Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 04.02.2015, Az.: 9 Ca 977/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen für die Zeit von März bis Juli 2013.

Der Kläger war bei der Beklagten als Bäcker in der Zeit von März bis Juli 2013 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem mit Bekanntmachung vom 12.12.2006 für allgemein verbindlich erklärten Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des bayerischen Bäckerhandwerks vom 18.05.2006 (im Folgenden: MTV).

Die Vergütungen des Klägers wurden mit Lohnabrechnungen (Blatt 6-10 der Akten) auf Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von 2.100,- € abgerechnet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abrechnungen keine korrekten Lohnabrechnungen darstellen würden. Im Gegensatz zu den abgerechneten Pauschalvergütungen seien vielmehr die Arbeitsstunden - insbesondere die Überstunden - abzurechnen. Bis zum 30.04.2013 habe der für den Kläger einschlägige tarifliche Stundenlohn 12,77 €, ab 01.05.2013 13,03 € betragen. Der Kläger habe täglich 10-11 Stunden gearbeitet. Hinzu komme eine Urlaubsabgeltung. Auch ein vorgenommener Abzug vom Lohn sei nicht gerechtfertigt.

Da keine sachgerechte und nachvollziehbare Lohnabrechnung erteilt worden sei, bestehe ein entsprechender Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung aus den Korrekturabrechnungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 19.07.2013 ordnungsgemäße Lohnabrechnungen zu erteilen.

  • 2.Nach Vorlage korrekter Lohnabrechnungen ist die Beklagte verpflichtet, über die bereits erfolgten Nettolohnzahlungen hinaus den überschießenden Betrag an den Kläger zur Auszahlung zu bringen.

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Abrechnungsanspruch ordnungsgemäß erfüllt sei. Weitergehende Arbeitsstunden seien nicht abzurechnen. Es sei unzutreffend, dass der Kläger an 6 Tagen in der Woche 10-11 Arbeitsstunden täglich geleistet habe. Es treffe zwar zu, dass die Lohnabrechnungen dem Kläger - zumindest teilweise - 4-6 Wochen nach Ausspruch der Kündigung, also bis September 2013, zur Verfügung gestellt worden seien. Jedoch berechne sich die Ausschlussfrist gemäß § 12 des MTV nach diesem Zeitpunkt. Spätestens bis 21.12.2013 hätte der Kläger seine Forderungen daher geltend machen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen (Blatt 50-52 der Akten).

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 04.02.2015 ab. Die Klage sei mangels Bestimmtheit bereits unzulässig, darüber hinaus jedoch auch unbegründet. Die Ansprüche auf Abrechnung seien erfüllt. Etwaige Ansprüche auf Auszahlung seien nach § 12 MTV verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im Ersturteil verwiesen (Blatt 52-55 der Akten).

Gegen das dem Klägervertreter am 19.02.2015 zugestellte Endurteil legte dieser mit Schriftsatz vom 11.03.2015, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 13.03.2015, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 15.04.2015, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tage eingegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass von einem Arbeitnehmer bei fehlerhafter Lohnabrechnung des Arbeitgebers nicht abgefordert werden könne, dass dieser zur Durchsetzung seiner Lohnansprüche eine gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechende Lohnabrechnung vorlege. Vom Arbeitnehmer könne allenfalls gefordert werden nachzuweisen, zu welchen Bedingungen oder Mindestbedingungen (Lohnabsprache, verbindlicher Tariflohn etc.) sein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Kläger habe hierfür die notwendigen Angaben vollständig vorgetragen und unter Beweis gestellt, so zum Beispiel die konkrete Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Anzahl der monatlich geleisteten Stunden, den geltenden Mindesttariflohn sowie die erhaltenen Nettobezüge. Der Kläger habe somit sämtliche für die sachgerechte Berechnung des Arbeitslohns notwendigen Fakten vorgetragen und unter Beweis gestellt.

Die Ansprüche seien nicht verfallen, da in allen Lohnabrechnungen lediglich ein nicht nachvollziehbarer Bruttobetrag enthalten sei ohne Stundenangabe oder Stundenlohnhöhe.

