Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Okt. 2012 - 1 Ta 212/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1031.1TA212.12.0A
bei uns veröffentlicht am31.10.2012

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2012 - 2 BV 10/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Gründe

I.

1

Vorliegend begehren die Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrates eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 05. September 2012 die Einsetzung einer Einigungsstelle zu präzis bezeichneter Regelungsproblematik unter Mitwirkung von jeweils zwei Beisitzern und unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. K. S. beantragt. Die Arbeitgeberin hat sich dem Antrag im Wesentlichen mit der Argumentation offensichtlich fehlender Zuständigkeit des Betriebsrates entgegengestellt. Hinsichtlich der Person des vorgeschlagenen Vorsitzenden haben sie die Auffassung vertreten, ein im Arbeitsrechtsleben aktiver Richter wäre für den Vorsitz besser geeignet.

2

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.09.2012 die Einigungsstelle antragsgemäß eingesetzt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht weiter mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben im Anhörungsverfahren bereits einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR als angemessen bezeichnet.

3

Nachdem der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Wertfestsetzung vom 02.10.2012 den Beschwerdeführer am 08.10.2012 zugestellt wurde, haben sie am 22.10.2012 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei vorliegend höher als 4.000,00 EUR zu bemessen gewesen.

4

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.

6

Insbesondere ist der notwendige Beschwerdewert erreicht. Zwar haben die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Wert, den sie erstreben, nicht bezeichnet, auf Grund ihrer Einlassungen im Anhörungsverfahren ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR anstreben. Die Differenz der sich aus den unterschiedlichen Gegenstandswerten ergebenden Anwaltsgebühren übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 EUR.

7

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die arbeitsgerichtliche Festsetzung ist nicht zu niedrig.

8

Die Bemessung des Gegenstandswertes richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Da sich aus anderen Normen des Gerichtskostengesetzes kein festzusetzender Wert ergibt, ist dieser nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei der Frage der Errichtung einer Einigungsstelle sowie der Berücksichtigung der gestellten Anträge, unter wessen Vorsitz und mit wie vielen Beisitzern die Einigungsstelle besetzt werden muss, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Hierfür bestimmt § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG, dass der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen ist und letztlich auf 4.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen ist.

9

Der in der Bestimmung formulierte Wert ist dabei nicht als Regelwert, von dem nur unter besonderen Umständen abgewichen werden darf, sondern als Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte zu verstehen, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ta 171/09, Beschluss vom 01.03.2010, 1 Ta 24/10). Kriterien für die Ermessensausübung, insbesondere für das Ansetzen eines vom Hilfswert nach oben oder unten abweichenden Wertes, stellen die Schwierigkeit des Falles, der hiermit verbundene Aufwand für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes, und die Bedeutung für die Beteiligten dar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2009 aaO).

10

In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung werden zur vorliegenden Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Während das LAG Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss vom 16.09.2005 - 1 Ta 69/05) regelmäßig den halben Ausgangswert ansetzt, setzt das LAG Hamm (Beschluss vom 15.04.2011 - 13 Ta 180/11) bei Auseinandersetzung über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer jeweils eine Erhöhung des Hilfswertes um 2.000 EUR an.

11

Im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG, das nach Umfang und Dauer mit eher durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad das sonst übliche Maß nicht erreicht, erscheint regelmäßig der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eher die Obergrenze zu bilden. Ob der Einigungsstellenvorsitzende ein ehemaliger anerkannter Berufsrichter (sogar Präsident des Landesarbeitsgerichts) oder ein anderer Arbeitsrichter sein soll, ist objektiv betrachtet keine nennenswert schwierige Rechtsfrage. Sie wurde von den Beteiligten auch nur dahingehend thematisiert, dass offensichtlich die Arbeitgeberin mit der Person des Vorsitzenden allein mit der Begründung, er sei nicht mehr im Arbeitsleben tätig, nicht einverstanden war. Dabei hat sie übersehen, dass dieser gerichtsbekannt nach wie vor höchst beachtliche schriftstellerische Leistungen aus dem Gebiet des Arbeitsrechts als Schriftleiter der NZA vollbringt. Die Frage, ob jede Seite zwei oder drei Beisitzer entsenden soll, ist ebenfalls nicht als besonders anspruchsvoll anzusehen. Hierbei ist allenfalls zu prüfen, ob die Regelungsmaterie ein erweitertes Gremium erfordert. Diese Frage war im vorliegenden Fall überhaupt nicht streitig. Im Streitfall hat die Arbeitgeberin eingewendet, die von ihr initiierten Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsschließung solle vom Betriebsrat mit dem vorliegenden Beschlussverfahren torpediert werden.

12

Somit ist es ausreichend und angemessen, bei der konkreten Streitproblematik den Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,00 EUR festzusetzen.

