Landesarbeitsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - 7 Sa 945/14

bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 31.10.2014 - 4 Ca 937/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Klägerin eine Vergütung nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 des TV-L zusteht.

Die Klägerin ist seit 01.06.1990 bei der Beklagten in R. in der Mensa als Küchenkraft beschäftigt und wurde nach der Überleitung nach dem TVÜ-L nach Entgeltgruppe 3 Stufe 5 des TV-L vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach dem Vortrag der Parteien der Tarifvertrag Länder (fortan TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Weiter findet nach dem Vortrag der Parteien auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (fortan TVÜ-L) Anwendung.

§ 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L lautet:

Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (...) nach der Anlage 2 TVÜ-L Teil A und B bzw. den Anlagen 5A und 5B den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet.

§ 29a TVÜ-L mit der Überschrift „Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 01.01.2012“ lautet:

„1. Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 01. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 01. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L …

2. In den TV-L übergeleitete und ab dem 01. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

– die am 01.Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TVL fallen, sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe - für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 01. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort.

TVÜ-L Anlage 2 „Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)“ legt unter Teil A Entgeltgruppe 3 zur Vergütungsgruppe 3 fest:

„keine Stufe 6“ .

In TV-L Anlage A Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) steht zu Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung:

„1. Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.

(2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeiten in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist.

(3) Für Beschäftigte deren Tätigkeit nicht Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist.

2. Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.

Protokollerklärung:

In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären.

In TV-L Anlage A Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) steht unter Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen“ und unter Punkt 25 „Wirtschaftspersonal“ und unter Punkt 25.4 „Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“. § 43 TV-L beinhaltet Sonderregelungen für die nicht ärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen.

Die Entgeltordnung TV-L zu Punkt 25.4 „Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“ lautet zur Entgeltgruppe 3:

„Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.“

Die Klägerin hat gemeint, die Beschränkung auf die Stufe 5 bei der Entgeltgruppe 3 TV-L sei unzutreffend, denn nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung der Länder zum 01.01.2012 sei den Beschäftigten, für die bisher die Stufe 6 gesperrt war, die Möglichkeit eröffnet worden, durch einen Antrag Entgelt nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 zu erhalten. Dies habe den Grund gehabt, dass grundsätzlich nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-L die bisherige Eingruppierung (auch ohne Stufe 6) bei einer Überleitung in die neue Entgeltordnung beibehalten wurde, während neu eingestellte Beschäftigte bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 ohne die Beschränkung bis zur Stufe 6 vorrücken konnten. Um diese Ungleichbehandlung auszugleichen, sei in den Durchführungshinweisen darauf hingewiesen worden, dass es bei einem entsprechenden Antrag möglich sei, den in die Entgeltgruppe 3 übergeleiteten Beschäftigten, die Stufe 6 zu eröffnen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie mit Schreiben von ver.di vom 03.05.2013 (Bl. 19 d. A.) Ansprüche auf Öffnung der Stufe 6 analog der Regelung des § 29a Abs. 3 TVÜ-L geltend gemacht hat und eine Vergütung nach Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe verlangt hat und dass die Beklagte dies zunächst mit Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 20 - 21 d. A.) abgelehnt hat. Die Klägerin hat sich aber auf ein Schreiben der Beklagten vom 23.07.2013 (Bl. 24 d. A.) an ver.di berufen, in dem diese unter Bezugnahme auf ein am 18.07.2013 erhaltenes Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst vom 12.07. 2013 (Bl. 22 - 23 d. A.) mitteilte, dass Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 entsprechend der Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise zum TVÜ des Bayerischen Staatsministeriums die Öffnung der Stufe 6 bewilligt werde. In dem Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beklagten ua. ausgeführt:

„Den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 wird deshalb stattgegeben. Sie werden sofern die tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend ab dem 01.01.2012 in der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 eingruppiert und erhalten den sich ergebenden Differenzbetrag mit der Gehaltsabrechnung des Monats August ausbezahlt. Den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 2 auf Öffnung der Stufe 6 kann leider nicht stattgegeben werden. Hier bleibt es bei der inhaltlichen Begründung wie im Schreiben vom 11.06.2013 ausgeführt.

Mit freundlichen Grüßen

F.

Geschäftsführung."

Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Forderung weiter auf einen Aushang der Beklagten mit der Überschrift „Dienstliche Mitteilung“ (Bl. 25 d. A.) berufen, in der stand:

„Dienstliche Mitteilung Öffnung Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Öffnung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Antrag auf Öffnung gestellt haben, mit der Oktoberabrechnung 2013 wie folgt berücksichtigt:

Antragstellung im Jahr 2012:

Es wird eine Einmalzahlung gemäß den Beschäftigungsgrundlagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechnet und zur Auszahlung gebracht. Ebenfalls wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht. Die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt.

Antragstellung im Jahr 2013:

Es wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht und die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt."

In einer weiteren dienstlichen Mitteilung per Aushang am schwarzen Brett mit Datum 15.10.2013 (Bl. 26 d.A.), hat die Beklagte mitgeteilt:

„Am 18.07.2013 erhielten wir vom Bayerischen Staatsministerium ein Schreiben, dass den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 auf Öffnung der Stufe 6 stattgegeben werden kann.

Die Geschäftsführung hat deshalb die Personalstelle am 19.07.2013 gebeten, die entsprechenden Anträge zu prüfen und die Auszahlung zu veranlassen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurde nun zu dieser Entscheidung erneut angefragt, da die Eingruppierung des Wirtschaftspersonals nicht zweifelsfrei geregelt ist in den Eingruppierungsrichtlinien. Das Bayerische Staatsmi nisterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat um etwas Zeit zur Beantwortung der Fragestellung gebeten.

Die Auszahlung der entsprechenden Beträge an die anspruchsberechtigten Beschäftigten wird deshalb ausgesetzt bis eine Weisung des Ministeriums vorliegt."

Die Klägerin hat gemeint, die dienstliche Mitteilung sei als bisher nicht widerrufene arbeitsvertragliche Gesamtzusage zu bewerten und daher stehe ihr eine Vergütung nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 zu.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 nebst 5% Zins über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei richtigerweise in Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L einzugruppieren und ein Stufenaufstieg nach altem wie neuem Recht sei nicht möglich.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien vor dem Arbeitsgericht wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 17.04.2014 (Bl. 8 - 14 d. A.), 18.07.2014 (Bl. 63 - 64 d. A.) sowie 14.08.2014 (Bl. 74 - 79 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.10.2014 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch auf Vergütung nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 bestehe nicht und er ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 23.07.2013. Die dienstliche Mitteilung der Beklagten vom 06.09.2013 sei auch nicht als Gesamtzusage zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Mitteilung an ver.di Bezirk Oberpfalz habe ausdrücklich beinhaltet, dass die Zusage der Stufe 6 nur vorbehaltlich der sonstigen tarifli chen Voraussetzungen erfolge und es sei zudem davon auszugehen, dass Angestellte im öffentlichen Dienst grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber nur bereit ist, das zu zahlen, was tarifvertraglich oder gesetzlich geschuldet sei. Es habe keine Eingruppierungskonstellation vorgelegen, die gemäß Punkt 2.4.3 der Durchführungshinweise iVm. § 29a Abs. 3 TVÜ-L analog die Gewährung der Stufe 6 ermögliche. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche Teil III Abschnitt 1 der Entgeltgruppe 3 Ziffer 1 der Entgeltordnung und Teil II Abschnitt 25.4 der Entgeltordnung sei nicht einschlägig. Zur Begründung im Einzelnen wird auf Blatt 8 und 9 (Bl. 94 - 95 d. A.) des Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil vom 31.10.2014, das ihr am 06.11.2014 zugestellt wurde, mit einem am 08.12.2014, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 09.02.2015, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat, nachdem zuvor die Frist zur Berufungsbegründung bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Klägerin hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Denn mit Inkrafttreten der Entgeltordnung vom 01.01.2012 sei mit Durchführungshinweisen der TdL, die vom Freistaat Bayern inhaltlich identisch übernommen wurden, die Möglichkeit eröffnet worden, die Stufe 6 auch denjenigen Beschäftigten zu öffnen, für die diese Stufe auf Grund der Überleitungsvorschriften nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TV-L bisher gesperrt war. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle die per Aushang erfolgte dienstliche Mitteilung der Beklagten vom 06.09.2013 an die Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Gesamtzusage dar. Die dienstliche Mitteilung vom 06.09.2013 sei auch zeitlich deutlich nach dem Schreiben an ver.di Bezirk Oberpfalz vom 23.07.2013 veröffentlicht worden. Das Arbeitsgericht gehe auch unzutreffender Weise nicht darauf ein, dass die Klägerin in Teil II der Entgeltordnung in Abschnitt 25.4 einzugruppieren sei und Teil III der Entgeltordnung sei nicht einschlägig. Aber wenn Teil III der Entgeltordnung anwendbar sei, stehe der Klägerin eine Vergütung nach Stufe 6 zu, weil sie als angelernte Beschäftigte in der Fallgruppe 2 eingruppiert sei und diese Fallgruppe sehe keine Beschränkung der Stufe vor.

