Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. März 2010 - 5 TaBVGa 6/09


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrats wird unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Rostock
1. der beteiligten Arbeitgeberin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (derzeit Arbeitsgericht Rostock zum Aktenzeichen 1 BV 34/09) untersagt, an dem Standort S. 10, ... F.
a) in der Mieteinheit 9 in den Arbeitsräumen 2 und 4 jeweils mehr als 3 Arbeitnehmer gleich-zeitig zu beschäftigen,
b) in der Mieteinheit 10 in dem Arbeitsraum 9 mehr als 2 Arbeitnehmer, in dem Arbeitsraum 1 mehr als 4 Arbeitnehmer und in den Arbeitsräumen 3 und 5 jeweils mehr als 7 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
c) in der Mieteinheit 11.1 im Arbeitsraum 1 mehr als 5 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 2 mehr als 7 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
d) in der Mieteinheit 12 im Arbeitsraum 1 mehr als 2 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 12 mehr als 6 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
e) in der Mieteinheit 13 im Arbeitsraum 1 mehr als 3 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 2 mehr als 4 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
f) in der Mieteinheit 14 in den Arbeitsräumen 1 und 2 jeweils mehr als 3 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 3 mehr als 4 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
g) in der Mieteinheit 15 in den Arbeitsräumen 1, 6 und 7 jeweils mehr als 2 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
h) in der Mieteinheit 16 in den Arbeitsräumen 3 und 8 jeweils mehr als 2 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 2 mehr als 3 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
i) in der Mieteinheit 17 in den Arbeitsräumen 5 und 6 jeweils mehr als 3 Arbeitnehmer, in dem Arbeitsraum 13 mehr als 4 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 10 mehr als 5 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
j) in der Mieteinheit 11.2 im Arbeitsraum 1 mehr als 5 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 2 mehr als 7 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
k) in der Mieteinheit 18 in den Arbeitsräumen 4, 5, 6, 12, 15 jeweils mehr als 2 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
l) in der Mieteinheit 20 in den Arbeitsräumen 4 und 5 jeweils mehr als 2 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
m) in der Mieteinheit 21 im Arbeitsraum 7 mehr als 4 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
n) in der Mieteinheit 22 im Arbeitsraum 1 mehr als 3 Arbeitnehmer und im Arbeitsraum 3 mehr als 2 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
o) in der Mieteinheit 23 in den Arbeitsräumen 2, 3 und 4 jeweils mehr als 2 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 16 mehr als 3 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
p) in der Mieteinheit 25a in dem Arbeitsraum 1 mehr als 4 Arbeitnehmer, in den Arbeitsräumen 4 und 5 jeweils mehr als 5 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 7 mehr als 6 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
q) in den Mieteinheiten 26/27 in dem Arbeitsraum 7 mehr als 2 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
r) in der Mieteinheit 33 in den Arbeitsräumen 1, 2 und 4 jeweils mehr als 3 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
s) in der Mieteinheit 34 in dem Arbeitsraum 1 mehr als 2 Arbeitnehmer und in dem Arbeitsraum 2 mehr als 3 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen,
t) in der Mieteinheit 36 in dem Arbeitsraum 1 mehr als 2 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrats einschließlich der teilweise neu gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die beteiligte Arbeitgeberin hat im Dezember 2009 454 Arbeitsplätze ihres Betriebes aus mehreren Berliner Standorten nach F. verlegt, so dass dort nunmehr 641 Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildenden) tätig sind. Am Standort "S. 10" in F. hatte die Arbeitgeberin die Anzahl der eingerichteten Arbeitsplätze deshalb zuvor auf 657 erhöht. Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberin streiten darum, ob die gesetzlichen und betrieblichen Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auf diesen Arbeitsplätzen eingehalten sind.
- 2
Die beteiligte Arbeitgeberin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG mit Sitz in B., das Callcenter-Dienstleistungen erbringt. Die Kundenniederlassung Nordost, in der etwa 1.400 Beschäftigte tätig sind, erstreckt sich über die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Betriebsverfassungsrechtlich ist die Region Nordost durch einen Tarifvertrag zu einem Betrieb zusammengefasst. Sitz des zuständigen und hier beteiligten Betriebsrats ist R.. Tatsächlich hat der Betriebsrat seine Geschäfte lange Jahre von B. aus betrieben. Nunmehr hat auch er Büroräume in F. zugewiesen bekommen.
- 3
Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere die Einhaltung der Vorgaben aus der Betriebsvereinbarung zu Mindestanforderungen an Arbeitsstätten (im Folgenden kurz als "BV Arbeitsstätten" bezeichnet), die durch förmliche Entscheidung der Einigungsstelle vom 28. Februar 2007 zustande gekommen ist. Die beteiligte Arbeitgeberin hat den Spruch der Einigungsstelle innerhalb der Frist aus § 76 Abs. 5 BetrVG gerichtlich angegriffen und hat im Gerichtsverfahren außerdem geltend gemacht, die BV Arbeitsstätten enthalte Regelungen, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Außerdem sei für die Materie nicht der Betriebsrat, sondern allenfalls der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen. Das Arbeitsgericht Rostock (Beschluss vom 16. April 2008 in Sachen 3 BV 3/07) und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 25. Februar 2009 in Sachen 3 TaBV 7/08 - Anlage Ast 4 zur Antragsschrift vom 11.11.2009, Blatt 58 ff. d. A.) haben einzelne Regelungen der Betriebsvereinbarung für unwirksam erachtet, die BV Arbeitsstätten jedoch im Übrigen als wirksam angesehen. Aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist die Angelegenheit derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig (1 ABR 31/09). - Die Arbeitgeberin hat die BV Arbeitsstätten außerdem mit schriftlicher Erklärung vom 15. Mai 2008 gegenüber dem Betriebsrat gekündigt (Kopie der Kündigungserklärung durch die Arbeitgeberin erstinstanzlich als Anlage 9 überreicht, Blatt 195 d. A.).
- 4
Die BV Arbeitsstätten hat, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, auszugsweise den nachstehenden Wortlaut (der gesamte Text ist in der Akte auf Blatt 46 ff wiedergegeben):
- 5
"2. Geltungsbereich
- 6
1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Kundenniederlassung Nordost, soweit sie unter den Geltungsbereich des BetrVG fallen und für alle von der KNL NO betriebenen Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze.
