15

die Anträge zurückzuweisen.

16

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012 (dort S. 2-6 = BI. 203-207 d.A.).

17

Das Arbeitsgericht hat am 17.01.2012 folgenden Beschluss verkündet:

18

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, das Logging des Blackberry-Servers der Beteiligten zu 2) anzuschalten, so dass sämtliche Verbindungsdaten eingehender und ausgehender Telefonate und SMS sowie der Inhalt der SMS einsehbar sind.

19

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

20

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,00 angedroht.

21

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Anträge zu 1a.) bis 1c.) seien unzulässig. Ihnen stehe die Rechtskraft des Beschlusses vom 05.07.2011 im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 BVGa 3/11 entgegen, der durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 22.09.2011 (Az. 10 TaBVGa 2/11) bestätigt worden sei. Für die Feststellungsanträge zu 1d.) und 1e.) bestehe kein Rechtschutzinteresse. Der Antrag zu 2) sei nach § 23 Abs. 3 BetrVG begründet. Im Betrieb der Arbeitgeberin sei das Blackberry-Logging unerlaubt eingeschaltet gewesen. Im Beschlussverfahren 6 BV 12/11 sei zutage getreten, dass das IT-System der Arbeitgeberin einer Manipulation von innen relativ schutzlos preisgegeben sei, dies indiziere eine Wiederholungsgefahr. Da die Rechtsstellung des Schwerbehindertenvertreters derjenigen des Betriebsrates „angenähert" sei, bestehe ein Unterlassungsanspruch auf kollektivrechtlicher Grundlage. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf den begründeten Teil des Beschlusses vom17.01.2012 (dort S. 6-8= Bl. 207-209 d.A.) Bezug genommen.

22

Gegen diesen ihr am 07.02.2012 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit am 05.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 07.05.2012 verlängerten Begründungsfrist mit am 07.05.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Schwerbehindertenvertretung ist der Beschluss am 08.02.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 07.03.2012 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.05.2012 verlängerten Begründungsfrist am 10.05.2012 begründet.

23

Die Arbeitgeberin begründet ihre Beschwerde im Schriftsatz vom 07.05.2012, auf den ansonsten Bezug genommen wird (Bl. 267-268 d.A.) damit, das vom Arbeitsgericht angedrohte Ordnungsgeld von € 10.000,00 sei „zu starr" und überhöht. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG belaufe sich das Höchstmaß auf € 10.000,00.

24

Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich,

25

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.; 6 BV 16/11, teilweise aufzuheben und den Antrag der Schwerbehindertenvertretung vollständig abzuweisen.
die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückzuweisen.

26

Die Schwerbehindertenvertretung beantragt,

27

I. den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012, Az.: 6 BV 16/11, abzuändern und

28

1a.) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Schwerbehindertenvertreter Z. Y. Zugriff auf sein Postfach „wwww" bei der Beteiligten zu 2) zu gewähren und eine Verweigerung des Zugriffs zukünftig zu unterlassen, auch wenn Herr Y. von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert ist,

29

1b.) hilfsweise zu 1a.):

30

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem jeweiligen Schwerbehindertenvertreter der Antragstellerin, auch wenn die Antragstellerin Zugriff auf ein eigenes Postfach hat und der jeweilige Schwerbehindertenvertreter zusätzlich noch den E-Mail-Verkehr der Antragstellerin mit Einverständnis der Beteiligten zu 2) über seine bei der Beteiligten zu 2) eingerichtete persönliche E-Mail-Adresse abwickelt, auch nach Suspendierung des jeweiligen Schwerbehindertenvertreters von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, den Zugriff auf sein persönliches Postfach weiter zu gewähren und eine Verweigerung des Zugriffs zukünftig zu unterlassen,

31

1c.) hilfsweise zu 1b.):