Der Kläger stellte in der Berufungsinstanz folgende Anträge:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Schweinfurt, vom 04.02.2015, Az. 9 Ca 977/10, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.03.2013 bis 19.07.2013 Lohnabrechnung zu erteilen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger folgende Arbeitsleistungen erbracht hat:

März 2013 250 Arbeitsstunden April 2013 250 Stunden Mai 2013 250 Stunden Juni 2013 250 Stunden Juli 2013 170 Stunden und der Tatsache, dass dem Kläger bis 30.04.2013 ein Stundenlohn in Höhe von brutto 12,77 € und ab 01.05.2013 ein Stundenlohn in Höhe von brutto 13,03 € zusteht.

Bereits erfolgte Nettolohnauszahlungen in Höhe von insgesamt 3551,45 € sind von der sich daraus errechnenden Gesamtsumme in Abzug zu bringen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 04.02.2015 (Aktenzeichen 9 Ca 977/14) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, da eine Klageänderung vorliege, in die sie nicht einwillige. Die Klageänderung könne auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte.

Die Berufung sei auch unbegründet. Die Beklagte habe für den streitgegenständlichen Zeitraum Lohnabrechnungen erteilt. Ein Lohnabrechnungsberichtigungsanspruch sei weder ersichtlich noch in irgendeiner Art und Weise begründet. Der Kläger hätte vielmehr bis spätestens Dezember 2013 Zahlungsklage erheben müssen. Etwaige Zahlungsansprüche seien daher verfallen. Die Beklagte habe die erbrachten Arbeitsleistungen vollumfänglich auf der Basis eines Vollzeitarbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit vergütet. Es werde bestritten, dass die Beklagte darüber hinausgehend für März, April, Mai und Juni 2013 jeweils insgesamt 250 Stunden sowie für Juli 2013 insgesamt 170 Stunden habe abrechnen müssen.

Das Gericht wies den Kläger mit Schreiben vom 24.06.2015 (Blatt 91 der Akten) darauf hin, dass ein selbstständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruches im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.04.2015 (Blatt 75,76 der Akten) und vom 29.06.2015 (Blatt 99,100 der Akten) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2015 (Blatt 82-90 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Abrechnungsanspruch nicht zu. Ein Zahlungsantrag ist in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Eine Klageänderung, die an den Anforderungen des § 533 ZPO zu messen wäre, liegt nicht vor. Die geänderte Antragstellung basiert auf demselben Klagegrund und trägt nur der Auffassung des Erstgerichts Rechnung, das den Antrag auf Erteilung der Abrechnungen als zu unbestimmt angesehen hat. Sie nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Der bisherige Streitgegenstand wird dadurch nicht durch einen anderen ersetzt, sondern nur modifiziert (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 264 ZPO Rn. 3 ff).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der in der Berufung gestellte Antrag ist unzulässig. Zudem steht dem Kläger der geltend gemachte Abrechnungsanspruch auch materiell nicht zu. Einen Zahlungsantrag hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

1. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag ist als Leistungsantrag zulässig.

a. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag ist bestimmt genug, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Aus ihm werden die Kriterien, nach denen die Entgeltabrechnungen nach Ansicht des Klägers zu erfolgen haben und die er als „ordnungsgemäß“ ansieht, deutlich.

b. Der Antrag ist nicht (mehr) Teil einer Stufenklage und damit nicht (mehr) an § 254 ZPO zu messen. Das Arbeitsgericht hat sowohl die auf Abrechnung als auch die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Gegen die auf Abweisung der Zahlung gerichtete Klage hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Der in der Berufung gestellte Antrag befasst sich ausschließlich mit dem Abrechnungsanspruch. Der Kläger hat auch nicht die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, sondern dessen Abänderung. Hierauf hatte das Landesarbeitsgericht mit Schreiben vom 24.06.2015 hingewiesen. Eine Stufenklage liegt daher nicht vor. Als selbständiger Leistungsantrag ist er zulässig.