- 7
2. Soweit für Arbeitsstätten,
- 8
a) die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder
- 9
b) die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
- 10
in dieser Betriebsvereinbarung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtung, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, genießen diese Arbeitsstätten Bestandsschutz. Umfangreiche Änderungen liegen regelmäßig dann vor, wenn dafür eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist oder sie dem Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar ist. Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Betriebsvereinbarung übereinstimmen.
- 11
3. Mindestanforderungen an Arbeitsstätten
- 12
3. Flächenbedarf
- 13
3.1. Grundfläche je Arbeitsplatz
- 14
Tätigkeit
Mindestfläche je Arbeitsplatz
Leiter Aufgabengruppe
10 m2
Teamleiter im Einzelbüro
10 m2
Teamleiter im Mehrpersonenbüro
15 m2
Agenten, Senior Agenten, Sachbearbeiter, Ref MES/FM, Key Accounter, Accounter im Einzelbüro
10 m2
Agenten, Senior Agenten, Sachbearbeiter, Ref MES/FM, Key Accounter, Accounter im Mehrpersonenbüro
15 m2
...
- 15
5. Verkehrsflächen
- 16
Verkehrsflächen sind Wege und Treppen
- 17
Für eine ausreichende Breite der Verkehrswege und Treppen ist zu sorgen. Die Maße sind abhängig von der Höchstzahl der Benutzer (bei der Zahl der Benutzer sind Besucher, Kunden, Schichtwechsel usw. einzubeziehen) und dürfen die nachstehenden Mindestbreiten nicht unterschreiten:
- 18
Anzahl der Benutzer
Mindestbreite
<=5
0,80 m
> 5 bis < 21
0,93 m
> 20 bis < 101
1,25 m
>100 bis < 251
1,75 m
>250
2,25 m
- 19
Wendeltreppen sind nur als zusätzliche Treppen (nicht notwendige Treppen) zulässig. Dabei muss ihre Drehrichtung im Uhrzeigersinn nach oben führen."
- 20
Die Verlagerung der Arbeitsplätze von B. nach F. beruht auf der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28. November 2008 über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts (Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vom 11.11.2009, Blatt 18 ff. d. A). In Berlin nutzte die Arbeitgeberin zuletzt noch fünf Arbeitsstätten, nämlich die in der B. Straße, in der H. Straße, in der K. Allee, in der L. Straße und in der S.straße. Die zuerst genannten vier Standorte sollen aufgegeben werden oder sind bereits aufgegeben, nur am Standort S.straße soll die dortige Betriebsstätte noch fortgeführt wird. Die Beschäftigten der übrigen Arbeitsstätten sind im Dezember 2009 in das bereits seit längerem von der Arbeitgeberin genutzte Gebäude in F., S. 10, umgezogen.
- 21
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Arbeitsplätze am Standort F. teilweise nicht den Anforderungen der BV Arbeitsstätten genügen. Insbesondere ist die Mindestfläche von 15 m2 für jeden Arbeitsplatz eines Agenten, wenn man darunter die am und um den Schreibtisch zur Verfügung stehende Fläche versteht, nicht eingehalten. Außerdem werden einige Parameter zu den Verkehrsflächen (Fluchtwegen) verfehlt.
- 22
Im Hauptsacheverfahren (1 BV 34/09 beim Arbeitsgericht Rostock), das der Betriebsrat am 13. Oktober 2009 anhängig gemacht hat, verlangt der Betriebsrat daher die Umgestaltung der Arbeitsplätze in F. entsprechend den Vorgaben der BV Arbeitsstätten bzw. die Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmern auf den Arbeitsplätzen, für die die Normen der BV Arbeitsstätten nicht einhalten sind. Das Hauptsacheverfahren ist noch beim Arbeitsgericht anhängig. Über die Hauptsache soll nach Auskunft der Beteiligten im März 2010 entschieden werden.
- 23
Einige Wochen später, nämlich mit Gerichtseingang am 16. November 2009 hat der beteiligte Betriebsrat zusätzlich das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren anhängig gemacht. Im Verfügungsverfahren erstrebt der Betriebsrat im Sinne einer Regelungsverfügung für die Betriebsstätte in F. die Festlegung von Grenzen für die Anzahl der gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer in einzelnen Büroräumen und für Gruppen von Büroräumen, denen im Brandfalle derselbe Fluchtweg zugeordnet ist. Die verlangten Grenzwerte ergeben sich, wenn man aus der BV Arbeitsstätten die Parameter hinsichtlich der Mindestflächen pro Arbeitsplatz als Limit für die Anzahl der Arbeitsplätze pro Büroraum zu Grunde legt, sowie die Mindestbreiten für die Fluchtwege in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsplätze, deren Inhaber den jeweiligen Fluchtweg zu benutzen hätte. Dazu hilfsweise stellt der Betriebsrat Unterlassungsanträge in Anlehnung an seine Anträge im Hauptsacheverfahren.
- 24
Der beteiligte Betriebsrat hat zur Erläuterung seiner Anträge Planunterlagen für das Bürogebäude vorgelegt (Anlage Ast. 5, Blatt 74 ff. d. A.). Das Gericht übernimmt die sich daraus ergebene Bezeichnung der Mieteinheiten und Arbeitsräume für seine Entscheidung.
- 25
Die vom Betriebsrat in das Verfahren eingeführten Planunterlagen betreffen 203 Räume mit 603 der insgesamt 657 Arbeitsplätze der Arbeitgeberin in dem Gebäude. Die Mehrzahl der Arbeitsräume (rund 57 Prozent der Arbeitsräume) ist mit jeweils zwei Arbeitsplätzen ausgestattet; hier können knapp 40 Prozent der Belegschaft arbeiten. Die Arbeitsräume mit einem, zwei oder drei Arbeitsplätzen machen rund 73 Prozent der Arbeitsräume aus; in ihnen können etwas mehr als 50 Prozent der Belegschaft beschäftigt werden. Die übrigen rund 27 Prozent der Arbeitsräume sind größer. Im größten Arbeitsraum sind 11 Arbeitsplätze vorgesehen, daneben gibt es auch Arbeitsräume mit zwischen 4 und 10 Arbeitsplätzen. Insgesamt sind hier rund 47 Prozent der Arbeitsplätze untergebracht.