32

festzustellen, dass, wenn die Antragstellerin Zugriff auf ein eigenes Postfach hat und der jeweilige Schwerbehindertenvertreter zusätzlich noch den E-Mail-Verkehr der Antragstellerin mit Einverständnis der Beteiligten zu 2) über seine bei der Beteiligten zu 2) eingerichtete persönliche E-Mail-Adresse abwickelt, dem jeweiligen Schwerbehindertenvertreter der Antragstellerin die Nutzung dieser E-Mail-Adresse auch nach Suspendierung des jeweiligen Schwerbehindertenvertreters von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht entzogen werden darf, wenn dieser Schwerbehindertenvertreter weiter sein Amt ausübt,

33

2a.) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zum E-Mail-Postfach „xxx", das insbesondere einen uneingeschränkten Sendezugriff umfasst - hilfsweise zu einem entsprechenden eigenen Postfach - zu gewähren und eine Verweigerung des Zugriffs zukünftig zu unterlassen,

34

2b.) hilfsweise zu 2a.):

35

der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Sperrung des Sendezugriffs des E-Mail-Postfachs „xxx" aufzuheben und eine solche Sperrung zukünftig zu unterlassen,

36

2c.) hilfsweise zu 2a.):

37

festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zum E-Mail-Postfach „xxx", das insbesondere einen uneingeschränkten Sendezugriff umfasst - hilfsweise zu einem entsprechenden eigenen Postfach - zu gewähren,

38

2d.) hilfsweise zu 2b.):

39

festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Sperrung des Sendezugriffs des E-Mail-Postfaches „xxx" der Beteiligten zu 2) aufzuheben,

40

3.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungsverpflichtungen aus Ziff. 2.) und Ziff. 3.) der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu € 10.000,00 anzudrohen,

41

II. die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

42

Die Schwerbehindertenvertretung führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, ihre Anträge zu 1) seien zulässig und begründet, weil sie einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Kontakt per E-Mail habe. Der Entzug der Kontaktmöglichkeit über die E-Mail-Adresse „wwww" sei einer Vorverurteilung gleichgekommen, die mit dem Schutzzweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 103 BetrVG nicht zu vereinbaren sei. Seit Mai 2011 sei es zu einem spürbaren Rückgang der Kontaktaufnahmen von Seiten der Schwerbehinderten gekommen. Mittlerweile sei zwar die Suspendierung des Z. Y. aufgehoben worden, er habe auch wieder Zugang zum E-Mail-Postfach „wwww". Eine solche Fallkonstellation könne sich jedoch jederzeit wiederholen, da die Arbeitgeberin weiter an ihrer Rechtsansicht festhalte und die Wiederherstellung des Postfaches nicht vollständig erfolgt sei. So seien die alten E-Mails, Kontakte und Kalendereinträge nicht mehr auffindbar.

43

Auch ihre Anträge zu 2) seien zulässig und begründet. Eine zweitinstanzliche Antragserweiterung liege nicht vor, weil sie bereits in erster Instanz den uneingeschränkten Zugriff auf die E-Mail-Adresse „xxx" beantragt habe. Sie habe einen Anspruch darauf, sich per E-Mail an alle Mitarbeiter wenden zu können. Sie habe ihre Anträge angesichts der jüngsten Entwicklung nur konkretisiert. Die Arbeitgeberin habe am 23.04.2012 das Versenden von E-Mails gesperrt, sie lasse nur noch den Empfang von E-Mails zu. Bei der Sperrung der Sendefunktion des E-Mail-Accounts „xxx" handele es sich offenkundig um eine Zensur ihrer Informationstätigkeit. Sie habe den E-Mail-Account „xxx" benutzt, um die Mitarbeiter über den Verlauf der arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu informieren (vgl. SBV-Informationen vom 04.08.2011, 02.11.2011, 15.02.2012, 20.04.2012). Die Arbeitgeberin habe an dieser Informationstätigkeit Anstoß genommen und nach einem Schriftwechsel die Sendefunktion des E-Mail-Accounts durch technische Einstellungen gesperrt. Hierzu sei die Arbeitgeberin nicht berechtigt. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, den E-Mail-Account des Betriebsrates mitzubenutzen.