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Regensburg vom 31.10.2014, Az. 4 Ca 937/14 wird abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 nebst Zinsen aus dem jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträgen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint weiterhin, dass die dienstliche Mitteilung vom 06.09.2013 nicht als Gesamtzusage zu bewerten sei. Sie vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin nicht unter Teil II Entgeltordnung Abschnitt 25.4 falle, da die Gastronomiebetriebe der S. nicht darunter fielen. Sie meint für die Klägerin greife Teil III der Entgeltordnung und die Stufe 6 greife nicht für Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich sei, was bei der Klägerin der Fall sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 08.12.2014 (Bl. 100 - 101 d. A.), 09.02.2015 (Bl. 120 - 128 d. A.), 16.03.2015 (Bl. 156 - 159 d. A.) und vom 24.04.2015 (Bl. 169 - 171 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

A) Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Das gilt auch, soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat. Der Vorrang der Leistungsklage steht ihr ebenfalls nicht entgegen. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Bereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Diese Möglichkeit, den Streit der Parteien einer sachgerechten, einfachen Erledigung zuzuführen, spricht gegen einen Zwang zur Leistungsklage und führt zur Zulässigkeit der Klage (BAG 03.07.2014 -6 AZR 1088/12 = AP Nr. 8 zu § 16 TV-L).

B) 1. Die Klägerin hat aber nach den Vorschriften des TV-L und des TVÜ-L grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3. Nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 29a Abs. 2 S. 2 TVÜ-L iVm. Anlage 2 Teil A ist bezüglich der Überleitung der Klägerin in Entgeltgruppe 3 des TV-L festgelegt, dass für diese Entgeltgruppe keine Stufe 6 vorgesehen ist.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Teil III TV-L Anlage A „Beschäftigte mit körperlich-handwerklich geprägten Tätigkeiten“.

a) Für die Klägerin gilt gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-L iVm. der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (Anlage A TV-L), dass für sie Teil II Unterpunkt 25.4 mit der Überschrift „Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“, greift, denn hier wird unter Punkt 25 das Wirtschaftspersonal erwähnt. Die Unterpunkte 25.1 bis 25.3 betreffen Beschäftigte in Einrichtungen iSd. § 43 TV-L, der wiederum Son derregelungen für die nicht ärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern beinhaltet. Hierunter fällt der Beklagte mit der Einrichtung eines S. aber nicht. Für Wirtschaftspersonal gilt aber auch Unterpunkt 25.4, der „Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“, benennt. Darunter müssen nach Auffassung der Berufungskammer Personen wie die Klägerin, die in der Kantine des S. beschäftigt ist, fallen.

b) Zwar sind in Teil III TV-L Anlage A „Beschäftigte mit körperlich-handwerklich geprägten Tätigkeiten“ genannt. Doch ist dieser Teil III als Auffangtatbestand zu den enume-rativen Auflistungen in Teil II zu verstehen. Auch aus der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vom systematischen Aufbau her davon auszugehen, dass Teil III ein Auffangtatbestand für den Personenkreis ist, der nicht schon in Teil II benannt ist. Es ergibt keinen Sinn, wenn Wirtschaftspersonal unter Punkt 25 des Teils II ausdrücklich benannt wird und auch der Unterpunkt „Wirtschaftspersonal für Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“, und gleichwohl solche Beschäftigte dann nicht hierunter fallen sollen, sondern unter Teil III. Bei einer solchen Betrachtungsweise wäre Unterpunkt 25.4 überflüssig. Es ist auch nicht vorstellbar, welcher Personenkreis dann noch unter diesen Punkt fallen soll, wenn nicht Tätigkeitsbereiche wie diejenigen der Klägerin. Insoweit kann ein Anspruch der Klägerin auch nicht über den Teil III hergeleitet werden, was letztlich die Klägerin auch nicht behauptet, denn auch sie geht zutreffend davon aus, dass sie unter Teil II Punkt 25.4 Anlage A zum TV-L einzureihen ist.

3. Die tarifvertragliche Sperre, wonach eine Öffnung der Entgeltgruppe 3 in die Stufe 6 nicht vorgesehen ist, wird auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 23.07. 2013 an ver.di außer Kraft gesetzt.

a) Denn zum einen ist in diesem Schreiben darauf verwiesen, dass die Öffnung der Stufe 6 entsprechend Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise zum TV-Ü durch das Bayerischen Staatsministerium für Finanzen gewährt und den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 deshalb stattgegeben wird. Zum anderen wird aber in diesem Schreiben auch darauf verwiesen, dass ein entsprechendes Stattgeben davon abhängig ist, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Regelung im Tarifvertrag sperrt eine Öffnung der Stufe 6 mit der Folge, dass trotz des missverständlichen Inhalts des Schreibens der Beklagten vom 23.07.2013 ein Rechtsanspruch auf Öffnung der Stufe 6 mangels Voraussetzung der tariflichen Voraussetzungen nicht vorliegt.

b) So hat die Klägerin mit dem Schreiben von ver.di an die Beklagte auch nicht behauptet, dass ein Rechtsanspruch auf die Öffnung einer Stufe 6 bei der Entgeltgruppe 3 nach den einschlägigen tarifrechtlichen Vorschriften besteht. Sie hat vielmehr eine Öffnung in analoger Anwendung des § 29a TVÜ-L begehrt. Zu einer solchen Analogie besteht aber nach dem klaren Wortlaut des Tarifvertrags weder Anlass noch Verpflichtung mit der Folge, dass die von der Beklagten im Schreiben vom 23.07.2013 benannten tarifrechtlichen Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind. Denn § 29a Abs. 3 TVÜ-L und ein dabei verbundenes Antragsrecht nach Absatz 4 betrifft Eingruppierungen in höhere Entgeltgruppen und nicht die Thematik von höheren Stufen und schon gar nicht die Thematik Eröffnung einer nach dem tarifvertraglichen Regelungen nicht vorgesehen Stufenschaffung. Hieran kann auch der Hinweis der Klägerin auf Durchführungsreglungen der Tarifgemeinschaft der Länder nichts ändern, zumal sich nach dem von der Klägerin dazu vorgenommenen Sachvortrag sich auch nicht ergibt, dass für ihren Tätigkeitsbereich einen Öffnung der Stufe 6 geschaffen werde sollte.

4. Die Forderung der Klägerin kann auch nicht mit der dienstlichen Mitteilung der Beklagten vom 06.09.2013 begründet werden.

a) Grundsätzlich spricht alles dafür, dass der Inhalt dieser dienstlichen Mitteilung in Form eines Aushangs am schwarzen Brett von seiner Rechtsqualität her als eine Gesamtzusage zu bewerten ist.

aa) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Ar beitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfänger (BAG v. 13.12.2011 - 3 AZR 852/09).

bb) Hiernach ist vorliegend grundsätzlich von einer Gesamtzusage auszugehen, denn die Beklagte hat unmissverständlich und eindeutig durch öffentlichen Aushang den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mitgeteilt, dass alle diejenigen, die einen Antrag auf Öffnung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 gestellt haben, hierfür mit der Oktober-Abrechnung 2013 berücksichtigt werden. Sie hat lediglich noch bei den Antragstellungen bezüglich der Jahre 2012 und 2013 differenziert, aber im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Stufe 6 für die Entgeltgruppe 3 geöffnet und künftig eine entsprechende Vergütung unter Berücksichtigung der Stufe 6 erfolgen wird. Somit war klar, welche Anspruchsvoraussetzungen die Beklagte festgelegt hat - nämlich das Vorliegen einer Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 3 - und durch den Aushang am Schwarzen Brett wurden die einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung der Beklagten Kenntnis zu nehmen. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang noch einen irgendwie gearteten Vorbehalt vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich, noch war dies offensichtlich von ihr gewollt. Gleichwohl ist die grundsätzlich vorliegende Gesamtzusage nicht anspruchsbegründend, denn es vorliegend zu berücksichtigen, dass hier ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vorliegt.

b) Grundsätzlich will ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, wie hier die Beklagte, keine übertarifliche Vergütung leisten, sondern nur das gewähren, was dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht. Dies gilt insbesondere auch für Eingruppierungen.

aa) Ein Vertrauen in den Fortbestand einer objektiv unzutreffenden Eingruppierung kann jedoch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die auszuübende Tätigkeit des Angestellten zu bestimmen und die tarifliche Wertigkeit dieser auszuübenden Tätigkeit festzustellen. Dies gilt jedenfalls bei der ersten Zuweisung sowie aus Anlass jeder anderweitigen Zuweisung einer auszuübenden Tätigkeit im tariflichen Sinne. So hat auch bei der Überprüfung eines Bewährungsaufstiegs der Arbeitgeber nicht nur das Recht, die zugrun de liegende Tätigkeitsbewertung nochmals zu überprüfen und bei dieser Gelegenheit erforderlichenfalls eine irrtümlich zu hohe Eingruppierung zu korrigieren, sondern auch die entsprechende Pflicht. Wird eine möglicherweise fehlerhafte Eingruppierung durch die Durchführung eines gerade auf diesem Fehler beruhenden Höhergruppierungsverfahrens infolge einer Bewährung aus Sicht des Arbeitnehmers bestätigt, ist dies ein deutliches Indiz für die Richtigkeit der bis dahin praktizierten Eingruppierung. Schützenswertes Vertrauen kann sich insoweit auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (BAG v. 20.04.2011 - 4 AZR 368/09).

bb) Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt. Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt. Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG v. 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 = AP Nr. 7 zu § 16 TV-L).

cc) Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt (BAG v. 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 = AP Nr. 7 zu § 16 TV-L).

dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten weiter für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes auch die Grundsätze zur betrieblichen Übung nicht uneingeschränkt.

aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine betriebliche Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers, das als Willenserklärung zu werten ist, die von den Arbeitnehmern stillschweigend (§ 151 BGB) angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen oder Vergünstigungen. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Es kommt darauf an, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen konnte (§§ 133, 157 BGB). Die Bindungswirkung tritt ein, wenn die Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen dürfen, die Leistung solle auch für die Zukunft gewährt werden. Will der Arbeitgeber verhindern, dass der Arbeitnehmer den Schluss auf einen dauerhaften Bindungswillen zieht, muss ein entsprechender Vorbehalt konkret zum Ausdruck gebracht werden (bsph. BAG v. 01.11.2005 - 1 AZR 355/04 - zit. n. Juris).

bbb) Die durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzlichen Regelungen, vor allem aber durch die Festlegung des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts und die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Im Zweifel gilt Normvollzug. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich - tarifvertraglich oder gesetzlich - verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer kann selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte annehmen, ein gezahltes übertarifliches Entgelt oder die Gewährung sonstiger Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden und werde auf Dauer weitergewährt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die vom Arbeitgeber gewährten Leistungen als Vollzug von Regelungen darstellen, die für Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einheitlich gelten. In diesem Fall kann sich eine betriebliche Übung grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der für die Beamten maßgebenden Regelungen entwickeln (BAG v. 01.11.2005 - 1 AZR 355/04 - zit. n. Juris).

c) Diese Rechtsgrundsätze und Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung und zur tarifgerechten Eingruppierung müssen auch beim Vorliegen einer Gesamtzusage im Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, denn letztlich ist es unerheblich, ob der Anspruch auf eine betriebliche Übung oder eine Gesamtzusage gestützt wird. Die Erwartungshaltung des Arbeitnehmers ist bei beiden Fallkonstellationen zwar dieselbe, nämlich dass er meint, Anspruch auf entsprechende Leistungen zu haben und auch die Rechtsposition des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes unterscheidet sich nicht für den Fall, ob eine betriebliche Übung oder eine Gesamtzusage vorliegt. Ausschlaggebend ist aber vielmehr, dass im Zweifel der Normvollzug maßgeblich ist und ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht etwas leisten bzw. sich zu einer Leistung verpflichten will, die außerhalb der gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben steht. Aus diesen Gründen kann der dienstlichen Mitteilung nicht ein entsprechender Bindungswille zugesprochen werden und der Klägerin auch kein besonderes schutzwürdiges Vertrauen als Angestellte im öffentlichen Dienst zugebilligt werden, zumal sie sich auch nicht auf besondere Umstände, die ein solches begründen könnten, berufen kann. So hat sie auch zu keinem Zeitpunkt die verlangte Bezahlung nach einer höheren Stufe erhalten. Die Beklagte hat zwar eine Verhaltensweise zu Gunsten der Klägerin angekündigt, diese aber gerade nicht vollzogen. Auch wenn die Beklagte ihre Zusage nicht ausdrücklich widerrufen hat, hat sie zumindest mit der Information bezüglich einer Aussetzung in hinreichender Weise klargestellt, dass sie jedenfalls derzeit nicht bereit ist, die angekündigte Leistung zu erbringen. Dass die Voraussetzungen zur Öffnung der Stufe 6 für die Entgeltgruppe 3 nach den tarifvertraglichen Regelungen nicht vorliegen, wurde bereits ausgeführt. Bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Einleitung eines förmlichen Rückgruppie-rungsverfahrens bzw. „Herunterstufungsverfahrens“ zu verlangen, wäre ein übertriebener Formalismus und würde zudem zu keinem für die Klägerin günstigeren Endergebnis führen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gegen dieses Urteil wird für die Klägerin die Revision zugelassen. Im Einzelnen gilt:

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - 7 Sa 945/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - 7 Sa 945/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht Regensburg Endurteil, 31. Okt. 2014 - 4 Ca 937/14

bei uns veröffentlicht am 31.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.255,72 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Fests

Bundesarbeitsgericht Urteil, 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 - 17 S

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewies

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - 3 AZR 852/09

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 - 6 Sa 25/09 - aufgehoben.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.255,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die zutreffende Vergütung bzw. Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist als Küchenkraft in der Mensa in C-Stadt bei der Beklagten seit dem 01.06.1990 (Bl. 9 der Akte) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet der TV-L in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Aktuell erfolgt die tatsächliche gewährte Vergütung der Klägerin nach Entgeltgruppe 3 Stufe 5. Im Dezember 2012 stellte die Klägerin den Antrag auf Gewährung der Stufe 6. Mit Schreiben vom 23.07.2013 erklärte die Beklagte gegenüber Ver.di Bezirk … unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12.07.2013 ausschnittsweise Folgendes (Bl. 24 der Akte):

„… am 18.07.2014 erhielten wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Klarstellung bzgl. der Anträge zur Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3. Darin ist ausgeführt, dass den Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 entsprechend der Nr. 2.4.3 der Durchführungs hinweise zum TVÜ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Öffnung der Stufe 6 gewährt wird.

Den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 wird deshalb stattgegeben. Sie werden sofern die tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind rückwirkend ab dem 01.01.2012 in der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 eingruppiert und erhalten den sich ergebenden Differenzbetrag mit der Gehaltsabrechnung des Monats August ausgezahlt."

Daraufhin erfolgte seitens der Beklagten eine dienstliche Mitteilung an die Mitarbeiter vom 06.09.2013 per Aushang am „Schwarzen Brett“, welche nachstehenden Wortlaut hatte (Bl. 25 der Akte):

„Dienstliche Mitteilung

Öffnung Stufe 6 der Entgeltgruppe 3

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Öffnung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Antrag auf Öffnung gestellt haben, mit der Oktoberabrechnung 2013 wie folgt berücksichtigt:

Antragstellung im Jahr 2012:

Es wird eine Einmalzahlung gemäß den Beschäftigungsgrundlagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechnet und zur Auszahlung gebracht. Ebenfalls wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht. Die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt.

Antragstellung im Jahr 2013:

Es wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht und die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt."

Mit dienstlicher Mitteilung vom 15.10.2013 hingegen teilte die Beklagte per Aushang am „Schwarzen Brett“ Folgendes mit (Bl. 26 der Akte):

„… am 18.07.2013 erhielten wir vom Bayerischen Staatsministerium ein Schreiben, dass den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 auf Öffnung der Stufe 6 stattgegeben werden kann.

Die Geschäftsführung hat deshalb die Personalstelle am 19.07.2013 gebeten, die entsprechenden Anträge zu prüfen und die Auszahlung zu veranlassen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurde nun zu dieser Entscheidung erneut angefragt, da die Eingruppierung des Wirtschaftspersonals nicht zweifelsfrei geregelt ist in den Eingruppierungsrichtlinien."

Seitens der Beklagten erfolgten schließlich keine Nachzahlungen für das Jahr 2012 und 2013 hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen Entgeltgruppe 3 Stufe 6 und Entgeltgruppe 3 Stufe 5. Der Klageschriftsatz wurde der Beklagten am 28.4.2014 zugestellt.

In den Hinweisen des Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung der Entgeltordnung zum TV-L (nachfolgend: Durchführungshinweise) ist Folgendes ausschnittsweise unter Punkt 2.4.3 geregelt (Bl. 18 der Akte):

„2.4.3 Antrag auf Öffnung der Stufe 6 in Entgeltgruppe 3 Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil die Stufe 6 gesperrt. Das galt

– für alle Beschäftigten in früheren Angestelltentätigkeiten (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder) und

– für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit dem Karriereverlauf „Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a und 3“ (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder).

– Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Kammerzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder fort.

Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder auch weiter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung zugeordnet ist. Das betrifft z.B. die Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe 3 in Teil I und in Teil II Abschnitt 1 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen). In diesen Fällen besteht damit Einverständnis, dass ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltordnung mit der Folge der Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder gewährt wird. Von einer Anwendung des § 29a Absatz 4 TVÜ-Länder sollte in diesem Fall abgesehen werden."

§ 29a III TVÜ-Länder lautet wie folgt:

„Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungs-gewinn angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.“

§ 43 Nr. 1 TV-L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013 lautet wie folgt:

„Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.“

Die Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum TV-L) lautet ausschnittsweise wie folgt:

„– Teil II Abschnitt 25.4 Entgeltgruppe 3: „Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.“

– Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffern 1 und 2: „1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist (Keine Stufe 6).“

2. Angelernte Beschäftigte.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)."

– Ziffer 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung:

„Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.

Protokollerklärung:

In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären."

Die Klägerin behauptet, dass die dienstliche Mitteilung vom 06.09.2013 eine Gesamtzusage darstelle, sodass die Beklagte die Vergütung gemäß Entgeltgruppe 3 Stufe 6 leisten müsse. In dieser dienstlichen Mitteilung sei kein Vorbehalt ersichtlich, dass die Zahlung nur unter den sonstigen tarifrechtlichen Voraussetzungen erfolgen solle. Überdies ergebe sich der Anspruch auch aus der Eingruppierung gemäß Teil II Abschnitt 25.4 der Entgeltordnung, hilfsweise gemäß Teil III Abschnitt 1 Ziffer 2. In diesen beiden Fällen wäre aus Gleichbehandlungsgrundsätzen die Stufe 6 zu gewähren - unter Hinweis auf die Durchführungshinweise unter Punkt 2.4.3. Denn in beiden Fällen der Eingruppierung bestehe kein Klammerzusatz „keine Stufe 6“.

