Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Sept. 2011 - 10 TaBVGa 2/11


Gericht
Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 5. Juli 2011, Az.: 6 BVGa 3/11, wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren zweitinstanzlich noch darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, der Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 1) neben dem Zugriff auf das E-Mail-Postfach „[email protected]“ zusätzlich noch Zugriff auf das E-Mail-Postfach der Vertrauensperson XY „[email protected]“ zu gewähren.
- 2
Die Arbeitgeberin ist ein Industrieunternehmen im Bereich Lager- und Kommissioniertechnik. Sie beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer, darunter 17 schwerbehinderte Menschen. Am 25.05.2011 beantragte sie die Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen XY, der in der Zeit vom 16.05.2011 bis zum 18.05.2011 unbefugt auf E-Mail-Postfächer zugegriffen und deren Inhalt ausgespäht haben soll. XY wird von der Arbeitgeberin seit 1999 als IT- und Netzwerkadministrator beschäftigt. Weil der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, leitete die Arbeitgeberin mit am 30.05.2011 eingegangenem Schriftsatz ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht ein (Az. 6 BV 12/11). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
- 3
Die Arbeitgeberin entzog XY die Administratorenrechte und deaktivierte dessen Account Z.. Sie sperrte ihm auch den Zugang zu seinem E-Mail-Postfach „[email protected]“.
- 4
Mit am 29.06.2011 eingegangenem Schriftsatz leitete die Schwerbehindertenvertretung das vorliegende Beschlussverfahren ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgenden Anträgen:
- 5
1. a) Der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Schwerbehindertenvertreter XY Zugriff auf sein E-Mail-Postfach „[email protected]“ bei der Beteiligten zu 2) zu gewähren,
- 6
1. b) hilfsweise bei Abweisung des Antrags zu 1 a) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Schwerbehindertenvertreter XY Zugriff auf das E-Mail-Postfach „[email protected]“ bei der Beteiligten zu 2) zu gewähren,
- 7
1. c) hilfsweise bei Abweisung des Antrags zu 1 a) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Schwerbehindertenvertreter XY Zugriff auf das E-Mail-Postfach „[email protected]“ bei der Beteiligten zu 2) zur Sicherung der E-Mails der Schwerbehindertenvertretung zu gewähren,
- 8
2. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Logging des Blackberry-Servers der Beteiligten zu 2) auszuschalten und alle diesbezüglichen bisher gesammelten Logfiles zu vernichten, so dass nicht mehr sämtliche Verbindungsdaten eingehender und ausgehender Telefonate und SMS sowie der Inhalte der SMS einsehbar sind.
- 9
Am 05.07.2011 hat das Arbeitsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten folgende einstweilige Verfügung erlassen:
- 10
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Schwerbehindertenvertreter XY Zugriff auf sein E-Mail-Postfach „[email protected]“ zur Sicherung der E-Mails der Schwerbehindertenvertretung zu gewähren.
- 11
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, das Logging des Blackberry-Servers der Beteiligten zu 2) auszuschalten und alle diesbezüglichen bisher gesammelten Logfiles zu vernichten, so dass nicht mehr sämtliche Verbindungsdaten eingehender und ausgehender Telefonate und SMS sowie der Inhalt der SMS einsehbar sind.
- 12
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
- 13
Das Arbeitsgericht hat - soweit es die Anträge abgewiesen hat - ausgeführt, XY könne den Zugriff auf sein persönliches E-Mail-Postfach „[email protected]“ nur zum Zwecke des Transfers der Nachrichten der Schwerbehindertenvertretung auf das Postfach „[email protected]“ beanspruchen. Einen Anspruch auf dauerhafte und uneingeschränkte Nutzung der E-Mail-Adresse „[email protected]“ habe er nicht, denn es handele sich ersichtlich um das reine Mitarbeiterpostfach ohne konkreten Bezug zur spezifischen Funktion der Schwerbehindertenvertretung. Zur ausreichenden Sachausstattung der Schwerbehindertenvertretung gehöre nicht die Zurverfügungstellung einer beliebigen Anzahl von E-Mail-Postfächern.
- 14
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 11.07.2011 zugestellt worden ist, wendet sich die Schwerbehindertenvertretung mit ihrer am 21.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie gleichzeitig begründet hat.
- 15
Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem beantragten E-Mail-Zugang nicht lediglich um einen persönlichen Anspruch von XY handele. Der Kontakt zwischen den Mitarbeitern und der Schwerbehindertenvertretung sei bisher stets über die persönliche E-Mail-Adresse „[email protected]“ erfolgt. Die Adresse „[email protected]“ sei nur für Außenkontakte benutzt worden. Dabei sei klarzustellen, dass die E-Mail-Adresse „[email protected]“ auch dann gegenüber Vorgesetzten verwendet worden sei, wenn die besondere Förmlichkeit des Anliegens hätte betont werden sollen. Die Personalleitung selbst habe zu einer „Vermischung“ beider E-Mail-Adressen beigetragen. Erfolge nun eine völlige Umstellung auf die Adresse „[email protected]“ müssten die Mitarbeiter hierüber informiert werden, da sie ansonsten weiter ihre E-Mails an „[email protected]“ schickten. Hierbei handele es sich um eine Diskriminierung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung, die insbesondere mit dem Schutzzweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 96 Abs. 3 SGB IX nicht vereinbar sei. Die Umstellung führe unweigerlich zu Rückfragen bei den Mitarbeitern nach den Gründen. Da die Umstellung nur mit den Vorwürfen aus dem Zustimmungsersetzungsverfahren begründet werden könne, führe dies zu Vorverurteilungen und zu Misstrauen gegen die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung.
