Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Mai 2011 - 1 Sa 656/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0510.1SA656.10.0A
10.05.2011

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.09.2010 - 8 Ca 2930/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten zuletzt als EDV-Wartungstechniker beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. GmbH über. In der C. Gruppe war der Kläger zuletzt bei der C.S. GmbH beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bei der C.S. GmbH hat der Kläger ein ihm unterbreitetes Beschäftigungsangebot der Firma A. GmbH (im folgenden: Firma A.) angenommen und ist seither bei dieser Gesellschaft zu im Vergleich zu seiner vorherigen Tätigkeit schlechteren Bedingungen tätig.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C.S. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 01.10.2009 zum 31.01.2010. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig machte er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr ab dem 01.02.2010 geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte - auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats - in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 (Bl. 152 d. A.), auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens.

6

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über "Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter" ab.

7

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Nr. 15 folgende Regelung:

8

"Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

9

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen "C.". Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von "der neuen Gesellschaft". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

10

Mit Schreiben vom 09.12.1986, das vom Kläger gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten.

11

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

12

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Ein anlässlich des Ausscheidens von einer Mitarbeiterin der Beklagten erstelltes Gutachten zu den Auswirkungen des Ausscheidens auf die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

13

Mit Schreiben vom 09.05.2003 informierte der Personalleiter der C. GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Ausgliederung der Servicefunktionen in die C.S. GmbH zum 01.09.2003 und bat die Beklage um "Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat". Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2003:

14

"Sehr geehrter Herr W.,

15

mit Schreiben vom 09. Mai haben Sie uns von der geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft voraussichtlich zum 01.09.2003 in Kenntnis gesetzt.

16

Sie bitten um Bestätigung, dass für die hiervon ggf. betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Ausgliederung weiterhin Gültigkeit behält. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

17

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt.

18

…"

19

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. GmbH in einem Schreiben vom 14.08.2003 mit:

20

"Sehr geehrter Herr …,

21

auf Anfrage von C. vom 13.08.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Überführung der Servicefunktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft zum 01.09.2003 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.05.2003 gerne auch persönlich folgendes:

22

Sofern Sie von dem genannten Ausgliederungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt."

23

Zum 01.09.2003 gliederten die Eigner der C. . GmbH die Serviceleistungen der Gesellschaft in die für diesen Zweck neu gegründete C.S. GmbH aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.09.2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die C.S. GmbH über, bei der der Kläger bis Herbst 2009 beschäftigt war.

24

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und sich auf einen Betriebsübergang auf die Firma A. berufen. Das Arbeitsgericht M. hat der Klage stattgegeben und mit Rechtskraft erlangendem Urteil festgestellt, dass die Kündigung der C.S. GmbH wegen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Firma A. nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam war.

25

Nach seinem Ausscheiden bei der C.S. GmbH hat der Kläger mit der Firma A. einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen.

26

Diese Gesellschaft wurde im Oktober 2009 neu gegründet und teilte in einer Pressemitteilung vom 17.09.2009 (Bl. 199 d. A.) mit, man habe gegenüber der C.S. GmbH ein Kaufangebot auf Erwerb der Vertragsbeziehungen und Vermögensgegenstände und gegenüber der C.D. GmbH auf Erwerb der Wartungs- und Serviceverträge, die von dieser gehalten wurden abgegeben. Die C.S. GmbH erbrachte einen wesentlichen Anteil ihrer Unternehmensleistungen, die Installation und Wartung von EDV-Produkten, aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der C.D. GmbH, ihrer Muttergesellschaft, für deren Kunden und nur einen geringen Teil aufgrund eigener Verträge mit Kunden.

27

Mit Schreiben vom 18.09.2009 teilte die A. AG den bisherigen Geschäftspartnern der C.S. GmbH bzw. der C.D. GmbH mit:

28

" Sehr geehrte Damen und Herren,

29

heute am 18. September 2009 wurden zwischen der C. D. GmbH (CXX), und der C.S. GmbH (CXX) mit den jeweiligen vorläufigen Insolvenzverwaltern und der A. AG bindende Verträge zum Erwerb des Wartungs- und Services- Geschäfts abgeschlossen.

30

Diese Verträge regeln die Modalitäten des Übergangs oder Neuabschlusses des Wartungsvertragsbestands sowie den Erwerb der zur Fortführung der Wartungsverträge notwendigen Ersatzteile. Weiter sehen die Verträge die Beschäftigung des wesentlichen Mitarbeiterstamms der CXX zur Leistungserbringung der Wartung und des Management Teams der C. S. GmbH in der A. Gruppe vor. Damit ist für die Wartungskunden ein reibungsloser und unterbrechungsfreier Übergang von Service Leistungen ab dem 01. Oktober 2009 gewährleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Services und Wartungsleistungen wie bisher von der CXX erbracht.(…)"

31

Auf der Homepage der neu gegründeten Firma A. teilte diese mit:

32

" Das in der Ad Hoc-Mitteilung vom 17. September 2009 formulierte Angebot der A. IT gegenüber den Insolvenzverwaltern der C.S. GmbH (CXX) für den Erwerb von Service-Verträgen und Vermögensgegenständen, ist am 04. Oktober 2009 erfolgreich abgeschlossen worden. Unter dem neuen Namen A. GmbH steht insbesondere den alten C.-Bestandskunden und Partnern in Zukunft ein weiterhin leistungsfähiger und kompetenter Service-Partner zur Verfügung.

33

(…) Alle bestehenden Kundenbeziehungen werden unter der Führung der bisherigen Geschäftsleistung Dr. S. V. fortgeführt. Die Leistungen umfassen insbesondere den Bereich Wartungsservices in Rechenzentren (…), die innerhalb der Transaktion auch nahtlos erbracht werden. Neben den Wartungsservices werden I.-Services (…) im Rechenzentrum erbracht, die eine nahtlose Betreuung der Systeme von der Installation über die Wartung bis hin zur qualifizierten Entsorgung nach dem Ende des Lebenszyklus sicherstellen. Zur Unterstützung dieses Leistungsportfolios erwarb die A.IT die entsprechenden Ersatzteile, ebenso wie die notwendige Support-Infrastruktur inklusive Helpdesk und Hotline. Die Leistungen werden wie bisher von hoch qualifizierten Mitarbeitern erbracht, die die erforderlichen Zertifizierungen aller namhafter Hersteller aufweisen. Ehemalige Mitarbeiter der C.S. GmbH sind in vielen Bereichen auch weiterhin Ansprechpartner in der neuen A. GmbH und bleiben somit ihren Kunden auf operativer Ebene erhalten. Weiterhin wird das bekannte Managementteam mit V. E., S. W. und Dr. S. V. die Geschicke der A. GmbH lenken. Die bisherigen Standorte in Ma., M., W., S. und H. bleiben als Servicestellen für Kunden und Partner weiterhin erhalten.

34

Die A. IT  GmbH baut durch die Akquisition des Geschäftsbereiches der ehemaligen C.S. GmbH ihre Position am Markt weiter aus (…)."

35

Auf der Homepage stand zudem unter der Rubrik "Management und Kundenbetreuung":

36

" Das Management Team der A. besteht aus einem eingespielten Team aus früheren C. S. Führungskräften, das viele Jahrzehnte an Erfahrung und Service mitbringt und weiß, was Kunden in Rechenzentren und bei geschäftskritischen Infrastrukturen erwarten und wie diese Anforderungen schnell und akkurat zu realisieren sind."

37

Insgesamt stellte die Firma A. 56 von 81 Mitarbeitern der C.S. GmbH ein, wobei das gesamte Führungspersonal der C.S. GmbH weiterbeschäftigt wurde. Zudem erwarb die Firma A. Betriebsmittel wie Werkzeuge, Laptops, Ersatzteile, welche sie für insgesamt 547.000,- Euro vom Insolvenzverwalter der C.S. GmbH gekauft hat. Die bei der Firma A. weiterbeschäftigten Arbeitnehmer führten ihre Tätigkeit zunächst unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen fort.

38

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der C.S. GmbH am 31.01.2010 Mitglied der Pensionskasse der Beklagten.

39

Die Firma A. hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.04.2011 betriebsbedingt zum 30.06.2011 gekündigt.