- 26
Wenn man die Größe der Arbeitsräume durch die Anzahl der dort vorgesehenen Arbeitsplätze teilt, wird derzeit an keinem der 603 Arbeitsplätze, die in den Planunterlagen des Betriebsrats aufgeführt sind, die Norm von 15 m2 aus der BV Arbeitsstätten erfüllt. Die Zahlenwerte schwanken je nach betrachtetem Raum zwischen knapp über 8 m2 und 14 m2; für die Mehrzahl der Arbeitsplätze schwanken die Werte zwischen 9 m2 und 12 m2. Bei der Bewertung muss beachtet werden, dass die vom Betriebsrat nicht erwähnten Räume (für die restlichen rund zehn Prozent der Arbeitsplätze) vermutlich so groß sind, dass die errechenbaren Quadratmeterwerte über 15 liegen.
- 27
Im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin gibt es nach beiderseits übereinstimmendem Vortrag derzeit eine mittlere Abwesenheitsquote in Höhe von 26 Prozent der Arbeitnehmerschaft. Dabei fallen unstreitig rund 12 Prozent der Ausfallzeiten auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten. Dieser Wert war schon vor dem Umzug nach F. erreicht und er ist 2009 und 2008 auch nicht sprunghaft angestiegen. Dem Betriebsrat liegt schon seit rund zehn Jahren das Thema Stress durch Lärm am Arbeitsplatz am Herzen. Ausgangspunkt hierfür waren vom Betriebsrat durchgeführte Mitarbeiterbefragungen, die sowohl im Jahre 2000 als auch Jahre später ergeben haben, dass die Mitarbeiter vor allem unter den Lärmbelastungen am Arbeitsplatz leiden. Zwischen den Beteiligten herrscht insoweit Einvernehmen, dass es dabei durchweg allein um die Geräuschkulisse geht, die durch das gleichzeitige Sprechen (Telefonieren) mehrerer Personen in den Arbeitsräumen entsteht.
- 28
Das Arbeitsgericht hat den Erlass der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 abgelehnt. Der Beschluss ist dem beteiligten Betriebsrat am 10. Dezember 2009 zugestellt worden. Die sogleich mit einer Begründung versehene Beschwerde des Betriebsrats vom 14. Dezember 2009 ist beim Landesarbeitsgericht am 18. Dezember 2009 per FAX eingegangen.
- 29
Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren auch im Beschwerderechtszug weiter.
- 30
Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Arbeitgeberin müsse die BV Arbeitsstätten trotz der noch laufenden gerichtlichen Überprüfung einhalten. Daran ändere auch die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung der BV Arbeitsstätten nichts. Bis rechtskräftig über die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle entschieden sei, müsse die beteiligte Arbeitgeberin die BV Arbeitsstätten anwenden.
- 31
Die geplante Belegung der im Antrag erfassten Arbeitsräume verstoße gegen Nr. 3.1 BV Arbeitsstätten, da die Mindestflächen von 15 m2 pro Agentenarbeitsplatz nicht eingehalten sei. Da die Arbeitsplätze baulich nicht auf Lärmschutz optimiert seien, komme es durch die Verdichtung der Arbeitsplätze zu unzumutbaren Stressbelastungen der Arbeitnehmer in Folge der Lärmeinwirkung durch die gleichzeitig telefonierenden Kollegen. Die Reduzierung der Anzahl der Arbeitsplätze in den betroffenen Arbeitsräumen werde spürbar zu einer Absenkung der Lärmbelastung führen und sei daher zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses geboten.
- 32
Angesichts der hohen Abwesenheitsquote seien die mit den Vorgabewerten verbundenen wirtschaftlichen Belastungen auch nicht unzumutbar. Dabei müsse auch beachtet werden, dass die Betriebsparteien - was unstreitig ist - Ende Februar 2010 eine Betriebsvereinbarung zum "Desk-Sharing" verabschiedet haben. Nach dieser BV werde die Anzahl der vorzuhaltenden Arbeitsplätze durch die Multiplikation der Anzahl der Arbeitnehmer mit dem Faktor 0,8 ermittelt. Auch daraus lasse sich schließen, dass eine Reduzierung der Anzahl der Arbeitsplätze in den Arbeitsräumen nicht zu unüberwindlichen Problemen in der Arbeitsorganisation führen werde.
- 33
Des Weiteren seien die Verkehrsflächen (Nr. 3.5 BV Arbeitsstätten) nicht hinreichend breit. Außerdem seien die Vorgaben zu den Fluchtwegen nicht eingehalten, da die teilweise als Fluchtwege vorgesehenen Wendeltreppen dafür untauglich seien.
- 34
Der Betriebsrat beantragt,
- 35
den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 1.12.2009 zum Aktenzeichen 1 BVGa 9/09 abzuändern und wie folgt zu entscheiden:
