Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Mai 2012 - 5 Sa 45/11

bei uns veröffentlicht am15.05.2012

Tenor

1. Auf die klägerische Berufung wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab Juli 2008 eingruppiert ist in die Entgeltgruppe E 13 des TVL.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die 1960 geborene Klägerin hat 1984 an der Martin-Luther-Universität H. den Abschluss als Diplomlehrerin für Französisch und Russisch erworben und war seit dem als Lehrerin im staatlichen Schuldienst tätig. Das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land ist mit Landesgründung im Oktober 1990 entstanden. Maßgebend ist nach wie vor

3

der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien aus Februar 1993 (Kopie hier Blatt 5 ff) in dem es bezüglich der Geltung von Tarifverträgen und der Eingruppierung der Klägerin heißt:

"§ 2

4

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes - manteltarifrechtliche Vorschriften (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

5

Die Eingruppierung bestimmt sich nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage la zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung der von der 1./92 Mitgliederversammlung der TdL am 23.01.1992 beschlossenen Änderung. Danach ist der/die Angestellte eingruppiert in Vergütungsgruppe III."

6

Die Klägerin war stets an Schulen in A-Stadt tätig. In den 90er Jahren war sie an einer Schule tätig, die vom Schulträger als Realschule mit Hauptschulteil gewidmet und betrieben wurde.

7

Aufgrund einer berufsbegleitenden Weiterbildung hat die Klägerin 1995 zusätzlich die Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde erworben (Anlage K 3, hier Blatt 8). Im Rahmen der Eingruppierungsmitteilung vom 10. Januar 1996 (Kopie als Anlage A 1 überreicht, hier Blatt 25 f) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nunmehr im Wege der Bewährung nach den Regeln der Bewährungsanforderungsverordnung MV vom 19. November 1991 und aufgrund ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Lehrerin an der Realschule in A-Stadt Lehrerin „mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen“ geworden sei. Unter Berücksichtigung der in der Landesbesoldungsordnung MV seit 1994 ausgebrachten Ämter für Lehrkräfte wurde die Klägerin nach der Mitteilung – unverändert – in die Vergütungsgruppe III des BAT/BAT-O eingruppiert.

8

Auf eine Nachfrage des beklagten Landes hat sich die Klägerin unter dem 19. März 2003 auf einem ihr vorgegebenen Formblatt bereit erklärt, sich im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts an eine Berufsschule versetzen zu lassen (Kopie als Anlage A 5 überreicht, hier Blatt 30).

9

Seit dem 1. August 2003 ist die Klägerin an der Berufsschule des Landkreises A-Stadt tätig. Am 11. August 2003 wurde die Klägerin auch förmlich an diese Schule versetzt. Die Versetzungsverfügung (Kopie als Anlage K 7 überreicht, hier Blatt 44) trägt die Überschrift „Versetzung aus persönlichen Gründen“ und auch im Text heißt es dann „… versetze ich Sie aus persönlichen Gründen …“. Eine Bezugnahme auf das Lehrerpersonalkonzept und die in diesem Rahmen erklärte Bereitschaft der Klägerin zum Schulartwechsel fehlt in der Versetzungsverfügung. An der Berufsschule in A-Stadt ist die Klägerin noch heute tätig. Sie unterrichtet dort jedenfalls mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft (hier: 26 Wochenstunden) in Klassen des Fachgymnasiums in der Sekundarstufe II.

10

Bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 war die Klägerin eingruppiert in die Vergütungsgruppe III zum BAT/BAT-O. Sie wurde daher mit dem Stichtag in die Entgeltgruppe E 11 des TV-L übergeleitet, aus der sie noch heute vergütet wird. Die Klägerin war jedenfalls bis einschließlich des Schuljahres 2009/2010 voll beschäftigt und hat – wenn man die Abrechnung für August 2009 als repräsentativ ansieht – monatlich rund 3.620,00 Euro brutto verdient.

11

Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 hat die Klägerin erstmals förmlich ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 des TV-L verlangt (Kopie hier Blatt 9). Das beklage Land hat dies mit Schreiben vom 2. November 2009 abgelehnt (Kopie hier Blatt 10).

12

Mit der im Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel mit einem Feststellungsantrag zur tarifgerechten Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 „seit dem 01.07.2008“ weiter.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage – auch mit Blick auf die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2006 (5 Sa 45/06) in einem ähnlich gelagerten Fall – abgewiesen. Auf das arbeitsgerichtliche Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Vorinstanz Bezug genommen.

14

Mit der rechtzeitig eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert weiter.

15

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre zu DDR-Zeiten erworbenen Abschlüsse den bundesdeutschen Universitätsabschlüssen gleichzustellen seien, dies folge auch aus Art. 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages. Ihre Qualifikation entspreche der Entgeltgruppe E 13 TV-L. Im Übrigen rechtfertige sich die Entgeltgruppe E 13 aufgrund des Einsatzes der Klägerin in der Sekundarstufe II.

16

Die Klägerin meint auch, es sei treuwidrig, dass das beklagte Land durch Aufhebung der Bewährungsanforderungsverordnung eine weitere Vergütungsanpassung der beschäftigten Lehrkräfte verhindere.

17

Außerdem ist sie der Auffassung, sie sei an einer Berufsfachschule i.S.d. der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage la zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung der von der 1./92 Mitgliederversammlung der TdL am 23.01.1992 beschlossenen Änderung tätig und daraus folge die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L. – Ein Anspruch auf ein höheres Entgelt ergäbe sich letztlich auch aus § 14 Absatz 1 TV-L.