40

Der Kläger hat vorgetragen:

41

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 enthalte ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf Wiedereinstellung, das er mit seinem Schreiben vom 04.10.2009 angenommen habe. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Dem Wortlaut der Rahmenbedingungen sowie dem Gesamtzusammenhang sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückkehrzusage auf eine bestimmte juristische Person habe beschränken wollen. Die nicht nähere Bezeichnung der "neuen Gesellschaft" lasse den Schluss zu, dass die Rückkehrzusage gerade nicht nur an eine Beschäftigung bei der C. GmbH gekoppelt sein sollte. Das Verhalten der Beklagten bis zum Jahr 2004 mache zudem deutlich, dass diese der Identität des als "neue Gesellschaft" bezeichneten Rechtsträgers keine Bedeutung zugemessen habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und 2003. Insbesondere das Schreiben vom 14.08.2003 zeige, dass die Beklagte bei ihrem Angebot im Schreiben vom 04.11.1986 bzw. bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 die Rückkehrzusage nicht zeitlich bis zum Ausscheiden der "neuen Gesellschaft" aus dem Konzernverbund habe befristen wollen. Ein weiterer Unterschied zu dem der M.-Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung sei, dass es im vorliegenden Fall eine Pensionszusage gegenüber den in die C. GmbH überwechselnden Mitarbeitern gegeben habe, die ausdrücklich an die Zugehörigkeit zum Konzernverbund geknüpft worden sei, die Rückkehrzusage hingegen nicht. Die Beklagte habe die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter so stellen wollen, als seien sie bei der Beklagten geblieben, um ihr Einverständnis mit dem Betriebsübergang zu erreichen. Schließlich habe er aufgrund des Schreibens der Beklagten im Jahr 2003 auch darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte sich weiterhin an die Rückkehrzusage gebunden sah. Durch die betriebsbedingte Kündigung der C.S. GmbH und deren Stilllegung infolge Insolvenz seien die Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung erfüllt. Die vertraglichen Regelungen zwischen der C. S. GmbH und der Firma A. hätten allenfalls den Übergang eines Betriebsteils, nämlich des Betriebsteils "Service" der C. S. GmbH i.S.d. § 613 a BGB begründet. Damit sei die in Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 genannte "Gesellschaft" als Ganzes nicht mehr vorhanden und eine Weiterbeschäftigung durch die Betriebsschließung und den Teilbetriebsübergang nicht mehr möglich gewesen. Der mit der Firma A. geschlossene Arbeitsvertrag nehme nicht Bezug auf sein Arbeitsverhältnis mit der C.S. GmbH und es sei für ihn bei Vertragsschluss auch nicht erkennbar gewesen, dass möglicherweise ein Betriebsübergang vorlag. Dementsprechend habe er sein Widerspruchsrecht aus § 613 a Abs. 5 und 6 BGB nicht ausüben können, so dass ein Teilbetriebsübergang nach Treu und Glauben seinem Wiedereinstellungsanspruch nicht entgegenstehen könne.

42

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

43

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 als technischer Angestellter entsprechend der Gehaltsgruppe E 12 nach dem 6. Tätigkeitsjahr des Bundesentgelttarifvertrags der chemischen Industrie anzunehmen.

44

Die Beklagte hat beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Die Beklagte hat vorgetragen:

47

Der Kläger habe weder aus dem Schreiben vom 04.11.1986 noch aus den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nr. 15 der Betriebsvereinbarung gewähre dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Nr. 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Das am 14.08.2003 an den Kläger gerichtete Schreiben sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

48

Einem Rückkehrrecht stünde jedenfalls entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Firma A. übergegangen sei.

49

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.09.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, abgewiesen.

50

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

51

Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages aus der Regelung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 sei nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen sei. Die Auslegung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ergebe, dass die darin normierte Wiedereinstellungszusage nicht für den Fall habe gelten sollen, dass das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber übergehe. Die Rahmenbedingungen enthielten keine Regelung für den Fall eines Betriebsübergangs, welcher von den Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht bedacht worden sei. Das in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht habe die betroffenen Arbeitnehmer gegen das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes und nicht gegen einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs absichern sollen. Da bei einem Betriebsübergang eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei dem Betriebserwerber bestehe, könne nicht von einem Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. § 15 der Betriebsvereinbarung ausgegangen werden. Ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Rückkehrrechts zur Beklagten und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebserwerber bestehe nach Sinn und Zweck der in Nr. 15 enthaltenen Regelung nicht. Das darin formulierte Rückkehrrecht sei subsidiär zu einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einem Betriebserwerber. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen Rückkehranspruch auch für den Fall bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei einem Dritten habe schaffen wollen, bestünden nicht. Eine solche weitgehende Rechtsposition wäre für die Beklagte mit einem nicht kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden gewesen und lasse sich der Betriebsvereinbarung nicht entnehmen.

52

Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat er mit beim LAG Rheinland-Pfalz am 08.12.2010 eingelegten und am 12.01.2011 begründeten Rechtsmittel Berufung eingelegt.

53

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Sein Anspruch auf Wiedereinstellung bei der Beklagten ergebe sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986 bzw. aus Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986. Die Beklagte habe darin allen betroffenen Arbeitnehmern vorbehaltlos eine Wiedereinstellungszusage gemacht, so dass sich nun, da die Zusage geltend gemacht werde, kein für die Beklagte unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko verwirkliche. Seine Weiterbeschäftigung bei der C. S. GmbH sei aufgrund der betriebsbedingten Kündigung und der Stilllegung der C.S. GmbH nicht mehr möglich. Sein Arbeitsverhältnis sei auch nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Firma A. übergegangen, da ein Betriebsübergang nicht vorgelegen habe. Er habe vielmehr ein neues und inhaltlich anderes Arbeitsverhältnis mit der Firma A. begründet. Hierzu habe er aufgrund der Kündigung durch den Insolvenzverwalter der C.S. GmbH und der Ablehnung einer Beschäftigung durch die Beklagte keine seine Existenz sichernde Alternative gehabt, so dass sich das durch das Rückkehrrecht abgesicherte Risiko eines Arbeitsplatzverlustes jedenfalls so lange, wie ein Betriebsübergang auf die Firma A. dieser gegenüber nicht rechtskräftig festgestellt worden war, verwirklicht habe.

54

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

55

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.02.2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz der Beklagten zu den bei ihr üblichen Bedingungen anzunehmen.

56

Die Beklagte beantragt,

57

die Berufung zurückzuweisen.

58

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:

59

Weder die an den Kläger gerichteten Schreiben vom 04.11.1986 und vom 14.08.2003 noch die Betriebsvereinbarung begründeten einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung schon an seiner Weiterbeschäftigung bei der Firma A. aufgrund Betriebsübergangs. Für einen Betriebsübergang auf die Firma A. spreche neben der Übernahme von Beschäftigen, Kunden- und Geschäftsbeziehungen auch die Übernahme wesentlicher sachlicher Betriebsmittel.

60

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

61

Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

62

In der Sache ist die Berufung bezüglich des vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Klageantrags unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

1.

63

Die Klage des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag bestimmt genug i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zumal der Kläger ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

2.

64

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten, da die Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht vorliegen.

65

a) Zum Zeitpunkt der betriebsbedingten Kündigung des Klägers durch den Insolvenzverwalter der Firma CS. GmbH bestand zwischen den Parteien eine vertragliche Bindung an die Zusage aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung. Ein Rückkehranspruch des Klägers ergab sich im Oktober 2009 nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die C. GmbH übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern die zuvor aus der C. GmbH ausgegründete C. S. GmbH zu der der Kläger mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit am 01.09.2003 gem. § 613a BGB übergewechselt war. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger jedoch mit Schreiben vom 14.08.2003 individualrechtlich die Weitergeltung der Rückkehrzusage aus der Betriebsvereinbarung auch nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die C.S. GmbH zugesichert. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 30.11.2010 - 1 Sa 355/10, juris, festgestellt hat, waren die von der Beklagten u.a. auch dem Kläger zugeleiteten Schreiben vom 14.08.2003 als Angebote auf Abschluss eines individualrechtlichen Vertrags auszulegen, deren ausdrückliche Annahme durch die Adressaten gem. § 151 BGB entbehrlich war. Nach Auslegung des Wortlauts der Schreiben, unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks und des Gesamtzusammenhangs konnte diese vom Kläger nur als rechtsverbindliche Zusage aufgefasst werden, die den Geltungsbereich von Nr. 15 der Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Voraussetzungen der Nr. 15 sowie in zeitlicher Hinsicht über das Jahr 2003 hinaus erweiterte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Rückkehrzusage aus Nr. 15 auch nicht mit dem Ausscheiden der Firma C.GmbH, der Rechtsvorgängerin der C. S. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten untergegangen. Denn der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 lässt sich ein solcher - ungeschriebener - Vorbehalt der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft - anders als in dem vom BAG im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) entschiedenen Fall (M.-Entscheidung) - nicht entnehmen. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahr 2003 auf die C.S. GmbH übergegangen und damit die Voraussetzungen für die individualrechtliche Zusage der Beklagten vom 14.08.2003 erfüllt waren, hatte der Kläger im Oktober 2009 einen Anspruch auf Rückkehr zur Beklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen aus Nr. 15 der Betriebsvereinbarung. Im Einzelnen wird hierzu auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 30.11.2010 - 1 Sa 355/10 Bezug genommen.

66

b) Trotzdem war im vorliegenden Fall die Klage abzuweisen, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang (§ 613 a BGB) auf die Firma A. übergegangen ist und der Kläger dort durch freiwilliges Überwechseln in Form des "Neuabschlusses" eines Arbeitsvertrages zur Firma A. tatsächlich weiterbeschäftigt worden ist. Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung mit der Insolvenz der C.S. GmbH zum 01. Oktober 2009 nicht vorlagen. Da die Firma A. jedenfalls den Betriebsteil der C.S. GmbH, in dem der Kläger beschäftigt war, übernommen hat, bestand eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger i.S.d. Nr. 15 der Betriebsvereinbarung.

