Landesarbeitsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 9 Sa 449/14

bei uns veröffentlicht am25.11.2014
vorgehend
Arbeitsgericht München, 43 Ca 4728/13, 01.07.2014
Arbeitsgericht München, 43 Ca 4728/13, 26.03.2014

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

In dem Rechtsstreit

A.

A-Straße, A-Stadt Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C.

C-Straße, B-Stadt Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. D-Straße, B-Stadt hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Förschner sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Schwarz und die ehrenamtliche Richterin Bianco SF Urteil SF für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.03.2014, 43 Ca 4728/13, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und um die Frage der ordnungsgemäßen Abrechnung.

Der am 0.0.1966 geborene Kläger war bei E. seit dem 01.09.1983 (bzw. bei deren Rechtsvorgängerin) bis zum 31.08.2012 beschäftigt. Er verdiente zuletzt monatlich 0,00 € brutto.

Aufgrund eines dreiseitigen Vertrages vom 30.07.2012 zwischen dem Kläger, der Beklagten und E. (Bl. 15 - 24 d. A.) endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und E. am 31.08.2012. Gemäß Abschnitt A Ziffer 1 des dreiseitigen Vertrages trat der Kläger zum 01.09.2012 zur Beklagten über. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ist befristet bis zum 28.02.2014.

Abschnitt B Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages lautet wie folgt: „4. Monatliche Vergütung Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von E. an die C. zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die C. - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75% seines Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf. Während des Zeitraums des Bezugs von Transfer-Kurzarbeitergeld besteht das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten, der,KuG-Leistung' und dem,KuG-Zuschuss', die als Nettoentgelt bezahlt werden, welche sich aus 75% des Bruttomonatseinkommens errechnet.

Die Entgeltzahlung am Monatsultimo erfolgt bargeldlos auf das bekannte Girokonto. Entgeltabtretungen sind ausgeschlossen.

Bezieht der Arbeitnehmer Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit oder Arbeitsentgelte von anderen Unternehmen, so rechnen die C. diese Leistungen auf das zu zahlende Entgelt an, soweit diese auf die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld von Einfluss sind."

Im Zuge der Restrukturierung haben E. und der Betriebsrat der Region F. am 26.07.2012 einen Sozialplan geschlossen, um die den Beschäftigten entstehenden wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen.

§ 5 Abs. 3 (3) dieses Sozialplans lautet wie folgt:

„(3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 75% ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.“

Bezüglich des weiteren Inhalts des Sozialplans wird auf Bl. 25 - 33 d. A. Bezug genommen.“

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm in den Monaten mit Transferkurzarbeitergeld (KuG-Bezug) ein BeE-Bruttogehalt in Höhe von 75% des oben dargestellten Referenzbruttogehalts, so dass etwaige Belastungen infolge des für das KuG bestehenden Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) von der Beklagten zu tragen seien. Auch das Referenzgehalt für abzuführende Sozialabgaben müsse 75% des Referenzbruttogehalts sein und eben nicht der in den laufenden Lohnabrechnungen als „KuGZuschuss“ bezeichnete Posten. Auch insoweit habe die Beklagte den Kläger von Nachteilen, die ihm aus der gewählten Abrechnungspraxis auf Nettobasis entstehen, freizustellen. Für die Rechtsauffassung des Klägers, wonach er Anspruch auf 75% seines letzten Bruttogehalts bei E. habe, spreche der Wortlaut des dreiseitigen Vertrages; danach heiße es „Bruttomonatseinkommen“. Auch der Sozialplan vom 26.07.2012 stütze seine Rechtsauffassung in der Regelung des § 5.

Der Kläger hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 1.771,82 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.11.2012 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von € 6.028,98 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 3.623,41 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.12.2012 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.664,51 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.01.2013 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.678,98 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.02.2013 zu bezahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von € 4.721,81 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 3.179,31 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.03.2013 zu bezahlen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.04.2013 zu bezahlen.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.05.2013 zu bezahlen.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.06.2013 zu bezahlen.

IX. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.07.2013 zu bezahlen.

X. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.08.2013 zu bezahlen.

XI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.09.2013 zu bezahlen.

XII. Die Beklagte wird verurteilt, die insoweit fehlerhaften BeE-Lohnabrechnungen seit Geltung des dreiseitigen Vertrages vom 30.07.2012, also ab dem Lohnmonat September 2012, zu korrigieren und eine monatliche Neuberechnung des BeE-Gehalts vorzunehmen unter der Maßgabe, dass die Beklagte 75% des Bruttomonatseinkommens schuldet, wobei Bruttomonatseinkommen in diesem Sinne das 13,5fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens bei E. dividiert durch zwölf ist.

XIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Lohnsteuernachzahlungen freizustellen, die dem Kläger aus der seit 01.09.2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Basis des geleisteten KuG-Zuschusses in Folge des Progressionsvorbehalts gemäß § 32 b EStG erwachsen.