- 36
1. Der Beteiligten zu 2) zu untersagen, am neuen Standort S. 10, ... F.
- 37
a) im Erdgeschoss (Mieteinheit 1)
- 38
- in den Räumen 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 11 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 39
- in den Räumen 5 und 6 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen;
- 40
b) im 1. Obergeschoss (Mieteinheit 9)
- 41
- in den Räumen 1, 6, 7, 8 und 9 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 42
- in den Räumen 3 und 5 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 43
- in den Räumen 2 und 4 zeitgleich mehr als drei Beschäftigte einzusetzen,
- 44
c) im 1. Obergeschoss (Mieteinheit 10)
- 45
- in den Räumen 2, 4, 6 und 8 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 46
- in den Räumen 7 und 9 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 47
- im Raum 1 zeitgleich mehr als vier Beschäftigte einzusetzen,
- 48
- in den Räumen 3 und 5 zeitgleich mehr als 7 Beschäftigte einzusetzen,
- 49
d) im 1. Obergeschoss (Mieteinheit 11.1)
- 50
- im Raum 1 zeitgleich mehr als 5 Beschäftigte einzusetzen,
- 51
- im Raum 2 zeitgleich mehr als 7 Beschäftigte einzusetzen,
- 52
e) im 1. Obergeschoss (Mieteinheit 12)
- 53
- in den Räumen 2, 3, 6, 7, 8, 14 und 15 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 54
- in den Räumen 1, 4, 5, 9,10 und 11 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 55
- im Raum 12 zeitgleich mehr als 6 Beschäftigte einzusetzen,
- 56
f) im 1. Obergeschoss (Mieteinheit 13)
- 57
- in den Räumen 3 und 4 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 58
- im Raum 5 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 59
- im Raum 1 zeitgleich mehr als drei Beschäftigte einzusetzen,
- 60
- im Raum 2 zeitgleich mehr als vier Beschäftigte einzusetzen,
- 61
g) im 1. Obergeschoss (Mieteinheit 14)
- 62
- im Raum 4 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 63
- in den Räumen 1 und 2 zeitgleich mehr als 3 Beschäftigte einzusetzen,
- 64
- im Raum 3 zeitgleich mehr als vier Beschäftigte einzusetzen,
- 65
h) im 1. Obergeschoss (Mieteinheit 15)
- 66
- in den Räumen 2, 3 und 4 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 67
- in den Räumen 1, 5, 6 und 7 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 68
i) im 2. Obergeschoss (Mieteinheit 16)
- 69
- in den Räumen 1, 4, 5, 6, 7, 9,10,11,12 und 13 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 70
- in den Räumen 3 und 8 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 71
- im Raum 2 zeitgleich mehr als 3 Beschäftigte einzusetzen,
- 72
j) im 2. Obergeschoss (Mieteinheit 17)
- 73
- in den Räumen 1, 2, 7, 8 und 11 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 74
- in den Räumen 3, 4, 9 und 12 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 75
- in den Räumen 5 und 6 zeitgleich mehr als drei Beschäftigte einzusetzen,
- 76
- im Raum 13 zeitgleich mehr als vier Beschäftigte einzusetzen,
- 77
- im Raum 10 zeitgleich mehr als fünf Beschäftigte einzusetzen,
- 78
k) im 2. Obergeschoss (Mieteinheit 11.2)
- 79
- im Raum 1 zeitgleich mehr als fünf Beschäftigte einzusetzen,
- 80
- im Raum 2 zeitgleich mehr als sieben Beschäftigte einzusetzen,
- 81
l) im 2. Obergeschoss (Mieteinheit 18)
- 82
- in den Räumen 1, 3, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen, - in den Räumen 2, 4, 5, 6,12 und 15 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 83
m) im 2. Obergeschoss (Mieteinheit 20)
- 84
- in den Räumen 1, 2, 3 und 6 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 85
- in den Räumen 4, 5 und 7 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 86
n) im 2. Obergeschoss (Mieteinheit 19)
- 87
- in den Räumen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 9 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 88
- in den Räumen 4 und 6 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 89
o) im 2. Obergeschoss (Mieteinheit 21)
- 90
- in den Räumen 2, 3, 4, 5, 6 und 8 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 91
- im Raum 1 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 92
- im Raum 7 zeitgleich mehr als vier Beschäftigte einzusetzen,
- 93
p) im 3. Obergeschoss (Mieteinheit 22)
- 94
- Beschäftigte einzusetzen,
- 95
hilfsweise zu p):
- 96
- in den Räumen 2, 5 und 6 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 97
- in den Räumen 3, 4 und 7 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 98
- in den Räumen 1 und 8 mehr als drei Beschäftigte einzusetzen,
- 99
q) im 3. Obergeschoss (Mieteinheit 23)
- 100
- in den Räumen 1, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 101
- in den Räumen 2, 3, 4 und 10 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 102
im Raum 16 zeitgleich mehr als 3 Beschäftigte einzusetzen,
- 103
r) im 3. Obergeschoss (Mieteinheit 25 a)
- 104
- Beschäftigte einzusetzen,
- 105
hilfsweise zu r):
- 106
- in den Räumen 2, 6, 8 und 9 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 107
- im Raum 3 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 108
- im Raum 1 zeitgleich mehr als vier Beschäftigte einzusetzen,
- 109
- in den Räumen 4 und 5 zeitgleich mehr als fünf Beschäftigte einzusetzen,
- 110
- im Raum 7 zeitgleich mehr als sechs Beschäftigte einzusetzen,
- 111
s) im 3. Obergeschoss (Mieteinheiten 26 u. 27)
- 112
- in den Räumen 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10,12, 13, 14, 15 und 16 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 113
- in den Räumen 2, 7 und 11 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 114
t) im 3. Obergeschoss (Mieteinheit 28)
- 115
- in den Räumen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 116
- im Raum 4 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 117
u) im 5. Obergeschoss (Mieteinheit 33)
- 118
- Beschäftigte einzusetzen,
- 119
hilfsweise zu u):
- 120
- im Raum 3 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 121
- in den Räumen 1, 2 und 4 zeitgleich mehr als drei Beschäftigte einzusetzen,
- 122
v) im 5. Obergeschoss (Mieteinheit 34)
- 123
- im Raum 1 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen,
- 124
- im Raum 2 zeitgleich mehr als drei Beschäftigte einzusetzen,
- 125
w) im 5. Obergeschoss (Mieteinheit 35)
- 126
- in den Räumen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 127
x) im 5. Obergeschoss (Mieteinheit 36)
- 128
- in den Räumen 2, 3 und 4 zeitgleich mehr als einen Beschäftigten einzusetzen,
- 129
- im Raum 1 zeitgleich mehr als zwei Beschäftigte einzusetzen.
- 130
2. Der Beteiligten zu 2) zu untersagen, am neuen Standort S. 10, ... F. in den Gebäudeteilen mit den Fluchttreppen 1, 2, 3, 4 und 6 zeitgleich jeweils mehr als 20 Beschäftigte einzusetzen.
- 131
3. Hilfsweise zum Antrag zu 2) der Beteiligten zu 2) zu untersagen, am neuen Standort S. 10, ... F. in den Gebäudeteilen mit den Fluchttreppen 1, 2, 3, 4 und 6 zeitgleich jeweils mehr als 100 Beschäftigte einzusetzen.