67

a) Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

68

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht ist nach seinem Wortlaut zunächst nur an den Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit in der "neuen Gesellschaft", der C. GmbH, geknüpft. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einem Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft ist nicht erwähnt. Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

69

Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Geltungsbereich des Rückkehrrechts beschränkt auf den Fall, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers weder in der "neuen Gesellschaft" noch bei einer den Betrieb übernehmenden Rechtsnachfolgerin möglich war. Verwenden Betriebsparteien bestimmte Rechts- oder Fachbegriffe, ist im Zweifel anzunehmen, dass diese Begriffe in ihrer zutreffenden rechtlichen oder fachlichen Bedeutung zu verstehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.2010 - 8 AZR 392/09). Nach dem Wortlaut der Regelung in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung sollte das Rückkehrrecht nur für den Fall eines Wegfalls der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen greifen. In der Regel entfällt die Möglichkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses bzw. bei faktischer Unmöglichkeit der Beschäftigung infolge Stilllegung bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe. Kommt es aber, wie vorliegend, vor Stilllegung zu einer Übernahme des Betriebs durch einen Dritten mit der Folge aus § 613 a Abs. 1 BGB, endet das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers gerade nicht, sondern geht auf den Betriebserwerber über, welcher dann zur (Weiter)beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem übernommenen Arbeitsvertrag verpflichtet ist. In diesen Fällen ist der von einem Betriebsübergang erfasste Arbeitnehmer auch nicht mehr vom Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten im abgebenden Betrieb betroffen. Der in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung verwendete Wortlaut zielte also auf die umfassende Sicherung des zum 01.01.1987 auf die C. GmbH übergegangenen Arbeitsverhältnisses in seinem Bestand und seinem Inhalt, der tatsächlichen Beschäftigung, vor Beeinträchtigungen aus betriebsbedingten Gründen. Diese Wortlautauslegung wird bestätigt durch die Auslegung der hinter der Regelung stehenden Motivation der Betriebspartner unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und der Entstehungsgeschichte. Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung war der Schutz der von dem Betriebsübergang von der Beklagten auf die "neue Gesellschaft" betroffenen Arbeitnehmer vor einem Verlust des Arbeitsplatzes. Die überwechselnden Arbeitnehmer sollten durch den Wechsel nicht schlechter gestellt werden als die bei der Beklagten verbleibenden Arbeitnehmer und der Verlust der Vertragsbeziehung zur Beklagten durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung kompensiert werden. Hierzu gehörte auch der Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einer gegenüber der Beklagten naturgemäß wirtschaftlich schwächeren neu gegründeten Gesellschaft. Aus den Verlautbarungen der Betriebsparteien im Vorfeld des Abschlusses der Betriebsvereinbarung geht immer wieder die Sorge bzw. die Zusicherung hervor, dass das Risiko des Arbeitsplatzverlustes abgedeckt werden sollte, um die betroffenen Arbeitnehmer zu einem Wechsel und damit der Aufgabe ihres Arbeitsplatzes bei der Beklagten zu motivieren. Die Veräußerung oder Stilllegung eines Betriebs, z.B. wegen Insolvenz und der damit verbundene Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit in diesem Betrieb gehen jedoch dann nicht mit einem Verlust des Arbeitsplatzes einher, wenn der Betrieb(steil) und damit gem. § 613 a BGB auch das Arbeitsverhältnis auf eine dritte Gesellschaft übergeht und der betroffene Arbeitnehmer dort auch weiterbeschäftigt wird. Wie der Rechtsstreit zu entscheiden wäre, wenn der Kläger nicht zur Firma A. übergewechselt wäre aus Gründen von § 613 a Abs. 6 BGB (Widerspruchsrecht), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil der Kläger aus freien Stücken übergewechselt ist. Der Betriebsvereinbarung kann nicht entnommen werden, dass jeder betriebsbedingte Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. GmbH ohne Berücksichtigung eines Betriebsübergangs und einer damit einhergehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei einer Rechtsnachfolgerin das Rückkehrrecht auslösen sollte. Der Geltungsbereich der Rückkehrzusage in Nr. 15 war damit beschränkt auf den Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

70

Über die vertragliche Zusage vom 14.08.2003 wurde dieser Geltungsbereich auf den Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. S. GmbH erstreckt. Nach dem Schreiben vom 14.08.2003, wonach die Rückkehrzusage von dem Betriebsübergang der C. GmbH auf die C.S. GmbH "unberührt" bleiben sollte, galten damit die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab diesem Zeitpunkt für die Beschäftigung bei der C.S. GmbH.

71

bb) Die Voraussetzungen der Rückkehrzusage liegen wegen des Übergangs des für den Kläger maßgeblichen Betriebsteils der Firma C.S. GmbH auf die Firma A. und dem damit verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 613 a BGB nicht vor.

72

Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betroffenen wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Die Abwägung, ob eine solche Einheit identitätswahrend übergegangen ist, hat unter Berücksichtigung der gesamten den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen, namentlich der Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, des Übergangs der materiellen Aktiva, des Wertes der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, der Übernahme oder Nichtübernahme von wesentlichen Teilen des Personals und/oder der Kundschaft sowie des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit zu erfolgen (vgl. BAG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt BAG AP BGB § 613 a, Nr. 353). Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist insoweit abzugrenzen von einer reinen, nicht den Regeln des § 613 a BGB unterfallenden Funktionsnachfolge, bei der die Tätigkeit eines Unternehmens oder Betriebs durch einen anderen Auftragnehmer fortgeführt wird (vgl. BAG, NZA 2006, 263).

73

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist vorliegend von dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs zwischen der C.S. GmbH und der Firma A. auszugehen. Die Übernahme der Kerntätigkeiten der C.S. GmbH, der materiellen Betriebsgüter von bedeutendem Wert und des nach Zahl und Sachkunde nahezu kompletten Teils des Personals für die Erbringung von Serviceleistungen im Wartungs- und Installationsbereich sowie der Kundenbeziehungen der durch die Firma A. ohne zeitlich nennenswerte Unterbrechung und unter Beibehaltung der bestehenden Funktionen sprechen für die nach § 613 a BGB erforderliche Wahrung der Identität der von der Übernahme betroffenen auf Dauer angelegten, hinreichend strukturierten, selbstständigen wirtschaftlichen Einheit.

74

Die von der Firma A. erbrachte Dienstleistung entspricht im Wesentlichen der zuvor von der C.S. GmbH ausgeübten Tätigkeit. Die C. S. GmbH erbrachte hauptsächlich IT-Serviceleistungen für Kunden, die in vertraglicher Beziehung zur Muttergesellschaft der C. S. GmbH, der C. D. GmbH standen. Hieran hat sich nach Übernahme dieser Tätigkeit durch die Firma A. nur insofern etwas geändert, als die Serviceleistungen nun aufgrund eigener vertraglicher Beziehungen der Firma A. ausgeführt werden. Dies beeinflusst jedoch nicht den Charakter der Serviceleistungen selbst als Kern der Wertschöpfung des Unternehmens.

75

Die Firma A. hat zudem durch die Verträge vom 18.09.2009 die Möglichkeit erhalten, von der C. D. GmbH gehaltene Verträge weiterführen und damit die Kundenbeziehungen der C.S. GmbH übernehmen zu können. Dass die Übernahme der Kundenbeziehungen von der Zustimmung der betroffenen Kunden abhing, steht der Bewertung dieses Vorgangs als Indiz für einen Betriebsübergang nicht entgegen, weil diese Voraussetzung für jede freiwillige Vertragsübernahme gilt. Entscheidend und ausreichend ist insoweit, dass die Firma A. Zugang zu den Kunden der C. S. GmbH erhielt und die zuvor von dieser Gesellschaft erbrachte Tätigkeit gegenüber demselben Kundenkreis weiter erbringen konnte. Nach Sinn und Zweck des § 613 a BGB, welcher dem Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse dient, war es auch nicht erforderlich, dass die C.S. GmbH selbst Vertragspartnerin der von ihr betreuten Kunden war. Das Tatbestandsmerkmal des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Betrieb durch Rechtsgeschäft übergehen muss, ist weit zu verstehen. Der Begriff des Rechtsgeschäfts erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen, ohne dass unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAG NZA 2000, 371). Entscheidend ist, dass die verschiedenen Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine wirtschaftliche Einheit auf den Erwerber zu übertragen (BAG NZA 1985, 773). Vorliegend haben die Insolvenzverwalter der C.S. GmbH und der C. D. GmbH, welche Vertragspartnerin eines Großteils der Kunden der C. S. GmbH war, die Kontakte zu denjenigen Kunden, welche von der C.S. GmbH betreut wurden an die Firma A. verkauft, welche sie anschließend nutzte, um die Fortführung der bis dahin von der C. S. GmbH erbrachten Dienstleistung mit diesen Kunden zu vereinbaren.