XIV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Sozialversicherungsnachzahlungen freizustellen, die dem Kläger aus der seit 01.09.2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Basis des geleisteten KuGZuschusses in Folge unterzahlter Sozialversicherungsabgaben erwachsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe das Transferentgelt korrekt abgerechnet und ausbezahlt. Der vom Kläger begehrte Berechnungs Weg sei unzutreffend. Das Referenzbruttogehalt, welches entsprechend der individualvertraglichen Regelungen und der Regelungen des Sozialplans zunächst für den jeweiligen Arbeitnehmer ermittelt werde, diene als Berechnungsgrundlage. Zugrunde gelegt werde das regelmäßig erzielte letzte Bruttomonatsgehalt. Dies werde entsprechend multipliziert mit dem Faktor 13,5 und durch 12 dividiert. Von diesem errechneten Betrag würden 75% als Referenzbruttogehalt zugrunde gelegt. Aus diesem Referenzbruttogehalt werde unter Berücksichtigung der individuellen Steuer- und Sozialversicherungsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers das Nettogehalt ermittelt, das der Arbeitnehmer ausgezahlt bekommen hätte, wenn er kein Kurzarbeitergeld beziehen würde. Dieses ermittelte Nettogehalt entspreche regelmäßig dem Gehalt, welches dem Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgezahlt werde, d. h. das gesetzliche Netto werde in dem individuellen Entgeltnachweis unter „Zahlungen“ ausgewiesen. Von dem gesetzlichen Netto werde das Kurzarbeitergeld („KuG-Leistung“) abgezogen, welches der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit erhalte. Das Kurzarbeitergeld sei eine Nettoleistung, da hierauf keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Es könne daher nur vom (auf Basis des Bruttomonatsentgelts ermittelten) Nettoentgelt abgezogen werden. Die so ermittelte Differenz zwischen dem gesetzlichen Netto und der KuGLeistung sei der „KuG-Zuschuss (netto)“, welcher von der Beklagten bezahlt werde. Der KuG-Zuschuss sei der Nettobetrag, auf welchen die Beklagte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsse. Die Summe der Basisbezüge, die unter „laufender Steuerbrutto“ addiert werden, sowie die KuG-Leistung ergäben zusammen das „Gesamt-brutto“. Diese als Gesamtbrutto bezeichnete Position sei nicht das Bruttogehalt, das die Beklagte der Abrechnung zugrunde lege. Es sei vielmehr eine reine Rechengröße, die vom Abrechnungssystem der Beklagten standardmäßig als Gesamtbrutto bezeichnet werde.

In rechtlicher Hinsicht trägt die Beklagte vor, Wortlaut und Auslegung des dreiseitigen Vertrages sprächen dafür, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Bruttolohnvereinbarung abgeschlossen, sondern die Zahlung eines Aufstockungsentgelts als Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld i. S. d. Arbeitsförderungsgesetzes vereinbart worden sei.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 14.03.2013 (Bl. 1 - 33 d. A.), 02.11.2013 (Bl. 39 - 59 d. A.), 04.02.2014 (Bl. 65 - 86 d. A.), 11.02.2014 (Bl. 123 - 160 d. A.), 24.02.2014 (Bl. 161 - 166 d. A.), 26.02.2014 (Bl. 167 - 176 d. A.) und 27.02.2014 (Bl. 179 - 180 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung. Eine Auslegung des dreiseitigen Vertrages ergebe, dass zwischen den Parteien ein sog. Aufstockungsentgelt vereinbart worden sei. Der Vergleich des Wortlauts des dreiseitigen Vertrages und der Regelung des Sozialplans sowie der Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III lege den Schluss nahe, dass ein Aufstockungsentgelt vereinbart worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Systematik der vertraglichen Regelung. Ein synallagmatischer Vergütungsanspruch nach § 611 BGB könne nicht Gegenstand der Vergütungsvereinbarung gewesen sein, da infol ge der Vereinbarung von Kurzarbeit Null gerade keine Arbeitsleistung erbracht werde. Sowohl der Sozialplan als auch der dreiseitige Vertrag setzten voraus, dass das Transferarbeitsverhältnis durch Transferkurzarbeitergeld gefördert werde. Auch Sinn und Zweck der Regelung spreche gegen eine Bruttolohnabrede und für die Vereinbarung eines Aufstockungsentgelts. Zweck der Vereinbarungen sei es, den Kläger während des Transferarbeitsverhältnisses weiterhin materiell abzusichern, andererseits aber die Beklagte hinsichtlich der Lohnkosten zu entlasten, die durch das Transferkurzarbeitergeld abgedeckt werden. Dieser Zweck werde verfehlt, wollte man in die Vergütungsabrede eine Bruttolohnvereinbarung hineininterpretieren. Der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld entfiele bzw. würde auf ein wirtschaftlich unbedeutendes Maß zusammenschrumpfen. Auch die Historie der Vereinbarung stütze die Auslegung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Aufstockungsentgelts. Der Bezug von Kurzarbeitergeld sei bei der Errichtung der Transfergesellschaft vorausgesetzt worden.

Da die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung korrekt sei, bestehe auch kein Anspruch auf Korrektur der Entgeltnachweise oder auf eine Berechnung des Transferentgelts.

Auch die Feststellungsanträge seien unbegründet. Infolge der zutreffenden Abrechnung durch die Beklagte bestehe kein Anspruch auf Freistellung von Nachteilen.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 8 - 14 (Bl. 232 - 238 d. A.) des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil vom 26.03.2014, dem Kläger zugestellt am 16.05.2014, legte dieser am 13.06.2014 Berufung ein, welche er mit einem am 16.07.2014 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Der Kläger macht geltend, das Erstgericht verkenne, dass er Anspruch auf einen Bruttolohn aus dem dreiseitigen Vertrag habe. Die Auslegung des Erstgerichts sei nicht haltbar. Dem dreiseitigen Vertrag sei nicht zu entnehmen, dass während der Dauer der BeE der Bruttolohnanspruch des Klägers zeitweise ruhe, insbesondere für den Zeitraum des Bezugs von KuG. Dass KuG-Leistung und KuG-Zuschuss zwei Auszahlungskomponenten seien, die an den Kläger netto ausbezahlt werden, sei eine Selbstverständlichkeit. Gemeint sei mit der Regelung in Satz 3: Während des Zeitraum des Bezugs von TransferKurzarbeitergeld besteht das Netto-Entgelt aus der KuG-Leistung und dem KuGZuschuss. Die Regelung erkläre nur, wie sich das Nettoentgelt im KuG-Zeitraum zusammensetze.