- 132
4. Der Beteiligten zu 2) zu untersagen, am neuen Standort S. 10, ... F. in den Gebäudeteilen mit den Wendeltreppen 5, 7, 8 und 9 Beschäftigte einzusetzen.
- 133
5. Hilfsweise zum Antrag zu 4) der Beteiligten zu 2) zu untersagen, am neuen Standort S. 10, ... F. in den Gebäudeteilen mit den Wendeltreppen 5, 7, 8 und 9 zeitgleich jeweils mehr als 20 Beschäftigte einzusetzen.
- 134
6. Hilfsweise zum Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) zu untersagen, Beschäftigte in den Mehrpersonenbüros des neuen Standorts S. 10, ... F. zeitgleich einzusetzen, ohne dass jedem Beschäftigten eine Mindestfläche je Arbeitsplatz von 15 m2 gewährleistet ist.
- 135
7. Hilfsweise zum Antrag zu 2) der Beteiligten zu 2) zu untersagen, in den Räumen des neuen Standorts S. 10, ... F., die eine innen liegenden Treppe mit einer Breite von weniger als 1,20 m haben, zeitgleich jeweils mehr als 20 Beschäftigten einzusetzen.
- 136
8. Hilfsweise zum Antrag zu 7) der Beteiligten zu 2) zu untersagen, in den Räumen des neuen Standorts S. 10, ... F., die eine innen liegenden Treppe mit einer Breite von weniger als 1,20 m haben, zeitgleich jeweils mehr als 100 Beschäftigten einzusetzen.
- 137
9. Hilfsweise zum Antrag zu 4) der Beteiligten zu 2) zu untersagen, in den Gebäudeteilen des neuen Standorts S. 10, ... F. mit einer Wendeltreppe Beschäftigte einzusetzen, ohne dass diese Gebäudeteile über zwei zusätzliche voneinander unabhängige und entgegengesetzt liegende Flucht- und Rettungswege verfügen.
- 138
10. Hilfsweise zum Antrag zu 9) der Beteiligten zu 2) zu untersagen, in den Gebäudeteilen des neuen Standorts S. 10, ... F. mit einer Wendeltreppe zeitgleich jeweils mehr als 20 Beschäftigte einzusetzen.
- 139
Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
- 140
Der Betriebsrat habe durch sein zögerliches Handeln vor Erlass der einstweiligen Verfügung schon selber deutlich gemacht, dass kein Eilbedürfnis gegeben sei.
- 141
Im Übrigen sei der Arbeitgeber nicht an die streitige BV Arbeitsstätten gebunden. Die Betriebsvereinbarung sei gekündigt. Für eine gekündigte Betriebsvereinbarung bestehe keine Durchführungspflicht mehr. Die Durchführungspflicht bestehe jedoch ohnehin nicht, da die Einigungsstelle nicht nur die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe, sondern auch Dinge geregelt habe, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Soweit sie tatsächlich der Beteiligung unterliegen würden, sei aber allein der Gesamtbetriebsrat zuständig, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt die BV Arbeitsstätten keine Geltung haben könne.
- 142
Selbst wenn man hilfsweise die BV Arbeitsstätten für anwendbar halte, ergebe sich kein Verfügungsanspruch, denn die Parameter der Betriebsvereinbarung seien eingehalten. Die Betriebsvereinbarung müsse so gelesen werden, dass die Mindestanzahl von Quadratmetern, die an einem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen müsse, sich aus der gesamten Nutzfläche der einzelnen Stockwerke dividiert durch die Anzahl der dort eingerichteten Arbeitsplätze ergebe.
- 143
Letztlich sei auch kein Verfügungsgrund erkennbar, da jedenfalls alle gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes eingehalten seien.
- 144
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung und Erörterung mit den Beteiligten verwiesen.
II.
- 145
Die Beschwerde ist zu einem kleinen Teil begründet, im Übrigen kommt der Erlass der begehrten Verfügung nicht in Betracht.
1.
- 146
Soweit das Gericht die beantragte Verfügung erlassen hat, wird es der Arbeitgeberin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, in den großen Büroräumen am Standort S. in F., in denen sie vier oder mehr Arbeitsplätze eingerichtet hat, gleichzeitig so viele Agenten an den Arbeitsplätzen zu beschäftigen, dass der Quotient aus der Grundfläche des Arbeitsraums und der Anzahl der gleichzeitig beschäftigten Agenten unter 15 absinkt. Auf welche Arbeitsräume sich diese Vorgabe auswirkt und welche maximale Belegungsstärke sich daraus für die einzelnen betroffenen Arbeitsräume ergibt, ergibt sich aus dem Tenor der erlassenen Verfügung. Für die Arbeitsräume, für die die Verfügung die Nutzungsmöglichkeiten der Arbeitgeberin einschränkt, hat das Gericht bei der Festsetzung der Maximalbelegung dem Antrag des Betriebsrats in vollem Umfang entsprochen.
- 147
Grundlage der erlassenen Verfügung sind § 940 ZPO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG. Danach kann das Gericht eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, sofern diese Regelung insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
- 148
Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, das sich aus dem Streit um die Pflicht der Arbeitgeberin ergibt, die BV Arbeitsstätten auf den Tatbestand der (Wieder-)Einrichtung von über 450 Arbeitsplätzen für Agenten im Callcenter am Standort S. in F. anzuwenden. Dieses streitige Rechtsverhältnis bedarf einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Belegschaft, in deren Interesse der beteiligte Betriebsrat tätig wird.
a)
- 149
Für den Erlass der Regelungsverfügung reicht es aus, wenn sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis der von einer Seite reklamierte Anspruch ergeben kann. Das ist hier der Fall. Dass der Betriebsrat im Allgemeinen aus § 77 BetrVG einen Anspruch auf Durchführung der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Betriebsvereinbarungen hat, ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit und braucht daher hier nicht vertieft begründet zu werden. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich auch für Vereinbarungen, die auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Es ist daher möglich, dass der beteiligte Betriebsrat auch hinsichtlich der streitigen BV Arbeitsstätten einen Anspruch gegen den Arbeitgeber hat, die Betriebsvereinbarung durchzuführen, also sich an die dort vereinbarten Normen zu halten.
