Landesarbeitsgericht München Urteil, 27. Jan. 2016 - 5 Sa 897/15

bei uns veröffentlicht am27.01.2016
vorgehend
Arbeitsgericht München, 30 Ca 14722/13, 25.06.2015

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.06.2015 - Az.: 30 Ca 14722/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihr vertraglich ein sog. „Versorgungsrecht“ einräumt. Durch das Versorgungsrecht hätte sie Anspruch auf Altersversorgung, Sozialversicherungsfreiheit, Beihilfeberechtigung, erweiterte Entgeltfortzahlung und besonderen Schutz vor einer Entlassung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1994 als außertarifliche Mitarbeiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung (Teilzeitbeschäftigungsgrad 49,95%) in Höhe von zuletzt 0,- € beschäftigt.

Bei der Beklagten, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie im Zeitraum von 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren. Diese Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse B. GmbH. Die Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer 20jährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weite rer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Auch der Kündigungsschutz wurde erweitert. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach dem Versorgungsrecht grundsätzlich nur in Form der (einstweiligen) Versetzung in den Ruhestand vorgesehen; nur bei grob schuldhaftem Verhalten ist der Beklagten ein fristloses Kündigungsrecht eingeräumt. Die Erteilung des Versorgungsrechts führt zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Die Klägerin erfüllte die 20-jährige Wartezeit zur Erteilung des Versorgungsrechts am 01.07.2014.

Infolge der Finanzmarktkrise hatte der Vorstand der Beklagten Anfang 2009 zunächst vorläufig und nach rechtlicher Beratung, u. a. durch ein Rechtsgutachten der Kanzlei G., endgültig beschlossen, das beamtenrechtliche Versorgungssystem umzustellen und künftig keine Zusagen auf das Versorgungsrecht mehr zu machen. Stattdessen sollte die gesamte betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten auf eine kapitalgedeckte Versorgungsordnung umgestellt werden. In einer Intranetmitteilung vom 22.07.2009 wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung („Versorgungsrecht“) endgültig eingestellt und die betriebliche Altersversorgung auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt werde (Anl. K 5, Bl. 37 ff. d. A.). In einer Intranet-Veröffentlichung vom 05.06.2009 (Anl. B 3, Bl. 128 d. A.) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung“ mit, dass dem Verwaltungsrat ein Vorschlag zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung unterbreitet werde. In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K 6, Bl. 40 f. d. A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung („Versorgungsrecht“) eingestellt werde. Auszugsweise wurde in dem Schreiben ausgeführt:

"...

Dies bedeutet:

I. Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde. In der Vergangenheit bereits erteilte Versorgungszusagen bleiben jedoch unangetastet.

II.

Versorgungskasse B. GmbH

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben. Grundlage sind die Regelungen für die unverfall-bare Anwartschaft (UVA) gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

IV. Versorgungsordnung 2010 Ab dem 1.1.2010 wird es in der B. eine beitragsorientierte Versorgung über einen externen Träger (voraussichtlich den in der Banken- und Finanzwelt weithin bekannten BVV) geben. Dazu wird eine neue Versorgungsordnung 2010 (VO2010) erarbeitet …"

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranetmitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zustande gekommen sei (Anl. K 8, Bl. 43 d. A.).

Die im Intranet veröffentlichte Dienstvereinbarung mit dem Titel „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ enthält auszugsweise folgende Regelungen (Anl. K 9, Bl. 44 ff. d. A.):

„Präambel

Die B. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der B. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der B. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter heißt es unter Ziff. II. 1.:

„. Die B. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B. versichert halten.“

Unter Ziff. III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„1. …

2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der B. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

3. ...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der B. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II. 2. b) …"

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht (Anl. K 11, Bl. 54 d. A.).

Mit Intranetmeldung vom 24.11.2009 wiederholte die Beklagte, dass angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form nicht mehr tragbar sei und aus diesem Grunde die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umgestellt würden. Bereits am 22.07.2009 sei mitgeteilt worden, dass „die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung endgültig eingestellt ist“ und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Beschäftigten auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt werde. Für die Zukunft gelte endgültig, dass die Richtlinien der Versorgungskasse B. GmbH mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.01.2010 widerrufen werden.

In einer Intranetmitteilung vom 01.12.2009 (Anl. B 34, Bl. 394 d. A.) wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet worden sei, auf der ab sofort wichtige Dokumente sowie die Dienstvereinbarung hierzu zu finden seien. Bereits gestellte und beantwortete Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konnten im sog. FAQ-Bereich eingesehen werden (Anl. B 35, Bl. 395 ff. d. A.).

Auf der am 02.12.2009 stattfindenden Personalversammlung, deren Reden und Materialien ebenfalls auf der Intranetseite zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht wurden, wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt. Dabei wurde vom Gesamtpersonalratsvorsit-zenden die Wechselprämie neben der Komponente, den Übergang für die Betroffenen etwas komfortabler zu machen, „auch (als) ein Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages“ beschrieben.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung - Mitarbeiterklagen erfolgreich“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B 8, Bl. 151 d. A.) darüber, dass zwei Mitarbeitern vom Arbeitsgericht München auf ihre Klagen hin ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden sei. Ebenfalls unter der Überschrift „Ergänzende Information zur Entscheidung des Arbeitsgerichts München zur betrieblichen Altersversorgung“ (Anl. B 9, Bl. 152 d. A.) informierte die Beklagte am 14.01.2010 darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen …“

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine.

Mit Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung (auszugsweise) wie folgt (Anl. B 6, Bl. 140 ff. d. A.):

"...

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

...

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert …

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der B.

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich …=> Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen …=> MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgers“.

Vorteile:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnlichen Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

4. MA nimmt VO 2010 an

Vorteile:

- MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

- Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

- MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

- Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

- - Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen wie z. B. :

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

- - Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

..."

Mit Schreiben vom 05.02.2010 (Anl. K 12, Bl. 55 ff. d. A.) erhielt die Klägerin wie die anderen ca. 2.150 von der Umstellung betroffenen Mitarbeiter ein persönliches Schreiben betreffend die „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überprüfung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ mit mehreren Anlagen. Dort heißt es auszugsweise:

„… wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse B. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren …“

Weiter heißt es unter Ziff. 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung

– weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010“ („Zustimmung“)" beigefügt (Bl. 70 d. A.). Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Uberführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine „Netto-Auszahlung der Wechselprämie“ gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. - 12.02., 22. - 26.02. und 01. - 05.03.2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Die von der Klägerin unterschriebene Anlage 3a ging der Beklagten innerhalb der bis 12.03.2010 gesetzten Frist zu. Ihr wurde eine Wechselprämie in Höhe von 34.497,49 € gewährt, die in den Versorgungsplan eingebracht wurde, zudem ein Erhöhungsbetrag zur Wechselprämie in Höhe von 13.250,36 €.

Die Klägerin war ab 01.08.2009 bis 31.10.2010 in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit.

Zahlreiche andere Mitarbeiter nahmen das Angebot nicht an. Über 300 Mitarbeiter der Beklagten klagten auf Gewährung des Versorgungsrechts. In neun ausgewählten Fällen gab das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 15.05.2012 (u. a. 3 AZR 610/11, NZA 2012, S. 1279) den Klagen auf Verurteilung der Beklagten, ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu unterbreiten, statt. Nach den Entscheidungsgründen bestehe bei der Beklagten eine betriebliche Übung auf Erteilung der Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen zugunsten von Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt seien, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, eine „gute Beurteilung“ durch ihre Vorgesetzten erhalten hätten und in einer „gesundheitlichen Verfassung seien, die eine vorzeitige Zurruhe-setzung nicht erwarten lasse“ (BAG v. 15.05.2012, aaO, Rn. 64). Die Entscheidung einschließlich der vorstehend genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts wurde durch Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/12 am 15.05.2012 bekanntgegeben. Die Beklagte sagte daraufhin zu, die anderen Mitarbeiter, die geklagt hatten und die Voraussetzungen erfüllten, entsprechend zu behandeln.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2013 (Anl. K 17, Bl. 88 ff. d. A.) ließ die Klägerin ausführen, dass sie ihre gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung in der Wechselvereinbarung in Bezug auf das Versorgungsrecht für unwirksam halte und erklärte auch die Anfechtung aller durch Unterzeichnung der Anlage 3a abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Die Beklagte geht von einer wirksamen Ablösung des Versorgungsrechts aus.

Die Klägerin hat ausgeführt, die Beklagte habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt, Art und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass sie einseitig das Versorgungsrecht habe ändern können. Außerdem habe sie den Eindruck verbreitet, dass nur der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn nicht rechtzeitig zugestimmt werde. Zur Versorgungshöhe sei der falsche Eindruck erweckt worden, sie bleibe gleich. Vor allem aber fehle jeder Hinweis auf den Wegfall der Vorteile der direkten Versorgungszusage; viel mehr habe man annehmen können, es sei nur das Versorgungssystem über die Versorgungskasse von der Überleitung betroffen. In den Informationen im Zusammenhang mit der Überleitungsvereinbarung sei die Direktzusage gar nicht Gegenstand gewesen, insbesondere sei weder auf ihre Rechtsgrundlagen in der Personalvereinbarung von 1972 Bezug genommen worden noch ein Hinweis enthalten gewesen, dass - was der Beklagten bewusst gewesen sei - ein Anspruch auf die Zusage aus betrieblicher Übung bestehe. Unabhängig von der Aufhebung sei die Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Zum einen sei sie überraschend, weil im Zusammenhang mit der Überleitung bestehender Anwartschaften nicht mit dem Verzicht auf die Direktzusage zu rechnen gewesen und diese drucktechnisch unauffällig untergebracht worden sei. Zum anderen sei die Klausel intransparent, weil die Beklagte einerseits mit der Aussage, die bisherigen Anwartschaften seien eingefroren, eine einseitige Veränderung in Anspruch nehme, andererseits aber um Zustimmung zur Überleitung ersuche. Unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarung hafte die Beklagte jedenfalls wegen der Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB (zum erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 29.11.2013, Bl. 1 ff. d. A., 22.05.2014, Bl. 162 ff. d. A., 15.01.2015, Bl. 471 ff. d. A., 08.06.2015, Bl. 620 f. d. A., und 09.06.2015, Bl. 607 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2014 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klägerin zuzustimmen (zum Wortlaut der Versorgungszusage wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 25.06.2015, dort S. 17 ff., in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.09.2015 Bezug genommen).

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, unter Berücksichtigung der renten- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorschriften (sog. „Nettovorteile“) gegenüber der Klägerin ab dem 01.07.2014 neu abzurechnen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

  • 1.die Klage abzuweisen, 

  • 2.hilfsweise die Beklagte zur Erteilung des Versorgungsrechts nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung der im Rahmen der Umstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften zu verurteilen 

und hilfsweise für den Fall einer Verurteilung nach Antrag der Klägerin: 

  • 3.Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 13.250,36 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 04.02.2014 zu zahlen. 

  • 4.Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.123,09 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.08.2014 zu zahlen.

  • 5.Die Klägerin wird verurteilt, ihren Erstattungsanspruch (gem. § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit BEK) in Höhe von 138,10 € an die Beklagte abzutreten. 

Die Klägerin hat beantragt,

die Hilfswiderklageanträge abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems sei lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sie und auch die Personalvertretungen hätten die betroffenen Mitarbeiter insbesondere durch zahlreiche Schreiben, Intranetmitteilungen und Personalversammlungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten. Sie habe die Klägerin nicht arglistig getäuscht, denn man habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Die Klägerin habe sich bei Unterzeichnung nicht im Irrtum befunden, denn die endgültige Aufgabe einer (möglichen) Anwartschaft auf Erteilung des Versorgungsrechts sei geradezu der Dreh- und Angelpunkt der Umstellung auf die VO 2010 gewesen. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe man sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die von der Klägerin unterzeichnete Vereinbarung habe daher Vergleichscharakter. Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel dar noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB. Hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Außerdem könne die Klägerin unter der Prämisse, dass die Umstellungsvereinbarung unwirksam sei, allenfalls die Erteilung des Versorgungsrechts Zug-um-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen (zum erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 04.02.2014, Bl. 93 ff. d. A., 15.08.2014, Bl. 220 ff. d. A., und 26.05.2015, Bl. 543 ff. und 550 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Mit Urteil vom 25.06.2015 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Der grundsätzlich ursprünglich bestehende Anspruch aus betrieblicher Übung auf Erteilung des Versorgungsrechts sei durch die Wechselvereinbarung zum Angebot vom 05.02.2010 entfallen. Für eine Irrtumsanfechtung fehle es schon an nachvollziehbarem Vortrag, dass die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 BGB erfolgt sei, nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits am 15.05.2012 entschieden habe, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage bestehe. Eine arglistige Täuschung der Klägerin liege nicht vor, denn es fehle an einer Täuschungshandlung ebenso wie an einem rechtserheblichen Irrtum. Trotzdem der Personalrat und Gesamtpersonalrat eine andere Rechtsmeinung als die Beklagte vertreten und zwei klagestattgebenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts vorgelegen hätten, habe sich die Klägerin die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen den unsicheren weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen. Ein Irrtum über die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsprechung könne nicht zu einem im Rahmen von § 123

BGB relevanten Irrtum führen. Bei den Äußerungen der Beklagten habe es sich um Rechtsmeinungen, nicht um Tatsachen gehandelt. Darüber hinaus fehle es am notwendigen Vorsatz. Die Vereinbarung über den Ausschluss eines Anspruchs auf Direktzusage sei auch nicht als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Die Klausel sei nach ihrem Inhalt eindeutig und verstoße insoweit bereits nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Ausgehend von den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ aus Sicht eines redlichen Geschäftspartners nur so verstanden werden, dass eine vertragliche Aufhebung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts nach bisheriger Praxis habe vereinbart werden sollen. Es handle sich auch nicht um eine ungewöhnliche oder überraschende Klausel. Sie sei weder „versteckt“ gewesen, sondern im Gegenteil hervorgehoben, noch nach dem Gesamtzusammenhang inhaltlich überraschend gewesen. Die Klausel halte schließlich auch einer Transparenzkontrolle stand. Die Klägerin könne auch nicht Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB verlangen. Insbesondere habe die Beklagte keine vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom 25.06.2015, Bl. 627 ff. d. A., Bezug genommen).

In ihrer Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, sie sei nicht davon ausgegangen, mit der Einverständniserklärung in der Anlage 3a eine rechtliche Wirkung herbeizuführen, es fehle schon an einer Willenserklärung. Es sei immer kommuniziert worden, dass die Beklagte einseitig beschlossen habe, die Direktzusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen endgültig einzustellen. Abgesehen davon ergebe sich das Ergebnis, dass sie nicht auf die Erteilung eines Versorgungsrechts verzichtet habe, bereits aus einer Auslegung des unterzeichneten Formulars. Das „Angebot zur Überführung“ habe sich ersichtlich nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezogen. Im gesamten Angebot vom 05.02.2010 hätten sich - bis auf die versteckte Zustimmungserklärung in der Anlage 3a - keine Hinweise zum weiteren Versorgungssystem (Versorgungsrecht, Direktzusage), das ja gerade nicht nur Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung enthalte, gefunden. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass die Inhalte der Versorgungszusage, je nach Richtlinie oder Versorgungsvertrag, unterschiedliche Leistungen umfassten. Es sei falsch, wenn das Arbeitsgericht die gesamte Diskussion um die Ablö sung des Versorgungssystems, also auch Intranetmitteilungen, Personalratsaussagen etc., bei der Vertragsauslegung mit heranziehe. Sie habe sich im Übrigen im fraglichen Zeitraum in Elternzeit befunden und die „Diskussionen“ nicht mitbekommen. Der ursprüngliche Regelungszweck habe ausschließlich in der Ablösung der Versorgungskassenzusage durch die VO 2010 bestanden. Eine Ablösung der beamtenähnlichen Versorgung insgesamt sei von der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht worden. Wenn sich die Beklagte nunmehr auf die Einwilligungserklärung berufe, liege hierin ein widersprüchliches Verhalten, denn sie habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, sie habe das Versorgungsrecht einseitig endgültig eingestellt. Schließlich halte die Umstellungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle nicht stand, da es sich um eine überraschende Klausel, um eine unangemessene Benachteiligung und um einen Verstoß gegen das Transparenzgebot handle. Die Klausel, wonach sie mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einverstanden sei, sei objektiv ungewöhnlich und somit überraschend; sie habe in subjektiver Hinsicht nicht mit ihr rechnen müssen. Das gelte vor allem für die Verknüpfung der Zustimmung zur Ablösung der Versorgungskassenzusage mit dem Einverständnis zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts, zumal das gesamte Umstellungsangebot ausschließlich von der Versorgungskasse B. GmbH gehandelt habe. Die Intransparenz ergebe sich bereits daraus, dass das Angebot lediglich ein Angebot auf Überführung der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung betreffe. Die Klausel zur Direktzusage benachteilige sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben auch unangemessen. Da die Klausel zur Direktzusage keine Hauptleistungspflicht darstelle, unterliege sie einer Inhaltskontrolle. Schließlich habe sie aufgrund der vorsätzlichen bzw. zumindest fahrlässigen Täuschung auch Anspruch auf Schadensersatz in Form der Naturalrestitution durch Rückgängigmachung der bestehenden Regelung. Dadurch, dass die Beklagte mitgeteilt habe, die Direktzusage sei von ihr einseitig eingestellt worden, habe diese eine Täuschungshandlung begangen, aufgrund derer der Irrtum entstanden sei, sie müsse auf die Einstellung der Direktzusage nicht mehr verzichten. Schon deshalb habe eine Hinweis- und Informationspflicht der Beklagten bestanden, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsvertrages tatsächlich bestehe und man einer Änderung zustimmen müsse. Da es allgemeines Verständnis der Parteien zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei, dass die Beklagte die Erteilung von Direktzusagen einseitig eingestellt habe, liege auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (zum Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 06.11.2015, Bl. 763 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.06.2015 - Az. 30 Ca 14722/13 - wird geändert.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2014 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag vom 01.01.2000 eine Vertragsänderung wie folgt anzubieten:

㤠1. Zusage.

Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwer und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

§ 3. Langandauernde Krankheit.

Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält die Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 4. Eintritt in den Ruhestand.

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit,

(1) ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

(3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

§ 5. Vertragskündigung.

(1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechen oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend.

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge.

(1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind.

Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleitung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. § 7. Anrechnung.

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen frühe

a) rer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt.

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

§ 8. Unfallfürsorge.

(1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

(2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen, als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

(1) § 9. Sozialversicherung.

Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin.

§ 10. Unverfallbarkeit.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form."

3. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund betrieblicher Übung folgende Rechte hat:

a) Kündigungsschutz

Die Beklagte kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Klägerin liegt, kann die Beklagte den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Klägerin liegt, kann die Beklagte die Klägerin durch Kündi gung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Beklagten in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Beklagten mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Beklagten kann die Beklagte die Klägerin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Beklagten bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Beklagte kann die Klägerin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechen oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 Be-amtStG gelten entsprechend.

b) Anspruch auf Beihilfe und Entgeltfortzahlung

Bei Krankheit hat die Klägerin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin lege bei der Auslegung des Umstellungsangebots einen unzutreffenden Auslegungsmaßstab zugrunde, weil außerhalb des Angebots und des Begleitschreibens liegende Umstände völlig ausgeklammert würden. Es komme zudem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf das subjektive Verständnis des konkreten Vertragspartners an. Eine isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage würde zudem dem in der Wechselprämie zum Ausdruck kommenden Vergleichscharakter der Umstellungsvereinbarung zuwiderlaufen. Schließlich handle es sich weder um eine überraschende Klausel noch liege eine unangemessene Benachteiligung vor oder sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ersichtlich (zum Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 10.12.2015, Bl. 853 ff. d. A., nebst Anlagen, Bezug genommen).

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf das Angebot eines sog. Versorgungsvertrages noch auf die hilfsweise geltend gemachten Elemente des Versorgungsrechts. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.

I.

Die Klageanträge sind zulässig.

1. Dass der Antrag auf rückwirkende Zustimmung zum Vertragsabschluss gerichtet ist, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Spätestens seit Inkrafttreten von § 311a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) am 01.01.2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrages nicht (mehr) entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB n. F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der rückwirkende Vertragsab-schluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 - NZA 2006, S. 1413).

2. Zulässig ist auch die Erweiterung der Klage im Rahmen der zulässigen Berufung durch den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin Rechte auf genannte Elemente des Versorgungsrechts hat. Der Hilfsantrag ist jedenfalls sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, denn er dient der Prozessökonomie, da aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstoffs eine Entscheidung ergehen kann und so ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird.

Auch das erforderliche Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass bei einer rechtskräftigen Entscheidung über den Hilfsantrag weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien über Fragen des Sonderkündigungsschutzes, eines Beihilfeanspruchs und der erweiterten Entgeltfortzahlung ausgeschlossen sind (ausführlich LAG München 20.10.2015 - 9 Sa 293/15).

II.

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ursprünglich aus betrieblicher Übung einen Anspruch darauf hatte, dass ihr die Beklagte nach Ablauf der Wartezeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Angebot auf Abschluss eins sog. Versorgungsvertrages unterbreitet (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - NZA 2012, S. 1279). Sie hat sich mit der Beklagten in der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010 darauf geeinigt, dass ein etwaiger Anspruch auf dieses Versorgungsrecht abgelöst wird. Die Vereinbarung ist wirksam. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten.

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag auf Ablösung des Versorgungsrechts zustande gekommen.

a) Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 05.02.2010 einen bindenden Antrag i. S. d. § 145 BGB (Angebot) gemacht. Dass etwas geregelt werden sollte und dass die Beklagte den Willen zu einer entsprechenden rechtlichen Bindung hatte, kommt eindeutig zum Ausdruck. Schon im Betreff des Anschreibens vom 05.02.2010 wird der Begriff des Angebots verwendet. Das wird im Folgenden aufgegriffen und ausgeführt: „Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung … zu überführen.“ Für die Annahme des Antrags ist eine Frist (§ 148 BGB) bestimmt. In dem für die Rückantwort vorgesehenen Formblatt (Anl. 3a zum Schreiben vom 05.02.2010, Bl. 70 d. A.) heißt es wiederum ausdrücklich: „… und nehme das Angebot zur Überführung … an“ sowie „Ich bin … einverstanden“.

b) Das Angebot der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 bezog sich nicht nur auf die Ablösung der Anwartschaften der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung, sondern auf die Ablösung eines Anspruchs auf Erteilung des sog. Versorgungsrechts insgesamt. Das ergibt die Auslegung des Angebots der Beklagten.

aa) Das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 erfolgte gleichlautend gegenüber einer Vielzahl von Arbeitnehmern. Individualisiert waren nur die auf den persönlichen Daten beruhenden Berechnungen, speziell zum individuellen Ablösebetrag und zur Wechselprämie. Die Auslegung des auf den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen abzielenden Angebots der Beklagten erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern diejenigen des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 19.08.2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 07.07.2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 19). Eine solche Auslegung nach einem objektivgeneralisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind, und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 19.10.2011 7 AZR 743/10 - Rn. 30).

bb) Danach beinhaltet das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 eine vollständige Ablösung eines Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie.

(1) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 05.02.2010 (so schon verschiedene Kammern des LAG München, vgl. etwa 18.02.2016 -3 Sa 757/15; 20.10.2015 - 9 Sa 293/15).

Zwar wird in dem Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich erwähnt. Das Schreiben konzentriert sich auf die Überführung der Versorgungsanwartschaften in die VO 2010. Wesentlicher Bestandteil des Angebots - schon allein, weil auf diesem Formular die Zustimmung zum Angebot der Beklagten durch Unterschrift zu erklären war - ist aber die (farblich hervorgehobene) Anlage 3a. In dieser sind die maßgeblichen Teile des Angebots zusammengefasst. Sie enthält konkret dasjenige, was die Beklagte der Klägerin als Vereinbarung anträgt, während das Anschreiben und die weiteren Anlagen den Inhalt dieses Angebots näher erläutern. Der der Klägerin konkret als Einigung angebotene Text bringt mit der Formulierung

„Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“

die beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie zum Ausdruck, ebenso das zu erklärende individuelle Einverständnis des Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Die Formulierung ist von ihrem Wortlaut her eindeutig. Unter Versorgungsrecht (oder Versorgungsvertrag) wurde im Unternehmen der Beklagten allgemein eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen verlautbart und verstanden, das zudem einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und auf Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet (BAG 15.05.2012, aaO). Das Versorgungsrecht wurde von der Beklagten ursprünglich allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, mit guter Beurteilung und die sich in einer gesundheitlichen Verfassung befanden, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten ließ, in Form eines Versorgungsvertrages angeboten. In dem zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ausführlich dargelegt, wie Inhalt, Bedingungen und Regelhaftigkeit des Versorgungsrechts (Versorgungsvertrages) im Unternehmen der Beklagten kommuniziert waren, was letztlich auch die Grundlage dafür ist, einen Anspruch aus betrieblicher Übung anzunehmen. Der auf diese in der Belegschaft der Beklagten bekannten Begrifflichkeiten Bezug nehmende Wortlaut in der Anlage 3a ist deshalb eindeutig. Wenn eine Zustimmung dazu erteilt werden soll, dass die „Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“ eingestellt wird, geht es schon vom Wortlautverständnis darum, dass die Beklagte ein Einverständnis dazu abverlangt, dass sie den bisher unter den genannten Bedingungen angebotenen Versorgungsvertrag nicht mehr anbieten wird.

Der Wortlaut der Erklärung ist auch nicht wegen der seitens der Beklagten kommunizierten einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts unklar. Zwar hatte sie einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Doch führt dies zu keiner Widersprüchlichkeit der Erklärung. Das Angebot vom 05.02.2010 zielte nicht auf die Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen. Dazu - eine generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen - hatte der einzelne Arbeitnehmer ersichtlich nicht die Rechtsmacht. Gegenstand der Vereinbarungen waren dagegen deren etwaigen individuellen Ansprüche, welche durch die Erklärung ihres Einverständnisses mit der Einstellung der Direktzusage geregelt werden sollten. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts mitgeteilt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte ihr einseitiges Vorgehen hinsichtlich der individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer absichern wollte.

(2) Das Verständnis des Angebots vom 05.02.2010 als Angebot zu einem individuellen Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie bestätigt sich auch, wenn man mit einbezieht, wie der von der Beklagten angebotene Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist.

Die Beklagte hatte seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer entsprechenden Betriebszugehörigkeit ein mit vielfältigen Verbesserungen ihrer Rechtsstellung verbundenes Versorgungsrecht erteilt und dadurch eine betriebliche Übung begründet (BAG 15.05.2012, aaO). Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts be ruft sich die Klägerin vorliegend. Nachdem die Beklagte im Jahr 2009 die Einstellung dieser betriebsüblichen Leistung beschlossen und dies den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, war nachfolgend eine innerbetriebliche Diskussion zur rechtlichen Bewertung dieser Entscheidung entstanden. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klagen gegen den eigenen Arbeitgeber, über die selbst die Presse berichtete, seien von den übrigen Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden. Zur Zeit der Unterbreitung des Wechselangebots vom 05.02.2010 hatten zwei Mitarbeiter mit ihren Klagen erstinstanzlich bereits Erfolg. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts wurden in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert und waren Gegenstand innerbetrieblicher Informationen, die jedenfalls zum Teil auch ausdrücklich auf das Versorgungsrecht/den Versorgungsvertrag Bezug nehmen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Kenntnisstandes der beteiligten Verkehrskreise sind auch die Verlautbarungen und Informationen durch die Personalvertretungen zu beachten.

Die zahlreichen die innerbetriebliche Diskussion und den Kenntnisstand der Belegschaft prägenden Informationen wurden von mehreren Kammern des Landesarbeitsgerichts München bereits aufgelistet (vgl. etwa 08.02.2016 - 9 Sa 832/15; 14.01.2016 - 2 Sa 618/15; 15.12.2015 - 6 Sa 223/15) und stellen sich wie folgt dar:

– Im Anschreiben der Beklagten vom 22.07.2009 an die Mitarbeiter wurde der angestrebte Veränderungsprozess dargestellt. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ ist die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) genannt.

– Im weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter stellte die Beklagte unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dar, die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) sei eingestellt.

– Im Anschreiben vom 01.12.2009 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter über die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema „Überführung der betrieblichen Altersversorgung", verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ.

– In den FAQ waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).

– Mit Anschreiben vom 20.11.2009 unterrichtete die Beklagte über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei verwies sie auf das Ziel, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.

– Die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 teilt bereits in der Präambel mit, die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, umfasse auch die Entscheidung der Beklagten, keine individuellen Versorgungszusagen mehr zu erteilen, und der Gesamtpersonalrat trage diese Entscheidung nicht mit.

– Der Personalrat informierte in seinem Schreiben vom 13.01.2010, zwei Mitarbeiter hätten vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung obsiegt.

– Die Beklagte informierte am 14.01.2010 unter der Überschrift „. betriebliche Altersversorgung“, es gebe trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen. „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen .“

– Auf Infoveranstaltungen vom 25.01.2010, 29.01.2010 und 01.02.2010 wurde über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation ist unter „betrieblicher Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems angeführt.

– Der Personalrat informierte mit Schreiben vom 04.02.2010 unter Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen ausführlich über die Handlungsoptionen der Mitarbeiter in

– Anbetracht des Überführungsangebots; deutlich wird dabei angesprochen, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht verbunden ist.

Angesichts dieser Umstände konnte das bis zum 12.03.2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser beteiligten Verkehrskreise nicht anders verstanden werden, als dass mit der fristgemäßen Annahme vereinbart wird, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts mehr besteht.

Dass die betroffenen Mitarbeiter das Umstellungsangebot betrieblich im Sinne einer Aufgabe des Versorgungsrechts verstanden haben, zeigt sich schon daran, dass über 500 Mitarbeiter (rund 25%) das Umstellungsangebot abgelehnt bzw. innerhalb der für die Wechselprämie relevanten Vier-Wochen-Frist nicht zugestimmt haben.

Ob die Klägerin von jeder einzelnen der zitierten Informationen im Hinblick auf ihre Elternzeit Kenntnis erlangt hat, kann im Hinblick auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise dahinstehen. Ohnehin hat sie nicht substanziiert dargelegt, welche Informationen sie nicht erhalten hat und was ihr persönlicher Informationsstand war. Sie selbst hat schon mit der Klage z. B. Intranetveröffentlichungen vorgelegt. Ein allgemeines Berufen auf die Elternzeit ist jedenfalls nicht ausreichend.

(3) Auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten bestätigen das Auslegungsergebnis.

Wesentlicher Inhalt des Angebots war die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Allein ein solches Verständnis des Angebots vom 05.02.2010 macht das enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die VO 2010 war den Arbeitnehmern seitens der Beklagten bis 31.12.2014 angeboten. Für den Wechsel als solchen war keine Gegenleistung versprochen, sondern nur für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12.03.2010. Dies erhellt, dass die Wechselprämie den Wechsel zu einer Zeit entgelten sollte, in der die umstrittene Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war. Sie sollte mithin kurzfristig und in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion, einer Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile, Rechtssicherheit hinsichtlich der Erteilung von Versorgungsrechten herbeiführen. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestand für die Beklagte jedoch nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung. Auch aus diesem Grund konnte die Klägerin, wie auch die anderen Arbeitnehmer, ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) nur dahingehend verstehen, dass sie sich im Sinne einer endgültigen einvernehmlichen Regelung dieser Frage individuell damit einverstanden erklären sollte, dass ihr keine derartige Direktzusage mehr erteilt wird.

c) Das Angebot der Beklagten, das - wie ausgeführt - einen Verzicht auf einen etwaigen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts beinhaltet, wurde von der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Frist angenommen (§§ 130 Abs. 1, 147 Abs. 2 BGB).

Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausführt, es liege schon gar keine Willenserklärung vor, steht dies nicht nur im Widerspruch zum Anwaltsschreiben vom 08.05.2013 und zur Klageschrift. Hier wurde noch ausgeführt, sie sei von der Beklagten getäuscht worden und der hierdurch ausgelöste Irrtum sei ursächlich für die von ihr abgegebene „Willenserklärung“ gewesen. Vor allem aber steht die Behauptung, mangels Rechtsfolgewillen liege schon keine Willenserklärung vor, im Widerspruch zum eindeutigen Inhalt der von der Klägerin abgegebenen Erklärung. Wenn die Beklagte unter Fristsetzung eine Unterschriftsleistung unter eine Erklärung, die da lautet „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“, abfordert, kann die unterschriebene Rückleitung dieser Erklärung vom Empfänger auch nur als zustimmende Willenserklärung verstanden werden.

Abgesehen davon geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sehr wohl wusste, dass sie mit der Unterzeichnung der Anlage 3a Rechtsfolgen erzeugt und dies auch wollte, insbesondere um den Anspruch auf die Wechselprämie auszulösen.

2. Der Einbeziehung der Klausel in der Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010 steht auch § 305c Abs. 1 BGB nicht entgegen. Bei der Einverständniserklärung hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts handelt es sich um keine überraschende Klausel im Sinne der genannten Vorschrift (so schon mehrere Kammern des LAG München, vgl. etwa 18.02.2016 - 3 Sa 757/15; 08.02.2016 - 9 Sa 832/15; 14.01.2016 - 2 Sa 618/15; 15.12.2015 - 6 Sa 223/15; 15.12.2015 - 7 Sa 272/15; 04.11.2015 - 10 Sa 250/15; 24.09.2015 - 4 Sa 486/15; 05.08.2015 - 11 Sa 366/15).

a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen, d. h. zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 22, NZA 2014, 1333). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt, wozu u. a. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits rechnen (BAG 08.08.2007 - 7 AZR 605/06). Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 62, NZA 2014, 1076).

b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich beim zweiten Absatz im zweiten Teil der Anlage 3a um keine überraschende Klausel. Wenngleich der Klägerin zuzugestehen ist, dass im Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht und das Einverständnis zur Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen nicht ausdrücklich thematisiert werden, könnte hieraus allenfalls bei isolierter und aus dem Kontext gerissener Betrachtung ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts abgeleitet werden. Das Angebot ist im Ganzen zu betrachten und Bestandteil ist eben auch die Anlage 3a. Dort ist der Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen klar zusammengefasst. Darin ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.

c) Daneben ist auch auf den Gang der Verhandlungen abzustellen. Dazu gehört auch die im Betrieb zur betrieblichen Altersversorgung geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen eines Versorgungsrechts, welche sich - wie ausgeführt - in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat. Die Zulässigkeit der Einstellung dieser Direktzusagen war dabei stets als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert worden. Nur wegen der einseitigen Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen bestand Rechtsunsicherheit, welche die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigte. Deshalb war es keinesfalls überraschend, sondern eher zu erwarten, dass eine Vereinbarung über die Einstellung des Versorgungsrechts Teil der Wechselvereinbarung war. Kein Arbeitnehmer konnte und durfte davon ausgehen, die Beklagte zahle eine Wechselprämie für das bis zum 12.03.2010 erklärte Einverständnis zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010, ohne damit auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend zu regeln. Er wäre ein widersinniges Ergebnis, wenn zwar für Arbeitnehmer mit weniger als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche aus Nr. 3.1 der PV 72 in die VO 2010 überführt worden wären, aber bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte die viel weitergehenden Ansprüche aus Nr. 3.2 der PV 72, nämlich das Versorgungsrecht, erhalten geblieben wären. Ein Wechsel von dem beamtenähnlichen in ein marktübliches Versorgungssystem hätte dann gerade nicht stattgefunden. Kein Mitarbeiter konnte in Anbetracht der im Betrieb geführten Diskussionen und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen erwarten, dass die Beklagte für eine solche, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlt.

Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ab, ergibt sich nichts anderes. Danach kommt es eben nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises an (BGH 30.10.1987 - V ZR 174/86 - NJW 1988, 558). Die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters umfassen jedoch die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt wurde. Entsprechend musste auch ein Durchschnittsarbeitnehmer, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass kein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie ersichtlich ist, damit rechnen, der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts sei wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.

d) Schließlich ist die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung umfasst unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ eine halbe DIN-A4-Seite, bestehend aus drei Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.

Deutlich gegliedert enthält der erste Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der zweite Absatz die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der dritte Absatz die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Mithin ist die Regelung zum Versorgungsrecht nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist damit als ein selbstständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.

Auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“ als auch der Anlage 3a „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" ist sie nicht überraschend. Sämtliche Informationen und Unterlagen sprachen das Thema Versorgungsrecht unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ an.

3. Der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Da sie eine Hauptleistungspflicht regelt, findet keine Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) statt (ebenso die bereits zitierten Entscheidungen des LAG München).

a) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dadurch ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung des Klauselinhalts besteht aber nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG 19.01.2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 24, NZA 2012, 85). Das Transparenzgebot soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß dagegen liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst wenn die Gefahr besteht, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen, ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333).

b) Die Klägerin erklärte mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs, hinreichend klar und bestimmt. Sie stellt klar, dass ein Recht der Klägerin auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr besteht und hält diese nicht von der Gel-tendmachung noch bestehender Rechte ab.

Die Regelung ist auch nicht deshalb unklar, weil offen bleiben würde, ob sie auch dann gelten soll, wenn eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusage durch die Beklagte nicht möglich ist oder weil nicht auf unterschiedliche Rechtsmeinungen hierzu hingewiesen wird. Aus ihr geht hinreichend deutlich hervor, dass es sich um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klägerin mit der Einstellung der Versorgungszusage handelt. Die Vereinbarung ist klar und verständlich, gerade weil sie keine Beurteilungsspielräume eröffnet, in welchen Fällen sie nicht gelten soll. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang (damals) anhängiger Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klägerin nicht beteiligt war.

Schließlich ergibt sich aus einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten keine Intransparenz der Regelung. Die Klägerin verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade keine ausdrückliche Regelung der Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen, oder eine Belehrung des Vertragspartners hierüber verlangt (BAG 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682). Die Klarheit und Bestimmtheit einer Klausel unterscheidet sich von der Frage, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Damit war auch kein Vergleich des alten mit dem neuen System als Voraussetzung der Klarheit der Klausel geboten.

c) Eine Inhaltskontrolle (Angemessenheitskontrolle) des Verzichtes auf Erteilung des Versorgungsrechts nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet nicht statt, da die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht regelt. Mithin scheidet eine Unwirksamkeit aus diesem Grund aus.

Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. BAG 01.02.2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682). Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur die übrigen Klauseln zu den weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang einer Inhaltskontrolle (BAG 12.03.2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23 f., NZA 2015, 676).

Die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche stellt in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten keine Nebenabrede dar. Dadurch sollte innerhalb der An nahmefrist Rechtssicherheit bezüglich der Einstellung einer Erteilung von Versorgungsrechten geschaffen werden. Die Zustimmung war wesentlicher Inhalt der von der Klägerin erwarteten Leistung, also eine Hauptleistungsverpflichtung. Ohne diese hätte beklagten-seits keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht gestaltet die Regelung der Überführung nicht nur aus, sondern löst gerade die Zahlungswilligkeit der Beklagten aus. Nur sie allein schafft kurzfristig Rechtssicherheit, was sich auch darin zeigt, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung nachfolgend auch noch bis 31.12.2014 möglich war. Beim zweiten Absatz der Zustimmungsvereinbarung (Anlage 3a) handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht auch um keine, das Hauptleistungsversprechen einschränkende, verändernde oder ausgestaltende Regelung, weswegen eine Inhaltskontrolle möglich wäre (BAG 09.02.2011 - 7 AZR 91/10). Der zweite Absatz der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Der Einwand, die VO 2010 stelle keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung dar, ist unerheblich. Hauptleistungen der Wechselvereinbarung sind nicht die beiden Versorgungsordnungen, sondern die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.

4. Schließlich kommt auch kein Rücktritt von der Wechselvereinbarung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung zu erteilender Versorgungsrechte ist nämlich nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden.