76

Für einen Betriebsübergang spricht im vorliegenden Fall ferner, dass die Firma A. den nahezu kompletten Teil des im Servicebereich eingesetzten Personals der C. S. GmbH sowie deren gesamte Führungsmannschaft übernommen hat. Die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die bisherige Tätigkeit, sondern auch einen für die Ausübung dieser Tätigkeit wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAG NZA 2009, 1412). Mit der Übernahme der Servicetechniker hat die Firma A. den Teil des Personals von der C.S. GmbH übernommen, welchen diese vornehmlich zur Erbringung der Serviceleistungen eingesetzt hatte. Diese Übernahme hat die Firma A. auch gegenüber dem bestehenden Kundenstamm mit Schreiben vom 18.09.2009 als wesentliche Voraussetzung für die von ihr beabsichtigte lückenlose Fortführung des Services beworben.

77

Schließlich hat die Firma A. auch materielle Betriebsmittel von erheblichem Wert erworben und die betriebliche Tätigkeit schon nach wenigen Tagen der Unterbrechung mit der vorhandenen Infrastruktur fortgeführt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.02.2009 – C-466/07, NZA 2009, 251) und mittlerweile auch des BAG (Urteil vom 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08, NZA 2010, 499) steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen, dass die Firma A. inzwischen möglicherweise Änderungen in der Organisation vorgenommen hat. Denn für die Wahrung der Identität der übergegangenen Einheit ist lediglich erforderlich, dass die bisher in der abgegrenzten Einheit ausgeführten Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden (vgl. BAG, aaO), nicht aber, dass der Betriebserwerber hierbei die konkrete Organisation der übernommenen Produktionsfaktoren beibehält (vgl. EuGH, aaO). Entscheidend ist vielmehr, dass die funktionelle Verknüpfung der übernommenen Produktionsfaktoren in ihren Wechselbeziehungen und gegenseitigen Ergänzungen erhalten bleibt. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

78

Keine Entscheidungserheblichkeit hat derzeit der Umstand, dass die Fa. A. mittlerweile am 28.04.2011 das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt hat. Der Kläger hat im Verhandlungstermin vor dem erkennenden Gericht angekündigt, dagegen Kündigungsschutzklage zu erheben, so dass allein schon von daher das rechtliche Schicksal des Arbeitsverhältnisses im Entscheidungszeitpunkt noch offen ist.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

80

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss


(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

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Parallelentscheidungen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2687/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Bek

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Nov. 2010 - 8 AZR 392/09

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2009 - 3 Sa 397/08 - wird zurückgewiesen.

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Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2687/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 87.020,11 EUR unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. April 1986 anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei der C. Deutschland GmbH als Systemconsultant zu einem Bruttovierteljahresgehalt von etwa 21.250,- Euro beschäftigt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 12.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 06.11.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

6

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

7

8

- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

9

- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."

10

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

11

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Ziffer 15 folgende Regelung:

12

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

13

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L.“ war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf de Namen „ C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

14

Mit Schreiben vom 09.12.1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

15

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die `Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.

16

Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

17

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

18

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. Deutschland H. GmbH in C. Deutschland GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte die Bezeichnung C. Deutschland GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. Deutschland GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.

19

Anlässlich des abzusehenden Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzern der Beklagten erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

20

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

21

Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. Deutschland GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:

22

„Sehr geehrter Herr W.,

23

mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH in Kenntnis gesetzt.

24

Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. Deutschland H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

25

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.

26

…“

27

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:

28

„Sehr geehrter Herr …,

29

auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:

30

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

31

Nachdem der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH die Beklagte im Januar 2005 über die Ausgründung von Regionalgesellschaften unterrichtet und um Bestätigung der Geltung des Rückkehrrechtes auch für diese Gesellschaften gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 10.02.2005 mit:

32

„Sehr geehrter Herr …

33

auf Anfrage der C. vom Januar 2005 möchten wir Ihnen für den Fall Ihrer Versetzung in die C. GmbH & Co. KG folgendes mitteilen:

34

Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt."

35

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die neu gegründete C. GmbH & Co. KG über.

36

Zum 31.12.2008 wurden die 2005 ausgegründeten Regionalgesellschaften, darunter auch die C. GmbH & Co. KG wieder auf die C. Deutschland GmbH zurückverschmolzen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger von der Beklagten kein Schreiben bezüglich einer Rückkehrzusage.

37

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Diese hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 13.01.2010 (3 Ca 552/09) abgewiesen. Der Betrieb der C. Deutschland GmbH ist mittlerweile stillgelegt.

38

Der Kläger hat vorgetragen:

39

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 06.11.2009 angenommen habe. Aus dem auf diese Weise zustandegekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986, 2003 und 2005. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten möglich.

40

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen,

42

hilfsweise,

43

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

44

2. Die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 anzunehmen.

45

Die Beklagte hat beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hat vorgetragen:

48

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern es diente der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer. Es habe einen bloßen Hinweis auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen enthalten. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. Deutschland GmbH weiterbeschäftigt werden könne. Der Kläger handele treuwidrig, wenn er ein Rückkehrrecht durch eigene Untätigkeit ausgelöst habe, indem er den Rechtsweg gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht voll ausgeschöpft habe. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Die in den Jahren 2003 und 2005 an den Kläger gerichteten Schreiben seien rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Sie enthielten lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründeten aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

49

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.

50

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner zuletzt ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. Deutschland GmbH. Hingegen enthalte weder das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des Klägers bedurft habe.

51

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999, 2003 und 2005 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.

52

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

53

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel – nach entsprechender Verlängerung- mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

54

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen den Hauptantrag des Klägers auf Beschäftigung bei ihr abgewiesen.

55

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihren an den Kläger gerichteten Schreiben von 2003 und 2005. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit den Schreiben an den Kläger von 2003 und 2005 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.

56

Die Beklagte beantragt,

57

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

58

Der Kläger beantragt,

59

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

60

Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil

61

Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.

62

Der Kläger hat mit am 15.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von § 524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

63

Der Kläger ist im Rahmen seiner Anschlussberufung der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.

64

Sein Anspruch sei begründet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so geschlossenen Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung.

65

Der Kläger beantragt,

66

auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

67

Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen.

68

Hilfsweise:

69

Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

70

Die Beklagte beantragt,

71

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

72

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.

73

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.

75

In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag begehrt.

I.

76

1.) Die Klage des Klägers ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu 1) mit aufgenommen.

77

2) Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

II.

78

1.) Zur Berufung der Beklagten:

79

a) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „ C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. Deutschland H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft –ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. Deutschland GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

80

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus den individualrechtlichen Zusagen der Beklagten an den Kläger aus den Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005, deren ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesen Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Diese Schreiben enthalten entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindlichen rechtlichen Äußerungen oder unverbindliche Hinweise auf die bestehende Rechtslage, sondern diese Schreiben sind allein schon angesichts ihres Inhalts als jeweils eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

81

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).

82

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.

83

Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. Deutschland H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:

84

"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."

85

Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich dieselbe vorgenannte Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.

86

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

87

aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens " C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 und auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.

88

bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.

89

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

90

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

91

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

92

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.

93

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer – was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist - in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

94

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.

95

cc) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.

96

Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.

97

Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

98

dd) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlangens des Klägers auch nach wie vor an die Vereinbarung vom 12.12.2003 gebunden. Diese Bindung wurde durch den zwischenzeitlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf eine weitere Gesellschaft, die C. GmbH & Co. KG nicht beseitigt.

99

Vor dem Wechsel des Klägers in diese aus der C. Deutschland GmbH ausgegliederte Gesellschaft erklärte die Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 10.02.2005:

100

"Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“

101

Auch in diesem Fall hatte zuvor die C. Deutschland GmbH über den Personalleiter, Herrn W., die Beklagte von der beabsichtigten Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang einiger ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten informiert und in diesem Zusammenhang erneut um Bestätigung der Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 gebeten.

102

Die Beklagte hatte deshalb an die C. Deutschland GmbH ein Schreiben vom 03.03.2004 gerichtet:

103

„Sie haben uns über das Vorhaben der C. vorinformiert, bisherige Außen- und Geschäftsstellen der C. in jeweils rechtlich eigenständige GmbHs umzuwandeln und um Stellungnahme gebeten, ob B. in diesem Zusammenhang bereit ist, den hiervon betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeitern die Fortschreibung des Status aus der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 zu bestätigen. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen: B. ist grundsätzlich bereit, dem relevanten betroffenen Mitarbeiterkreis ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu übermitteln.“

104

Auch die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Deutschland GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage auch für einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. GmbH & Co. KG weitergelten sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch hier die Interessenlage der Parteien. Der Kläger hätte anlässlich des Betriebsübergangs auf die C. GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bei einem darauffolgenden Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. Deutschland GmbH hätte der Kläger somit nach der Erweiterung des Geltungsbereichs von Nr. 15 der Rahmenbedingungen durch die individualrechtliche Zusage vom 12.12.2003 einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen können. Auch hier diente die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 dazu, dies zu verhindern.

