Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 Ta 235/10

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2010 - 10 Ca 526/09 – mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01. Januar 2011 monatliche Raten in Höhe von 45,- Euro zu erbringen hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin durch Schreiben an deren Prozessbevollmächtigte mehrfach aufgefordert mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten sei. Nachdem eine Reaktion der Klägerin ausblieb, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 22.06.2010, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.06.2010, aufgehoben.
- 4
Mit Eingang bei Gericht am 25.06.2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen eine Kopie des Ausbildungsvertrages sowie eine Lohnabrechnung für Mai 2010 vorgelegt und angegeben, die Klägerin verfüge über eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 310,- Euro monatlich. Mit einem am 26.07.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.06.2010 eingelegt. Sie hat angegeben, die Beschwerdeführerin erhalte Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich und eine Berufsausbildungsbeihilfe von 350,- Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin habe monatliche Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten in Höhe von 445,- Euro sowie ausbildungsbedingte Kosten. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, den Mietvertrag, sowie einen Nachweis über die Nebenkostenvorauszahlung und den Bescheid über die Berufsausbildungsbeihilfe vorzulegen.
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Nachdem das Arbeitsgericht mehrmals an die Vorlage der Belege erinnert hatte, die Beschwerdeführerin jedoch die geforderten Nachweise nicht erbrachte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde durch "Vermerk" unter Hinweis auf die fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin aufgegeben, die geforderten Belege vorzulegen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin erstmals einen Berufsausbildungsvertrag vorgelegt, nicht jedoch die geforderten Unterlagen.
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Aus dem nun vorgelegten Ausbildungsvertrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 550,- Euro bezieht.
II.
- 8
Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 2 ZPO insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete, da der 25.07.2010 auf einen Sonntag fiel, erst mit Ablauf des 26.07.2010.
- 9
Die Rechtspflegerin hat ihre Entscheidung über die Nichtabhilfe (§ 572 Abs. 1 ZPO) zwar nicht durch Beschluss, sondern nur durch "Vermerk" getroffen, was unzureichend ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 78 Rz. 28; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 78 Rz 46). Da die Rechtspflegerin jedoch den Inhalt ihres Vermerks der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, war der Vermerk als Beschluss über die Nichtabhilfe auszulegen.
- 10
In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
- 11
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht ihre Angaben jedenfalls teilweise belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat zwar auch gegenüber dem Beschwerdegericht die angeforderten Belege nicht vollständig vorgelegt. Allerdings war eine hinreichende Überprüfung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgelegten Belege möglich. Die Beschwerdeführerin hat ihre aktuellen Einnahmen belegt, nicht jedoch ihre Ausgaben. Folglich konnten die angegebenen monatlichen Belastungen bei der Entscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.
- 12
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen.
- 13
Dies ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt die Beschwerdeführerin derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 550 Euro sowie über Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 395,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Weitergehende Absetzungen waren nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht belegt, dass sie einen monatlichen Mietzins in Höhe von 445,00 Euro zahlt. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 135,00 Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 45,00 Euro monatlich anzusetzen ist.
- 14
Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
- 15
Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.