Eine subjektive Geschäftsgrundlage durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien hat die Klägerin nicht dargelegt, obwohl sie dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH 08.11.2002 - V ZR 398/01 -NJW 2003, 510; Palandt/Gräneberg, BGB, 75. Aufl., § 313 Rn. 43). Vorliegend bringt die Klägerin weder konkreten Sachvortrag noch Beweisangebote dafür, die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der getroffenen Wechselvereinbarung.

5. Zuletzt hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages aus Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten schuldhaft gegenüber der Klägerin verletzt.

a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber gehalten, u. a. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch hinsichtlich der Vermögensinteressen eines Arbeitnehmers (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07). Hieraus können sich Hinweis- und Informationspflichten ergeben, die sich nicht darauf beschränken, den Arbeitnehmern keine falschen und/oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Zwar ist jede Partei grundsätzlich selbst gehalten, für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 43 ff.). Dies umfasst allerdings keine Verpflichtung, auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, welche die Partei selbst für verfehlt hält (BAG 11.05.1999 -3 AZR 106/98 - NZA 2000, 99).

b) Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Bei Abschluss der Wechselvereinbarung war der Klägerin das Bestehen unterschiedlicher Rechtsansichten hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bekannt. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Angesichts dessen trafen die Beklagte keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Es LAG vielmehr an der Klägerin, in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts ihre Interessen selbstverantwortlich wahrzunehmen und sich vor einer einvernehmlichen Verzichtserklärung entsprechend beraten zu lassen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften nicht berücksichtigt werden. Es geht hier nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern darum, ob in Anbetracht der auch durch den Personalrat erteilten Informationen weitere Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden.

c) Auch ist kein Verschulden der Beklagten zu erkennen. Diese hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts. Diese Prüfung war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots an die Klägerin bereits verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts München nicht obsolet geworden. Sie war nicht gehalten, sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts anzuschließen und konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Sie waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses, nicht aber in der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 15.05.2012, also zwei Jahre später, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde, war im Februar 2010 nicht klar vorherzusehen. Die Auffassung der Beklagten, der in den Arbeitsverträgen enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung jedenfalls entgegen, war vertretbar.

d) Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung nicht dargelegt sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Fehlen von Informationen (welcher?) kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klägerin gewesen sein soll. Letztlich kann dies aber dahinstehen.

6. Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung wegen erfolgter Anfechtung (§ 142 BGB) macht die Klägerin in der Berufung nicht mehr geltend. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

7. Da die Klägerin wirksam auf einen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet hat, kann ihr Hilfsantrag auf Feststellung besonderer, aus dem Versorgungsrecht abgeleiteter Rechte auf Kündigungsschutz, Beihilfe und Entgeltfortzahlung ebenfalls keinen Erfolg haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Feb. 2011 - 7 AZR 91/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2011 - 3 AZR 621/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 8 Sa 877/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem vom Arbeitsgericht München im Urteil vom 6. Juli 2010 - 17 Ca 17644/09 - tenorierten Wortlaut mit der sprachlichen Maßgabe, dass sich das Angebot der Beklagten an einen Mitarbeiter und nicht an eine Mitarbeiterin richtet und mit folgenden inhaltlichen Änderungen anzubieten: In § 3 muss es anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG“ „Art. 65 Abs. 1 BayBG“, in § 4 Abs. 3 anstelle von „Art. 56 Abs. 5 BayBG“ „Art. 64 BayBG“, in § 5 Abs. 2 Buchst. c anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG“ „Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG“, in § 7 Abs. 4 anstelle von „§§ 1587 ff. BGB“ „§ 1587 BGB“ und in § 10 anstelle von „§ 1“ „§ 1b“ heißen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Abschluss eines seinen Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrages über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen anbietet, der zudem einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und auf Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet.

2

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1989 bei der Beklagten als Bankangestellter (AT-Angestellter) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 hatten die Parteien ua. Folgendes vereinbart:

        

„ …     

        

§ 7. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1) Soweit das Dienstverhältnis nicht durch diesen Vertrag geregelt ist, gelten die jeweiligen allgemeinen Anordnungen der Bank, insbesondere die Betriebsordnung und die Urlaubsordnung sowie Dienstvereinbarungen, deren jeweils gültige Fassung in der Bank eingesehen werden kann.

        

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluß geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

        

...     

        
        

§ 9. Leistungen ohne Rechtsanspruch.

        

Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch.

        

…“    

3

Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist 1972 aus einer Fusion der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt hervorgegangen. Die Anlage zu § 8 Abs. 3 des Fusionsvertrages vom 6. Juni 1972 enthält eine sog. „Personalvereinbarung“ (im Folgenden: PV 72). Hierin heißt es ua.:

        

„Zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank Girozentrale schließen die Bayerische Gemeindebank - Girozentrale - und die Bayerische Landesbodenkreditanstalt folgende

        

Personalvereinbarung

        

1.    

Ab ... werden die Dienstverhältnisse aller Mitarbeiter der Landesbank mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen geregelt.

        

2.    

Vergütungssystem der Bayerischen Landesbank Girozentrale

                 

…       

        

3.    

Versorgungssystem der Bayerischen Landesbank Girozentrale

        

3.1     

Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der Bayerischen Landesbank Girozentrale oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

        

3.2     

Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Landesbank.

                 

...“   

4

Die Satzung der Bayerischen Landesbank (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 32 vom 9. August 2002, zuletzt geändert gemäß Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 18 vom 2. Mai 2008) enthält ua. die folgenden Bestimmungen:

        

㤠1

        

Rechtsform, Sitz, Zweigniederlassungen

        

(1) Die Bayerische Landesbank (im Folgenden Bank genannt) ist eine unter der Aufsicht der Staatsministerien der Finanzen und des Innern stehende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

        

…       

        

§ 6

        

Organe

        

Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.

        

§ 7

        

Vorstand

        

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

        

...     

        

§ 11

        

Aufgaben des Verwaltungsrats

        

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

        

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über

        

…       

        

4.    

die Aufstellung von Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Bank,

        

…“    

5

In den auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Beklagten vom Verwaltungsrat der Beklagten aufgestellten „Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Landesbank (Stand Dezember 2001)“ heißt es:

        

„…    

        

5.    

Versorgung

        

a)    

Die … Mitarbeiter der Landesbank können aus Mitteln der Versorgungskasse nach Erfüllung der in deren Richtlinien genannten Wartezeit freiwillige Versorgungsleistungen erhalten; die Versorgungsbezüge werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berechnet. Versorgungsfähig sind alle rechtsverbindlichen Zahlungen des Tarifvertrages bei Bezahlung nach Ziff. 2 Buchstabe a), des Besoldungsplans und der Besoldungsordnungen, ebenso unwiderrufliche Sonderzulagen und Titelzulagen bei Bezahlung nach Ziff. 2 Buchstabe b), bzw. des Jahresfestgehalts bei Bezahlung nach Ziff. 3. Die erdienten Renten aus Sozial- und Gruppenversicherung werden voll angerechnet.

        

b)    

Nach 20-jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Landesbank, können Mitarbeiter im Sinne von Ziffer 5 a) Versorgungsrechte erhalten. Die Berechnung der Bezüge und die Anrechnung der Renten regeln sich wie unter 5 a).

                 

Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern können Versorgungsrechte vorzeitig gewährt werden.

                 

Die Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsrechten trifft der Vorstand der Landesbank.

        

…“    

        
6

Die Beklagte vereinbarte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge mit nahezu allen Mitarbeitern nach 20-jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen, sofern sie gute Beurteilungen erhalten hatten und ihr Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Das wurde im Unternehmen der Beklagten auch verlautbart. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre, die auch als Mitarbeiterhandbuch bezeichnet wird, heißt es in der Fassung von Oktober 1988 auf den Seiten 25 - 27 unter der Überschrift „Altersversorgung“:

        

„Ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene erhalten - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind - von der Bayerischen Landesbank bzw. der Versorgungskasse Versorgungsleistungen.

        

Alternative 1 (Versorgungskasse):

        

Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen für sich und seine Hinterbliebenen nach den Richtlinien der Versorgungskasse hat jeder in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte oder von dort entsandte Arbeitnehmer der Bayerischen Landesbank Girozentrale und ihrer Rechtsvorgänger, wenn er nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank tätig gewesen ist. Dienstzeiten beim Bayerischen Sparkassen- und Giroverband oder bei einer Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank werden mitgezählt.

        

...     

        

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

        

Mitarbeiter, die unter den in der Alternative 1 genannten Personenkreis fallen und die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

        

Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile:

        

-       

Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

        

-       

Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden).

        

-       

Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel ‚Beihilfen’) zugute. Sie müssen allerdings den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.

        

-       

Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grundsätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.

        

...“   

        
7

Das auf der inneren Umschlagseite abgedruckte Impressum dieser Broschüre lautet:

        

„Verfasser: Bayerische Landesbank Girozentrale

        

Diese Broschüre dient lediglich Informationszwecken.

        

Der Inhalt bildet keine Anspruchsgrundlage für Leistungen; dafür sind ausschließlich die jeweils in der Broschüre zitierten Vereinbarungen, Beschlüsse und Richtlinien maßgebend.

        

Die Broschüre ist für den internen Gebrauch der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank bestimmt. Die Weitergabe an Außenstehende sowie das Anfertigen von Kopien, Abschriften etc. sind nicht gestattet.“

8

Unter dem 28. Oktober 1994 wurde von der Beklagten das folgende Anschreiben erstellt und bekannt gegeben:

        

„PERSONAL-INFORMATION

        

Anrechnung von Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit für die Verleihung des Versorgungsrechts

        

Der UB Personal freut sich, Sie über die Entscheidung des Vorstandes informieren zu können, wonach mit Wirkung vom 01.01.95 der Grundsatz gilt:

        

‚Gleiche Wartezeit für Teil- und Vollzeitbeschäftigte’.

        

Die Bank leistet damit einen weiteren Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

        

Sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechtes:

        

1.    

20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf unsere Bank entfallen müssen.

        

2.    

Mindestens gute durchschnittliche Leistungen und eine einwandfreie Führung während der gesamten Wartezeit.

        

3.    

Ihre gesundheitliche Verfassung muß so gut sein, daß aus heutiger Sicht mit einer Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen   n i c h t   zu rechnen ist.

        

Der UB Personal wird gemäß Beschluß des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.95 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei denen vorstehend genannte Kriterien erfüllt sind, die Zusage von Versorgungsrechten erteilen.

        

Um die Umsetzung des Vorstandsbeschlusses verwaltungstechnisch einwandfrei zu gewährleisten, bitten wir alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die heute vollzeitbeschäftigt (100 %) sind, aber in der Vergangenheit in der Bank oder einem früheren (anrechenbaren) Arbeitgeber gegebenenfalls teilzeitbeschäftigt waren, uns schriftlich eine Berechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten einzureichen, damit der Termin für die zeitliche Voraussetzung der Versorgungszusage richtig vorgemerkt werden kann. ...“

9

Im Jahr 2001 stellte die Beklagte eine Power-Point-Präsentation mit dem Titel „Betriebliche Altersversorgung in der BLB: Versorgungskasse und Versorgungsrecht Stand: 4. Oktober 2001“ in ihr Intranet ein. Auf der Folie 10 dieser Präsentation heißt es unter „Versorgungsrecht - Zusagevoraussetzungen“:

        

„■ Wartezeit

        

20 Jahre Dienstzeit bei Kreditinstituten (i.S.v. § 1 KWG), davon mindestens 10 Jahre bei der BLB

        

Beurteilung

        

Gute Beurteilung hinsichtlich Führung und Leistung

        

Gesundheitszustand

        

Kein medizinisch erkennbares Risiko der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (ggf. vertrauensärztliche Untersuchung) wegen Wegfall der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente“

10

Die Folie 11 derselben Präsentation, die die Überschrift „Versorgungsrecht - Abwicklung der Zusage“ trägt, hat folgenden Inhalt:

        

„■ 1645 Personalservice Inland / 90/18 ZB Personal der LBS

        

- Prüfung der formalen Zusage - Voraussetzungen

        

- Erstellung Vorstandsbeschluss für Neuzusagen

        

-       

Änderung Arbeitsverträge und Personalstammdaten im SAP

        

...“   

11

In einer internen Stellungnahme des UB Konzern Personal/Personalservice Inland vom 19. August 2002 heißt es unter der Überschrift „Versorgungsrechte“ ua. wie folgt:

        

„1.     

Grundlagen

        

1.1     

Reguläres Versorgungsrecht

                 

Grundlage für die derzeit bestehende Regelung des Versorgungsrechtes ist der Fusionsvertrag vom 06.06.72.

                 

In der Personalvereinbarung, die als Anlage zu § 8 Abs. 3 dieses Fusionsvertrages aufgenommen wurde, sind unter Ziff. 3 die Grundsätze und Voraussetzungen des Versorgungsrechtes festgelegt.

                 

Als zeitliche Voraussetzung ist eine 20jährige Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf die Bank entfallen müssen zu erfüllen. Daneben müssen Leistung und Verhalten sowie die gesundheitliche Eignung die Gewährung des regulären Versorgungsrechtes rechtfertigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es wird allerdings seit Jahrzehnten so verfahren, dass die Mitarbeiter bei uneingeschränktem Vorliegen aller Voraussetzungen das Versorgungsrecht erhalten haben. Dieses Vorgehen stellt eine betriebliche Übung dar, so dass sich zumindest daraus ein Anspruch auf Verleihung des regulären Versorgungsrechts ergibt.

        

...     

        
        

2.    

Stellungnahme

        

2.1     

Grundsatz

                 

Auf die Gewährung des regulären Versorgungsrechtes besteht bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

                 

...“   

12

In einer ebenfalls in das Intranet der Beklagten eingestellten Präsentation mit der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung in der BayernLB - Versorgungskasse und Versorgungswerk - Stand: Oktober 2008“, heißt es auf der Folie 10 unter der Überschrift „Versorgungsrecht - Voraussetzungen für die Zusage“:

        

„■ Wartezeit

        

20 Jahre Dienstzeit bei Kreditinstituten (i.S.v. § 1 KWG), davon mindestens 10 Jahre bei der BayernLB

        

Beurteilung

        

Gute Beurteilung hinsichtlich Führung/Verhalten und Leistung

        

Gesundheitszustand

        

Kein medizinisch erkennbares Risiko der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (ggf. vertrauensärztliche Untersuchung) wegen Wegfall der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente

        

Gesicherter Arbeitsplatz im Hause

13

Der Erteilung der Versorgungsrechte ging ein internes Verfahren voraus. In dem der Erteilung des Versorgungsrechts vorangehenden Kalenderjahr erhielt der Vorstand vom Unternehmensbereich (UB) Personal eine Vorlage mit der Auflistung derjenigen Mitarbeiter, die im Folgejahr wegen Erfüllung der Wartezeit zur Verleihung des Versorgungsrechts anstanden. Nach zustimmendem Vorstandsbeschluss wurde überprüft, ob der Mitarbeiter neben der erforderlichen Dienstzeit weitere Kriterien erfüllte. Zum einen durfte der Gesundheitszustand kein Risiko einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung erwarten lassen. Zum anderen wurden Leistung und Führung des Mitarbeiters überprüft. Seit etwa 2003/2004 wurde auch das Kriterium „Gesicherter Arbeitsplatz“ abgefragt. Soweit nach Feststellung der Abteilungsleiter diese Voraussetzungen erfüllt waren, erhielt der Mitarbeiter eine Versorgungszusage in Form einer Ergänzung seines bestehenden Arbeitsvertrages. Das hierbei verwendete Vertragsmuster wurde von der Beklagten im Laufe der Jahre zwar abgewandelt, allerdings blieb der Inhalt des Versorgungsrechts in seinem prägenden Kern, nämlich der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen sowie dem besonderen Kündigungsschutz unverändert.

14

Das Versorgungswerk der Beklagten wurde für ab dem 1. Januar 2002 neu eingetretene Mitarbeiter geschlossen. Für diese gilt ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem, das auf den Versorgungsordnungen 2002 und 2005 basiert.

15

Für die von der Beklagten ab 1993 verliehenen Versorgungsrechte hatten das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Bescheid vom 11./24. März 1993 einen allgemeinen Gewährleistungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2(nunmehr: Satz 3) SGB VI erteilt. Hierin heißt es:

        

„…    

        

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, daß den Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozentrale - rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts -, denen eine Versorgung nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert wird, ab diesem Zeitpunkt Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Diese Beschäftigten sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ab dem Zeitpunkt der Verleihung dieser Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.“

16

Die Weitergeltung dieses Bescheids wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. November 1999 für einen ihm vorgelegten Mustervertrag bestätigt.

17

Für die Verbindlichkeiten der Beklagten bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden: BayLBG) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Nachdem diese Gewährträgerhaftung durch die Europäische Kommission als rechtswidrige Beihilfe beanstandet worden war, kam es zu einer Verständigung zwischen der Kommission und dem Freistaat Bayern, wonach die Gewährträgerhaftung unter Wahrung von Übergangsfristen aufgehoben wurde. Seit dem 1. Februar 2003 bestimmt Art. 4 Abs. 1 BayLBG nunmehr:

        

„Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

18

Am 22. Januar 2009 beschloss der Vorstand der Beklagten im Zuge von Umstrukturierungen, die ua. durch die seinerzeitige Finanzkrise veranlasst waren, keine Versorgungsrechte mehr zu vereinbaren. Den Mitarbeitern, die im Jahr 2009 regulär zur Verleihung des Versorgungsrechts angestanden hätten - so auch dem Kläger -, schrieb die Beklagte unter dem 18. März 2009, der Vorstand sehe sich gezwungen, bis auf Weiteres keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Zum 1. Februar 2009 vereinbarte die Beklagte mit zwei Mitarbeitern Versorgungsrechte. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat, die Vergabe von Versorgungsrechten endgültig einzustellen und die betriebliche Altersversorgung insgesamt auf ein beitragsorientiertes System umzustellen.

19

Der Kläger, der am 1. Oktober 2009 die erforderliche Beschäftigungszeit von 20 Jahren absolviert hatte und die Voraussetzungen „gute Leistung und Führung“ sowie „gesundheitliche Eignung“ erfüllte, hat die Beklagte mit seiner am 23. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage auf Abgabe eines Angebots zur Vereinbarung des Versorgungsrechts in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage entsprechend dem zuletzt bei der Beklagten für die AT-Angestellten verwendeten Vertragsmuster zu haben. Sein Anspruch folge aus der PV 72. Zudem habe die Beklagte eine entsprechende Gesamtzusage erteilt. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Mitarbeiterhandbuch und den ins Intranet eingestellten Präsentationen, sondern insbesondere auch aus der Personalinformation vom 28. Oktober 1994. Jedenfalls könne er seinen Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und eine betriebliche Übung stützen. Die Beklagte habe seit 1972 mit allen Mitarbeitern bei Erfüllung der drei Voraussetzungen (Ableistung der Beschäftigungszeit von 20 Jahren, gute Leistung und Führung und gesundheitliche Eignung) Versorgungsrechte vereinbart. Dabei habe sie keinen Vorbehalt erklärt. Lediglich 35 Mitarbeiter hätten das Versorgungsrecht nach Ablauf der Wartezeit wegen Nichterfüllung der weiteren Voraussetzungen nicht erhalten. Der Fusionsvertrag stehe der Entstehung einer betrieblichen Übung nicht entgegen. Dieser Vertrag gestatte gerade die Gewährung des Versorgungsrechts. Da die Beklagte über Jahrzehnte hinweg die Versorgungsrechte verliehen habe, komme es nicht darauf an, ob ihm bekannt gewesen sei, dass der Zusage jeweils eine Vorstandsentscheidung vorausgegangen sei. Das Kriterium der gesicherten weiteren Verwendung habe die Beklagte nicht nachträglich einseitig einführen können. Auch das Schriftformerfordernis und der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag stünden der Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht entgegen.

20

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 eine Vertragsänderung wie folgt anzubieten:

        

§ 1. Zusage.

        

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

        

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

        

Bei Krankheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

        

§ 3. Langandauernde Krankheit.

        

Bei langandauernder Krankheit kann der Mitarbeiter in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

        

§ 4. Eintritt in den Ruhestand.

        

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

        

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

        

(3) Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 56 Abs. 5 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

        

§ 5. Vertragskündigung.

        

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

        

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

        

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

        

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

        

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

        

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

        

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank der Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

        

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

        

Die Bank kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG gelten entsprechend.

        

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge.

        

(1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

        

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

        

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

        

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

        

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

        

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

        

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

        

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

        

§ 7. Anrechnung.

        

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

        

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

        

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (zB des Versicherungsvereins des Bankgewerbes aG oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

        

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

        

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

        

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

        

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

        

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

        

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

        

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB bleiben unberücksichtigt.

        

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

        

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

        

§ 8. Unfallfürsorge.

        

(1) Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

        

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihm wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

        

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung des Mitarbeiters deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

        

§ 9. Sozialversicherung.

        

Der Mitarbeiter wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Mitarbeiters.

        

§ 10. Unverfallbarkeit.

        

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

        

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

        

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

21

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, da sie auf eine unmögliche rückwirkende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gerichtet sei. Darüber hinaus bestehe für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage. Aus der PV 72 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Die PV 72 enthalte eine „Kann-Bestimmung“. Der Vorstand entscheide mithin über die Gewährung des Versorgungsrechts nach Ermessen. Die Kriterien der Ermessensausübung seien gegenüber der Belegschaft nie verbindlich konkretisiert oder kommuniziert worden. Auch auf eine Gesamtzusage könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Sie habe keine Gesamtzusage erteilt. Sämtliche vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Dokumente hätten lediglich informatorischen Charakter. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Dies folge bereits aus dem im Arbeitsvertrag enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt. Zudem habe der Kläger kein schützenswertes Vertrauen auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts erwerben können. Die Entscheidung hierüber habe in ihrem Ermessen gestanden. Über die Vereinbarung von Versorgungsrechten sei in jedem Jahr in dem den Mitarbeitern bekannten dreistufigen Verfahren entschieden worden. Einen Automatismus der Erteilung des Versorgungsrechts habe es demnach nicht gegeben. Zudem seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts mehrfach geändert worden. Seit 2003/2004 sei auch das Kriterium „gesicherter Arbeitsplatz“ in jedem Einzelfall geprüft worden. Dies habe sie auch in ihren Mitteilungen verlautbart. Da das Versorgungsrecht dem Mitarbeiter eine beamtenähnliche Rechtsstellung vermittle, sei dieses Kriterium eine immanente Voraussetzung für die Vereinbarung des Versorgungsrechts. Im Übrigen könne eine betriebliche Übung im öffentlichen Dienst nur in Ausnahmefällen entstehen. Sie sei an die PV 72 und an die vom Verwaltungsrat erlassenen Grundsätze über die Besoldung und Versorgung der Mitarbeiter gebunden. Da die Erteilung des Versorgungsrechts in ihrem Ermessen gestanden habe, hätten die Mitarbeiter nicht darauf vertrauen können, dass auch mit ihnen Versorgungsrechte vereinbart werden. Eine weitere Erteilung von Versorgungsrechten hätte darüber hinaus zu einer Ausweitung der arbeitgeberseitigen Belastungen und der Gewährträgerhaftung geführt.

22

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, wobei sich das vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Angebot an eine Mitarbeiterin richtet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlichen Inhalt mit den vom Senat vorgenommenen Modifikationen anbietet.

24

A. Die Klage ist zulässig.

25

I. Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

26

Die Klage ist auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte mit einem bestimmten Inhalt gerichtet. Der Kläger hat die von der Beklagten abzugebende Willenserklärung in seinem Antrag im Einzelnen ausformuliert und mit dem 1. Oktober 2009 den Zeitpunkt, zu dem er die Vereinbarung des Versorgungsrechts erstrebt, angegeben.

27

II. Für die Klage auf Abgabe eines Angebots durch die Beklagte besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

28

1. Der Kläger will mit seiner Klage nicht erreichen, dass der Versorgungsvertrag im Falle seines Obsiegens infolge der Fiktion der Abgabe der Willenserklärung nach § 894 Satz 1 ZPO bereits zustande kommt. In seiner Klage liegt nicht die Abgabe eines Angebots, das die Beklagte mit der fingierten Willenserklärung annehmen soll (vgl. hierzu BAG 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358). Seine Klage ist vielmehr ausdrücklich darauf gerichtet, dass die Beklagte ihm ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem bestimmten Inhalt unterbreitet.

29

2. Für diese Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Versorgungsvereinbarung nicht schon mit der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zustande kommt, sondern dass die Beklagte zunächst das von ihm gewünschte Angebot abgibt.

30

a) Es kann im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 21). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, bevor er sich bindet, berechtigterweise prüfen und ggf. klären möchte, ob der Vertrag ihm tatsächlich die Vorteile verschafft, die er mit dem Vertragsschluss erstrebt.

31

b) So liegt der Fall hier.

32

Für die Entschließung des Klägers, das Vertragsangebot anzunehmen, kann ua. von Bedeutung sein, ob er infolge des Abschlusses der Versorgungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Denn nur dann, wenn er versicherungsfrei iS dieser Bestimmung ist, hat er keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, was im aktiven Arbeitsverhältnis zu einer deutlichen Erhöhung seiner Nettovergütung führt. Tritt Versicherungsfreiheit hingegen nicht ein, wäre er weiterhin beitragspflichtig. Zwar würde sich in diesem Fall seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Beitragszahlung erhöhen; dies käme dem Kläger allerdings nicht zugute, da die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 Buchst. a der verlangten Versorgungsvereinbarung auf die von der Beklagten nach dem Versorgungsvertrag geschuldete Versorgung anzurechnen sind. Es ist ungewiss, ob der Kläger infolge des Abschlusses der Versorgungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

33

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Obwohl § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI damit bestimmt, dass die dort aufgeführten Beschäftigten von Gesetzes wegen versicherungsfrei sind und der vom Kläger begehrte Versorgungsvertrag eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorsieht, führt der Abschluss der Versorgungsvereinbarung nicht unmittelbar zur Versicherungsfreiheit. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, wonach über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie nach Satz 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes entscheidet, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Versicherungsfreiheit des Klägers ist demnach davon abhängig, dass die nach Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde durch eine sog. Gewährleistungsentscheidung die arbeits- und versorgungsrechtlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit feststellt und die Erwartung der beständigen Erfüllung der Versorgungsaussicht bestätigt (vgl. Fichte in Hauck/Haines SGB VI Stand Mai 2012 K § 5 Rn. 158). Zwar führt die Gewährleistungsentscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht herbei, sondern setzt sie voraus. Insoweit hat sie nicht konstitutiven, sondern lediglich feststellenden Charakter. Für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ist sie allerdings, wie sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ergibt, konstitutiv(vgl. BSG 5. November 1980 - 11 RA 118/79 - BSGE 50, 289; 27. November 1984 - 12 RK 18/82 - BSGE 57, 247).

34

bb) Ob der Kläger infolge der Vereinbarung des Versorgungsrechts versicherungsfrei iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wird, steht nicht fest.

35

(1) Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass § 5 Abs. 1 SGB VI mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 dahin geändert wurde, dass nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt wurde:

        

„Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

        

1.    

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

        

2.    

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

        

3.    

innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nr. 1 berufen werden sollen oder

        

4.    

in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.“

36

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI hat die Oberste Verwaltungsbehörde des Landes auch über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 zu entscheiden.

37

Bislang ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI - ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI - voraussetzt, dass der Betreffende Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat oder ob ein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen für die Versicherungsfreiheit ausreicht, ohne dass ein Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Für die zweite Auslegungsvariante sprechen zwar der Wortlaut und die Systematik der Bestimmung, die den Anspruch auf Vergütung lediglich in der Nr. 1 erwähnt und Nr. 1 zu Nr. 2 in ein „Alternativverhältnis“ setzt (in diesem Sinne KassKomm/Gürtner Stand April 2012 Bd. 1 § 5 SGB VI Rn. 21a). Ein anderes Verständnis der Bestimmung könnte sich allerdings aus der Gesetzesgeschichte ergeben (in diesem Sinne auch BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 58). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 544/08 S. 26, 27 und BT-Drucks. 16/10488 S. 17) sollte mit der Einfügung des Satzes 2 erreicht werden, dass „weiterhin“ nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich(zB aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 bis 147 SGB VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert. Nur für diesen Personenkreis sei die Vorschrift geschaffen worden. Diese Regelungsabsicht werde durch die Ergänzung der Vorschrift um den Satz 2 zum Ausdruck gebracht. Damit werde zugleich in jüngerer Zeit zu beobachtenden Bestrebungen vorgebeugt, die Bestimmung - über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers hinaus - auch auf andere Personengruppen anzuwenden und für diese Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen. Durch die Auflistung verschiedener Merkmale, die alternativ, nicht jedoch kumulativ erfüllt sein müssten, würden weiterhin die Personen erfasst, für die die Vorschrift bisher gegolten habe und die vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch erfasst werden sollten. Die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen orientierten sich an den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in der Arbeitslosenversicherung. Anders als in diesen Vorschriften werde aber zusätzlich eine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gefordert und dies zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten mit dem Erfordernis des Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gekoppelt. Zudem werde nicht die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall gefordert, sondern nur deren alternative Erfüllung (BR-Drucks. 544/08 S. 26, 27 und BT-Drucks. 16/10488 S. 17 f.). Diese Gesetzesbegründung könnte dafür sprechen, dass nur hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall die alternative Erfüllung ausreicht, die Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hingegen stets erforderlich ist.

38

Die oberste Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern wird daher zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit im Falle des Klägers erfüllt sind.

39

(2) Noch nicht geklärt ist zudem, ob die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zuständige Behörde durch eine Gewährleistungsentscheidung die Erwartung der beständigen Erfüllung der Versorgungsaussicht bestätigen wird. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass durch den seit dem 1. Februar 2003 geltenden Art. 4 Abs. 2 BayLBG die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern eingeschränkt wurde.

40

cc) Demzufolge hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, vor der Annahme des begehrten Angebots der Beklagten - ggf. unter deren Mitwirkung - innerhalb einer angemessenen Frist mit der zuständigen Behörde zu klären, ob der beabsichtigte Vertragsschluss die Versicherungsfreiheit zur Folge hat und sich erst dann zu entscheiden, ob er das Angebot der Beklagten annimmt.

41

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlichen Inhalt mit den vom Senat vorgenommenen Maßgaben anbietet.

42

I. Die Klage ist nicht deshalb teilweise unbegründet, weil die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Versorgungsvertrages rückwirkend zum 1. Oktober 2009 abgeben und der Vertrag - im Fall der Annahme durch den Kläger - rückwirkend zustande kommen soll. Dem rückwirkenden Vertragsschluss steht nicht entgegen, dass der geänderte Vertrag für die Vergangenheit möglicherweise zum Teil nicht mehr durchgeführt werden kann.

43

Zwar ist nach § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Allerdings bestimmt § 311a Abs. 1 BGB, dass es der Wirksamkeit eines Vertrages nicht entgegensteht, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt mithin auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsbegründung oder -änderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 30 mwN; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

44

II. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch zwar weder auf die PV 72 noch auf eine Gesamtzusage stützen. Er hat jedoch aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die Vereinbarung eines Versorgungsrechts anbietet.

45

1. Aus der PV 72 kann der Kläger keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Bei der PV 72 handelt es sich nicht um einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass der Vorstand der Beklagten über die Gewährung des Versorgungsrechts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und die Kriterien der Ermessensausübung in der PV 72 nicht abschließend festgelegt wurden.

46

a) Ein Vertrag zugunsten Dritter kann nur dann angenommen werden, wenn der Dritte nach dem Willen der Vertragsschließenden aus der Vereinbarung einen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung erwerben soll. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt dem von den Vertragsschließenden mit dem Vertrag verfolgten Zweck eine besondere Bedeutung zu (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 328 Rn. 5 mwN).

47

b) Die Beklagte war zwar nach der PV 72 verpflichtet, das unter Nr. 3.2 genannte Versorgungssystem einzuführen. Ihr stand mithin im Hinblick auf das grundsätzliche „Ob“ der Verleihung von Versorgungsrechten kein Entschließungsermessen zu. Dies folgt zum einen aus dem Zweck der PV 72, die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - zu harmonisieren. Sollen im Rahmen einer Fusion unterschiedliche Versorgungssysteme harmonisiert werden, so ist eine für alle Mitarbeiter geltende Regelung zu schaffen. Zum anderen hatten die Vertragspartner der PV 72 sich bereits über eine der Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechts, nämlich die Mindestbeschäftigungszeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale, verständigt, ebenso über die konkrete Ausgestaltung des Versorgungsrechts, indem sie den zu verwendenden Vertragstext in der Anlage 3 niedergelegt hatten.

48

Die PV 72 räumt aber dem Vorstand der Beklagten das Recht ein, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung des Versorgungsrechts zu entscheiden. Dies folgt aus der Formulierung, dass die Mitarbeiter unter den in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Versorgung erhalten „können“. In Nr. 3.2 der PV 72 ist zudem vereinbart, dass die Entscheidung über die Gewährung des Versorgungsanspruchs vom Vorstand der Landesbank zu treffen ist. Da die PV 72 über die Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit hinaus keine ermessenslenkenden Vorgaben enthält, war dem Vorstand die Befugnis übertragen, weitere Kriterien für seine Ermessensentscheidung autonom zu bestimmen. Zwar hat das nicht zur Folge, dass der Vorstand nach Belieben oder freiem Ermessen entscheiden kann; er muss vielmehr nach sachgerechten und bestimmten oder zumindest bestimmbaren Kriterien verfahren. Da die PV 72 vorsieht, dass sämtliche Arbeitnehmer, die die erforderliche Mindestbeschäftigungszeit erfüllt haben, einen Rechtsanspruch auf die Versorgung erhalten können, müssen die Kriterien seiner Ermessensentscheidung auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 23, BAGE 127, 260). Im Rahmen dieser Vorgaben sind dem Vorstand der Beklagten jedoch Gestaltungsspielräume eröffnet.

49

Mit dieser Regelung haben die Vertragspartner der PV 72 den Mitarbeitern daher keine unmittelbaren Ansprüche auf die Vereinbarung von Versorgungsrechten eingeräumt.

50

2. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus einer Gesamtzusage.

51

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17; 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12).

52

b) Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern die Vereinbarung des Versorgungsrechts nicht im Wege der Gesamtzusage versprochen. Sämtliche von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zur Begründung der Gesamtzusage angeführten Mitteilungen und Informationen der Beklagten, die sich an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Teil der Belegschaft richteten und nicht nur verwaltungsinterne Stellungnahmen oder Vorgänge waren, haben lediglich informatorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter.

53

Weder die vom Kläger genannten Präsentationen, noch das Mitarbeiterhandbuch, noch die Personalinformation vom 28. Oktober 1994 lassen einen Rechtsbindungswillen der Beklagten dergestalt erkennen, dass sich die Beklagte unmittelbar durch diese Erklärungen gegenüber den Arbeitnehmern verpflichten wollte. Die Präsentationen, die die Beklagte in ihr Intranet eingestellt hatte, sollten die Mitarbeiter lediglich über die bei der Beklagten bestehenden Versorgungssysteme sowie die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und damit auch über die Voraussetzungen für die Erteilung der Versorgungsrechte informieren. Für das Mitarbeiterhandbuch ergibt sich der fehlende Rechtsbindungswille der Beklagten ausdrücklich aus dem Impressum, in welchem die Beklagte darauf hinweist, dass die Broschüre lediglich Informationszwecken dient und keine Anspruchsgrundlage für Leistungen bildet. Auch die Personalinformation vom 28. Oktober 1994 ist keine Gesamtzusage. Dies folgt nicht nur daraus, dass sie mit „PERSONAL-INFORMATION“ überschrieben ist. Die Erklärung beschränkt sich auch inhaltlich auf die bloße Mitteilung, dass auch Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die für die Erteilung des Versorgungsrechts erforderliche Dienstzeit angerechnet werden. Damit nahm die Beklagte ein bei ihr bereits bestehendes Versorgungssystem, aus dem Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen erwachsen konnten, in Bezug und wollte insoweit erkennbar keinen von diesem Versorgungssystem unabhängigen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts begründen.

54

3. Der Kläger hat jedoch aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm zum 1. Oktober 2009 die Vereinbarung eines Versorgungsrechts anbietet.

55

a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

56

aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung, so zB den Abschluss einer Versorgungsvereinbarung, zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08  - Rn. 11, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 29. April 2003 -  3 AZR 247/02  - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird allerdings nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Das bedeutet, dass lediglich die Annahme des Angebots des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf. Deshalb ist auch in diesem Fall grundsätzlich ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt (vgl. BGH 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2004, 287). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur durch Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Ein Schluss auf einen entsprechenden Annahmewillen ist jedoch gewöhnlich dann gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger ein für ihn lediglich vorteilhaftes Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat (vgl. BGH 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - zu II 2 b der Gründe, NJW 2000, 276).

57

Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften( BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07  - Rn. 27, BAGE 127, 185 ; 28. Mai 2008 -  10 AZR 274/07  - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; 28. Juni 2006 -  10 AZR 385/05  - Rn. 35, BAGE 118, 360 ; 28. Juli 2004 -  10 AZR 19/04  - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2).

58

bb) Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab wann der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Vergünstigung erhält, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, existiert nicht. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten ( BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05  - BAGE 118, 360 mwN). Deshalb kann eine Bindung des Arbeitgebers durch betriebliche Übung auch bei Einmalleistungen entstehen ( BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04  - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2; 27. Juni 2001 -  10 AZR 488/00  - EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 44). Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130; 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174).

59

cc) Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber dem Arbeitnehmer ein, der zwar unter der Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260).Es ist daher unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen oder gewährten Vergünstigungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig erforderlich wie eine allgemeine Veröffentlichung im Betrieb. Es ist vielmehr von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige Leistungen und Vergünstigungen allgemein bekannt werden (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 47, 48, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 89, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8). Demzufolge kann ein Arbeitnehmer bereits mit dem Beginn seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber von einer betrieblichen Übung erfasst werden.

60

Für die betriebliche Altersversorgung findet dieser Drittbezug einer betrieblichen Übung seine Bestätigung in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, wonach der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleichsteht. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht nur die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt, sondern auch deren möglichen Drittbezug. Der Senat hatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit Urteil vom 5. Juli 1968 (- 3 AZR 134/67 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 6 = EzA BGB § 242 Nr. 17)entschieden, auch ein neu eingestellter Arbeitnehmer dürfe im Allgemeinen damit rechnen, dass er besondere Leistungen, die im Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, erhalten wird, sobald er die Voraussetzungen erfüllt. In seiner Entscheidung vom 5. Februar 1971 (- 3 AZR 28/70 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 23, 213) hatte der Senat ausgeführt, wenn in einem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen zugesagt und gewährt würden, pflege sich das schnell herumzusprechen. Die übrigen Arbeitnehmer dürften dann damit rechnen, dass diese Übung fortgesetzt werde und dass sie die gleichen Vergünstigungen erhalten, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen. Diese Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes war dem Gesetzgeber bereits bei der Schaffung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974, der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, bekannt. Da der Gesetzgeber keine eigene Definition der betrieblichen Übung vorgenommen hat, ist er von den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur betrieblichen Übung ausgegangen und hat diese seiner Rechtsetzung zugrunde gelegt.

61

dd)Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Der Vorbehalt muss klar und unmissverständlich kundgetan werden. Ohne Bedeutung ist, ob der Hinweis aus Beweisgründen bereits im Arbeitsvertrag enthalten ist oder vor der jeweiligen Leistungsgewährung erfolgt. Dem Arbeitgeber steht auch die Form des Vorbehalts frei. Er kann den Vorbehalt beispielsweise durch Aushang, Rundschreiben oder durch Erklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern bekannt geben. Er ist auch nicht verpflichtet, den Vorbehalt mit einem bestimmten Inhalt zu formulieren. Es reicht vielmehr aus, dass sich der Vorbehalt durch Auslegung des Verhaltens mit Erklärungswert ermitteln lässt. So können Ansprüche von Leistungsempfängern für die zukünftigen Jahre bereits dann ausgeschlossen sein, wenn sich das Leistungsversprechen erkennbar auf das jeweilige Jahr beschränkt oder der Arbeitgeber nach außen hin zum Ausdruck bringt, dass er die Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen oder in jedem Jahr wieder neu darüber entscheiden möchte, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Leistung erfolgen wird (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 365/09 - Rn. 85 mwN).