Läge noch eine Stufenklage vor, wäre der Antrag bereits unzulässig - wie das Erstgericht richtig erkannt hat. Es fehlte an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrags. Der Kläger kann seine Ansprüche unmittelbar den tariflichen Regelungen entnehmen. Die geleisteten Stunden sind Teil seiner eigenen Wahrnehmung, er hat sowohl die Zahl der geleisteten Stunden als auch den tariflichen Stundenlohn selbst angegeben. Er bedarf der Abrechnung daher nicht zum Zwecke der Bezifferung seiner etwaigen Zahlungsansprüche. Es handelt sich um nach der Arbeitszeit anteilig zu bemessende und leicht zu berechnende Ansprüche. Daran ändert ein tariflicher oder gesetzlicher Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts nichts. Er erweitert nicht den Rahmen für die Zulässigkeit einer Stufenklage (BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 Rn 11).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein selbstständiger Abrechnungsanspruch nicht zu.

a. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, “bei Zahlung” eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05; ErfK/Preis 15. Aufl. § 108 GewO Rn. 1) und führt nicht zu einer rechtlichen Klärung der Ansprüche (LAG Baden-Württemberg 13.10.2010 - 2 Sa 20/10 Rn 13, bestätigt durch BAG 18.04.2012 - 5 AZR 195/11; ErfK/Preis 15. Aufl. § 108 GewO Rn. 1). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO). Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 Rn 13; BAG 10.01.2007 - 5 AZR 665/06 Rn 18). Gerade einen solchen Abrechnungsanspruch vor der begehrten erhöhten Zahlung macht der Kläger aber geltend. Denn hinsichtlich der geleisteten Zahlungen sind Abrechnungen, wenn auch verspätet, erfolgt. Für die Erfüllung des Abrechnungsanspruchs ist irrelevant, dass der Kläger meint, ihm stehe ein höherer als der abgerechnete Lohn zu. Dies hat das Erstgericht zutreffend erkannt.

Diese Ausführungen gelten ebenso für den tariflichen Abrechnungsanspruch nach § 8 Nr. 3 MTV. Auch danach ist dem Arbeitnehmer „bei der Lohn-/Gehaltszahlung“ eine Abrechnung auszuhändigen.

b. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat (BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - Rn 15; BAG 19. 04. 2005 - 9 AZR 188/04). Das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle jedoch nicht vor. Der Kläger kann seinen Anspruch durch einfache Multiplikation der vermeintlich geleisteten Stunden mit dem behaupteten tariflichen Stundenlohn berechnen. Von den sich dann ergebenden Bruttobeträgen wären dann ggf. die bezahlten Nettobeträge abzuziehen und ein entsprechender Zahlungsantrag zu stellen gewesen. Hierauf hatte bereits das Arbeitsgericht hingewiesen, ebenso wie das Berufungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2015 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015.

c. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Falle ein selbstständiger Abrechnungsanspruch bezogen auf die vom Kläger behaupteten Stundenzahlen und Stundenlöhne etc. ohnehin nicht besteht, war der Antrag auch deswegen abzuweisen, da der erstinstanzlich geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht als unzulässig, sondern wegen nicht nachgewiesener rechtzeitiger Geltendmachung im Sinne des § 12 MTV als unbegründet abgewiesen worden ist. Da der Kläger hinsichtlich des Zahlungsantrags Berufung nicht eingelegt hat, steht rechtskräftig fest, dass ein Zahlungsanspruch für die streitgegenständlichen Monate nicht besteht. Ein Abrechnungsanspruch bezüglich rechtskräftig nicht bestehender Zahlungsansprüche besteht ebenfalls nicht. Dem Abrechnungsanspruch fehlt jedenfalls in der Berufungsinstanz auch deshalb die materiell-rechtliche Grundlage.

III.

Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 ZPO.

IV.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.915,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um die Ansprüche des Klägers auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Zeit von März bis Juli 2013 und Zahlung aus den Abrechnungen.