44

Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Schwerbehindertenvertretung vom 10.05.2012 (Bl. 306-316 d.A.) und vom 28.06.2012 (Bl. 377-381 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

45

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift vom 19.07.2012 (Bl. 403-408 d.A.) Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 6 BVGa 3/11 (= 10 TaBVGa 2/11).

II.

46

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise unzulässig.

47

Die Beschwerde richtet sich gegen die Schwerbehindertenvertretung. Das ergibt die Auslegung der Beschwerdeschrift vom 05.03.2012, die zwar den Betriebsrat als Beschwerdegegner nennt. Hierbei handelt es sich um eine offensichtlich unrichtige Bezeichnung. Ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich die Beschwerde gegen die Schwerbehindertenvertretung richtet, ergab sich aus der beigefügten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind berechtigte Zweifel daran, dass sich die Beschwerde gegen die Schwerbehindertenvertretung richten soll, ausgeschlossen.

48

Die Beschwerde ist unzulässig soweit sich die Arbeitgeberin aufgrund der richterlichen Hinweise im Anhörungstermin vom 19.07.2012 - nunmehr auch - dagegen wendet, dass ihr in Ziff. 1) des erstinstanzlichen Beschlusses aufgegeben worden ist, es zukünftig zu unterlassen, das Logging des Blackberry-Servers zu aktivieren.

49

Es fehlt zu diesem Streitgegenstand an einer Beschwerdebegründung. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 07.05.2012 befasst sich nur mit der Höhe des in Ziff.) 3 des erstinstanzlichen Beschlusses angedrohten Ordnungsgeldes. Die Beschwerdebegründung geht auf den Teil des angefochtenen Beschlusses, der den Unterlassungsanspruch behandelt, mit keinem Wort ein.

50

2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgebern ist begründet.

51

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nur zu prüfen, ob die in Ziff. 3) des Beschlusses des Arbeitsgerichts erfolgte Androhung von Ordnungsgeld zu Recht erfolgt ist. Ziff. 1) des Beschlusses ist rechtskräftig und damit einer beschwerderechtlichen Überprüfung entzogen.

52

Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin zu Unrecht ein Ordnungsgeld angedroht. Diese Sanktion scheidet von Gesetzes wegen aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind antragsberechtigt, der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht antragsberechtigt. Die Antragsbefugnis ist als Verfahrensvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens, auch noch in der Beschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das ist hinsichtlich der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung in erster Instanz nicht geschehen. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG räumt nur dem Betriebsrat oder jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ein Antragsrecht ein. Diese Regelung der Antragsbefugnis ist abschließend, so dass andere Personen oder Organe der Betriebsverfassung nicht antragsberechtigt sind (vgl. ErfK/Koch 12. Aufl. § 23 BetrVG Rn. 20; Fitting u.a. 26. Aufl. BetrVG § 23 Rn. 70).

53

Daraus folgt, dass der Beschwerde der Arbeitgeberin schon deshalb stattzugeben ist, weil der Antrag der Schwerbehindertenvertretung auf Androhung eines Ordnungsgeldes als unzulässig zu verwerfen ist.

III.

54

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2012 ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

55

Die Beschwerde ist unbegründet.

56

2.1. Die Anträge zu 1a.) bis 1c.) sind bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

57

2.1.1. Der Zulässigkeit des zu 1a.) gestellten Hauptantrags steht nicht die Rechtskraft des Beschlusses der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 22.09.2011 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 10 TaBVGa 2/11 entgegen.

58

Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig. Rechtskraftwirkungen entstehen allerdings nur in Bezug auf nachfolgende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und nach allgemeiner Ansicht nicht in Bezug auf das (parallel laufende oder nachfolgende) Hauptsacheverfahren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 68. Aufl. § 322 Rn. 30; Thomas/Putzo 32. Aufl. Vorbem § 916 Rn. 2).