62

ee) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung fehlt (BAG 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29).

63

ff) Ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung ( BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06  - Rn. 17, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79; 28. Juni 2006 -  10 AZR 385/05  - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360 unter Aufgabe der früheren Rspr., zB 16. Januar 2002 -  5 AZR 715/00  - zu I 3 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37).

64

b) Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten am 1. Oktober 1989 bestand bei dieser eine betriebliche Übung, wonach die Beklagte allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbot. Aus dieser betrieblichen Übung hat der Kläger, der am 1. Oktober 2009 sämtliche der genannten Voraussetzungen erfüllte, einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ihm ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages unterbreitet.

65

aa) Die Beklagte hat ab dem Jahr 1972 mit nahezu allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe das Versorgungsrecht bis zum Ende des Jahres 2008 mit allen Mitarbeitern vereinbart, die die genannten Voraussetzungen erfüllten. Lediglich 35 Mitarbeiter hätten das Versorgungsrecht nach Ableistung der erforderlichen Dienstzeit wegen Nichterfüllung einer der beiden weiteren Voraussetzungen nicht erhalten. Dem ist die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nur noch mit dem Hinweis entgegengetreten, bis zum Jahr 2009 hätten maximal 1 bis 2 % der Mitarbeiter keinen Versorgungsvertrag erhalten.

66

Die Beklagte hat diese Praxis auch im Betrieb gegenüber den Mitarbeitern kommuniziert. Dies war nicht nur Gegenstand der Informationen im Mitarbeiterhandbuch, sondern auch der Personalinformation vom 28. Oktober 1994 und der Intranet-Präsentation aus dem Jahre 2001. Damit hat die Beklagte diese Praxis auch über den Zeitpunkt des Eintritts des Klägers bei ihr hinaus fortgeführt.

67

Die Arbeitnehmer konnten daher das Verhalten der Beklagten nur so verstehen, dass auch sie selbst bei Erfüllung der drei Voraussetzungen ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages erhalten würden, auch wenn damit eine erhebliche Besserstellung verbunden war. Da die Beklagte die Praxis der Vereinbarung der Versorgungsrechte im Jahr 1972 begonnen hatte und nach der Rechtsprechung des Senats für die Entstehung einer auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichteten betrieblichen Übung ein Zeitraum gleichförmigen Verhaltens innerhalb von fünf bis acht Jahren erforderlich ist, war jedenfalls bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers eine betriebliche Übung entstanden, aus der auch der Kläger Ansprüche herleiten kann, da er der Anwendung dieser ausschließlich vorteilhaften Praxis auch auf ihn nicht widersprochen hat.

68

bb) Die Entstehung von Ansprüchen aus der so begründeten betrieblichen Übung konnte durch die spätere Einführung weiterer Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts - zB das Vorhandensein eines gesicherten Arbeitsplatzes - nicht einseitig durch die Beklagte eingeschränkt werden. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein dahingehender Änderungsvorbehalt wirksam hätte vereinbart werden können; die Beklagte hatte einen derartigen Vorbehalt jedenfalls nicht verlautbart und damit auch nicht zum Gegenstand der betrieblichen Übung gemacht. Im Hinblick auf die Voraussetzung „gesicherter Arbeitsplatz im Hause“ bzw. „Sicherstellung der weiteren dienstlichen Verwendung“ kommt hinzu, dass diese Voraussetzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht verbindlich ist (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 24 und 25, BAGE 127, 260). Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers als gesichert anzusehen sein soll. Hier kommen unterschiedliche Interpretationen in Betracht. So wäre es beispielsweise denkbar, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des Versorgungsrechts in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss. Ebenso könnte damit gemeint sein, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereinbarung des Versorgungsrechts eine Kündigung jedenfalls nicht unmittelbar bevorstehen darf. Und letztlich - in diesem Sinne möchte die Beklagte das Kriterium des gesicherten Arbeitsplatzes wohl verstehen - könnte von Bedeutung sein, dass die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft deshalb nicht ausschließen kann, weil sie sich allgemein zu einem Personalabbau entschlossen hat.

69

cc) Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. Januar 2000 enthaltene Schriftformklausel hindert die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung nicht. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, kann von den Vertragsparteien jederzeit konkludent und formlos aufgehoben werden. Das ist sogar dann möglich, wenn die Parteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform nicht gedacht haben. Ein vereinbartes einfaches Schriftformerfordernis kann deshalb - wie hier - auch durch eine formfreie betriebliche Übung abbedungen werden (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 126, 364).

70

dd) Dem Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung steht der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 9 seines Arbeitsvertrages nicht entgegen. Danach besteht auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Zwar kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Leistung wirksam verhindern ( BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09  - Rn. 16 mwN, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 91 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 51). Der in § 9 des Arbeitsvertrages des Klägers enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst jedoch nicht die Erteilung des Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung.

71

§ 9 des Arbeitsvertrages setzt eine mehrmalige Gewährung von Leistungen an den Kläger voraus und hindert deshalb nicht einen Anspruch des Klägers auf die einmalige Vereinbarung des Versorgungsrechts aus betrieblicher Übung. Nach § 9 des Arbeitsvertrages besteht auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Dies konnte der Kläger nur so verstehen, dass die Beklagte verhindern wollte, dass infolge mehrmaliger Erbringung von Leistungen an ihn ein Rechtsanspruch auf die künftige Gewährung der Leistung entsteht.

72

ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung auch kein „immanenter Freiwilligkeitsvorbehalt“ entgegen. Will der Arbeitgeber vermeiden, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, so muss er den einschränkenden Vorbehalt zwar nicht ausdrücklich formulieren, er muss ihn aber klar und deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 14, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Hieran fehlt es. Die den Mitarbeitern erteilten Informationen sprechen zudem für das Gegenteil.

73

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, die Mitarbeiter hätten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Versorgungsrechte nicht davon ausgehen können, dass sich die Beklagte 20 Jahre im Voraus ohne jegliche Einschränkung und ohne Widerrufsvorbehalt zur Verleihung von Versorgungsrechten habe verpflichten wollen. Dem steht bereits § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG entgegen, wonach der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage Versorgungsverpflichtungen gleichstehen, die auf betrieblicher Übung beruhen und es keinen Unterschied macht, ob die betriebliche Übung unmittelbar auf die Gewährung von Ruhegeld gerichtet ist oder nur auf die Erteilung einer Versorgungszusage. Für den Arbeitnehmer ist es nicht von Bedeutung, ob er aufgrund einer Betriebsübung nach Ablauf bestimmter Fristen die Zahlung von Ruhegeld oder nur eine Ruhegeldzusage erwarten kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird bei den Arbeitnehmern nicht erst dann geweckt, wenn sie selbst die Versorgungszusage erhalten, sondern der Vertrauenstatbestand wird schon dadurch begründet, dass der Arbeitgeber überhaupt in einer bestimmten Weise Versorgungsversprechen erteilt und dass dies im Unternehmen bekannt wird. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber nicht mehr frei in der Entscheidung, ob er Ruhegeld zahlen will. Ebenso wie Versorgungszusagen schaffen entsprechende Betriebsübungen für den Arbeitnehmer einen Anreiz, die vorausgesetzte Betriebstreue zu erbringen (BAG 19. Juni 1980 - 3 AZR 958/79 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 8; 5. Februar 1971 - 3 AZR 28/70 - zu I 3 und III der Gründe, BAGE 23, 213).

74

ff) Den Mitarbeitern der Beklagten war zwar bekannt, dass dem Vorstand der Beklagten in jedem Jahr eine Liste derjenigen Mitarbeiter vorgelegt wurde, die im folgenden Jahr nach 20-jähriger Dienstzeit zur Verleihung des Versorgungsrechts anstanden und dass erst nach zustimmendem Vorstandsbeschluss im Einzelnen geprüft wurde, ob der Mitarbeiter die weiteren Voraussetzungen für den Abschluss des Versorgungsvertrages erfüllte. Dies hindert jedoch die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht. Für die Belegschaft war nicht erkennbar, dass für die Vereinbarung von Versorgungsrechten - und damit für die Entscheidung des Vorstands - andere oder weitere Kriterien maßgeblich sein sollten als die Ableistung der erforderlichen Dienstzeit sowie gute Leistungen und die vorausgesetzte gesundheitliche Verfassung. Aufgrund der seit 1972 geübten und im Betrieb bekannten Praxis und mangels eines verlautbarten Vorbehalts mussten die Mitarbeiter - so auch der Kläger - nicht damit rechnen, dass der Vorstand seine Beschlussfassung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen oder in jedem Jahr neu darüber entscheiden wollte, ob und unter welchen Voraussetzungen das Versorgungsrecht verliehen werden sollte.

75

gg) Der Entstehung einer betrieblichen Übung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und die Grundsätze der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst nur eingeschränkt gelten.

76

(1) Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind wegen ihrer Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans - anders als private Arbeitgeber - gehalten, die Mindestbedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Sie können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Im Zweifel wollen sie lediglich Normvollzug betreiben. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 112).

77

(2) Diese Grundsätze gelten hier bereits deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Vereinbarung der Versorgungsrechte weder durch Gesetz noch durch andere Rechtsgrundlagen, die sie nicht selbst geschaffen hat, oder durch Weisungen oder Vorgaben Dritter gebunden ist.

78

Die Beklagte ist zwar nach Nr. 3.2 der PV 72 verpflichtet, über die Vereinbarung von Versorgungsrechten mit Mitarbeitern, die eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren aufweisen, zu entscheiden. Insoweit stellten sich die jährlichen Vorstandsentscheidungen als Vollzug der PV 72 dar. Die PV 72 ist jedoch zum einen keine Rechtsgrundlage, die der Beklagten von dritter Stelle vorgegeben wurde, vielmehr hat die Beklagte die PV 72 durch Abschluss des Fusionsvertrages vom 6. Juni 1972 selbst geschaffen. Zudem weist die PV 72 die Entscheidung über die Vereinbarung der Versorgungsrechte dem Vorstand - und damit einem Organ der Beklagten - zu und räumt diesem zudem Ermessen ein. Damit ist die Beklagte selbst befugt, autonom darüber zu entscheiden, an welchen Kriterien sie ihre Ermessensentscheidung ausrichtet. Von dieser Befugnis hat der Vorstand der Beklagten in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die weiteren Voraussetzungen einer guten Beurteilung und einer gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt, festgelegt hat, ohne einen Vorbehalt zu formulieren. Hierdurch hat er sich selbst und damit auch die Beklagte unabhängig von bindenden Vorgaben Dritter gebunden.

79

Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Beklagten, nach deren § 7 Abs. 1 der Vorstand die Geschäfte der Bank führt und nach deren § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsrat über die Aufstellung von Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Bank beschließt. Sie entspricht auch den vom Verwaltungsrat als Organ der Beklagten für die Versorgung aufgestellten Grundsätzen. Unter Nr. 5 Buchst. b der Grundsätze hat der Verwaltungsrat, zu dessen Mitgliedern nach § 8 der Satzung der Beklagen auch die nach § 1 der Satzung aufsichtsführenden Minister, nämlich der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister des Innern sowie je ein Vertreter der Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gehören, die Regelung in Nr. 3.2 der PV 72 im Wesentlichen unverändert übernommen. Aus diesem Grund steht der betrieblichen Übung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht die Regelung in Art. 17 Abs. 1 BayLBG entgegen, wonach die Staatsministerien der Finanzen und des Innern(Aufsichtsbehörde) die Rechtsaufsicht über die Bank führen und als solche alle erforderlichen Anordnungen treffen können, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.

80

hh) Die Entstehung einer betrieblichen Übung kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb verneint werden, weil die Arbeitnehmer mit der Vereinbarung des Versorgungsrechts eine beamtenähnliche Stellung erhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob ihre Verwendung gesichert ist und sie damit besser gestellt sind als Beamte. Zwar besteht kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten, wenn keine freie Planstelle vorhanden ist. Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Die Ernennung begründet nicht nur Ansprüche auf eine dem Amt angemessene Beschäftigung, sondern auch auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle (BVerwG 4. November 2010 - 2 C 16.09 - Rn. 18, BVerwGE 138, 102). Dies ist vorliegend jedoch unerheblich. Mit der Vereinbarung des Versorgungsrechts ist keine Statusänderung für den Mitarbeiter verbunden. Er wird nicht zum Beamten ernannt. Durch den Versorgungsvertrag werden ihm arbeitsrechtliche Ansprüche eingeräumt. Dass das Versorgungsrecht eine beamtenähnliche Versorgung vorsieht, ändert daran nichts. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihre Arbeitnehmer in Teilbereichen den Beamten gleichzustellen, ohne dass die formalen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen.

81

ii) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Entstehung einer auf die Vereinbarung von Versorgungsrechten gerichteten betrieblichen Übung auch nicht unvereinbar mit den komplementären Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

82

Aus ihrem Argument, zwischen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehe eine Interdependenz, ihr könne nicht unterstellt werden, sie wolle zusätzlich zu den sie aus dem Versorgungsrecht treffenden Verpflichtungen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten, kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich in dem zuletzt von der Beklagten für eine AT-Angestellte verwendeten Vertragsmuster, nach dem der Kläger seinen Klageantrag formuliert hat, unter § 9 die Vereinbarung findet, dass der Mitarbeiter sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern wird, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange die Bank dies verlangt; in diesem Fall übernimmt die Bank den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Diese Vereinbarung zeigt, dass der Gleichlauf von Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Beklagte gerade keine Voraussetzung für die Erteilung des Versorgungsrechts ist. Im Übrigen ist derzeit ungeklärt, ob die Vereinbarung des Versorgungsrechts mit dem Kläger zur Versicherungsfreiheit führt oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie diese Frage mit den für die Gewährleistungsentscheidung zuständigen Ministerien erörtert hat und diese eine ablehnende Entscheidung in Aussicht gestellt haben.

83

Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI erst vom Beginn des Monats an begründet, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt, gebietet dies - auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 2009 begehrt - keine andere Bewertung. Die Versicherungsfreiheit ist nach der gesetzlichen Konzeption lediglich eine mögliche Folge des Versorgungsrechts und steht deshalb einer betrieblichen Übung auf Erteilung eines Versorgungsrechts mit einem bestimmten Inhalt nicht entgegen. Im Übrigen wirkt sich das Risiko, dass in der Zwischenzeit Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, die ggf. nicht (mehr) erstattungsfähig sind, im Wesentlichen zu Lasten der Arbeitnehmer aus, da nach § 7 Abs. 1 Buchst. a des vom Kläger erstrebten Versorgungsvertrages Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ruhegehalt angerechnet werden.

84

jj) Die Beklagte kann der Entstehung der betrieblichen Übung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese führe zu einer ständigen Ausweitung der arbeitgeberseitigen Belastungen. Dies ist bei jeder betrieblichen Übung mit Drittbezug der Fall.

85

Aus der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2002 (- 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37)kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie aufgrund der PV 72 verpflichtet war, das Versorgungssystem einzuführen und nur im Hinblick auf die Festlegung der Ermessenskriterien frei war. Demgegenüber hatte in dem vom Fünften Senat mit Urteil vom 16. Januar 2002 entschiedenen Verfahren die dortige Beklagte ihren Arbeitnehmern eine Vergünstigung ohne jegliche Rechtsgrundlage gewährt. Im Übrigen wäre es der Beklagten in Ausübung ihres Ermessens ohne weiteres möglich gewesen, die Voraussetzungen für die Gewährung des Versorgungsrechts von vornherein so zu fassen, dass auch ihren wirtschaftlichen Belangen hätte Rechnung getragen werden können.

86

c) Die fehlende Beteiligung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG führt nicht dazu, dass die Arbeitnehmer aus der betrieblichen Übung keine Ansprüche herleiten können. Es kann dahinstehen, ob dem Personalrat hinsichtlich der Vereinbarung der Versorgungsrechte ein Mitbestimmungsrecht zustand; ebenso kann offenbleiben, ob die zu § 87 BetrVG entwickelte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Personalvertretungsrecht überhaupt gilt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den etwaigen individualrechtlichen Folgen einer unterbliebenen Personalratsbeteiligung nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG oder einer vergleichbaren anderen personalvertretungsrechtlichen Bestimmung liegt bislang nicht vor. Im Schrifttum ist umstritten, ob die unterbliebene Beteiligung zur Unwirksamkeit der Maßnahme führt oder lediglich zu deren Rechtswidrigkeit mit der Folge, dass die Beteiligung des Personalrats nachzuholen ist (vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift in § 75 BPersVG Kaiser in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 75 Rn. 228 mwN). Selbst wenn die unterbliebene Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG grundsätzlich die Unwirksamkeit der Maßnahme nach sich ziehen würde, so würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Abgabe des begehrten Angebots durch die Beklagte hätte. Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung besteht darin, den Arbeitnehmern einen kollektiven Schutz zu vermitteln. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 BetrVG deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung nur für Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer, dh. für Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern (BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 127, 260). Darum geht es hier nicht; der Kläger begehrt mit dem erstrebten Angebot eine Vergünstigung.

87

d) Der Anspruch aus betrieblicher Übung ist nicht teilweise wirksam beseitigt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt hinsichtlich der nicht-monetären Elemente des Versorgungsrechts, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsregelungen, kein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor, der sie berechtigen könnte, die betriebliche Übung jedenfalls insoweit zu beenden, als ihr Angebot diese nicht-monetären Elemente nicht enthalten müsste. Es kann dahinstehen, ob die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage durch die Bestimmungen zur Änderungskündigung verdrängt werden (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 26 mwN, NZA 2012, 628); jedenfalls ist hinsichtlich der nicht-monetären Elemente des Versorgungsrechts, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsregelungen, keine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten.

88

aa) Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, dass der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den veränderten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGH 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - zu II 1 a der Gründe mwN, NJW 2001, 1204).

89

bb) Die Vorstellung der Beklagten, die Einräumung des erweiterten Kündigungsschutzes hänge davon ab, ob Personal abgebaut werden müsse, ist nicht zur Grundlage der betrieblichen Übung iSd. § 313 BGB gemacht worden. Die von der Beklagten vorformulierten Versorgungsverträge schließen betriebsbedingte Kündigungen nicht gänzlich aus, sondern lassen unter § 5 Abs. 2 Buchst. b die Kündigung wegen wesentlicher organisatorischer Veränderungen ausdrücklich zu. Damit hat die Beklagte für die Arbeitnehmer erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass mit diesen Regelungen ihrem Bedürfnis nach einem Personalabbau hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Übrigen hat die Beklagte auch nichts dafür dargetan, dass und wann welche konkreten Personalabbaumaßnahmen anstanden oder anstehen. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie müsse damit rechnen, auch in Zukunft ihren Personalbestand anpassen zu müssen; dies könne sie nicht, wenn sie Tausende von unkündbaren Mitarbeitern habe. Ihr Wunsch nach größerer Flexibilität allein vermag eine Unzumutbarkeit jedoch nicht zu begründen.

90

e) Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen Versorgungsvertrag mit einem Inhalt anbietet, der dem Inhalt des von der Beklagten zuletzt für die AT-Angestellten verwendeten Vertragsmusters entspricht, allerdings mit der sprachlichen Maßgabe, dass sich das Angebot der Beklagten an einen Mitarbeiter und nicht an eine Mitarbeiterin richtet und folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen werden: In § 3 muss es anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG“ „Art. 65 Abs. 1 BayBG“, in § 4 Abs. 3 anstelle von „Art. 56 Abs. 5 BayBG“ „Art. 64 BayBG“, in § 5 Abs. 2 Buchst. c anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG“ „Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG“, in § 7 Abs. 4 anstelle von „§§ 1587 ff. BGB“ „§ 1587 BGB“ und in § 10 anstelle von „§ 1“ „§ 1b“ heißen.

91

Zwar hat die Beklagte die von ihr vorformulierten Vertragstexte zur Vereinbarung von Versorgungsrechten im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Der Kläger kann jedoch als AT-Angestellter aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, ebenso wie die AT-Angestellten behandelt zu werden, mit denen zuletzt Versorgungsrechte vereinbart wurden. Soweit das vom Kläger herangezogene Vertragsmuster zum Teil veraltete gesetzliche Regelungen enthält und - wie hier - vom Arbeitsgericht versehentlich das für Mitarbeiterinnen und nicht das für Mitarbeiter vorgesehene Formular zugrunde gelegt wurde, war dies vom Senat entsprechend zu korrigieren.

92

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Schepers    

                 

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 8 Sa 877/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem vom Arbeitsgericht München im Urteil vom 6. Juli 2010 - 17 Ca 17644/09 - tenorierten Wortlaut mit der sprachlichen Maßgabe, dass sich das Angebot der Beklagten an einen Mitarbeiter und nicht an eine Mitarbeiterin richtet und mit folgenden inhaltlichen Änderungen anzubieten: In § 3 muss es anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG“ „Art. 65 Abs. 1 BayBG“, in § 4 Abs. 3 anstelle von „Art. 56 Abs. 5 BayBG“ „Art. 64 BayBG“, in § 5 Abs. 2 Buchst. c anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG“ „Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG“, in § 7 Abs. 4 anstelle von „§§ 1587 ff. BGB“ „§ 1587 BGB“ und in § 10 anstelle von „§ 1“ „§ 1b“ heißen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Abschluss eines seinen Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrages über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen anbietet, der zudem einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und auf Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet.

2

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1989 bei der Beklagten als Bankangestellter (AT-Angestellter) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 hatten die Parteien ua. Folgendes vereinbart:

        

„ …     

        

§ 7. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1) Soweit das Dienstverhältnis nicht durch diesen Vertrag geregelt ist, gelten die jeweiligen allgemeinen Anordnungen der Bank, insbesondere die Betriebsordnung und die Urlaubsordnung sowie Dienstvereinbarungen, deren jeweils gültige Fassung in der Bank eingesehen werden kann.

        

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluß geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

        

...     

        
        

§ 9. Leistungen ohne Rechtsanspruch.

        

Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch.

        

…“    

3

Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist 1972 aus einer Fusion der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt hervorgegangen. Die Anlage zu § 8 Abs. 3 des Fusionsvertrages vom 6. Juni 1972 enthält eine sog. „Personalvereinbarung“ (im Folgenden: PV 72). Hierin heißt es ua.:

        

„Zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank Girozentrale schließen die Bayerische Gemeindebank - Girozentrale - und die Bayerische Landesbodenkreditanstalt folgende

        

Personalvereinbarung

        

1.    

Ab ... werden die Dienstverhältnisse aller Mitarbeiter der Landesbank mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen geregelt.

        

2.    

Vergütungssystem der Bayerischen Landesbank Girozentrale

                 

…       

        

3.    

Versorgungssystem der Bayerischen Landesbank Girozentrale

        

3.1     

Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der Bayerischen Landesbank Girozentrale oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

        

3.2     

Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Landesbank.

                 

...“   

4

Die Satzung der Bayerischen Landesbank (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 32 vom 9. August 2002, zuletzt geändert gemäß Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 18 vom 2. Mai 2008) enthält ua. die folgenden Bestimmungen:

        

㤠1

        

Rechtsform, Sitz, Zweigniederlassungen

        

(1) Die Bayerische Landesbank (im Folgenden Bank genannt) ist eine unter der Aufsicht der Staatsministerien der Finanzen und des Innern stehende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

        

…       

        

§ 6

        

Organe

        

Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.

        

§ 7

        

Vorstand

        

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

        

...     

        

§ 11

        

Aufgaben des Verwaltungsrats

        

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

        

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über

        

…       

        

4.    

die Aufstellung von Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Bank,

        

…“    

5

In den auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Beklagten vom Verwaltungsrat der Beklagten aufgestellten „Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Landesbank (Stand Dezember 2001)“ heißt es:

        

„…    

        

5.    

Versorgung

        

a)    

Die … Mitarbeiter der Landesbank können aus Mitteln der Versorgungskasse nach Erfüllung der in deren Richtlinien genannten Wartezeit freiwillige Versorgungsleistungen erhalten; die Versorgungsbezüge werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berechnet. Versorgungsfähig sind alle rechtsverbindlichen Zahlungen des Tarifvertrages bei Bezahlung nach Ziff. 2 Buchstabe a), des Besoldungsplans und der Besoldungsordnungen, ebenso unwiderrufliche Sonderzulagen und Titelzulagen bei Bezahlung nach Ziff. 2 Buchstabe b), bzw. des Jahresfestgehalts bei Bezahlung nach Ziff. 3. Die erdienten Renten aus Sozial- und Gruppenversicherung werden voll angerechnet.

        

b)    

Nach 20-jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Landesbank, können Mitarbeiter im Sinne von Ziffer 5 a) Versorgungsrechte erhalten. Die Berechnung der Bezüge und die Anrechnung der Renten regeln sich wie unter 5 a).

                 

Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern können Versorgungsrechte vorzeitig gewährt werden.

                 

Die Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsrechten trifft der Vorstand der Landesbank.

        

…“    

        
6

Die Beklagte vereinbarte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge mit nahezu allen Mitarbeitern nach 20-jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen, sofern sie gute Beurteilungen erhalten hatten und ihr Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Das wurde im Unternehmen der Beklagten auch verlautbart. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre, die auch als Mitarbeiterhandbuch bezeichnet wird, heißt es in der Fassung von Oktober 1988 auf den Seiten 25 - 27 unter der Überschrift „Altersversorgung“:

        

„Ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene erhalten - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind - von der Bayerischen Landesbank bzw. der Versorgungskasse Versorgungsleistungen.

        

Alternative 1 (Versorgungskasse):

        

Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen für sich und seine Hinterbliebenen nach den Richtlinien der Versorgungskasse hat jeder in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte oder von dort entsandte Arbeitnehmer der Bayerischen Landesbank Girozentrale und ihrer Rechtsvorgänger, wenn er nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank tätig gewesen ist. Dienstzeiten beim Bayerischen Sparkassen- und Giroverband oder bei einer Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank werden mitgezählt.

        

...     

        

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

        

Mitarbeiter, die unter den in der Alternative 1 genannten Personenkreis fallen und die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

        

Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile:

        

-       

Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

        

-       

Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden).

        

-       

Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel ‚Beihilfen’) zugute. Sie müssen allerdings den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.

        

-       

Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grundsätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.

        

...“   

        
7

Das auf der inneren Umschlagseite abgedruckte Impressum dieser Broschüre lautet:

        

„Verfasser: Bayerische Landesbank Girozentrale

        

Diese Broschüre dient lediglich Informationszwecken.

        

Der Inhalt bildet keine Anspruchsgrundlage für Leistungen; dafür sind ausschließlich die jeweils in der Broschüre zitierten Vereinbarungen, Beschlüsse und Richtlinien maßgebend.

        

Die Broschüre ist für den internen Gebrauch der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank bestimmt. Die Weitergabe an Außenstehende sowie das Anfertigen von Kopien, Abschriften etc. sind nicht gestattet.“

8

Unter dem 28. Oktober 1994 wurde von der Beklagten das folgende Anschreiben erstellt und bekannt gegeben:

        

„PERSONAL-INFORMATION

        

Anrechnung von Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit für die Verleihung des Versorgungsrechts

        

Der UB Personal freut sich, Sie über die Entscheidung des Vorstandes informieren zu können, wonach mit Wirkung vom 01.01.95 der Grundsatz gilt:

        

‚Gleiche Wartezeit für Teil- und Vollzeitbeschäftigte’.

        

Die Bank leistet damit einen weiteren Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

        

Sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechtes:

        

1.    

20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf unsere Bank entfallen müssen.

        

2.    

Mindestens gute durchschnittliche Leistungen und eine einwandfreie Führung während der gesamten Wartezeit.

        

3.    

Ihre gesundheitliche Verfassung muß so gut sein, daß aus heutiger Sicht mit einer Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen   n i c h t   zu rechnen ist.

        

Der UB Personal wird gemäß Beschluß des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.95 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei denen vorstehend genannte Kriterien erfüllt sind, die Zusage von Versorgungsrechten erteilen.

        

Um die Umsetzung des Vorstandsbeschlusses verwaltungstechnisch einwandfrei zu gewährleisten, bitten wir alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die heute vollzeitbeschäftigt (100 %) sind, aber in der Vergangenheit in der Bank oder einem früheren (anrechenbaren) Arbeitgeber gegebenenfalls teilzeitbeschäftigt waren, uns schriftlich eine Berechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten einzureichen, damit der Termin für die zeitliche Voraussetzung der Versorgungszusage richtig vorgemerkt werden kann. ...“

9

Im Jahr 2001 stellte die Beklagte eine Power-Point-Präsentation mit dem Titel „Betriebliche Altersversorgung in der BLB: Versorgungskasse und Versorgungsrecht Stand: 4. Oktober 2001“ in ihr Intranet ein. Auf der Folie 10 dieser Präsentation heißt es unter „Versorgungsrecht - Zusagevoraussetzungen“:

        

„■ Wartezeit

        

20 Jahre Dienstzeit bei Kreditinstituten (i.S.v. § 1 KWG), davon mindestens 10 Jahre bei der BLB

        

Beurteilung

        

Gute Beurteilung hinsichtlich Führung und Leistung

        

Gesundheitszustand

        

Kein medizinisch erkennbares Risiko der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (ggf. vertrauensärztliche Untersuchung) wegen Wegfall der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente“

10

Die Folie 11 derselben Präsentation, die die Überschrift „Versorgungsrecht - Abwicklung der Zusage“ trägt, hat folgenden Inhalt:

        

„■ 1645 Personalservice Inland / 90/18 ZB Personal der LBS

        

- Prüfung der formalen Zusage - Voraussetzungen

        

- Erstellung Vorstandsbeschluss für Neuzusagen

        

-       

Änderung Arbeitsverträge und Personalstammdaten im SAP

        

...“   

11

In einer internen Stellungnahme des UB Konzern Personal/Personalservice Inland vom 19. August 2002 heißt es unter der Überschrift „Versorgungsrechte“ ua. wie folgt:

        

„1.     

Grundlagen

        

1.1     

Reguläres Versorgungsrecht

                 

Grundlage für die derzeit bestehende Regelung des Versorgungsrechtes ist der Fusionsvertrag vom 06.06.72.

                 

In der Personalvereinbarung, die als Anlage zu § 8 Abs. 3 dieses Fusionsvertrages aufgenommen wurde, sind unter Ziff. 3 die Grundsätze und Voraussetzungen des Versorgungsrechtes festgelegt.

                 

Als zeitliche Voraussetzung ist eine 20jährige Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf die Bank entfallen müssen zu erfüllen. Daneben müssen Leistung und Verhalten sowie die gesundheitliche Eignung die Gewährung des regulären Versorgungsrechtes rechtfertigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es wird allerdings seit Jahrzehnten so verfahren, dass die Mitarbeiter bei uneingeschränktem Vorliegen aller Voraussetzungen das Versorgungsrecht erhalten haben. Dieses Vorgehen stellt eine betriebliche Übung dar, so dass sich zumindest daraus ein Anspruch auf Verleihung des regulären Versorgungsrechts ergibt.

        

...     

        
        

2.    

Stellungnahme

        

2.1     

Grundsatz

                 

Auf die Gewährung des regulären Versorgungsrechtes besteht bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

                 

...“   

12

In einer ebenfalls in das Intranet der Beklagten eingestellten Präsentation mit der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung in der BayernLB - Versorgungskasse und Versorgungswerk - Stand: Oktober 2008“, heißt es auf der Folie 10 unter der Überschrift „Versorgungsrecht - Voraussetzungen für die Zusage“:

        

„■ Wartezeit

        

20 Jahre Dienstzeit bei Kreditinstituten (i.S.v. § 1 KWG), davon mindestens 10 Jahre bei der BayernLB

        

Beurteilung

        

Gute Beurteilung hinsichtlich Führung/Verhalten und Leistung

        

Gesundheitszustand

        

Kein medizinisch erkennbares Risiko der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (ggf. vertrauensärztliche Untersuchung) wegen Wegfall der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente

        

Gesicherter Arbeitsplatz im Hause

13

Der Erteilung der Versorgungsrechte ging ein internes Verfahren voraus. In dem der Erteilung des Versorgungsrechts vorangehenden Kalenderjahr erhielt der Vorstand vom Unternehmensbereich (UB) Personal eine Vorlage mit der Auflistung derjenigen Mitarbeiter, die im Folgejahr wegen Erfüllung der Wartezeit zur Verleihung des Versorgungsrechts anstanden. Nach zustimmendem Vorstandsbeschluss wurde überprüft, ob der Mitarbeiter neben der erforderlichen Dienstzeit weitere Kriterien erfüllte. Zum einen durfte der Gesundheitszustand kein Risiko einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung erwarten lassen. Zum anderen wurden Leistung und Führung des Mitarbeiters überprüft. Seit etwa 2003/2004 wurde auch das Kriterium „Gesicherter Arbeitsplatz“ abgefragt. Soweit nach Feststellung der Abteilungsleiter diese Voraussetzungen erfüllt waren, erhielt der Mitarbeiter eine Versorgungszusage in Form einer Ergänzung seines bestehenden Arbeitsvertrages. Das hierbei verwendete Vertragsmuster wurde von der Beklagten im Laufe der Jahre zwar abgewandelt, allerdings blieb der Inhalt des Versorgungsrechts in seinem prägenden Kern, nämlich der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen sowie dem besonderen Kündigungsschutz unverändert.

14

Das Versorgungswerk der Beklagten wurde für ab dem 1. Januar 2002 neu eingetretene Mitarbeiter geschlossen. Für diese gilt ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem, das auf den Versorgungsordnungen 2002 und 2005 basiert.

15

Für die von der Beklagten ab 1993 verliehenen Versorgungsrechte hatten das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Bescheid vom 11./24. März 1993 einen allgemeinen Gewährleistungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2(nunmehr: Satz 3) SGB VI erteilt. Hierin heißt es:

        

„…    

        

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, daß den Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozentrale - rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts -, denen eine Versorgung nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert wird, ab diesem Zeitpunkt Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Diese Beschäftigten sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ab dem Zeitpunkt der Verleihung dieser Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.“

16

Die Weitergeltung dieses Bescheids wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. November 1999 für einen ihm vorgelegten Mustervertrag bestätigt.

17

Für die Verbindlichkeiten der Beklagten bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden: BayLBG) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Nachdem diese Gewährträgerhaftung durch die Europäische Kommission als rechtswidrige Beihilfe beanstandet worden war, kam es zu einer Verständigung zwischen der Kommission und dem Freistaat Bayern, wonach die Gewährträgerhaftung unter Wahrung von Übergangsfristen aufgehoben wurde. Seit dem 1. Februar 2003 bestimmt Art. 4 Abs. 1 BayLBG nunmehr:

        

„Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

18

Am 22. Januar 2009 beschloss der Vorstand der Beklagten im Zuge von Umstrukturierungen, die ua. durch die seinerzeitige Finanzkrise veranlasst waren, keine Versorgungsrechte mehr zu vereinbaren. Den Mitarbeitern, die im Jahr 2009 regulär zur Verleihung des Versorgungsrechts angestanden hätten - so auch dem Kläger -, schrieb die Beklagte unter dem 18. März 2009, der Vorstand sehe sich gezwungen, bis auf Weiteres keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Zum 1. Februar 2009 vereinbarte die Beklagte mit zwei Mitarbeitern Versorgungsrechte. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat, die Vergabe von Versorgungsrechten endgültig einzustellen und die betriebliche Altersversorgung insgesamt auf ein beitragsorientiertes System umzustellen.

19

Der Kläger, der am 1. Oktober 2009 die erforderliche Beschäftigungszeit von 20 Jahren absolviert hatte und die Voraussetzungen „gute Leistung und Führung“ sowie „gesundheitliche Eignung“ erfüllte, hat die Beklagte mit seiner am 23. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage auf Abgabe eines Angebots zur Vereinbarung des Versorgungsrechts in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage entsprechend dem zuletzt bei der Beklagten für die AT-Angestellten verwendeten Vertragsmuster zu haben. Sein Anspruch folge aus der PV 72. Zudem habe die Beklagte eine entsprechende Gesamtzusage erteilt. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Mitarbeiterhandbuch und den ins Intranet eingestellten Präsentationen, sondern insbesondere auch aus der Personalinformation vom 28. Oktober 1994. Jedenfalls könne er seinen Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und eine betriebliche Übung stützen. Die Beklagte habe seit 1972 mit allen Mitarbeitern bei Erfüllung der drei Voraussetzungen (Ableistung der Beschäftigungszeit von 20 Jahren, gute Leistung und Führung und gesundheitliche Eignung) Versorgungsrechte vereinbart. Dabei habe sie keinen Vorbehalt erklärt. Lediglich 35 Mitarbeiter hätten das Versorgungsrecht nach Ablauf der Wartezeit wegen Nichterfüllung der weiteren Voraussetzungen nicht erhalten. Der Fusionsvertrag stehe der Entstehung einer betrieblichen Übung nicht entgegen. Dieser Vertrag gestatte gerade die Gewährung des Versorgungsrechts. Da die Beklagte über Jahrzehnte hinweg die Versorgungsrechte verliehen habe, komme es nicht darauf an, ob ihm bekannt gewesen sei, dass der Zusage jeweils eine Vorstandsentscheidung vorausgegangen sei. Das Kriterium der gesicherten weiteren Verwendung habe die Beklagte nicht nachträglich einseitig einführen können. Auch das Schriftformerfordernis und der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag stünden der Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht entgegen.

20

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 eine Vertragsänderung wie folgt anzubieten:

        

§ 1. Zusage.

        

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

        

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

        

Bei Krankheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

        

§ 3. Langandauernde Krankheit.

        

Bei langandauernder Krankheit kann der Mitarbeiter in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

        

§ 4. Eintritt in den Ruhestand.

        

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

        

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

        

(3) Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 56 Abs. 5 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

        

§ 5. Vertragskündigung.

        

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

        

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

        

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

        

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

        

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

        

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

        

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank der Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

        

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

        

Die Bank kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG gelten entsprechend.

        

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge.

        

(1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

        

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

        

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

        

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

        

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

        

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

        

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

        

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

        

§ 7. Anrechnung.

        

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

        

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

        

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (zB des Versicherungsvereins des Bankgewerbes aG oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

        

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

        

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

        

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

        

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

        

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

        

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

        

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB bleiben unberücksichtigt.

        

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

        

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

        

§ 8. Unfallfürsorge.

        

(1) Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

        

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihm wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

        

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung des Mitarbeiters deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

        

§ 9. Sozialversicherung.

        

Der Mitarbeiter wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Mitarbeiters.

        

§ 10. Unverfallbarkeit.

        

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

        

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

        

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

21

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, da sie auf eine unmögliche rückwirkende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gerichtet sei. Darüber hinaus bestehe für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage. Aus der PV 72 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Die PV 72 enthalte eine „Kann-Bestimmung“. Der Vorstand entscheide mithin über die Gewährung des Versorgungsrechts nach Ermessen. Die Kriterien der Ermessensausübung seien gegenüber der Belegschaft nie verbindlich konkretisiert oder kommuniziert worden. Auch auf eine Gesamtzusage könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Sie habe keine Gesamtzusage erteilt. Sämtliche vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Dokumente hätten lediglich informatorischen Charakter. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Dies folge bereits aus dem im Arbeitsvertrag enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt. Zudem habe der Kläger kein schützenswertes Vertrauen auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts erwerben können. Die Entscheidung hierüber habe in ihrem Ermessen gestanden. Über die Vereinbarung von Versorgungsrechten sei in jedem Jahr in dem den Mitarbeitern bekannten dreistufigen Verfahren entschieden worden. Einen Automatismus der Erteilung des Versorgungsrechts habe es demnach nicht gegeben. Zudem seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts mehrfach geändert worden. Seit 2003/2004 sei auch das Kriterium „gesicherter Arbeitsplatz“ in jedem Einzelfall geprüft worden. Dies habe sie auch in ihren Mitteilungen verlautbart. Da das Versorgungsrecht dem Mitarbeiter eine beamtenähnliche Rechtsstellung vermittle, sei dieses Kriterium eine immanente Voraussetzung für die Vereinbarung des Versorgungsrechts. Im Übrigen könne eine betriebliche Übung im öffentlichen Dienst nur in Ausnahmefällen entstehen. Sie sei an die PV 72 und an die vom Verwaltungsrat erlassenen Grundsätze über die Besoldung und Versorgung der Mitarbeiter gebunden. Da die Erteilung des Versorgungsrechts in ihrem Ermessen gestanden habe, hätten die Mitarbeiter nicht darauf vertrauen können, dass auch mit ihnen Versorgungsrechte vereinbart werden. Eine weitere Erteilung von Versorgungsrechten hätte darüber hinaus zu einer Ausweitung der arbeitgeberseitigen Belastungen und der Gewährträgerhaftung geführt.

