Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Aug. 2017 - 1 Sa 67/17
Gericht
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.01.2017 - Az.: 8 Ca 1780/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten verpflichtet sind, die Klägerin so zu stellen, als habe sie bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beantragt. Gegenständlich sind entsprechende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rückwirkend für den Zeitraum von Juni 2013 bis März 2016.
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Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 01.06.1973 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Mit ihrem Eintritt bei der Beklagten zu 1. wurde die Klägerin Mitglied bei der Beklagten zu 2., der Pensionskasse der Beklagten zu 1. Die betriebliche Altersversorgung durch die Beklagten zu 1. und 2. war während der aktiven Dienstzeit der Klägerin und ist auch jetzt noch durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Diese nimmt Bezug auf die Satzung der Beklagten zu 2. und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Jeweils bei Beginn des Arbeitsverhältnisses wird den Mitarbeitern die Versorgungsordnung und die Satzung (später auch die AVB) zusammen mit dem Mitgliedsschein der Beklagten zu 2. überreicht. Das maßgebliche Regelwerk kann auch online eingesehen werden.
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Die Satzung der Beklagten zu 2. beinhaltet folgende Regelungen:
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§ 10 Beendigung; ununterbrochene Fortführung
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(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet
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1. an dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
…
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§ 11 Kreis der außerordentlichen Mitglieder
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(1) Außerordentliches Mitglied wird unter den Voraussetzungen des § 12 dasjenige Mitglied, dessen ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 endet, sofern nicht die Mitgliedschaft im Rahmen der Weiterversicherung fortgeführt wird. …
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§ 12 Kreis der außerordentlichen Mitglieder
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(1) Die außerordentliche Mitgliedschaft erwirbt, wer die Voraussetzungen für eine unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt hat. …
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§ 43 2. Mitgliedsrenten
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(b) Vorgezogene Altersrente erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 33 Buchst. b) – f) das Mitglied, das das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Trägerunternehmen der vorgezogenen Altersrente zustimmt.
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Die AVB enthalten folgende Regelungen:
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§ 12 AVB Tarif 1
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(1) Der Anspruch auf Altersrente entsteht:
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1. bei ordentlichen Mitgliedern am Tag nach Einstellung des Arbeitsentgelts,
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2. in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.
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§ 13 AVB Tarif 1
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(2) Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird Altersrente auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 erbracht, wenn das Trägerunternehmen zustimmt (vorgezogene Altersrente).
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Die Klägerin schied durch Aufhebungsvertrag vom 25.02.2004 (Bl. 9 ff. d.A.) zum 30.09.2004 bei der Beklagten zu 1. aus.
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Der Aufhebungsvertrag enthält in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung unter Ziffer 6 den folgenden Hinweis:
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„Frau S. (= die Klägerin) erhält eine gesonderte Mitteilung über die Höhe ihrer unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.“
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Unter Datum vom 07.02.2005 erteilte die Beklagte zu 1. die nach Ziffer 6 des Aufhebungsvertrags geschuldete Auskunft, vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 26.09.2016, Bl. 11 d.A.. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen. Seite 2 des Schreibens lautet:
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"Die Leistungen müssen schriftlich beantragt werden. Sie selbst bzw. Ihre Hinterbliebenen sind berechtigt, den Antrag zu stellen.
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Der Antrag auf Alters- oder vorgezogene Altersrente ist spätestens einen Monat vor dem Tag, der Antrag auf Erwerbminderungs- bzw. Hinterbliebenenrente spätestens einen Monat nach dem Tag einzureichen, an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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Bei verspäteter Antragstellung verschiebt sich der Leistungsbeginn entsprechend; Leistungen werden nicht rückwirkend gewährt.
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Wir empfehlen Ihnen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei uns einen formlosen Antrag unter Angabe der Personalnummer zu stellen."
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Unter Datum vom 28.10.2013 richtete die Klägerin eine E-Mail an die Beklagte zu 1. mit folgendem Wortlaut:
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„Ich bitte um Mitteilung über den Stand meiner betrieblichen Altersversorgung.“
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Hierauf erwiderte eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. mit E-Mail vom 29.10.2013 folgendes:
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„Bei Austritt haben Sie ein Anwartschaftsschreiben erhalten. Dieses behält bis zum Renteneintritt Gültigkeit. Es erfolgt keine Neuberechnung in der Zwischenzeit.“
- 32
Ab dem 01.06.2016 bezieht die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte. Unter Vorlage des Rentenbescheids beantragte sie bei der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 06.04.2016 die betriebliche Altersversorgung.
