Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Juli 2009 - 10 Ta 162/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0729.10TA162.09.0A
published on 29.07.2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Juli 2009 - 10 Ta 162/09
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.05.2009 - 4 Ca 664/09 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Der Wert der Hauptsache wird auf € 1.379,48, der Wert des Beschwerdeverfahrens auf € 130,00 festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der minderjährige Kläger (geb. am … 1995) hat gegen den Streitverkündeten titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt. Mit einem der Beklagten am 01.08.2008 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.07.2008 (Az.: 5 M) ließ er das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Dem Streitverkündeten durfte ein Nettoeinkommen von € 700,00 verbleiben.

2

Mit Klageschrift vom 13.03.2009 machte der Kläger im Wege der Drittschuldnerklage die Zahlung von insgesamt € 1.151,29 für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 (mtl. € 217,89) geltend. Außerdem begehrte er ab April 2009 monatlich € 228,19 für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten im Betrieb der Beklagten. Nach Zustellung der Drittschuldnerklage zahlte der Beklagte die ausstehenden Beträge und teilte außerdem mit, der Streitverkündete sei aus seinem Betrieb ausgeschieden.

3

Daraufhin erklärte der Kläger die Hauptsache mit Schriftsatz vom 01.04.2009 für erledigt. Dieser Erklärung hat der Beklagte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen, nachdem er zuvor auf die Folgen hingewiesen worden ist.

4

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.05.2009 die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe erst nach Klageerhebung die berechtigte Forderung des Klägers erfüllt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte „Einspruch“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Zahlung habe sich verzögert, weil ihre Mitarbeiterin aus der Buchhaltung zurzeit ein behindertes Kind betreue und nur unregelmäßig arbeiten könne. Dies habe sie dem Kläger mitgeteilt, der mit dem genannten Zahlungstermin einverstanden gewesen sei.

5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es sei völlig unklar, welcher konkrete Zahlungstermin vereinbart worden sein soll. Im Übrigen sei eine Vereinbarung mit dem minderjährigen Kläger unwirksam. Eine Einwilligung bzw. Genehmigung des Jugendamtes habe die Beklagte nicht behauptet.

6

Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 23.07.2009 ergänzend vor, sie habe den Kläger gebeten, zu berücksichtigen, dass ihre Mitarbeiterin aus der Buchhaltung derzeit und unerwartet ihr behindertes Kind betreuen müsse und deshalb die Bürozeiten nicht immer einhalten könne. Der Kläger sei sehr nett und verständnisvoll gewesen. Seine Entscheidung, die Beträge dann per Gerichtsbeschluss zu erzwingen, obwohl sie ihre Zahlungsbereitschaft erklärt habe, habe sie erstaunt, zumal sie dem Kläger auch mitgeteilt habe, dass dem Streitverkündeten gekündigt worden sei und dann ein Abschlussbetrag überwiesen werde. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass keine Zahlung erfolgen werde.

II.

7

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Dies ergibt sich aus § 567 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 78 Satz 1 ArbGG. Bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts handelt es sich um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Gegen eine Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Diese wertmäßige Voraussetzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist hier nicht erfüllt, weil die Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von € 1.379,48 den Betrag von € 200,00 nicht übersteigen. Es fallen nach Nr. 8210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zwei Gerichtsgebühren in Höhe von € 65,00, mithin insgesamt € 130,00 an.

8

Das Rechtsmittel hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gemäß § 91 a ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.06.2009. Auch das Beschwerdevorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen. Die Klageforderung war bis zu ihrer Erfüllung nach Rechtshängigkeit begründet gewesen. Da die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in den Verantwortungsbereich der Beklagten selbst fällt, sind ihre Ausführungen zur persönlichen Situation der Mitarbeiterin in der Buchhaltung unerheblich. Die Beklagte hätte für eine Vertretung sorgen müssen, um die pünktliche Zahlung der fälligen Beträge sicherzustellen. Die Beklagte hat auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dargelegt, welchen konkreten Zahlungstermin sie mit dem Jugendamt, das den minderjährigen Kläger und seine Mutter als Beistand vertritt, vereinbart haben will.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

10

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.