105

Zwar erfolgte nach der Rückverschmelzung der C. GmbH & Co. KG mit der C. Deutschland GmbH ein erneuter Wechsel des Klägers in eine rechtlich andere Gesellschaft, ohne dass dieser Wechsel von einer entsprechenden Erklärung der Beklagten auf Fortgeltung der Betriebsvereinbarung auch bei der neuen Gesellschaft begleitet wurde. Diese Lücke in der Zusagenfolge führt jedoch nicht zum Untergang des Rückkehranspruchs des Klägers. Der Kläger ist im Rahmen des letzten Wechsels zurück zur C. Deutschland GmbH in keine neue dritte Gesellschaft gewechselt, sondern zurück in eine Gesellschaft, hinsichtlich der die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 12.12.2003 zugesagt hatte, ein Wechsel in diese Gesellschaft lasse die Geltung der Betriebsvereinbarung unberührt. Wäre es nicht zur Rückverschmelzung gekommen, griffe die Zusage aus dem Schreiben vom 10.02.2005. Durch die Rückverschmelzung ist derselbe Rechtszustand wieder eingetreten, der Gegenstand der Zusage der Beklagten an den Kläger vom 12.12. 2003 war.

106

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

107

c) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als Systemconsultant mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der " C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.

108

Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines Systemconsultants zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als Systemconsultant entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.

109

d) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

110

e) Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger den Rechtsweg gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht ausgeschöpft hat. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. Deutschland GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab. Ob der Kläger diese überhaupt - wie die Beklagte meint - wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben.

111

2.) Zur Anschlussberufung des Klägers:

112

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch annehmen musste, so dass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht die Formulierung in diesem Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung "angeboten" wird und die Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers, die unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was z.B. durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 06.11.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete. In dem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch Gegenzeichnung akzeptiert hat und das damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig begründet werden soll.

113

Die späteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005 enthalten keinen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986.

114

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

115

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.

Dr. S.                       D.                      P.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2687/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 87.020,11 EUR unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. April 1986 anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei der C. Deutschland GmbH als Systemconsultant zu einem Bruttovierteljahresgehalt von etwa 21.250,- Euro beschäftigt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 12.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 06.11.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

6

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

7

8

- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

9

- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."

10

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

11

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Ziffer 15 folgende Regelung:

12

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

13

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L.“ war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf de Namen „ C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

14

Mit Schreiben vom 09.12.1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

15

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die `Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.

16

Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

17

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

18

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. Deutschland H. GmbH in C. Deutschland GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte die Bezeichnung C. Deutschland GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. Deutschland GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.

19

Anlässlich des abzusehenden Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzern der Beklagten erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

20

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

21

Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. Deutschland GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:

22

„Sehr geehrter Herr W.,

23

mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH in Kenntnis gesetzt.

24

Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. Deutschland H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

25

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.

26

…“

27

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:

28

„Sehr geehrter Herr …,

29

auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:

30

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

31

Nachdem der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH die Beklagte im Januar 2005 über die Ausgründung von Regionalgesellschaften unterrichtet und um Bestätigung der Geltung des Rückkehrrechtes auch für diese Gesellschaften gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 10.02.2005 mit:

32

„Sehr geehrter Herr …

33

auf Anfrage der C. vom Januar 2005 möchten wir Ihnen für den Fall Ihrer Versetzung in die C. GmbH & Co. KG folgendes mitteilen:

34

Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt."

35

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die neu gegründete C. GmbH & Co. KG über.

36

Zum 31.12.2008 wurden die 2005 ausgegründeten Regionalgesellschaften, darunter auch die C. GmbH & Co. KG wieder auf die C. Deutschland GmbH zurückverschmolzen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger von der Beklagten kein Schreiben bezüglich einer Rückkehrzusage.

37

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Diese hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 13.01.2010 (3 Ca 552/09) abgewiesen. Der Betrieb der C. Deutschland GmbH ist mittlerweile stillgelegt.

38

Der Kläger hat vorgetragen:

39

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 06.11.2009 angenommen habe. Aus dem auf diese Weise zustandegekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986, 2003 und 2005. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten möglich.

40

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen,

42

hilfsweise,

43

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

44

2. Die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 anzunehmen.

45

Die Beklagte hat beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hat vorgetragen:

48

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern es diente der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer. Es habe einen bloßen Hinweis auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen enthalten. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. Deutschland GmbH weiterbeschäftigt werden könne. Der Kläger handele treuwidrig, wenn er ein Rückkehrrecht durch eigene Untätigkeit ausgelöst habe, indem er den Rechtsweg gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht voll ausgeschöpft habe. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Die in den Jahren 2003 und 2005 an den Kläger gerichteten Schreiben seien rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Sie enthielten lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründeten aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

49

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.

50

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner zuletzt ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. Deutschland GmbH. Hingegen enthalte weder das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des Klägers bedurft habe.

51

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999, 2003 und 2005 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.

52

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

53

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel – nach entsprechender Verlängerung- mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

54

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen den Hauptantrag des Klägers auf Beschäftigung bei ihr abgewiesen.

55

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihren an den Kläger gerichteten Schreiben von 2003 und 2005. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit den Schreiben an den Kläger von 2003 und 2005 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.

56

Die Beklagte beantragt,

57

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

58

Der Kläger beantragt,

59

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

60

Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil

61

Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.

62

Der Kläger hat mit am 15.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von § 524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

63

Der Kläger ist im Rahmen seiner Anschlussberufung der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.

64

Sein Anspruch sei begründet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so geschlossenen Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung.

65

Der Kläger beantragt,

66

auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

67

Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen.

68

Hilfsweise:

69

Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als Systemconsultant oder in einer ähnlichen Funktion zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986 zu beschäftigen.

70

Die Beklagte beantragt,

71

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

72

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.

73

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

74

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.

75

In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag begehrt.

I.

76

1.) Die Klage des Klägers ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu 1) mit aufgenommen.

77

2) Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

II.

78

1.) Zur Berufung der Beklagten:

79

a) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „ C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. Deutschland H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft –ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. Deutschland GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

80

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus den individualrechtlichen Zusagen der Beklagten an den Kläger aus den Schreiben vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005, deren ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesen Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Diese Schreiben enthalten entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindlichen rechtlichen Äußerungen oder unverbindliche Hinweise auf die bestehende Rechtslage, sondern diese Schreiben sind allein schon angesichts ihres Inhalts als jeweils eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

81

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).

82

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.

83

Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. Deutschland H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:

84

"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."

85

Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich dieselbe vorgenannte Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.

86

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

87

aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens " C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 und auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.

88

bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.

89

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

90

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

91

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

92

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.

93

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer – was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist - in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

94

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.

95

cc) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.

96

Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.

97

Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

98

dd) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Wiedereinstellungsverlangens des Klägers auch nach wie vor an die Vereinbarung vom 12.12.2003 gebunden. Diese Bindung wurde durch den zwischenzeitlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf eine weitere Gesellschaft, die C. GmbH & Co. KG nicht beseitigt.

99

Vor dem Wechsel des Klägers in diese aus der C. Deutschland GmbH ausgegliederte Gesellschaft erklärte die Beklagte ihm gegenüber mit Schreiben vom 10.02.2005:

100

"Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“

101

Auch in diesem Fall hatte zuvor die C. Deutschland GmbH über den Personalleiter, Herrn W., die Beklagte von der beabsichtigten Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang einiger ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten informiert und in diesem Zusammenhang erneut um Bestätigung der Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 gebeten.

102

Die Beklagte hatte deshalb an die C. Deutschland GmbH ein Schreiben vom 03.03.2004 gerichtet:

103

„Sie haben uns über das Vorhaben der C. vorinformiert, bisherige Außen- und Geschäftsstellen der C. in jeweils rechtlich eigenständige GmbHs umzuwandeln und um Stellungnahme gebeten, ob B. in diesem Zusammenhang bereit ist, den hiervon betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeitern die Fortschreibung des Status aus der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 zu bestätigen. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen: B. ist grundsätzlich bereit, dem relevanten betroffenen Mitarbeiterkreis ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu übermitteln.“

104

Auch die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Deutschland GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage auch für einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in der C. GmbH & Co. KG weitergelten sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch hier die Interessenlage der Parteien. Der Kläger hätte anlässlich des Betriebsübergangs auf die C. GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bei einem darauffolgenden Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. Deutschland GmbH hätte der Kläger somit nach der Erweiterung des Geltungsbereichs von Nr. 15 der Rahmenbedingungen durch die individualrechtliche Zusage vom 12.12.2003 einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen können. Auch hier diente die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 dazu, dies zu verhindern.