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Die Beklagte zu 1. teilte der Klägerin unter Datum vom 03.05.2016 mit, dass sie ab dem 01.04.2016 Leistungen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 1. erhalten werde.
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In diesem Zusammenhang erfuhr die Klägerin, dass ihr bereits ab 01.06.2013 nach Vollendung des 60. Lebensjahres betriebliche Altersversorgung zugestanden hätte, sofern sie einen Antrag hierauf gestellt hätte.
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Mit ihrer Klage macht die Klägerin rückwirkend die betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum von Juni 2013 bis März 2016 geltend.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte zu 1. sei auf der Grundlage des Aufhebungsvertrags verpflichtet gewesen, über die für sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wesentlichen Punkte der betrieblichen Altersversorgung individuell und vollständig zu informieren.
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Der letzte Satz des Schreibens der Beklagten zu 1. vom 07.02.2005 könne nur so interpretiert werden, dass die betriebliche Altersversorgung mit der gesetzlichen Rente zu beantragen ist. Durch diesen Satz sei sie in die Irre geführt worden.
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Ihre Anfrage vom 28.10.2013 zielte gerade darauf ab, über alle die Sache betreffenden wesentlichen Punkte informiert zu werden, also auch darauf, ab wann ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bestehe. Die Beklagte zu 1. hätte die konkrete Frage der Klägerin konkret beantworten müssen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5.1.2017, Az. 8 Ca 1780/16 (Bl. 128 ff. d.A.).
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Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die auf Zahlung von rückständiger Betriebsrente in Höhe von 5.833,04 EUR brutto nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 2. und gegen die Beklagte zu 1. auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen in Gesamthöhe von 14.771,98 EUR nebst Zinsen gerichtete Klagen abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt:
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Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da die Beklagte zu 1. keine Informations-, Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt habe. Die Klägerin sei selbst verpflichtet gewesen, sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrages über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, was ihr auch tatsächlich möglich gewesen sei. Durch den Aufhebungsvertrag sei keine atypische Gefahrenlage für Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung geschaffen worden. Die Klägerin habe sich vielmehr in derselben Situation wie jeder andere Mitarbeiter befunden, der aus dem Unternehmen ausscheide. Aus dem Schreiben der Beklagten zu 1. ergäbe sich nichts anderes. Es sei erkennbar auf den regulären Beginn der Versorgung wegen Alters ausgerichtet und enthalte zudem Hinweise auf das Bestehen der Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente. Schließlich habe auch die Anfrage der Klägerin 28.10.2013 keine weitergehenden Aufklärungs- oder Hinweispflichten begründet. Diese Anfrage habe die Beklagte zu 1. nur als Auskunftsbegehren hinsichtlich der Höhe der unverfallbaren Anwartschaften auffassen müssen.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 16.1.2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit Schriftsatz vom 16.2.2017, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.4.2017, der am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht einging, innerhalb der durch Beschluss vom 13.3.2017 bis zum 18.4.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
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Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 179 ff. d.A.), macht die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:
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Zu berücksichtigen sei, dass das der Altersversorgung zugrunde liegende Regelwerk komplex und unübersichtlich sei. Die Voraussetzungen, unter denen eine vorgezogene Altersrente beansprucht werden könne, seien nur schwer zu ermitteln. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages im Alter von 50 Jahren sei der später mit 60 Jahren mögliche Renteneintritt bereits ein Thema gewesen. Die Zusammenschau von Regelwerk und Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers mache deutlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin umfassend und klar verständlich über die Voraussetzungen der Rente zu informieren. Das Schreiben der Beklagten vom 7.5.2005 erwecke mit dem letzten Absatz auf Seite 2 den Eindruck, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung könnten nur im Gleichlauf mit gesetzlichen Rentenleistungen beantragt werden. Jedenfalls aber nach Eingang der Sachstandsanfrage vom 28.10.2013 hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Klägerin 60 Jahre alt ist und dann über die Möglichkeiten der vorgezogenen Rentenleistungen informieren müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.01.2017 - Az 8 Ca 1780/16 - abzuändern und
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1. die Beklagte Ziffer 2. zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Betriebsrente zu bezahlen in Höhe von 5.833,04 €/brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz jeweils aus 171,56 € seit
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01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016.