Die Klägerin beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 nebst Zinsen aus den jeweils fälligen Brutto-Differenzbeträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass im Schreiben vom 23.07.2013 der Beklagten an Ver.di Bezirk … die Zusage der Stufe 6 ausdrücklich vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen tarifrechtlichen Voraussetzungen erfolgt sei, sodass keine Gesamtzusage erfolgt sei. Die zutreffende Eingruppierung erfolge nach Teil III Abschnitt 1 Ziffer 1. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin früher im Lohngruppenverzeichnis eingruppiert gewesen sei. Bei dieser Eingruppierung bestehe der Klammerzusatz „keine Stufe 6“, sodass die Öffnung der Stufe 6 nicht möglich sei.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das gemäß §§ 46 II 1 ArbGG, 495, 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, weil zwischen den Parteien Streit über die zutreffende Vergütung bzw. Eingruppierung des Klägers besteht. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen (BAG vom 22.1.2003 - 4 AZR 700/01). Denn zum einen besteht von diesem Grundsatz bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren generell eine Ausnahme und zum anderen führen Eingruppierungsfeststellungsklagen zu einer prozesswirtschaftlich sinnvolleren Entscheidung als Leistungsklagen auf die vermeintlich ausstehende Vergütung.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Vergütung der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 ergibt sich nicht aufgrund einer Gesamtzusage. Die dienstliche Mitteilung vom 06.09.2013 ist keine Gesamtzusage. Denn diese Mitteilung ist in Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 23.07.2013 an Ver.di Bezirk … zu sehen, in welchem ausdrücklich die Zusage der Stufe 6 nur vorbehaltlich der sonstigen tariflichen Voraussetzungen erfolgte. Zudem ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass Angestellte im öffentlichen Dienst grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber nur bereit ist, das zu zahlen, was tarifvertraglich oder gesetzlich geschuldet ist (BAG vom 01.11.2005 - 1 AZR 357/04).

Aufgrund des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Stufe 6 nicht ungeachtet der sonstigen tariflichen Voraussetzungen gewähren wollte.

2. Ein Anspruch auf Vergütung der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 ergibt sich auch nicht aufgrund der Eingruppierung der Klägerin. Denn es besteht keine Eingruppierungskons-tellation, welche gemäß Punkt 2.4.3 der Durchführungshinweise i.V.m. § 29a III TVÜ-Länder analog die Gewährung der Stufe 6 ermöglichen könnte.

Die Tätigkeit der Klägerin entspricht Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 1 der Entgeltordnung. Teil II Abschnitt 25.4 der Entgeltordnung ist nicht einschlägig, da die Klägerin nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten im früheren Lohngruppenverzeichnis eingruppiert war. In diesem Falle erfolgt die Eingruppierung gemäß Teil III (Ziffer 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung; ebenso Conze, Personalbuch Ar-beits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 4. Auflage 2014, Entgeltordnung-Länder, Rn. 1407).

Für die Behauptung der Klägerin, sie sei angelernt i.S.d. Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 2 fehlt jeglicher substantiierter Vortrag. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich. Denn die Klägerin macht primär die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 Entgeltgruppe 3 geltend und darin ist Tätigkeitsmerkmal die Erforderlichkeit einer eingehenden Einarbeitung. Bezüglich der lediglich hilfsweise geltend gemachten Eingruppierung gemäß Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 2 macht die Klägerin nunmehr jedoch geltend, sie sei angelernt im Sinne von Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 2 und es bestehe nicht nur das Erfordernis einer eingehenden Einarbeitung wie in Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 1.

Folglich besteht bei der Eingruppierung gemäß Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 1 der Klammerzusatz „keine Stufe 6“, sodass die Voraussetzungen in Punkt 2.4.3 der Durchführungshinweise nicht vorliegen. Die Folge ist, dass die Stufe 6 nicht analog § 29a III TVÜ-Länder gewährt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II 1 1 ArbGG, 91 I 1 ZPO.

IV.

Als Streitwert war der Unterschiedsbetrag für den Zeitraum von drei Jahren zwischen der aktuellen Vergütung und der begehrten Vergütung anzusetzen, §§ 61 I ArbGG, 3 ZPO, 42 II. 2 GKG.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 - 17 Sa 821/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 - 60 Ca 13116/10 - der Klage stattgegeben hat.

2. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einschlägige Berufserfahrung für eine Unterrichtstätigkeit in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule als Vertreterin von Lehrerinnen auf Studienratsstellen besaß und darum in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war.

2

Die Klägerin legte 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Aufgrund ihrer Fächerkombination erfüllte sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes nicht. Sie war im streitbefangenen Zeitraum bei dem beklagten Land an zwei Gesamtschulen (im beklagten Land als „Oberschulen“ bezeichnet) als Lehrerin im Anstellungsverhältnis auf der Grundlage dreier befristeter Verträge beschäftigt. Einzelvertraglich war jeweils die Geltung des Übergangs-Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 in der jeweiligen Fassung sowie der Richtlinien des beklagten Landes über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) vom 20. September 1996 in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 vereinbart. Der Übergangs-TV Lehrkräfte gilt für die Lehrkräfte des beklagten Landes an allgemein- und berufsbildenden Schulen. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrags findet auf die erfassten Lehrkräfte ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 mit Modifikationen Anwendung.

3

Die Vergütung von Lehrkräften an Gesamtschulen ist in Teil B Buchst. f der LehrerRL in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2009 auszugsweise wie folgt geregelt:

        

„1.     

Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassenstufen 7 bis 10 unterrichten, in denen gemäß § 22 SchulG der Unterricht der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule und Gymnasium integriert ist, werden bei einer Beschäftigung mit einer der Stellenbewertung entsprechenden Tätigkeit in einer

                 

a)    

Studienratsstelle wie Lehrkräfte an Gymnasien,

                 

…       

        
                 

eingruppierungsmäßig behandelt.“

4

Gemäß Teil B Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erhalten Lehrkräfte an Gymnasien in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fach erteilen, eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT. Nach sechsjähriger Bewährung erfolgt der Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT.

5

Die Klägerin vertrat im streitbefangenen Zeitraum Lehrerinnen auf Studienratsstellen in den Klassenstufen 7 bis 10. Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass diese Tätigkeiten die Voraussetzungen des Teil B Buchst. f Nr. 1 iVm. Buchst. d Nr. 4 der LehrerRL erfüllten und die Klägerin deshalb für diese Zeit gemäß der Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen war. Es hat angenommen, die Klägerin sei in einer der Stellenbewertung als Studienratsstelle entsprechenden Tätigkeit beschäftigt worden. Es hat weiter rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen von zwei weiteren befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom 23. Februar bis 26. März 2010 an einer Gesamtschule eine Lehrkraft auf einer Gleitstelle nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 vertrat, darum wie eine Lehrkraft an einer Realschule einzugruppieren und der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L zuzuordnen war. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Klägerin die erforderliche einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aufwies, um vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 in der Entgeltgruppe 11 TV-L der Stufe 2 zugeordnet zu werden.

6

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist unstreitig, dass die Klägerin in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009, in denen sie ua. an Grundschulen unterrichtete, keine für die streitbefangenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Die Klägerin macht mit ihrer am 27. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage jedoch geltend, sie habe in drei Arbeitsverhältnissen für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen zwischen 2002 und 2008 Berufserfahrung erworben, die für die Tätigkeit auf Studienratsstellen einschlägig sei. Vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 unterrichtete sie an einer verbundenen Haupt- und Realschule Schüler der Klassen 5 bis 10. Vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 war sie in einem durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten, vom Christlichen Jugenddorfwerk Deutschland e.V. (CJD) betriebenen sozialpädagogischen Bildungs- und Ausbildungswerk beschäftigt. Dort unterrichtete sie psychisch beeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 26 Jahren. Schließlich erteilte die Klägerin vom 6. August 2007 bis 8. August 2008 Unterricht an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den Klassen 1 bis 10.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Aufgabe einer Lehrkraft an einer Gesamtschule sei es, Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs zu vermitteln. Die einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-L sei auf diese Kernaufgabe gerichtet. Dies werde noch dadurch bestärkt, dass im Unterricht der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule Haupt-, Real-, Sonderschul- und Gymnasiallehrer gleichermaßen verwendet werden könnten. Sei eine Lehrkraft befähigt, in der Sekundarstufe I zu unterrichten, sei jede Erfahrung, die sie als Lehrkraft an anderen Schulen in der Sekundarstufe I gesammelt habe, eine auf die Tätigkeit einer Gesamtschullehrerin bezogene einschlägige Berufserfahrung.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und für die Zeit vom 27. März bis 7. Juli 2010 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TV-L in der Fassung des Übergangs-TV Lehrkräfte vom 29. April 2008 zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, einschlägige Berufserfahrung müsse bei ein und demselben Arbeitgeber und in Arbeitsverhältnissen, die ununterbrochen mindestens ein Jahr bestünden, erworben werden. Mehrere Kurzzeitarbeitsverhältnisse seien nicht zusammenzurechnen. Jedenfalls scheide ein „Auffüllen“ von Zeiten unterjähriger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber durch Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber aus. Die unterschiedlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L könnten nicht kumulativ angewandt werden. Auch fehle es am erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten für andere Arbeitgeber und denen für das beklagte Land sowie an der Einschlägigkeit der erworbenen Berufserfahrung.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin für die streitbefangene Zeit der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Lehrerin an der verbundenen Haupt- und Realschule vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 einschlägige Berufserfahrung für die am 11. Januar 2010 begonnenen Tätigkeiten für das beklagte Land in der Vertretung einer Studienrätin erworben. Unter Berücksichtigung dieser elf Monate habe sie nach einem weiteren Monat und damit am 11. Februar 2010 die erforderliche einjährige einschlägige Berufserfahrung besessen, um nachfolgend aus der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden. Es hat daher der Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar 2010 sowie vom 27. März bis 7. Juli 2010 die begehrte Stufe zugesprochen und im Übrigen deren Berufung zurückgewiesen. Mit der für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen diese im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens ihre Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Klägerin war in der Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und vom 27. März bis 7. Juli 2010 durchgehend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Die Revision des beklagten Landes ist deshalb begründet, die der Klägerin unbegründet.