105

Zwar erfolgte nach der Rückverschmelzung der C. GmbH & Co. KG mit der C. Deutschland GmbH ein erneuter Wechsel des Klägers in eine rechtlich andere Gesellschaft, ohne dass dieser Wechsel von einer entsprechenden Erklärung der Beklagten auf Fortgeltung der Betriebsvereinbarung auch bei der neuen Gesellschaft begleitet wurde. Diese Lücke in der Zusagenfolge führt jedoch nicht zum Untergang des Rückkehranspruchs des Klägers. Der Kläger ist im Rahmen des letzten Wechsels zurück zur C. Deutschland GmbH in keine neue dritte Gesellschaft gewechselt, sondern zurück in eine Gesellschaft, hinsichtlich der die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 12.12.2003 zugesagt hatte, ein Wechsel in diese Gesellschaft lasse die Geltung der Betriebsvereinbarung unberührt. Wäre es nicht zur Rückverschmelzung gekommen, griffe die Zusage aus dem Schreiben vom 10.02.2005. Durch die Rückverschmelzung ist derselbe Rechtszustand wieder eingetreten, der Gegenstand der Zusage der Beklagten an den Kläger vom 12.12. 2003 war.

106

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

107

c) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als Systemconsultant mit einer Jahresvergütung in Höhe von 87.020,11 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1986. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der " C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.

108

Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines Systemconsultants zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als Systemconsultant entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.

109

d) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

110

e) Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger den Rechtsweg gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht ausgeschöpft hat. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. Deutschland GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab. Ob der Kläger diese überhaupt - wie die Beklagte meint - wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben.

111

2.) Zur Anschlussberufung des Klägers:

112

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch annehmen musste, so dass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht die Formulierung in diesem Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung "angeboten" wird und die Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers, die unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was z.B. durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 06.11.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete. In dem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch Gegenzeichnung akzeptiert hat und das damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig begründet werden soll.

113

Die späteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 und vom 10.02.2005 enthalten keinen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986.

114

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

115

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.

Dr. S.                       D.                      P.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2009 - 3 Sa 397/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Vergütung geleisteter Mehrarbeit, die aufgrund tariflicher Sonderregelungen zunächst nicht bezahlt worden war.

2

Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Er war bei der Beklagten zu 2), die hochwertige Küchengeräte für den Gastronomiebereich fertigt, seit dem 24. November 1969 beschäftigt, zuletzt im Bereich Wärmetechnik.

3

Am 8. Juni 2001 schlossen die Beklagte zu 2) und die K H AG mit der IG Metall eine Vereinbarung „Tarifliche Sonderregelung“ (im Folgenden: TV 2001), die auszugsweise lautet:

        

㤠2 Mehrarbeit

        

Abweichend von den tariflichen Bestimmungen zur Mehrarbeit (§§ 5 und 6 MTV Metall NRW, § 4 TV Besch Metall NRW) gilt folgendes:

        

a)    

Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden leisten für die Laufdauer vom 01.07.2001 bis 31.12.2002 1,50 Mehrarbeitsstunden in der Woche.

        

b)    

Beschäftigte mit einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten für die Laufdauer dieser Vereinbarung Mehrarbeit in einem ihrer vereinbarten Arbeitszeitdauer entsprechenden Umfang, der sich wie folgt errechnet:

                 

individuelle regelmäßige wöchentl. Arbeitszeit x 1,5 Std.

                 

35 Std.

        

c)    

Die nach dieser Regelung geleisteten Mehrarbeitsstunden werden auf einem gesonderten Mehrarbeitskonto erfaßt, das betrieblichen Arbeitszeitkonten vorgeht. Der jeweilige Stand dieses Mehrarbeitskontos wird dem Beschäftigten monatlich schriftlich mitgeteilt. Dem Betriebsrat ist in entsprechender Weise Mitteilung zu machen (die Einzelheiten regeln die Betriebsparteien).

                 

Ansonsten bleiben die betrieblichen Arbeitszeitverteilungsbestimmungen unberührt.

        

d)    

Die Vergütung dieser Mehrarbeit erfolgt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                 

-       

Das auf dem gesonderten Mehrarbeitskonto erfaßte Zeitguthaben dient allein als Berechnungsgröße zur Ermittlung der nachstehenden renditeorientierten Ergebnisbeteiligung für die Beschäftigten.

                 

-       

Die Auszahlung des Zeitguthabens erfolgt mit der aktuellen Vergütung und ohne Zuschläge in Abhängigkeit von dem jeweils im Geschäftsjahr erzielten Geschäftsergebnis nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

                          

Eine Vergütung der offenen Mehrarbeitsstunden erfolgt immer dann, wenn am Ende des Geschäftsjahres die Umsatzrendite = > über 2,48 % liegt. Von der Ergebnisverbesserung kommt jeweils 50 % zur Auszahlung bis ein vollständiger Ausgleich erfolgt ist.

                          

Die Ermittlung des Geschäftsergebnisses erfolgt nach dem testierten Jahresergebnis. …

                          

…       

                          

Bei Tod des Beschäftigten steht der Anspruch auf Zahlung des Zeitguthabens nach den vorstehenden Regeln den Hinterbliebenen zu.

                          

…       

                 

-       

Kommt in dem jeweiligen Geschäftsjahr wegen Unterschreitung der Zielsetzung keine Ergebnisbeteiligung zur Auszahlung, so wird das bestehende Zeitguthaben auf das Folgejahr übertragen.

                 

-       

Bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers ist das im Geschäftsjahr des Austritts entstehende Zeitguthaben – ohne Zuschläge – unabhängig von den vorstehenden Regelungen mit der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung auszuzahlen.

                 

-       

Arbeitnehmer, die während der Laufzeit oder elf Monate danach durch Altersteilzeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausscheiden, erhalten rückwirkend die vollen tariflichen Leistungen berechnet und ausgezahlt.

                          

…       

        

§ 3 Wirksamkeitsvoraussetzung

        

Diese tarifliche Sonderregelung ist für den Fall, dass von berechtigter Seite Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird bzw. bei Gesamtbetriebsstilllegung von Anfang an gegenstandslos.

        

Die oben genannten Firmen haben in diesem Fall unverzüglich die Ansprüche auf volle Leistungen zu berechnen und die berechneten Beträge an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen.

        

§ 4 Schlußbestimmungen und Laufzeit

        

1.    

Die tariflichen Ausschlußfristen gelten während der Laufzeit dieser Sonderregelung im Rahmen dieser Sonderregelung nicht.

        

2.    

Diese tarifliche Sonderregelung tritt am 01.07.2001 in Kraft. Sie endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 mit Ausnahme des § 2 Ziff. d), der bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche gilt.“

4

Der Kläger leistete während der Laufzeit dieser tariflichen Sonderregelung Mehrarbeit, die seinem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben, aber nicht vergütet wurde.

5

Sodann vereinbarten die Beklagte zu 2) und die IG Metall, Bezirksleitung NRW am 15. Dezember 2004 eine Nachfolgeregelung „Tarifliche Sonderregelung“ (im Folgenden: TV 2004). Diese lautet auszugsweise:

        

„Präambel:

        

Die vertragsschließenden Parteien beabsichtigen einvernehmlich mit der folgenden Vereinbarung Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen zur Erhaltung des Betriebes als Produktionsstandort und zur Sicherung damit verbundener Arbeitsplätze.

        

Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wird das Unternehmen schnellstmöglich in zukünftige Technologien (Schweißen, Schleifen, Vorrichtungen) investieren.

        

Die neuen Produkte (Comfort und Comfort Plus) werden am Standort G produziert.

        

Insourcing von zusätzlichen Fertigungsvolumen (BG-Kessel, Arbeitstische) zur Auslastung der Kapazitäten wird ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt, soweit dies betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.

        

…       

        

§ 2 Beschäftigungs- und Standortsicherung    

        

Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind nach Unterschreiten einer Mindestzahl von 165 Mitarbeitern betriebsbedingte Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Die Tarifvertragspartei wird hierüber informiert. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Ausgangslage, die bei Vertragsabschluß nicht zu erkennen war, treten die vertragsschließenden Parteien in Verhandlungen, um über geeignete Maßnahmen zu beraten. Können die Betriebsparteien und/oder die Tarifvertragspartei keine Einigung erzielen, so regelt gem. § 76 BetrVG i.V. § 112 die Einigungsstelle den Streitfall verbindlich.

        

…       

                 
        

§ 3 Arbeitszeit/Mehrarbeit    

        

Abweichend von den tariflichen Bestimmungen zur Mehrarbeit (§§ 5 und 6 MTV Metall NRW, § 4 TV Besch. Metall NRW) gilt folgendes:

        

a)    

Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden leisten für die Laufdauer vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 2,0 Mehrarbeitsstunden in der Woche ohne Vergütung. Im übrigen regelt § 4 des MTV die Verteilung der Arbeitszeit.