18

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin schließlich noch einen Erlass des Bildungsministeriums zur Akte gereicht, der die übertarifliche Vergütung der Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR ohne Bewährung nach der Bewährungsanforderungsverordnung betrifft (Erlass des Bildungsministeriums vom 12. Oktober 2006 – VII 290 H, Kopie hier Blatt 327 f). Sie meint, der Erlass sei unmittelbar auf sie anwendbar.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 1. Juli 2008 nach der Vergütungsgruppe E 13 des Entgelttarifvertrages der Länder bzw. der jeweils vorhergehenden Entgelttarifverträge mit vergleichbarer Vergütungsgruppe zu vergüten.

21

Das beklagte Land beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Das beklagte Land ist der Auffassung, der begehrten Eingruppierung stehe die fehlende Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen entgegen. Auf die weiteren Begründungsversuche der Klägerin komme es daher nicht an.

24

Das beklagte Land sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs der Lehrbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen einzuräumen. Eine solche Verpflichtung lasse sich weder aus dem Lehrerpersonalkonzept ableiten, noch folge sie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gar aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit könne sich die Klägerin auch nicht zum Vergleich auf die Behandlung der Lehrkräfte stützen, die mit Abschlüssen aus DDR-Zeiten erst nach dem Auslaufen der Bewährungsanforderungsverordnung in den Schuldienst eingetreten wären. Denn diese Lehrkräfte stünden gänzlich ohne anerkannte Lehrbefähigung da, während der Klägerin immerhin in den 90er Jahren die Lehrbefähigung für den Unterricht an Real- und Hauptschulen zuerkannt worden sei. Damit habe das Land dafür gesorgt, dass die Klägerin im heutigen Schulsystem ihren Platz finden könne. Ein Anspruch auf die Chance weitere Lehrbefähigungen zuerkannt zu bekommen, könne daher nicht anerkannt werden.

25

Im Übrigen sei der Eingruppierungsanspruch jedenfalls für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 nach § 37 TV-L verfallen, da die Klägerin ihre Ansprüche erstmals mit Schreiben aus Juli 2009 schriftlich geltend gemacht habe.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist begründet. Die Klägerin ist seit dem 1. August 2007 in die Entgeltgruppe E 13 TV-L eingruppiert.

I.

28

Das Gericht hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden auf Basis der Zustimmung des beklagten Landes vom 29. März 2012 (Blatt 400 ff) und der Klägerin vom 16. April 2012 (Blatt 413). Die Rücknahme der Zustimmung durch das beklagte Land mit Schriftsatz vom 27. April 2012 ist unbeachtlich, da eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne von § 128 Abs. 2 ZPO nicht erkennbar ist.

II.

29

Die Klage ist zulässig.

30

Unabhängig von dem gewählten Wortlaut der Antragstellung kann aus der Klagebegründung und dem gesamten Prozessverhalten der Klägerin geschlossen werden, dass sie eine der im öffentlichen Dienst zulässigen und üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erheben wollte. Eine solche Klage zur Feststellung der richtigen tarifgerechten Eingruppierung ist zulässig.

31

Die Klägerin bezieht sich in ihrer Antragstellung zwar auf einen „Entgelttarifvertrag der Länder“, den es so nicht gibt. Aus ihrem Klagebegehren ist jedoch mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass die Klägerin schlicht die Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung nach § 12 TV-L anstrebt und sie sich ergänzend zur Bezeichnung der von ihr als richtig erachteten Eingruppierungsstufe auf die Bezeichnungen aus § 15 TV-L mit den Anlagen A1, A2, B1, B2 bezieht.

32

Das Gericht hat sich erlaubt, dies durch eine entsprechende Fassung des Urteilstenors zum Ausdruck zu bringen; darin ist keine teilweise Abweisung der Klage zu erblicken.

III.

33

Die Klägerin ist eingruppiert in die Entgeltgruppe E 13 des TV-L.

1.

34

Die Klage scheitert nicht bereits an dem Umstand, dass im Arbeitsvertrag der Parteien die Vergütungsgruppe III des BAT/BAT-O vertraglich vereinbart worden ist, denn diese Regelung hat keine konstitutionelle Bindungskraft. Das ergibt sich aus der Auslegung des Vertragswerkes.

35

Aus der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich kein von den entsprechenden Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger vertraglicher Vergütungsanspruch. Denn die im öffentlichen Dienst typische Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag beruht auf der tarifvertraglichen Pflicht des Arbeitgebers, die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag anzugeben (§ 22 Absatz 3 BAT/BAT-O). Der Angabe lässt sich demnach nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung zahlen zu wollen. Mit dem tariflich geforderten Hinweis auf die Eingruppierung bringt der Arbeitgeber demnach nur zum Ausdruck, dass er diejenige Vergütung gewähren wolle, die sich aus der Anwendung der tariflichen Bestimmungen ergibt. Daraus kann keine eigenständige Vergütungsvereinbarung entnommen werden, die angegebene Vergütung solle auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden (BAG 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer = NZA-RR 1997, 76; BAG 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169, 170). Die vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle beziehen sich zwar auf den Fall der Rückgruppierung, also den Fall, dass im Arbeitsvertrag eine bessere Vergütungsgruppe mitgeteilt wurde als der Tarifvertrag sie hergibt. Wenn aber der Arbeitgeber nicht an eine solche Erklärung gebunden ist, kann auch der Arbeitnehmer für den Fall eines Höhergruppierungsverlangens nicht an der Vertragserklärung festgehalten werden.

36

Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Einzelfall die Parteien der Mitteilung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag eine vom Regelfall abweichende Bedeutung gegeben haben. Maßgeblich ist also nicht die Angabe der Eingruppierung im Arbeitsvertrag, sondern es kommt allein auf die rechtlich gebotene richtige Eingruppierung der Klägerin an.

2.

37

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich der klägerische Anspruch nicht auf schriftlich niedergelegte positivrechtliche Eingruppierungsvorschriften stützen lässt.

a)

38

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der TV-L hat den BAT-O ersetzt, so dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien heute insbesondere nach dem TV-L richtet. Abweichend von diesem Grundsatz gilt nach § 17 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 weiterhin fort. Das gilt dann auch im Arbeitsverhältnis der Parteien.