22

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, wobei sich das vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Angebot an eine Mitarbeiterin richtet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlichen Inhalt mit den vom Senat vorgenommenen Modifikationen anbietet.

24

A. Die Klage ist zulässig.

25

I. Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

26

Die Klage ist auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte mit einem bestimmten Inhalt gerichtet. Der Kläger hat die von der Beklagten abzugebende Willenserklärung in seinem Antrag im Einzelnen ausformuliert und mit dem 1. Oktober 2009 den Zeitpunkt, zu dem er die Vereinbarung des Versorgungsrechts erstrebt, angegeben.

27

II. Für die Klage auf Abgabe eines Angebots durch die Beklagte besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

28

1. Der Kläger will mit seiner Klage nicht erreichen, dass der Versorgungsvertrag im Falle seines Obsiegens infolge der Fiktion der Abgabe der Willenserklärung nach § 894 Satz 1 ZPO bereits zustande kommt. In seiner Klage liegt nicht die Abgabe eines Angebots, das die Beklagte mit der fingierten Willenserklärung annehmen soll (vgl. hierzu BAG 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358). Seine Klage ist vielmehr ausdrücklich darauf gerichtet, dass die Beklagte ihm ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem bestimmten Inhalt unterbreitet.

29

2. Für diese Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Versorgungsvereinbarung nicht schon mit der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zustande kommt, sondern dass die Beklagte zunächst das von ihm gewünschte Angebot abgibt.

30

a) Es kann im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 21). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, bevor er sich bindet, berechtigterweise prüfen und ggf. klären möchte, ob der Vertrag ihm tatsächlich die Vorteile verschafft, die er mit dem Vertragsschluss erstrebt.

31

b) So liegt der Fall hier.

32

Für die Entschließung des Klägers, das Vertragsangebot anzunehmen, kann ua. von Bedeutung sein, ob er infolge des Abschlusses der Versorgungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Denn nur dann, wenn er versicherungsfrei iS dieser Bestimmung ist, hat er keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, was im aktiven Arbeitsverhältnis zu einer deutlichen Erhöhung seiner Nettovergütung führt. Tritt Versicherungsfreiheit hingegen nicht ein, wäre er weiterhin beitragspflichtig. Zwar würde sich in diesem Fall seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Beitragszahlung erhöhen; dies käme dem Kläger allerdings nicht zugute, da die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 Buchst. a der verlangten Versorgungsvereinbarung auf die von der Beklagten nach dem Versorgungsvertrag geschuldete Versorgung anzurechnen sind. Es ist ungewiss, ob der Kläger infolge des Abschlusses der Versorgungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

33

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Obwohl § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI damit bestimmt, dass die dort aufgeführten Beschäftigten von Gesetzes wegen versicherungsfrei sind und der vom Kläger begehrte Versorgungsvertrag eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorsieht, führt der Abschluss der Versorgungsvereinbarung nicht unmittelbar zur Versicherungsfreiheit. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, wonach über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie nach Satz 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes entscheidet, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Versicherungsfreiheit des Klägers ist demnach davon abhängig, dass die nach Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde durch eine sog. Gewährleistungsentscheidung die arbeits- und versorgungsrechtlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit feststellt und die Erwartung der beständigen Erfüllung der Versorgungsaussicht bestätigt (vgl. Fichte in Hauck/Haines SGB VI Stand Mai 2012 K § 5 Rn. 158). Zwar führt die Gewährleistungsentscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht herbei, sondern setzt sie voraus. Insoweit hat sie nicht konstitutiven, sondern lediglich feststellenden Charakter. Für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ist sie allerdings, wie sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ergibt, konstitutiv(vgl. BSG 5. November 1980 - 11 RA 118/79 - BSGE 50, 289; 27. November 1984 - 12 RK 18/82 - BSGE 57, 247).

34

bb) Ob der Kläger infolge der Vereinbarung des Versorgungsrechts versicherungsfrei iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wird, steht nicht fest.

35

(1) Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass § 5 Abs. 1 SGB VI mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 dahin geändert wurde, dass nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt wurde:

        

„Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

        

1.    

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

        

2.    

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

        

3.    

innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nr. 1 berufen werden sollen oder

        

4.    

in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.“

36

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI hat die Oberste Verwaltungsbehörde des Landes auch über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 zu entscheiden.

37

Bislang ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI - ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI - voraussetzt, dass der Betreffende Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat oder ob ein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen für die Versicherungsfreiheit ausreicht, ohne dass ein Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Für die zweite Auslegungsvariante sprechen zwar der Wortlaut und die Systematik der Bestimmung, die den Anspruch auf Vergütung lediglich in der Nr. 1 erwähnt und Nr. 1 zu Nr. 2 in ein „Alternativverhältnis“ setzt (in diesem Sinne KassKomm/Gürtner Stand April 2012 Bd. 1 § 5 SGB VI Rn. 21a). Ein anderes Verständnis der Bestimmung könnte sich allerdings aus der Gesetzesgeschichte ergeben (in diesem Sinne auch BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 58). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 544/08 S. 26, 27 und BT-Drucks. 16/10488 S. 17) sollte mit der Einfügung des Satzes 2 erreicht werden, dass „weiterhin“ nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich(zB aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 bis 147 SGB VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert. Nur für diesen Personenkreis sei die Vorschrift geschaffen worden. Diese Regelungsabsicht werde durch die Ergänzung der Vorschrift um den Satz 2 zum Ausdruck gebracht. Damit werde zugleich in jüngerer Zeit zu beobachtenden Bestrebungen vorgebeugt, die Bestimmung - über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers hinaus - auch auf andere Personengruppen anzuwenden und für diese Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen. Durch die Auflistung verschiedener Merkmale, die alternativ, nicht jedoch kumulativ erfüllt sein müssten, würden weiterhin die Personen erfasst, für die die Vorschrift bisher gegolten habe und die vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch erfasst werden sollten. Die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen orientierten sich an den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in der Arbeitslosenversicherung. Anders als in diesen Vorschriften werde aber zusätzlich eine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gefordert und dies zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten mit dem Erfordernis des Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gekoppelt. Zudem werde nicht die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall gefordert, sondern nur deren alternative Erfüllung (BR-Drucks. 544/08 S. 26, 27 und BT-Drucks. 16/10488 S. 17 f.). Diese Gesetzesbegründung könnte dafür sprechen, dass nur hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall die alternative Erfüllung ausreicht, die Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hingegen stets erforderlich ist.

38

Die oberste Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern wird daher zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit im Falle des Klägers erfüllt sind.

39

(2) Noch nicht geklärt ist zudem, ob die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zuständige Behörde durch eine Gewährleistungsentscheidung die Erwartung der beständigen Erfüllung der Versorgungsaussicht bestätigen wird. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass durch den seit dem 1. Februar 2003 geltenden Art. 4 Abs. 2 BayLBG die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern eingeschränkt wurde.

40

cc) Demzufolge hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, vor der Annahme des begehrten Angebots der Beklagten - ggf. unter deren Mitwirkung - innerhalb einer angemessenen Frist mit der zuständigen Behörde zu klären, ob der beabsichtigte Vertragsschluss die Versicherungsfreiheit zur Folge hat und sich erst dann zu entscheiden, ob er das Angebot der Beklagten annimmt.

41

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlichen Inhalt mit den vom Senat vorgenommenen Maßgaben anbietet.

42

I. Die Klage ist nicht deshalb teilweise unbegründet, weil die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Versorgungsvertrages rückwirkend zum 1. Oktober 2009 abgeben und der Vertrag - im Fall der Annahme durch den Kläger - rückwirkend zustande kommen soll. Dem rückwirkenden Vertragsschluss steht nicht entgegen, dass der geänderte Vertrag für die Vergangenheit möglicherweise zum Teil nicht mehr durchgeführt werden kann.

43

Zwar ist nach § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Allerdings bestimmt § 311a Abs. 1 BGB, dass es der Wirksamkeit eines Vertrages nicht entgegensteht, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt mithin auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsbegründung oder -änderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 30 mwN; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

44

II. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch zwar weder auf die PV 72 noch auf eine Gesamtzusage stützen. Er hat jedoch aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die Vereinbarung eines Versorgungsrechts anbietet.

45

1. Aus der PV 72 kann der Kläger keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Bei der PV 72 handelt es sich nicht um einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass der Vorstand der Beklagten über die Gewährung des Versorgungsrechts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und die Kriterien der Ermessensausübung in der PV 72 nicht abschließend festgelegt wurden.

46

a) Ein Vertrag zugunsten Dritter kann nur dann angenommen werden, wenn der Dritte nach dem Willen der Vertragsschließenden aus der Vereinbarung einen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung erwerben soll. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt dem von den Vertragsschließenden mit dem Vertrag verfolgten Zweck eine besondere Bedeutung zu (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 328 Rn. 5 mwN).

47

b) Die Beklagte war zwar nach der PV 72 verpflichtet, das unter Nr. 3.2 genannte Versorgungssystem einzuführen. Ihr stand mithin im Hinblick auf das grundsätzliche „Ob“ der Verleihung von Versorgungsrechten kein Entschließungsermessen zu. Dies folgt zum einen aus dem Zweck der PV 72, die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - zu harmonisieren. Sollen im Rahmen einer Fusion unterschiedliche Versorgungssysteme harmonisiert werden, so ist eine für alle Mitarbeiter geltende Regelung zu schaffen. Zum anderen hatten die Vertragspartner der PV 72 sich bereits über eine der Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechts, nämlich die Mindestbeschäftigungszeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale, verständigt, ebenso über die konkrete Ausgestaltung des Versorgungsrechts, indem sie den zu verwendenden Vertragstext in der Anlage 3 niedergelegt hatten.

48

Die PV 72 räumt aber dem Vorstand der Beklagten das Recht ein, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung des Versorgungsrechts zu entscheiden. Dies folgt aus der Formulierung, dass die Mitarbeiter unter den in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Versorgung erhalten „können“. In Nr. 3.2 der PV 72 ist zudem vereinbart, dass die Entscheidung über die Gewährung des Versorgungsanspruchs vom Vorstand der Landesbank zu treffen ist. Da die PV 72 über die Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit hinaus keine ermessenslenkenden Vorgaben enthält, war dem Vorstand die Befugnis übertragen, weitere Kriterien für seine Ermessensentscheidung autonom zu bestimmen. Zwar hat das nicht zur Folge, dass der Vorstand nach Belieben oder freiem Ermessen entscheiden kann; er muss vielmehr nach sachgerechten und bestimmten oder zumindest bestimmbaren Kriterien verfahren. Da die PV 72 vorsieht, dass sämtliche Arbeitnehmer, die die erforderliche Mindestbeschäftigungszeit erfüllt haben, einen Rechtsanspruch auf die Versorgung erhalten können, müssen die Kriterien seiner Ermessensentscheidung auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 23, BAGE 127, 260). Im Rahmen dieser Vorgaben sind dem Vorstand der Beklagten jedoch Gestaltungsspielräume eröffnet.

49

Mit dieser Regelung haben die Vertragspartner der PV 72 den Mitarbeitern daher keine unmittelbaren Ansprüche auf die Vereinbarung von Versorgungsrechten eingeräumt.

50

2. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus einer Gesamtzusage.

51

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17; 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12).

52

b) Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern die Vereinbarung des Versorgungsrechts nicht im Wege der Gesamtzusage versprochen. Sämtliche von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zur Begründung der Gesamtzusage angeführten Mitteilungen und Informationen der Beklagten, die sich an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Teil der Belegschaft richteten und nicht nur verwaltungsinterne Stellungnahmen oder Vorgänge waren, haben lediglich informatorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter.

53

Weder die vom Kläger genannten Präsentationen, noch das Mitarbeiterhandbuch, noch die Personalinformation vom 28. Oktober 1994 lassen einen Rechtsbindungswillen der Beklagten dergestalt erkennen, dass sich die Beklagte unmittelbar durch diese Erklärungen gegenüber den Arbeitnehmern verpflichten wollte. Die Präsentationen, die die Beklagte in ihr Intranet eingestellt hatte, sollten die Mitarbeiter lediglich über die bei der Beklagten bestehenden Versorgungssysteme sowie die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und damit auch über die Voraussetzungen für die Erteilung der Versorgungsrechte informieren. Für das Mitarbeiterhandbuch ergibt sich der fehlende Rechtsbindungswille der Beklagten ausdrücklich aus dem Impressum, in welchem die Beklagte darauf hinweist, dass die Broschüre lediglich Informationszwecken dient und keine Anspruchsgrundlage für Leistungen bildet. Auch die Personalinformation vom 28. Oktober 1994 ist keine Gesamtzusage. Dies folgt nicht nur daraus, dass sie mit „PERSONAL-INFORMATION“ überschrieben ist. Die Erklärung beschränkt sich auch inhaltlich auf die bloße Mitteilung, dass auch Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die für die Erteilung des Versorgungsrechts erforderliche Dienstzeit angerechnet werden. Damit nahm die Beklagte ein bei ihr bereits bestehendes Versorgungssystem, aus dem Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen erwachsen konnten, in Bezug und wollte insoweit erkennbar keinen von diesem Versorgungssystem unabhängigen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts begründen.

54

3. Der Kläger hat jedoch aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm zum 1. Oktober 2009 die Vereinbarung eines Versorgungsrechts anbietet.

55

a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

56

aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung, so zB den Abschluss einer Versorgungsvereinbarung, zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08  - Rn. 11, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 29. April 2003 -  3 AZR 247/02  - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird allerdings nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Das bedeutet, dass lediglich die Annahme des Angebots des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf. Deshalb ist auch in diesem Fall grundsätzlich ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt (vgl. BGH 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2004, 287). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur durch Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Ein Schluss auf einen entsprechenden Annahmewillen ist jedoch gewöhnlich dann gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger ein für ihn lediglich vorteilhaftes Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat (vgl. BGH 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - zu II 2 b der Gründe, NJW 2000, 276).

57

Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften( BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07  - Rn. 27, BAGE 127, 185 ; 28. Mai 2008 -  10 AZR 274/07  - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; 28. Juni 2006 -  10 AZR 385/05  - Rn. 35, BAGE 118, 360 ; 28. Juli 2004 -  10 AZR 19/04  - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2).

58

bb) Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab wann der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Vergünstigung erhält, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, existiert nicht. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten ( BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05  - BAGE 118, 360 mwN). Deshalb kann eine Bindung des Arbeitgebers durch betriebliche Übung auch bei Einmalleistungen entstehen ( BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04  - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2; 27. Juni 2001 -  10 AZR 488/00  - EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 44). Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130; 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174).

59

cc) Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber dem Arbeitnehmer ein, der zwar unter der Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260).Es ist daher unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen oder gewährten Vergünstigungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig erforderlich wie eine allgemeine Veröffentlichung im Betrieb. Es ist vielmehr von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige Leistungen und Vergünstigungen allgemein bekannt werden (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 47, 48, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 89, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8). Demzufolge kann ein Arbeitnehmer bereits mit dem Beginn seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber von einer betrieblichen Übung erfasst werden.

60

Für die betriebliche Altersversorgung findet dieser Drittbezug einer betrieblichen Übung seine Bestätigung in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, wonach der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleichsteht. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht nur die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt, sondern auch deren möglichen Drittbezug. Der Senat hatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit Urteil vom 5. Juli 1968 (- 3 AZR 134/67 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 6 = EzA BGB § 242 Nr. 17)entschieden, auch ein neu eingestellter Arbeitnehmer dürfe im Allgemeinen damit rechnen, dass er besondere Leistungen, die im Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, erhalten wird, sobald er die Voraussetzungen erfüllt. In seiner Entscheidung vom 5. Februar 1971 (- 3 AZR 28/70 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 23, 213) hatte der Senat ausgeführt, wenn in einem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen zugesagt und gewährt würden, pflege sich das schnell herumzusprechen. Die übrigen Arbeitnehmer dürften dann damit rechnen, dass diese Übung fortgesetzt werde und dass sie die gleichen Vergünstigungen erhalten, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen. Diese Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes war dem Gesetzgeber bereits bei der Schaffung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974, der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, bekannt. Da der Gesetzgeber keine eigene Definition der betrieblichen Übung vorgenommen hat, ist er von den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur betrieblichen Übung ausgegangen und hat diese seiner Rechtsetzung zugrunde gelegt.

61

dd)Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Der Vorbehalt muss klar und unmissverständlich kundgetan werden. Ohne Bedeutung ist, ob der Hinweis aus Beweisgründen bereits im Arbeitsvertrag enthalten ist oder vor der jeweiligen Leistungsgewährung erfolgt. Dem Arbeitgeber steht auch die Form des Vorbehalts frei. Er kann den Vorbehalt beispielsweise durch Aushang, Rundschreiben oder durch Erklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern bekannt geben. Er ist auch nicht verpflichtet, den Vorbehalt mit einem bestimmten Inhalt zu formulieren. Es reicht vielmehr aus, dass sich der Vorbehalt durch Auslegung des Verhaltens mit Erklärungswert ermitteln lässt. So können Ansprüche von Leistungsempfängern für die zukünftigen Jahre bereits dann ausgeschlossen sein, wenn sich das Leistungsversprechen erkennbar auf das jeweilige Jahr beschränkt oder der Arbeitgeber nach außen hin zum Ausdruck bringt, dass er die Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen oder in jedem Jahr wieder neu darüber entscheiden möchte, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Leistung erfolgen wird (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 365/09 - Rn. 85 mwN).

62

ee) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung fehlt (BAG 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29).

63

ff) Ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung ( BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06  - Rn. 17, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79; 28. Juni 2006 -  10 AZR 385/05  - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360 unter Aufgabe der früheren Rspr., zB 16. Januar 2002 -  5 AZR 715/00  - zu I 3 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37).

64

b) Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten am 1. Oktober 1989 bestand bei dieser eine betriebliche Übung, wonach die Beklagte allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbot. Aus dieser betrieblichen Übung hat der Kläger, der am 1. Oktober 2009 sämtliche der genannten Voraussetzungen erfüllte, einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ihm ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages unterbreitet.

65

aa) Die Beklagte hat ab dem Jahr 1972 mit nahezu allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe das Versorgungsrecht bis zum Ende des Jahres 2008 mit allen Mitarbeitern vereinbart, die die genannten Voraussetzungen erfüllten. Lediglich 35 Mitarbeiter hätten das Versorgungsrecht nach Ableistung der erforderlichen Dienstzeit wegen Nichterfüllung einer der beiden weiteren Voraussetzungen nicht erhalten. Dem ist die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nur noch mit dem Hinweis entgegengetreten, bis zum Jahr 2009 hätten maximal 1 bis 2 % der Mitarbeiter keinen Versorgungsvertrag erhalten.

66

Die Beklagte hat diese Praxis auch im Betrieb gegenüber den Mitarbeitern kommuniziert. Dies war nicht nur Gegenstand der Informationen im Mitarbeiterhandbuch, sondern auch der Personalinformation vom 28. Oktober 1994 und der Intranet-Präsentation aus dem Jahre 2001. Damit hat die Beklagte diese Praxis auch über den Zeitpunkt des Eintritts des Klägers bei ihr hinaus fortgeführt.

67

Die Arbeitnehmer konnten daher das Verhalten der Beklagten nur so verstehen, dass auch sie selbst bei Erfüllung der drei Voraussetzungen ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages erhalten würden, auch wenn damit eine erhebliche Besserstellung verbunden war. Da die Beklagte die Praxis der Vereinbarung der Versorgungsrechte im Jahr 1972 begonnen hatte und nach der Rechtsprechung des Senats für die Entstehung einer auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichteten betrieblichen Übung ein Zeitraum gleichförmigen Verhaltens innerhalb von fünf bis acht Jahren erforderlich ist, war jedenfalls bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers eine betriebliche Übung entstanden, aus der auch der Kläger Ansprüche herleiten kann, da er der Anwendung dieser ausschließlich vorteilhaften Praxis auch auf ihn nicht widersprochen hat.

68

bb) Die Entstehung von Ansprüchen aus der so begründeten betrieblichen Übung konnte durch die spätere Einführung weiterer Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts - zB das Vorhandensein eines gesicherten Arbeitsplatzes - nicht einseitig durch die Beklagte eingeschränkt werden. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein dahingehender Änderungsvorbehalt wirksam hätte vereinbart werden können; die Beklagte hatte einen derartigen Vorbehalt jedenfalls nicht verlautbart und damit auch nicht zum Gegenstand der betrieblichen Übung gemacht. Im Hinblick auf die Voraussetzung „gesicherter Arbeitsplatz im Hause“ bzw. „Sicherstellung der weiteren dienstlichen Verwendung“ kommt hinzu, dass diese Voraussetzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht verbindlich ist (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 24 und 25, BAGE 127, 260). Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers als gesichert anzusehen sein soll. Hier kommen unterschiedliche Interpretationen in Betracht. So wäre es beispielsweise denkbar, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des Versorgungsrechts in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss. Ebenso könnte damit gemeint sein, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereinbarung des Versorgungsrechts eine Kündigung jedenfalls nicht unmittelbar bevorstehen darf. Und letztlich - in diesem Sinne möchte die Beklagte das Kriterium des gesicherten Arbeitsplatzes wohl verstehen - könnte von Bedeutung sein, dass die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft deshalb nicht ausschließen kann, weil sie sich allgemein zu einem Personalabbau entschlossen hat.

69

cc) Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. Januar 2000 enthaltene Schriftformklausel hindert die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung nicht. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, kann von den Vertragsparteien jederzeit konkludent und formlos aufgehoben werden. Das ist sogar dann möglich, wenn die Parteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform nicht gedacht haben. Ein vereinbartes einfaches Schriftformerfordernis kann deshalb - wie hier - auch durch eine formfreie betriebliche Übung abbedungen werden (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 126, 364).

70

dd) Dem Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung steht der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 9 seines Arbeitsvertrages nicht entgegen. Danach besteht auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Zwar kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Leistung wirksam verhindern ( BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09  - Rn. 16 mwN, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 91 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 51). Der in § 9 des Arbeitsvertrages des Klägers enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst jedoch nicht die Erteilung des Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung.

71

§ 9 des Arbeitsvertrages setzt eine mehrmalige Gewährung von Leistungen an den Kläger voraus und hindert deshalb nicht einen Anspruch des Klägers auf die einmalige Vereinbarung des Versorgungsrechts aus betrieblicher Übung. Nach § 9 des Arbeitsvertrages besteht auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Dies konnte der Kläger nur so verstehen, dass die Beklagte verhindern wollte, dass infolge mehrmaliger Erbringung von Leistungen an ihn ein Rechtsanspruch auf die künftige Gewährung der Leistung entsteht.

72

ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung auch kein „immanenter Freiwilligkeitsvorbehalt“ entgegen. Will der Arbeitgeber vermeiden, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, so muss er den einschränkenden Vorbehalt zwar nicht ausdrücklich formulieren, er muss ihn aber klar und deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 14, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Hieran fehlt es. Die den Mitarbeitern erteilten Informationen sprechen zudem für das Gegenteil.

73

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, die Mitarbeiter hätten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Versorgungsrechte nicht davon ausgehen können, dass sich die Beklagte 20 Jahre im Voraus ohne jegliche Einschränkung und ohne Widerrufsvorbehalt zur Verleihung von Versorgungsrechten habe verpflichten wollen. Dem steht bereits § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG entgegen, wonach der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage Versorgungsverpflichtungen gleichstehen, die auf betrieblicher Übung beruhen und es keinen Unterschied macht, ob die betriebliche Übung unmittelbar auf die Gewährung von Ruhegeld gerichtet ist oder nur auf die Erteilung einer Versorgungszusage. Für den Arbeitnehmer ist es nicht von Bedeutung, ob er aufgrund einer Betriebsübung nach Ablauf bestimmter Fristen die Zahlung von Ruhegeld oder nur eine Ruhegeldzusage erwarten kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird bei den Arbeitnehmern nicht erst dann geweckt, wenn sie selbst die Versorgungszusage erhalten, sondern der Vertrauenstatbestand wird schon dadurch begründet, dass der Arbeitgeber überhaupt in einer bestimmten Weise Versorgungsversprechen erteilt und dass dies im Unternehmen bekannt wird. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber nicht mehr frei in der Entscheidung, ob er Ruhegeld zahlen will. Ebenso wie Versorgungszusagen schaffen entsprechende Betriebsübungen für den Arbeitnehmer einen Anreiz, die vorausgesetzte Betriebstreue zu erbringen (BAG 19. Juni 1980 - 3 AZR 958/79 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 8; 5. Februar 1971 - 3 AZR 28/70 - zu I 3 und III der Gründe, BAGE 23, 213).

74

ff) Den Mitarbeitern der Beklagten war zwar bekannt, dass dem Vorstand der Beklagten in jedem Jahr eine Liste derjenigen Mitarbeiter vorgelegt wurde, die im folgenden Jahr nach 20-jähriger Dienstzeit zur Verleihung des Versorgungsrechts anstanden und dass erst nach zustimmendem Vorstandsbeschluss im Einzelnen geprüft wurde, ob der Mitarbeiter die weiteren Voraussetzungen für den Abschluss des Versorgungsvertrages erfüllte. Dies hindert jedoch die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht. Für die Belegschaft war nicht erkennbar, dass für die Vereinbarung von Versorgungsrechten - und damit für die Entscheidung des Vorstands - andere oder weitere Kriterien maßgeblich sein sollten als die Ableistung der erforderlichen Dienstzeit sowie gute Leistungen und die vorausgesetzte gesundheitliche Verfassung. Aufgrund der seit 1972 geübten und im Betrieb bekannten Praxis und mangels eines verlautbarten Vorbehalts mussten die Mitarbeiter - so auch der Kläger - nicht damit rechnen, dass der Vorstand seine Beschlussfassung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen oder in jedem Jahr neu darüber entscheiden wollte, ob und unter welchen Voraussetzungen das Versorgungsrecht verliehen werden sollte.

75

gg) Der Entstehung einer betrieblichen Übung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und die Grundsätze der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst nur eingeschränkt gelten.

76

(1) Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind wegen ihrer Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans - anders als private Arbeitgeber - gehalten, die Mindestbedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Sie können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Im Zweifel wollen sie lediglich Normvollzug betreiben. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 112).

77

(2) Diese Grundsätze gelten hier bereits deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Vereinbarung der Versorgungsrechte weder durch Gesetz noch durch andere Rechtsgrundlagen, die sie nicht selbst geschaffen hat, oder durch Weisungen oder Vorgaben Dritter gebunden ist.

78

Die Beklagte ist zwar nach Nr. 3.2 der PV 72 verpflichtet, über die Vereinbarung von Versorgungsrechten mit Mitarbeitern, die eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren aufweisen, zu entscheiden. Insoweit stellten sich die jährlichen Vorstandsentscheidungen als Vollzug der PV 72 dar. Die PV 72 ist jedoch zum einen keine Rechtsgrundlage, die der Beklagten von dritter Stelle vorgegeben wurde, vielmehr hat die Beklagte die PV 72 durch Abschluss des Fusionsvertrages vom 6. Juni 1972 selbst geschaffen. Zudem weist die PV 72 die Entscheidung über die Vereinbarung der Versorgungsrechte dem Vorstand - und damit einem Organ der Beklagten - zu und räumt diesem zudem Ermessen ein. Damit ist die Beklagte selbst befugt, autonom darüber zu entscheiden, an welchen Kriterien sie ihre Ermessensentscheidung ausrichtet. Von dieser Befugnis hat der Vorstand der Beklagten in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die weiteren Voraussetzungen einer guten Beurteilung und einer gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt, festgelegt hat, ohne einen Vorbehalt zu formulieren. Hierdurch hat er sich selbst und damit auch die Beklagte unabhängig von bindenden Vorgaben Dritter gebunden.

79

Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Beklagten, nach deren § 7 Abs. 1 der Vorstand die Geschäfte der Bank führt und nach deren § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsrat über die Aufstellung von Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Bank beschließt. Sie entspricht auch den vom Verwaltungsrat als Organ der Beklagten für die Versorgung aufgestellten Grundsätzen. Unter Nr. 5 Buchst. b der Grundsätze hat der Verwaltungsrat, zu dessen Mitgliedern nach § 8 der Satzung der Beklagen auch die nach § 1 der Satzung aufsichtsführenden Minister, nämlich der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister des Innern sowie je ein Vertreter der Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gehören, die Regelung in Nr. 3.2 der PV 72 im Wesentlichen unverändert übernommen. Aus diesem Grund steht der betrieblichen Übung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht die Regelung in Art. 17 Abs. 1 BayLBG entgegen, wonach die Staatsministerien der Finanzen und des Innern(Aufsichtsbehörde) die Rechtsaufsicht über die Bank führen und als solche alle erforderlichen Anordnungen treffen können, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.

80

hh) Die Entstehung einer betrieblichen Übung kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb verneint werden, weil die Arbeitnehmer mit der Vereinbarung des Versorgungsrechts eine beamtenähnliche Stellung erhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob ihre Verwendung gesichert ist und sie damit besser gestellt sind als Beamte. Zwar besteht kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten, wenn keine freie Planstelle vorhanden ist. Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Die Ernennung begründet nicht nur Ansprüche auf eine dem Amt angemessene Beschäftigung, sondern auch auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle (BVerwG 4. November 2010 - 2 C 16.09 - Rn. 18, BVerwGE 138, 102). Dies ist vorliegend jedoch unerheblich. Mit der Vereinbarung des Versorgungsrechts ist keine Statusänderung für den Mitarbeiter verbunden. Er wird nicht zum Beamten ernannt. Durch den Versorgungsvertrag werden ihm arbeitsrechtliche Ansprüche eingeräumt. Dass das Versorgungsrecht eine beamtenähnliche Versorgung vorsieht, ändert daran nichts. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihre Arbeitnehmer in Teilbereichen den Beamten gleichzustellen, ohne dass die formalen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen.

81

ii) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Entstehung einer auf die Vereinbarung von Versorgungsrechten gerichteten betrieblichen Übung auch nicht unvereinbar mit den komplementären Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

82

Aus ihrem Argument, zwischen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehe eine Interdependenz, ihr könne nicht unterstellt werden, sie wolle zusätzlich zu den sie aus dem Versorgungsrecht treffenden Verpflichtungen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten, kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich in dem zuletzt von der Beklagten für eine AT-Angestellte verwendeten Vertragsmuster, nach dem der Kläger seinen Klageantrag formuliert hat, unter § 9 die Vereinbarung findet, dass der Mitarbeiter sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern wird, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange die Bank dies verlangt; in diesem Fall übernimmt die Bank den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Diese Vereinbarung zeigt, dass der Gleichlauf von Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Beklagte gerade keine Voraussetzung für die Erteilung des Versorgungsrechts ist. Im Übrigen ist derzeit ungeklärt, ob die Vereinbarung des Versorgungsrechts mit dem Kläger zur Versicherungsfreiheit führt oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie diese Frage mit den für die Gewährleistungsentscheidung zuständigen Ministerien erörtert hat und diese eine ablehnende Entscheidung in Aussicht gestellt haben.

83

Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI erst vom Beginn des Monats an begründet, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt, gebietet dies - auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 2009 begehrt - keine andere Bewertung. Die Versicherungsfreiheit ist nach der gesetzlichen Konzeption lediglich eine mögliche Folge des Versorgungsrechts und steht deshalb einer betrieblichen Übung auf Erteilung eines Versorgungsrechts mit einem bestimmten Inhalt nicht entgegen. Im Übrigen wirkt sich das Risiko, dass in der Zwischenzeit Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, die ggf. nicht (mehr) erstattungsfähig sind, im Wesentlichen zu Lasten der Arbeitnehmer aus, da nach § 7 Abs. 1 Buchst. a des vom Kläger erstrebten Versorgungsvertrages Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ruhegehalt angerechnet werden.

84

jj) Die Beklagte kann der Entstehung der betrieblichen Übung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese führe zu einer ständigen Ausweitung der arbeitgeberseitigen Belastungen. Dies ist bei jeder betrieblichen Übung mit Drittbezug der Fall.

85

Aus der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2002 (- 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37)kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie aufgrund der PV 72 verpflichtet war, das Versorgungssystem einzuführen und nur im Hinblick auf die Festlegung der Ermessenskriterien frei war. Demgegenüber hatte in dem vom Fünften Senat mit Urteil vom 16. Januar 2002 entschiedenen Verfahren die dortige Beklagte ihren Arbeitnehmern eine Vergünstigung ohne jegliche Rechtsgrundlage gewährt. Im Übrigen wäre es der Beklagten in Ausübung ihres Ermessens ohne weiteres möglich gewesen, die Voraussetzungen für die Gewährung des Versorgungsrechts von vornherein so zu fassen, dass auch ihren wirtschaftlichen Belangen hätte Rechnung getragen werden können.

86

c) Die fehlende Beteiligung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG führt nicht dazu, dass die Arbeitnehmer aus der betrieblichen Übung keine Ansprüche herleiten können. Es kann dahinstehen, ob dem Personalrat hinsichtlich der Vereinbarung der Versorgungsrechte ein Mitbestimmungsrecht zustand; ebenso kann offenbleiben, ob die zu § 87 BetrVG entwickelte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Personalvertretungsrecht überhaupt gilt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den etwaigen individualrechtlichen Folgen einer unterbliebenen Personalratsbeteiligung nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG oder einer vergleichbaren anderen personalvertretungsrechtlichen Bestimmung liegt bislang nicht vor. Im Schrifttum ist umstritten, ob die unterbliebene Beteiligung zur Unwirksamkeit der Maßnahme führt oder lediglich zu deren Rechtswidrigkeit mit der Folge, dass die Beteiligung des Personalrats nachzuholen ist (vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift in § 75 BPersVG Kaiser in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 75 Rn. 228 mwN). Selbst wenn die unterbliebene Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG grundsätzlich die Unwirksamkeit der Maßnahme nach sich ziehen würde, so würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Abgabe des begehrten Angebots durch die Beklagte hätte. Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung besteht darin, den Arbeitnehmern einen kollektiven Schutz zu vermitteln. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 BetrVG deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung nur für Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer, dh. für Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern (BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 127, 260). Darum geht es hier nicht; der Kläger begehrt mit dem erstrebten Angebot eine Vergünstigung.

87

d) Der Anspruch aus betrieblicher Übung ist nicht teilweise wirksam beseitigt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt hinsichtlich der nicht-monetären Elemente des Versorgungsrechts, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsregelungen, kein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor, der sie berechtigen könnte, die betriebliche Übung jedenfalls insoweit zu beenden, als ihr Angebot diese nicht-monetären Elemente nicht enthalten müsste. Es kann dahinstehen, ob die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage durch die Bestimmungen zur Änderungskündigung verdrängt werden (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 26 mwN, NZA 2012, 628); jedenfalls ist hinsichtlich der nicht-monetären Elemente des Versorgungsrechts, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsregelungen, keine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten.

88

aa) Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, dass der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den veränderten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGH 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - zu II 1 a der Gründe mwN, NJW 2001, 1204).

89

bb) Die Vorstellung der Beklagten, die Einräumung des erweiterten Kündigungsschutzes hänge davon ab, ob Personal abgebaut werden müsse, ist nicht zur Grundlage der betrieblichen Übung iSd. § 313 BGB gemacht worden. Die von der Beklagten vorformulierten Versorgungsverträge schließen betriebsbedingte Kündigungen nicht gänzlich aus, sondern lassen unter § 5 Abs. 2 Buchst. b die Kündigung wegen wesentlicher organisatorischer Veränderungen ausdrücklich zu. Damit hat die Beklagte für die Arbeitnehmer erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass mit diesen Regelungen ihrem Bedürfnis nach einem Personalabbau hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Übrigen hat die Beklagte auch nichts dafür dargetan, dass und wann welche konkreten Personalabbaumaßnahmen anstanden oder anstehen. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie müsse damit rechnen, auch in Zukunft ihren Personalbestand anpassen zu müssen; dies könne sie nicht, wenn sie Tausende von unkündbaren Mitarbeitern habe. Ihr Wunsch nach größerer Flexibilität allein vermag eine Unzumutbarkeit jedoch nicht zu begründen.

90

e) Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen Versorgungsvertrag mit einem Inhalt anbietet, der dem Inhalt des von der Beklagten zuletzt für die AT-Angestellten verwendeten Vertragsmusters entspricht, allerdings mit der sprachlichen Maßgabe, dass sich das Angebot der Beklagten an einen Mitarbeiter und nicht an eine Mitarbeiterin richtet und folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen werden: In § 3 muss es anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG“ „Art. 65 Abs. 1 BayBG“, in § 4 Abs. 3 anstelle von „Art. 56 Abs. 5 BayBG“ „Art. 64 BayBG“, in § 5 Abs. 2 Buchst. c anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG“ „Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG“, in § 7 Abs. 4 anstelle von „§§ 1587 ff. BGB“ „§ 1587 BGB“ und in § 10 anstelle von „§ 1“ „§ 1b“ heißen.

91

Zwar hat die Beklagte die von ihr vorformulierten Vertragstexte zur Vereinbarung von Versorgungsrechten im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Der Kläger kann jedoch als AT-Angestellter aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, ebenso wie die AT-Angestellten behandelt zu werden, mit denen zuletzt Versorgungsrechte vereinbart wurden. Soweit das vom Kläger herangezogene Vertragsmuster zum Teil veraltete gesetzliche Regelungen enthält und - wie hier - vom Arbeitsgericht versehentlich das für Mitarbeiterinnen und nicht das für Mitarbeiter vorgesehene Formular zugrunde gelegt wurde, war dies vom Senat entsprechend zu korrigieren.

92

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Schepers    

                 

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Mai 2014 - 3 Sa 1716/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 5. September 2013 - 6 Ca 2906/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Pausenzeiten.

2

Der Kläger ist als geringfügig beschäftigter Servicemitarbeiter bei der Beklagten, die ein Kino betreibt, angestellt. Bis 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger Lohn iHv. 6,83 Euro brutto/Stunde. Seit 1. Januar 2013 finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ein zwischen der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und der Beklagten sowie weiteren Unternehmen abgeschlossener Manteltarifvertrag und ein Entgelttarifvertrag Anwendung. Der Entgelttarifvertrag sieht ab 1. Januar 2013 einen Stundenlohn von 9,00 Euro brutto vor. Der Manteltarifvertrag enthält keine Regelung zu Pausen bzw. deren Vergütung.

3

Der Kläger erhielt - ebenso wie eine Reihe anderer Mitarbeiter - bei Aufnahme seiner Beschäftigung ein „Willkommensschreiben“, in dem es ua. heißt:

        

„Pausen

        

Da in diesem Betrieb eine feste Pausenregelung schwierig ist, werden die Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen. Zudem steht Mitarbeiter/innen gesetzlich erst ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause zu (siehe unten). Um ein wenig Kontrolle und auch Gerechtigkeit walten zu lassen, gilt folgende Regelung:

        

Mitarbeiter/innen, die in die Pause gehen, müssen sich bei der Ebenenleitung abmelden und nach der Pause wieder anmelden.