12

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16). Der Vorrang der Leistungsklage steht ihr ebenfalls nicht entgegen. Zwar hätte die erst nach Beendigung des letzten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses erhobene Klage von Beginn des Prozesses an vollständig beziffert werden können. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Bereits das von der Klägerin erstrebte, der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht aber über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz. Diese Möglichkeit, den Streit der Parteien einer sachgerechten, einfachen Erledigung zuzuführen, spricht gegen einen Zwang zur Leistungsklage und führt zur Zulässigkeit der Klage (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44).

13

II. Die Klägerin besaß bei ihren Einstellungen am 11. Januar und 27. März 2010 keine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung.

14

1. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L findet uneingeschränkt Anwendung. Der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Übergangs-TV Lehrkräfte enthält keine relevanten Modifikationen dieser Bestimmung.

15

2. Für die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung ist allerdings entgegen der Auffassung des beklagten Landes unschädlich, dass die Klägerin in den Jahren 2002 bis 2008 bei mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt war und die Berufserfahrung zum Teil nicht in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr erlangt worden ist. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L lassen sich derartige Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit einschlägiger Berufserfahrung nicht entnehmen.

16

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung nur ausschließen soll, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden muss (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 57, 61). Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben worden ist (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35). Ebenso wenig soll mit der Umschreibung „zu einem anderen Arbeitgeber“ zum Ausdruck gebracht werden, dass § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur die bei einem einzigen Arbeitgeber erworbene Erfahrung anerkennt. Damit soll lediglich eine Abgrenzung zum „selben“ Arbeitgeber in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgen.

17

b) Berücksichtigungsfähig ist grundsätzlich auch die einschlägige Berufserfahrung, die in Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, die kürzer als ein Jahr gedauert haben (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35; aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44). Auch eine so erlangte Berufserfahrung spart dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit und lässt ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten. Sie ist deshalb nach dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L finanziell zu honorieren(vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 24). Allerdings kann in sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen bestehen, die Tätigkeit so zugeschnitten sein, dass die Vorbeschäftigung nicht die gesamte Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und in ihnen deshalb keine einschlägige Berufserfahrung erworben werden kann (vgl. für Teilzeitbeschäftigte mit sehr geringem Beschäftigungsumfang BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 30). Um solche sehr kurze Arbeitsverhältnisse handelte es sich bei den drei Arbeitsverhältnissen in Nordrhein-Westfalen, in denen die Klägerin die ihrer Auffassung nach einschlägige Berufserfahrung erworben hat, nicht.

18

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, auch Berufserfahrung, die länger als sechs Monate zurückliege, könne bei der Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L noch berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung, die die Klägerin zwischen 2002 und 2008 für andere Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen erworben hat, konnte ihr bei den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Einstellungen zum 11. Januar und 27. März 2010 bei verfassungskonformer Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bereits deshalb keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmung (mehr) vermitteln, weil eine schädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen und dem Beginn des ersten streitbefangenen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, in dem die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu bewerten war, vorlag. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin dargelegt hat, dass und inwieweit die in den Arbeitsverhältnissen zu anderen Arbeitgebern erworbene Erfahrung einschlägig war. Auch die vom beklagten Land aufgeworfene Frage, ob die erforderliche Mindestberufserfahrung von einem Jahr kumulativ bei einem anderen Arbeitgeber und in früheren (typischerweise befristeten) Arbeitsverhältnissen beim aktuellen Arbeitgeber erworben werden kann, ob also § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L kumulativ angewendet werden können, stellt sich nicht.

19

a) Allerdings weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass § 16 TV-L nicht ausdrücklich regelt, ob und welche Unterbrechungen der Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich sein sollen. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die Unterbrechungen von längstens sechs Monaten bzw. bei bestimmten Beschäftigtengruppen bis zu zwölf Monaten als unschädlich ansieht, bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut allein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auf die in Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung.

20

b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und im Schrifttum angenommen, dass für § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Unterbrechungen unabhängig von ihrer Dauer (LAG Hamm 11. August 2009 - 12 Sa 1918/08 - zu II 2 b cc der Gründe; VG Berlin 3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL - zu II der Gründe) oder jedenfalls für die Dauer von längstens drei Jahren (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2013 Teil II § 16 Rn. 44; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 § 16 Rn. 17g.3; Sponer/Steinherr Stand Januar 2009 TV-L § 16 Rn. 16) unschädlich seien.

21

c) Dieses Verständnis des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L führte zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Arbeitnehmern, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Nur bei diesem Personenkreis wäre dann auch länger als sechs Monate zurückliegende Berufserfahrung von höchstens drei Jahren noch zwingend zu berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers wäre dagegen die Berücksichtigung länger zurückliegender Arbeitsverhältnisse nicht möglich. Bei einem solchen Verständnis hielte die Norm jedoch einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen treffen wollen. Lässt eine Tarifnorm eine solche Auslegung zu, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19). Ausgehend von Sinn und Zweck der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung lässt § 16 Abs. 2 TV-L die analoge Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 auf die von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erfassten Sachverhalte zu(im Ergebnis ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 18; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 22).

22

aa) Für die Frage, ob die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und damit einschlägig ist (vgl. dazu zuletzt BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, 30), ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Erfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben worden ist. Dass es insbesondere bei Arbeitnehmern, die zuvor in der Privatwirtschaft beschäftigt waren, unter Umständen schwierig sein kann, die einschlägige Berufserfahrung festzustellen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Hat der Arbeitnehmer schon zuvor gleichartige Tätigkeiten verrichtet und dadurch einschlägige Berufserfahrung erworben, kommt dies dem neuen Arbeitgeber auch dann unmittelbar zugute, wenn die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erlangt worden ist. Darum ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, Arbeitnehmer, die ihre Berufserfahrung unter Umständen vor Jahren bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, gegenüber Arbeitnehmern mit vergleichbarer Berufserfahrung, die diese beim selben Arbeitgeber erworben haben, zu bevorzugen, indem für den erstgenannten Personenkreis auch die in länger als sechs Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnissen erworbene Erfahrung berücksichtigt wird. Der vom Verwaltungsgericht Berlin (3. April 2013 - 62 K 2.13 PVL -) herangezogene Gedanke der Besitzstandswahrung durch § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, der eine besondere zeitliche Nähe zwischen altem und neuen Arbeitsverhältnis fordere, trägt in diesem Zusammenhang nicht. Er rechtfertigt allein die „Deckelung“ der berücksichtigungsfähigen Berufserfahrung bei Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber wechseln, auf höchstens die Stufe 3 in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - BAGE 135, 313). Vorliegend geht es jedoch darum, ob Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach zeitlich erheblichen Unterbrechungen bei typisierender Betrachtung dem Arbeitgeber noch unmittelbar zugutekommt und deshalb im neuen Arbeitsverhältnis überhaupt entgeltsteigernd berücksichtigt werden muss. Für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich die, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren, trifft § 16 Abs. 2 TV-L dazu keine Regelung.

23

bb) § 16 Abs. 2 TV-L ist damit - gemessen an seiner Regelungsabsicht - unvollständig und enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke. Dies hat die Arbeitgeberseite erkannt. Die TdL lässt in ihren Durchführungshinweisen zum TV-L vom 20. November 2006 unter 16.2.3 die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, die bei demselben Arbeitgeber vor mehr als sechs Monaten erworben worden ist, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zu. Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./26. September 2007 soll dies allerdings nur für Unterbrechungen von längstens drei Jahren gelten.

24

cc) Der tariflich ungeregelte Fall, welche Unterbrechungen bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber unschädlich sind, verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge, wie der geregelte Fall der erneuten Einstellung durch denselben Arbeitgeber. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet insoweit die Gleichbehandlung beider Personengruppen. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden. Die auch von der Arbeitgeberseite für erforderlich gehaltene Gleichbehandlung der beiden Personengruppen lässt sich zwar auch durch die in den Durchführungshinweisen der TdL zum TV-L angeregte Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L auf die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfassten Sachverhalte erreichen. Insoweit fehlt es aber an einer Regelungslücke. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend.

25

4. Dieses Normverständnis führt nicht zu einer Diskriminierung der Klägerin iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG. Zwar war diese bereits seit dem 1. Oktober 2008 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen für das beklagte Land tätig, so dass die Unterbrechung zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber am 8. August 2008 und dem Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land weniger als sechs Monate betrug. Zwischen dem zweiten und dritten befristeten Arbeitsverhältnis lagen jedoch wiederum mehr als sechs Monate, so dass die davor erworbene Berufserfahrung entsprechend der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nicht mehr berücksichtigt werden konnte, auch wenn sie einschlägig gewesen sein sollte. Auch für befristet Beschäftigte sind Berufserfahrungen, die vor einer nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlichen Unterbrechung erworben worden sind, nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L zu berücksichtigen(vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 18, 35). Zudem ist unstreitig, dass die Tätigkeiten in den befristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land vom 1. Oktober 2008 bis 28. Dezember 2009 der Klägerin für die streitbefangenen Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung vermittelt haben.