- 150
Die Streitbefangenheit der BV Arbeitsstätten in dem Verfahren 1 ABR 31/09 beim Bundesarbeitsgericht ändert daran nichts. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2009 (3 TaBV 7/08, Vorinstanz zu dem bundesarbeitsgerichtlichen Verfahren), zwar einige Normen der BV für "rechtsunwirksam" angesehen. Davon war aber die hier streitige Norm über die Mindestquadratmeteranzahl, die für einen Agentenarbeitsplatz zu Grunde zu legen ist (Ziffer 3.1 der BV Arbeitsstätten) nicht betroffen. Da die Arbeitgeberin die BV Arbeitsstätten insgesamt angegriffen hatte und das Landesarbeitsgericht den Antrag und die Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen zurückgewiesen hatte, ist davon auszugehen, dass das Landesarbeitsgericht in jenem Verfahren Ziffer 3.1 der BV Arbeitsstätten für eine wirksame Regelung gehalten hat. An diese Feststellung sieht sich das erkennende Gericht nach § 318 ZPO gebunden. Die Feststellung ist auch zutreffend. Dazu wird ergänzend wird auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in dem erwähnten Beschluss Bezug genommen. Da die streitige Regelung aus der BV Arbeitsstätten wirksam ist, muss die Arbeitgeberin sie auch durchführen, das heißt, sie muss sie bei ihren Maßnahmen und Handlungen beachten.
- 151
Daran ändert auch die Kündigung der Betriebsvereinbarung nichts, denn sie gilt nach § 77 Abs. 6 BetrVG weiter (Nachgeltung). Dies gilt jedenfalls für die hier streitige Regelung zur Mindestgrundfläche je Arbeitsplatz, da es sich um eine Regelung zur Konkretisierung der ausfüllungsbedürftigen arbeitsschutzrechtlichen Vorgabe zur "ausreichenden Grundfläche" des Arbeitsplatzes nach § 6 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung handelt, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt. Die Ausführungen von Kania im Erfurter Kommentar (§ 77 BetrVG RNr. 5), auf die sich die beteiligte Arbeitgeberin beruft, nach denen die Durchführungspflicht des Arbeitgebers mit dem Eintritt der Nachwirkung endet, kann nicht gefolgt werden. Denn diese Auffassung ist offensichtlich dem Tarifrecht entlehnt, das jedoch wegen des Rechts zum Arbeitskampf anderen Strukturprinzipien folgt als das Betriebsverfassungsrecht, das auf dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aufbaut. Wollte man die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsvereinbarungen in der Nachgeltungsphase nach § 77 Abs. 6 BetrVG verneinen, könnte der Betriebsrat eine Verbindlichkeit von ihm durchgesetzter Betriebsvereinbarungen nur über den Ausschluss des Kündigungsrechts erreichen. Das wäre nicht sachgerecht.
- 152
Ziffer 3.1 (Grundfläche je Arbeitsplatz) aus der BV Arbeitsstätten ist auch durch die Art und Weise wie die Arbeitsplätze in dem Objekt S. eingerichtet wurden, tatsächlich verletzt. Die Vorstellung der beteiligten Arbeitgeberin, man müsse die gesamte in einem Stockwerk zur Verfügung stehende Nutzfläche durch die Anzahl der dort eingerichteten Arbeitsplätze teilen, um so die Grundfläche je Arbeitsplatz zu ermitteln, muss als abwegig bezeichnet werden. Die Grundfläche je Arbeitsplatz soll dem Arbeitnehmer an seinem Platz die notwendige Bewegungsfreiheit und die notwendige Distanz zu den Kollegen sichern. Die Grundfläche ist in der BV Arbeitsstätten für die Agenten deshalb so komfortabel hoch angesetzt worden, weil die Agenten in Mehrraumbüros insbesondere dem Sprechlärm der Kollegen, die zeitgleich telefonieren, ausgesetzt sind. Die Grundfläche dient also gleichzeitig dem Lärmschutz durch die Schaffung von Distanz und durch die damit indirekt erfolgte Limitierung der Anzahl der in einem Büroraum unterzubringenden Arbeitsplätze. All diese Funktionen der normierten Grundfläche lassen sich nur dann verwirklichen, wenn man dafür den gegenständlichen Bereich des Arbeitsplatzes - hier den Schreibtisch mit dem Stuhl - zu Grunde legt und darum herum eine Zone bildet, die mindestens 15 m2 groß sein muss, bevor die Zone des benachbarten Arbeitsplatzes beginnt. Berechnet man aber die Grundfläche auf diese Weise, wird Ziffer 3.1 der BV Arbeitsstätten an mindestens 90 Prozent der Arbeitsplätze in dem Gebäude nicht eingehalten. Das Ausmaß der Verfehlung dieser Norm ist hoch. Die Grundfläche je Arbeitsplatz schwankt im Regelfall zwischen 9 m2 und 12 m2, die Norm wird also im Regelfall um 20 bis 40 Prozent unterschritten.
- 153
Für die Bewertung kommt es nicht darauf an, ob das Bürogebäude S. noch als eine Arbeitsstätte mit Bestandsschutz im Sinne von Ziffer 2 der BV Arbeitsstätten anzusehen ist. Denn es handelt sich bei der Mindestgrundfläche je Arbeitsplatz nach Ziffer 3.1 der BV Arbeitsstätten um eine Anforderung an die in einer Arbeitsstätte einzurichtenden Arbeitsplätze, für die die Betriebsvereinbarung keine bestandsschützenden Regelungen vorsieht. Dabei ist auch zu beachten, dass die beteiligte Arbeitgeberin möglicherweise früher bereits einmal in dem Gebäude Arbeitsplätze eingerichtet hatte, diese jedoch zwischenzeitlich aufgegeben hatte. Für die jetzige abermalige erweiterte Nutzung des Bürogebäudes, wurden die Arbeitsplätze (Möbel und Technik, Raumausstattung) komplett neu eingerichtet, so dass selbst dann der Bestandsschutzgedanke nicht greifen kann, wenn man diesen nicht nur auf Arbeitsstätten als solche, sondern auch auf einzelne dort eingerichtete Arbeitsplätze beziehen würde.
b)
- 154
Für die erlassene einstweilige Verfügung liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Denn das streitige Rechtsverhältnis bedarf einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Belegschaft, in deren Interesse der beteiligte Betriebsrat tätig wird.