Unzutreffend führe das Erstgericht aus, dass die Anrechnungsfreiheit von Arbeitsentgelt gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III nur gewährleistet sei, wenn man der Berechnung der Beklagten folge. Die Abrechnung müsse das KuG überhaupt nicht ausweisen, da der Arbeitgeber insoweit nur Zahlstelle sei. Die gesetzliche Konzeption spreche nicht für eine Nettolohnvereinbarung.

Die dem Sozialplan beigefügte Musterberechnung stelle darauf ab, dass ein BeE-Gehalt von € 3.500,- brutto im KuG-Zeitraum abgerechnet und bezahlt werde.

Im Rahmen der Auslegung nach Sinn und Zweck hätte das Erstgericht die Nachteile einstellen müssen, welche die Beklagte durch die vertragsbrüchig geübte Nettolohnabrechnung erleide. Die Nachteile würden vom Erstgericht überhaupt nicht in Bezug zu den Vorteilen für die Beklagte gesetzt.

Die Regelungen unter Abschnitt B Ziffer 4 und Abschnitt C Ziffer 1 Abs. 1.1 des dreiseitigen Vertrages seien für den Kläger überraschend gewesen. Es sei nicht erkennbar gewesen, das Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht auf das versprochene 75%-Referenzgehalt abgeführt werde, sondern nur auf den Kurzarbeitergeldzuschuss.

Die Klageanträge XIII und XIV seien zu Unrecht abgewiesen worden, da die Beklagte nicht korrekt abgerechnet habe.

Der Kläger beantragt,

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.03.2014, Az. 43 Ca 4728/13, wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 1.771,82 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.11.2012 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von € 6.028,98 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 3.623,41 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.12.2012 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.664,51 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.01.2013 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.678,98 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.02.2013 zu bezahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von € 4.721,81 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 3.179,31 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.03.2013 zu bezahlen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.04.2013 zu bezahlen.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.05.2013 zu bezahlen.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.06.2013 zu bezahlen.

IX. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.07.2013 zu bezahlen.

X. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.08.2013 zu bezahlen.

XI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE-Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von € 3.784,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter € 2.683,78 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.09.2013 zu bezahlen.

XII. Die Beklagte wird verurteilt, die insoweit fehlerhaften BeE-Lohnabrechnungen seit Geltung des dreiseitigen Vertrages vom 30.07.2012, also ab dem Lohnmonat September 2012, zu korrigieren und eine monatliche Neuberechnung des BeE-Gehalts vorzunehmen unter der Maßgabe, dass die Beklagte 75% des Bruttomonatseinkommens schuldet, wobei Bruttomonatseinkommen in diesem Sinne das 13,5fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens bei E. dividiert durch zwölf ist.

XIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Lohnsteuernachzahlungen freizustellen, die dem Kläger aus der seit 01.09.2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Basis des geleisteten KuG-Zuschusses in Folge des Progressionsvorbehalts gemäß § 32 b EStG erwachsen.

XIV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Sozialversicherungsnachzahlungen freizustellen, die dem Kläger aus der seit 01.09.2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Basis des geleisteten KuGZuschusses in Folge unterzahlter Sozialversicherungsabgaben erwachsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung eines Aufstockungsentgelts als Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld i. S. des Arbeitsförderungs-rechts getroffen worden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung sowie aus ihrem Sinn und Zweck, ihrer Historie und der vertraglichen Systematik. Aus dem Wortlaut des Vertragswerkes ergebe sich die Vereinbarung eines Aufstockungsentgelts entsprechend § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Sowohl der dreiseitige Vertrag als auch der Sozialplan gäben die Formulierung zur Anrechnung aus § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III wieder. Die Regelungen seien inhaltlich deckungsgleich. Es werde zwischen Bruttoentgelt und anderem Entgelt unterschieden. Dem BeE-Monatsentgelt sei nirgends das Adjektiv „brutto“ zugeordnet. Die Regelung in Satz 3 von Abschnitt B Ziffer 4 stelle klar, dass es sich bei „75% des Bruttomonatseinkommens“ lediglich um eine Rechengröße handele. Auch aus dem Sinn und Zweck des Vertrages, den Kläger während des Transferarbeitsverhältnisses weitgehend materiell abzusichern und gleichzeitig die Beklagte um die Lohnkosten zu entlasten, die durch das Transferkurzarbeitergeld abgedeckt werden, ergebe sich die Vereinbarung eines Aufstockungsbetrages. Würde man in die Vereinbarung eine Bruttolohnvereinbarung hineininterpretieren, entfiele das Transferkurzarbeitergeld oder würde jedenfalls auf ein wirtschaftlich unbedeutendes Maß zusammenschrumpfen.

Eine andere Anrechnung des Kurzarbeitergeldes sei rechtlich nicht korrekt möglich.

Die Beklagte habe die Leistungen richtig abgerechnet. Es sei falsch, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, die KuG-Leistung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Auf die KuG-Leistung fielen gerade keine Steuern an. Im Übrigen würde diese Berechnungsmethode die KuG-Leistung zweckentfremden.

Die Musterberechnung, die als Anlage dem Sozialplan beigefügt werde, stütze exakt die Abrechnungsweise der Beklagten. Eine Verkürzung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen liege nicht vor.

Die Regelung in Abschnitt C Ziffer 1.1 sei keinesfalls überraschend. Auch sei § 305 c Abs. 2 BGB nicht anwendbar, da hier eine Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führe.