59

Die Anträge zu 1a.) bis 1c.) sind unzulässig, weil der Schwerbehindertenvertretung die Antragsbefugnis fehlt.

60

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht befugt, individualrechtliche Ansprüche geltend zu machen, weil sie hierfür nicht antragsbefugt ist. Denn der Individualrechtsschutz eines einzelnen Mitarbeiters darf nicht auf das Verhältnis Arbeitgeber/Schwerbehindertenvertretung verlagert werden. Für die Unterscheidung zwischen individualrechtlichen Ansprüchen einerseits und kollektivrechtlichen Ansprüchen andererseits ist nicht die Antragsformulierung entscheidend, sondern das Antragsziel (vgl. für das Verhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat: BAG vom 18.01.2005 - 3 ABR 21/04 - NZA 2006, 167 ff; BAG vom 15.10.1989 - 1 ABR 31/87 - NZA 1990, 399; LAG Köln vom 05.10.2009 - 5 TaBV 51/09 - Juris; jeweils m.w.N.).

61

Gemessen hieran macht die Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Hauptantrag zu 1a.) einen unzulässigen individualrechtlichen Anspruch des Z. Y. geltend. Die Schwerbehindertenvertretung will mit dem Hauptantrag zu 1a.) erreichen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet wird, Z. Y. Zugriff auf sein E-Mail-Postfach „wwww" zu gewähren und eine Verweigerung des Zugriffs zukünftig - auch dann - zu unterlassen, wenn sie ihn (nochmals) von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten suspendieren sollte. Mit dem Hilfsantrag zu 1b.) soll die Arbeitgeberin verpflichtet werden, dem „jeweiligen Schwerbehindertenvertreter" Zugriff auf sein persönliches E-Mail-Postfach zu gewähren und zwar auch nach einer eventuellen Suspendierung. Mit dem Hilfsantrag zu 1c.) begehrt die Schwerbehindertenvertretung eine entsprechende Feststellung.

62

Es handelt sich nicht, wie der Antragsteller meint, um einen Streit über einen „diskriminierungsfreien Kontakt" zwischen Schwerbehindertenvertretung und der gesamten Belegschaft. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Hauptantrag zu 1a.), aber auch den Hilfsanträgen zu 1b.) und 1c.) erstrebt, die Rechtsposition des Z. Y. zu verbessern und ihm einen persönlichen E-Mail-Account zu verschaffen. Mit einem Erfolg dieses Antrages würde die individualrechtliche Position des Arbeitnehmers Z. Y. verbessert.

63

Damit wird letztlich ein individualrechtlicher Anspruch geltend gemacht, für den die Schwerbehindertenvertretung nicht antragsbefugt ist. Denn Arbeitnehmer sollen nicht die Kosten für die Geltendmachung ihrer Individualrechte durch Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung (bzw. des Betriebsrats) auf die Arbeitgeberseite abwälzen dürfen. Für die Abgrenzung sind nicht die „Formulierungskünste" des jeweiligen Antragstellers ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr allein, was der Antragsteller mit seinem Antrag letztlich begehrt.

64

2.1.2. Selbst wenn man die Antragsbefugnis bejahen sollte, sind die Anträge zu 1a.) bis 1c.) jedenfalls unbegründet.

65

Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung eine beliebige Anzahl von E-Mail-Postfächern zur Verfügung zu stellen.

66

Nach § 96 Abs. 9 SGB VI steht der Geschäftsbedarf, den der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Anders als nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf die Zurverfügungsstellung eigener Räume, sächlicher Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal. Zur Informationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet. Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (BAG Beschluss vom 14.07.2010 - 7 ABR 80/08 - AP Nr. 107 zu § 40 BetrVG 1972). Nach § 96 Abs. 9 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung darauf verwiesen, die sächlichen Mittel des Betriebsrates mitzunutzen, soweit ihr keine eigenen sächlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

67

Vorliegend hat die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung - jedenfalls bis Ende April 2012- zur Teilnahme am elektronischen Postverkehr die E-Mail-Adresse „xxx" zur Verfügung gestellt. Diese E-Mail-Adresse genügt zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr nach § 95 SGB IX obliegenden Aufgaben.