- 155
In der Arbeitswissenschaft und in den beteiligten Berufskreisen ist es allgemein anerkannt, dass für den Arbeitsplatz eines Agenten im Callcenter der Lärm, der durch gleichzeitig telefonierende Kollegen entsteht, ein Problem darstellt, das zu Folgen mit Krankheitswert führen kann und regelmäßig und häufig auch zu Folgen mit Krankheitswert führt. Es ist daher ein vorrangiges Ziel des Arbeitsschutzes, die Lärmeinwirkung von Telefongesprächen benachbarter Kollegen einzudämmen. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Einrichtung menschengerechter Arbeitsplätze nicht nur der Abwehr gesundheitlicher Gefahren dient, sondern auch im positiven Sinne der Förderung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz. In diesem Spannungsfeld zwischen Gefahrenabwehr und Förderung des Wohlbefindens taxiert das Gericht das Schutzziel der Minimierung der Lärmbelästigung im vorliegenden Betrieb mehr im Bereich der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit, denn es ist anerkannt, dass die Lärmbelästigung zu Konzentrationsstörungen und anderen Stressauswirkungen führen kann und ein Übermaß an Stress bei Dauereinwirkung Auswirkungen mit Krankheitswert hervorruft.
- 156
In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch das Ergebnis der Mitarbeiterbefragungen durch den Betriebsrat ergänzend mit herangezogen, aus dem sich trotz des mehrjährigen Abstandes der Befragungen ergeben hat, dass die Lärmbelästigung und ihre gesundheitlichen Folgen aus der Sicht der Belegschaft das Hauptärgernis am Arbeitsplatz darstellt. Das deutet darauf hin, dass die anerkannte Gefahrenquelle Sprechlärm am Callcenterarbeitsplatz im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin auch tatsächlich zu gesundheitlichen Problemen führt. Ergänzend hat das Gericht insoweit auch die erschreckend hohe Krankheitsquote im Betrieb mit herangezogen. Dabei ist dem Gericht klar, dass es keinen monokausalen Zusammenhang zwischen der Krankheitsquote und der Lärmbelästigung am Arbeitsplatz gibt. Dennoch ist die Aussage möglich, dass in einem Betrieb mit einer derartig hohen Krankheitsquote und der durch Mitarbeiterbefragungen dokumentierten Bedeutung des Themas des Sprechlärms, das Schutzziel der Lärmminimierung weniger der Förderung des Wohlbefindens als vielmehr in erster Linie der Abwehr von Gesundheitsgefahren zuzuordnen ist.
- 157
Die Verfehlung der mit der Zielstellung der Reduzierung des störenden Lärms durch Kollegengespräche komfortable hoch angesetzte Grundfläche je Arbeitsplatz eines Agenten aus der BV Arbeitsstätten hat auch erhebliche Auswirkungen, denn die Entzerrung der Arbeitsplätze, also die Reduzierung der in einem Arbeitsraum gleichzeitig anwesenden sprechenden Arbeitnehmer, ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur Reduzierung der Lärmeinwirkungen. Damit dient die hier erlassene einstweilige Verfügung auch der Abwendung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 940 ZPO.
- 158
Der beteiligte Betriebsrat hat sein antragsrecht auch nicht durch die eigene zögerliche Haltung bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung verloren. Denn bei der Regelungsverfügung, die auf eine einstweilige Regelung eines laufend fortgeführten streitigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist, kann es keine Rügeverlust durch Zeitablauf geben. Vielmehr ist die behauptete Rechtsverletzung hier ein Dauerzustand, der es zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen kann, eine einstweilige Regelung vorzunehmen.
c)
- 159
Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Reduzierung der Arbeitsplätze je Arbeitsraum für die beteiligte Arbeitgeberin, kann die Regelungsverfügung nur soweit erlassen werden, wie die schädliche Lärmeinwirkung besonders evident ist und nur in dem Rahmen, den die Arbeitgeberin durch organisatorische Maßnahmen ohne eine erneute Verlegung von Arbeitsplätzen in andere Betriebsstätten oder durch Anmietung weiterer Flächen am Standort erfüllen kann. Das Gericht hat daher seine Verfügung auf die Arbeitsräume beschränkt, in denen die Arbeitgeberin 4 oder mehr Arbeitsplätze eingerichtet hat.
- 160
Im Einzelnen ergeben sich durch die Verfügung folgende Beschränkungen.
- 161
In der Mieteinheit 9 ist der Arbeitsraum 2 mit 5 Arbeitsplätzen und der Arbeitsraum 4 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet. Die Arbeitgeberin kann nach der Verfügung in beiden Räumen jeweils maximal 3 Arbeitnehmer gleichzeitig zu beschäftigen, sie kann also 3 der dortigen Arbeitsplätze nur noch mit Einschränkungen nutzen.
- 162
In der Mieteinheit 10 ist der Arbeitsraum 9 mit 4 Arbeitsplätzen ausgerüstet und die Verfügung erlaubt nur die gleichzeitige Beschäftigung von 2 Arbeitnehmer, in dem Arbeitsraum 1 sind 6 Arbeitsplätze eingerichtet und die Verfügung erlaubt nur die Beschäftigung von 4 Arbeitnehmern. Die Arbeitsräume 3 und 5 sind mit jeweils 10 Arbeitsplätzen ausgestattet und die Verfügung begrenzt die gleichzeitige Tätigkeit auf 7 Arbeitnehmer. In Summe können hier also 10 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt genutzt werden.
- 163
In der Mieteinheit 11.1 ist der Arbeitsraum 1 mit 8 Arbeitsplätzen ausgestattet und die Verfügung beschränkt den zeitgleichen Einsatz auf 5 Arbeitnehmer. Der Arbeitsraum 2 ist mit 11 Arbeitsplätzen ausgestattet und die Verfügung beschränkt den zeitgleichen Einsatz auf 7 Arbeitnehmer. In Summe können in dieser Mieteinheit dadurch 7 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt genutzt werden.