Der Kläger war bei der Beklagten als Bäcker in der Zeit von März bis Juli 2013 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem mit Bekanntmachung vom 12.12.2006 für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des bayerischen Bäckerhandwerks vom 18. Mai 2006 (im Folgenden: MTV-Bäckerhandwerk).

Die Vergütungen des Klägers wurden mit Lohnabrechnungen (Blatt 6-10 d.A.) abgerechnet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abrechnungen keine korrekten Lohnabrechnungen darstellen. Im Gegensatz zu den abgerechneten Pauschalvergütungen seien vielmehr die Arbeitsstunden - insbesondere die Überstunden - abzurechnen. Zu rügen sei auch, dass dem Kläger für Juni und Juli 2013 für behaupteten Ausschuss jeweils ein Betrag in Höhe von 324,- € in Abzug gebracht wurde.

Als ausgebildeter Bäcker sei der Kläger nach Tarifvertrag unter § 3 1b einzustufen. Bis zum 30.4.2013 sei daher ein Stundenlohn von 12,77 €, ab 1.5.2013 in Höhe von 13,03 € abzurechnen gewesen. Hinzu komme eine Urlaubsabgeltung für viereinhalb Monate, ausgehend vom gesetzlichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen jährlich.

Der Kläger habe während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses täglich 10-11 Stunden gearbeitet. Ausgehend von diesen Arbeitsstunden und unter Einbeziehung der tatsächlichen Auszahlungen in Höhe von 3.251,45 € sei das Arbeitsverhältnis abzurechnen gewesen. Da keine sachgerechte und nachvollziehbare Lohnabrechnung erteilt wurde, bestehe ein entsprechender Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung aus den Korrekturabrechnungen.

Der Kläger beantragt daher zuletzt zu erkennen:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.3.2013 bis 19.7.2013 ordnungsgemäß Lohnabrechnungen zu erteilen.

  • 2.Nach Vorlage korrekter Lohnabrechnungen ist die Beklagte verpflichtet, über die bereits erfolgten netto Lohnzahlungen hinaus den überschießenden Betrag an den Kläger zur Auszahlung zu bringen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte geht davon aus, nicht zur Abrechnung und Auszahlung verpflichtet zu sein.

Der Abrechnungsanspruch sei ordnungsgemäß erfüllt. Dem Kläger seien Lohnabrechnungen für die angegebenen Zeiträume übermittelt worden. Die Verpflichtung zur Lohnabrechnung beziehe sich nicht darauf, eine Lohnabrechnung anhand von Arbeitszeiten unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk zu erteilen. Zu bestreiten sei, dass die Beklagte weitergehende Arbeitsstunden abzurechnen habe. Unzutreffend sei, dass der Kläger mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung an sechs Tagen in der Woche 10-11 Arbeitsstunden täglich geleistet hat.

Es treffe zu, dass die Lohnabrechnungen dem Kläger - zumindest teilweise - 4-6 Wochen nach Ausspruch der Kündigung, also bis September 2013 zur Verfügung gestellt wurden. Jedoch berechne sich die Ausschlussfrist gemäß § 12 des Tarifvertrages nach diesem Zeitpunkt. Spätestens bis 21.12.2013 habe der Kläger seine Forderungen mithin geltend machen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die entsprechenden schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

Bezug genommen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften, sowie auf die gesamte Gerichtsakte.

Gründe

I.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Das Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfürt - ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG im Rechtsweg zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO begründet.

Einem Klageantrag, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, fehlt es an hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein entsprechendes Urteil ist nicht vollstreckungsfähig. Der Antrag wäre vielmehr ziffernmäßig zu bestimmen gewesen. Der Kläger hat während und nach seiner Tätigkeit Abrechnungen über die Vergütung erhalten. Er ist daher unter Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags betreffend die Arbeitszeit und des Tariflohnanspruchs in der Lage, einen entsprechenden bezifferten Klageantrag zu stellen. Trotz entsprechenden richterlichen Hinweises in der Sitzung vom 3.11.2014 (Bl. 17 d.A.) unterblieb jedoch eine derartige Antragstellung. Der Antrag einer bloßen ordnungsgemäßen Abrechnung bei Vorliegen abgerechneter Vergütungsmonate ist dagegen unzulässig (BAG vom 45. vierten 2001, NZA 2001, 1157).

Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege des Urteilsverfahrens, § 2 Abs. 5 ArbGG.

II.

Darüber hinaus ist die Klage jedoch auch unbegründet.

Ansprüche auf Abrechnung sind erfüllt. Etwaige Ansprüche auf Auszahlung unterliegen dem Verfall gemäß § 12 MTV-Bäckerhandwerk.

1. Abrechnungsansprüche sind von der Beklagten durch Übergabe der Abrechnungen März bis Juli 2013 erfüllt worden. Bei der Abrechnung eines Arbeitsverhältnisses und der Frage, ob eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt ist für die Frage der Erfüllung maßgeblich, dass die erteilte Abrechnung formell ordnungsgemäß ist. In der Abrechnung müssen alle in ihr üblicherweise enthaltenen Angaben in einer geordneten Art und Weise enthalten sein. Der Arbeitnehmer muss infolge der Lohnabrechnung in die Lage versetzt werden, die abgerechneten Ansprüche und die aus seiner Sicht gegebenen miteinander zu vergleichen und gegebenenfalls offene Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ob die Abrechnung materiell mit der Vorstellung des Gläubigers übereinstimmt und inhaltlich fehlerfrei ist, ist für eine Erfüllung der Pflicht auf ordnungsgemäße Lohnabrechnung dagegen unerheblich.

Die vorgelegten Lohnabrechnungen gehen augenscheinlich von einer Festvergütung in Höhe von 2100 € brutto im Kalendermonat aus. Die abgerechneten Beträge sind unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge, von Vorschussleistungen und Einbehalten für fehlerhafte Ware für den Arbeitnehmer nachvollziehbar. Ob die Abrechnung die tariflichen Lohnansprüche ordnungsgemäß abbildet, die Arbeitszeiten korrekt erfasst, Vorschüsse und Einbehalte zutreffend in Abzug gebracht wurden, ist dagegen eine Frage der materiellen Forderung, nicht der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung.

Will der Arbeitnehmer über die abgerechneten Vergütung hinaus entsprechende Lohnzahlungen erwirken, so hat er diese beziffert gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Lohnabrechnung ist bis zu diesem Zeitpunkt dagegen erfüllt.

2. Mögliche Lohnansprüche scheitern an einem Verfall gemäß § 12 MTV-Bäckerhandwerk. Nach dieser Vorschrift verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die hiermit in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei direkt oder beim Arbeitsgericht schriftlich geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist gilt, wenn dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Lohn oder Gehaltsabrechnung ausgehändigt wurde und beginnt mit Aushändigung dieser Abrechnung.

Da der Kläger unstreitig entsprechende Lohnabrechnungen spätestens im September 2013 erhalten hat, wäre eine entsprechende Geltendmachung innerhalb von drei Monaten erforderlich gewesen. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises (vgl. Protokoll vom 3.11.2014) wurde eine solche innerhalb der Frist jedoch nicht dargelegt.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Urlaubsansprüche des Klägers unschlüssig vorgetragen werden, da ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen je Kalenderjahr nicht der gesetzlichen Regelung des BurlG entspricht. Ebenfalls ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein - offensichtlich geltend gemachter - Nettolohnanspruch nicht verlangt werden kann (Berkowsky, Zur (Un-)Zulässigkeit einer Netto-Zahlungsklage bei bestehender Bruttolohnvereinbarung, DB 1985, 2099 ff.; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2013, 10 Sa 277/13). Der Lohnklage ist daher im Regelfall in Form der Brutto-Lohnklage zu erheben, soweit keine anderslautende Nettolohnvereinbarung vorliegt oder die gesetzlichen Abzüge nicht feststehen und abgeführt sind (LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2014, 3 Sa 38//13; BAG vom 31.07.2007, AP § 7 BetrAVG Widerruf Nr. 27). Aus diesem Gesichtspunkt erschließt sich auch nicht die Sinnhaftigkeit von der Klägerseite in Auftrag gegebenen Abrechnung durch die BERATA GmbH (Bl. 29 ff. d.A.).