39

Der Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ist der Tarifvertrag, mit dem die Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1a und 1b zum BAT) im Geltungsbereich des BAT-O In-Kraft gesetzt wurde. In § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind Ausnahmen beschrieben, für Berufsgruppen, für die die Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O nicht gelten soll. § 3 Nr. 3 dieses Tarifvertrages lautet wörtlich:

40

"3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die ... als Lehrkräfte. ... beschäftigt sind. Diese Angestellten sind ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde."

41

Für die Eingruppierung ist also maßgeblich, aus welchem Amt die Klägerin zu besolden wäre, wenn sie verbeamtet wäre. Die so ermittelte Besoldungsgruppe ist dann nach der Tabelle zu § 11 Satz 2 BAT-O wiederum in eine Vergütungsgruppe zu übersetzen.

42

Maßgeblich für die Besoldung der Beamten ist eigentlich das Bundesbesoldungsgesetz mit der dazu gehörenden Bundesbesoldungsordnung. Nach der Vorbemerkung 16b zur Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnungen A und B) werden Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik davon abweichend landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich demnach – wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist – nach den im Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG MV) mit der als Anlage dazu erlassenen Landesbesoldungsordnung und den dort ausgebrachten Ämter für Lehrkräfte im Schuldienst (so auch BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 131; BAG 9. November 2005 – 4 AZR 304/04 – nicht amtlich veröffentlicht).

b)

43

Da die Klägerin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 zum TV-L begehrt, müsste sie als Beamtin ein Amt bekleiden, das mindestens der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung MV zugeordnet ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein solches auf die Klägerin passendes Amt in der Landesbesoldungsordnung nicht zu finden ist.

44

Zwar ist in der Besoldungsgruppe A 13 in der Landesbesoldungsordnung MV – als Beförderungsamt – ein Amt für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ausgewiesen. Dieses Amt steht der Klägerin aber nicht offen, da es im Weiteren eine „entsprechende Verwendung“ voraussetzt. Die Klägerin wird aber nicht entsprechend ihrer Lehrbefähigung verwendet, da sie nicht an einer Haupt- und Realschule unterrichtet. – dies gilt auch für die 1995 erworbene zusätzliche Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde, denn ausweislich der dazu überreichten Urkunde wird mit dem Abschluss lediglich die zu DDR-Zeiten erworbene Lehrbefähigung erweitert (Blatt 8). Damit hat die Klägerin auch im Fach Sozialkunde keine schulartunabhängige Lehrbefähigung für den Unterricht an allen staatlichen Schulen erworben.

45

Soweit in der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung MV Ämter für Lehrer oder Studienräte ausgewiesen sind, die auf eine Tätigkeit in beruflichen Schulen zugeschnitten sind, ergibt sich das umgekehrte Problem. Die Klägerin wird zwar an diesen Schulen eingesetzt, sie ist aber nicht in Besitz einer auf diese Schulart zugeschnittenen Lehrbefähigung. Insoweit kann sie sich daher auch nicht mit der Kollegin Frau K. vergleichen, die 1997 als dem gehobenen Dienst zugeordnete Lehrkraft im Rahmen des bescheidenen Stellenkegels in eine Stelle der Wertigkeit A 13 (gehobener Dienst) befördert wurde und daher in die Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O eingruppiert wurde (vgl. Blatt 321).

46

An diesem Befund kann auch die in der Landesbesoldungsordnung MV ausgebrachte Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 nichts ändern. Die Fußnote ist beim Amt des Studienrates angebracht und sie lautet:

47

„13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium / Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 10) zu Besoldungsgruppe A 12. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.“

48

Mit dieser Fußnote wird eine Aufstiegsmöglichkeit für Lehrkräfte normiert, die entweder nicht für den Unterricht in der Sekundarstufe II ausgebildet sind („Für Fachlehrer … (Klassen 5 bis 10) …“) oder nicht vollwertig als Diplomlehrer für mindestens zwei Schulfächer ausgebildet sind (vgl. den Wortlaut der in Bezug genommenen Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung MV: „Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen …“). Diese Fußnote hat also Lehrkräfte mit Ausbildungseinschränkungen im Auge, die aber aufgrund ihrer – im Wege der Bewährung erworbenen – Lehrbefähigung und ihres tatsächlichen Einsatzes dem Lehrer oder dem Studienrat aus der Besoldungsgruppe A 13 nahe stehen. Die Anforderungen aus der Fußnote 13 müssen daher zusätzlich zu den Merkmalen gegeben sein, die bereits das ausgebrachte Amt auszeichnet. Sie darf nicht dahin missverstanden werden, dass sie die allgemeinen Anforderungen an einen Lehrer oder einen Studienrat in der Besoldungsgruppe A 13 verdrängt (so schon Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2006 – 5 Sa 45/06).

49

Weil die Klägerin nicht über eine Lehrbefähigung verfügt, die auf ihre Unterrichtstätigkeit in der beruflichen Schule abgestimmt ist, könnte sie auch als Beamtin nicht über die Fußnote 13 der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet werden.

c)

50

Diese gesetzliche Abstufung der Ämter für Lehrkräfte in der Landesbesoldungsordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verstößt das Besoldungssystem nicht gegen Artikel 37 Einigungsvertrag.