26

III. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz    

        

    M. Geyer    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 - 6 Sa 25/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 2009 - 29 Ca 463/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.674,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf jeweils 79,96 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, auf jeweils 128,47 Euro seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2008 und auf jeweils 93,75 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab November 2008 bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Jahresgehalts für die Gewährung der Versorgungsleistungen auf Grundlage des Pensionsstatuts die tariflichen Änderungen des Bankentarifvertrages zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers bei Änderungen des tariflichen Einkommens im Bankengewerbe unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen.

2

Der Kläger ist 1944 geboren. Er trat am 1. Oktober 1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Bausparkasse, ein. Bei der Beklagten schied er zum 30. September 2005 aus. Anschließend befand er sich bis zum 30. Juni 2007 im Vorruhestand. Seit dem 1. Juli 2007 bezieht der Kläger eine gesetzliche Rente und Leistungen der Beklagten aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Grundlage der Beschäftigung des Klägers war ein Anstellungsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27. Juli 1976. Danach sollte sich das Gehalt nach den Bestimmungen des Tarifes für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bzw. dem Haustarif richten. Hinsichtlich der Altersversorgung wurde auf die gesetzliche Altersversorgung verwiesen und im Übrigen eine Altersversorgung über die P als zusätzliche Altersversorgung zugesagt. Daneben bestand bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Versorgungsregelung. Diese wurde vom Vorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30. Dezember 1959 über das „Schwarze Brett“ bekannt gemacht und lautet wie folgt:

        

„...   

        

Wir können unseren Mitarbeitern die erfreuliche Mitteilung machen, daß unser Verwaltungsrat eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Pensionsstatut) genehmigt hat. Danach erteilen wir grundsätzlich eine Versorgungszusage bei Vollendung von 25 anerkannten Dienstjahren.

        

Die Bestimmungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung können in der Personalstelle und beim Vorsitzenden des Personalrates eingesehen werden.

        

...“   

4

Das Pensionsstatut lautet auszugsweise:

        

„I.     

        

Den Angestellten der Öffentlichen Bausparkasse H, die 25 Jahre im Dienst der Bausparkasse oder ihrer Rechtsvorgängerin tätig sind, wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt.

        

Dabei ist das Hamburgische Ruhegeldgesetz vom 16. Februar 1921 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

        

…       

        

III.   

        

Der § 29 des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes (allgemeiner Vorbehalt) wird nicht angewandt.

                 
        

IV.     

        

Die Höhe der zusätzlichen Versorgung ist von der Zahl der Dienstjahre abhängig, die der Angestellte nach Vollendung des 21. Lebensjahres in den Diensten der Bausparkasse verbracht hat. Als Dienstjahre gelten auch Zeiten nach Vollendung des 21. Lebensjahres, die von der Bausparkasse als Dienstjahre für die Altersversorgung anerkannt worden sind.

        

Mindestzuschüsse (§ 19, 2 des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1958) werden nicht gezahlt.

        

V.    

        

Für die Berechnung der zusätzlichen Versorgung ist das ruhegeldfähige Jahresgehalt, das der Betreffende im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bezogen hat - unter Berücksichtigung künftiger Änderungen -, maßgebend. Zu ihm zählen

        

a)    

das tarifliche oder vertragliche Jahresgrundgehalt

        

b)    

die tarifliche Haushaltszulage

        

c)    

sonstige Zulagen, soweit diese als ruhegeldfähig bezeichnet sind.

        

Kinderzulagen gehören nicht zum letzten Jahresgehalt. Sie werden dem Angestellten oder den Waisen neben der zusätzlichen Versorgung gewährt.

        

…“    

5

Mit einem an alle Mitarbeiter gerichteten Schreiben schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Versorgung nach dem Pensionsstatut für die Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1982 eingetreten waren.

6

Die Beklagte hatte die Ruhegelder ihrer Betriebsrentner bei Änderungen des tariflichen Entgelts im Bankenbereich jeweils neu berechnet. Nachdem durch eine Änderung des Hamburger Ruhegeldrechts und seine Zusammenfassung im Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) durch das Gesetz zur Neuordnung des Zusatzversorgungsrechts (Zusatzversorgungs-Neuordnungsgesetz - ZVNG) vom 2. Juli 2003 (HmbGVBl. I S. 222) die Versorgung der ehemaligen Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg lediglich um 1 % pro Kalenderjahr erhöht wird, verfährt auch die Beklagte entsprechend.

7

Der Kläger hat gemeint, dies sei nicht zulässig. Er hat sich auf V. des Pensionsstatuts berufen und die Ansicht vertreten, diese Berechnungsregelung stelle eine vom Ruhegeldrecht der Freien und Hansestadt Hamburg unabhängige Berechnungsweise dar, die ihm auch nach Änderung der gesetzlichen Grundlagen zustehe. Er hat Differenzbeträge für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis Oktober 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemacht und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, auch künftig seine Betriebsrente unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen des Bankentarifvertrags neu zu berechnen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.674,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf

        

        

79,96 Euro seit dem 1. August 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. September 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. Oktober 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. November 2007,

                 

79,96 Euro seit dem 1. Dezember 2007,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Januar 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Februar 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. März 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. April 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Mai 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Juni 2008,

                 

128,47 Euro seit dem 1. Juli 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. August 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. September 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. Oktober 2008,

                 

93,75 Euro seit dem 1. November 2008

                 

zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab November 2008 bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Jahresgehalts für die Gewährung der Versorgungsleistungen auf Grundlage des Pensionsstatuts die tariflichen Änderungen des Bankentarifvertrages zugrunde zu legen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Auffassung vertreten, auch hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente sei auf die Regelungen des Hamburger Ruhegeldrechts abzustellen. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden dem nicht entgegen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen der Klage nicht stattgegeben. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Sowohl der auf Zahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe für die Vergangenheit gerichtete Leistungsantrag als auch der Feststellungsantrag sind begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebsrente bei Änderungen des Entgelts im Bankengewerbe unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu festgesetzt wird.

13

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag. Die in § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsanträge geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich - wie hier - auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 444/03 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 44 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 39). Daher ist der Kläger berechtigt, die Frage zur Entscheidung zu stellen, nach welchen Regeln sich die Berechnung seiner Betriebsrente nach Einritt des Versorgungsfalls richtet. Ein Feststellungsinteresse besteht, da die Beklagte ihre Pflicht zur Neuberechnung der Betriebsrente unter Berücksichtigung von Änderungen des Entgelts nach dem Bankentarifvertrag leugnet.

15

2. Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Parteien haben keine unterschiedlichen Auffassungen darüber, dass - soweit die Betriebsrente des Klägers bei Änderungen des Tarifrechts weiter neu festzusetzen ist - die Tarifentwicklung im Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken einschlägig ist. So ist auch der Klageantrag zu verstehen.

16

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach dem Pensionsstatut verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers bei Änderungen der tariflichen Entgeltentwicklung nach dem Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken neu zu berechnen. Das Pensionsstatut stellt eine Gesamtzusage dar, aus der der Kläger Ansprüche ableiten kann. Seine Auslegung ergibt, dass dem Kläger eine Gesamtversorgung zugesagt war, die unabhängig von der weiteren Entwicklung des Ruhegeldrechts für Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung für das Bankengewerbe bei Veränderungen der dort geregelten tariflichen Entgelte neu zu berechnen ist.

17

1. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers. Die Auslegung einer Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 22 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 7).

18

2. Danach liegt eine Gesamtzusage zugunsten des Klägers vor, aus der er Rechte ableiten kann.

19

Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30. Dezember 1959 durch Aushang am „Schwarzen Brett“ unter Hinweis auf das vom Verwaltungsrat genehmigte Pensionsstatut eine Versorgungszusage erteilte, machte sie allen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des Pensionsstatuts erfüllten, eine verbindliche und sofort wirksame Zusage. Dass sie das Pensionsstatut nicht in gleicher Weise bekannt gab, ist unschädlich. Der Wille, die Versorgungszusage zu erteilen, wird aus dem Aushang hinreichend deutlich. Es war den Arbeitnehmern auch jederzeit möglich, sich vom Inhalt des Pensionsstatuts Kenntnis zu verschaffen, worauf der Aushang auch hinwies.

20

Der Kläger war vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 2005 und damit 29 Jahre bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig, so dass er nach I. Abs. 1 in den persönlichen Geltungsbereich des Pensionsstatuts fällt. Er war auch nicht von der Schließung der Versorgung nach dem Pensionsstatut zum 31. Dezember 1982 erfasst, da sein Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Tag begründet war.

21

3. Die Auslegung des Pensionsstatuts ergibt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Ruhegeld des Klägers bei Änderungen des Tarifentgelts im Tarifvertrag für die privaten und öffentlichen Banken jeweils neu zu berechnen.

22

a) Nach I. Abs. 2 des Pensionsstatuts gilt für die Versorgung des Klägers das Hamburgische Ruhegeldgesetz vom 16. Februar 1921 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß, jedoch nur, soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Für die Berechnung der zusätzlichen Versorgung ist nach V. des Pensionsstatuts das ruhegeldfähige Jahresgehalt, das der Betreffende im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bezogen hat, maßgebend, wobei - wie sich aus dem dort vorhandenen Einschub in Satz 1 ergibt - künftige Änderungen zu berücksichtigen sind. V. legt damit fest, dass bei der Anwendung des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes in seiner jeweiligen Fassung auf das Jahresgehalt des Betreffenden zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung abzustellen ist und insoweit auch künftige Änderungen maßgebend sein sollen. Künftige Änderungen können nach der Formulierung dabei nur Änderungen des Jahreseinkommens nach der Zurruhesetzung sein. Das bedeutet, dass - soweit der Betreffende ein Tarifeinkommen bezogen hat - Änderungen des Tarifeinkommens zu einer neuen Berechnung des Ruhegeldes zu führen haben.