        

…       

        

(Arbeitszeitgesetz - § 4 Ruhepausen)

        

Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.“

4

Vor Inkrafttreten der Tarifverträge existierte bei der Beklagten keine klare Pausenregelung. Pausen wurden häufig nicht angetreten oder Arbeitsleistungen während genommener Pausen erbracht. Die Beklagte plante weder Pausen im Dienstplan ein noch kontrollierte sie deren Inanspruchnahme. Die Beklagte vergütete die in Arbeitszeiterfassungsbögen ausgewiesene Anwesenheitszeit der Mitarbeiter vollständig, dh. auch die Arbeitspausen. Seit Inkrafttreten der Tarifverträge regelt die Beklagte die Pausenzeiten in Dienstplänen und vergütet diese nicht mehr.

5

Der Kläger fordert Vergütung für 1,5 Stunden im April 2013 genommene Pausen iHv. 13,50 Euro netto. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Vergütung von Pausen. Der Kläger meint, Pausen seien mit dem jeweiligen Stundenlohn zu vergüten. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Willkommensschreiben der Beklagten. Es sei eine betriebliche Übung entstanden. Die Tarifverträge hätten diesen Anspruch nicht verdrängt.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13,50 Euro netto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß Dienstplan festgesetzte Ruhepausen mit dem jeweils aktuellen Stundenlohn des Klägers, derzeit 9,00 Euro netto, zu vergüten.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Willkommensschreiben enthalte keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Zusammenfassung von Hinweisen und Informationen für neu eingestellte Mitarbeiter.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist sowohl im Zahlungs- als auch im Feststellungsantrag unbegründet.

10

I. Die Klageanträge sind zulässig. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat klargestellt, dass die Klage für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen ist (zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen abschließenden Gesamtklage vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11, 12). Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

11

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen, sofern diese dem Arbeitszeitrecht entsprechend gewährt werden. Damit steht ihm für April 2013 keine weitere Vergütung iHv. 13,50 Euro netto nebst Zinsen zu. Er kann diese Vergütung weder auf eine Gesamtzusage noch auf eine betriebliche Übung stützen. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

12

1. Der Vergütungsanspruch folgt nicht aus einer Gesamtzusage.

13

a) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, bei den einzelnen Regelungen im Willkommensschreiben handele es sich - soweit diese über Gesetzeszitate hinausgehen - um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Das von der Beklagten vorformulierte Willkommensschreiben findet unstreitig auf eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung.

14

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 22).

15

b) Das Willkommensschreiben beinhaltet nicht lediglich Informationen für neue Mitarbeiter, die aus Sicht der Beklagten keinen rechtlich verbindlichen Charakter haben. Vielmehr gehen einzelne Regelungen über das Weisungsrecht der Beklagten hinaus, bedürfen somit einer vertraglichen Grundlage. Dies betrifft gerade und vor allem die Pausenregelung einschließlich der Vergütung tatsächlich genommener Pausen. Insofern liegt ein Angebot (= Antrag iSv. § 145 BGB) auf Zahlung von Lohn für Pausenzeiten vor, der ohne diese Regelung nicht geschuldet wäre(vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 536/13 - Rn. 17; 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21).

16

Die Verpflichtung zur Pausenvergütung hat die Beklagte vertraglich übernommen. Zwar enthält der Wortlaut des Willkommensschreibens nicht ausdrücklich ein Angebot auf Pausenvergütung. Doch formuliert die Regelung zu „Pausen“, dass diese nicht - wie normalerweise üblich - von der Arbeitszeit abgezogen werden. In diesem Kontext kann der Begriff der Arbeitszeit nur iSd. „vergütungspflichtigen Arbeitszeit“ verstanden werden. Nach dem Willkommensschreiben sollen Pausenzeiten entlohnt werden, weil sie wie „Arbeitszeit“ behandelt werden. Wird Pausenzeit nicht von der Arbeitszeit abgezogen, gehört sie nach dem erklärten Willen der Beklagten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Die Empfänger des Willkommensschreibens konnten und durften dies dahingehend verstehen, dass die Beklagte durch Gesamtzusage ein Angebot auf Pausenvergütung als Abweichung von der grundsätzlich nicht bestehenden Vergütungspflicht unterbreitet hat.

17

c) Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags(BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14). Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

18

d) Die Beklagte hat die Pausenvergütung aber nicht uneingeschränkt zugesagt. Ihrer Gesamtzusage ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine Pausenvergütung anbot, weil ihr eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereitete. Damit brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass Pausen lediglich vergütet werden, wenn und solange keine dem Arbeitszeitrecht entsprechende Pausenregelung etabliert ist. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont gilt das Angebot nur, wenn und solange feste Pausenzeiten nicht geregelt werden. Doch seit Inkrafttreten der Tarifverträge zum 1. Januar 2013 regelt die Beklagte Pausen in den Dienstplänen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum hat bereits eine „feste Pausenregelung“ iSd. Willkommensschreibens bestanden. Für diese Situation hat sich die Beklagte zu keiner Pausenvergütung verpflichtet.

19

2. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung.

20

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43). Ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 17).

21

b) Die Beklagte hat in der Frage der Pausenvergütung lediglich das im Willkommensschreiben angekündigte Verhalten praktiziert und damit keine über die Gesamtzusage hinausgehende betriebliche Übung begründet.

22

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Volk    

        

        

        

    Busch    

        

    Mandrossa    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Januar 2014 - 15 Sa 24/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Karenzentschädigung.

2

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2007 bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt Werkzeuge für die Zerspanung her und vertreibt Hartmetalle für Präzisionswerkzeuge.

3

Unter dem 5./16. Februar 2007 schlossen die Parteien eine Wettbewerbsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

        

I.    

Geltungsbereich

                 

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder mittelbar, noch unmittelbar, bei einem oder für ein Unternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmen mitzuwirken oder sich an ihm zu beteiligen, noch ein solches mit Rat und Tat irgendwie zu unterstützen, noch ein solches mittelbar oder unmittelbar allein oder mit anderen zu betreiben, das mit der Firma in Wettbewerb steht, insbesondere Werkzeuge und/oder Maschinen entwickelt, herstellt oder vertreibt, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers von der Firma entwickelt, hergestellt oder vertrieben werden.“

4

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 25. Juli 2009. Sie warf dem Kläger vor, er habe während seines Arbeitsverhältnisses den Aufbau der Firma HP (im Folgenden HP), die mit ihr in Wettbewerb stand, unter anderem durch Vergabe eines Darlehens in Höhe von 75.000,00 Euro an deren späteren Geschäftsführer gefördert. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage durch Teilurteil vom 13. Juli 2010 (- 3 Ca 512/09 -) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 27. Januar 2011 (- 3 Sa 75/10 -) rechtskräftig zurückgewiesen.

5

Mit dem im Kündigungsschutzverfahren zunächst nur hilfsweise gestellten Zahlungsantrag verlangt der Kläger nunmehr von der Beklagten noch die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom 26. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011.

6

Der Kläger hat behauptet, er habe sich in der Zeit vom 26. Juli 2009 bis zum 25. Juli 2011 an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gehalten. Zwar habe er das Darlehen dem späteren Geschäftsführer der HP zur Gründung dieser Gesellschaft gewährt und auch bis zum Ablauf des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots belassen. Er sei jedoch lediglich in der Gründungsphase der Firma HP als Investor eingebunden gewesen. Da er nicht Gesellschafter der HP sei, bestehe kein Anspruch auf etwaige Gewinne, bisher habe er auch keinen Darlehenszins erhalten.

7

Der Kläger hat in der Revision - zusammengefasst - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.171,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger habe das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verletzt, indem er nach wie vor wirtschaftlicher Inhaber der Firma HP sei und in dieser Funktion die Geschicke dieses Wettbewerbers auch während des Streitzeitraums nachhaltig beeinflusst und geführt habe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, soweit sich dieser gegen die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht gewandt hat.

11

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung. Durch das Belassen des zur Gründung der Firma HP ausgereichten Darlehens hat der Kläger gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Beklagte ist deshalb nicht zur Zahlung der vereinbarten Entschädigung verpflichtet. Die in den Vorinstanzen eingehend erörterte Frage, ob der Kläger die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gewahrt hat, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

12

1. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung ist nicht schon nach § 75 Abs. 3 HGB erloschen, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers aus wichtigem Grund wirksam gekündigt hat. Diese Regelung ist nichtig.

13

a) § 75 Abs. 3 HGB ist durch das Gesetz zur Änderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 HGB vom 10. Juni 1914 (RGBl. I S. 209) eingeführt worden und gilt seitdem unverändert. Diese Regelung verstößt jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie den Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer, der außerordentlich kündigt, willkürlich besserstellt. Das zeigt der Vergleich der in § 75 Abs. 3 HGB für die außerordentliche Arbeitgeberkündigung und in § 75 Abs. 1 HGB für die außerordentliche Arbeitnehmerkündigung geregelten Rechtsfolgen. Während nach § 75 Abs. 3 HGB der Anspruch auf eine Entschädigung von Gesetzes wegen entfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens außerordentlich kündigt, hat der Arbeitnehmer, der aus einem solchen Grund außerordentlich kündigt, nach § 75 Abs. 1 HGB nur ein Wahlrecht zwischen Fortbestehen und Wegfall des Wettbewerbsverbots. Diese gesetzliche Anordnung unterschiedlicher Rechtsfolgen ist sachlich nicht gerechtfertigt. Wegen des generellen Ausschlusses der Karenzentschädigung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen die für Handelsvertreter geltende nachkonstitutionelle Regelung des entschädigungslosen Wettbewerbsverbots nach § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt(BVerfG 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242). Rechtsfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, die Nichtigkeit dieser vorkonstitutionellen Regelung des § 75 Abs. 3 HGB(BAG 23. Februar 1977 - 3 AZR 620/75 - BAGE 29, 30; 19. Mai 1998 - 9 AZR 327/96 - zu I 1 der Gründe). Dessen Anwendung ist für das Beitrittsgebiet durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 959) auch folgerichtig ausgeschlossen worden. Für das Gebiet der „alten Bundesländer“ hat sich der Gesetzgeber indessen bislang nicht zu einer Regelung in der Lage gesehen.

14

b) Die durch die Verfassungswidrigkeit des § 75 Abs. 3 HGB entstandene Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 1 HGB zu schließen(BAG 23. Februar 1977 - 3 AZR 620/75 - zu III 1 der Gründe, BAGE 29, 30; 19. Mai 1998 - 9 AZR 327/96 - zu I 2 a der Gründe). Danach können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer bei vertragswidrigem Verhalten der anderen Arbeitsvertragspartei die Unwirksamkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung durch einseitige schriftliche Erklärung vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung herbeiführen. Dieses gleichermaßen für beide Vertragsparteien geltende Wahlrecht hat die Gesetzgebung in dem neu gefassten § 90a Abs. 3 HGB für das Recht der Handelsvertreter anerkannt.

15

c) Weder die Beklagte noch der Kläger haben vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung vom 25. Juli 2009 erklärt, sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen. Dieses ist deshalb nicht bereits nach § 75 Abs. 1 HGB unwirksam.

16

2. Die Wettbewerbsvereinbarung der Parteien vom 5./16. Februar 2007 erfasst das Belassen des Gründungsdarlehens bei der Firma HP. Die dem entgegenstehende Auslegung der Wettbewerbsvereinbarung durch das Landesarbeitsgericht ist unzutreffend.

17

a) Der Senat ist nicht gehindert, das Berufungsurteil auf mögliche Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung der Wettbewerbsvereinbarung vom 5./16. Februar 2007 zu überprüfen, obwohl die Beklagte diesbezüglich keine (Gegen-)Rüge erhoben hat. Ist die Revision - wie hier - zulässig und ordnungsgemäß begründet, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil innerhalb desselben Streitgegenstands ohne Bindung an die erhobenen Sachrügen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auf seine materielle Richtigkeit und mögliche Rechtsfehler hin zu prüfen (BAG 11. Dezember 2014 - 6 AZR 562/13 - Rn. 17 mwN). Das Revisionsgericht prüft dabei auch, ob das Berufungsgericht die Klage zu Recht als (un)schlüssig angesehen hat (MüKoZPO/Krüger 4. Aufl. § 546 Rn. 4). Die Einhaltung anerkannter Auslegungsgrundsätze, gesetzlicher Auslegungsregeln, der Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüft das Revisionsgericht ohne Bindung an die geltend gemachten Revisionsgründe (BGH 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 - zu 2 der Gründe).

18

b) Bei der Wettbewerbsvereinbarung vom 5./16. Februar 2007 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Auslegung durch das Berufungsgericht der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 22 mwN).

19

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 19, BAGE 135, 239).

20

bb) Die Auslegung der Wettbewerbsvereinbarung vom 5./16. Februar 2007 ergibt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass das Belassen des gewährten Gründungsdarlehens nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine verbotene Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen im Sinne dieser Vereinbarung darstellt. Bereits nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Wettbewerbsvereinbarung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers ein umfassendes unternehmensbezogenes Verbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht. Die Vereinbarung untersagt dem Kläger nicht nur die mittelbare und unmittelbare Tätigkeit bei oder für Konkurrenzunternehmen, sondern auch die Mitwirkung an der Gründung, das mittelbare und unmittelbare Betreiben eines derartigen Unternehmens sowie jede Unterstützung eines Unternehmens, das mit der Beklagten in Wettbewerb steht, „mit Rat und Tat“. Die umfassende Reichweite des Verbots war für einen verständigen Vertragspartner dieses Verkehrskreises ohne Weiteres erkennbar. Das Verbot enthält keine vermeidbaren Unklarheiten, so dass die Regelung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Die Tatsache, dass im Einzelfall geklärt werden muss, ob ein Verhalten des Arbeitnehmers der sachlichen Reichweite des Wettbewerbsverbots unterfällt, führt nicht zur Unbestimmtheit der Formulierung, sondern betrifft lediglich die Anwendung des Verbots auf einen konkreten Streitfall (vgl. Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 7. Aufl. Rn. 226a, 241).

21

3. Der Kläger hat gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen, indem er das dem späteren Geschäftsführer der HP im Jahr 2007 gewährte zinslose Darlehen in Höhe von 75.000,00 Euro zum Zweck der Gründung dieser Gesellschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bei der HP belassen hat. Dieses Unternehmen stand nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch während des Streitzeitraums im Wettbewerb zur Beklagten. Durch die Belassung des Darlehens nach der außerordentlichen Kündigung blieb der Kläger weiter an der neu gegründeten Firma HP beteiligt und hat diese finanziell gefördert. Die HP musste sich nicht um ein neues Darlehen bemühen und hierfür die banküblichen Zinsen und Sicherheiten aufbringen, was gerade neu gegründeten Unternehmen oftmals Schwierigkeiten bereitet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Verhalten nach der Verkehrssitte der beteiligten Geschäftskreise als nicht unter das vereinbarte Wettbewerbsverbot fallend angesehen werde, hat der Kläger weder behauptet noch sind sie objektiv erkennbar.

22

4. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nicht unverbindlich iSv. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB, da es dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen der Beklagten dient.

23

a) Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Nach der Senatsrechtsprechung besteht ein solches berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers, wenn das Wettbewerbsverbot entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dient oder den Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in den Kunden- oder Lieferantenkreis unter Ausnutzung besonderer Kenntnisse oder persönlicher Kontakte verhindern soll. Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt hiernach nicht (BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 147). Die Reichweite des Verbots muss sowohl sachlich als auch örtlich und zeitlich von einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers gedeckt sein. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, in dem die Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers eintreten soll und der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird. Ob berechtigte geschäftliche Interessen das Verbot einer Tätigkeit rechtfertigen und das Wettbewerbsverbot insoweit verbindlich ist, kann abhängig von den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten erst zu diesem Zeitpunkt entschieden werden. Es muss ein Zusammenhang bestehen zwischen Inhalt und Umfang des Verbots und der bisherigen Funktion oder Tätigkeit des Arbeitnehmers (BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 - Rn. 16 mwN, aaO). Der Arbeitnehmer ist dabei darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, welche die rechtsvernichtende Einwendung des § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB begründen sollen(HWK/Diller 6. Aufl. § 74a HGB Rn. 12; ErfK/Oetker 15. Aufl. § 74a HGB Rn. 2; Weber in Großkomm. HGB 5. Aufl. § 74a Rn. 2).

24

b) Neben diesen Fällen des Schutzes von Betriebsgeheimnissen und vor Einbruch eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in den Kunden- oder Lieferantenkreis kann im Einzelfall auch ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und so mittelbar in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt.

25

aa) Allerdings ist die bloße Kapitalbeteiligung an anderen Unternehmen grundsätzlich keine Tätigkeit iSd. § 74 Abs. 1 HGB(Heymann/Henssler HGB 2. Aufl. § 74 Rn. 11; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. § 74 Rn. 24). Deshalb kann beispielsweise eine „Beteiligung“ durch den Erwerb börsengehandelter Aktien eines Konkurrenzunternehmens, die keinen bestimmenden Einfluss auf dieses erlauben, nicht Gegenstand eines Wettbewerbsverbots nach § 74 HGB sein. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung eine Tätigkeit entfaltet wird (Bauer/Diller Wettbewerbsverbote Rn. 256). Dem entspricht es, wenn das Kapital zur Gründung des Konkurrenzunternehmens gewährt wird (vgl. Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb 15. Aufl. § 55 Rn. 69; Weber in Großkomm. HGB § 74 Rn. 25 f.; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote Rn. 256) oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Konkurrenzunternehmen ermöglicht. Dem Tätigsein steht im Falle der Belassung eines vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Darlehens das Unterlassen der Rückforderung dieses Darlehens gleich, wenn dieses für das Fortbestehen des Konkurrenzunternehmens von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beide Verhaltensweisen sind geeignet und darauf gerichtet, einen Wettbewerber zielgerichtet zu fördern.

26

bb) In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bereits sehr früh (RG 13. November 1897 - I 241/97 - Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozess Bd. 8 S. 117, 118) erkannt, dass derjenige, dem es verboten sei, sich an einem Konkurrenzgeschäft „direkt oder indirekt zu betheiligen“, ein solches auch nicht „dadurch ins Leben rufen (durfte), dass er seine Mittel dazu verwandte, damit (es) von dritten Personen errichtet wurde“. Eine auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung beschränkte Auslegung des Begriffs der Beteiligung in einem Konkurrenzverbot hat das Reichsgericht auch in seiner späteren Rechtsprechung durchgängig zu Recht abgelehnt (vgl. RG 4. Dezember 1897 - I 392/97 - RGZ 40, 97; 6. Oktober 1906 - I 38/06 - JW 1906, 736; 18. Mai 1909 - II 551/08 - JW 1909, 387; 15. Dezember 1930 - VIII 538/30 - JW 1931, 801). Eine Kapital- oder Kreditgewährung für ein Konkurrenzgeschäft ohne Anteil am Geschäftsgewinn könne allenfalls dann nicht als Beteiligung verstanden werden, wenn dies nach der Verkehrssitte der beteiligten Geschäftskreise als nicht unter das Konkurrenzverbot fallend angesehen werde (RG 6. Oktober 1906 - I 38/06 - aaO). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Weber in Großkomm. HGB § 74 Rn. 26; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb § 55 Rn. 69; im Grundsatz wohl auch Bauer/Diller Wettbewerbsverbote Rn. 256).

27

c) Nach diesen Grundsätzen hatte die Beklagte ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran, dass sich der Kläger nicht an einem Konkurrenzunternehmen wirtschaftlich beteiligt, indem er diesem ein zinsloses Darlehen zur Gründung gewährt und es ihm während der Zeit des Wettbewerbsverbots belässt. Es geht dabei nicht um das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, sondern um das berechtigte Interesse der Beklagten daran, die zielgerichtete wirtschaftliche Unterstützung eines Wettbewerbers zu verhindern. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass das Belassen des Darlehens für die Firma HP im Zeitraum des Wettbewerbsverbots keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hatte und deshalb kein berechtigtes geschäftliches Interesse der Beklagten an einer Beendigung dieser Form der Beteiligung an dem Konkurrenzunternehmen mehr bestand. Nach seinem eigenen Vortrag ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die Firma HP durch die Belassung des Darlehens „am Leben gehalten“ hat. Dafür sprechen nicht nur die Höhe der Darlehensvaluta und der Umstand, dass es sich dabei um das für die Gründung der Firma HP erforderliche Kapital gehandelt hatte, sondern vor allem die vom Kläger offenbar als ihn entlastend angesehene Tatsache, dass er „bisher“ keinen Darlehnszins erhalten hat. Dies verdeutlicht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein eigenes Interesse des Klägers an dem von ihm bedachten Unternehmen und dessen Fortbestehen. Wenn der Kläger, der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld bezogen hat und in dieser Zeit - wie er der Beklagten dezidiert vorgehalten hat - „nicht unerhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten“ hatte, gleichwohl sein Darlehen in Höhe von 75.000,00 Euro nicht von der Firma HP abgezogen hat, kann dies aus der Sicht eines typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Vertragspartners nur so verstanden werden, dass der Kläger mit der Aufrechterhaltung seines maßgeblichen finanziellen Engagements bei der Firma HP die Aussicht oder zumindest die Hoffnung auf wirtschaftlichen Gewinn verbunden hat. Mit diesem Verhalten hat er die Beklagte in genau die Lage gebracht, vor der sie durch das Wettbewerbsverbot berechtigterweise geschützt werden sollte.

28

5. Aufgrund des Verstoßes gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist der Anspruch des Klägers auf die Karenzentschädigung entfallen.

29

a) Das Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den die Regelungen der §§ 320 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden (vgl. zur Anwendung der §§ 320 ff. BGB auf Wettbewerbsabreden vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001: BAG 20. Oktober 1960 - 5 AZR 470/59 - zu 2 der Gründe; 10. September 1985 - 3 AZR 490/83 - zu II 3 der Gründe; zum neuen Recht: Baumbach/Hopt/Roth HGB 36. Aufl. § 74 Rn. 13; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb § 55 Rn. 30). Damit steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb nicht nachkommt. Da die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot die dem Arbeitnehmer obliegende Leistung für die entsprechende Zeit unmöglich macht, verliert er gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung (EBJS/Boecken HGB 3. Aufl. § 74 Rn. 57; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene § 74 Rn. 60; Weber in Großkomm. HGB § 74 Rn. 61).

30

b) Durch sein sich über die gesamte Karenzzeit erstreckendes wettbewerbsverbotswidriges Verhalten war dem Kläger die ihm aufgrund der Wettbewerbsvereinbarung vom 5./16. Februar 2007 obliegende Leistung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Sein Anspruch auf die Karenzentschädigung ist daher gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB entfallen.

31

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    Brune    

        

        

        

    Schürmann    

        

    A. Effenberger    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Oktober 2010 - 7 Sa 134/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

2

Der Kläger war seit 1. September 1975 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Nachrichtentechniker/Übertragungstechniker beschäftigt. Er ist am 7. Dezember 1958 geboren. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Telekom Anwendung, ua. der Manteltarifvertrag für den Bereich der Deutschen Telekom AG zuletzt idF vom 23. März 2004 (MTV). Nach § 26 MTV war das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch außerordentlich kündbar, wenn es mindestens 15 Jahre bestand.

3

Der Kläger wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen von der Beklagten beurlaubt. Er wurde seit 1. Oktober 1999 von der K GmbH beschäftigt. In der Folge wurde er von der K Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (K) „übernommen“. Der Kläger war zuletzt in Vergütungsgruppe T 6 Stufe 4 nach § 10 iVm. Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags (ERTV) eingruppiert.

4

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 1. Juni 2004 einen Auflösungsvertrag zum 30. September 2004, der Regelungen über ein vertragliches Rückkehrrecht enthält. In ihm heißt es ua.:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

…       

        
        

Anlage 1 zum Auflösungsvertrag

        

‚Regelungen zum Rückkehrrecht - Stand 1.7.2003 -’

        

…       

        

1.    

Die Deutsche Telekom AG räumt den Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 18 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…“    

        
5

Die Beklagte, mehrere Kabelgesellschaften - ua. die K - und die Gewerkschaft ver.di trafen am 8. April 2005 eine sog. Schuldrechtliche Vereinbarung (SV). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die Deutsche Telekom AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen Telekom AG weiter beschäftigt worden.

        

…       

        
        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

        

…       

        
        

6.    

Derzeit noch von der Deutschen Telekom AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Telekom AG.“

6

§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung(TV Ratio) zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di idF vom 15. März 2004 lautet auszugsweise:

        

„(1)   

Der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento der Deutschen Telekom AG zu den in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten Bedingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in Vivento versetzt.

        

…       

        
        

(2)     

Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. …

        

(3)     

Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Absatz 1. …“

7

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 30. April 2005 einen „Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002“. Dem Vertrag war als Anlage 1 die SV beigefügt. In ihm ist ua. geregelt:

        

„§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.

        

Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.

        

§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe

        

Herr … ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Berlin/Brandenburg bzw. deren Rechtsnachfolger der Deutschen Telekom AG die Daten mit Bezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die soziale Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kündigung.

        

Die Deutsche Telekom AG gewährleistet bezüglich der ihr von der K Vertrieb & Service GmbH & Co KG, Region Berlin/Brandenburg bzw. deren Rechtsnachfolger übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“

8

Die K kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter dem 9. Dezember 2008 nach Anhörung des Betriebsrats „aus betriebsbedingten Gründen“ außerordentlich zum 31. Juli 2009. Der Betriebsrat hatte zu der beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgegeben. Die Kündigung war Teil einer umfangreichen Restrukturierung im Bereich Technical Operations, in deren Verlauf ein Interessenausgleich und ein Sozialplan geschlossen wurden. Abschn. B § 1 Buchst. a des Sozialplans vom 12. November 2008 nahm von der Beklagten beurlaubte Mitarbeiter von dem Abfindungsanspruch aus, wenn sie nicht wirksam auf ihre Rechte aus der Rechtsbeziehung zur Beklagten, insbesondere ihr Rückkehrrecht nach Widerruf der Beurlaubung, verzichteten. Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und machte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 sein Rückkehrrecht geltend. Die Beklagte lehnte die Rückkehr unter dem 15. Dezember 2008 ab. Der Kläger nahm die Kündigungsschutzklage nach einer außergerichtlichen Einigung mit der K vom 8. Juli 2009 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 zurück. Zu der Klagerücknahme hatte er sich durch die außergerichtliche Einigung mit der K verpflichtet. Die K verpflichtete sich mit der außergerichtlichen Einigung, an den Kläger einen Entgeltausgleich von 24.850,08 Euro brutto und eine „Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro gemäß Sozialplan“ zu zahlen.

9

Mit der am 12. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiedereinstellung aus dem Vertrag vom 30. April 2005 iVm. der SV. Die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Kündigung der K sei wirksam. Er habe gegenüber der K keine Obliegenheit, eine Kündigungsschutzklage durchzuführen. Er sei gegenüber der Beklagten auch nicht darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Kündigung der K wirksam sei.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags rückwirkend zum 1. August 2009 als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Aufgabenstellung der Vergütungsgruppe T 6 gemäß § 10 des Entgelttarifvertrags und im Übrigen zu den Bedingungen der für die Beklagte geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzunehmen;

        

2.    

die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, sein Angebot anzunehmen, einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt eines Änderungsvertrags gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio abzuschließen und ihn ab 1. August 2009 gemäß § 5 TV Ratio als Transfer-Mitarbeiter in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento für die Dauer des Rechtsstreits zu beschäftigen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er durch die Auslauffrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der K gebunden gewesen sei. Jedenfalls sei das Erfordernis einer wirksamen Kündigung, die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen worden sei, dh. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG erfülle, nicht gewahrt. Die durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage gegen die K eingetretene Fiktion nach § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschränke sich auf die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Kündigungsgründe würden demgegenüber nicht fingiert. Für sie sei der Kläger im Wiedereinstellungsrechtsstreit darlegungs- und beweispflichtig. Zudem bestehe der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und der K. Jedenfalls könne der Kläger nur verlangen, eine Beschäftigung im Betrieb Vivento angeboten zu bekommen, weil es seine frühere Tätigkeit bei der Beklagten nicht mehr gebe.

12

Das Arbeitsgericht hat der im ersten Rechtszug nach dem Wortlaut auf Abgabe eines Angebots gerichteten Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe der letzten Formulierung des Hauptantrags, die auf Annahme des Angebots des Klägers gerichtet ist, zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 des Änderungsvertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde von der K wirksam gekündigt. Der Kläger musste nicht darlegen und beweisen, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt war. Er übte sein Rückkehrrecht nicht kollusiv aus. Über den Hilfsantrag hat der Senat nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag begründet ist.

14

A. Der Hauptantrag ist erfolgreich.

15

I. Er ist zulässig.

16

1. Der Wortlaut des Hauptantrags ist seit der Berufungsverhandlung unzweifelhaft auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Es kann auf sich beruhen, ob es sich dabei um eine bloße Klarstellung im Rahmen der Auslegung des Antrags oder um eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO handelt. Die objektive Klageänderung ist jedenfalls zulässig, weil sie sachdienlich und unwidersprochen geblieben ist. Dem Kläger geht es mit der zuletzt erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten, das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme( §§ 145 bis  147 BGB ) - erwirken möchte. In seiner Klage ist die Abgabe des Angebots zu sehen. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (vgl. zB BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07  - Rn. 54, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; 25. Oktober 2007 -  8 AZR 989/06  - Rn. 14, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80; 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358).

17

2. Der Hauptantrag ist in dieser Auslegung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

18

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und über die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung ( § 322 Abs. 1 ZPO ) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 9).

19

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des anzunehmenden Arbeitsvertrags entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend konkretisiert.

20

aa) Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe der Annahmeerklärung - der 1. August 2009 - ist genannt. Der wesentliche Vertragsbestandteil der Dauer der Arbeitszeit - Vollzeit - ist bezeichnet. Die anzurechnende Beschäftigungszeit gehört nicht zu den unabdingbar zu nennenden wesentlichen Vertragsbestandteilen.

21

bb) Der Hauptantrag weist Vergütungsgruppe T 6 nach § 10 des Entgelttarifvertrags aus. Damit macht er die geschuldete Arbeitsleistung und das zu leistende Entgelt im Ansatz kenntlich. Nach der Klagebegründung und dem erstinstanzlich gestellten Antrag meint der Kläger der Sache nach § 10 des zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Entgeltrahmentarifvertrags, nicht § 10 des Entgelttarifvertrags. Der ERTV regelt die Grundzüge für die Festsetzung der Vergütung. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 ERTV gibt die Eingruppierungsgrundsätze vor. § 10 Abs. 2 ERTV verweist auf das Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum ERTV(vgl. zum Tarifsystem bspw. BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - Rn. 5 ff., BAGE 117, 202). Die von der Revision gerügte zuletzt unterbliebene Bezeichnung der Entgeltstufe ist nach der prozessualen Vorgeschichte unschädlich und der Auslegung zugänglich. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe T 6 Stufe 4 ERTV verlangt. Von der erstrebten Stufenzuordnung ist er inhaltlich nie abgerückt.

22

II. Der Hauptantrag hat in der Sache Erfolg. Der Senat hat über die zu behandelnden Rechtsfragen großteils schon mit Urteil vom 9. Februar 2011 entschieden (- 7 AZR 91/10 - AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). An den gefundenen Ergebnissen hält er auch unter Berücksichtigung der weiteren Argumente der Beklagten fest. Der Hauptantrag ist in nicht zu beanstandender Weise auf die rückwirkende Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Der Kläger hat Anspruch auf Abgabe der Annahmeerklärung. Die Regelungen des Rückkehrrechts im Auflösungsvertrag vom 1. Juni 2004, in § 1 des Änderungsvertrags vom 30. April 2005 und in der SV unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem stehen weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen. Die in Nr. 2 Buchst. a SV enthaltene Anspruchsvoraussetzung, die nicht nur eine wirksame Kündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG verlangt, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger erfüllt die übrigen Voraussetzungen des sog. Rückkehrrechts der SV. Er übte sein Rückkehrrecht nicht kollusiv aus.

23

1. Die Klage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll.

24

a) Die Abgabe der Annahmeerklärung als der zweiten der beiden nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen soll den Vertragsschluss bewirken. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann(für die st. Rspr. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08  - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

25

b) Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor der (fingierten) Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; grundlegend 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09  - Rn. 17 und 35, BAGE 134, 223).

26

2. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Anspruch auf Abgabe der mit dem Hauptantrag verlangten Annahmeerklärung. Grundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV. Das ergibt eine Auslegung dieser Regelungen.

27

a) § 2 Nr. 1 des ursprünglichen Auflösungsvertrags der Parteien vom 1. Juni 2004 ist ein von der Beklagten vorformulierter Vertrag, den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Dieser Vertrag wurde durch § 1 der Vereinbarung vom 30. April 2005 lediglich an die von der SV umgestalteten Rückkehrrechte angepasst, blieb nach § 1 Abs. 2 des Vertrags vom 30. April 2005 aber im Übrigen bestehen. Den Inhalt eines solchen typischen Mustervertrags kann der Senat selbst nach §§ 133, 157 BGB auslegen(BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 29 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

28

b) Die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein (vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07  - Rn. 20 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17).

29

aa) Die Parteien haben hier in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags vom 30. April 2005 auf die in Anlage 1 enthaltene SV verwiesen. Sie haben den Text der SV vollständig verwendet, so dass deren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung erhalten geblieben ist.

30

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn sie den Inhalt der Regelung übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren ( § 305b BGB ). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, ist für die Auslegung entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner muss beachtet werden ( § 157 BGB ). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt das nur für typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele. Eine solche Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 32, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

31

cc) Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Auch sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern. Die Arbeitnehmer, die derartige Verträge unterzeichnen, waren zudem an der Aushandlung der Kollektivregelung nicht beteiligt und konnten sie nicht beeinflussen (vgl. BAG 28. Juli 2009 - 3 AZR 250/07 - Rn. 18, AP ArbGG 1979 § 45 Nr. 16). Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen Kollektivregelung geführt haben, sind ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es deshalb nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern nach § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf verweisende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird(BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 33, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; vgl. auch 19. März 2009 - 6 AZR 557/07  - Rn. 22 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17).

32

c) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV begründen ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht des Klägers in die Dienste der Beklagten. Der Kläger hat diesen Wiedereinstellungsanspruch wirksam geltend gemacht.

33

aa) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. Kabelgesellschaften und war von der Beklagten beurlaubt.

34

bb) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der K wurde aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. Nr. 2 Buchst. a SV gekündigt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf § 1 Abs. 2 ff. KSchG Bezug nimmt, die K wegen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des Klägers jedoch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erklärte. Die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen „betriebsbedingten“ Kündigung wird zwar nicht an § 1 KSchG gemessen, sondern an § 626 BGB. Zu prüfen ist nach § 626 Abs. 1 BGB aber, ob dem Arbeitnehmer im Fall ordentlicher Kündbarkeit eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre(vgl. nur BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08  - Rn. 16 mwN, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17). Die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung sind dadurch mit denen einer ordentlichen Kündigung verknüpft. Bei einer außerordentlichen „betriebsbedingten“ Kündigung handelt es sich deswegen um eine Kündigung „aus dringenden betrieblichen Gründen“ iSv. Nr. 2 Buchst. a SV. Das Erfordernis einer „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ausgesprochenen Kündigung dient der Abgrenzung von personen- und verhaltensbedingten Kündigungen, bei denen kein Rückkehrrecht besteht. Das macht insbesondere Nr. 5 SV deutlich. Aus der SV geht im Übrigen nicht hervor, dass dieses Regelwerk Arbeitnehmer, die tariflich gegen ordentliche Kündigungen geschützt sind, von ihrem persönlichen Geltungsbereich ausnehmen will. Wegen des besonderen Schutzes dieser Arbeitnehmergruppe hätte es hierfür eines klaren Anhaltspunkts im Wortlaut der SV bedurft (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 36, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

35

cc) Der Kläger hat ein besonderes Rückkehrrecht iSv. Nr. 1 Buchst. b SV, obwohl sein Arbeitsverhältnis mit der K nicht schon mit dem 31. Dezember 2008, sondern erst am 31. Juli 2009 endete.

36

(1) Nach Nr. 1 Buchst. b SV räumte die Beklagte dem Kläger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate“ ein. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand nach Nr. 1 Buchst. a SV für einen Zeitraum von 24 Monaten, berechnet ab 1. Januar 2004, also bis 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später mit dem 31. Dezember 2008.

37

(2) Nr. 1 Buchst. b SV ist auslegungsbedürftig. Aus dem Wortlaut der Regelung geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht „für weitere 36 Monate“ die Entstehung des Rechts bis 31. Dezember 2008, seine Geltendmachung oder die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint ist. Der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner ( § 157 BGB ) spricht aber dafür, dass es jedenfalls genügt, wenn das Rückkehrrecht bis 31. Dezember 2008 durch den Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen „betriebsbedingten“ Kündigung entstand und gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde. Mit Ausübung des Rückkehrrechts bis 31. Dezember 2008 erlangte die beklagte Verwenderin Planungssicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Rückkehr des einzelnen Arbeitnehmers. Die in Nr. 3 Satz 2 SV enthaltene Ankündigungsfrist von drei Monaten deutet zudem darauf hin, dass das Regelwerk zwischen dem Rückkehrrecht und der tatsächlichen Rückkehr unterscheidet.

38

(3) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung des besonderen Rückkehrrechts. Die K kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr unter dem 9. Dezember 2008 außerordentlich „aus betriebsbedingten Gründen“. Der Kläger machte das besondere Rückkehrrecht mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 gegenüber der Beklagten geltend.

39

dd) Nr. 2 Buchst. a SV verlangt nicht nur eine wirksame Kündigung. Nach der Regelung genügt insbesondere nicht der Eintritt der Fiktion in § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Kündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochen wurde. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden.

40

(1) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 20, NJW 2011, 3675; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 42 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

41

(2) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die Klausel in Nr. 2 Buchst. a SV lässt nach gebotener Auslegung ( §§ 133 , 157 BGB ) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass das Rückkehrrecht an eine Kündigung gebunden wird, die wirksam und darüber hinaus unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen wird. Aus dem Erfordernis der Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG geht der Wille der verwendenden Beklagten hervor, das Rückkehrrecht davon abhängig zu machen, dass auch im Fall der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich Unkündbaren bestimmte Umstände - dringende betriebliche Gründe - tatsächlich gegeben sind. Es genügt daher nicht, dass die außerordentliche oder ordentliche Kündigung durch Unterlassen oder Rücknahme der Kündigungsschutzklage aufgrund der Fiktionen in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 7 Halbs. 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG wirksam wird.

42

ee) Das in Nr. 2 Buchst. a SV begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung ist unwirksam. Das Erfordernis benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Dem stehen weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen.

43

(1) § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB hindert die Inhaltskontrolle nicht.

44

(a) Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle (vgl. nur BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 46, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; 19. März 2009 - 6 AZR 557/07  - Rn. 22 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17).

45

(b) Die Unterzeichner der SV haben dem Regelwerk nicht den normativen Charakter eines Tarifvertrags iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB beigelegt.

46

(aa) Entscheidend ist, ob die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen ( BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 48, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; vgl. auch 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08  - Rn. 37 und 39, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46).