51

Nach Artikel 37 Einigungsvertrag gelten in der DDR erworbene staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weiter. Diese Anerkennung von zu DDR-Zeiten erworbenen Qualifikationen bedeutet aber nur, dass ein in der DDR erworbener und staatlich anerkannter Abschluss weiterhin gilt. Artikel 37 Einigungsvertrag hatte das Ziel, nach dem Recht der DDR erworbene Abschlüsse trotz des gesellschaftlichen und rechtlichen Umbruchs soweit möglich zu wahren, um die oft erforderlich werdenden beruflichen Neuorientierungen zu erleichtern . Insoweit will die Vorschrift den Zugang zu Berufen und Arbeitsplätzen erleichtern. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Arbeitnehmer mit Berufsabschlüssen, die als gleichwertig anerkannt sind, stets gleich zu vergüten sind. Für die Vergütung im öffentlichen Dienst kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses vielmehr nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist (BAG 9. November 2005 – 4 AZR 304/04 – nicht amtlich veröffentlicht).

d)

52

Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht auf die „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)“ (Lehrerrichtlinien Ost) stützen. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

53

Die Lehrerrichtlinien Ost untergliedern sich in zwei Abschnitte. Abschnitt A betrifft die Lehrkräfte, die an sich die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen (sog. „Erfüller“). Zu dieser Gruppe zählt die Klägerin. In Abschnitt A sind jedoch keine Regelungen vorgesehen, die man zum Vorteil der Klägerin anwenden könnte. Im Abschnitt B sind tarifähnlich ausformulierte Vorschriften für die Eingruppierung von Lehrkräften enthalten, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs oder aus anderen Gründen gar nicht verbeamtet werden könnten (sog. „Nichterfüller“). Soweit dort Regeln für die Vergütung von Lehrkräften an beruflichen Schulen aufgestellt sind, vermitteln diese der Klägerin keine bessere Rechtsposition. Das gilt insbesondere für den generalklauselartigen Satz, der sich an die Aufzählung und Beschreibung einzelner Vergütungsregeln anschließt. Er lautet wörtlich:

54

„Diese Lehrer – mit Ausnahme der in Vergütungsgruppe III eingruppierten Lehrer – können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höhergruppiert werden.“

55

Zum einen muss betont werden, dass die TdL-Richtlinien keinen normativen Charakter haben, es handelt sich vielmehr um einseitige Festlegungen der Arbeitgeber, die – wie das beklagte Land – Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind. Soweit die Lehrerrichtlinie-Ost (aber auch die anderen TdL-Richtlinien) also Spielräume oder Bandbreiten für eine Eingruppierung vorsehen, wird damit in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass die Mitglieder der TdL das Ausnutzen dieser Spielräume zu Gunsten der Beschäftigten noch nicht als Bruch der Solidarität der Arbeitgeber der TdL und damit noch nicht als unfairen Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt ansehen. Das wird schon an dem Wortlaut der Regelung („…können nach sechsjähriger Bewährung…“) deutlich (LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. Dezember 2008 – 5 Sa 165/08 -).

56

Aber selbst dann, wenn man die Regelung als eine Norm begreifen wollte, die ein Recht der Lehrkraft statuieren soll, könnte die Klägerin daraus keinen Nutzen ziehen, da sie ausdrücklich nicht auf Lehrkräfte anzuwenden ist, die der Vergütungsgruppe III – auf die Klägerin zutreffend – zugeordnet sind. Die Klägerin hat zu dieser Einschränkung der Lehrerrichtlinie-Ost lediglich erklärt, diese Differenzierung sei gleichheitswidrig. Dem kann ohne weiteren Sachvortrag zu dem Zweck der Differenzierung nicht gefolgt werden.

e)

57

Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht mit § 14 TV-L begründen. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

58

Nach § 14 TV-L erhält der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine Zulage, wenn er vorübergehend eine Tätigkeit übertragen bekommt, die einer höheren Entgeltgruppe entspricht.

59

Auf diese Vorschrift kann sich die Klägerin für ihre Eingruppierungsfeststellungsklage nicht stützen, denn der Arbeitnehmer wird nach dem immer noch fortgeltenden § 22 Absatz 2 BAT / BAT-O nach der „nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit“ eingruppiert. Die vorübergehende Ausübung oder Übertragung einer besser bewerteten Tätigkeit könnte also die tarifgerechte Eingruppierung ohnehin nicht berühren.

60

Unabhängig davon ist die Klägerin mit ihrer Argumentation einem Zirkelschluss erlegen. Sie will beweisen, dass die ihr übertragene Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen ist und bezieht sich dafür auf § 14 TV-L, der allenfalls dann zu einer Zulage führen könnte, wenn die ihr übertragene Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen wäre.

61

Schließlich muss hervorgehoben werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts § 24 BAT-O – die Vorgängervorschrift zu § 14 TV-L – keine Anwendung findet auf Lehrkräfte, deren Eingruppierung sich nach einer fiktiven beamtenrechtlichen Einstufung richtet (BAG 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – AP Nr. 5 zu § 24 BAT-O = NZA-RR 2002, 497).

3.

62

Es ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Gesetzgeber in der Bewährungsanforderungsverordnung MV vorgesehen hatte, dass man nur für die Schulart eine Lehrbefähigung zuerkannt bekommen kann, in der man während der Bewährungszeit auch tatsächlich eingesetzt war.

63

Es kann dahinstehen, ob es auch sachgerecht gewesen wäre, die im Wege der Bewährung anerkennbaren Lehrbefähigungen stärker an die Bildungsabschlüsse und weniger an den tatsächlichen Einsatz während der Bewährungszeit zu koppeln, denn jedenfalls war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, so zu verfahren. Wenn der Gesetzgeber – wie hier in den frühen 90er Jahren – ein grundlegend neues Schulsystem einführt und es für erforderlich hält, die bisherigen Lehrbefähigungen des unter Vertrag stehenden Personals als unzureichend einzustufen, mag er verpflichtet sein, ein nachvollziehbares und transparentes System für den Erwerb der neuen Lehrbefähigungen in der Übergangsphase für das bereits unter Vertrag stehende Personal zu schaffen. Wie er dieses Übergangssystem ausgestaltet, ist ihm rechtlich allerdings nicht vorgegeben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dabei der Bewährung des Lehrers im Unterricht an den neuen Schularten Vorrang vor den Bildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten einräumt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2006 – 5 Sa 45/06).