        

b)    

Beschäftigte mit einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten für die Laufdauer dieser Vereinbarung Mehrarbeit in einer vereinbarten Arbeitszeitdauer entsprechend Umfang, der sich wie folgt errechnet:

                 

individuelle regelmäßige wöchentl. Arbeitszeit x 2,0

                 

35 Std.

        

…       

        
        

§ 4 Tariflohn    

        

a)    

Ab dem 01.03.2005 kommt die mit Tarifvertrag vom 16.02.2004 vereinbarte 2. Stufe der Tariferhöhung in Höhe von 2,7 % in Anwendung, wobei 2,0 % tabellenwirksam werden und somit Eingang findet in alle weiteren Berechnungen für die das Tarifentgelt die Grundlage bildet. 0,7 % sind als ERA Komponente ausgewiesen.

                 

Diese Tariferhöhung kommt während der Laufzeit dieses Tarifvertrages jedoch nicht zur Auszahlung. Die ERA Komponente wird dagegen wie vereinbart ausgezahlt.

        

b)    

Sollte es zu einer weiteren Tariferhöhung nach dem 01.03.2005 kommen, so wird diese auf der tabellenwirksamen Grundlage von 2005 berechnet und kommt beim Tarifentgelt, sowie in allen Berechnungen, für die das Tarifentgelt die Grundlage bildet, zur Auszahlung.

        

…       

                 
        

§ 6 Besserungsschein/Ausgleichszahlungen    

        

Die von den Beschäftigten im Interesse des Unternehmensbestandes und zur Sicherung der Arbeitsplätze nach diesem Vertrag hinzunehmenden Einkommenseinbußen werden als Rechengröße individuell fortlaufend dokumentiert.

        

Diese Einkommenseinbußen (§§ 3 - 5) werden in Gänze unter folgenden Voraussetzungen durch die Zahlung von Arbeitsentgelt ausgeglichen: Eine Zahlung erfolgt erstmalig nach Ende des Geschäftsjahres 2005, spätestens zum 31.03.2006, unter der Voraussetzung, dass die Umsatzrendite in 2005 mehr als 2,48 Prozent beträgt. Der diesen Prozentsatz übersteigende Betrag wird zu 50 Prozent für das Unternehmen verwandt und zu 50 Prozent für die Zahlung an die Beschäftigten verwandt. Dieses geschieht so lange, bis in den folgenden Jahren alle Einkommenseinbußen - so wie sie dokumentiert sind - ausgeglichen sind. Beschäftigte, die wegen Erhalts einer Rente oder infolge betriebsbedingter Kündigung oder betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers auf andere Weise ausscheiden, erhalten den Ausgleich mit der Abrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

        

…       

        

§ 7 Insolvenzsicherung    

        

Sollte die Firma K G GmbH bis zum Ablauf dieses Vertrages zum 31.12.2005 durch Liquidation geschlossen werden, so sind die bis zum Zeitpunkt der Schließung individuell dokumentierten Einkommenseinbußen in voller Höhe fällig und an die betroffenen Beschäftigten zu zahlen.

        

Des weiteren ist der/die Beschäftigte (für ihn/sie der Betriebsrat bzw. die IG Metall Verwaltungsstelle) berechtigt, die Abgeltung seines/ihres Geldguthabens zu verlangen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall wird das gesamte offenstehende Geldguthaben in voller Höhe fällig.

                 
        

§ 8 Schlussbestimmung

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Dieser endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 mit Ausnahme der aufgelaufenen Ansprüche gem. § 7, der bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche aus den §§ 3 - 5 gilt.

                 
        

§ 9 Salvatorische Klausel    

        

Sollten eine der vorliegenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch der Tarifvertrag nicht ungültig. Die unwirksame oder lückenhafte Regelung wird durch eine der unwirksamen oder lückenhaften möglichst nahekommende Regelung ersetzt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle mit dem ernsthaften Willen zu einer einvernehmlichen Regelung des streitigen Punktes zusammen kommen.“

6

Während der Laufzeit der beiden tarifvertraglichen Regelungen leistete der Kläger Mehrarbeit im Umfang von 288 Stunden bei einem Tarifentgelt von 16,19 Euro brutto pro Stunde. Eine Auszahlung dieses Lohnes erfolgte nicht.

7

Der Beschäftigungsbereich des Klägers, „Wärmetechnik“, wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 von der Beklagten zu 1) gekauft. Im Wege des Betriebsteilübergangs ging das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a BGB von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt über.

8

Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) die nicht ausgezahlte Mehrarbeitsvergütung geltend. Diese lehnte unter dem 31. Januar 2007 eine Zahlung ab, worauf der Kläger am 6. Juni 2007 beide Beklagte auf die Überstundenvergütung klageweise in Anspruch nahm.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Auszahlungsanspruch sei nunmehr fällig, was sich sowohl aus dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen ergebe. Zwar sei das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt erloschen, die Beklagte zu 2) sei aber wegen des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1) dauerhaft aus der Vertragsbeziehung ausgeschieden. Dies stelle ein Ausscheiden des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers auf andere Weise im Sinne der tariflichen Regelungen dar. Als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) könne er einen Beitrag zur wirtschaftlichen Gesundung der Beklagten zu 2) und damit zur Arbeitsplatzsicherung nicht mehr leisten, was Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen gewesen sei. Mit dem Betriebsteilübergang habe sich der ursprüngliche Zweck des Tarifvertrages nicht dahin geändert, dass er nunmehr zur wirtschaftlichen Gesundung der Beklagten zu 1) beitragen und dort Arbeitsplätze sichern solle.

10

Der Kläger hat beantragt,

                 

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.662,72 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 18. Juni 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass unstreitig bei beiden bislang nicht die in den tariflichen Regelungen festgelegten Umsatzrenditen erreicht worden seien. Etwaige Ansprüche seien daher zumindest nicht fällig. § 613a BGB regele für den Fall eines Betriebsübergangs zwingend gerade den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um den sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers zu erhalten und einen lückenlosen Bestandsschutz zu gewährleisten. Das Arbeitsverhältnis ende bei Übergang eines Betriebs nicht, vielmehr trete der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Daher handele es sich im Sinne der tariflichen Regelungen weder um eine betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers noch um ein betriebsbedingtes Ausscheiden auf andere Weise. Zweck der Tarifverträge sei es gewesen, den Betrieb als Produktionsstandort zu erhalten und die dortigen Arbeitsplätze zu sichern. Um den Erfolg der Sanierungsbemühungen nicht zu gefährden, hätten die Tarifvertragsparteien - von einer Erreichung der Renditeziele abgesehen - eine Auszahlung des Mehrarbeitsguthabens nur in eng begrenzten und enumerativ aufgezählten Ausnahmefällen vorgesehen. Diese Ausnahmen setzten jeweils die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, was den von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern infolge der gesetzlichen Regelungen gerade nicht widerfahre.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Auslegung der Tarifbestimmungen durch das Landesarbeitsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die tariflichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung werden durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1) infolge eines Betriebsübergangs nicht verwirklicht.

14

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung sei nicht fällig. Die Voraussetzungen für die Auszahlung des Zeitguthabens aus der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (TV 2001) oder für die Auszahlung eines Ausgleichs von Mehrarbeit in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (TV 2004) lägen nicht vor, da die vereinbarten Renditeziele bislang nicht erreicht worden seien. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine Auszahlung wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegeben. Eine „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“ (TV 2001) werde ebenso wenig wie ein „Ausscheiden betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers“ (TV 2004) durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber infolge eines Betriebsübergangs verwirklicht. Dies folge aus der Auslegung der entsprechenden Tarifnormen. Die tariflichen Regelungen hätten sich allerdings auf die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin bezogen und den Zweck gehabt, dieser bei der Überwindung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen. Im Fall eines Betriebsübergangs könne dieser Zweck nicht mehr verwirklicht werden. Offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien an den Fall eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs nicht gedacht. Grundsätzlich seien Ansprüche auf Auszahlung an die wirtschaftliche Gesundung der Beklagten zu 2) geknüpft worden; daneben seien lediglich Zahlungsansprüche für den Fall vorgesehen worden, in denen der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis verliert. Die bei einem Betriebsübergang somit festzustellende Regelungslücke könne nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben seien, wie die Tarifvertragsparteien den Sachverhalt bei Kenntnis der Lücke in Anbetracht der verschiedenen denkbaren Lösungsmöglichkeiten geregelt hätten.

15

B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

16

I. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - BAGE 124, 110 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 202 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 45). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 3; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - BAGE 129, 131 = AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 43 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 30; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 28).

17

II. Das Landesarbeitsgericht hat die tariflichen Bestimmungen rechtsfehlerfrei ausgelegt.

18

1. Eine Umsatzrendite von 2,48 % (§ 2 Buchst. d Abs. 3 TV 2001) wurde weder 2001 noch in den Folgejahren, also auch nicht 2005 (§ 6 Abs. 2 TV 2004) erreicht.

19

2. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte zu 1) infolge eines Betriebsteilübergangs stellt keine „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“ iSd. § 2 Buchst. d TV 2001 dar.

