Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Okt. 2012 - 10 Sa 302/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1011.10SA302.12.0A
bei uns veröffentlicht am11.10.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.2012, Az.: 7 Ca 4117/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten, die weit über 100 Arbeitnehmer beschäftigt, als Bankkauffrau angestellt. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Alter von 5 und 6 Jahren. Die Klägerin war bis 2009 in Elternzeit. Am 16.04.2009 traf sie mit der Beklagten eine Zusatzvereinbarung für Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Danach wird sie ab 01.05.2009 mit einer Arbeitszeit von 16,5 Wochenstunden im Kundenservicecenter (KSC) zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.340,00 beschäftigt. Die Arbeitszeit verteilt sich innerhalb der Woche variabel, auch auf Nachmittage.

3

Mit Schreiben vom 22.08.2011 beantragte die Klägerin eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 15 Stunden wöchentlich und die Verteilung auf montags bis freitags nur vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 30.08.2011 ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 04.10.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 7 Ga 76/11) wegen der fehlenden Nachmittagsbetreuung ihrer Kinder ab dem Ende der Herbstferien am 15.10.2011. Das Verfahren endete im Termin vom 13.10.2011 mit Antragsrücknahme. Mit Klageschrift vom 11.11.2011 leitete die Klägerin, die seit Anfang November 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, das vorliegende Hauptsacheverfahren ein.

4

Das KSC ist ein Call-Center in dem Kundenanrufe beantwortet werden. Das Anrufverhalten der Kunden ist stark schwankend. Im typischen Tagesverlauf finden die meisten Anrufe von etwa 9:00 bis 11:30 Uhr statt, während der Mittagszeit reduzieren sich die Anrufe und steigen ab etwa 14:00 Uhr wieder an, ab 17:30 Uhr fallen sie stark ab. Im Wochenverlauf zeigt sich ein abfallendes Telefonverhalten mit Ausnahme des langen Donnerstags, hier kommt es bis 18:00 Uhr zu mehr Anrufen. Im Schnitt erfolgen von montags bis freitags etwa 720 Anrufe, im Mittelwert vormittags etwa 450, nachmittags etwa 340. Auch im Monatsverlauf schwankt das Anrufverhalten der Kunden. Zu Beginn des Monats erfolgen täglich etwa 780 Anrufe, die Kurve fällt auf etwa 675 Anrufe vom 9. bis etwa 21. des Monats und steigt am Monatsende auf nahezu 800 an.

5

Die Beklagte beschäftigt im KSC vier Arbeitnehmerinnen in Vollzeit und elf in Teilzeit. Im Einzelnen:

6

Name   

Wochenstunden

Lage der Arbeitszeit

        

Z., Y.

39,0

fest   

        

X., W.

39,0

fest   

befristet Teilzeit *

U., T.

39,0

fest   

        

S., R.

39,0

fest   

        

Q., P.

25,5

fest   

alleinerziehend, 2 Kinder *

N., M.

10,0

teils variabel

Mutter *

L., K.

24,5

variabel

        

J., I.

24,5

variabel

alleinerziehend, 1 Kind

H., G.

24,5

variabel

Mutter

F., E.

19,5

variabel

Mutter

AA.,Za.

19,5

variabel

Mutter

Ya., Xa.

19,5

variabel

alleinerziehend, 4 Kinder

Q., T.

16,5

variabel

Mutter

Wb., Va.

16,5

variabel

Mutter

Klägerin

16,5

variabel

Mutter

7

Frau Q. hat eine feste Arbeitszeit von 25,5 Wochenstunden. Sie arbeitet montags ganztags, mittwochs vormittags und freitags ganztags. Sie war vor Einrichtung des KSC in der damals betriebenen Telefonzentrale mit dieser Arbeitszeit, die arbeitsvertraglich festgelegt ist, beschäftigt. Frau N. hat eine teilweise variable Arbeitszeit von 10 Wochenstunden. Sie arbeitet an zwei variablen Wochentagen jeweils von 8:00 bis 13:00 Uhr. Diese Lage der Arbeitszeit beruht auf einer Vereinbarung, die beim Wechsel von Frau N. Ende 2008 in das KSC getroffen wurde. Sie hatte zuvor einen Arbeitsvertrag über zwei feste Tage zu je 5 Stunden vormittags. Frau X. ist vollzeitbeschäftigt. Weil sich ihr Vater einer Krebstherapie unterziehen musste, verringerte die Beklagte deren Arbeitszeit, befristet bis Ende Mai 2012, wunschgemäß auf 15 Wochenstunden. Aufgrund dieser Situation haben andere Mitarbeiterinnen freiwillig - ebenfalls befristet - ihre Arbeitszeit erhöht.