4.

64

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass das beklagte Land Lehrbefähigungen im Wege der Bewährung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt hat. Denn nach § 11 der Landesverordnung über Laufbahnen im Schuldienst vom 17.12.1996 (LehrerlaufbahnVO, GVOBl. MV 1996, 673) setzt die Laufbahnbefähigung an sich einen Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung voraus. Davon konnte die Bewährungsanforderungsverordnung nur für eine begrenzte Übergangszeit mit Rücksicht auf die Interessen der beim Übergang zu den neuen Schularten bereits unter Vertrag stehenden Lehrkräfte abweichen.

5.

65

Dennoch ist die Klägerin in die Entgeltgruppe E 13 zum TV-L eingruppiert, denn das Versagen dieser Eingruppierung wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die übertarifliche Besserstellung der Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung aus DDR-Zeiten durch das beklagte Land, die nicht in den Genuss der Bewährungsanforderungsverordnung gekommen waren, weil sie während der Geltungszeit dieser Verordnung nicht im Unterricht an staatlichen Schulen eingesetzt waren.

a)

66

Das beklagte Land gruppiert Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, die erst nach Außerkrafttreten der Bewährungsanforderungsverordnung MV in den Schuldienst eintreten, übertariflich ein. Maßgeblich ist insoweit der Erlass vom 12. Juni 2001 (VII 221-3301-12/001) „Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR ohne Bewährung nach der Bewährungsanforderungsverordnung bzw. Lehrerlaufbahnverordnung“. Dieser Erlass lautet auszugsweise (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichte Kopie, hier Blatt 345 f, Bezug genommen):

67

„Die im Landesbesoldungsrecht 1994 für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR geregelten Einstufungen setzen voraus, dass die entsprechenden Lehrkräfte sich in den bis zum 31.12.1996 in der Bewährungsanforderungs- bzw. später der Lehrerlaufbahnverordnung geregelten Bewährungszeit im Schuldienst bewähren konnten.

68

Für die ab dem 01.01.1997 eingestellten Lehrkräfte steht diese Möglichkeit nicht mehr zur Verfügung. Deren Eingruppierung erfolgt deshalb gesondert nach Maßgabe des Erlasses des Bildungsministeriums vom 15.10.1998. Das Ziel des Bildungsministeriums LAG seitdem darin, diese Lehrkräfte mit den Lehrkräften, denen die Bewährung noch möglich war, zumindest eingruppierungsrechtlich gleichzustellen.

69

Vor diesem Hintergrund wird mit Zustimmung des Finanzministeriums für die Eingruppierung der genannten Lehrkräfte Folgendes festgelegt:

70

Die bis zum 31.12.1996 nach Bewährung möglichen Eingruppierungen stehen mit Wirkung vom 01.01.2001 bis einschließlich der Vollendung von Bewährungszeiten bis zum 31.12.2002 auch den Lehrkräften offen, die sich in dem rechtlich vorgegebenen Zeitraum nicht mehr förmlich bewähren konnten. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: …“

71

Es folgt die Aufzählung der Voraussetzungen für die vergütungsrechtliche Gleichstellung. Dies sind – für den hier interessierenden Fall – eine 4jährige Tätigkeit als Lehrkraft entsprechend der eingruppierungsrelevanten Lehrerlaufbahn und eine abschließende dienstliche Beurteilung, die mit mindestens befriedigend zu erfolgen hat.

72

Erläuternd heißt es sodann noch auszugsweise weiter:

73

„… Es ist klarzustellen, dass die Zuerkennung einer Lehrbefähigung oder Laufbahnqualifikation mit diesem Verfahren nicht möglich ist. Das Ergebnis des Verfahrens ist ausschließlich, dass die für Bewährungsbewerber geregelten Eingruppierungen in diesen Fällen ebenfalls zur Verfügung stehen. …

74

Es ist im Übrigen nicht möglich, neben den durch das Landesbesoldungsrecht erfassten Fallgestaltungen weitere Fallgestaltungen in das Verfahren einzubeziehen. Als Beispiel mag genügen, dass Diplomlehrer für Sport ohne entsprechende Methodikausbildung weiterhin als Nichterfüller einzugruppieren sind.“

75

Dieser Erlass ist dann mit dem Erlass vom 14. Mai 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004 verlängert worden (Kopie hier Blatt 344). Mit Erlass vom 12. Oktober 2006 ist er sodann letztmalig nochmals verlängert worden und erfasst nunmehr alle Lehrkräfte, die „spätestens am 31.12.2004 ihre Tätigkeit im Schuldienst des Landes begonnen haben“ (Kopie Blatt 327 f).

b)

76

Der Erlass kann nicht direkt auf die Klägerin und ihre Eingruppierung angewendet werden, da die Klägerin während der Geltung der Bewährungsanforderungsverordnung MV im Schuldienst des Landes tätig war und sie aufgrund der genannten Verordnung auch eine Lehrbefähigung zuerkannt bekommen hat, mit der sie trotz der tiefschürfenden Veränderungen im Schulwesen des Landes in den frühen 90er Jahren nach wie vor eine faire Chance hat, ihre berufliche Qualifikation aus DDR-Zeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen als Lehrkraft weiter zu nutzen.

c)

77

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es jedoch vorliegend, den auf die Späteinsteiger mit DDR-Ausbildung gemünzten Erlass analog auf Lehrkräfte in der Position der Klägerin anzuwenden.

78

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 9. November 2005 – 4 AZR 304/04 – nicht amtlich veröffentlicht; LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2006 – 5 Sa 45/06 -). Ob die unterschiedliche Behandlung verschiedener Beschäftigtengruppen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, ist in erster Line an dem mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgten Zweck zu messen. Der mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Zweck und die Abgrenzung der bevorzugten Gruppe müssen zueinander passen.