Die bisherigen Urteile des Landesarbeitsgerichts München könnten herangezogen werden, da die Regelungen im dreiseitigen Vertrag überwiegend übereinstimmten. Wegen des gleichen Wortlauts der Regelungen sei auch der Tarifschiedsstellenspruch im Rahmen der Auslegung ein maßgebliches Indiz für die Richtigkeit der vorgenommenen Abrechnung. Darüber hinaus seien auch in unmittelbaren Parallelverfahren die Berufungen durch die 9. und die 11. Kammer zurückgewiesen worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 16.07.2014 (Bl. 256 - 268 d. A.) und vom 12.08.2014 (Bl. 270 - 285 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat während der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld keinen Anspruch auf Zahlung eines Bruttoentgelts. Auch ein Anspruch auf Erstellung entsprechender Abrechnungen und auf Freistellung von Nachteilen, die aus dem Unterbleiben der Abrechnung eines Bruttoentgelts entstehen könnten, scheidet deshalb aus.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Entgelts für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld.

Die Regelung in Abschnitt B Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages ist auszulegen. Es kommt bei der Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut; in einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (BAG, Urteil vom 18.12.1996 4 AZR 323/95, Rn. 55).

1.1. Betrachtet man isoliert den Wortlaut der Ziffer 4 S. 1, wonach der Arbeitnehmer unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit monatlich 75% seines Bruttomonatseinkommens erhält, spricht dieser Wortlaut in der Tat für den durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmer dafür, dass eine Bruttozahlung vereinbart wird, von der die Leistungen der Agentur für Arbeit in Abzug zu bringen sind. Nach dem Wortlaut dieses Satzes „erhält“ „75% seines Bruttomonatseinkommens“ kann von der Zahlung eines Bruttobetrags in dieser Höhe ausgegangen werden.

S. 1 der Regelung kann jedoch nicht allein betrachtet werden. Vielmehr muss für die Auslegung auch S. 3 der Ziffer 4 herangezogen werden. Dort ist ausdrücklich vereinbart, dass während des Bezugs von KuG „das Entgelt“ aus zwei Auszahlungskomponenten besteht, der KuG-Leistung und dem KuG-Zuschuss, die als Nettoentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75% des Bruttomonatseinkommens errechnet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht vereinbart, dass das „Nettoentgelt“ aus diesen zwei Auszahlungskomponenten besteht, sondern der Wortlaut spricht eindeutig von „das Entgelt“. Dass hier nur ein Teil des geschuldeten Entgelts, nämlich das Nettoentgelt gemeint ist, kann dem Wortlaut der Regelung nicht entnommen werden. Ebenso kann der Regelung nicht entnommen werden, dass die Zahlung eines Bruttoentgelts geschuldet ist. Wäre die Ausfassung des Klägers zutreffend, bedürfte es vielmehr der Regelung in S. 3 der Ziffer 4 nicht. Wäre eine Bruttolohnabrede gewollt, bei der die Beklagte sich lediglich vorbehält ggf. bezogenes KuG in Abzug zu bringen, wäre S. 3 überflüssig. Dass bei einer Bruttolohnabrede immer nur der Nettobetrag ausbezahlt wird, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Zusammensetzung und die Berechnung des während des Bezugs von KuG bezogenen Entgelts zu definieren, wäre überflüssig. Darüber hinaus wäre es in diesem Fall verfehlt, von einem „KuG-Zuschuss“ zu sprechen. Wäre ein Bruttoentgelt geschuldet, wäre für einen „KuG-Zuschuss“ kein Raum. Auszuzahlen wäre der Teil des Entgelts, der nach Abzug einer KuG-Leistung noch verbleibt. Diese Leistung wäre kein KuG-Zuschuss, sondern der vom Bruttoentgelt verbleibende Auszahlungsbetrag.

Die in S. 3 getroffene Vereinbarung, in der klargestellt wird, aus welchen eigenständigen Komponenten sich das während des Bezugs von KuG geschuldete Entgelt zusammensetzt und wie es sich errechnet, und in der ausdrücklich von einem KuG-Zuschuss die Rede ist, zeigt, dass hier eine vom Regelfall abweichende Vergütungsregelung getroffen wurde, die eine Aufstockung der KuG-Leistung durch einen KuG-Zuschuss zum Gegenstand hat.

1.2. Diese Auslegung ergibt sich auch bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung.

Ausweislich der Ziffer 1 der Präambel des dreiseitigen Vertrages wurde der Vertrag in Umsetzung des Interessenausgleichs und des Sozialplans vom 02.08.2012 abgeschlos sen, die ausweislich dieser Regelung dem Kläger bekannt waren. Aus Ziffer 2 und 3 der Präambel geht hervor, dass Transferkurzarbeitergeld beantragt werden sollte. Aus Abschnitt B, insbesondere Ziffer 3 geht deutlich hervor, dass Sinn und Zweck der Transfergesellschaft nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Interesse der Vertragspartner der Klägers war, sondern die Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung, d. h. des Ar-beitsplatzverlusts, unter Nutzung des Instrumentariums, das das SGB III für die Schaffung von Transfergesellschaften zur Verfügung stellt. Hierzu gehört natürlich und vor allem die Möglichkeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld. Sinn und Zweck der Regelung in Abschnitt B Ziffer 4 ist es deshalb, den Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer unter Nutzung der KuG-Leistungen der Agentur für Arbeit und eines zusätzlich bezahlten Betrags abzufedern. Diesem Zweck kann nur durch die Vereinbarung eines KuGZuschusses, wie er in Abschnitt B Ziffer 4 S. 3 ausdrücklich erwähnt ist, Rechnung getragen werden und nicht durch die Vereinbarung eines Bruttogehalts.