13

Auch hat das von den Beschwerdeführern bezeichnete Landesarbeitsgericht Hamm entscheidend einer Erhöhung dieses Hilfswertes nur dann für erforderlich und angemessen erachtet, wenn um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden ernstlich gestritten wurde. Dies war im vorliegenden Streitverfahren ersichtlich nicht der Fall, wie sich auch insbesondere daraus ergibt, dass der Einsetzungsbeschluss mit der Person des Vorsitzenden Prof. Dr. S. rechtskräftig geworden ist.

14

Die Beschwerde war daher, da der Gegenstandswert nicht zu niedrig angesetzt wurde, kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 256/07).

15

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.06.2009 - 1 BVGa 6/09 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Der Betriebsrat hat mit einer am 16.01.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Antragsschrift den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt mit dem Ziel, zwei Mitglieder des örtlichen Betriebsrats, die Beteiligten zu 2 und zu 3, zu einer dreitägigen Betriebsräteversammlung entsenden zu können. Hierzu hat der Betriebsrat folgenden Antrag gestellt:

3

"Die Beteiligte zu 4 (Arbeitgeberin) wird verurteilt, die Beteiligten zu 2.) und 3.) für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung vom 27.01.2009 bis 29.01.2009 in G-Stadt von der Arbeitsverpflichtung und von den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie den Fahrtkosten freizustellen".

4

Hintergrund des Verfahrens war die Übernahme der Arbeitgeberin von zahlreichen Warenhäusern eines bisherigen Konkurrenzunternehmens. Da die Arbeitgeberin sich bundesweit gegen die Durchführung der fraglichen Betriebsräteversammlung ausgesprochen hatte, haben zahlreiche Betriebsräte einschlägige einstweilige Verfügungen bei verschiedenen Arbeitsgerichten begehrt. Unter anderem hat auch der Gesamtbetriebsrat ein einschlägiges Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz für insgesamt 40 Gesamtbetriebsratsmitglieder anhängig gemacht gehabt. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz im Verfahren des Gesamtbetriebsrates den Antrag zurückgewiesen hatte, hat der Betriebsrat am 23.01.2009 den vorliegenden Antrag zurückgenommen, nachdem der Gesamtbetriebsrat beschlossen hatte, die fragliche Tagung nicht durchzuführen.

5

Nach Anhörung aller Beteiligter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.06.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Hierzu hat es angegeben, der Freistellungsantrag sei mit dem "Regelwert" von 4.000,00 Euro zu bewerten und an Teilnahmekosten entstünden rund 1.000,00 Euro. Wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei der Gesamtwert zu halbieren.

6

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit sei der doppelte Regelwert anzunehmen. Hierfür könne allenfalls ein Abschlag in Höhe von einem Drittel oder einem Viertel wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorgenommen werden.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

9

In der Sache ist das Rechtsmittels jedoch unbegründet. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert von 2.500,00 Euro ist allenfalls zu hoch, jedoch keineswegs zu niedrig.

10

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich aus den Bestimmungen des RVG und GKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. Nur in Fällen der Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles nicht niedriger als 300,00 Euro aber auch nicht höher als 500.000,00 Euro festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.05.2006 - 2 Ta 79/06, zuletzt Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ta 125/09) stellt der Wert von 4.000,00 Euro keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nur einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Anhaltspunkte für eine solche Bewertung ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie dem objektiven Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall. Das Arbeitsgericht ist ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, der "Freistellungsantrag" sei mit dem "Regelwert" von 4.000,00 Euro zu bewerten. Wenngleich dem Arbeitsgericht zu zubilligen ist, dass viele Streitigkeiten, die im Beschlussverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auszutragen sind, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG darstellen, so gilt dies jedoch nicht immer. Geht es nicht nur um Rechte des Betriebsrats, sondern um finanzielle Ansprüche, dann handelt es sich hierbei oftmals um vermögensrechtliche Streitigkeiten, weil die Beteiligten letztlich um Geld streiten und nicht nur um die Wahrung von Betriebsratsrechten. Aber selbst bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist aufgrund des Gesetzeswortlautes stets zu prüfen, ob im Einzelfall keine einschlägigen Wertvorschriften für die Ermessensausübung herangezogen werden können.