- 164
In der Mieteinheit 12 ist der Arbeitsraum 1 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 12 ist mit 9 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 6 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 5 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 165
In der Mieteinheit 13 ist der Arbeitsraum 1 mit 5 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 2 ist mit 7 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 4 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 5 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 166
In der Mieteinheit 14 ist der Arbeitsraum 1 mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum und 2 ist mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 3 ist mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 4 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 6 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 167
In der Mieteinheit 15 sind die Arbeitsräumen1, 6 und 7 jeweils mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf jeweils 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 6 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 168
In der Mieteinheit 16 sind die Arbeitsräumen 3 und 8 jeweils mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf jeweils 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 2 ist mit 5 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 6 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 169
In der Mieteinheit 17 sind der Arbeitsraum 5 mit 5 Arbeitsplätzen und der Arbeitsraum 6 mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf jeweils 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 13 ist mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 4 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 10 ist mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 5 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 8 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 170
In der Mieteinheit 11.2 ist der Arbeitsraum 1 mit 8 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 5 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 2 ist mit 11 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 7 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 7 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 171
In der Mieteinheit 18 sind die Arbeitsräume 5, 6, 12 und 15 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und der Arbeitsraum 4 mit 5 Arbeitsplätzen. Es findet eine Beschränkung auf jeweils 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 11 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 172
In der Mieteinheit 20 sind die Arbeitsräumen 4 und 5 mit jeweils 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 4 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 173
In der Mieteinheit 21 ist der Arbeitsraum 7 mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 4 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 2 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 174
In der Mieteinheit 22 ist der Arbeitsraum 1 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 3 ist auch mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet. Es findet jedoch eine Beschränkung auf den gleichzeitigen Einsatz von 2 Arbeitnehmern statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 3 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 175
In der Mieteinheit 23 sind Arbeitsräumen die 2, 3 und 4 jeweils mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf jeweils 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 16 ist ebenfalls mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 7 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 176
In der Mieteinheit 25a ist der Arbeitsraum 1 mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 4 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 4 ist mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und der Arbeitsraum 5 mit 8 Arbeitsplätzen. In beiden Räumen findet eine Beschränkung auf jeweils 5 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 7 ist mit 10 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 6 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 10 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 177
In den gemeinsam betrachteten Mieteinheiten 26/27 ist der Arbeitsraum 7 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in diesen Mieteinheiten daher 2 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 178
In der Mieteinheit 33 ist der Arbeitsraum 1 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und die Arbeitsräume 2 und 4 jeweils mit 5 Arbeitsplätzen. Für alle Räume findet eine Beschränkung auf jeweils 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 5 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 179
In der Mieteinheit 34 ist der Arbeitsraum 1 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. Der Arbeitsraum 2 ist mit 6 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 3 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 5 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 180
In der Mieteinheit 36 ist der Arbeitsraum 1 mit 4 Arbeitsplätzen ausgestattet und es findet eine Beschränkung auf 2 gleichzeitig tätige Arbeitnehmer statt. In Summe sind in dieser Mieteinheit daher 2 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar.
- 181
Insgesamt sind von den 657 eingerichteten Arbeitsplätzen daher aufgrund der erlassenen Verfügung 115 Arbeitsplätze nur noch eingeschränkt nutzbar. Das entspricht einer Quote von etwas über 15 Prozent. Bei der durchschnittlichen Abwesenheitsquote der Arbeitnehmer von über 25 Prozent können die Vorgaben der Verfügung daher allein durch organisatorische Maßnahmen - gegebenenfalls auch unter Ausnutzung der Optionen aus der BV "Desk-Sharing" - umgesetzt werden. Eine Ausweitung der angemieteten Fläche oder gar die notwendige Verlagerung von Arbeitsplätzen an andere Standorte kann damit als Folge der erlassenen Verfügung ausgeschlossen werden.
- 182
Obwohl Ziffer 3.1 der BV Arbeitsstätten auch in den anderen Arbeitsräumen nicht eingehalten ist, kommt eine Ausweitung der einstweiligen Verfügung auf weitere Arbeitsplätze und Arbeitsräume nicht in Betracht, da sie zu unvertretbaren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers führen würde.
d)
- 183
Die erlassene Verfügung ist zeitlich begrenzt auf die Zeit der Rechtshängigkeit der Hauptsache. Diese Beschränkung ergibt sich an sich schon aus dem Wesen der Regelungsverfügung. Zur Klarstellung hat das Gericht dies jedoch noch in den Tenor der Verfügung mit aufgenommen.
- 184
Wenn im Tenor der Verfügung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, werden darunter sowohl männliche wie weibliche Arbeitnehmer verstanden. Der Begriff umfasst in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch die der beteiligten Arbeitgeberin zur Arbeitsleistung überlassenen Beamten.
2.
- 185
Im Übrigen hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg.
- 186
Hinsichtlich der Parameter aus der BV Arbeitsstätten zu den Verkehrsflächen und den Fluchtwegen ist das Gericht nach § 318 ZPO an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bezüglich der Anfechtung des Einigungsstellenspruchs gebunden. Diese Teile der BV müssen daher als unwirksam angesehen werden. Daher liegt schon kein Verfügungsanspruch vor. Damit können auch die insoweit gestellten Hilfsanträge nicht zugesprochen werden.
- 187
Auch den Hilfsanträgen bezüglich der Verfehlung der Ziffer 3.1 der BV Arbeitsstätten kann nicht stattgegeben werden, da ihre Umsetzung zu unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen für die beteiligte Arbeitgeberin führen würde. Wegen der Einzelheiten, die zu dieser Bewertung führen, kann auf die Ausführungen zu oben 1. Bezug genommen werden.
III.
- 188
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz nicht vor.

moreResultsText

Annotations
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- 1.
das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, - 2.
alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, - 3.
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und - 4.
arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
- 1.
die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, - 2.
die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und - 3.
den innerbetrieblichen Verkehr.
(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
(4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.