8

Die Beklagte plant den Personaleinsatz und die praktischen Einsatzzeiten der Teilzeitkräfte nach der zu erwartenden Zahl von Kundenanrufen. Diese Planung basiert auf einer für Callcenter etablierten Formel „Erlang-C“. Die vier Vollzeitkräfte decken den sog. Grundsockel ab. Die Teilzeitkräfte arbeiten - mit Ausnahme von Frau Q. und Frau N. - zu variablen Arbeitszeiten in Vormittags- und Nachmittagsschichten. Die Schichtzeiten betragen, um Fahrtkosten und Pflichtpausen zu vermeiden, zwischen drei und sechs Stunden. Das Verhältnis von Vormittags- und Nachmittagsschichten ist ausgewogen, mit einem Überhang zu Vormittagsschichten. Die Dienstpläne werden vom Teamleiter des KSC erstellt und mit einem Vorlauf von einem Monat veröffentlicht. Die variablen Teilzeitkräfte haben jederzeit die Möglichkeit, Schichten untereinander zu tauschen. Zusätzlich könne sie bis fünf Tage vor Freigabe des Dienstplans noch Wünsche äußern, zu bestimmten Zeiten nicht zum Dienst eingeteilt zu werden. Die Wünsche dürfen maximal 10 % der monatlichen Sollarbeitszeit betragen und werden berücksichtigt.

9

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.2012 (dort Seite 2-7 = Bl. 144-149 d.A.) Bezug genommen.

10

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.12.2011 mit 15 Wochenstunden, verteilt von Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr zu beschäftigen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dem Teilzeitbegehren der Klägerin stünden betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Nach dem Organisationskonzept der Beklagten sei zur Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit des Callcenters neben der Abdeckung des Grundbedarfs durch die Vollzeitkräfte ein variabler Personaleinsatz der Teilzeitkräfte erforderlich, um die Schwankungen im Anrufverhalten der Kunden zu berücksichtigen. Diesem Konzept des variablen Einsatzes der Teilzeitkräfte widerspreche der individuelle Festlegungswunsch der Klägerin. Die Klägerin werde nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG benachteiligt oder ungleich behandelt. Sie sei mit den Teilzeitkräften N. und Q. nicht vergleichbar, weil in deren Arbeitsverträgen noch feste Arbeitszeiten vereinbart seien. Auch im Verhältnis zu Frau X. liege keine Ungleichbehandlung vor. Deren Arbeitszeit sei lediglich befristet reduziert worden. Diese Ausgangssituation sei mit dem Begehren der Klägerin, die eine dauerhafte Festlegung ihrer Arbeitszeit anstrebe, nicht vergleichbar. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils vom 03.05.2012 (Bl. 149-155 d.A.) Bezug genommen.

15

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 06.06.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 02.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 06.08.2012 begründet.

16

Sie macht geltend, ihrem Teilzeitbegehren stünden keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Die Tätigkeit im KSC erfordere keine variablen Arbeitszeiten der Teilzeitkräfte. Die größte Anzahl der Kundenanrufe erfolge täglich von 9:00 bis 12.00 Uhr. Dies sei genau der von ihr beantragte Zeitraum. Die variable Arbeitszeitverteilung komme dem Interesse der Teilzeitbeschäftigten nicht entgegen. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht unterstellt. Variable Arbeitszeiten seien gerade für berufstätige Frauen, die Kinder zu betreuen haben, mit einem hohen Organisationsaufwand verbunden. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie den Vortrag der Beklagten bestritten habe, dass teilzeitbeschäftigte Mütter vorrangig vormittags arbeiten wollen. Eine Beweiserhebung sei nicht, erfolgt. Sie bestreite, dass die Nachmittage unbeliebte Arbeitszeiten seien und der Betriebsfrieden gestört werde, wenn sie ausschließlich vormittags arbeite. Die Arbeitnehmerinnen Q. und X., die als Teilzeitkräfte zu festen Arbeitszeiten arbeiteten, widerlegten den Vortrag der Beklagten, dass es im Interesse der Mitarbeiter liege, flexibel zu arbeiten. Ungeachtet dessen hätte die Festlegung ihrer Arbeitszeit auf feste Vormittagsstunden keine Auswirkungen auf die übrigen Teilzeitkräfte, die weiterhin variabel arbeiten wollen. Ihre Ungleichbehandlung mit Frau X. sei nicht gerechtfertigt. Frau X. habe als Vollzeitkraft um eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf drei feste Arbeitstage gebeten. Auf die Einhaltung der Ankündigungsfrist nach dem TzBfG habe die Beklagte verzichtet, sondern dem Begehren zugestimmt. Allein dieses Vorgehen bestätige, dass es kein einheitliches Konzept gebe, geschweige denn, dass dies betrieblich bedingt sei. Ihr Begehren zeitgleich abzulehnen, sei willkürlich.