Die Höhe des KuG berechnet sich nach § 105 SGB III aus der sog. Nettoentgeltdifferenz. Diese wiederum errechnet sich nach § 106 Abs. 1 SGB III aus der Differenz von Soll- und Ist-Entgelt. Ein höheres Ist-Entgelt schmälert deshalb die KuG-Leistung. Zum Ist-Entgelt ist auch Entgelt zu zählen, das noch nicht gezahlt worden ist, auf das aber im Abrechnungszeitraum ein Anspruch besteht. Dabei sind alle Arbeitsentgelte einzustellen (vgl. Gagel/Bieback, SGB III, § 106 Rn. 26, 44). Wäre vorliegend entsprechend der Ansicht des Klägers für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Zahlung eines Bruttoentgelts von 75% des in Ziffer 4 S. 2 definierten Bruttomonatseinkommens geschuldet, wäre dieses Ist-Entgelt i. S. d. § 106 Abs. 1 SGB III. Eine Nettolohndifferenz würde, eventuell abgesehen von eventuellen Pauschalisierungseffekten, entfallen. Ein KuG- Anspruch würde wegfallen oder stark reduziert werden.

Eine Verminderung des Anspruchs auf KuG tritt lediglich dann nicht ein, wenn ein KuGZuschuss vereinbart wird, auch wenn dies, was dem Kläger zuzugeben ist, im Wortlaut des § 106 Abs. 2 S. 2 SGB III nur unzureichend zum Ausdruck kommen mag. Der Zuschuss zum KuG ist eine besondere vom Lohn getrennte Leistung, die nicht auf das IstEntgelt angerechnet wird, und den Bezug des KuG nicht schmälert (vgl. Gagel/Bieback, SGB III, § 106, Rn. 54). Aus diesem Grund kann nur die Vereinbarung eines KuGZuschusses dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, unter Nutzung der Leistungen der Agentur für Arbeit den Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer für die Zeit in der Transfergesellschaft abzufedern, gerecht werden. Dass dies die Intention war, wurde durch die Übernahme der Formulierung aus § 106 Abs. 2 S. 2 SGB III auch zum Ausdruck gebracht.

1.3. Auch bei einer Betrachtung der Begleitumstände und der Systematik der Regelung ergibt sich, dass für die Zeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld die Vereinbarung eines KuG-Zuschusses gewollt war.

1.3.1. Betrachtet man das Berechnungsbeispiel aus dem Anhang des Sozialplans, das dem Kläger ausweislich der Präambel des dreiseitigen Vertrags bekannt war, und auf das der Kläger sich auch ausdrücklich beruft, ist dort zwar in der Tat der Betrag von 3.500,- € brutto angeführt. An keiner Stelle kann der Musterrechnung jedoch entnommen werden, dass dieser Betrag ausgezahlt werden soll und nicht nur einen Hilfswert bei der Berechnung des KuG-Zuschusses darstellt. Mit dem Berechnungsbeispiel wird vielmehr die Berechnung des KuG-Zuschusses dargestellt, der im Beispiel entsprechend der von der Beklagten tatsächlich vorgenommenen Berechnungsmethode berechnet wird, und auf S. 2 des Berechnungsbeispiels auch durch Fettdruck deutlich hervorgehoben ist.

Würde man der Auslegung des Klägers folgen, wäre die Beispielsrechnung auch überflüssig oder jedenfalls unrichtig. Überflüssig wäre die Beispielsrechnung, weil es im Falle der Vereinbarung eines Bruttoentgelts für die Arbeitnehmer völlig ohne Belang wäre, ob und in welcher Höhe KuG bezogen wird. In jedem Fall aber würde der Inhalt der Beispielsrechnung nicht zum Inhalt der Vereinbarung in Abschnitt B Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages und zur Regelung in § 5 Abs. 3 des Sozialplans passen, da dort nach dieser Auffassung ein Bruttoentgeltanspruch vereinbart wäre, der bei der Berechnung des IstEntgelts nach § 106 Abs. 1 SGB III zu berücksichtigen wäre. Ein KuG-Anspruch in der in der Beispielsrechnung ausgewiesenen Höhe könnte nicht entstehen.

1.3.2. Die Beschäftigung des Klägers in der Transfergesellschaft hatte den klaren Zweck den Bezug von Transferkurzarbeitergeld zu ermöglichen (vgl. Ziffern 2 und 3 der Präambel). Dass das Kurzarbeitergelt einen wesentlichen Teil der Bezüge der Arbeitnehmer finanzieren soll, war den Arbeitnehmern auch bekannt. Dies ergibt sich im Übrigen gerade 1.3.2. auch aus dem vom Kläger angeführten Berechnungsbeispiel, das dem Sozialplan als Anlage beigefügt war (Bl. 122 d. A.), bei dem das Transfer-KuG mehr als die Hälfte des ausgewiesenen Gesamt-Netto ausmacht.

1.3.3. Auch aus Abschnitt C Ziffer 1.1 des dreiseitigen Vertrags ergibt sich, dass für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld kein Bruttoentgelt, sondern ein KuG-Zuschuss gewollt war. Der deutliche Hinweis auf sich aufgrund des Progressionsvorbehalts möglicherweise ergebende Pflichten zur Steuernachzahlung macht nur Sinn, wenn ein Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld vereinbart ist. Bei einer Abrechnung und Zahlung entsprechend der vom Kläger vertretenen Auffassung könnte es gar nicht zu einer Fallkonstellation kommen, bei der aufgrund des Progressionsvorbehalts Steuernachzahlungen auftreten können.

1.3.4. Die von Kläger vertretene Auffassung ergibt sich auch nicht als die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung aus § 305 c Abs. 2 BGB.

Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dieser nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies setzt aber voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht (BAG, Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 965/11, Rn. 29, m. w. N.).

Da die Auslegung des dreiseitigen Vertrags hier ergibt, dass ein Zuschuss zum KuG vereinbart wurde, bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregelung kein Raum.