11

Der Betriebsrat hat mit seinem Antrag verlangt, dass die Arbeitgeberin die beiden Betriebsratsmitglieder von der "Arbeitsverpflichtung" und von näher bezeichneten Kosten (Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten) freistellt. Dieses Vorgehen war bezüglich der Freistellung von der Arbeit notwendig, um gegebenenfalls die beiden Betriebsratsmitglieder nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie hätten ohne ausreichenden Grund ihre Arbeit verweigert. Insoweit war im Antrag noch nicht mal die Rede davon, die beiden Betriebsratsmitglieder auch "bezahlt" von der Arbeitsverpflichtung freizustellen. Wenngleich ein solches Begehren in vielen Fällen dem tatsächlichen Vorbringen des Betriebsrates entnommen werden mag, so war von einer Bezahlung vorliegend nicht die Rede. Wenn schon die bezahlte Freistellung allenfalls mit dem Lohn von drei Arbeitstagen zu bewerten gewesen wäre (Beschl. der Kammer v. 02.06.2008 - 1 Ta 80/08), dann ist es nicht gerechtfertig, ein weniger mit 4.000,00 Euro zu bewerten. Dass die beiden Betriebsratsmitglieder zusammen für drei Tage einen Verdienstausfall von 4.000,00 Euro haben, hiervon ist auch das Arbeitsgericht nicht ausgegangen. Es hat seine Entscheidung nur auf einen nicht existierenden "Regelwert" gestützt.

12

Bezüglich der Bewertung von Grund und Höhe der im einzelnen genannten Kosten bestehen zwischen den Beteiligten keine unterschiedlichen Auffassungen. Hier hat das Arbeitsgericht auch den tatsächlichen Wert seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

13

Ob im Streitfalle tatsächlich ein Abschlag von 50 % des Gesamtwertes vorzunehmen gewesen wäre, mag angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren teilweise um eine endgültige Regelung gehandelt hat, dahingestellt bleiben.

14

Nach alledem ist der vom Arbeitsgericht angenommene Gesamtwert von 2.500,00 Euro nicht zu niedrig, denn alle Kosten zusammengenommen - selbst wenn man keinen Abschlag vornehmen sollte - belaufen sich nicht auf einen höheren Wert.

15

Die unbegründete Beschwerde war daher zurückzuweisen.

16

Eine Abänderung des vom Arbeitsgericht nach Ansicht der Beschwerdekammer allenfalls zu hoch angesetzten Gegenstandswertes war der Beschwerdekammer verwehrt, da im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 GKG, das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.02.2008 - 1 Ta 282/07).

17

Die Beschwerdeführer haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Beschwerdeverfahren von § 33 Abs. 3 RVG ist auch im Beschlussverfahren nicht gebührenfrei. Die Kostenfreiheit aus § 2 Abs. 2 GKG für das Beschlussverfahren gilt nicht für das völlig anders geartete Gebühreninteresse des Rechtsanwalts (ständige Rechtsprechung der Kammer; LAG Köln BB 2001, 831; LAG Hamm, NZA-RR 2007, 491; a.A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, NZA 2001, 1160).

18

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2010, 10 BV 25/09, wie folgt geändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf 20.000 EUR festgesetzt."

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu 3/4 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

2

Der Antragssteller (im Folgenden Betriebsrat) hatte vorliegend im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche wegen grober Verstöße der Arbeitgeberin gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend gemacht. Gegenstand waren die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie aus §§ 99 bis 101 BetrVG hinsichtlich der Einstellung von Arbeitnehmern und Leiharbeitern. Der Betriebsrat stellte im Beschlussverfahren folgende Anträge:

3

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für die einzelnen Arbeitnehmer oder Leiharbeiter des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG - ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrates erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrates nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15.06.2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage festzulegen, nach einer solchen Planung arbeiten zu lassen oder Arbeit nach einer solchen Planung anzunehmen.

4

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V.,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, gemäß § 99 BetrVG vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine vorläufige Einstellung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls der Betriebsrat diese bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 100 BetrVG ein, oder es sich um einen Notfall oder um eine arbeitskampfbezogene Maßnahme handelt.

5

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, bei Arbeitnehmern oder Leiharbeitnehmern des Betriebes V,-SB-Warenhaus GmbH, Markt A-Stadt - ausgenommen leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG -, eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu dulden, anzubieten, zu vereinbaren oder anzuordnen, ohne dass vorher die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder seine verweigerte Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist oder die Zustimmung des Betriebsrats nach Ziffer 3 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 15. Juni 2009 mangels rechtzeitig erhobener Einwände als erteilt gilt, oder es sich um Notfälle oder arbeitskampfbezogene Maßnahmen handelt.

6

4. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus Nummer 1 bis Nummer 3 wird der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

7

Da das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.11.2009 diesen Anträgen in vollem Umfang stattgegeben hat, fielen die zum Antrag 1 und 2 gestellten Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an.

8

Nach Anhörung mit Schreiben vom 22.12.2009 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.01.2010 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 24.000,00 EUR festgesetzt. Im Rahmen der Anhörung hat es die Festsetzung dahingehend erläutert, dass es beabsichtige, für die Anträge zu 1 bis 3 jeweils den doppelten Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen, während der Antrag zu 4 nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht eigenständig zu bewerten sei.