Mangels entsprechender Geltendmachung ist ein möglicher Vergütungsanspruch daher nach den tariflichen Vorschriften verfallen.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG; 2, 3 ZPO festgesetzt. Für die Entscheidung über den Streitwert wurde - unabhängig von der Frage, ob ein entsprechender Nettobetrag, wie im Schriftsatz vom 28.1.2015 (Blatt 42 d.A.) beziffert wird, unter dem Gesichtspunkt der Bruttolohnklage überhaupt geltend gemacht werden kann - der Differenzbetrag zwischen dem unstreitig erhaltenen und vom Kläger begehrten Auszahlungen zu Grunde gelegt, da dieser offensichtlich den vom Klägervertreter umrissenen Streitgegenstand bildet.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 - 2 Sa 20/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990 als Fernfahrer im Linienverkehr zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.450,00 Euro beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.

3

Mit der am 12. März 2009 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst Vergütung für 713 Überstunden in der Zeit von November 2006 bis April 2008 verlangt und dabei eine 40-Stunden-Woche zugrunde gelegt. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Arbeitsstunden stattgegeben, die über 48 Wochenstunden hinausgingen. Dabei hat es Zeiten für die Durchführung der Abfahrtskontrolle und der Fahrzeugpflege sowie für Fahrten von Z nach U bzw. umgekehrt in Abzug gebracht.

4

Mit der Berufung hat der Kläger Überstundenvergütung für die an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis freitags über acht Stunden hinaus erbrachten Arbeitsstunden geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die zweitinstanzliche Klageerweiterung abgewiesen.

5

Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass er Überstunden auf der Basis einer 48-Stunden-Woche taggenau berechnet. Für 307 Stunden und 46 Minuten begehrt er den von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Bruttostundenlohn von 11,79 Euro.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.628,37 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Mit dem Kläger sei keine tägliche Arbeitszeit vereinbart worden.

Entscheidungsgründe

8

A. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger weitere Vergütung für Zeiten der Abfahrtskontrolle und der Fahrten von Z nach U iHv. 188,64 Euro brutto geltend macht.

9

I. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr. vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446; 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden, andernfalls ist sie hinsichtlich des nicht begründeten Streitgegenstandes unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu I 2 der Gründe, AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14).

10

II. Das Berufungsgericht ist in den Entscheidungsgründen den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils gefolgt. Das Arbeitsgericht wiederum hat die Klage auf Vergütung für Zeiten der Abfahrtskontrolle bzw. der Fahrten von Z nach U, soweit diese fünf bzw. 40 Minuten überstiegen, abgewiesen, weil die Beklagte den Umfang der in Ansatz gebrachten Zeiten substantiiert bestritten habe und der Kläger insoweit beweisfällig geblieben sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Revision nicht auseinander.

11

B. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, das die Klage teilweise abgewiesen hat, zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keine weitere Überstundenvergütung zu beanspruchen.

12

I. Das Berufungsurteil ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es entgegen § 69 Abs. 3 ArbGG keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tatbestand enthält.

13

1. Ein Berufungsurteil muss einen den Anforderungen des § 69 Abs. 3 ArbGG genügenden Tatbestand enthalten. Diese Vorschrift verlangt für Urteile, gegen die die Revision statthaft ist, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ist nur zulässig, wenn unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist. Das ist angesichts der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon der Fall, wenn die Revision vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden ist (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 11 mwN, EzA SGB IX § 84 Nr. 8).

14

2. Einem Urteil ohne Tatbestand kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit ist dem Revisionsgericht eine abschließende Überprüfung verwehrt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Revisionsverfahrens dessen ungeachtet erreicht werden kann, weil der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 12 mwN, EzA SGB IX § 84 Nr. 8).

