Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juni 2009 - 1 Ta 110/09
Gericht
Tenor
1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2009 - Az. 8 Ca 1914/05 - wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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In dem von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 20.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Mit mehrfachen Schreiben forderte der Rechtspfleger zur Prüfung, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hätten, diesen auf, dem Gericht umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Bereits am 10.09.2008 reichte der Kläger eine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht ein, jedoch ohne Beifügung von Belegen, die seine Angaben bestätigen. Der Rechtspfleger verlangte daher vom Kläger die Vorlage einer Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung, Nachweise über die Kosten der Unterkunft sowie aller monatlichen Ratenzahlungen und Versicherungen.
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Nachdem bis zum 03.03.2009 die entsprechenden Unterlagen beim Arbeitsgericht nicht eingegangen waren, hat der Rechtspfleger den Beschluss vom 20.01.2006 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Gegen diesen dem Kläger am 04.03.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit beim Arbeitsgericht am 03.04.2009 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt mit der Begründung, er habe die angeforderten Unterlagen beim Arbeitsgericht persönlich abgegeben. Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Nachreichung der Belege bis zum 22.04.2009 gegeben hatte, legte der Kläger unter dem 24.04.2009 lediglich eine Gehaltsabrechnung vor.
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Mit Beschluss vom 27.04.2009 hat der Richter am Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Beschwerdegericht hat dem Kläger mit Auflagenbeschluss vom 08.05.2009 letztmals aufgegeben, einen aktuellen Mietvertrag vorzulegen sowie Nachweise über gezahlte Mietnebenkosten, die Versicherungspolice der Autoversicherung sowie entsprechende Beitragsnachweise. Mit am 27.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, einen Mietanteil in Höhe von 165,00 Euro monatlich sowie Anteile für Strom und Gas in Höhe von 58,00 Euro und 49,00 Euro monatlich an seine Mutter zu zahlen, in deren Haushalt er noch lebe. Die Mutter des Klägers hat diese Angaben durch Unterschrift bestätigt. Ferner hat der Kläger angegeben, für seine Autoversicherung 64,00 Euro monatlich aufzuwenden sowie eine monatliche Finanzierungsrate für sein Auto in Höhe von 100,00 Euro zu zahlen. Dem Schreiben beigefügt war ein Überweisungsausdruck der Kreissparkasse Kaiserslautern, welcher die Einzahlung von 150,00 Euro an die ZBK Köln für die Finanzierung eines Opel Astra belegt. Der Beleg weist als Auftraggeber eine Alexandra Y aus. Der ferner vom Kläger vorgelegte Kontoauszug, aus welchem sich eine Lastschrift über 63,20 Euro an eine Kfz-Versicherung ergibt, stammt ebenfalls nicht vom Konto des Klägers, sondern von der vorgenannten Alexandra Y.
II.
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Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
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Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.
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Ungeachtet, ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für die Aufhebung aufgrund fehlender oder unrichtiger Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen habe, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgewiesen hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2009 - 1 Ta 43/09 -, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ta 60/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
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Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.238,72 Euro. Von diesen Einkünften sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 257,35 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b und 2 ZPO in Höhe von 562,00 Euro in Abzug zu bringen. Darüber hinaus waren die von der Mutter des Klägers bestätigten Beiträge zu Miete und Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 272,00 Euro monatlich sowie die seitens des Beschwerdeführers aufzuwendenden Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 100,00 Euro als abzugsfähig zu berücksichtigen. In der Schlussrechnung ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 14,00 Euro. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzung für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe.
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Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2009 war daher aufzuheben.
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Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an.
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Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen.
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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
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wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
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Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.