79

Das ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Erlasslage geht das beklagte Land davon aus, dass die Lehrkräfte mit Studienabschlüssen aus DDR-Zeiten, die sich nicht in der Geltungszeit der Bewährungsanforderungsverordnung bewähren konnten und die nur aus diesem Grunde als Nichterfüller nur nach den TdL-Richtlinien eingruppiert werden können, im bestehenden Vergütungssystem nicht amtsangemessen vergütet werden. Die im Erlasswege ermöglichte Besserstellung verfolgt also das Ziel, diese Personengruppe wenigstens vergütungsrechtlich den Lehrkräften mit DDR-Abschlüssen gleichzustellen, denen eine Lehrbefähigung für die heutigen Schulen im Wege der Bewährung zuerkannt wurde.

80

Wenn es aber das Ziel ist, die vergütungsrechtlichen Gleichstellung zu bewirken, ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, die Klägerin von dieser Gleichstellung auszuschließen. Denn auch die Klägerin kann wegen des Auseinanderklaffens von Lehrbefähigung und tatsächlichem Unterrichtseinsatz heute wie eine Nichterfüllerin nur noch nach TdL-Richtlinien eingruppiert werden. Daher besteht auch im Arbeitsverhältnis der Parteien das selbe Spannungsverhältnis zwischen den voll qualifizierenden Bildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten und den Einschränkungen des Eingruppierungsrechts, das stärker die Lehrbefähigung im heutigen System der Schulen betont und weniger auf die Bildungsabschlüsse abstellt. Der einzige Unterschied zwischen der Klägerin und dem Personenkreis, der durch die Erlasslage besser gestellt wird, ist der, dass die Klägerin wegen ihres seinerzeitigen Einsatzes in einer Realschule bereits über eine Lehrbefähigung für eine Schule des heutigen Schulsystems verfügt. Dass kann vorliegend die Differenzierung jedoch nicht rechtfertigen, denn das beklagte Land setzt die Klägerin an einer Schule ein, an der die ihr zuerkannte Lehrbefähigung nichts wert ist.

81

Das Argument des beklagten Landes, man habe gegenüber der Klägerin durch die Zuerkennung einer Lehrbefähigung für den Unterricht an Realschulen der Pflicht und Schuldigkeit zum Schutz des übernommenen Lehrpersonals genügt, ist nicht tragfähig. Denn die Besserstellung der Nichterfüller, die als Späteinsteiger sich gar nicht bewähren konnten, knüpft gar nicht an diesen Rücksichtsgedanken zur Wahrung eines gewissen Besitzstandes an. Denn diese bloße Rücksichtnahme wird auch durch die Einstufungen nach den TdL-Richtlinien verwirklicht. Das beklagte Land wollte mit der Besserstellung im Wege des Erlasses vielmehr gezielt eine Vergütung ermöglichen, die man angesichts der Qualität des Bildungsabschlusses und der guten Führung auf dem übertragenen Dienstposten für amtsangemessen hält. Das trifft gleichermaßen auf die Situation der Klägerin zu.

82

Im Übrigen hat das beklagte Land bei der Verabredung der Maßnahme „Versetzung an berufliche Schulen“ im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts (dort als Anlage 4 vorgesehen) anerkannt, dass ein Handlungsbedarf bezüglich einer als angemessen anzusehenden Eingruppierung besteht. Denn nach dem Konzept dieser Maßnahme sollte es in Zusammenhang mit der Versetzung an eine berufliche Schule Weiterbildungsmaßnahmen geben, die dann in eine „vergütungsrechtliche Gleichstellung mit Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt im Unterricht an beruflichen Schulen“ münden sollten (§§ 1 und 2 der Anlage 4 zum Lehrerpersonalkonzept MV). Dieses gesamte Konzept der Weiterbildungsmaßnahmen ist dann allerdings nicht umgesetzt worden; von der Klägerin ist auch nie gefordert worden, dass sie an einer solchen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen solle, sie ist ihr auch nicht angeboten worden. Das ist im Rahmen der vom Gericht gewährten Schriftsatznachlassfrist für das beklagte Land nach Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden.

83

Angesichts dieses im LPK dokumentierten Problembewusstseins des beklagten Landes für die amtsangemessene Vergütung der Lehrkräfte aus allgemein bildenden Schulen, die sich an berufliche Schulen haben versetzen lassen, ist es nicht möglich, die im Wege der Erlasslage erfolgte Besserstellung der Späteinsteiger auf diese zu begrenzen. Vielmehr haben auch die Lehrkräfte in der Position der Klägerin einen Anspruch darauf, bessergestellt zu werden.

84

Die Klägerin ist auch im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts im August 2003 von der Realschule an die berufliche Schule versetzt worden. Dass es dazu keinen (Änderungs-)Arbeitsvertrag gibt, der die Maßnahme als LPK-Maßnahme ausweist, darf nicht verwundern, denn im Gegensatz zu allen anderen Maßnahmen im Rahmen des LPK gibt es zu der Anlage 4 zum LPK keinen Musterarbeitsvertrag, den man als beklagtes Land hätte anwenden können. Die Befürchtung des Gerichts, der Inhalt der Versetzungsverfügung („Versetzung aus persönlichen Gründen“) deute auf einen persönlich begründeten Wunsch für die Versetzung der Klägerin hin, der unabhängig vom Lehrerpersonalkonzept besteht, hat sich nicht bewahrheitet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass man ihr von Seiten des beklagten Landes die Versetzung angetragen habe, weil sie sich bereit erklärt habe, sich im Rahmen des LPK an eine berufliche Schule versetzen zu lassen. Den Versetzungsantrag habe sie dann auf Wunsch des Schulleiters gestellt, der auch die Versetzungsmaßnahme selbst dann beim Schulrat eingeleitet habe. Dem ist das beklage Land im nachgelassenen Schriftsatz nicht mit Tatsachenvortrag entgegen getreten. Daher muss das Gericht davon ausgehen, dass der Versetzung ein dienstlicher Anlass zu Grunde LAG und sie erfolgt ist im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts.