23

b) Die so verstandene Regelung in V. des Pensionsstatuts weicht hinsichtlich der Anpassungsautomatik vom Hamburgischen Ruhegeldgesetz ab und geht deshalb der allgemeinen Verweisung auf das Hamburgische Ruhegeldgesetz in I. des Pensionsstatuts vor. Dies hat zur Folge, dass gesetzliche Änderungen des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes, was die Berücksichtigung von Entwicklungen nach der Zurruhesetzung betrifft, die Versorgung unberührt lassen. Im Einzelnen gilt:

24

aa) Für die Auslegung ist auf die Rechtslage nach dem Hamburger Ruhegeldrecht im Dezember 1959, als das Pensionsstatut erlassen wurde, abzustellen. Denn zu diesem Zeitpunkt wurden die maßgeblichen Willenserklärungen abgegeben, um deren Auslegung es geht.

25

bb) Zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte vom 16. Februar 1921 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1927 (HmbGVBl. I S. 300) mit Änderungen durch die Gesetze vom 11. August 1948 (HmbGVBl. I S. 86) und vom 17. Dezember 1954 (HmbGVBl. I S. 148). Nach § 6 dieses Gesetzes war für das Ruhegeld die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgeblich, die anteilig entsprechend den zurückgelegten vollen Dienstjahren höchstens in Höhe von 80 % zu zahlen war. Zudem war der örtliche Sonderzuschlag nach für Aktive jeweils geltenden Regelungen zu zahlen (§ 9 des Gesetzes). Nach § 19 wurden auf die zu gewährenden Bezüge bestimmte andere Einkünfte, insbesondere gesetzliche Renten, grundsätzlich angerechnet. Weitere Vorschriften über die Neuberechnung des Ruhegeldes nach Eintritt des Versorgungsfalls enthielt das Gesetz nicht. Dynamisch bezogen auf die Entgeltentwicklung der Aktiven war das Ruhegeld deshalb lediglich insoweit, als der Sonderzuschlag in seine Berechnung einzustellen war.

26

Ferner galt das Gesetz über Änderungen in der Gewährung von Ruhegeld (Ruhelohn) und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte und Staatsarbeiter vom 16. Dezember 1958 (HmbGVBl. I S. 411; künftig: Änderungsgesetz 1958). Dessen Art. 6 enthielt eine Regelung zur Neuberechnung des Ruhegeldes. Nach dieser Vorschrift wurde der Senat ermächtigt, im Falle einer Änderung der tariflichen Vergütungen oder der Löhne die Versorgungsbezüge nach dem Ruhegeldgesetz durch Rechtsverordnung entsprechend zu regeln.

27

cc) Die Bestimmung in V. des Pensionsstatuts wich hinsichtlich des Anpassungsmechanismus vom Hamburgischen Ruhegeldgesetz ab. Während das Hamburgische Ruhegeldgesetz Vergütungsänderungen bei den Aktiven lediglich insoweit automatisch berücksichtigte, als sie den Sonderzuschlag betrafen, sah das Pensionsstatut eine automatische Berücksichtigung von Änderungen beim Einkommen der Aktiven hinsichtlich des gesamten Einkommens und nicht nur einzelner Teile vor. Das Pensionsstatut ging damit auch über die Anpassungsregelung in Art. 6 Änderungsgesetz 1958 hinaus. Dieses Gesetz sah hinsichtlich von Änderungen, die nicht den Sonderzuschlag betrafen, lediglich eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Senats vor, die zu einer Berücksichtigung auch solcher Änderungen führen konnte. Ein vollständiger Automatismus war deshalb im Hamburger Ruhegeldrecht - anders als im Pensionsstatut - nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein derartiger, von weiteren Entscheidungen abhängiger „Anpassungsmechanismus in zwei Stufen“ der automatischen Anpassung nicht gleichzustellen.

28

dd) Unerheblich ist, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - erstmals durch Verordnung vom 20. Februar 1959 (HmbGVBl. I S. 21) - wohl regelmäßig von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht hat. Eine derartige Praxis änderte nichts daran, dass die gesetzlichen Grundlagen - auf die allein I. des Pensionsstatuts allgemein verweist - gerade keine automatische Berücksichtigung von Änderungen bei sämtlichen Bestandteilen des Einkommens der Aktiven vorsahen, als das Pensionsstatut erlassen wurde. Auf eine bloß tatsächliche Praxis hat das Pensionsstatut nicht abgestellt.

29

ee) Damit kommt es für die Frage, in welcher Weise das Ruhegeld des Klägers nach Eintritt des Versorgungsfalls neu zu berechnen ist, auf die gesetzlichen Entwicklungen im Hamburger Ruhegeldrecht nicht an. Nach der in V. des Pensionsstatuts getroffenen Sonderregelung ist die Betriebsrente vielmehr bei jeder Änderung des tariflichen Entgelts im Bankenbereich neu zu berechnen.

30

Daher ist es unerheblich, dass seit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Mai 1973 (HmbGVBl. I S. 207) im Jahre 1973 im Hamburger Ruhegeldrecht eine Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Gesamtvergütung bei der Neufestsetzung des Ruhegeldes vorgesehen war. Mit Art. 1 Nr. 7 a aa dieses Gesetzes wurde § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg(Ruhegeldgesetz) vom 3. Juli 1961 (HmbGVBl. I S. 225), mit dem das Ruhegeldrecht der Arbeiter und Angestellten bei der Freien und Hansestadt Hamburg zusammengefasst worden war, ohne dass eine automatische Neuberechnung anhand des gesamten Entgelts bei Änderung der Tarifeinkommen der Aktiven vorgesehen war (§ 7 Abs. 1, § 36 Ruhegeldgesetz), entsprechend geändert. Aufgrund einer Neubekanntmachung dieses Gesetzes vom 13. Juli 1973 (HmbGVBl. I S. 373) wurde § 7 nach einer Änderung der Paragraphenzählung zu § 8.

31

Ebenso wenig maßgeblich ist die Ergänzung dieses § 8 des Ruhegeldgesetzes um einen Absatz 10, der die Einzelheiten der Neuberechnung des Ruhegeldes bei tariflichen Änderungen für die Aktiven regelte. Diese Ergänzung, die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Ruhegeldgesetzes vom 5. Dezember 1984 (HmbGVBl. I S. 255) ins Gesetz eingefügt wurde, diente lediglich der Konkretisierung einer Rechtslage, die vom Pensionsstatut nicht in Bezug genommen wurde. Entgegen dem Landesarbeitsgericht kann deshalb nicht auf diese Vorschrift abgestellt werden, um zu begründen, warum in der Anpassungsautomatik des Pensionsstatuts keine Abweichung von der des Hamburgischen Ruhegeldgesetzes lag.

32

Aus demselben Grunde ist schließlich auch die Regelung in § 6 Abs. 3 HmbZVG, eingefügt durch das ZVNG(Art. 2 Nr. 11 Buchst. c), nach der nach dem Beginn der Ruhegeldzahlung der monatliche Betrag des Ruhegeldes zum 1. Juli jedes Jahres um 1 vH erhöht wird, vom Pensionsstatut nicht in Bezug genommen worden. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung darauf nicht stützen.

33

c) Die maßgebliche Rechtsentwicklung war - entgegen der Ansicht der Beklagten - im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, obwohl das Landesarbeitsgericht sie nicht festgestellt hat. Im Revisionsverfahren ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts daraufhin zu überprüfen, ob es auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht verletzt eine Rechtsnorm auch dann, wenn es sie in rechtserheblicher Weise völlig unberücksichtigt lässt. Das gilt auch, wenn sie lediglich den Hintergrund der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung bildet. Der Senat als Revisionsgericht war deshalb berechtigt, bei der Prüfung der für die Auslegung von I. und V. des Pensionsstatuts maßgeblichen Frage, inwieweit die Regelung in V. bei Erlass des Pensionsstatuts vom Hamburgischen Ruhegeldgesetz abwich, zu ermitteln, wie sich die Rechtslage nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz zu dem Zeitpunkt darstellte.

34

4. Entgegen der Anregung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat war eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht nicht erforderlich. Der Rechtsstreit ist aufgrund der sonstigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine weiteren Umstände festgestellt, die gegen die Auslegung, wie sie der erkennende Senat oben unter II 3 vorgenommen hat, sprechen würden. Solche Feststellungen sind auch nicht zu erwarten:

35

Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass im Jahr 1959 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes angewendet worden sein könnten. Insoweit bedarf es aber keiner Feststellungen. Gerade wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies ein weiteres Argument für die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des Pensionsstatuts. In diesem Falle wäre nämlich die Abweichung der Berechnungsregel in V. des Pensionsstatuts von der Rechtslage nach dem Hamburger Ruhegeldrecht, wie sie für Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg galt, noch deutlicher. Trotz gleicher Entgeltstruktur wäre nicht nur hinsichtlich des Sonderzuschlags, sondern hinsichtlich des gesamten Entgelts eine automatische Berücksichtigung von Veränderungen vorgesehen worden, obwohl eine Anknüpfung an die Anpassung, wie sie der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg für deren Angestellte durch Rechtsverordnung tatsächlich vornahm, ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

36

Dass sonstige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen nach einer Zurückverweisung denkbar sind, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

37

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Rückstufung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Der 1963 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann (FH) und war nach seinem Studium mehrere Jahre in leitender Funktion als Kaufmann und Informatiker in der Privatwirtschaft tätig. Ab 2006 war er selbständig. Im März 2007 legte er nach einem parallel betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversität H die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe II ab. Im September 2007 begann er bei der Kaufmännischen Schule L den Vorbereitungsdienst und bestand im Juli 2009 die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen. Im Schuljahr 2008/2009 schrieb die Kaufmännische Schule L die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung aus. Am 3./11. September 2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Lehrer für diese Fächerkombination eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Vergütung sah der Arbeitsvertrag die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne Angabe einer bestimmten Entgeltstufe vor.