- 16
Zwar habe die Arbeitgeberin die Mitarbeiter zwischenzeitlich mit Schreiben vom 02.08.2011 informiert (Bl. 74 d.A.). Diese Information der Arbeitgeberin habe jedoch zu Fragen und Irritationen bei den Mitarbeitern geführt. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, ihrerseits eine Information zu veröffentlichen (Bl. 75 d.A.). Dies dürfte die diskriminierende und dringend abzustellende Wirkung der Entziehung des persönlichen E-Mail-Zugangs in hinreichender Weise dokumentieren. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Schwerbehindertenvertretung vom 21.07.2011 (Bl. 51-53 d.A.), vom 12.08.2011 (Bl. 72-73 d.A.) und vom 29.08.2011 (Bl. 81-82 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
- 17
Die Schwerbehindertenvertretung beantragt zweitinstanzlich,
- 18
den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.07.2011, Az.: 6 BVGa 3/11, teilweise abzuändern und der Beteiligten zu 2) zusätzlich aufzugeben, dem Antragsteller vollen Zugriff auf sein E-Mail-Postfach „[email protected]“ zu gewähren.
- 19
Die Arbeitgeberin beantragt,
- 20
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 21
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung in den Schriftsätzen vom 04.08.2011 (Bl. 65-67 d.A.) und vom 14.09.2011 (Bl. 88-90 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
II.
- 22
Die zulässige Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, der Schwerbehindertenvertretung neben dem Zugriff auf die E-Mail-Adresse „[email protected]“ zusätzlich noch Zugriff auf das persönliche E-Mail-Postfach „[email protected]“ der Vertrauensperson XY zu gewähren.
- 23
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Arbeitgeberin eine beliebige Anzahl von E-Mail-Postfächern zur Verfügung stellt.
- 24
Nach § 96 Abs. 9 SGB VI steht der Geschäftsbedarf, den der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Anders als nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf die Zurverfügungsstellung eigener Räume, sächlicher Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal. Zur Informationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet. Auch die Einrichtung oder Zuweisung von E-Mail-Adressen mit bestimmten Konfigurationen fällt unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 14.07.2010 - 7 ABR 80/08 - AP Nr. 107 zu § 40 BetrVG 1972). Nach § 96 Abs. 9 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung darauf verwiesen, die sächlichen Mittel des Betriebsrates mitzunutzen, soweit ihr keine eigenen sächlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
- 25
Vorliegend hat die Arbeitgeberin der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme am elektronischen Postverkehr die E-Mail-Adresse „[email protected]“ zur Verfügung gestellt. Diese E-Mail-Adresse genügt zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr nach § 95 SGB IX obliegenden Aufgaben.
- 26
Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin in Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung vom 05.07.2011 verpflichtet, XY Zugriff auf sein E-Mail-Postfach „[email protected]“ zu gewähren, um die E-Mails der Schwerbehindertenvertretung zu sichern. Damit ist die Schwerbehindertenvertretung zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Lage. Ihr ist es möglich, die elektronische Korrespondenz in allen Schwerbehindertenangelegenheiten über das Postfach „[email protected]“ zu führen.
- 27
Ein Rechtsanspruch darauf, zusätzlich noch das persönliche Mitarbeiterpostfach der Vertrauensperson „[email protected]“ dauerhaft und uneingeschränkt zu nutzen, besteht nicht. Einen derartigen Rechtsanspruch kann die Schwerbehindertenvertretung auch nicht daraus herleiten, dass sie behauptet, es stelle eine Diskriminierung ihrer Arbeit dar, wenn der Vertrauensperson XY das persönliche E-Mail-Postfach „[email protected]“ gesperrt wird. Eine irgendwie geartete Diskriminierung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung vermag die Beschwerdekammer darin nicht zu erkennen. Die Arbeitgeberin hat die Beschäftigten am 02.08.2011 in sachlicher Form darum gebeten, die E-Mail-Korrespondenz in Schwerbehindertenangelegenheiten zukünftig über die E-Mail-Adresse „[email protected]“ zu führen. Die pauschale Behauptung der Schwerbehindertenvertretung, diese Information habe zu „Fragen und Irritationen“ bei den Mitarbeitern geführt, führt zu keinem Anspruch darauf, dass XY sein persönliches E-Mail-Postfach „[email protected]“ weiterhin nutzen darf.
- 28
Soweit die Schwerbehindertenvertretung auf den Schutzzweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 96 Abs. 3 SGB IX hinweist, verhilft auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Allein im Zustimmungsersetzungsverfahren (Az.: 6 BV 12/11) ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des XY vorliegt. Der Ausgang des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist dafür ohne Bedeutung. Die geäußerte Furcht der Schwerbehindertenvertretung vor Vorverurteilungen des XY und Misstrauen gegenüber ihrer Arbeit beruht auf hypothetischen Erwägungen, die zu keinem Rechtsanspruch führen.
- 29
Da es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, kommt es auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an. Spätestens durch das Informationsschreiben, das XY am 04.08.2011 an die Mitarbeiter versandt hat, ist der Belegschaft bekannt, dass sein persönliches E-Mail-Konto gesperrt worden und deswegen ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
III.
- 30
Dieser Beschluss ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.

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(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.