85

Auch der direkte Vergleich der (fehlenden) Vergütungsentwicklung bei der Klägerin mit der Vergütungsentwicklung einer gedachten Kollegin mit demselben Bildungsabschluss wie die Klägerin, die erstmals im August 2003 vom beklagten Land eingestellt worden wäre und an einer beruflichen Schule eingesetzt worden wäre, zeigt, dass die vom beklagten Land vorgenommenen Differenzierung jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Denn die fiktive 2003 neu eingestellt Kollegin wäre aufgrund der Erlasslage ab August 2007 in die Vergütungsgruppe IIa zum BAT / BAT-O befördert worden bzw. in die Entgeltgruppe E 13 TV-L. Es gibt keinen sachlichen Grund, wieso man dies der Klägerin, die sich ja sogar noch viel länger im Unterricht in den heutigen Schulformen bewährt hat, verweigern sollte.

d)

86

Da auch die weiteren Voraussetzungen der Besserstellung nach der Erlasslage zwischen den Parteien nicht in Streit stehen, ist die Klägerin daher seit dem 1. August 2007 in die Entgeltgruppe E 13 TV-L aufgestiegen. Denn in dem letzten Erlass zur Verlängerung der der übertariflichen Besserstellung vom 12. Oktober 2006 heißt es ganz am Ende: „Im Einzelfall bedeutet das, dass … die Eingruppierung nach Maßgabe des Eingangsamtes für vergleichbare förmlich bewährte Lehrkräfte erfolgt.“ Als förmlich bewährte Lehrkraft an beruflichen Schulen mit Einsatz im allgemeinbildenden Unterricht in den oberen Klassen wäre das Eingangsamt der Klägerin die A 13, als Arbeitnehmerin ist sie daher eingruppiert in die Entgeltgruppe E 13 TV-L. Da zum Zeitpunkt des vorerwähnten Erlasses bekannt war, das der TVÜ-Länder kurz vor dem Abschluss steht bzw. zeitgleich abgeschlossen wurde, muss das Gericht auch davon ausgehen, dass die Festlegung der Rechtsfolge der vergütungsrechtlichen Gleichstellung unabhängig von den Regeln des TVÜ-Länder zur Überleitung der Lehrkräfte in die neuen Entgeltgruppen erfolgen sollte. Auf die Einzelheiten der Überleitung nach der Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder kommt es daher nicht an.

6.

87

Die Klägerin hat sich mit Ablauf des Juli 2007 vier Jahre lang in der Tätigkeit einer Lehrkraft des höheren Dienstes an beruflichen Schulen bewährt. Also ist sie ab August 2007 eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 TV-L. Damit ist die Klage, mit der die Klägerin die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe ab dem 1. Juli 2008 begehrt allemal begründet.

7.

88

Die Klage ist schließlich nicht wegen der Berufung des beklagten Landes aus die Ausschlussfristen nach § 37 TV-L teilweise unbegründet.

89

Nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit der Eingruppierung wird aber kein Anspruch geltend gemacht, die Eingruppierung kann auch nicht im Sinne von § 37 TV-L fällig werden. Die richtige Eingruppierung ist vielmehr nur die Grundlage für daraus abgeleitete Ansprüche. Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L bezieht sich ebenso wie die des § 70 BAT nur auf solche Ansprüche. Das sind beispielsweise, soweit es sich um laufende Ansprüche handelt, die monatlich neu entstehenden Ansprüche. Das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegende Recht unterliegt dagegen nicht der Ausschlussfrist. Nicht dem Verfall unterliegt deshalb anerkanntermaßen das Recht, sich auf eine höhere oder ggf. auch niedrigere als die vom Arbeitgeber zunächst anerkannte Eingruppierung zu berufen (vgl. beispielsweise BAG 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - AP Nr. 3 zu § 5 TVÜ = ZTR 2009, 578; BAG 28. Oktober 1981 - 4 AZR 244/79 - BAGE 36, 392, 394 ff., zu § 70 BAT).

90

Erst dann, wenn die Klägerin aus ihrem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche ableitet, wird sie berücksichtigen müssen, dass aufgrund ihrer späten schriftlichen Geltendmachung der Höhergruppierung im Juli 2009 alle Ansprüche aus der Zeit vor Januar 2009 nach § 37 TV-L verfallen sein dürften.

IV.

91

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage erfolgreich war (§ 91 ZPO).

92

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Divergenz zu der mehrfach zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Oktober 2006 (5 Sa 45/06) vor, da die Umstände, die hier der Klägerin zum Obsiegen verholfen haben, in jenem Verfahren dem Gericht nicht bekannt waren. Im Übrigen sind beide Entscheidungen von derselben Kammer des Gerichts gefällt worden, was das Vorliegen einer Divergenz ohnehin ausschließt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Mai 2012 - 5 Sa 45/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Mai 2012 - 5 Sa 45/11

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Mai 2012 - 5 Sa 45/11 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Mai 2012 - 5 Sa 45/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Mai 2012 - 5 Sa 45/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Dez. 2008 - 5 Sa 165/08

bei uns veröffentlicht am 02.12.2008

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Vergütungsgruppe, aus der der Kläger zu vergüten ist. 2 ..

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Vergütungsgruppe, aus der der Kläger zu vergüten ist.

2

Der 1964 geborene Kläger hat zu DDR-Zeiten den Abschluss als Ingenieurpädagoge erworben und er ist seit 1997 als Lehrer im Landesdienst an einer Berufsschule tätig.