20

a) Verwenden Tarifvertragsparteien bestimmte Rechts- oder Fachbegriffe, wie hier „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“, in einer Tarifnorm, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diese Begriffe in ihrer zutreffenden rechtlichen oder fachlichen Bedeutung zu verstehen sind (BAG 13. Mai 1998 - 4 AZR 107/97 - BAGE 89, 6 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 242). Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig durch Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, auflösende Bedingungen, Befristungsablauf, durch den Tod des Arbeitnehmers oder durch gerichtliches Auflösungsurteil beendet. Dagegen enden die Arbeitsverhältnisse der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gerade nicht; sie gehen vielmehr auf den Betriebserwerber über oder verbleiben im Falle des Widerspruchs der betroffenen Arbeitnehmer bei dem Betriebsveräußerer. Der im TV 2001 verwendete Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielt auf ein Erlöschen der Vertragsbeziehung insgesamt ab. Bei einem Betriebsübergang, bei dem der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, erlischt die Vertragsbeziehung jedoch nicht. Es wird auch kein neuer Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer geschlossen.

21

b) Dieses Ergebnis der Auslegung des Tarifwortlauts wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Der TV 2001 ist ein Firmentarifvertrag, der der Beklagten zu 2) und der K H AG die Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichen sollte. Zu diesem Zweck sollten die beschäftigten Arbeitnehmer für 18 Monate in einem bestimmten Umfang wöchentliche Mehrarbeit leisten, deren Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt bei Erreichen einer bestimmten Umsatzrendite ohne Zuschläge erfolgen sollte. Lediglich in Fällen der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers und des arbeitnehmerseitigen Ausscheidens infolge Altersteilzeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit spätestens elf Monate nach Ende der Laufzeit des TV 2001, haben die Tarifvertragsparteien Ausnahmen vom Grundsatz der Auszahlung bei Renditezielerreichung formuliert. Außerdem sollte im Falle eines wirksamen Insolvenzantrages oder einer Gesamtbetriebsschließung der TV 2001 von Anfang an gegenstandslos sein.

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Damit bezweckte der TV 2001, kurzfristig die Wirtschaftlichkeit der Beklagten zu 2) zu steigern. Wirtschaftlich sollte der Arbeitgeber eine Art Darlehen von seinen Mitarbeitern erhalten, dessen Rückführung erst für einen Zeitpunkt vorgesehen wurde, zu welchem ihm die Rückzahlung leichter möglich ist. Außerdem wurden Modalitäten für die Auszahlung vereinbart, die den Ausgleich zeitlich streckten und so einer weiteren Stärkung der Liquidität der Beklagten zu 2) zu dienen bestimmt waren. Offensichtlich war den Tarifvertragsparteien eine verbesserte Liquidität des Unternehmens besonders wichtig, da der finanzielle Ausgleich der Mehrarbeit ab einer Gewinn-Umsatz-Quote von 2,48 % nicht stets vollständig erfolgen sollte, sondern der sich aus der Quote errechnende Überschuss nur im Umfang von 50 % zum Ausgleich vorgesehen wurde, während die andere Hälfte die Unternehmensliquidität verbessern sollte. Die somit vereinbarte Vorleistung der Arbeitnehmer sollte durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten zu 2) und damit durch eine gesteigerte Arbeitsplatzsicherheit kompensiert werden. Sollte dieses vorrangige Tarifziel verfehlt werden, so sollte bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers der Vergütungsanspruch fällig werden. Im Fall eines Insolvenzantrages und der Gesamtbetriebsstilllegung sollte die gesamte tarifliche Regelung von Anfang an wegfallen. Die Zahlungsansprüche sollten auch fällig werden, wenn infolge von Altersteilzeit, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit - Gründe, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen - eine Kompensation für die zunächst unbezahlte Mehrarbeit durch eine Stärkung des Arbeitsplatzes nicht mehr erfolgen kann. Sinn dieser Regelungen ist es, die Zahl der vorzeitig ausgleichspflichtig ausscheidenden Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Je mehr Mitarbeiter ausgleichspflichtig ausscheiden, desto geringer fällt der erwirtschaftete Gewinn der Beklagten zu 2) und damit die Umsatzrendite aus. Fällt jedoch die Umsatzrendite gering aus, haben die Mitarbeiter weder einen Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit noch wird die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2) verbessert. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang kann daher nicht geschlossen werden, dass im Falle eines Betriebsübergangs eine „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers“ anzunehmen ist.

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3. Entsprechendes gilt für die Nachfolgeregelung des TV 2004.

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a) Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 letzter Satz des TV 2004 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Betriebsübergang ein „betriebsbedingtes Ausscheiden auf Veranlassung des Arbeitgebers auf andere Weise“ darstellen soll. Zwar ist „Ausscheiden“ in dieser Formulierung nicht näher bestimmt, der weitere Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht aber, dass es um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gehen soll. Denn auch die weiteren dort aufgeführten Fallvarianten für einen Auszahlungsanspruch setzen die Auflösung des Vertragsverhältnisses voraus: Sowohl beim Rentenerwerb als auch bei der betriebsbedingten Kündigung endet das Arbeitsverhältnis. Zudem ist dem Wortlaut nach nur das Ausscheiden des Arbeitnehmers Anlass für das Fälligwerden von Zahlungsansprüchen („… Beschäftigte, die …“). Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der vormalige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

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b) Die Systematik des TV 2004 bestätigt wiederum den Wortlaut. Als Nachfolgeregelung zum TV 2001 liegen dieser tariflichen Sonderregelung die gleichen Motive und Ziele zugrunde. Dies ergibt sich schon aus der Präambel, in der wiederum auf die Erhaltung des Betriebs als Produktionsstandort und die Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze abgestellt wird. Daher wird auch im TV 2004 von dem Grundsatz des finanziellen Ausgleichs erst nach Renditezielerreichung nur dann abgewichen, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder das Ziel der Arbeitsplatzsicherung nicht mehr erreicht werden kann. Neben den in § 6 Abs. 2 TV 2004 aufgezählten Alternativen des betriebsbedingten Ausscheidens auf andere Weise auf Veranlassung des Arbeitgebers, des Erhalts einer Rente und des Ausscheidens infolge betriebsbedingter Kündigung knüpft § 7 TV 2004 für die Fälligkeit der Auszahlung an die Fälle des Insolvenzantrages und der Unternehmensliquidation an. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist aber genau das, was der TV 2004 - wie zuvor schon der TV 2001 - abzuwenden versucht. Dies ergibt sich auch aus § 2 TV 2004, wonach betriebsbedingte Kündigungen dann der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, wenn eine Mindestanzahl von 165 Mitarbeitern unterschritten wird. Das Ziel der Arbeitsplatzsicherung ist das tragende Motiv der tariflichen Regelung. Kann der Arbeitsplatzverlust nicht abgewendet werden, so sind die vorgesehenen Anstrengungen ohne den erstrebten Erfolg geblieben und die geleistete Mehrarbeit ist auszugleichen. Tritt der Arbeitsplatzverlust hingegen nicht ein, wie im Falle des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsteilübergang, bedarf es eines vorzeitigen Ausgleichs nicht.

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4. Ohne Rechtsfehler hat es das Landesarbeitsgericht abgelehnt, die tariflichen Sonderregelungen ergänzend auszulegen.

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a) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn Tarifverträge erkennbare Regelungslücken aufweisen. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - ZTR 2010, 642; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - AuA 2010, 54; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - BAGE 130, 202 = AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - aaO). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - aaO; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - aaO; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - aaO).

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b) Weder der TV 2001 noch der TV 2004 enthalten Regelungen, was mit dem Mehrarbeitskonto im Fall eines Betriebsteilübergangs oder Betriebsübergangs zu geschehen hat. Ob darin eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn auch in einem solchen Fall müsste eine ergänzende Vertragsauslegung darauf abstellen, wie die Tarifvertragsparteien die entsprechende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages voraussichtlich geregelt hätten, wenn sie das Regelungsbedürfnis bedacht hätten (BAG 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - BAGE 120, 72 = AP BMT-G II § 2 Nr. 1; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251 = AP DienstVO ev. Kirche § 12 Nr. 2). Für diese erforderliche Einschätzung bedarf es hinreichender und sicherer Anhaltspunkte im Tarifvertrag. Kommen mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Da dann eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe, ist sie nicht zulässig ( BAG 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - aaO; 23. Se ptember 1981 - 4 AZR 569/79 - BAGE 36, 218 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 19; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - aaO). Dem TV 2001 wie dem TV 2004 sind Anhaltspunkte dafür nicht zu entnehmen, ob die Tarifvertragsparteien für den Fall eines Betriebsteilübergangs überhaupt einen Auszahlungsanspruch vorgesehen und wenn ja, wie sie ihn im Einzelnen ausgestaltet hätten. Denkbar wäre etwa eine sofortige Auszahlung, eine gestaffelte Auszahlung oder eine Auszahlung, wenn die vereinbarte Umsatzrendite im Erwerberunternehmen überschritten wird. Da nicht erkennbar ist, welche Regelung die Tarifvertragsparteien vereinbart hätten, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht eine ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Döring    

        

    Schuckmann    

                 

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)