9

Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 14.01.2010 zuging, hat die Arbeitgeberin mit am 28.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Gegenstandswert für das Verfahren müsse auf 12.000,00 EUR festgesetzt werden, weil in einem Beschlussverfahren, das mehrere gleichgelagerte Verstöße betreffe, der Synergieeffekt durch die Bündelung der Verfahren eine Reduzierung des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 RVG für jeden Einzelfall rechtfertige.

10

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vielzahl der jeweiligen Verstöße in jedem der drei rechtlich abgrenzbaren Bereiche des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine Herabsetzung des Hilfswerts nicht in Betracht komme. Die einleitende Erläuterung, die Kammer habe den Streitwert auf "12.000,00 EUR (dreifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" festgesetzt, hat es wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mit Beschluss vom 04.02.2010 auf "24.000,00 EUR (zweifacher Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 RVG)" berichtigt.

11

Mit Schriftsatz vom 09.02.2010 erklärte die Beschwerdeführerin, das Arbeitsgericht habe im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, dass der Gegenstandwert auf 12.000,00 EUR festzusetzen sei; es sei damit der Argumentation der Beschwerde gefolgt. Der Berichtigungsbeschluss sei insoweit nicht nachvollziehbar.

II.

12

1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

13

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als der Gegen-standswert auf 20.000,00 EUR festzusetzen war.

14

Da es sich bei den Unterlassungsanträgen um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, die weder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhen noch auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich u.a. aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache.

15

Vorliegend war Ziel der Unterlassungsanträge zu 1 und zu 2 die Sicherung der Mitbestimmung in den grundlegenden Bereichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Einstellung (§§ 99 bis 101 BetrVG), so dass ihnen eine erhebliche Bedeutung für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit zukam. Daher und wegen der Komplexität der Sache erscheint der Kammer die Verdopplung des Hilfswertes, wie sie das Arbeitsgericht vorliegend mit Blick auf diese beiden Anträge vorgenommen hat, erforderlich und angemessen.

16

Eine solche Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen andere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg, Beschl. v. 27.07.2006 - 4 Ta 100/06, LAG Hamm, Beschl. v. 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 juris). Diese Entscheidungen betrafen Verfahren, die mehrere personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hatten, die jeweils auf einer einheitlichen unternehmerischen Vorgehensweise beruhten und im Rahmen eines gemeinsam durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens vom Betriebsrat behandelt wurden. In dieser Konstellation wurde in den zitierten Entscheidungen jeweils eine Personalmaßnahme voll bewertet und die weiteren gleichgelagerten mit einem Bruchteil diese Wertes (z.B. 25%). Diese Grundsätze sind auf die Anträge zu 1 und zu 2 im vorliegenden Verfahren nicht übertragbar, denn diese betreffen jeweils unterschiedliche rechtlich abgrenzbare Beteiligungsrechte. Die Argumente der Beschwerde könnten folglich allenfalls bei der Einzelbewertung der Anträge zur Anwendung kommen. Hierbei ist das Arbeitsgericht aber - zu Recht - gar nicht auf die vielfachen im Detail dargelegten Einzelverstöße eingegangen. Eine "Zusammenfassung" der Anträge zu 1 und zu 2 kommt wegen ihres unterschiedlichen Gegenstands nicht in Betracht.

17

Etwas anderes gilt lediglich für den Antrag zu 3, den das Arbeitsgericht ebenfalls eigenständig mit dem doppelten Hilfswert bewertet hat. Insoweit war eine Reduzierung der Bewertung um die Hälfte, also auf den einfachen Hilfswert vorzunehmen. Dies folgt darauf, dass dieser Antrag in seiner Zielrichtung ähnlich gelagert ist wie der Antrag zu 1. Während es dort um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 (Lage der Arbeitszeit) ging, war Gegenstand des Antrags zu 3 das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 (vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit). Damit verfolgten beide Anträge ein ähnlich gelagertes Ziel, die Sicherung des Mitbestimmungsrechts mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung. Anders als beim Antrag zu 2 liegt hier keine völlig eigenständige Zielrichtung vor. Unter Berücksichtung der Bedeutung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und der Komplexität der Angelegenheit erscheint es angemessen, insofern für diesen Antrag eine Reduzierung des grundsätzlich angenommenen doppelten Hilfswerts um 50% auf 4.000,00 EUR vorzunehmen.

18

Im Ergebnis ergibt sich damit ein Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (je 8.000,00 EUR für die Anträge zu 1 und zu 3 und 4.000,00 EUR für den Antrag zu 2). Der Antrag zu 4 und die nicht zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge waren - wie vom Arbeitsgericht richtig entschieden - nicht zu berücksichtigen.

19

3. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswerts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ta 256/07).

20

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

21

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.