47

(bb) Das trifft auf die SV nicht zu. Nach Nr. 1 SV räumt die Beklagte den Arbeitnehmern „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht zu ihr ein. Daran wird deutlich, dass die SV den Anspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründen will. Sie trifft vielmehr nur eine vereinheitlichende Regelung für individualvertragliche Umsetzungsakte. Das ist der typische Fall Allgemeiner Geschäftsbedingungen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 49, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

48

(c) Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV sind entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deswegen durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der sog. AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB entzogen, weil der SV der Charakter einer schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB zukäme(vgl. zum Begriff der schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1.3 der Gründe, BAGE 87, 45; allgemein zu schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarungen BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 21 mwN, EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6). Der Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf das Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB aus der SV(vgl. zu dem Erfordernis eines unmittelbaren Leistungsrechts bspw. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. Einf. v. § 328 Rn. 1). Nr. 1 Buchst. b SV verlangt vielmehr ausdrücklich den Zwischenschritt einer einzelvertraglichen Vereinbarung des besonderen Rückkehrrechts. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich als Vertragspartnerin der SV gegenüber den Kabelgesellschaften und der Gewerkschaft ver.di, im Verhältnis zum Arbeitnehmer einzelvertraglich eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die (Gegen-)Leistung des besonderen Rückkehrrechts gegenüber der Beklagten entsteht jedoch erst mit Abschluss des Aufhebungsvertrags aufgrund des dadurch begründeten Gegenseitigkeitsverhältnisses von Aufhebungsvereinbarung und Wiedereinstellungszusage (vgl. zu einem vergleichbaren Zwischenschritt auch BAG 14. August 2007 - 9 AZR 18/07 - Rn. 52, BAGE 123, 337). Der Senat kann daher offenlassen, ob schuldrechtliche Koalitionsvereinbarungen zugunsten Dritter dem Tarifvertragsbegriff des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB überhaupt unterfallen.

49

(2) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schließt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus.

50

(a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung führt aber nicht dazu, dass ein Klauselwerk nicht nach §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren wäre. Auch Vertragstypen, die gesetzlich nicht geregelt sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 51, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; vgl. auch 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05  - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

51

(aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind von der Inhaltskontrolle zum einen deklaratorische Vertragsklauseln ausgenommen, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Eine Inhaltskontrolle derartiger Klauseln liefe leer, weil an ihre Stelle im Fall ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 BGB die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte(BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 52 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

52

(bb) Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterfallen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Das sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts. Der gerichtlichen Kontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Demgegenüber sind Klauseln, die das Haupt- oder Gegenleistungsversprechen einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 53 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

53

(b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Bestimmungen gestalten iVm. § 1 des Vertrags vom 30. April 2005 - ebenso wie schon Anlage 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a des Auflösungsvertrags vom 1. Juni 2004 - das Gegenleistungsversprechen in § 2 Nr. 1 des Auflösungsvertrags vom 1. Juni 2004 aus. Dieser Vertrag vom 1. Juni 2004, der nach seinem Erscheinungsbild selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, verknüpft die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit zeitlich begrenzten Rückkehrrechten. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zu der Vertragsaufhebung steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Zusage der Wiedereinstellung (vgl. zu der Gegenleistung einer Abfindungszusage für die Einwilligung in die Vertragsaufhebung zB BAG 26. September 2001 - 4 AZR 497/00 - zu I 2 b der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 51). Unmittelbarer Gegenstand des Haupt- und Gegenleistungsversprechens ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen mehrere verschiedenartige Wiedereinstellungsansprüche, ein allgemeines und ein besonderes Rückkehrrecht unterschiedlicher Dauer. Das eng zu fassende, kontrollfreie Haupt- und Gegenleistungsversprechen beschränkt sich auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen das Versprechen der Wiedereinstellung. Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV stellen das besondere (verlängerte) Rückkehrrecht - ebenso wie schon Anlage 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a des Auflösungsvertrags vom 1. Juni 2004 - unter zusätzliche Voraussetzungen, die Einhaltung der Erfordernisse des § 1 Abs. 2 ff. KSchG für eine von der K ausgesprochene „betriebsbedingte“ wirksame Kündigung. Die Klauseln gestalten damit das Gegenleistungsversprechen aus. Sie sind inhaltlich zu kontrollieren.

54

(3) Das in Nr. 2 Buchst. a SV begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

55

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die beiderseitigen Positionen müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben umfassend gewürdigt werden. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 56, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; vgl. auch 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05  - Rn. 30 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

56

(b) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB erfüllt, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet(BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 57 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

57

(c) Gemessen daran wird hier unwiderlegt vermutet, dass das in Nr. 2 Buchst. a SV begründete Erfordernis einer von ihm zu beweisenden nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.

58

(aa) Nr. 2 Buchst. a SV verkehrt zum einen die für den Kündigungsschutzprozess in § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG vorgesehene Darlegungs- und Beweislast. Die Regelung macht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG für eine von der K ausgesprochene „betriebsbedingte“ Kündigung zur Anspruchsvoraussetzung des Rückkehrrechts. Zum anderen beseitigt Nr. 2 Buchst. a SV die Fiktion in § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 Halbs. 1 KSchG. Die Wirkung dieser Fiktion beschränkt sich darauf, dass eine bestimmte Kündigung wirksam ist. Ob der Kündigungsgrund tatsächlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Fiktion (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 59, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 7 KSchG Rn. 7; KR/Rost 9. Aufl. § 7 KSchG Rn. 20a). Die Beseitigung der Fiktion geht über die bloße Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im Wiedereinstellungsprozess hinaus (vgl. zu der Verkehrung der Behauptungs- und Beweislast zB BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 38, AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98).

59

(bb) Diese in Nr. 2 Buchst. a SV enthaltene Voraussetzung ist nach § 307 Abs. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

60

(aaa) Für den Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht ausüben will, begründet sie die Obliegenheit, eine Kündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch streitiges, klageabweisendes und rechtskräftiges Urteil zu beenden. Darin liegt eine unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers, dh. eine Einschränkung, die es gefährdet, dass der Vertragszweck - die Verknüpfung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Wiedereinstellungsanspruch - erreicht wird (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ). Der Arbeitnehmer kann sich nicht frei entschließen, die Unsicherheiten und Belastungen eines Kündigungsschutzrechtsstreits auf sich zu nehmen, wenn er das besondere Rückkehrrecht - den Wiedereinstellungsanspruch - durchsetzen will. Er kann seine Klage gegen die Kabelgesellschaft nicht zurücknehmen, keinen Klageverzicht erklären, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und sich, ohne den Verlust des Wiedereinstellungsanspruchs zu riskieren, nicht vergleichsweise einigen. Er kann seine Entscheidung über die Einleitung und Fortführung des Rechtsstreits auch nicht von einer Beurteilung der Prozessaussichten abhängig machen. Er muss den Rechtsstreit vielmehr sogar dann führen, wenn er selbst der Auffassung ist, die klagebegründenden Tatsachen nicht schlüssig vortragen zu können (vgl. zu einer auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 BetrVG überprüften Klageobliegenheit im Zusammenhang mit einer Sozialplanforderung BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02  - zu III 1 b cc (1) der Gründe, BAGE 107, 100 ). Der Prozesserfolg steht regelmäßig erst nach Jahren fest. Das widerspricht dem typischen Zweck eines Wiedereinstellungsanspruchs, der ua. darin besteht, Zeiten der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 61, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

61

(bbb) Hinzu kommt die von § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG abweichende atypische Verkehrung der Darlegungs- und Beweislast im Wiedereinstellungsprozess. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich der Kündigungsgründe Tatsachen darlegen und beweisen, die er selbst idR nicht kennt und die jedenfalls nicht aus seiner Sphäre stammen. Diese atypische Überbürdung der Beweislast für die Kündigungsgründe auf den gekündigten Arbeitnehmer ist nicht etwa geboten, um die berechtigten Interessen der Beklagten zu wahren. Sie mag ein berechtigtes Interesse daran haben, den sich aufdrängenden Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arbeitnehmer und der Kabelgesellschaft bei Ausspruch der Kündigung erkennen zu können. Die berechtigten Belange der Beklagten gebieten es aber nicht, die Beweislast und das sog. non-liquet-Risiko für die Kündigungstatsachen auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Die Interessen der Beklagten sind ausreichend durch § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags vom 30. April 2005 gewahrt. Der Kläger hat ihr damit das Recht eingeräumt, sich die Fragen der sozialen Rechtfertigung und Wirksamkeit der Kündigung von der K offenlegen zu lassen (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 62, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

62

ff) Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV kann ohne das Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung aufrechterhalten bleiben.

63

(1) § 306 Abs. 1 BGB weicht von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab. Er bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Die Teilbarkeit der Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln ( BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiter verständlich, bleibt sie bestehen (sog. blue-pencil-test, vgl. für die st. Rspr. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, EzA-SD 2012 Nr. 1, 9; 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08  - Rn. 11 mwN, AP BGB § 307 Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 44 ). Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05  - Rn. 32, BAGE 118, 36 ).

64

(2) Die Klausel in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil der Nr. 2 Buchst. a SV beschränkt sich auf die Voraussetzung einer wirksamen Kündigung, die auch bei Eintritt der Fiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG(im Fall einer außerordentlichen Kündigung iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ) erfüllt ist. Die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kann sich darin ausdrücken, dass die Regelungen in unterschiedlichen Sätzen getroffen sind (vgl. zu einem solchen Fall BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 29, AP BGB § 305 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33). Das ist jedoch nicht zwingend. Wird die Passage „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG“ in Nr. 2 Buchst. a SV gestrichen, setzt das besondere Rückkehrrecht nur noch eine wirksame Kündigung voraus, die aus Gründen der betrieblichen Sphäre ausgesprochen wird (vgl. zu einer ähnlichen Streichung innerhalb desselben Satzes BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08  - Rn. 11 mwN, AP BGB § 307 Nr. 43 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 44). Die Klausel ist damit inhaltlich und sprachlich teilbar. Die Regelung bleibt verständlich.

65

gg) Das danach ausreichende Erfordernis einer wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die K ist gewahrt. Die von der K ausgesprochene Kündigung gilt nach § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als wirksam. Der Kläger musste entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht weiter darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG erfüllt sind.

66

3. Für ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der K bei Ausspruch der Kündigung bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan sowie der Umstand, dass der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 66, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). Die Klagerücknahme vom 10. Juli 2009 aufgrund der außergerichtlichen Einigung vom 8. Juli 2009 lässt ein bewusstes Zusammenwirken des Klägers mit der K zum Nachteil der Beklagten ebenfalls nicht erkennen. Dem Kläger war es nicht verwehrt, sich auf die Wiedereinstellungsklage zu beschränken und selbst zu bewerten, welche Klage er für aussichtsreicher und welchen Schuldner er für „sicherer“ hielt. Der Senat kann offenlassen, welche Auswirkungen der gegenüber der Beklagten erfolgreich durchgesetzte Wiedereinstellungsanspruch auf die von der K geleisteten Ausgleichszahlungen hat. Es kann auch auf sich beruhen, ob sich die Beklagte unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die dem Kläger zugeflossenen Vorteile berufen kann, wenn Zahlungsansprüche gegen sie erhoben werden.

67

4. Der Kläger ist nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento gelten. Das folgt aus der Auslegung von § 4 Satz 1 und Satz 2 SV. Nach dieser Regelung richten sich die Wiedereinstellungsbedingungen.

68

a) Nr. 4 Satz 1 SV sieht vor, dass im Fall der Rückkehr ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Anwendung finden. Nach Nr. 4 Satz 2 SV wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen Telekom AG weiterbeschäftigt worden. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV Ratio bestimmt, dass der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags für eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento der Deutschen Telekom AG erhält. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio lässt eine Änderungskündigung zu, wenn der Arbeitnehmer den Abschluss eines Änderungsvertrags ablehnt.

69

b) Der Wortlaut von Nr. 4 Satz 1 SV bindet die Geltung der Rationalisierungsschutz-Tarifverträge an den Fall der Rückkehr, dh. die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses durch übereinstimmende Willenserklärungen. Der Passus, wonach die Tarifverträge „ab diesem Zeitpunkt“ zur Anwendung kommen sollen, stellt klar, dass keine „automatische Überführung“ in den Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento zeitgleich mit der Wiedereinstellung gemeint ist. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio müssen erfüllt sein. Die Beklagte soll die Rechte aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio, dem betroffenen Arbeitnehmer ein Änderungsgebot zu unterbreiten und eine Änderungskündigung zu erklären, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt, erst mit der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ausüben können. Dem steht Nr. 4 Satz 2 SV nicht entgegen. Würde die Bestimmung, nach der der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als wäre er ohne Unterbrechung von der Beklagten weiterbeschäftigt worden, in der Weise verstanden, dass sie unmittelbar eine Versetzung zu Vivento zur Folge hätte, wäre Nr. 4 Satz 1 SV überflüssig. Der Regelung bliebe kein Anwendungsbereich. An dem Zusammenspiel von Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 SV wird vielmehr deutlich, dass mit Nr. 4 Satz 2 SV sichergestellt werden soll, dass der erneut eingestellte Arbeitnehmer trotz der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses weder arbeitsvertragliche noch tarifliche Nachteile erleidet. Die arbeitsvertraglich zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen und die tariflichen Regelungen sollen nachgezeichnet werden, als wäre das frühere Arbeitsverhältnis nicht beendet worden. Auf die Aufklärungsrüge der Beklagten kommt es aufgrund der vorzunehmenden Auslegung nicht an.

70

5. Der Hauptantrag ist entscheidungsreif. Die vom Kläger angenommene Eingruppierung in Vergütungsgruppe T 6 Stufe 4 ERTV ist zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unumstritten.

71

B. Der Hilfsantrag fällt wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zur Entscheidung des Senats an.

72

C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Gallner    

        

        

        

    Busch    

        

    Willms    

                 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14636/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Ablauf der Wartezeit hat und darüber, ob sie sich ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

Die Klagepartei war seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von … Euro beschäftigt.

Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren.

Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse E. (nunmehr: Versorgungskasse 1 C., abgekürzt VK1). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das sogenannte Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren parallelen Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass bei der Beklagten insofern eine betriebliche Übung entstanden ist. Es hat danach jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet.

Die Klagepartei hätte demnach spätestens nach Erfüllung der Wartezeit mit dem 01.04.2016 unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

In einer Intranet-Veröffentlichung vom 22.07.2009 (Anlage K5, Bl. 38 d. A.) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen.

In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K6, Bl. 41 d. A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung.“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt wurde.

In einem Anschreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) (Anl. B34, Bl. 396 d. A.) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, auf der ab sofort wichtige Dokumente sowie die Dienstvereinbarung hierzu oder die FAQ zu finden sind.

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge zustande gekommen sei.

Diese war in der downloadbox veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt: Präambel

„Die E. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der E. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der E. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter heißt es unter II.1.

„... Die E. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der E. versichert halten.“

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der E. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll."

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der E. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b)..."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B8, Bl. 153 d. A.) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München auf ihre Klagen hin ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden ist.

Ebenfalls unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“ informierte die Beklagte am 14.01.2010 darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, .“ (Anl. B9, Bl. 1 54 d. A.).

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B37, Bl. 407 ff, Folie 14).

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

m Familie und damit Absicherung?

m langfristige finanzielle Verpflichtungen?

m Wie ist meine Lebensplanung?

m etc.

Berufliches Umfeld:

m Wie ist meine Karriereplanung? m Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

m Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der E. ?

m Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der E. arbeiten werde?

m etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der E.

=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

-Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

- Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4.MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

- MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

- Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

- MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

- Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

m Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

m Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der E. einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere Bank steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen.

Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse E. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. …“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb bav-2010@ E. .de. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. bis 12. Februar 2010, 22. bis 26. Februar 2010 und 01. bis 05. März 2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese vor der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage hat die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt sollen zudem Abrechnungen erfolgen, die die mit Abschluss der Versorgungszusage einhergehende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht berücksichtigen und entsprechende Nachzahlungen vorgenommen werden.

Die Klagepartei hat behauptet, die Beklagte habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt.

Weiterhin sei der Klagepartei vorgespiegelt worden, dass die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service weiter trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben sei. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern nach dem Wechsel in die VO 2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die Beklagte habe die Klagepartei hierüber ausdrücklich aufklären müssen. Das Rechtsgutachten der Beklagten, welches von der Beklagten über die Gewährträgerhaftung vorgelegt werde, sei als fragwürdig einzustufen. Es liege auch keine insolvenzsichere sog. Verwaltungstreu-hand/CTA vor.

Weitere Indizien für eine Täuschung seien, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn der Überführung nicht fristgerecht zugestimmt werde, das Formular jedoch in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasst werde.

Es sei nicht informiert worden, dass es über die unverfallbare Anwartschaft hinaus schon gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände gebe, auf die durch Annahme des Wechselangebots verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft seien nicht dargestellt worden. Im Wechselangebot sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen nicht erwähnt. Im Wechselangebot werde an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug genommen.

Diese Täuschungshandlungen hätten den Zweck gehabt, bei der Klagepartei einen Irrtum zu erregen. All dies sei der Klagepartei bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar gewesen. Der erzeugte Irrtum sei auch ursächlich für die Unterzeichnung gewesen.

Die Täuschungen seien auch arglistig. Die Beklagte habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, dass sie erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt, nicht offengelegt, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezwecke. Sie habe nicht über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei aufgeklärt und nicht über den Vergleich des Neusystems VO 2010 zur „alten“ beamtenähnlichen Versorgung. Im Wechselangebot bzw. der VO 2010 seien die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet gewesen. Sie habe ihren Mitarbeitern zudem Informationen über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage entzogen, indem sie die entsprechenden Informationen aus dem Intranet entfernt habe.

Jeder Mitarbeiter habe allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten. Die Mitarbeiter seien nicht verpflichtet worden, zu erscheinen. Es habe keine Information zu einem Vergleich der VO 2010 zur Werthaltigkeit der beamtenähnlichen Versorgung gegeben.

Die Klagepartei bestreitet, dass die Mitarbeiter über das bei ihr bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es gebe auch keine rechtliche Verpflichtung, das Intranet der Beklagten zu überwachen.

Die Klagepartei bestreitet auch, dass es eine Rede mit dem von der Beklagten vorgelegten „Redemanuskript“ einer „Personalversammlung 2009/II“ gegeben habe. Es sei auch keine Verpflichtung der Mitarbeiter ersichtlich, auf einer Personalversammlung zu erscheinen.

Zudem habe sie für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass die Klagepartei keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Das Verschulden der Beklagten liege evident vor. Die Klagepartei habe einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe. Daran ändere auch die Wahlmöglichkeit der Klagepartei nichts.

Die Klagepartei habe auch die Anfechtung gemäß § 119 BGB erklärt. Sie habe nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung erklärt habe, bzw. welche Folgen für sie diese Unterzeichnung gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, dass die Anlage 3 a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage als überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage verknüpft habe werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne.

Zudem habe die Beklagte mit der Formulierung des Wechselangebots gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Die Klagepartei sei durch den Wechselvorgang also schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen gewesen sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Schon erst recht sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Dadurch sei die Klagepartei unangemessen benachteiligt worden. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich beruft sich die Klagepartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte habe stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein. Die Mitarbeiter hätten hierauf vertraut. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei die Klagepartei zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei hat beantragt,

  • 1.es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.04.2016 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K1 zur Klageschrift beiliegendem Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat,

  • 2.weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zum dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet,

  • 3.hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten

  • 1.Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem,

  • 4.die Hilfswiderklageanträge abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

  • 1.die Klage abzuweisen, Hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Klageabweisungsantrags,

  • 2.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 48.612,33 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu zahlen,

  • 3.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 1.287,31 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen sei, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten. Die Klagepartei sei hinreichend durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 21.07.2009, die Intranetmitteilung des Gesamtpersonalrats vom 04.10.2010, und das Redemanuskript des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Personalversammlung am 02.12.2009 informiert gewesen. Ferner auch durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010. Alle notwendigen Informationen seien vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Sie habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien.

Soweit die Klagepartei eine Aufklärungspflichtverletzung damit begründe, dass die Beklagte keinen Vergleich zwischen dem beamtenähnlichen Versorgungssystem und der Versorgungsordnung 2010 bereitgestellt und die finanziellen Folgen nicht konkret ausgerechnet habe, sei der Beklagten ein solcher Vergleich nicht möglich. Darüber hinaus treffe sie insoweit auch keine Aufklärungspflicht.

Die Beklagte hat die Ansicht bestritten, die Klagepartei arglistig getäuscht zu haben. Sie habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das abschließende Gutachten sei der Beklagten am 20. Mai 2009 übermittelt worden.

Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klagepartei bei Unterzeichnung in einem Irrtum befunden habe. Wie die vorgelegte Korrespondenz und Kommunikation zeige, sei die endgültige Aufgabe einer (möglichen) Anwartschaft auf Erteilung des Versorgungsrechts geradezu der Dreh- und Angelpunkt der Umstellung auf die Versorgungsordnung 2010 und damit auch der von der Klagepartei zu treffenden Entscheidung. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe die Beklagte sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Die Klagepartei könne sich nicht auf den behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. Die Beklagte sei bei Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Sie habe zudem zu dieser Frage ein externes Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Gewährträgerhaftung fortbestehe, weil es sich auch nach der Umstellung der Versorgung nach wie vor um dieselbe Versorgungszusage handele. Darüber hinaus sei bei der Versorgungsordnung 2010 das Insolvenzrisiko faktisch ausgeschlossen, da es sich um eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusage handele.

Ein Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Irrtum vorgelegen habe, was die Beklagte bestreitet, handele es sich hierbei um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Hierauf komme es jedoch letztendlich nicht an, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Aufklärungspflichten nicht verletzt. Sie habe nicht schuldhaft einen Irrtum erweckt. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Das Bestreiten der Klagepartei sei nicht substan-tiiert.

Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Zudem sei die Klausel auch nicht subjektiv überraschend.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wider, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich geschrieben und auch nicht unangemessen.

Auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden.

Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klagepartei auf Erteilung eines Versorgungsrechts sei durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2013 entfallen.

Die Einverständniserklärung der Klagepartei zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sei nicht nach den §§ 305 ff BGB unwirksam.

Es liege kein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB vor. Die gesamte Wechselvereinbarung bestehe unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen. Bei der Kürze und Klarheit des Textes sei von der Kenntnisnahme des Inhalts auszugehen. Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung sei die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem gewesen. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung zum alten Versorgungssystem gehört habe, sei völlig klar, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegfallen musste.

Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung über die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen unterliege als Regelung des unmittelbaren Vertragsgegenstandes nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB).

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) liege nicht vor. Die Regelung sei inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig. Eine Unklarheit bestehe auch nicht deshalb, weil dem Wortlaut nicht zu entnehmen sei, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf einer einseitigen Enthaltung der Beklagten beruhe, oder ob sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergebe. Für die Transparenz der Klausel sei eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung gehe klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stelle.

Die Wechselvereinbarung sei nicht in Folge einer Anfechtung nichtig. Die Erklärung sei nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Es liege bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei dazu vor, dass in der Person der Klagepartei ein Irrtum vorgelegen habe. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 seien alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Aus den vorliegenden Informationen gehe klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollten. Die von der Klagepartei behauptete Täuschung beziehe sich auch nicht auf Tatsachen. Die Klagepartei habe ersichtlich die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage falsch eingeschätzt. Sie habe sich die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen.

Es liege auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürften diese auch vertreten werden. Ebenso wenig liege eine Täuschung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung vor. Auch hier spreche einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten.

Auch eine wirksame Anfechtung gemäß § 119 BGB sei nicht erfolgt. Es fehle aus den ausgeführten Gründen bereits an der Darlegung des erforderlichen Irrtums. Bei der Falscheinschätzung der Rechtsaussichten handele es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtum. Auch sei die Wahrung der Frist des § 121 Abs. 1 BGB nicht vorgetragen.

Die Wechselvereinbarung sei auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Einseitige Erwartungen einer Partei gehörten nur zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden seien. Hier sei die Zustimmung mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen explizit in die Wechselvereinbarung aufgenommen worden. Hierdurch werde ein Streit darüber, ob die Beklagte sich einseitig von einer eventuellen Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet.

Die Klagepartei könne auch nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs die Erteilung des Versorgungsrechts verlangen. Die Beklagte habe keine Pflicht verletzt. Die Klagepartei sei ausreichend informiert gewesen. Jede Vertragspartei habe grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung mit den kollektiven Aufklärungsmaßnahmen und Angeboten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, über abweichende Rechtsansichten zu informieren und die Klagepartei dahingehend zu beraten. Auch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Beklagte habe die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sorgfältig geprüft. Die Beklagte habe auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht vertrauen dürfen.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 24 - 38 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 641 - 655 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil vom 05.05.02.2015, der Klagepartei zugestellt am 07.09.2015, legte diese am 15.09.2015 Berufung ein, welche sie mit einem am 05.11.2015 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Die Klagepartei macht geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, da eine Einigung hinsichtlich eines Verzichts auf das Versorgungsrecht nicht zustande gekommen sei. Da die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung bereits abgeschlossen gewesen sei, sei denklogisch ein Einverständnis hierzu nicht mehr möglich gewesen. Ein Einverständnis könne nicht in eine Genehmigung umgedeutet werden. Da allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, seien einer Umdeutung enge Grenzen gesetzt. Die Klagepartei habe auch keinen Erklärungswillen hinsichtlich einer Einstellung des Versorgungsrechts gehabt, da bereits kommuniziert worden sei, dass dieses bereits abgeschafft sei. Eine Einigung durch Angebot und Annahme liege nicht vor. Einer Vereinbarung über die Nichterteilung des Versorgungsrechts stehe auch § 305 c Abs. 1 BGB entgegen. Das Angebot der Beklagten regle nur die Überführung der Unterstützungskassenzusage. Das Angebot könne nicht den Verzicht auf etwas regeln, worauf es nach der Einleitung schon keinen Anspruch mehr gebe. Klar sei nur gewesen, dass die Unterstützungskassenzusage bereits einseitig in Wegfall gebracht worden sei. Es gehe nur noch um die Überführung der Anwartschaften. Das „Versorgungsrecht“ komme im Text nicht vor. Eine Überführung schließe einen Verzicht aus.

Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Das Gericht vermische hier die einzelnen Aktionen. Der Überführungsvertrag habe nicht zu tun mit der Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems und der Errichtung einer neuen Versorgungsordnung.

Überraschend sei an der Klausel auch, dass durch eine einseitige Erklärung ein Verzicht geschaffen werden soll. Ein Überrumpelungseffekt ergebe sich daraus, dass erst in der Annahmeerklärung das Versorgungsrecht erwähnt werde.

Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Aus der Formulierung werde nicht klar, dass die Zustimmung auch für den Fall gelten soll, dass die einseitige Einstellung der Direktzusagen nicht möglich sei.

Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen nicht hingewiesen werde. Es könne auch nicht auf die beim Arbeitsgericht bereits ergangenen Urteile abgestellt werden, da die Klagepartei keine Kenntnis von Akteninhalt oder Verlauf der mündlichen Verhandlung gehabt habe. Die Kollegen seien von Seiten der Beklagten auch als „Prozesshanseln“ abqualifiziert worden.

Die Beklagte habe die Klagepartei nicht im erforderlichen Umfang informiert. Sie habe keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens geäußert. Sie habe die Klagepartei auch nicht hinreichend aufgeklärt. Alle entscheidungsrelevanten Fragestellungen seien außen vor gelassen worden.

Die Transparenz müsse sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben.

Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Wechselvereinbarung beinhalte eine Änderung der Hauptleistungspflichten. Eine solche unterliege der Inhaltskon trolle. Die Versorgung nach der VO 2010 sei keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung.

In jedem Falle habe die Klagepartei Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages, weil die Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung weggefallen sei. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da das Bundesarbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten festgestellt habe.

Objektive Geschäftsgrundlage sei die Schließung des Altsystems und deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen. Die Klagepartei habe wegen des kommunizierten Selbstverständnisses, der Autorität der Beklagten und deren forscher Vorgehensweise von der Rechtmäßigkeit der Schließung des Altsystems ausgehen müssen.

Die Klagepartei habe einen Schadensersatzanspruch, der auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch die Äußerung einer Rechtsansicht könne eine Falschberatung oder Täuschung sein. Die Beklagte habe die Rechtslage objektiv falsch dargelegt. Sie habe auch nur Fragen zur VO 2010 beantwortet. Eine Veranlassung sich beraten zu lassen, habe die Klagepartei nicht gehabt. Sie habe den Vorgaben der Beklagten geglaubt.

Auch ein Verschulden der Beklagten liege vor. Ein Arbeitgeber müsse auch auf abweichende Rechtsauffassungen hinweisen. Der Schuldner habe einen Rechtsirrtum zu vertreten.

Äußerungen des Personalrats dürften nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Klagepartei dürfe nicht durch Äußerungen des Personalrats benachteiligt werden. Sie würde sich sonst besser stehen, wenn es keinen Personalrat gäbe. Andernfalls läge hierin ein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 2002/14) i.V.m. Art. 27, 28 und 30 der EU-Grundrechtscharta. Hier sei eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEOV einzuholen.

Neben der Erteilung des Versorgungsrechts habe die Klagepartei Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die bei rechtzeitigem Abschluss des Versorgungsvertrags nicht aufgewandt hätten werden müssen.

Die Klagepartei beantragt,

  • 1.Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14636/13, aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.04.2016 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage (Anlage K 1) als Vertragsänderung mit folgendem Inhalt anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat:

§ 1. Zusage

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

Bei Krankheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

§ 3. Langandauernde Krankheit

Bei lang andauernder Krankheit kann der Mitarbeiter in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 4. Eintritt in den Ruhestand

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

(3) Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

§ 5. Vertragskündigung

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6-monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtenStG gelten entsprechend.

§ 6 Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

§ 7. Anrechnung.

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versiche a) rungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt.

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

§ 8. Unfallfürsorge.

(1) Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihm wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung des Mitarbeiters deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

§ 9. Sozialversicherung.

Der Mitarbeiter wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Mitarbeiters.

§ 10. Unverfallbarkeit.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

3. Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Berufungsantrag Ziffer 3. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3 a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

5. Die Widerklageanträge werden abgewiesen.

3. Die Beklagte beantragt,

  • 1.  die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 05.05.2015 - 23 Ca 14636/13 zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Antrags zu 1.),

  • 2.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 48.612,33 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu zahlen,

  • 3.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 1.287,31 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte führt aus, die Regelung sei weder überraschend noch unklar. Im Angebot vom 05.02.2010, in der Anlage 3a, sei die Regelung zum Versorgungsrecht in einem eigenen Absatz enthalten. Die Regelung könne nicht losgelöst vom Verständnis der Mitarbeiter ausgelegt werden. Das Versorgungsrecht sei ein gängiger Begriff des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs gewesen. Nach dem Regelungszweck der erkennbaren Interessenlage und den Begleitumständen sei deutlich gewesen, dass es um das Versorgungsrecht geht. Regelungszweck sei erkennbar eine Gesamtablösung des bisherigen Systems gewesen. Eine isolierte Ablösung hätte zu absurden Ergebnissen geführt. Es wäre lebensfremd gewesen anzunehmen, dass die Beklagte eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrechterhalte. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebots sei deutlich geworden, dass es sich auf die Überführung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems in die VO 2010 und damit auch auf die Einstellung des Versorgungsrechts beziehe.

Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt. Der rechtliche Bestand des Anspruchs auf Versorgungsrecht sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abschließend ge klärt gewesen. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung für einen Klageverzicht bezüglich der Umstellung gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen.

Die Klausel sei auch nicht überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung von der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen sei geradezu der Nuklus dieses Systems gewesen. Wäre den Mitarbeitern der Wegfall des Versorgungsrechts bei Annahme der Wechselvereinbarung nicht klar gewesen, hätten alle Mitarbeiter die Wechselprämie annehmen können. Circa 500 Mitarbeiter hätten dies jedoch nicht getan.

Auch die äußere Gestaltung spreche gegen eine überraschende Klausel. Es handele sich um eine kurze Klausel, in einem in drei Absätze gegliederten Text, die bekannte Begriffe verwende. Die Überschrift stehe in einem systematischen Zusammenhang mit der Klausel selbst. Die Klausel sei nicht objektiv ungewöhnlich, sondern immanenter Bestandteil der Vereinbarung.

Das Vorliegen eines Überraschungsmoments bestimme sich nach den Erwartungen bei Vertragsschluss. Hier seien über mehrere Monate hinweg die Mitarbeiter durch Internetmitteilungen und Präsenzveranstaltungen über das Thema unterrichtet worden. Entscheidend sei die Kenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters.

Einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt werde.

Die Regelung sei auch nicht unbestimmt oder unklar gewesen. Die Formulierung entspreche dem innerbetrieblichen Sprachgebrauch. Es werde auch in zulässiger Weise auf die Dienstvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus seien die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Das Transparenzgebot diene ausschließlich der Klauselkontrolle. Eine Verpflichtung über die Rechtsfolgen zu belehren oder diese zu regeln bestehe nicht. Ein Vergleich des neuen mit dem alten System sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Die Klagepartei hätte sich beraten lassen können. Der Personalrat habe die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich aufgefordert.

Eine Inhaltskontrolle scheide auch deshalb aus, da die Ablösung des Versorgungsrechts als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen sei. Im Übrigen sei die Regelung auch angemessen gewesen. Beurteilungszeitpunkt für die Angemessenheit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Regelung habe Vergleichscharakter. Für die Beseitigung der Unsicherheit sei die Wechselprämie sowie eine Dynamisierung der Anwartschaften geleistet worden.

Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Versorgungszusage sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille beider Parteien sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei es Zweck der Regelung gewesen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung gerade nicht mehr stellt. Dies sei auch für die Klagepartei erkennbar gewesen.

Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe keine Aufklärungsund Hinweispflichten verletzt. Sie habe auf die bereits bekannten Umstände nicht nochmals hinweisen müssen. Auf die vorhandenen Informationsmöglichkeiten habe die Beklagte die Mitarbeiter mehrfach hingewiesen. Es sei der Klagepartei bekannt gewesen, dass die Zulässigkeit der Einstellung des Versorgungsrechts rechtlich umstritten ist. Die Beklagte habe nicht auf Rechtsauffassungen, die sie für verfehlt halte, hinweisen müssen. Die Beklagte habe die Rechtslage sorgfältig geprüft und sei zu vertretbaren Ergebnissen gekommen. Auch ein Verschulden sei deshalb nicht gegeben.

Die Klagepartei habe auch die erforderliche Kausalität nicht dargelegt. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch nicht auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet. Der Antrag auf Vorabentscheidung sei abwegig. Die Klagepartei verkenne, dass es vorliegend nicht um eine Zurechnung der Äußerungen des Personalrats gehe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 02.11.2015 (Bl. 670 - 716 d. A.) und vom 08.12.2015 (Bl. 717 - 770 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klagepartei hat weder einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags noch auf die Feststellung, dass sie sich weiterhin im System der beamtenähnlichen Versorgung befindet. Auch der Anspruch so behandelt zu werden, als wäre sie noch im System der beamtenähnlichen Versorgung, besteht nicht. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.

1. Die Klageanträge sind zulässig.

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht § 256 Abs. 1 ZPO entgegen. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nur echte Prozessvoraussetzung für ein stattgebendes Urteil. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre. (vgl. BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, Rn. 13; BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 295/04, Rn. 30; BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02, Rn. 47; LAG München, 01.02.2012 - 10 Sa 685/11) Das gilt jedenfalls dann, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen. (vgl. BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, Rn. 13, m.w.N.) Derartige Gründe liegen vor, wenn eine Sache bereits abweisungsreif ist. In einem solchen Fall wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig. (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 7) Letzteres ist vorliegend gegeben. Der Rechtsstreit wurde von den Parteien bereits über zwei Instanzen aufwändig geführt und es ist bereits ein Sachurteil ergangen. Es kann ohne nennenswerten, der Prozessökonomie widersprechenden Aufwand festgestellt werden, dass der Rechtstreit abweisungsreif ist. Die für den Antrag zu Ziffer 1) entscheidende Vorfrage, ob die Wechselvereinbarung wirksam ist oder nicht, ist für den Antrag Ziffer 2) ebenfalls eine Vorfrage. Die mit dem Antrag Ziffer 2) begehrte Feststellung bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob die Klagepartei sich gegenwärtig in dem beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet und z.B. dort in der VK1 weiterhin Anwartschaften erwirbt. In einer derartigen Situation ist eine Sachentscheidung, die die Streitfrage auch hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf einen künftigen Vertragsschluss endgültig klärt, und somit eine weitere Klage nach Ablauf der Wartefrist entbehrlich macht, prozessökonomischer.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nach Ablauf der Wartezeit ein Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Klagepartei das System der beamtenähnlichen Versorgung nicht verlassen hat.

2.1 Die Klagepartei hat nach Ablauf der Wartezeit keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Infolge der von der Klagepartei mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3 a zum Angebot vom 05.02.2012 hat die Klagepartei keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung. Das grundsätzliche Bestehen eines derartigen Anspruchs unter bestimmten Voraussetzungen aus betrieblicher Übung für Arbeitnehmer wie die Klagepartei hat das BAG in der Entscheidung vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 610/11, u.a.) festgestellt. Durch die Wechselvereinbarung gem. der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 wurde dieser Anspruch jedoch wirksam abgelöst.

2.1.1 Die Parteien haben sich in der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 auf die Ablösung des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie geeinigt. Entgegen der Annahme der Klagepartei liegt weder ein Dissens vor, noch fehlt es an der Annahme des Angebots.

2.1.1.1 Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 05.02.2010 und den hierzu gehörigen Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, die Überführung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Ablösung der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung in die Versorgungsordnung VO 2010 angeboten, was die Klagepartei durch Unterzeichnung und Rücksendung der Anlage 3a angenommen hat.

Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 686/05, Rn. 22; BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 9 AZR 673/03, Rn. 38) Es kommt nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut; in einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzube-ziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben. (BAG, Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 323/95, Rn. 55) Dabei haben Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.2010 - 4 AZR 127/09, Rn. 21).

Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Klagepartei eine Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung, das sog. Versorgungsrecht, nicht erteilt wird.

2.1.1.1.1 Das Schreiben vom 05.02.2010 mit seinen Anlagen, einschließlich der Anlage 3a, enthält nach seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht, in das System der VO 2010 innerhalb der An Annahmefrist gegen Zahlung der Wechselprämie und Dynamisierung der Leistungen.

Der Klagepartei ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Anschreiben vom 05.02.2010 selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts zu entnehmen ist. Das Anschreiben vom 05.02.2010 beschränkt sich vielmehr auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese und die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie. Bestandteil des Angebots der Beklagten ist aber auch die Anlage 3a. Hier hat die Beklagte die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Die Anlage 3a enthält konkret das, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während im Anschreiben und den weiteren Anlagen der Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlicht wird. Die Anlage 3a enthält den von der Beklagten vorformulierten Vertragstext. Dies hat auch die Klagepartei so verstanden. Deshalb hat sie diese Vereinbarung angefochten und beruft sich auf die Nichtigkeit der vorformulierten Vereinbarung nach §§ 305 ff BGB.

In dem der Klagepartei konkret als Einigung angebotenen Text wird mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“, zum Ausdruck gebracht, dass die Ablösung des Versorgungsrechts Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie ist. Dies ist dem Wortlaut des Angebots in der Anlage 3a klar zu entnehmen. Diese Formulierung bringt das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts deutlich zum Ausdruck.

Der Wortlaut der Erklärung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil die Beklagte, den Mitarbeitern bereits mitgeteilt hatte, dass sie die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig eingestellt hat, und deshalb ein Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die Beklagte hatte zwar einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Dies führt aber nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Erklärung. Inhalt der Erklärung im Angebot vom 05.02.2010 in der Anlage 3a war nicht eine Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Für alle Beteiligten offensichtlich hatte die Klagepartei weder die Rechtsmacht, die generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch hatte die Beklagte an einer solchen generellen Genehmigung der Klagepartei ein Interesse. Gegenstand der Vereinbarung war vielmehr allein die Regelung eventueller individueller Ansprüche der Klagepartei durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei zur Einstellung der Direktzusage. Das Angebot mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte deshalb auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts generell eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche hierzu ihr Einverständnis erteilt.

2.1.1.1.2 Auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände konnte das Angebot vom 05.02.2010 nicht anders verstanden werden, als dass der Klagepartei damit das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie angetragen wird.