1.3.5. Auch auf § 305 c Abs. 1 BGB kann der Kläger sich nicht stützen.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt objektiv eine ungewöhnli che Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B), m. w. N.).

Eine derartige überraschende Klausel ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vereinbarung eines Zuschusses zum KuG in Abschnitt B Ziffer 4 nicht überraschend. Vielmehr handelt es sich gerade um die im Falle des KuG-Zuschusses typische Regelung, da nur so der volle Bezug des Transferkurzarbeitergeldes gewährleistet ist (s. o.).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstellung neuer Lohnabrechnungen.

Da die Beklagte die Ansprüche des Klägers zutreffend abgerechnet hat und nicht eine Bruttolohnzahlung schuldet, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstellung neuer Lohnabrechnungen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von Nachteilen freizustellen.

Die diesbezüglichen Anträge sind bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Es besteht zwar grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der auf zukünftige bzw. noch nicht bezifferbare Schäden bezogenen Feststellung, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss dabei eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht besteht (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, Rn. 126). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Da der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Bruttoentgelts hat (s. o.), ist eine Ersatzpflicht der Beklagten, die zu einem entsprechenden Freistellungsanspruch führen könnte, vorliegend nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf Nachteile aus dem Progressionsvorbehalt beruft, kann eine Eintrittspflicht der Beklagten für die sich aus dem Steuerrecht ergebenden Verpflichtungen des Klägers nicht festgestellt werden, zumal diese im dreiseitigen Vertrag noch ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 9 Sa 449/14 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 106 Nettoentgeltdifferenz


(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen1.dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und2.dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 105 Höhe


Das Kurzarbeitergeld beträgt1.für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,2.für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozentder Nettoent

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Jan. 2013 - 8 AZR 965/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2011 - 7 Sa 452/11 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

(1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2011 - 7 Sa 452/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines von der Beklagten zu zahlenden Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag des Klägers.

2

Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am 22. September/25. September 2003 einen Aufhebungsvertrag. In diesem heißt es ua.:

        

„Aufhebungsvertrag

        

1       

…       

                 

Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wird daher auf Veranlassung der B AG zum 31. Oktober 2004 aufgehoben.

        

3       

…       

                 

Unter Anrechnung von Leistungen Dritter, z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie Bezügen aus anderweitiger beruflicher Tätigkeit, garantieren wir Ihnen eine Gesamtleistung von insgesamt 138.672,87 EUR brutto.

                 

Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus:

                          

einer Einmalzahlung im November 2004 von

                          

5.532,87 EUR brutto,

                          

sowie vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 Leistungen von monatlich 2.219,00 EUR brutto.

                 

Abweichungen von den monatlichen Beträgen können sich auf Grund der Anrechnung von Leistungen Dritter ergeben.

                 

…       

        

5       

Zusätzlich übernimmt die B AG - sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist - die während des Ausgleichszeitraumes zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, maximal bis zu der Höhe des Beitrages der zuständigen Betriebskrankenkasse der B AG.

        

…“    

        
3

Die Krankenkassenbeiträge wurden zunächst von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unmittelbar an deren Betriebskrankenkasse, die B BKK, überwiesen. Ab November 2006 wurde das Einzugsverfahren durch die Rechtsnachfolgerin der B BKK, die p BKK, umgestellt. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger seine Krankenversicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse abführen musste und der Krankenversicherungszuschuss unmittelbar an ihn ausbezahlt wurde. Da der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis mehr stand, war er bei der p BKK als freiwilliges Mitglied versichert. Diese stellte sich auf den Standpunkt, dass für den von der Beklagten an den Kläger gezahlten Zuschuss ebenfalls Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen seien, er also ebenfalls der Verbeitragung unterliege. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte sie dem Kläger ua. mit:

        

„…    

        

wie mit Ihnen besprochen, sind wir damit einverstanden, dass Sie für die Zeit ab dem 01.11.2006 die Beiträge nur in Höhe an uns entrichten, wie diese ohne Berücksichtigung des Zuschusses zur Krankenversicherung zu entrichten wären.

        

Den Beitrag, der aus dem Zuschuss anfällt, werden wir solange stunden, bis geklärt ist, wie die endgültige Beitragsberechnung zu erfolgen hat.

        

…“    

4

Am 25. Mai 2010 schrieb die p BKK an den Kläger:

        

„…    

        

Sie erhielten von der B GmbH eine monatliche Abfindung und einen Krankenkassenzuschuss. Mit Schreiben vom 21.02.2008 [richtig wohl: 22.02.2008] erklärten wir uns damit einverstanden, Ihnen den Beitrag insoweit zu stunden, als er auf den Krankenkassenzuschuss entfällt. Grund hierfür war, dass die Frage der Beitragspflicht aus in monatlichen Raten gezahlten Abfindungen bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

        

Zwischenzeitlich steht fest, dass es zu der ursprünglich angestrebten gerichtlichen Klärung nicht kommen wird, da sich kein Mitglied gefunden hat, welches bereit war, einen Musterrechtsstreit zu führen. Unsere zu dieser Rechtsfrage vertretene Auffassung wird vom Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen geteilt. Auch das Bundesversicherungsamt beanstandet diese Beitragsberechnung nicht.

        

Wir heben daher die Stundung auf und berechnen für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2009 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu.

        

…       

        

Damit sind für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2009 Beiträge in Höhe von 1.717,32 € nachzuzahlen.

        

…“    

5

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Dieser Rechtsstreit ist noch anhängig.

6

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung des von der p BKK geforderten Nachzahlungsbetrages in Höhe von insgesamt 1.717,32 Euro.