3

§ 16 Abs. 2 TV-L enthält folgende Regelungen zur Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung:

        

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“

4

Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 11. September 2009 eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L. Mit Datum vom 27. Oktober 2009 erhielt der Kläger von einem Sachbearbeiter einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem DIPSY, wonach bei der Position „förderliche Zeiten“ die Zahl „006“ eingepflegt war. Der Ausdruck war handschriftlich um die Bemerkung „6 Jahre 2001 - 2007 anerkannt, ab 2007 Studium“ ergänzt. Nach einer Überprüfung der Stufenzuordnung teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, er werde vorläufig bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens rückwirkend zum 11. September 2009 der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weil seine berufliche Tätigkeit erst ab der Zweiten Staatsprüfung berücksichtigt werden könne. Unter dem 7. Juli 2010 richtete der Schulleiter der Kaufmännischen Schule L ein Schreiben an das Regierungspräsidium F, mit dem er betonte, dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt worden sei und wegen dieser Erfahrung in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Eine Engpasssituation im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung habe sich durch seine Einstellung enorm verbessert. Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Dennoch wurde die Rückstufung im Oktober 2010 vollzogen. Zum 30. September 2011 schied der Kläger durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aus.

5

Mit seiner am 4. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangt. Die Zuordnung zur Entgeltstufe 4 sei ihm ausweislich der Mitteilung vom 27. Oktober 2009 einzelvertraglich zugesichert worden. Eine korrigierende Rückstufung komme nicht in Betracht. Zudem sei die Zuordnung zur Stufe 4 nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht fehlerhaft. Die Ausführungen des Schulleiters im Schreiben vom 7. Juli 2010 belegten sowohl den zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestehenden Personalbedarf als auch die Förderlichkeit seiner erworbenen Berufserfahrung für die spätere Lehrtätigkeit. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Tätigkeiten, die nach dem Zweiten Staatsexamen verrichtet wurden, sei § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht zu entnehmen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L habe. Der Mitteilung des Sachbearbeiters vom 27. Oktober 2009 lasse sich keine Zusage einer bestimmten Stufenzuordnung entnehmen. Der Sachbearbeiter sei auch nicht befugt gewesen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit Beschäftigten zu treffen. Auch ein tariflicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gewähre dem Arbeitgeber hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung ein freies Ermessen. Im Falle des Klägers sei von befugter Stelle keine Entscheidung der Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L getroffen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hätten auch nicht vorgelegen. Zum einen habe bei der Einstellung des Klägers kein Personalbedarf bestanden, da es sich bei dem Unterrichtsfach Betriebswirtschaftslehre nicht um ein sog. „Mangelfach“ gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Einstellung über keine förderlichen Beschäftigungszeiten verfügt. Als „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L könnten nur solche Zeiten anerkannt werden, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Die Rückstufung sei daher zu Recht erfolgt. Mit ihr werde nur die falsche Eingabe von Anerkennungszeiten in das Personalverwaltungssystem durch einen Sachbearbeiter korrigiert.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L in der Zeit vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die vorgenommene Stufenzuordnung einseitig im Wege der korrigierenden Rückstufung zu ändern.

10

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

11

II. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Einstellung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet und diese Stufe der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt. Das für eine korrigierende Rückstufung erforderliche Nichtvorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt.

12

1. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 19, BAGE 142, 20; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50, BAGE 130, 286). Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 19).

13

2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt.

14

3. In Bezug auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

15

a) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber hat bei Beachtung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren.

16

b) Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Dementsprechend ist zu differenzieren.

17

aa) Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.

18

(1) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15; zu § 21a Abs. 2 BMT-G vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; zu § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; Sponer/Steinherr TV-L Stand Oktober 2009 § 16 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 19; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 TV-L § 16 Rn. 23b; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 56; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 26). Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

19

(2) Die Auffassung der Revision, wonach dem Arbeitgeber bereits auf der Tatbestandsebene des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L „freies“ Ermessen eingeräumt werde, steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52). Die Vorschrift schafft einen Rahmen, in dem der Arbeitgeber einen tariflich eröffneten Handlungsspielraum bzgl. der Attraktivität der Vergütung nutzen kann. Damit soll einerseits marktgerechte Flexibilität eröffnet werden, andererseits soll aber in Abgrenzung zur Gewährung übertariflicher Leistungen eine Objektivierung und Vereinheitlichung der Arbeitgeberpraxis erreicht werden. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos, da der Arbeitgeber - abgesehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen - nicht gehindert ist, übertarifliche Leistungen zu gewähren und einzelvertraglich zu vereinbaren. Könnte der Arbeitgeber frei bestimmen, ob zB eine frühere Tätigkeit „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist, wäre kein tariflicher Maßstab mehr zu wahren.

20

Gegen ein freies Ermessen des Arbeitgebers auf Tatbestandsebene spricht zudem, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist. Demnach sind objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L notwendig (vgl. Steuernagel ZMV 2013, 25). Müssten schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv erfüllt sein, wäre ein praktischer Anwendungsbereich für die Tarifnorm kaum eröffnet. Der Arbeitgeber müsste eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dann wie eine übertarifliche Vergütungsabrede rechtfertigen.

21

bb) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L demgegenüber um Rechtsgestaltung, die der Arbeitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Dem Arbeitgeber wird hier Ermessen eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um freies oder billiges Ermessen handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Jedenfalls wird die Stufenzuordnung durch einen Gestaltungsakt des Arbeitgebers und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Im Umfang der Ermessensausübung ist daher eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig.

22

4. Will der Arbeitgeber die durch sein Ermessen bestimmte Stufenzuordnung verändern, so muss er im Regelfall mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die beabsichtigte Änderung im Wege der Änderungskündigung durchsetzen, denn der Arbeitnehmer hat meist einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach der vorgenommenen Stufenzuordnung.

23

a) Hierbei handelt es sich um keine einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung. Die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist Teil der Tarifanwendung.

24

b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15).

25

c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.

26

5. Im vorliegenden Fall hat sich das beklagte Land nicht auf eine Anfechtung der Stufenzuordnung oder auf deren Änderung durch eine Änderungskündigung berufen, sondern auf die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückstufung. Die hierfür erforderliche objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist jedoch nicht hinreichend dargelegt.

27

a) Für die Wirksamkeit der korrigierenden Rückstufung ist - wie ausgeführt - allein maßgeblich, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorgenommenen Stufenzuordnung nicht gegeben ist. Die Rückstufung kann daher für sich genommen nicht mit einer Kompetenzüberschreitung oder einem Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters begründet werden.

28

b) Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN). Dies kann im Schuldienst bei einem sog. „Mangelfach“ der Fall sein. Der Sachvortrag des beklagten Landes dazu ist aber unzureichend, weil der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde. Zu einem fehlenden Personalgewinnungsbedarf für Lehrer dieses Fachs verhält sich der Sachvortrag des beklagten Landes nicht.

29

c) Die ursprüngliche Stufenzuordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Kläger bei der Einstellung nicht über förderliche Vorbeschäftigungszeiten verfügte. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes sind im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht nur Zeiten zu berücksichtigen, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Diese Sichtweise entspricht nicht den tariflichen Regelungen.

30

aa) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 58; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ). Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 58; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 24; Zettl ZMV 2010, 173; zur Anlehnung dieser Definition an das Verständnis des Begriffs der „förderlichen Tätigkeit“ in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 29; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 27). Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sein(Steuernagel ZMV 2013, 25, 26; Zettl aaO; Bredemeier/Neffke/Zimmermann TVöD/TV-L 4. Aufl. § 16 Rn. 20). Die vorherige förderliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 59; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen aaO Rn. 23).

31

bb) Der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist damit weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L(vgl. Howald öAT 2012, 51; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 11). Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20). Demgegenüber verlangt eine förderliche Tätigkeit nur eine Nützlichkeit für die auszuübende Tätigkeit, ohne dass es auf die eingruppierungsmäßige Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten ankommt. Auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit kann in diesem Sinne nützlich sein.

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cc) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt entgegen der Ansicht der Revision damit nicht voraus, dass die förderlichen Tätigkeiten nach dem für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschluss absolviert wurden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft bis zum Jahre 2007 ist im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigungsfähig. Dass es sich dabei um für die spätere Lehrtätigkeit nützliche Tätigkeiten handelt, wird vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt und ist durch das Schreiben des Schulleiters vom 7. Juli 2010 hinreichend belegt. Es kann hier deshalb unentschieden bleiben, ob und ggf. welche Ausbildungs- und Studienzeiten als förderliche Tätigkeiten anerkannt werden können.

33

III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    W. Kreis     

                 

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.