Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Aug. 2008 - 9 Ta 150/08
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.06.2008, Az.: 4 Ca 377/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit entsprechendem Antrag in der Klageschrift beantragte die Klägerin ihr für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 04.03.2008 beigefügt. In dieser Erklärung machte die Klägerin keinerlei Angaben dazu, ob sie Einnahmen bezieht. Ferner verwies sie auf eine bestehende Finanzierungslast im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks, ohne allerdings Angaben dazu zu machen, in welcher Höhe diesbezüglich Zahlungen von ihr zu leisten sind. Auch die entsprechenden Belege waren nicht beigefügt.
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In der Güteverhandlung vom 18.04.2008 wurde der Klägerin unter Fristsetzung von einer Woche aufgegeben, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen. In der genannten Gütesitzung beschlossen die Parteien einen Vergleich, durch welchen der Rechtsstreit seine Beendigung fand. Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.05.2008 wurde der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 13.05.2008 aufgegeben, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Eine erneute Fristsetzung von zwei Wochen erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 26.05.2008. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 18.06.2008 im Hinblick auf die genannte gerichtliche Verfügung Fristverlängerung bis zum 24.06.2008 beantragt, die stillschweigend gewährt wurde. Bis zum Ablauf des 24.06.2008 erfolgten seitens der Klägerin keine weiteren Angaben. Erst mit ausweislich des Posteingangsstempels des Arbeitsgerichts am 25.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.06.2008 übersandte die Klägerin eine geänderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen.
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Mit Beschluss vom 24.06.2008, Az.: 4 Ca 377/08, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe keine Angaben über ihren Bruttoverdienst gemacht.
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Gegen diesen ihr über ihre Prozessbevollmächtigten am 07. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 10. Juli 2008 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung verweist die Klägerin darauf, dass die Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 19.06.2008 an das Gericht gesendet worden seien.
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Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Da die Klägerin auch gerichtlich gesetzte Fristen zur Einreichung von Unterlagen habe verstreichen lassen, scheide eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschlüsse vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 - und 03.04.2007 - 8 Ta 65/07), kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für ein bereits geführten abgeschlossenen Prozess zu beschaffen. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Anlagen vorliegen.
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An einem derartigen vollständigen prüffähigen Antrag fehlte es zunächst. Das Arbeitsgericht hat daher zulässiger Weise bereits in der Güteverhandlung eine Frist zur Beibringung der entsprechenden Unterlagen gesetzt und hierzu wiederholt Nachfristen bestimmt. Ebenso hat das Arbeitsgericht stillschweigend auf Antrag der Klägerin die Frist bis zum 24.06.2008 verlängert.
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Sofern ein wenn auch unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung der Instanz gestellt wird und das Gericht eine Frist zur Vervollständigung setzt, die nach Beendigung der Instanz ausläuft, steht der Grundsatz, dass nach Beendigung der Instanz eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht kommt, schon im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz nicht entgegen. Erforderlich ist aber, dass diese Frist auch gewahrt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 07.11.2006, 9 Ta 192/06 -).
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Im vorliegenden Fall ging das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit den ergänzenden Unterlagen vom 19.06.2008 ausweislich des Posteingangsstempels erst am 25.06.2008 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Mithin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.