Die Beklagte hat seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren das sog. Versorgungsrecht, das mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbunden ist, erteilt. Dieses Vorgehen hat eine betriebliche Übung begründet, wie das BAG mit den Urteilen vom 15.05.2010 (BAG, a.a.O.) festgestellt hat. Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei auch vorliegend.

Im Jahr 2009 hat die Beklagte beschlossen, diese betriebsübliche Leistung, d.h. eine Leistung, die im Betrieb bekannt war und auf deren Erbringung die Arbeitnehmer im Betrieb in einer Weise vertrauen, dass sie Bestandteil ihrer Arbeitsverträge geworden ist, einzustellen und hat dies den Mitarbeitern mitgeteilt. In der Folge entstand eine innerbetriebliche Diskussion. Die Frage, ob die Entscheidung der Beklagten, die Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts einzustellen, einer rechtlichen Überprüfung standhält, war umstritten. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist bereits völlig lebensfremd anzunehmen, dass eine derartige Klagewelle von Kollegen gegen den eigenen Arbeitgeber im Betrieb, über die selbst in der Presse berichtet wurde, von den Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden wäre. Zwei Mitarbeiter hatten im Zeitpunkt der Unterbreitung des Wechselangebots vom 05.02.2010 mit diesen Klagen gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts war in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert worden und Gegenstand einer Vielzahl von Informationen gewesen, deren innerbetriebliche Veröffentlich die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.

– Im Anschreiben vom 22.07.2009 an die Mitarbeiter (Anlage, K 5, Bl. 38 d.A.) wurde der von der Beklagten angestrebte Veränderungsprozess dargestellt. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ wurde dargestellt, dass die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einer von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung gesehen wird.

– Im Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anlage K 6, Bl. 41 d.A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt wurde.

– Im Anschreiben vom 01.12.2009 (Anlage B 34, Bl. 396 d.A.) wurden die Mitarbeiter auf die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema Überführung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ.

– In den FAQ (Anlage B 35, Bl. 397 d.A.) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).

– Im Anschreiben vom 20.11.2009 (Anlage K8, Bl. 44 d.A.) wird der Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung mitgeteilt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es darum geht, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.

– In der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 (Anlage K9, Bl. 45 ff d.A.) wird bereits in der Präambel mitgeteilt, dass die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, auch die Entscheidung umfasst, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden, und dass der Personalrat diese Entscheidung nicht mitträgt.

– Durch Information des Personalrats vom 13.01.2010 (Anlage B8, Bl. 153 d.A.) wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ darüber informiert, dass zwei Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung gewonnen haben.

– Ebenfalls unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“ informiert die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gibt. „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, (B9, Bl. 154 d.A.)

– Auf Infoveranstaltungen vom 25.01.2010, 29.01.2010 und 01.02.2010 wird über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation wird unter betrieblicher Altersversorgung das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anlage B37, Bl. 407/410, Folie 14).

– Der Personalrat informierte durch das Schreiben vom 04.02.2010 ausführlich über die Handlungsoptionen, die die Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots haben (B6, Bl. 142 d.A.). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht einhergeht.

Vor diesem Hintergrund konnte das bis zum 12.03.2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System, unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der der Klagepartei bekannten, oder jeden falls der ohne weiteres erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass der innerhalb der Frist Annehmende, individuell sein Einverständnis damit erklärt, dass seine Altersversorgung in das neue System überführt wird und ihm keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.

2.1.1.1.3 Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung zeigt, dass wesentlicher Inhalt des Angebots die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie war.

Allein diese Auslegung des Angebots vom 05.02.2010 macht das darin enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern von der Beklagten bis zum 31.12.2014 angeboten worden. Für den Wechsel als solches war den Arbeitnehmern von der Beklagten keine Gegenleistung angeboten worden. Eine Gegenleistung war den Arbeitnehmern nur angeboten worden für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12.03.2010. Dies zeigt deutlich, dass nicht für den Wechsel als solches die Wechselprämie angeboten wurde, sondern nur für den Wechsel zu einer Zeit, in der die allein umstrittene Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war.

Der alleinige Sinn und Zweck der im Angebot enthaltenen Wechselprämie war es, kurzfristig in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten herbei zu führen. Ein anderer Grund für das Angebot der Wechselprämie ist nicht ersichtlich. Dieser Zweck der Wechselprämie war vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion und der zahlreichen hierzu veröffentlichen Dokumente, der Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile auch für die Arbeitnehmer erkennbar. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit Bestand für die Beklagte aber allein hinsichtlich der Frage, ob die Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung eingestellt werden kann. Auch aus diesem Grund konnten die Arbeitnehmer und damit auch die Klagepartei die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht anders verstehen, als dass sie damit individuell ihr Einverständnis damit erklären, dass ihnen eine derartige Direktzu sage nicht erteilt wird, und hiermit diese Frage zwischen ihr und der Beklagten endgültig einvernehmlich geregelt wird.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann die Wechselprämie nicht als „Sprinterprämie“ verstanden werden. „Sprinterprämien“ werden bezahlt, wenn der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Angebot besonders zügig annimmt, z.B. im Falle eines betriebsbedingten Personalabbaus. Vorliegend ist ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 nicht ersichtlich. Eine möglichst frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschafft der Beklagten keinerlei Vorteile. Ein Grund für die Zahlung einer „Sprinterprämie“ ist deshalb nicht ersichtlich. Grund für die Zahlung der Wechselprämie ist allein das Interesse der Beklagten daran, in möglichst vielen Einzelfällen möglichst bald Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts zu bekommen.

2.1.1.1.4 Dieses Angebot, das den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie beinhaltet, hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.

2.1.1.2 Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht auch nicht die Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) entgegen.

Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Angebot vom 02.05.2010, einschließlich der Anlage 3a, unstreitig um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr, BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 25, m.w.N.).

Auch nach diesem Auslegungsmaßstab haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Klagepartei damit einverstanden ist, dass ihr kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält.

Vorliegend ist bereits der Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 eindeutig. Der Wortlaut dieser Klausel kann nicht anders verstanden werden, als dass der Unterzeichner damit einverstanden ist, dass ihm kein Versorgungsrecht erteilt wird. (s.o.) Die Erklärung konnte von einem verständigen und redlichen Arbeitnehmer mit durchschnittlichen Erkenntnismöglichkeiten auch nicht anders verstanden werden.

Auch nach den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner nur so zu verstehen, dass auch die Ablösung des Versorgungsrechts Gegenstand des Angebots war. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Kollegen positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wech selprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten. Das ist ein typischer und redlicher Vertragszweck in einer Situation, in der bei offenen Rechtsfragen Rechtssicherheit geschaffen werden soll.

2.1.2 Die Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts ist auch Bestandteil der Wechselvereinbarung. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB.

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 22) Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen ua. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits. (BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, Rn. 27) Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12, Rn. 62).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 05.02.2010 nicht um eine überraschende Klausel. Zwar ist der Klagepartei zuzugestehen, dass im Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht und die Erteilung der Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung findet. Bei isolierter Betrachtung nur des Anschreibens vom 05.02.2010 könnte deshalb der Klausel durchaus ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Mit diesem Text trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert sind, an (s.o.). In diesem Text, der den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammenfasst, ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.

2.1.2.1 Abzustellen ist auf den Gang der Verhandlungen. Dazu gehört die im Betrieb unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts, die sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat (s.o). Vor dem Hintergrund, dass die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts stets und ausschließlich als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o), nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen eine Rechtsunsicherheit bestand, die die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigt (s.o.), ist es keinesfalls überraschend, dass die Klausel über das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts Bestandteil der Wechselvereinbarung war. Vielmehr war die Regelung der Frage der Einstellung des Versorgungsrechts als Teil der Wechselvereinbarung zu erwarten. Kein Arbeitnehmer konnte erwarten, dass die Beklagte für das bis zum 12.03.2010 erklärte Einverständnis mit der Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO2010 eine Wechselprämie bezahlt, ohne dass in der Wechselvereinbarung auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend geregelt wird. Wie bereits ausgeführt, war die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten das im Betrieb im Zusammenhang mit der Überführung der betrieblichen Altersversorgung umstrittene Thema. Die Beklagte hatte ohne eine Regelung dieser allein umstrittenen Frage keinerlei Interesse an einer frühzeitigen Überführung allein der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften. Vielmehr hätte eine Wechselvereinbarung ohne die Klausel zum Versorgungsrecht zu dem widersinnigen Ergebnis geführt, dass zwar für die Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren die Ansprüche aus Ziffer 7.1 der PV 72 in die VO2010 überführt werden, für die Arbeitnehmer, sobald sie eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren erreichen, im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte, die viel weitergehenden Ansprüche aus der Ziffer 7.2 der PV 72, die Ansprüche aus dem Versorgungsrecht, erhalten bleiben. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen Versorgung in ein marktübliches System hätte damit gerade nicht stattgefunden. Dass die Beklagte für eine derartige, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlt, konnte in Anbetracht der im Betrieb vorangegangen Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen kein Mitarbeiter erwarten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Kläger auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ abstellt. Soweit der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 30.06.1995 (V ZR 184/94) hierauf abstellt, bezieht der BGH sich seinerseits auf die ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86). Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters ab, so umfassen diese die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o.). Auch ein Durchschnittsarbeitnehmer musste deshalb, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass ein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie nicht ersichtlich ist, damit rechnen, dass der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.

2.1.2.2 Die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts ist auch nicht nach ihrem äußeren Erscheinungsbild überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung besteht unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ auf einer halben Din-A4 - Seite aus drei Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.

Deutlich gegliedert enthält der erste Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der zweite Absatz die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der dritte Absatz die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Die Regelung zum Versorgungsrecht ist nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist somit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.

Sie ist auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, als auch der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" nicht überraschend, da in sämtlichen Informationen und Unterlagen das Thema Versorgungsrecht immer unter der Überschrift betriebliche Altersversorgung angesprochen wurde (s.o.).

2.1.3 Die Klausel bezüglich des Verzichts auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Die Klausel ist klar und verständlich.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. (BAG, 19.01.2011- 3 AZR 621/08, Rn. 24) Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB. (BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 29)

Die Klagepartei erklärt mit der Klausel ihr Einverständnis damit, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie regelt das Einvernehmen der Klagepartei mit der Nichterteilung der Versorgungszusage. Die Regelung stellt klar, dass ein derartiges Recht der Klagepartei nicht mehr besteht. Sie hält die Klagepartei nicht von der Geltend-machung eines noch bestehenden Rechts ab.

Die Regelung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil unklar bleibt, dass diese Regelung auch gelten soll, falls eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil die Beklagte auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu nicht hingewiesen hat. Aus der Klausel geht deutlich hervor, dass es hier um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung geht. Die Klausel ist gerade deshalb klar und verständlich, weil sie keine Beurteilungsspielräume hinsichtlich der Frage eröffnet, in welchen Fällen diese Vereinbarung gelten soll. Nach ihrem klaren Wortlaut gilt die Vereinbarung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.

Eine Intransparenz der Regelung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verlangt, dass Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen, ausdrücklich geregelt werden, oder dass der Vertragspartner darüber zu belehren ist. (vgl. BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04, Rn. 25) Die Frage, ob die Klausel hinreichend klar und bestimmt ist, ist eine andere als die, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Auch ein Vergleich von System alt und System neu war deshalb nicht Voraussetzung der Klarheit der Klausel.

2.1.4 Die Klausel über den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Da die Klausel eine Hauptleistungspflicht regelt, findet eine Angemessenheitskontrolle nicht statt.

Eine Angemessenheitskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04, Rn. 25) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Grün den der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. (BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14, Rn. 23f.)

Die Hauptleistungspflicht der Klagepartei ist die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten innerhalb der Annahmefrist. Wie bereits ausgeführt, war Sinn und Zweck der Regelung die Schaffung von Rechtssicherheit innerhalb der Annahmefrist gerade bezüglich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten. Die Zustimmung zur Nichterteilung des Versorgungsrechts war keine Nebenabrede, sondern wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung. Ohne diese Klausel hätte für die Beklagte keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Dass die Klausel über das Versorgungsrecht die Regelung der Überführung nicht nur begleitet oder ausgestaltet, sondern gerade diese Regelung die Zahlungswilligkeit der Beklagten auslöst, da sie allein kurzfristig Rechtssicherheit schafft, zeigt sich darin, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung noch bis 31.12.2014 möglich ist.

Soweit die Klagepartei sich darauf beruft, dass die VO2010 keine Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung ist, mag das zutreffend sein. Es kommt jedoch nicht darauf an. Diese beiden Versorgungsordnungen stehen in der Wechselvereinbarung nicht im Synallagma. Die Hauptleistungen der Wechselvereinbarung sind die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich beim 2. Absatz der Zustimmungserklärung auch nicht um eine Regelung, die das Hauptleistungsversprechen einschränkt, verändert oder ausgestaltet, und deshalb der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BAG, 09.02.2011, 7 AZR 91/10, Rn. 53). Abs. 2 der Vereinbarung in der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

2.1.5 Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung nach § 142 BGB infolge Anfechtung macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

2.1.6 Auch ein Rücktritt von der Wechselvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine subjektive Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien. Für das Vorliegen einer gemeinsamen oder zumindest hingenommenen Fehlvorstellung ist Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet. (Jauernig/Stadler, BGB, § 313, Rn. 25, 30) Es gibt aber weder konkreten Sachvortrag der Klagepartei noch Beweisangebote dafür, dass die Fehlvorstellung, die einseitige Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei zulässig, hier Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden ist. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung (s.o.).

2.1.7 Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 26, mwN). Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. (BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 288/12, Rn. 43 f.) Eine Verpflichtung auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, die die Partei selbst für verfehlt hält, besteht nicht (BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 106/98, Rn. 47)

2.1.7.1 Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Der Klagepartei war bei Abschluss der Wechselvereinbarung bekannt, dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Vor diesem Hintergrund trafen die Beklagte keine weiteren Aufklärungspflichten. Vielmehr war die Klagepartei in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts verantwortlich, selbst ihre Interessen wahrzunehmen, und sich bevor sie einvernehmlich einen Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts vereinbart, entsprechend beraten zu lassen.

Die Klagepartei kann auch nicht damit gehört werden, Informationen durch den Personalrat dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern allenfalls um die Frage, ob in Anbetracht der Informationen durch den Personalrat an die Mitarbeiter noch Aufklärungspflichten der Beklagten bestehen konnten. Entgegen der Auffassung der Klagepartei steht diese sich bei der Berücksichtigung der Informationen durch den Personalrat auch nicht schlechter als wenn kein Personalrat vorhanden gewesen wäre. Die Klagepartei hatte vielmehr durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Die Informationen durch den Personalrat waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte die Klagepartei durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstver einbarung bis zum 31.12.2014, d.h. bis Rechtssicherheit über die Frage des Anspruchs auf Versorgungsrecht herrscht, abwarten konnte mit der Entscheidung, ob sie einer Überführung zustimmt. Dass Klagepartei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und bereits bis zum 12.03.2010 auf der Basis der vorhandenen Informationen die Entscheidung getroffen hat, dass sie lieber die Wechselprämie möchte, liegt nicht am Vorhandensein eines Personalrats. Ein Grund für eine Vorlage an EuGH nach § 267 Abs. 2 AEUV ist nicht ersichtlich. Es ist weder eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch ist eine Entscheidung des EuGH für den Erlass des Urteils erforderlich.

2.1.7.2 Auch ein Verschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts nicht besteht. Die Prüfung der Rechtslage durch die Beklagte war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots durch das Arbeitsgericht bereits verkündeten Entscheidungen nicht obsolet geworden. Die Beklagte musste sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts nicht anschließen. Sie konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Urteile des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Die Urteile waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses nicht aber hinsichtlich der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das BAG in den Entscheidungen vom 15.05.2012 zwei Jahre später eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde und gleichzeitig den Anwendungsbereich des im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts, der das Entstehen einer betrieblichen Übung ausschließen sollte, bei betrieblicher Übung mit einmaliger Leistung als nicht eröffnet ansehen würde, war im Februar 2010 nicht zu erkennen. Die Auffassung der Beklagten, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegensteht, war jedenfalls vertretbar.

2.1.7.3 Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung nicht dargelegt ist. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll.

2.1.7.2 2.2 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie sich ununterbrochen im System der beamtenähnlichen Versorgung befindet.

Die Klagepartei hat durch die Annahme des Angebots in der Anlage 3a der Überführung ihrer Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung wirksam zugestimmt. Die Nichtigkeit dieser Vereinbarung durch Anfechtung macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Dass die Klauseln im ersten und dritten Absatz des Zustimmungstextes der Anlage 3a überraschend seien (§ 305c Abs. 1 BGB) macht die Klagepartei ebenso wenig geltend wie deren Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt, da es sich um Hauptleistungspflichten der Wechselvereinbarung handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2.3 Auch der Hilfsantrag war abzuweisen. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als befände sie sich noch im System der beamtenähnlichen Versorgung. Infolge der Wirksamkeit der Wechselvereinbarung ist hierfür eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

3. Da die Klageanträge unbegründet sind, war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt. Für die Klagepartei ist deshalb das Rechtsmittel der Revision gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrunggegeben.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 - 33 Ca 14760/13 -abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Endurteil wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt insbesondere darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage hat, sowie über Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei gehabt hätte, wenn die Versorgungszusage erteilt worden wäre.

Die Klagepartei ist seit dem 25.07.1994 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 4.535,- Euro beschäftigt.

Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren.

Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse C GmbH (nunmehr: Versorgungskasse 1 C, abgekürzt VK1). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das sogenannte Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Die Beklagte war 1972 durch eine Fusion entstanden. Zur Versorgung VK 1 und zum Versorgungsvertrag heißt es in einer Personalvereinbarung, die Anlage zum Fusionsvertrag vom 06.06.1972 war (PV 72), u.a.

„3.1

Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der C oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der G (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der C können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der C…"

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung bezüglich des Versorgungsvertrags entstanden ist. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet.

Die Klagepartei hätte nach Erfüllung der Wartezeit im Mai 2015 unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

In einer Intranet-Veröffentlichung vom 22.07.2009 (Anlage K5) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen.

In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K6) wurde unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt worden sei.

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge (Anl. K 9) zustande gekommen sei.

Diese war in der Download-Box veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt:

„Präambel

„Die C ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der C entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.“

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der C mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter heißt es unter II.1.

„...

Die C wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C versichert halten.“

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der C innerhalb der von der C gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll."

...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der C gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b).

..."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

In einem Schreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ (Anl. B34) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet worden sei, auf der ab sofort wichtige Dokumente wie die Dienstvereinbarung hierzu oder FAQ zu finden seien.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung - Mitarbeiterklagen erfolgreich“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B8) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden sei.

Am 14.01.2010 informierte die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die C bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen…“ (Anl. B9).

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B37, Folie 14).

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der C zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Csicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der C- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die C bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der C, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die C rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

- Familie und damit Absicherung?

- langfristige finanzielle Verpflichtungen?

- Wie ist meine Lebensplanung?

- etc.

Berufliches Umfeld:

- Wie ist meine Karriereplanung?

- Wie sehe ich die Zukunft der C?

- Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der C?

- Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der C arbeiten werde?

- etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der C

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die C muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der C verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die C

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die C muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die C auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

– Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

– Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

– Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

– Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der C keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der C, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

– MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

– Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die C entrichtet

– MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

– Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

– Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

– Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

– Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der C ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die C und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der C einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der C beiträgt, die Verantwortung für die Situation der C allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere C steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen (Anl. K12).

Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse C GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. . . .“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine C finanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: C finanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb bav-2010@ C.de. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Uberführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. bis 12. Februar 2010, 22. bis 26. Februar 2010 und 01. bis 05. März 2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese innerhalb der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage hat die Klagepartei insbesondere die Feststellungen begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr eine Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit anzubieten und dass noch das alte Unterstützungskassenversorgungssystem auf sie Anwendung finde.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe sie insbesondere durch Inhalt und Form des Wechselangebots in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt. Weiterhin habe sie der Klagepartei unzutreffend vorgespiegelt, die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service sei weiterhin und trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben. Sie meint, die Beklagte hätte sie ausdrücklich über den Nichtfortbestand der Gewährträgerhaftung aufklären müssen. Das beklagtenseits erholte und vorgelegte Rechtsgutachten über die Gewährträgerhaftung sei als fragwürdig einzustufen; es liege auch keine insolvenzsichere sog. Verwaltungstreuhand/CTA vor. Indizien für eine Täuschung ergäben sich auch daraus, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig bei nicht fristgerechter Zustimmung der Überführung „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, während das Formular in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasse.

Die Beklagte habe nicht informiert, dass mit der Annahme des Wechselangebots über die unverfallbare Anwartschaft hinaus auch auf gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Verzichtsfolgen für die Höhe der künftigen Versorgung habe sie nicht dargestellt. Auch sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen im Wechselangebot, das an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug nehme, nicht erwähnt.

Diese Täuschungshandlungen hätten bei ihr einen Irrtum erregen sollen. Ihr seien vorstehende Umstände bei Unterzeichnung der Erklärung nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen, weswegen der erregte Irrtum ursächlich für die Unterschriftsleistung gewesen sei. Die Beklagte habe arglistig gehandelt. Sie habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, sie erwarte, die Entscheidung des Arbeitsgerichts München werde in den nächsten Instanzen aufgehoben und, mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen könne erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt und nicht offen gelegt habe, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezweckt habe. Ferner sei eine Unterrichtung über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei und über den Vergleich des Neusystems VO 2010 mit der alten beamtenähnlichen Versorgung unterblieben. Das Wechselangebot bzw. die VO 2010 habe die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet. Eine Information über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage habe die Beklagte den Mitarbeitern durch Entfernen der entsprechenden Informationen aus dem Intranet unmöglich gemacht. Auch habe jeder Beschäftigte allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten, zu der sie auch nicht hätten erscheinen müssen.

Die Klagepartei hat ferner bestritten, dass die Mitarbeiter über das bei der Beklagten bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es habe keine rechtliche Verpflichtung bestanden, das Intranet zu überwachen. Auch habe es keine Rede mit dem beklagtenseits vorgelegten „Redemanuskript“ anlässlich einer „Personalversammlung 2009/II“ gegeben. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter, auf einer Personalversammlung zu erscheinen, habe nicht bestanden.

Die Beklagte habe für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass sie keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Sie habe damit infolge evidenten Verschuldens der Beklagten einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen, wobei trotz eingeräumter Wahlmöglichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe.

Sie habe die Anfechtung auch gemäß § 119 BGB erklärt, da sie nicht gewusst habe, was sie mit der Unterzeichnung erklärt bzw. welche Folgen die Erklärung für sie gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, die Anlage 3a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage stelle eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dar und sei unwirksam. Ihr sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage habe verknüpft werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne.

Die Formulierung des Wechselangebots verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei durch den Wechselvorgang schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen worden sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Erst recht habe sie nicht erkennen können, dass sie mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Auch darin liege eine unangemessene Benachteiligung. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich habe die Beklagte stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein, worauf die Mitarbeiter vertraut hätten. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass diese Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei sie zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 02.05.2015 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K29 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Klagepartei trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung in der bei der Beklagten bestehenden Unterstützungskassenversorgung im Rahmen des beamtenähnlichen Versorgungssystems befindet.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2 wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung in der bei der Beklagten bestehenden Unterstützungskassenversorgung im Rahmen des beamtenähnlichen Versorgungssystems.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Klagepartei sei unter keinem Gesichtspunkt zur Anfechtung berechtigt gewesen. Eine Irrtumsanfechtung scheide schon deswegen aus, da die Klagepartei weder einen Irrtum ausreichend vorgetragen noch die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten habe. Auch habe die Beklagte die Klagepartei nicht arglistig getäuscht. Sie habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das dahingehende Gutachten der Kanzlei H sei der Beklagten am 20. Mai 2009 und damit noch vor der abschließenden Einstellungsentscheidung des Verwaltungsrates übermittelt worden. In Bezug auf die Gewährträgerhaftung gelte nichts anderes. Eine Täuschung scheide bereits aus, denn die Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass die Gewährträgerhaftung auch für die VO 2010 gelte, weil vom Grundsatz der Einheit einer Versorgungszusage auch bei Änderungen im Versorgungssystem auszugehen sei. Diese Rechtsansicht werde durch zwei Rechtsgutachten belegt.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, denn die Beklagte habe ihre vertraglichen Aufklärungsplichten nicht verletzt. Vielmehr sei die Klagepartei durch die angebotenen Informationsveranstaltungen und insbesondere durch die IntranetVeröffentlichungen ausreichend informiert worden. Die Beklagte habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems seien lange Zeit das beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten. Insbesondere auch durch die auf den Personalversammlungen gehaltenen Reden und Vorträge, deren Inhalte auch im Intranet veröffentlich worden seien, sowie durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010 seien alle notwendigen Informationen vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Das Bestreiten einer ausreichenden Information seitens der Klagepartei sei im Übrigen nicht substantiiert.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, das erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) in der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" halte einer AGB-Kontrolle stand. Es stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv überraschend gewesen. Vielmehr sei es für alle Mitarbeiter ersichtlich darum gegangen, das frühere zweiteilig ausgestaltete Versorgungssystem abzulösen. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Dementsprechend sei in dem Formular zum Einen die Ablösung der bisher erworbenen Anwartschaft vorgesehen gewesen und zum Anderen das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung. Für den letzteren Punkt habe eine Rechtsunsicherheit bestanden, weil die Beklagte zwar auch aufgrund des erstellten Rechtsgutachtens davon ausgegangen sei, dass kein Anspruch auf eine Erteilung von Direktzusagen mehr bestanden habe. Auf der anderen Seite habe es - vertreten von vielen Mitarbeitern, dem Personalrat und Gesamtpersonalrat - die Rechtsauffassung gegeben, dass Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung bestanden. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie bei Annahme des Wechselangebots innerhalb von vier Wochen habe die Beklagte daher Rechtssicherheit schaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wieder, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich und nicht unangemessen.

Schließlich komme auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Mit einer Hilfswiderklage hat die Beklagte die Rückzahlung der an die Klagepartei gezahlten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB begehrt. Die Ansprüche seien insbesondere nicht verjährt, da die Anfechtung erst im Jahr 2013 erfolgt sei.

Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe hat die Beklagte im Wege der Widerklage folgende Anträge gestellt:

1. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 8.199,32 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16. Januar 2014 zu zahlen.

2. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 783,94 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

3. Die Klagepartei wird verurteilt, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit BEK) in Höhe von € 1.146,18 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, den Hilfsanträgen der Beklagten fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen hat sie die Verjährungseinrede erhoben.

Mit Endurteil vom 13.03.2015 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 02.05.2015 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K29 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, das für die Zulässigkeit des Antrags 1 nötige Feststellungsinteresse liege vor. In Fällen der betrieblichen Altersversorgung müsse der Arbeitnehmer auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls die Möglichkeit haben feststellen zu lassen, ob und inwieweit künftig Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen. Er müsse wissen, ob er mit erheblichen Versorgungslücken zu rechnen habe, um sich ggf. anderweitig um private Absicherung zu bemühen. Dem Feststellungsinteresse stehe nicht entgegen, dass der Anspruch von ungewissen, derzeit nicht feststellbaren Ereignissen abhänge. Bei einer Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits entfalle die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs.

Die Klagepartei habe aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr mit Wirkung zum 02.05.2015 einen Versorgungsvertrag gemäß Anlage K 29 abschließt (BAG vom 15.05.2012 aaO). Diesem Anspruch stehe es nicht entgegen, dass die Klagepartei das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" (Anlage 3 a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010) angenommen habe. Die darin enthaltene Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ sei nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Schon im Rahmen einer Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB würden erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beklagte das von der Klagepartei unterschriebene „Angebot zur Überführung“ redlicherweise dahingehend habe verstehen können, dass damit auf den sich aus Ziffer 3.2 PV 72 i.V.m. einer betrieblichen Übung ergebenden Anspruch verzichtet wird. Das Angebot sei eine Anlage 3 a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010. Aus dem Text dieses Schreibens sowie weiteren Umständen ergebe sich, dass sich das von der Klagepartei unterzeichnete Angebot nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezogen habe. Der Betreff des Schreibens vom 05.02.2010 weise ein „Angebot zur Überführung ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ aus, was in den ersten beiden Absätzen des Schreibens näher erläutert werde. Aus der Bezugnahme im Schreiben auf die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 ergebe sich nichts anderes. In der Präambel der Dienstvereinbarung werde als Ausgangspunkt ausdrücklich der Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse genannt. Weiter befasse sich die Dienstvereinbarung dann mit dem neuen beitragsorientierten System über den Versicherungsverein des Cgewerbes, der Höhe der hier zu entrichtenden Beiträge der Beklagten sowie der Frage, wie mit den Anwartschaften der Arbeitnehmer „gegenüber der Versorgungskasse“ umzugehen ist. Dagegen finde sich im Schreiben vom 05.02.2010 kein Hinweis zur weiteren Versorgungszusage, nämlich dem nach 20 Jahren in Betracht kommenden Versorgungsrecht, das gerade nicht nur Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung beinhalte.

Letztlich könne die Auslegung der Annahmeerklärung jedoch dahingestellt bleiben, denn die streitgegenständliche Vertragsklausel halte jedenfalls einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie sei überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil ge worden. Nach seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild erfasse die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 angestrebte vertragliche Vereinbarung mit der Klagepartei eine Veränderung und Neugestaltung der Versorgungszusage, die die Beklagte nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit bislang über eine Unterstützungskasse gewährt habe. Die so umrissene betriebliche Altersversorgung habe in die „VO 2010“ überführt werden sollen und dieser Überführung habe die Klagepartei ihre Zustimmung erteilt. Wenn die vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Klauseln zur betrieblichen Altersversorgung bzw. zu deren Überführung eine weitere Klausel enthalte, die einen anderen weitergehenden Vertragsinhalt (Versorgungsrecht) aufweise, so sei diese Klausel ungewöhnlich, denn sie weiche von der berechtigten Erwartung, die ein verständiger Leser des Überführungsangebots hätte haben können, ab. Für eine Hervorhebung der vom übrigen Vertragsinhalt abweichenden Regelung reiche der Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ nicht aus, denn auch der übrige Vertragsgegenstand (Unterstützungskasse) befasse sich mit einer beamtenähnlichen Versorgung.

Die Überraschungswirkung der Klausel sei nicht durch vorherige geeignete Hinweise oder Erläuterungen seitens der Beklagten weggefallen. Für solche Hinweise oder Erläuterungen trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, der die Beklagte nicht nachgekommen sei. Sie berufe sich darauf, dass die Klagepartei wegen der im Vorfeld geführten Gespräche und Diskussionen auf Leitungsebene sowie mit dem Personalrat Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte nicht nur die Versorgungszusage bezogen auf die Unterstützungskasse habe ändern wollen, sondern auch keine sog. Versorgungsrechte mehr habe gewähren wollen. Die Motivationslage für den Abschluss einer Vereinbarung sei allerdings vom konkreten Inhalt dieser Vereinbarung zu trennen. Das Schreiben vom 05.02.2010 enthalte keine Angaben zu dem von der Beklagten beschriebenen Anlass für die vertragliche Vereinbarung sowie zu Inhalt und Gegenstand vorausgegangener Verhandlungen.

Der Klageantrag zu 2 sei unbegründet, denn bezogen auf die Unterstützungskassenversorgung (Ziffer 3.1 PV 72) sei es mit der Unterzeichnung der Anlage 3 a zu einer wirksamen Änderung der Versorgungszusage gekommen. Bezogen auf das Änderungsangebot zur Versorgungszusage würden keine AGB-rechtlichen Bedenken bestehen. Die Klagepartei habe den Änderungsvertrag auch nicht wirksam angefochtenen. Ein Erklärungs oder Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB bezogen auf die Umstellung der bisherigen Unterstützungsversorgung auf die „VO 2010“ sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Wenn die Klagepartei möglicherweise bestimmte Erwartungen gehabt habe, so sei dies als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Auch eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alternative 1 BGB sei nicht gegeben. Insbesondere liege im Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.02.2010, dass „bestehende Versorgungsanwartschaften … auf dem zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren“ seien, keine Täuschung. Auch eine Täuschung über den angeblichen Wegfall der Gewährträgerhaftung für den Past Service liege nicht vor, denn eine bewusst unrichtige Darstellung der materiellen Rechtslage durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Wenn die Klagepartei weiter vortrage, die Folgen eines Verzichts für die Höhe der Versorgung in Zukunft seien im Angebot nicht dargestellt worden, so stelle dies keine Täuschungshandlung i.S.d. § 123 BGB dar. Diesbezüglich habe keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden. Schließlich liege eine bewusst unrichtige Darstellung der Rechtslage bezüglich der Gewährträgerhaftung des Freistaats Bayern nicht vor.

Der Hilfsantrag zu 3 sei unbegründet, denn die Klagepartei könne nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als sei der streitgegenständliche Vertrag im Ganzen nicht abgeschlossen worden. Jedenfalls fehle es an einem konkreten Sachvortrag der Klagepartei zum Eintritt eines Schadens.

Die zulässigen Widerklageanträge seien unbegründet. Die Beklagte habe gegenüber der Klagepartei keinen Anspruch auf Rückzahlung der an diese ausbezahlten Wechselprämie, des Erhöhungsbetrags oder des Kürzungsbetrags. Mit Annahme des Angebots der Beklagten vom 05.02.2010 habe die Klagepartei Ansprüche auf sämtliche im Vertrag genannten Leistungen erworben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 24.06.2015 und der Klagepartei am 01.07.2015 zugestellte Endurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung vom 07.07.2015 zugleich begründet. Die Klagepartei hat ihre Berufung vom Montag, 03.08.2015 am 15.09.2015 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist für sie bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht verkenne den Regelungszweck der Umstellung. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass es der Beklagten angesichts ihrer seinerzeitigen katastrophalen wirtschaftlichen Lage darum gegangen sei, das marktunübliche und nicht mehr zu finanzierende beamtenähnliche Versorgungssystem insgesamt abzulösen. Dieser Zweck habe sich mit einer isolierten Ablösung der Versorgungskassenzusage nicht erreichen lassen. In Konsequenz der Sichtweise des Arbeitsgerichts hätte die Beklagte mit einem erheblichen finanziellen Aufwand die beamtenähnliche Versorgungskassenzusage durch ein beitragsorientiertes Versorgungssystem abgelöst, um bei einer späteren Erfüllung der Wartezeit für das Versorgungsrecht wieder zu einer beamtenähnlichen Versorgung zurückzukehren. Dies sei schlicht absurd.

Aber selbst wenn man dies ausblenden würde, sei die Auslegung des Arbeitsgerichts rechtlich nicht haltbar. Die Umstellungsvereinbarung sei anhand der von Rechtsprechung entwickelten Auslegungsmaßstäbe auszulegen. Dabei sei nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Umstellungsangebots abzustellen, sondern es seien auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Die Regelung könne nicht losgelöst vom Verständnis der Mitarbeiter ausgelegt werden. Das Versorgungsrecht sei ein gängiger Begriff des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs gewesen. Nach dem Regelungszweck der erkennbaren Interessenlage und den Begleitumständen sei deutlich gewesen, dass es um das Versorgungsrecht geht. Regelungszweck sei erkennbar eine Gesamtablösung des bisherigen Systems gewesen. Eine isolierte Ablösung hätte zu absurden Ergebnissen geführt. Es wäre lebensfremd gewesen anzunehmen, dass die Beklagte eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrecht erhalte. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebots sei deutlich geworden, dass es sich auf die Überführung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems in die VO 2010 und damit auch auf die Einstellung des Versorgungsrechts beziehe.

Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt. Der rechtliche Bestand des Anspruchs auf Versorgungsrecht sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abschließend ge klärt gewesen. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung für einen Klageverzicht bezüglich der Umstellung gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen.

Die Klausel sei nicht überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung von der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen sei geradezu der Nuklus dieses Systems gewesen. Wäre den Mitarbeitern der Wegfall des Versorgungsrechts bei Annahme der Wechselvereinbarung nicht klar gewesen, hätten alle Mitarbeiter die Wechselprämie annehmen können. Circa 500 Mitarbeiter hätten dies jedoch nicht getan.

Auch die äußere Gestaltung spreche gegen eine überraschende Klausel. Es handele sich um eine kurze Klausel, in einem in drei Absätze gegliederten Text, die bekannte Begriffe verwende. Die Überschrift stehe in einem systematischen Zusammenhang mit der Klausel selbst. Die Klausel sei nicht objektiv ungewöhnlich, sondern immanenter Bestandteil der Vereinbarung.

Das Vorliegen eines Überraschungsmoments bestimme sich nach den Erwartungen bei Vertragsschluss. Hier seien über mehrere Monate hinweg die Mitarbeiter durch Internetmitteilungen und Präsenzveranstaltungen über das Thema unterrichtet worden. Entscheidend sei die Kenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters.

Einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt werde.

Die Regelung sei auch nicht unbestimmt oder unklar gewesen (§ 305 c Abs. 2 BGB). Die Formulierung entspreche dem innerbetrieblichen Sprachgebrauch. Es werde auch in zulässiger Weise auf die Dienstvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus seien die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Das Transparenzgebot diene ausschließlich der Klauselkontrolle. Eine Verpflichtung über die Rechtsfolgen zu belehren oder diese zu regeln bestehe nicht. Ein Vergleich des neuen mit dem alten System sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Die Klagepartei hätte sich beraten lassen können. Der Personalrat habe die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich aufgefordert.

Eine Inhaltskontrolle scheide auch deshalb aus, da die Ablösung des Versorgungsrechts als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen sei (§ 307 Abs. 3 BGB). Im Übrigen sei die Regelung auch angemessen gewesen. Beurteilungszeitpunkt für die Angemessenheit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Regelung habe Vergleichscharakter. Für die Beseitigung der Unsicherheit sei die Wechselprämie sowie eine Dynamisierung der Anwartschaften geleistet worden.

Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht einen Anspruch der Klagepartei auf Erteilung des Versorgungsrechts bejahen sollte, wäre das Urteil des Arbeitsgerichts fehlerhaft, weil es die Hilfswiderklage zu Unrecht abgewiesen habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bleibe die Umstellungsvereinbarung nicht wirksam, wenn man die Klausel zur Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten als überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB ansehe und zudem eine ergänzende Vertragsauslegung ablehne. Die isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage ohne die gleichzeitige Ablösung eines möglichen Anspruchs auf die Erteilung des Versorgungsrechts würde für die Beklagte eine unzumutbare Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB darstellen. Eine tatsächlich nicht bestehende Unwirksamkeit der Klausel zur Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten würde zur Gesamtunwirksamkeit der Umstellungsvereinbarung führen mit der Folge, dass die Beklagte die erbrachten Leistung zurückfordern könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 - 33 Ca 14760/13 - abzuändern und

1. Die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Antrags zu 1):

2. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 8.199,32 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16. Januar 2014 zu zahlen.

3. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 783,94 nebst Zinsen daraus hin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2015 zu zahlen,

4. die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit BEK) in Höhe von € 1.146,18 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 - 33 Ca 14760/13 - zurückzuweisen.

Sie hält die Angriffe der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts für unbegründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Überführungsvereinbarung sei korrekt. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen das Verbot überraschender Vertragsklauseln gem. § 305 c Abs. 1 BGB vor, durch die in der Anlage 3 a zum Schreiben vom 05.02.2010 enthaltene Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“.

Es bestehe weiterhin ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, da eine Einigung hinsichtlich eines Verzichts auf das Versorgungsrecht nicht zustande gekommen sei. Da die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung bereits abgeschlossen gewesen sei, sei denklogisch ein Einverständnis hierzu nicht mehr möglich gewesen. Ein Einverständnis könne nicht in eine Genehmigung umgedeutet werden. Da allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, seien einer Umdeutung enge Grenzen gesetzt. Die Klagepartei habe auch keinen Erklärungswillen hinsichtlich einer Einstellung des Versorgungsrechts gehabt, da bereits kommuniziert worden sei, dass dieses bereits abgeschafft sei. Die Klage partei habe das Überführungsangebot ausschließlich als Ausgestaltung des Neusystems VO 2010 verstehen können. Eine Einigung durch Angebot und Annahme liege nicht vor.