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2. die Beklagte Ziffer 1. zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Rentenleistungen zu bezahlen in Höhe von 14.771,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz jeweils aus 434,47 € seit
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01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderungen gemäß Schriftsätzen vom 18.5.2017 (Bl. 196 ff. d.A., 213 ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteil und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende ergänzende Ausführungen:
1.
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Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist schon deshalb unbegründet, weil diese keine nachvertraglichen Aufklärungs- oder Hinweispflichten trafen. Arbeitgeberin der Klägerin war nur die Beklagte zu 1. Diese war Vertragspartnerin des Aufhebungsvertrags sowie Urheberin des Auskunftschreibens über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung vom 7.2.2005. Die Anfrage der Klägerin gem. Mail vom 28.10.2013 richtete sich ebenfalls an die Beklagte zu 1. und wurde von dieser beantwortet.
2.
- 59
Aber auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht nicht.
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Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht unmittelbar aus der Versorgungszusage folgen. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Es fehlt an dem nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 AVB Tarif 1 erforderlichen Antrag der Klägerin.
- 61
Aber auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (Fürsorgepflicht) nach dem gemäß Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB bis zum 31. Dezember 2002 anzuwendenden § 242 BGB und nach dem gemäß Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2003 geltenden § 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die Beklagte zu 1. hat nicht schuldhaft Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
a)
- 62
Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 -, juris, Rn. 48 mwN).
- 63
Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (BAG 21.01.2014 -3AZR 807/11-, juris, Rn. 16; 15.10.2013 -3 AZR 10/12-, juris, Rn. 48).
b)
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Die Beklagte zu 1. hat zunächst nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 25.02.2004 Aufklärungspflichten verletzt.
aa)
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Der Arbeitgeber kann nach der von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des BAG (etwa Urteil vom 23.09.2003 -3 AZR 658/02, juris, Rn. 24, 25) die Pflicht treffen, von sich aus im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Rechtslagen oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Versorgungssituation, hinzuweisen und hierüber aufzuklären. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind zu beachten.
- 66
Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative und in seinem Interesse zustande kommt. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen und atypischen Versorgungsrisiken aussetzen. Dabei dürfen die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten.
bb)
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Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand für die Beklagte zu 1. keine Veranlassung, die Klägerin von sich aus auf die Möglichkeit des Bezugs vorgezogener Altersversorgungsleistungen oder die Möglichkeit des Bezugs derartiger Leistungen bereits ab dem 60. Lebensjahr aufzuklären.
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Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages war die Klägerin 50 Jahre alt, so dass weder absehbar, noch wahrscheinlich war, dass die Klägerin vorgezogene Leistungen mit Vollendung des 60. Lebensjahr beanspruchen würde können und wollen. Ein gesteigertes Informationsbedürfnis der Klägerin hinsichtlich dieser Leistungsart war für die Beklagte zu 1. nicht erkennbar. Soweit die Klägerin geltend macht, bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei eine Rente mit 60 durchaus ein Thema gewesen, ist dieser Sachvortrag unsubstantiiert. Die Klägerin hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass bei den Gesprächen im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag die versorgungsrechtliche Situation bei Vollendung des 60. Lebensjahres überhaupt thematisiert wurde. Durch den Aufhebungsvertrag wurde im Hinblick auf die hier in Rede stehenden vorgezogenen Altersversorgungsleistungen auch keine besondere Gefahrenlage für die Versorgungssituation der Klägerin geschaffen. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte keine besonderen versorgungsrechtlichen Auswirkungen.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin von dem Inhalt der maßgeblichen Versorgungsregelungen jederzeit Kenntnis nehmen konnte, so dass die Beklagte zu 1. davon ausgehen konnte, dass die Klägerin über die verschiedenen Leistungsarten informiert ist bzw. sich selbst informieren kann.
- 70
Ein Hinweis darauf, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einen Antrag des Arbeitnehmers bedingen, wurde unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich eine Hinweispflicht bestand, mit dem Auskunftsschreiben vom 07.02.2005 hinreichend deutlich erteilt.
cc)
- 71
Die Beklagte zu 1. hat auch nicht durch das Auskunftsschreiben 07.02.2005 den Eindruck erweckt, vorgezogene Leistungen der Altersversorgung könnten entgegen der Rechtslage nur bei einem gleichzeitigen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen beantragt und beansprucht werden.