7

Er meint, die Beklagte habe sich im Aufhebungsvertrag dazu verpflichtet, die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe zu übernehmen. Wenn die Beklagte nunmehr einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zahle und dies dazu führe, dass sich der von ihm zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag erhöhe, so habe die Beklagte dafür zu sorgen, dass ihm keine zusätzlichen Kosten entstünden.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.717,32 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2010 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Sie vertritt die Ansicht, dass sie, wie sich aus Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages ergebe, die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag schulde und nicht zusätzlich die Zahlung der auf diese Zuschüsse entfallenden Krankenversicherungsbeiträge. Die zugesagte Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge beziehe sich nur auf die monatliche Abfindungszahlung von 2.219,00 Euro, nicht aber auf die zusätzlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge. Außerdem wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers aufgrund der einmonatigen Ausschlussfrist des auf das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß anzuwendenden § 17 MTV verfallen. Die Fälligkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs wäre mit dem Bescheid der p BKK vom 25. Mai 2010 eingetreten, so dass die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2010 verspätet gewesen wäre.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

13

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

14

Die Beklagte sei nur verpflichtet, dem Kläger die auf die in Ziff. 3 des Aufhebungsvertrages zugesagte monatliche Leistung in Höhe von 2.219,99 Euro [richtig wohl: 2.219,00 Euro] entfallenden Krankenkassenbeiträge zu erstatten. Dies ergebe die Auslegung der Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages. Ausweislich dieser Bestimmung sei unmissverständlich geregelt, dass die Beklagte die zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge „als Bruttobetrag“ übernehme. Sollte diese Leistung ihrerseits der Krankenversicherungspflicht unterliegen, so handele es sich dabei um eine gesetzliche Folge, die nicht die Beklagte, sondern den Kläger als Arbeitnehmer treffe. Dies sei für diesen auch erkennbar gewesen, weil bei der Zusage einer Bruttoleistung feststehe, dass hiervon Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung abgingen. Zu Recht weise die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ändern könnten, welche auf die Voraussetzungen etwaiger Abzüge und deren etwaige Höhe Einfluss haben. Gerade durch eine Bruttovereinbarung werde deutlich, dass der vertragschließende Arbeitgeber das Risiko derartiger Veränderungen nicht tragen wolle. Soweit der Kläger behaupte, das Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung sei „von dem Wunsch beider Parteien“ geprägt gewesen, ihm eine feste monatliche Abfindungsleistung zur Verfügung zu stellen, welche ihm ein festes monatliches Einkommen habe ermöglichen sollen, sei diese von der Beklagten bestrittene Behauptung unsubstantiiert. Die Annahme eines derartigen „Wunsches“ finde in der Aufhebungsvereinbarung auch keinerlei Stütze, weil dort alle an den Kläger zu zahlenden Beträge als Bruttobeträge bezeichnet seien, wodurch hinreichend und auch für den Kläger erkennbar klargestellt sei, dass die hierauf entfallenden Steuern, Abgaben und zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge von ihm selbst zu tragen sein sollten.

15

Es könne auch nicht von einer Nettolohnvereinbarung der Parteien ausgegangen werden. So könne kein „klar erkennbarer Wille“ der Parteien zum Abschluss einer Nettolohnvereinbarung festgestellt werden. Vielmehr befänden sich in der Vereinbarung ausschließlich Anhaltspunkte für den „Normalfall“, nämlich eine Bruttolohnvereinbarung. Vom Kläger seien auch keine Umstände vorgetragen worden, warum die Beklagte von diesem „Normalfall“ abgewichen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von ihr an den Kläger ausgezahlten Krankenkassenbeiträge so zu gestalten, dass für ihn ein Einkommen nach Maßgabe eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 2.219,00 Euro gewährleistet sei. Aus dem Aufhebungsvertrag selbst ergebe sich, dass der von der Beklagten übernommene Krankenversicherungsbeitrag höhenmäßig auf die Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag begrenzt sein sollte. Dies ergebe sich hinreichend deutlich aus der Formulierung, dass die Beklagte die Krankenkassenbeiträge als Bruttobeträge übernehme, „soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergäben“. Damit hätten die Parteien in Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages ersichtlich nicht auf die tatsächlich vom Kläger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge abstellen wollen, sondern nur auf die Krankenversicherungsbeiträge, die sich aufgrund der Leistungen aus Ziff. 3 der Vereinbarung ergeben.

16

Die streitgegenständlichen Regelungen seien auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, wirksam. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB komme nicht zur Anwendung. Dafür genüge es nicht, dass Streit über die Auslegung bestehe. Voraussetzung sei vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibe und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar seien. Weise die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf oder hätten die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, sei für eine Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Dies sei vorliegend der Fall.

17

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht unmittelbar aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

20

a) Dem Kläger steht aufgrund der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag kein Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu, welche die p BKK als Beiträge auf den von der Beklagten gemäß Ziff. 5 des Vertrages geleisteten Krankenversicherungszuschuss verlangt hat. Die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsvereinbarungen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

21

b) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei den einschlägigen Regelungen im Aufhebungsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 307 Nr. 48 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 6).

22

Davon, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist trotz fehlender ausdrücklicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht auszugehen. Zunächst tragen beide Parteien vor, dass der Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages entsprechende Vereinbarungen auch in anderen Fällen von „Frühverrentungen“ verwendet worden sind, und zum anderen liegen auch den im Rechtsstreit vorgelegten Urteilen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 21. September 2010 (- 5 Sa 193/10 -) und des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18. Februar 2009 (- 7 Ca 3698/08 -) mit anderen Arbeitnehmern vereinbarte gleichlautende Vertragsklauseln zugrunde.

23

c) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einschlägigen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden Bestimmungen des Aufhebungsvertrages unterliegen der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht (st. Rspr., vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3).

24

d) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 88 Nr. 3).