68

Ein Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung darauf, ein persönliches Mitarbeiterpostfach der Vertrauensperson dauerhaft und uneingeschränkt zu nutzen, besteht nicht. Einen derartigen Rechtsanspruch kann die Schwerbehindertenvertretung auch nicht daraus herleiten, dass sie behauptet, es stelle eine Diskriminierung ihrer Arbeit dar, wenn der Vertrauensperson Z. Y. das persönliche E-Mail-Postfach „wwww" gesperrt wird. Eine irgendwie geartete Diskriminierung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ist auch im Hauptsacheverfahren nicht ansatzweise zu erkennen.

69

Soweit die Schwerbehindertenvertretung auf den Schutzzweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 96 Abs. 3 SGB IX hinweist, verhilft auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Allein im Zustimmungsersetzungsverfahren zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat (6 BV 12/11) war zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Z. Y. vorlag. Nachdem die Arbeitgeberin ihre Beschwerde (5 TaBV 11/12) gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 17.01.2012 am 27.04.2012 zurückgenommen hat, ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung rechtskräftig abgewiesen.

70

2.2. Auch die zweitinstanzlich gestellten Anträge zu 2a.) bis 2d.) sind unzulässig.

71

Sowohl der Hauptantrag zu 2a.) als auch die Hilfsanträgen zu 2b.) bis 2d.) stellen eine unzulässige Antragsänderung dar. Nach §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

72

Bei den Anträgen zu 2.) handelt es sich gegenüber den erstinstanzlich erhobenen Anträgen um eine Antragsänderung (§ 81 Abs. 3 ArbGG). Die auf Einrichtung eines uneingeschränkten Zugangs bzw. auf Aufhebung der Sperrung des Sendezugriffs des E-Mail-Postfachs „xxx" gerichteten Anträge haben einen anderen Gegenstand als derjenige, mit dem die Schwerbehindertenvertretung erstinstanzlich gefordert hat (Antrag zu 1b.), es künftig zu unterlassen, ihr den Zugriff auf das E-Mail-Postfach „xxx", hilfsweise auf ein eigenes Postfach zu verweigern. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt hat sich wesentlich geändert.

73

Die Arbeitgeberin hat der Antragsänderung widersprochen. Danach ist die Zulässigkeit der Antragsänderung von der Sachdienlichkeit des mit ihr verfolgten Begehrens abhängig, an der es vorliegend fehlt. Die geänderte Antragstellung ist nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 - NZA-RR 2011, 462). Das ist hier der Fall. Ob die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 9 SGB IX überhaupt einen eigenen E-Mail-Account („xxx") - ggf. ohne Sperrung der Sendefunktion - beanspruchen kann, oder sich auf andere Kommunikationsmittel verweisen lassen muss - ggf. auf eine Mitbenutzung des E-Mail-Accounts des Betriebsrates -, ist ein völlig neuer Streitstoff. Bei dessen Beurteilung kann das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden.

74

Auf die im Anhörungstermin aufgeworfene Frage, ob der Antragsänderung im zweitinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10.05.2012 eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Schwerbehindertenvertretung zugrunde liegt, weil Z. Y. seit dem 27.04.2012 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt es nicht an. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass sich die Prozessvollmacht nach ihrem gesetzlichen Umfang gemäß § 81 ZPO nicht auf den ursprünglich gestellten Antrag beschränkt.

IV.

75

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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published on 22/09/2011 00:00

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 5. Juli 2011, Az.: 6 BVGa 3/11, wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 1
published on 15/03/2011 00:00

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published on 14/07/2010 00:00

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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.