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Das genannte Schreiben bezieht sich auf die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft und verdeutlicht durch die auf das 65. Lebensjahr bezogene Beispielsrechnung am Anfang des Schreibens, dass sein Schwerpunkt auf dem „Normfall“ des Gleichlaufs von gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung liegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus den Passagen auf Seite 2 des genannten Schreibens bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein, als könnten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur bei gleichzeitigem Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rente beansprucht werden. Dem steht schon der Hinweis auf Seite 1 des Schreibens darauf entgegen, dass für die Leistungsvoraussetzungen die Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsordnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gelten. Die Passagen auf Seite 2 des Schreibens heben in diesem Zusammenhang lediglich die Notwendigkeit der Beantragung der Leistungen sowie insbesondere auch die Notwendigkeit eines rechtzeitigen und möglichst frühzeitigen Antrags hervor, was durch die drucktechnische Hervorhebung des Wortes „spätestens“ besonders betont wird. In diesem Zusammenhang ist auch der letzte Absatz des Schreibens zu verstehen: Die Beklagte zu 1. empfiehlt, einen Antrag nicht erst zu einem späten Zeitpunkt, sondern spätestens 1 Monat vor dem Tag des Erreichens der Leistungsvoraussetzungen zu stellen und ebenso wie hinsichtlich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen längeren Bearbeitungsvorlauf zu berücksichtigen.
c)
- 73
Ebenso wenig war die Beklagte gehalten, die Klägerin nach Eingang von deren Email vom 28.10.2013 über die Möglichkeit der Beantragung der Leistungen der vorgezogenen betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Die Klägerin hat mit dieser Email lediglich nach dem „Stand der betrieblichen Altersversorgung“ gefragt, was die Beklagte jedenfalls nicht als Bitte um umfassende Aufklärung über die zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bestehenden Ansprüche auffassen musste.
- 74
Entgegen der Auffassung der Klägerin, war die Beklagte nicht verpflichtet, aufgrund der Mail und unter Hinzuziehung der Daten aus der Personalakte zu analysieren, ob in Person der Klägerin die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs erfüllt sein könnten, um sodann über die bestehenden Möglichkeiten aufzuklären. Wie die Klägerin selbst ausführt, sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht allein aufgrund der Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. Vielmehr ist erforderlich, dass das außerordentliche Mitglied entweder keiner Beschäftigung oder nur einer geringfügigen oder nur „übergeringfügigen“ Beschäftigung nachgeht. Weder aus der Mail, noch aus der Personalakte waren Anhaltspunkte für die Erwerbssituation der Klägerin oder ihre diesbezüglichen Überlegungen oder Planungen erkennbar.
- 75
Es war für die Beklagte aus der Mail auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin in Unwissenheit oder Irrtum über die in Betracht kommenden vorgezogenen Leistungen befand. Im Gegenteil ergibt die Sachstandsanfrage verstanden als Auskunftsbitte hinsichtlich der Höhe unverfallbarer Anwartschaften Sinn, wenn eine solche in Kenntnis der Antragsmöglichkeit für vorgezogene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Regelmäßig wird sich ein Arbeitnehmer, der sich in einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung befindet, vor der Stellung eines derartigen Antrags darüber Gewissheit verschaffen wollen, wie sich seine wirtschaftliche Situation bei Aufgabe dieser Beschäftigung und Beantragung vorgezogener Leistungen darstellen würde.
d)
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Eine bereits unter geringeren Anforderungen greifende Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1. ergibt sich auch nicht aufgrund der Komplexität des der Altersversorgung zugrunde liegenden Regelwerkes. Sowohl die Satzung (§ 43 2 b) als auch die AVB Tarif 1 (§ 13 Abs. 2) enthalten eine Regelung, die zumindest im Hinblick darauf, dass es eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres gibt, ohne weiteres verständliche Regelung, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Klägerin zumindest über die Existenz dieser Leistungsart informiert ist oder sich informieren konnte. Ebenso musste die Klägerin zumindest aufgrund des Schreibens vom 07.02.2005 wissen, dass sämtliche Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Die genannten Bestimmungen erwecken auch nicht den Eindruck, als käme die Bewilligung von vorgezogenen Leistungen nur als Ausnahmefall in Betracht. Die Zustimmung des Trägerunternehmens wird lediglich als weitere Voraussetzung genannt, ohne dass es weitere Anhaltspunkte dafür gäbe, die die Annahme rechtfertigen, diese Zustimmung werde nur in Ausnahmefällen erteilt.
III.
- 77
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Annotations
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.