15

3. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Berufungsurteil hat auf die Anlage K 12 und auf das erstinstanzlich eingereichte Anlagenkonvolut B 6, aus denen sich die Grundlagen der Berechnung entnehmen lassen, Bezug genommen und in den Entscheidungsgründen die Berechnungsweise des Klägers erläutert.

16

II. Der Kläger kann keine Vergütung weiterer Überstunden beanspruchen.

17

1. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn deren Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

18

2. Doch hat der Kläger nur insoweit Überstunden geleistet, als er mehr als die nach § 21a Abs. 4 ArbZG zulässige Arbeitszeit gearbeitet hat. Dh. als Überstunden sind nur die Arbeitszeiten zu berücksichtigen, die wöchentlich 60 Stunden überschritten oder im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen zu einer Überschreitung der 48-Stunden-Woche führten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelung der Parteien.

19

a) Wie das Arbeitsgericht aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten festgestellt hat, haben die Parteien anlässlich der Einstellung vereinbart, dass der Kläger die Arbeitsleistung schulde, die arbeitszeitrechtlich erlaubt sei. Durch diese Individualvereinbarung haben die Parteien arbeitsvertraglich die Hauptleistungspflicht des Klägers dahingehend konkretisiert, dass zeitdynamisch das jeweils geltende Arbeitszeitrecht für Kraftfahrer den Umfang der Arbeitspflicht bestimmen sollte. Damit verwiesen die Parteien ursprünglich auf die Arbeitszeitverordnung, ab Juni 1994 auf das Arbeitszeitgesetz und ab September 2006 speziell auf § 21a ArbZG. Eine solche Vereinbarung erfasst nicht nur die tägliche oder wöchentliche Höchstarbeitszeit, sondern auch die gesetzlich vorgegebenen Ausgleichszeiträume. Denn diese sind konstitutiver Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitregelung und nehmen grundlegenden Einfluss auf das Arbeitsleben. Die mit ihnen verbundene Flexibilisierung ist ein Kennzeichen des Arbeitszeitschutzrechts. Diese Auslegung berücksichtigt zudem das Berufsbild eines Fernfahrers, dessen Arbeitszeit sich an den durchzuführenden Touren orientiert und der seine Arbeitsleistung nicht gleichbleibend an allen Tagen jeder Kalenderwoche erbringt.

20

b) Ist keine kalendertägliche Arbeitszeit vereinbart, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit kraft seines Weisungsrechts nach billigem Ermessen innerhalb des geltenden Zeitrahmens gemäß § 106 Satz 1 GewO bestimmen(vgl. BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 16, AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17; 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 112, 80). Überstunden werden danach erst dann geleistet, wenn der Rahmen überschritten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Notwendigkeit einer hiervon abweichenden kalendertäglichen Berechnung nicht aus dem Urteil des Senats vom 3. November 2004 (- 5 AZR 648/03 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 49), denn vorrangig ist die im jeweiligen Einzelfall vereinbarte Normalarbeitszeit.

21

c) Nach § 21a Abs. 4 ArbZG darf bei Straßenverkehrstätigkeiten von Fahrern und Beifahrern die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum ist damit kürzer als der in § 3 Satz 2 ArbZG geregelte. Eine kalendertägliche Betrachtungsweise sieht das ArbZG für Fahrer und Beifahrer nicht vor, vielmehr sind die Grenzen des § 3 ArbZG von werktäglich acht bzw. zehn Stunden in die wochenbezogenen Grenzwerte eingeflossen.

22

3. Die Vorinstanzen sind zugunsten des Klägers von einem wöchentlichen Ausgleichszeitraum ausgegangen und haben dem Kläger für die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden weitere Vergütung zugesprochen. Diese Berechnungsweise begünstigt den Kläger, belässt aber keinen Raum für eine darüber hinausgehende Feststellung vergütungspflichtiger Überstunden.

23

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Zorn    

        

    Rahmstorf    

                 

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.