17

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 06.08.2012 (Bl. 176-179 d.A.) und vom 24.09.2012 (Bl. 200-201 d.A.) Bezug genommen.

18

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.05.2012, Az.: 7 Ca 4117/11, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.12.2011 mit 15 Wochenstunden, verteilt von Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr, zu beschäftigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 07.09.2012 (Bi. 192-199 d.A.) und vom 09.10.2012 (Bl. 207-210 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

24

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, montags bis freitags nur noch vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr beschäftigt zu werden.

25

Die Berufungskammer folgt allerdings nicht der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin bereits wegen der begehrten geringen Verkürzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 16,5 auf 15 Stunden keinen Anspruch darauf hat, dass ihre gesamte Arbeitszeit auf vormittags verteilt wird. § 8 TzBfG begründet nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Vertragsänderung (BAG 18.08.2009 - 9 AZR 517/08 - Rn. 27, NZA 2009, 1207; aA MüKoBGB/ Müller-Glöge 6. Aufl. §8 TzBfG Rn. 13; ErfK/Preis 12. Aufl. §8 TzBfG Rn. 6, m.w.N.). Für einen Rechtsmissbrauch besteht vorliegend kein Anhaltspunkt. Es ist ein legitimer Wunsch von Teilzeitkräften, die Kinder zu betreuen haben, ihre Arbeitszeit auf den Vormittag zu legen. Ob diesem Wunsch betriebliche Gründe entgegenstehen, ist nach § 8 Abs. 4 TzBfG zu überprüfen.

26

Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass dem Wunsch der Klägerin, nur noch vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr in Teilzeit zu arbeiten, betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.

27

Die Kammer folgt der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

28

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, falls betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein (für die st. Rspr. BAG 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 - AP Nr. 29 zu § 8 TzBfG, mwN).

29

Das Arbeitsgericht hat unter Anwendung der vom BAG entwickelten dreistufigen Prüfungsfolge (zu all dem BAG 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 - NZA 2004, 1047 mwN) zutreffend festgestellt, dass dem Wunsch der Klägerin, nur noch vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr zu arbeiten, hinreichend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

30

Die Beklagte beschäftigte in ihrem Kundenservicecenter (KSC) vier Arbeitnehmerinnen in Vollzeit und 11 in Teilzeit. Das KSC soll für die Kunden über den ganzen Tagesverlauf - und nicht nur vormittags - optimal erreichbar sein. Das Anrufverhalten der Kunden ist im Tages-, Wochen- und Monatsverlauf schwankend. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass im typischen Tagesverlauf die meisten Anrufe von etwa 9:00 bis 11:30 Uhr stattfinden, sich während der Mittagszeit reduzieren und ab etwa 14:00 Uhr wieder ansteigen, während sie ab 17:30 Uhr stark abfallen (sog. „Kamelrücken"). Im Wochenverlauf zeigt sich ein abfallendes Telefonverhalten mit Ausnahme des langen Donnerstags, hier kommt es bis 18:00 Uhr zu mehr Anrufen. Im Schnitt erfolgen von montags bis freitags etwa 720 Anrufe, im Mittelwert vormittags etwa 450, nachmittags etwa 340. Auch im Monatsverlauf schwankt das Anrufverhalten der Kunden. Zu Beginn des Monats erfolgen täglich etwa 780 Anrufe, die Kurve fällt auf etwa 675 Anrufe vom 9. bis etwa 21. des Monats und steigt am Monatsende auf nahezu 800 an. Um die telefonische Erreichbarkeit des KSC für die Kunden ganztags zu ermöglichen, benötigt die Beklagte eine Mindestbesetzung von vier Mitarbeitern an den anrufschwächsten Tagen. Diesen Bedarf deckt sie durch vier Vollzeitkräfte ab. Die Teilzeitkräfte arbeiten - mit Ausnahme von Frau Q. und Frau N. -variabel.