25

e) Bereits der Wortlaut der im Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarung spricht für das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis. So heißt es in Ziff. 5 des Aufhebungsvertrages, dass die Beklagte die „Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben“, übernimmt. Aus der Verwendung des Begriffes „Bruttobetrag“ ergibt sich, dass der Kläger als Arbeitnehmer alle Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, welche auf diesen Krankenversicherungszuschuss entfallen, tragen sollte. Der Begriff „Brutto“(-Entgelt) stellt nämlich rechtsterminologisch das Gegenteil von „Netto“(-Entgelt) dar. Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber - gegebenenfalls neben der Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - dem Arbeitnehmer dadurch zusätzlichen Lohn zuwendet, dass er auch die Lohnsteuer trägt (vgl. BFH 28. Februar 1992 - VI R 146/87 - zu 1 a der Gründe, BFHE 167, 507 = AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 5). Im Ergebnis bedeutet der Begriff „netto“ nach allgemeinem Sprachgebrauch im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung, dass der Arbeitnehmer den genannten Betrag in der angegebenen Höhe vom Arbeitgeber ausbezahlt erhält und keine Abgaben auf diesen ausbezahlten Betrag mehr zu leisten hat.

26

Letztlich verlangt der Kläger von der Beklagten, so gestellt zu werden, als hätte er mit dieser vereinbart, den Krankenversicherungszuschuss „netto“ auszuzahlen, dh. alle darauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge zu tragen. Gegen eine solche Auslegung der getroffenen Vereinbarung spricht auch, dass sich die Höhe des Krankenversicherungszuschusses ausschließlich an den im „Vertrag zugesagten Leistungen“ orientieren sollte. Darunter können aber nur die in Ziff. 3 aufgeführten Leistungen der Beklagten, nicht der in Ziff. 5 genannte Krankenversicherungszuschuss selbst gemeint sein.

27

Einem solchen Verständnis der Begriffe „brutto“ und „netto“ steht nicht entgegen, dass es sich im Streitfalle um Krankenversicherungsbeiträge handelt, welche aufgrund einer freiwilligen Krankenversicherung vom Kläger an die p BKK zu zahlen waren (vgl. BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17, USK 2009-71).

28

Der grundsätzliche Unterschied zwischen den Begriffen „Nettobetrag“ und „Bruttobetrag“ ist den im Arbeitsleben Stehenden regelmäßig bekannt. Besondere Rechtskenntnisse sind für diese allgemeine Unterscheidung nicht erforderlich.

29

f) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Anwendbarkeit der so genannten „Unklarheitenregelung“ des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum ist. Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dieser nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies setzt aber voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht(BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 42, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

30

Das vom Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegungsergebnis lässt keine solchen Zweifel entstehen.

31

g) Für die Annahme, dass die Parteien etwas anderes vereinbaren wollten, als sich aus dem Wortlaut und der Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergibt, lässt sich aus dem Aufhebungsvertrag nichts ableiten. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend entschieden.

32

h) Eine Inhaltskontrolle der getroffenen Abrede nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB scheidet aus. Eine solche würde voraussetzen, dass durch die Vereinbarung über die Zahlung des Krankenversicherungszuschusses eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung vereinbart worden wäre (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange Arbeitnehmer auf ihnen vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse Sozialversicherungsabgaben leisten müssen, ist gesetzlich geregelt. Durch die Vereinbarung, dass die Krankenversicherungszuschüsse „brutto“ ausbezahlt werden, wollten die Parteien von den gesetzlichen Bestimmungen weder abweichen noch diese ergänzen.

33

Für die Anwendbarkeit des § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach dem „andere Bestimmungen“ nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein können, ist kein Raum. Dies würde voraussetzen, dass „die Bestimmung nicht klar und verständlich“ (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist. Dies ist aber - wie oben dargelegt - nicht der Fall.

34

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anpassung der getroffenen Vereinbarungen bzgl. des Krankenversicherungszuschusses.

35

Selbst wenn dem Kläger und möglicherweise auch der Beklagten die Problematik bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht bewusst gewesen ist, dass der Krankenversicherungszuschuss seinerseits der Krankenversicherungsbeitragspflicht unterliegen könnte, ändert dies am Inhalt der getroffenen Vereinbarung nichts, insbesondere würde dies keinen Anspruch des Klägers auf Anpassung des Vertrages begründen. Ein solcher Anspruch auf Anpassung der arbeitsvertraglichen Regelungen im Sinne des klägerischen Begehrens könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorläge. Wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er den Aufhebungsvertrag nicht oder nur mit dem von ihm gewünschten Inhalt geschlossen hätte, wenn er von der Beitragspflicht bezüglich des Krankenversicherungszuschusses gewusst hätte, so scheidet eine Anwendbarkeit des § 313 BGB und damit ein Anspruch auf Anpassung des Aufhebungsvertrages allein deshalb aus, weil es dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unzumutbar ist, am Aufhebungsvertrag in unveränderter Form festzuhalten(§ 313 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB). Bei dem Gesamtvolumen der dem Kläger aufgrund des Aufhebungsvertrages von der Beklagten gewährten Leistungen (138.672,87 Euro nebst den Krankenversicherungszuschüssen) ist es dem Kläger - auch unter Berücksichtigung, dass er als Gegenleistung auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses verzichtet hat - nicht unzumutbar, insgesamt 1.717,32 Euro an Beiträgen für seine - letztlich nur ihm zugutekommende - Krankenversicherung zu zahlen.

36

3. Da bereits dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung eines von ihm ggf. auf den Krankenversicherungszuschuss zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages besteht, kommt es nicht darauf an, ob die p BKK diesen Beitrag zu Recht vom Kläger gefordert hat, dh. ob dessen Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Erfolg hat.

37

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Bloesinger    

        

    St. Soost    

                 

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.