3

Der Kläger erhält Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b zum BAT/BAT-O und er begehrt hier im Rechtsstreit eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT/BAT-O bzw. ein entsprechend erhöhtes individuelles Vergleichsentgelt im Rahmen seiner jetzigen Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 des TVL.

4

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.04.2008 abgewiesen. Hierauf wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

5

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im vollen Umfang weiter.

6

Er vertritt die Auffassung, aus den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrerrichtlinie Ost) ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Eingruppierung nach einer sechsjährigen Bewährungszeit, die er - der Kläger - erfolgreich zurückgelegt habe.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2005 bis zum 31.10.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.12.2005 ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen;

9

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der der Vergütungsgruppe IV b BAT-O entsprechenden Entgeltgruppe des gültigen TVL zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

10

Das beklagte Land beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die auf Grund der Zulassung durch das Arbeitsgericht ohne weiteres statthafte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

14

Dem Kläger ist es nicht gelungen zu den Voraussetzungen der denkbaren Anspruchsgrundlagen schlüssig vorzutragen.

I.

15

Der Kläger kann eine bessere Vergütung nicht auf Grund des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes verlangen.

16

Mit dem Einführungstarifvertrag zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ist in § 2 Nr. 3 folgende Regelung betreffend die Lehrkräfte aufgenommen worden:

17

...
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
als Lehrkräfte
...
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
..."

18

Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2005 ergibt sich die Besoldungseinstufung für beamtete Lehrer aus der Landesbesoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz.

19

Die vom Kläger begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b des BAT/BAT-O entspricht nach der Tabelle in § 11 BAT/BAT-O der Besoldungsgruppe A 10.

20

In die Besoldungsgruppe A 10 können nach der Landesbesoldungsordnung A zwar Fachlehrer mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch - theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung eingereiht werden. Ausweislich der dazu angebrachten Fußnote 5 setzt dies aber voraus eine "Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist."

21

Dem Kläger steht dieser Weg in die begehrte Eingruppierung nicht offen, da er nicht vorgetragen hat, dass ihm eine Lehrbefähigung für die heute gültigen Schularten im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist. Nähere Aufklärung dazu ist nicht erforderlich, denn bereits aus dem Jahr des Eintritts des Klägers in den Landesdienst lässt sich schließen, dass die Bewährungsanforderungs-verordnung, die die Einzelheiten dieser Bewährung geregelt hatte, seiner Zeit bereits außer Kraft war und daher der Kläger endgültig eine solche Lehrbefähigung im Wege der Bewährung nicht erhalten kann.

22

Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich, da der Kläger sein Klagebegehren in erster Linie nicht auf die den Beamten entsprechende Eingruppierung beruft.

II.

23

Die vom Kläger begehrte Eingruppierung ergibt sich allerdings auch nicht aus den Lehrerrichtlinien Ost der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die Regelungen aus der Lehrerrichtlinie Ost sind nicht tariflicher Natur. Dies muss angesichts des teilweise ungenauen Sprachgebrauchs beim Kläger aber auch beim Arbeitsgericht nochmals besonders betont werden. Es handelt sich um Absprachen der Bundesländer innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, damit es nicht zu einem ungewünschten Wettbewerb innerhalb der Mitglieder der Tarifgemeinschaft kommt. Es handelt sich also um einseitig von der Arbeitgeberseite erlassene Regelungen, auf die sich der Kläger lediglich deshalb berufen kann, weil sie in seinem Arbeitsvertrag neben der Bezugnahme auf das Tarifwerk als weitere Quelle von Normen, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, erwähnt sind.

24

Als Lehrkraft, die für eine beamtenrechtliche Einstellung nicht in Frage kommt, gilt für den Kläger Teil B der Lehrerrichtlinie Ost. Dort sind unter der Überschrift "V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen" Einstufungen für Lehrer vorgesehen. Der Kläger ist derzeit nach der Regel c als Lehrer mit Abschluss als Ingenieurpädagoge oder Meister oder mit abgeschlossener Fachschulausbildung, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe V b zum BAT/BAT-O zugeordnet.

25

Der Kläger beruft sich auf die weitere Regelung im Anschluss an die Buchstabenaufzählung einzelner Eingruppierungen mit dem Wortlaut:

26

"Diese Lehrer - mit Ausnahme der in Vergütungsgruppe III eingruppierten Lehrer - können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höher gruppiert werden."

27

Diese Regelung vermittelt keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Ergänzend ist nochmals zu betonen, dass es sich um eine einseitige Absprache der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes untereinander handelt. Das muss bei der Auslegung der Vorschrift berücksichtigt werden. Mit der Vorschrift soll vor diesem Hintergrund zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bundesländer als Arbeitgeber es nicht als unsolidarisch im Rahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder empfinden, wenn einzelne Bundesländer nach Ablauf von sechs Jahren und Bewährung des Lehrers diesen höhergruppieren möchten. Es wird also eine Handlungsoption gewährt für Bundesländer, die auf Grund einer lehrerfreundlichen Einstellung bereit und in der Lage sind mehr Vergütung zu zahlen. Mehr Regelungsgehalt hat diese Vorschrift nicht. Sie kann daher nicht als ein Anspruch des Arbeitnehmers ausgelegt werden, der zu einer gerichtlichen Verurteilung zur Höhergruppierung führen kann.

III.

28

Da der Kläger seinen Anspruch bereits nicht nach dem BAT/BAT-O begründen kann, steht ihm auch kein höheres Vergleichsentgelt nach dem TVL zu, so dass auch offen bleiben kann, ob die sehr allgemein gehaltene Formulierung im Klageantrag zu 2 überhaupt dahin ausgelegt werden kann, dass der Kläger eine Feststellung begehrt hinsichtlich des ihm zustehenden individuellen Vergleichsentgeltes nach dem Überleitungstarifvertrag TVöD.

IV.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

30

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.