31

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es nach dem Organisationskonzept der Beklagten nicht möglich ist, die Klägerin nur vormittags von 9:00 bis 12:00 Uhr einzusetzen. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass das Anrufverhalten der Kunden zwischen 9:00 und 11:30 Uhr die höchste Frequenz aufweist. Jedoch muss die Beklagte auch an den Nachmittagen genügend Personal einsetzen, um für die Kunden telefonisch erreichbar zu sein. Deswegen ist es erforderlich, dass Teilzeitkräfte auch an Nachmittagen arbeiten.

32

Würde die Beklagte dem Wunsch der Klägerin nachgeben, lediglich vormittags eingesetzt zu werden, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass andere Teilzeitbeschäftigte vermehrt nachmittags arbeiten müssen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, den Wunsch der Klägerin, ausschließlich vormittags zu arbeiten, abzulehnen. Das an den Kundenanrufen orientierte Personaleinsatzkonzept ließe sich nicht mehr aufrechterhalten. Die Beklagte ist nicht gezwungen, den anderen Teilzeitkräften - ebenfalls Mütter mit Kindern - zuzumuten, vermehrt die unbeliebte Nachmittagszeit abzudecken, um der Klägerin feste Arbeitszeiten am Vormittag einräumen zu können.

33

Entgegen der Ansicht der Klägerin musste das Arbeitsgericht keinen Beweis erheben über die - von ihr auch zweitinstanzlich bestrittene - Behauptung der Beklagten, Nachmittagsarbeit sei bei teilzeitbeschäftigten Müttern typischerweise unbeliebt. Dass dem so ist, sieht man am Beispiel der Klägerin. Sie hat keine Arbeitskollegin benannt, die freiwillig lieber nachmittags arbeiten will. Auch andere Mütter müssen nachmittags ihre Kinder von der Schule oder dem Kindergarten abholen. Das ist eine offenkundige Tatsache, die keines Beweises bedarf (§ 291 ZPO). Das Bedürfnis, nachmittags eine Kinderbetreuung sicherzustellen, besteht nicht nur für die Klägerin.

34

Für eine gezielte Benachteiligung der Klägerin entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG bestehen keine Anhaltspunkte. Die Teilzeitkräfte Q. und N. haben aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen, die bereits vor Einrichtung des KSC getroffen worden sind, Anspruch auf eine bestimmte Lage ihrer Arbeitszeit. Frau Q. arbeitet an zwei festen Nachmittagen (montags und freitags), was die Klägerin - auch vergleichsweise - kategorisch ablehnt. Die Klägerin wird auch nicht gegenüber der Vollzeitkraft X. benachteiligt. Die Reduzierung ihrer Arbeitszeit war wegen der Krebserkrankung ihres Vaters nur befristet.

35

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BAG vom 16.12.2008 (9 AZR 893/07- NZA 2009, 565) stützt die Berufung nicht. Im Gegenteil: Die gewünschte Festlegung der Arbeitszeit der Klägerin hat Auswirkungen auf die allgemeinen Interessen der anderen Teilzeitkräfte im KSC. Die von der Klägerin gewünschte Festlegung der Arbeitszeit auf montags bis freitags, 9:00 bis 12:00 Uhr, führte dazu, dass sich die variablen Arbeitszeiten der anderen Teilzeitkräfte an den festen Arbeitszeiten der Klägerin ausrichten, sich um sie „herumgruppieren" müssten. Für die übrigen Arbeitnehmer stünde ua. ein geringerer Anteil der Arbeitszeit zwischen 09:00 und 12:00 Uhr von montags bis freitags zur Verfügung. Sie müssten häufiger am Nachmittag eingesetzt werden. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, widersprechen die von der Klägerin gewünschten starren Arbeitszeiten dem von der Beklagten entwickelten und durchgeführten System der kollektiven Arbeitszeitverteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung.

III.

36

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

37

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit


(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Ve

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. E

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.