Einer Vereinbarung über die Nichterteilung des Versorgungsrechts stehe auch § 305 c Abs. 1 BGB entgegen. Das Angebot der Beklagten regle nur die Überführung der Unterstützungskassenzusage. Das Angebot könne nicht den Verzicht auf etwas regeln, worauf es nach der Einleitung schon keinen Anspruch mehr gebe. Die Anlage 3 a sei nicht Bestandteil des Angebots geworden. Klar sei nur gewesen, dass die Unterstützungskassenzusage bereits einseitig in Wegfall gebracht worden sei. Es gehe nur noch um die Überführung der Anwartschaften. Das „Versorgungsrecht“ komme im Text nicht vor. Eine Überführung schließe einen Verzicht aus.

Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Der Überführungsvertrag habe nicht zu tun mit der Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems und der Errichtung einer neuen Versorgungsordnung.

Überraschend sei an der Klausel auch, dass durch eine einseitige Erklärung ein Verzicht geschaffen werden soll. Ein Überrumpelungseffekt ergebe sich daraus, dass erst in der Annahmeerklärung das Versorgungsrecht erwähnt werde.

Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Aus der Formulierung werde nicht klar, dass die Zustimmung auch für den Fall gelten soll, dass die einseitige Einstellung der Direktzusagen nicht möglich sei.

Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen nicht hingewiesen werde. Es könne auch nicht auf die beim Arbeitsgericht bereits ergangenen Urteile abgestellt werden, da die Klagepartei keine Kenntnis von Akteninhalt oder Verlauf der mündlichen Verhandlung gehabt habe. Die Kollegen seien von Seiten der Beklagten auch als „Prozesshanseln“ abqualifiziert worden.

Die Beklagte habe die Klagepartei nicht im erforderlichen Umfang informiert. Sie habe keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens geäußert. Sie habe die Klage partei auch nicht hinreichend aufgeklärt. Alle entscheidungsrelevanten Fragestellungen seien außen vor gelassen worden.

Die Transparenz müsse sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben.

Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand Es liege eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Die Wechselvereinbarung beinhalte eine Änderung der Hauptleistungspflicht der Beklagten. Eine solche unterliege der Inhaltskontrolle. Die Versorgung nach der VO 2010 sei keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung.

In jedem Falle habe die Klagepartei Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages, weil die Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung weggefallen sei. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da das Bundesarbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten festgestellt habe.

Objektive Geschäftsgrundlage sei die Schließung des Altsystems und deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen. Die Klagepartei habe von der Rechtmäßigkeit der Schließung des Altsystems ausgehen müssen.

Die Klagepartei habe einen Schadensersatzanspruch, der auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch die Äußerung einer Rechtsansicht könne eine Falschberatung oder Täuschung sein. Die Beklagte habe die Rechtslage objektiv falsch dargelegt. Sie habe auch nur Fragen zur VO 2010 beantwortet. Eine Veranlassung sich beraten zu lassen, habe die Klagepartei nicht gehabt. Sie habe den Vorgaben der Beklagten geglaubt.

Auch ein Verschulden der Beklagten liege vor. Ein Arbeitgeber müsse auch auf abweichende Rechtsauffassungen hinweisen. Der Schuldner habe einen Rechtsirrtum zu vertreten.

Die Klagepartei rügt, bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen. Sie befinde sich nämlich bereits im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem. Das Überführungsangebot habe sie ausschließlich als Ausgestaltung des Neusystems VO 2010 verstehen können. Damit liege auch kein Verzicht auf die Unterstützungskassenzusage vor.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 hat die Klagepartei ihre ursprünglich gestellten Feststellungsanträge auf Leistungsanträge umgestellt. Zur Begründung trägt sie vor, zwischenzeitlich habe sie die Wartezeit von 20 Jahren für das Versorgungsrecht erfüllt. Die nun geltend gemachten Nettovorteile würden ihr ab Zustandekommen des Versorgungsvertrags zustehen, weil sie komplett von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-und Arbeitslosenversicherung befreit sei. Dies führe zu einer Erhöhung des Nettoentgelts. Der monatliche Nettovorteil betrage € 496,59 und werde für Mai bis November 2015 geltend gemacht.

Im Rahmen ihrer eigenen Berufung stellt die Klagepartei folgende Anträge:

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015, Az: 33 Ca 14760/13, abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 02.05.2015 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem Muster Anlage K 29 - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen,

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei sogenannte Nettovorteile in Höhe von € 1.699,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13. März 2015 - 33 Ca 14760/13 - als unzulässig zu verwerfen bzw. unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung der Klagepartei schon für unzulässig, denn sie setze sich nicht ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, dass durch die Umstellungsvereinbarung nur die Versorgungskassenzusage in die Versorgungsordnung 2010 überführt worden sei. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 04.12.2015 enthalte eine unzulässige Klageerweiterung. Die Klagepartei habe weder erstinstanzlich noch in ihrer Berufungsbegründung vom 10.09.2015 zum Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts (d.h. gute Leistungsbeurteilung und positive Gesundheitsprognose) vorgetragen, obwohl zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung die „hypothetische Wartezeit“ abgelaufen gewesen sei. Ein Ausgleichsanspruchs („Nettovorteile“) stehe der Klagepartei nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch sei im Übrigen fehlerhaft berechnet. Jedenfalls seien sämtliche Berufungsanträge der Klagepartei schon aus den Gründen unbegründet, die in der Berufungsbegründung der Beklagten dargelegt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.07.2015, 16.10.2015 und 22.12.2015 sowie der Klagepartei vom 10.09.2015 und 04.12.2015 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016.

Gründe

I.

Berufung der Beklagten

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

2. Die Berufung ist auch begründet, denn die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Denn sie hat mit Unterzeichnung der am 5. Feb. 2010 angebotenen Wechselvereinbarung dem Wechsel ihres Versorgungsanspruches in das System der VO 2010 zugestimmt und mithin einen etwaigen Anspruch auf die Erteilung eines Versorgungsrechts nach der PV 72 abgelöst. Die HilfsWiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung, die andere Kammern des Landesarbeitsgerichts München zu Parallelverfahren vertreten haben (z.B. Urteile vom 11.08.2015 - 9 Sa 295/15 und vom 15.12.2015 - 6 Sa 216/15). Die folgenden Ausführungen übernehmen teilweise Erwägungen anderer Kammern.

a. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit der von ihr mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3a zum Angebot vom 5. Feb. 2010 hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung (vgl. dazu BAG v. 15. 5. 2012 - 3 AZR 610/11 - NZA 2012, 1279) abgelöst.

aa. In der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a des Angebots vom 5. Feb. 2010 haben sich die Parteien gegen Zahlung der Wechselprämie auf die Ablösung des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts geeinigt. Entgegen der Annahme der Klagepartei ergibt eine Auslegung nichts anderes. Die Klagepartei konnte das Überführungsangebot nicht lediglich als Ausgestaltung des neuen Systems der VO 2010 verstehen.

(1) Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 5. Feb. 2010, einschließlich der zugehörigen Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, die Überführung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Ablösung der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung in die Versorgungsordnung VO 2010 angeboten. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung und Rücksendung der Anlage 3a angenommen.

Verträge und Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Es ist darauf abzustellen, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG v. 12. 9. 2006 - 9 AZR 686/05 - NZA 2007, 253, Rz. 22). Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgebend, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Bei deren Auslegung ist zunächst vom Wortlaut, sodann von den Begleitumständen der Erklärungen auszugehen, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen kommt es allein auf solche Umstände an, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Ferner können sich Anhaltspunkte für das Gewollte insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (BAG v. 18. 12. 1996 - 4 AZR 323/95 - Juris). Motive des Erklärenden bleiben dabei außer Betracht, soweit sie im Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger Weise keinen Niederschlag finden. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG v. 17. 11. 2010 - 4 AZR 127/09 - NZA 2011, 457).

Bei Anwendung dieser Grundsätze haben sich die Parteien geeinigt, dass der Klagepartei eine Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung, das sog. Versorgungsrecht, nicht erteilt wird.

(a) Das Schreiben vom 5. Feb. 2010 mit Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, enthält nach seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht in das System der VO 2010.

Zwar enthält das Anschreiben vom 5. Feb. 2010 - dieses beschränkt sich auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und zu den Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese, die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie - selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts, doch ist die Anlage 3a Bestandteil des Angebots der Beklagten. In dieser sind die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Sie enthält konkret dasjenige, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während das Anschreiben und die weiteren Anlagen den Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlichen. Der der Klagepartei konkret als Einigung angebotene Text bringt mit der Formulierung

„Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“,

klar die beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie zum Ausdruck, ebenso das individuelle Einverständnis des Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Der Wortlaut der Erklärung ist auch nicht wegen der seitens der Beklagten bereits mitgeteilten einseitig erfolgten Einstellung des Versorgungsrechts unklar. Zwar hatte sie einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Doch führt dies zu keiner Widersprüchlichkeit der Erklärung. Deren Angebot vom 5. Feb. 2010 (Anlage 3a) zielte nicht auf die Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Dazu hatte diese ersichtlich weder die Rechtsmacht, eine generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch bestand ein Interesse der Beklagten an einer generellen Genehmigung durch die Klagepartei. Gegenstand der Vereinbarungen waren allein deren eventuelle individuelle Ansprüche, welche durch die Erklärung ihres Einverständnisses zur Einstellung der Direktzusage geregelt werden sollten. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versor gungsrechts eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei dem hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche zustimmt.

(b) Das Verständnis des Angebotes vom 5. Feb. 2010 als Angebot zu einem individuellen Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie wird durch die zu berücksichtigenden Begleitumstände bestätigt.

Die Beklagte hatte seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren ein mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbundenes Versorgungsrecht erteilt und dadurch eine betriebliche Übung begründet (BAG v. 15. 5. 2012 - 3 AZR 610/11 -NZA 2012, 1279). Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei vorliegend. Nachdem die Beklagte im Jahr 2009 die Einstellung dieser betriebsüblichen Leistung beschlossen und den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, war nachfolgend eine innerbetriebliche Diskussion entstanden, inwieweit diese Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klagen gegen den eigenen Arbeitgeber, über die selbst die Presse berichtete, seien von den übrigen Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden. Zur Zeit der Unterbreitung des Wechselangebotes vom 05. Feb. 2010 hatten zwei Mitarbeiter mit ihren Klagen vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts wurden in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert und waren Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, deren innerbetriebliche Veröffentlichung die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.

– Im Anschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K5) stellte sie den angestrebten Veränderungsprozess dar. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ sah sie die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einen von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung.

– Im weiteren Anschreiben vom 16. Sept. 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K6) stellte die Beklagte unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dar, die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) sei eingestellt.

– Im Anschreiben vom 1. Dez. 2009 (Anlage B34) informierte sie ihre Mitarbeiter über die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema „Überführung der betrieblichen Altersversorgung“, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ. In den FAQ (Anlage B35) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).

– Mit Anschreiben vom 20. Nov. 2009 (Anlage K8) unterrichtete sie über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei verwies sie auf das Ziel, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.

– Die Dienstvereinbarung vom 19. Nov. 2009 (Anlage K9) teilt bereits in der Präambel mit, die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, umfasse auch die Entscheidung der Beklagten, keine individuellen Versorgungszusagen mehr zu erteilen, und der Gesamtpersonalrat trage diese Entscheidung nicht mit.

– Der Personalrat informierte in seinem Schreiben vom 13. Jan. 2010 (Anlage B8), zwei Mitarbeiter hätten vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung obsiegt.

– Die Beklagte informierte unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“, es gebe trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen. „Dies bedeutet, dass die C bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen…“. (Anlage B9).

– Auf Infoveranstaltungen vom 25. Jan. 2010, 29. Jan. 2010 und 1. Feb. 2010 wurde über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation ist unter „betrieblicher Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems angeführt (Anlage B37).

– Der Personalrat informierte mit Schreiben vom 4. Feb. 2010 ausführlich über die Handlungsoptionen der Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots (B6). Daraus wird deutlich, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht verbunden ist.

Angesichts dieser Umstände konnte das bis zum 12. März 2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach dem Empfängerhorizont der Klagepartei, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihr bekannten, jedenfalls aber ohne Weiteres erkennbaren Umstände, bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass sie mit der fristgemäßen Annahme individuell ihr Einverständnis erklärt, dass ihre Altersversorgung in das neue System überführt und ihr keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.

(c) Aus Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung ergibt sich nichts anderes. Wesentlicher Inhalt des Angebots war die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Allein ein solches Verständnis des Angebots vom 5. Feb. 2010 macht das enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern beklagtenseits bis 31. Dez. 2014 angeboten. Für den Wechsel als solchen war keine Gegenleistung versprochen, sondern nur für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12. März 2010. Dies erhellt, dass die Wechselprämie den Wechsel zu einer Zeit entgelten sollte, in der die umstrittene Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war. Sie sollte mithin kurzfristig und in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion, einer Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile, Rechtssicherheit hinsichtlich der Erteilung von Versorgungsrechten herbeiführen. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestand für die Beklagte jedoch nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung. Auch aus diesem Grund konnte die Klagepartei, wie auch die anderen Arbeitnehmer, ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) nur dahingehend verstehen, dass sie sich individuell damit einverstanden erklärten, ihnen werde keine derartige Direktzusage mehr erteilt werden. Dies bedeutet eine endgültige einvernehmliche Regelung dieser Frage zwischen ihr und der Beklagten.

Entgegen klägerischer Ansicht stellt die Wechselprämie gerade keine „Sprinterprämie“ dar. Ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 ist nämlich nicht ersichtlich; eine frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschaffte ihr keinerlei Vorteile.

(d) Das Angebot beinhaltet den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.

(2) Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht die Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht entgegen.

(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist primär der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, ist es für die Auslegung maßgebend, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. etwa BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333, Rz. 25).

(b) Auch bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze haben sich die Parteien geeinigt, dass der Klagepartei in ihrem Einverständnis kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 5. Feb. 2010, der nur als Einverständnis des Unterzeichners mit dieser Folge verstanden werden kann.

Auch nach den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner auf eine Ablösung des Versorgungsrechts gerichtet. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Arbeitnehmer positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wechselprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten, worin ein typischer und redlicher Vertragszweck zu sehen ist.

bb. Bei der Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts handelt es sich um keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB); sie ist Bestandteil der Wechselvereinbarung.

(1) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen, d.h. zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333, Rz. 22). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt, wozu u.a. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits rechnen (BAG v. 08.08.2007 - 7 AZR 605/06 - Juris). Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG v. 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B) - NZA 2014, 1076, Rz. 62).

(2) Danach handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 5. Feb. 2010 um keine überraschende Klausel. Wenngleich der Klagepartei zuzugestehen ist, dass im Anschreiben vom 5. Feb. 2010 das Versorgungsrecht und das Einverständnis zur Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung finden, könnte diesem allenfalls bei seiner isolierten Betrachtung ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Damit trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert ist, an. Dieser Text fasst den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammen. Darin ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.

(3) Daneben ist auch auf den Gang der Verhandlungen abzustellen, wozu die im Betrieb zur „betrieblichen Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts rechnet, welche sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat. Die Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen eines Versorgungsrechts war stets als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert worden. Nur wegen der einseitigen Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen bestand Rechtsunsicherheit, welche die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigte. So war es keinesfalls überraschend, sondern eher zu erwarten, dass eine Vereinbarung über die Einstellung des Versorgungsrechts Teil der Wechselvereinbarung war. Kein Arbeitnehmer konnte und durfte davon ausgehen, die Beklagte zahle eine Wechselprämie für das bis zum 12. März 2010 erklärte Einverständnis zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010, ohne damit auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend zu regeln. Er wäre ein widersinniges Ergebnis wenn zwar für Arbeitnehmer mit weniger als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche aus Nr. 3.1 der PV 72 in die VO 2010 überführt worden wären, aber bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte die viel weitergehenden Ansprüche aus der Nr. 3.2 der PV 72, nämlich das Versorgungsrecht, erhalten geblieben wären. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen in ein marktübliches Versorgungssystem hätte dann gerade nicht stattgefunden. Kein Mitarbeiter hatte in Anbetracht der im Betrieb geführten Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen erwarten können, dass die Beklagte für eine solche, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlte.

Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ab, ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof bezieht sich in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 30. 6. 1995 (V ZR 184/94 - NJW 1995, 2637) seinerseits auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH v. 30. 10. 1987 - V ZR 174/86 - NJW 1988, 558). Die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters umfassen jedoch die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt wurde. Entsprechend musste auch ein Durchschnittsarbeitnehmer, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass kein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie ersichtlich ist, damit rechnen, der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts sei wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.

(4) Zudem ist die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung umfasst unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ eine halbe Din-A4-Seite, bestehend aus 3 Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.

Deutlich gegliedert enthält der 1. Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der 2. die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der 3. die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Mithin ist die Regelung zum Versorgungsrecht nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist damit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.

Auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, wie der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" ist sie nicht überraschend. Sämtliche Informationen und Unterlagen sprachen das Thema Versorgungsrecht unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ an.

cc. Der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Da sie eine Hauptleistungspflicht regelt, findet keine Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) statt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dadurch ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung des Klauselinhalts besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG v. 19. 1. 2011 - 3 AZR 621/08 - NZA 2012, 85, Rz. 24). Das Transparenzgebot beugt der Gefahr vor, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß dagegen liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst wenn die Gefahr besteht, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen, ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben (BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333).

(2) Die Klagepartei erklärt mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie stellt klar, dass ein Recht der Klagepartei auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr besteht und hält diese nicht von der Gel-tendmachung noch bestehender Rechte ab.

Die Regelung ist auch nicht deshalb unklar, weil offen bleibt, dass sie auch dann gelten soll, wenn eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil diese nicht auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu hingewiesen hat. Aus ihr geht hinreichend deutlich hervor, dass es sich um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung der Versorgungszusage handelt. Die Vereinbarung ist klar und verständlich, gerade weil sie keine Beurteilungsspielräume eröffnet, in welchen Fällen sie nicht gelten soll. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang (damals) anhängiger Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.

Schließlich ergibt sich aus einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten keine Intransparenz der Regelung. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade keine ausdrückliche Regelung der Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen oder eine Belehrung des Vertragspartners hierüber verlangt (vgl. BAG v. 01. 02. 2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682). Die Klarheit und Bestimmtheit einer Klausel unterscheidet sich von der Frage, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Damit war auch kein Vergleich des alten mit dem neuen System als Voraussetzung der Klarheit der Klausel geboten.

(3) Eine Inhaltskontrolle (Angemessenheitskontrolle) des Verzichtes auf Erteilung des Versorgungsrechtes nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB findet nicht statt, da die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht regelt. Mithin scheidet eine Unwirksamkeit aus diesem Grund aus.

Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. BAG v. 1. 2. 2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682, unter I 2 c der Gründe). Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur die übrigen Klauseln zu den weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen, unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang einer Inhaltskontrolle (BAG v. 12. 3. 2015 - 6 AZR 82/14 - NZA 2015, 676, Rz. 23 f.).

Die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche stellt in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten keine Nebenabrede dar. Dadurch sollte innerhalb der Annahmefrist Rechtssicherheit bezüglich der Einstellung einer Erteilung von Versorgungsrechten geschaffen werden. Die Zustimmung war wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung, also eine Hauptleistungsverpflichtung. Ohne diese hätte be-klagtenseits keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht gestaltet die Regelung der Überführung nicht nur aus, sondern löst gerade die Zahlungswilligkeit der Beklagten aus. Nur sie allein schafft kurzfristig Rechtssicherheit, was sich auch darin zeigt, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung nachfolgend auch noch bis 31. Dez. 2014 möglich war. Beim 2. Absatz der Zustimmungsvereinbarung (Anlage 3a) handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht auch um keine, das Hauptleistungsversprechen einschränkende, verändernde oder ausgestaltende Regelung, weswegen eine Inhaltskontrolle möglich wäre (vgl. BAG v. 9. 2. 2011 - 7 AZR 91/10 - Juris). Der 2. Absatz der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Der Einwand, die VO 2010 stelle keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung dar, ist unerheblich. Hauptleistungen der Wechselver einbarung sind nicht die beiden 'Versorgungsordnungen, sondern die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.

dd. Weiter kommt kein Rücktritt von der Wechselvereinbarung wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung zu erteilender Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden.

Eine subjektive Geschäftsgrundlage durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien hat die Klagepartei nicht dargelegt, obwohl sie dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH v. 8. 11. 2002 - V ZR 398/01 - NJW 2003, 510, unter II 2 der Gründe; Palandt/Gräneberg, BGB, 75. Aufl., § 313 Rz. 43). Vorliegend bringt die Klagepartei weder konkreten Sachvortrag noch Beweisangebote dafür, die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der getroffenen Wechselvereinbarung.

ee. Die Klagepartei hat des Weiteren keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags aus Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten schuldhaft gegenüber der Klagepartei verletzt.

(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber gehalten, u.a. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) so zu wahren wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch hinsichtlich der Vermögensinteressen eines Arbeitnehmers (vgl. BAG v. 14. 01. 2009 - 3 AZR 71/07 - Juris). Hieraus können sich Hinweis- und Informationspflichten ergeben, die sich nicht darauf beschränken, den Arbeitnehmern keine falschen und/oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu ge ben. Zwar ist jede Partei grundsätzlich selbst gehalten, für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG v. 15. 4. 2014 - 3 AZR 288/12 - Juris, Rz. 43 ff.). Dies umfasst allerdings keine Verpflichtung, auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, welche die Partei selbst für verfehlt hält (BAG v. 11. 5. 1999 - 3 AZR 106/98 - NZA 2000, 99, unter IV 2 der Gründe).

(2) Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Bei Abschluss der Wechselvereinbarung war der Klagepartei das Bestehen unterschiedlicher Rechtsansichten hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bekannt. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Angesichts dessen trafen die Beklagte keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Es lag vielmehr an der Klagepartei, in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts ihre Interessen selbst verantwortlich wahrzunehmen und sich vor einer einvernehmlichen Verzichtserklärung entsprechend beraten zu lassen. Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften nicht berücksichtigt werden. Es geht hier nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern, ob in Anbetracht der durch den Personalrat erteilten Informationen weitere Aufklärungspflichten der Beklagten hatten bestehen können. Entgegen ihrer Auffassung steht die Klagepartei bei der Berücksichtigung dieser Informationen nicht schlechter als dann, wenn kein Personalrat bestanden hätte. Sie hatte durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Dessen Informationen waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte sie durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstvereinbarung bis zum 31. Dez. 2014 mit der Entscheidung über eine Zustimmung zur Überführung hätte abwarten können. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht und bereits bis zum 12. März 2010 auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Informationen ihre Entscheidung getroffen hatte, ist vom Vorhandensein eines Personalrats unabhängig.

Für eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof nach § 267 Abs. 2 AEUV besteht kein Anlass. Weder ist eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch bedarf es einer Entscheidung des Gerichtshofes für den Erlass des Urteils.

(3) Auch ist kein Verschulden der Beklagten zu erkennen. Diese hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts. Diese Prüfung war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots an die Klagepartei bereits verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts München nicht obsolet geworden. Sie war nicht gehalten, sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts anzuschließen und konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Sie waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses, nicht aber in der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 15. 05. 2012, also zwei Jahre später, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde, war im Februar 2010 nicht klar vorherzusehen. Die Auffassung der Beklagten, der in den Arbeitsverträgen enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung jedenfalls entgegen, war vertretbar.

(4) Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung sei nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll. Letztlich kann dies aber dahinstehen.

ff. Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung wegen erfolgter Anfechtung (§ 142 BGB) macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

II.

Berufung der Klagepartei

1. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufungsbegründung genügt noch den Anforderungen des § 520 ZPO.

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Vielmehr muss die Berufungsbegründung darlegen, warum die Erwägungen des angefochtenen Urteils unzutreffend sein sollen (BAG vom 10.2.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 05, 597, BAG vom 16.5.2012 - 4 AZR 245/10 - Juris).

Der Schriftsatz der Klagepartei vom 10.09.2015 stellt zwar ganz überwiegend eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten dar. Er legt aber auch dar, die Klagepartei befinde sich entgegen der Ansicht des Erstgerichts bereits in dem bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem und sie habe das Überführungsangebot ausschließlich als Ausgestaltung den Neusystems VO 2010 verstehen können. Ein Verzicht auf die Unterstützungskassenzusage liege nicht vor.

Auch wenn nicht verdeutlicht wird, wie das neue System VO 2010 ausgestaltet werden soll, wenn es bei der bisherigen Unterstützungskassenversorgung bleiben soll, handelt es sich um eine noch ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts. Die Frage, ob Berufungsangriffe schlüssig oder überzeugend sind, betrifft die Begründetheit der Berufung.

2. Die Klageänderung im Schriftsatz vom 12.02.2015 ist zulässig. Die Beklagte hat der Klageänderung zwar nicht zugestimmt. Sie ist aber sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat (§ 533 ZPO). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Zulassung der Klageänderung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller/Hessler, ZPO § 533 Rn 6).

Hier kann zur Entscheidung über die Berufung der Klagepartei der bisherige Prozessstoff verwertet werden. Die Zulassung der Klageänderung führt den Streit zwischen den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zu, für die es nicht darauf ankommt, ob die Klagepartei die geltenden individuellen Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts (d.h. gute Leistungsbeurteilung und positive Gesundheitsprognose) erfüllt.

3. Die Berufung der Klagepartei ist unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass die Klagepartei mit der Unterzeichnung der am 05.02.2010 angebotenen Wechselvereinbarung dem Wechsel ihres Versorgungsanspruchs in der System der VO 2010 zugestimmt und damit auch einen Anspruch auf eine Unterstützungskassenversorgung gemäß Ziffer 3.1 der TV 72 abgelöst hat.

Mangels eines Anspruchs der Klagepartei auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Nettovorteilen, die ihr entgangen sind, weil ein Versorgungsvertrag nicht nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit abgeschlossen wurde.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.07.2015 - 39 Ca 14841/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Abschluss einer bestimmten Versorgungszusage zuzustimmen und sich hieraus ergebende sog. Nettovorteile zu zahlen.

Die Klagepartei war seit dem 01.07.1995 bei der Z. als Bankangestellte beschäftigt. Der Betrieb ist zum 01.01.2013 auf die Beklagte übergegangen. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt …€ Die Z., deren Träger der E. und der Y. sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und 1972 aus einer Fusion zweier öffentlich-rechtlicher Anstalten hervorgegangen. Zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der fusionierenden Bankanstalten enthielt der Fusionsvertrag vom 06.06.1972 als Anlage zu § 8 Abs. 3 eine Personalvereinbarung (PV72), in der unter anderem Versorgungsansprüche wie folgt geregelt waren:

„3. Versorgungssystem der Z.

3.1. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten … tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der X. (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2. Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder … können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Z."

Die Versorgung nach Ziff. 3.1 der Personalvereinbarung wurde in der Folgezeit über die Versorgungskasse Z. GmbH abgewickelt. Nach deren Richtlinien hatten die Mitarbeiter im Versorgungsfall Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften. Der Versorgungsvertrag nach Ziff. 3.2 der Personalvereinbarung entsprach im Wesentlichen der Anlage K 1 und gewährte den Mitarbeitern ebenfalls Versorgungsansprüche entsprechend den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie darüber hinaus einen erweiterten Kündigungsschutz und Ansprüche auf erweiterte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen. Dies führte grundsätzlich zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Für die ab dem 01.01.2002 neu eintretenden Mitarbeiter galt die Versorgungsordnung VO2002/2005.

Nachdem Anfang 2009 die Erteilung von Versorgungsrechten zunächst ausgesetzt worden war und ein externes Rechtsgutachten vom 20.05.2009 die rechtliche Zulässigkeit bestätigt hatte, teilte die Z. am 22.07.2009 unter der Überschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung / AT-Vergütungssystem“ mit, dass nach dem Verwaltungsratsbeschluss vom 21.07.2009 die „Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) … endgültig eingestellt“ und „die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorien tiertes System umgestellt“ werde. Es würden Verhandlungen mit dem Gesamtpersonalrat über die Ablösung der erworbenen Anwartschaften und über die künftige Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung geführt werden. In dem Schreiben hießt es weiter: „Uns ist bewusst, dass die Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung für Sie individuell unterschiedliche Einschnitte mit sich bringt. Leider sind diese aber unvermeidbar Am 16.09.2009 informierte die Z. im Intranet unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Z.“, dass „die Umstellung der Versorgungssysteme der Z. zum 31.12.2009 vorgesehen“ sei. Weiter hieß es auszugsweise:

„Dies bedeutet:

I. Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde. In der Vergangenheit bereits erteilte Versorgungszusagen bleiben jedoch unangetastet.

II. Versorgungskasse Z. GmbH

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben. Grundlage sind die Regelungen für die unverfallbare Anwartschaft (UVA) gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

IV. Versorgungsordnung 2010 Ab dem 1.1.2010 wird es in der Z. eine beitragsorientierte Versorgung über einen externen Träger (voraussichtlich den in der Banken- und Finanzwelt weithin bekannten BVV) geben. Dazu wird eine neue Versorgungsordnung 2010 (VO2010) erarbeitet. ..."

Am 18.11.2009 kam es zum Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Titel „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (VO2010), die auszugsweise lautet:

„Präambel

Die Z. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der Z. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der Z. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt (.).

II. Versorgungsordnung 2010

(…)

1. (…) Die Z. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Z. versichert halten." (…)

III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in die VO2010 überführen (…).

2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der Z. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

(…)

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der Z. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). …"

Die Dienstvereinbarung wurde am 20.11.2009 im Intranet veröffentlicht.

Am 01.12.2009 richtete die Z. eine Intranetseite zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung ein, auf der sämtliche Informationen der Arbeitgeberseite sowie des Personalrates und Gesamtpersonalrates veröffentlicht wurden. Bereits gestellte und beantwortete Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konnten im sog. FAQ-Bereich eingesehen werden. Außerdem war es den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen möglich, individuelle Fragen zu stellen. Auf der am 02.12.2009 stattfindenden Personalversammlung, deren Reden und Materialien ebenfalls auf der Intranetseite zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht wurden, wurde die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt. Dabei wurde vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden die Frage „War die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung zulässig oder nicht?“ aufgenommen und die Wechselprämie neben der Komponente, den Übergang für die Betroffenen etwas komfortabler zu machen, „auch (als) einen Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages“ beschrieben.

Seit der vorläufigen, später endgültigen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) war betriebsintern umstritten, ob den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein solcher Anspruch zustand. Am 13.01.2010 gab das Arbeitsgericht München zwei Klagen von Mitarbeitern statt, die auf Erteilung eines Versorgungsrechtes geklagt hatten (u.a. Az. 37 Ca 3566/99). Hierüber informierte der Personalrat im Intranet am 13.01.2010 und verwies für Einzelheiten auf die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts in der sog. Download-Box. Die Z. erklärte am 14.01.2010 im Intranet, dass das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage sei und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächsthöheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne. Sie erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde. Es gebe keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung.

Dementsprechend fand am 25.01.2010 und an Ersatzterminen eine Informationsveranstaltung zur Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung statt. Mit der im Intranet veröffentlichten Information vom 04.02.2010 unter der Überschrift „Der Personalrat informiert: Betriebliche Altersversorgung“ stellte der Personalrat die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten dar. Auszugsweise hieß es:

„… Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle …

4. MA nimmt VO 2010 an

Vorteile:

- MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

- Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

- MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

- Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

- Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig."

Mit Schreiben vom 05.02.2010 erhielt die Klagepartei wie die anderen ca. 2.150 von der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung betroffenen Mitarbeiter ein Schreiben be treffend „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“. Auszugsweise lautete das Schreiben:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse Z. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. …“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

- Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb bav-2010@ Z..de. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Dem Schreiben war als Anlage 3a) mit der Überschrift „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010 („Zustimmung“)" ein grüner Bogen beigefügt, der in die Teile „Empfangsbestätigung“ und „Zustimmung zur Überführung“ untergliedert war und im zweiten Teil wie folgt lautete:

„Zustimmung zur Überführung

Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO 2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.

o Ich wünsche eine Netto-Auszahlung der Wechselprämie."

Die Klagepartei nahm dieses Angebot innerhalb der Frist bis zum 12.03.2010 an.

Den Klagen, gerichtet auf Verurteilung der Z., den Klageparteien ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach beamtenähnlichen Grundsätzen zu unterbreiten, wurden durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - u.a. 3 AZR 610/11 -stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht bejahte eine betriebliche Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen zugunsten von Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Z., eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ (Rn. 64). Die Entscheidung einschließlich der vorstehend genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts wurde durch die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/12 am 15.05.2012 bekanntgegeben. Im Anschluss an das Urteil gewährte die Z. allen klagenden Mitarbeiter bei Erfüllung der Voraussetzungen das Versorgungsrecht nach beamtenähnlichen Grundsätzen.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 focht die Klagepartei ihre Zustimmung zur Überleitungsvereinbarung an, machte deren Unwirksamkeit geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, die Klagepartei so zu behandeln als wäre sie „ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem (Versorgungskasse bzw. Versorgungsrecht).“.

Nach erfolglosem Fristablauf hat die Klagepartei ihr Begehren nunmehr im Rahmen der vorliegenden Klage weiterverfolgt. Mit Ablauf der Wartezeit habe sie nach der Entscheidung des BAG vom 15.05.2012 einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage, der durch ihre Unterschrift unter die Wechselvereinbarung nicht weggefallen sei.

Die Vertragsbedingungen der Anlage 3 a) seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Sie seien objektiv und subjektiv überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB, weil die Anlage 3a an versteckter Stelle auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung enthalte. Die Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage sei unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Einwilligung zur Einstellung der Direktzusagen verknüpft worden, ohne dass dies an dieser oder anderer Stelle des Wechselangebots ersichtlich gewesen sei. Die Klagepartei habe das Wechselangebot nur als Ausgestaltung des Neusystems VO 2010 verstehen können. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Aus dem Wechselangebot und den gesamten Umständen sei für die Klagepartei nicht erkennbar gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerruflich gewesen sei oder ob sie dem Widerruf habe zustimmen bzw. nicht zustimmen müssen. Auch sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Z. verzichte. Ferner werde die Klagepartei unangemessen benachteiligt nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Darüber hinaus habe die Z. ihre Aufklärungspflichten gegenüber der Klagepartei gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schuldhaft verletzt, weil sie dazu verpflichtet gewesen sei, umfassend über die Unterschiede der Versorgungssysteme und die damit für die Klagepartei verbundenen Nachteile aufzuklären, und dies nicht getan habe. Sie habe vielmehr der Klagepartei falsche Angaben zur Gewährträgerhaftung im Insolvenzfall dargetan und entgegen der Entscheidung des BAG vom 15.05.2012 behauptet, dass ohne Annahme des Wechselangebots lediglich die zum 31.12.2009 eingefrorenen Anwartschaften bestünden. Hierbei habe es sich um Verpflichtungen der Z. gehandelt, so dass der Klagepartei ein Wissen, das sie durch Informationen des Personal- oder Gesamtpersonalrats erhalten habe, nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagte, die in den Arbeitsvertrag eingetreten sei, schulde deshalb Schadensersatz durch Naturalrestitution und mithin die Herstellung des Zustands, der ohne den nachteiligen Vertrag bestünde, § 249 BGB. Schließlich sei nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die erklärte Zustimmung der Klagepartei unwirksam. Die Geschäftsgrundlage für die Unterzeichnung des Wechselangebots sei die Tatsache gewesen, dass sich die Z. einseitig von ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Versorgungszusagen habe lösen konnte; dies habe sich als unrichtig herausgestellt.

Die Widerklage sei unbegründet. Lediglich der Verzicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage sei unwirksam. Demgegenüber sei die Ablösung der bereits zugesagten beamtenähnlichen Versorgung nach 10 Jahren durch die Wechselvereinbarung und die Zahlung der entsprechenden Prämien rechtsgültig und die Klagepartei schulde keine Rückzahlung der Prämien.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.07.2015 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung mit folgendem Wortlaut anzubieten:

§ 1.Zusage

Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwern und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

§ 3. Langandauernde Krankheit

Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält die Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 4. Eintritt in den Ruhestand

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversi cherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

(3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

§ 5. Vertragskündigung

(1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweili gen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtenStG gelten entsprechend.

§ 6 Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Grundgehalt, das der Mitarbeiterin auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Tarifvertrages zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleitung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. Weitere Versorgungsbezüge werden nur bezahlt, solange und soweit an die aktiven Mitarbeiter aufgrund eines Rechtsanspruchs entsprechende Leistungen erfolgen.

§ 7. Anrechnung.

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB bleiben unberücksichtigt.

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

§ 8. Unfallfürsorge.

(1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

(2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin dessen Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

§ 9. Sozialversicherung.

Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin.

§ 10. Unverfallbarkeit.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

2. Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

  • 1.Die Klage abzuweisen,

  • 2.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 44.475,60 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 17.01.2014 zu zahlen.

  • 3.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 1.076,72 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

  • 4.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gem. § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit: AOK Bayern) in Höhe von € 1.354,91 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei hat beantragt,

Die Widerklage abzuweisen.

Die Anträge seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Mit ihrer Unterschrift unter die Anlage 3a habe die Klagepartei auf ihre Rechte aus dem früheren beamtenähnlichen Versorgungssystem wirksam verzichtet. Es läge eine vergleichsähnliche Vereinbarung vor. Die Klagepartei habe in Kenntnis von laufenden Rechtsstreitigkeiten gegen die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung das Risiko in Kauf genommen, auf die beamtenähnliche Versorgung auch dann zu verzichten, wenn die klagenden Mitarbeiter in letzter Instanz - wie geschehen - Erfolg hätten. Demgegenüber habe die Z. das Risiko in Kauf genommen, bei ggf. wirksamer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung mit der VO 2010 aufgrund des Future und Past Services sowie der Wechselprämie der Klagepartei der Leistungen zu gewähren, zu denen sie sonst nicht verpflichtet gewesen wäre. Das von der Klagepartei unterzeichnete Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) in der Anlage 3a „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ verstoße nicht gegen AGB. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305 c Abs. 1 BGB liege weder objektiv noch subjektiv vor, weil ein durchschnittlicher Arbeitnehmer der Z. das Umstellungsangebot nur so habe verstehen können, dass mit der Annahme des Angebots auch ein möglicher Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts entfalle. Aufgrund der Begleitumstände in Gestalt der gegebenen Informationen und Informationsveranstaltungen habe die Klagepartei von nichts Anderem als dem Entfallen eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts ausgehen müssen. Der Verzicht auf das Versorgungsrecht sei drucktechnisch durch einen gesonderten Absatz hervorgehoben worden, und zwar zwei Zeilen vor der separat zu leistenden Unterschrift. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das wegen § 310 Abs. 4 S. 4 BGB schon keine Anwendung fände, liege gleichfalls nicht vor. Die Umstellungskonditionen seien klar und eindeutig im Angebot und den beigefügten Anlagen geregelt gewesen. Die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung sei Gegenstand einer mehrmonatigen intensiven Diskussion bei der Z. gewesen und den Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin, den (Gesamt-) Personalrat und externe Berater in mehreren Veranstaltungen, Intranetveröffentlichungen und Schreiben erläutert worden. Die Umstellungsvereinbarung unterliege keiner Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil diese für Hauptleistungspflichten nach § 307 Abs. 3 ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die Klagepartei nicht ohne angemessene Gegenleistung auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet. Der Antrag ließe sich nicht mit einem Schadensersatzanspruch begründen. Die Z. habe keine vertragliche Aufklärungspflicht gegenüber der Klagepartei (schuldhaft) verletzt. Eine Informations- und Hinweispflicht bestehe nur dann, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden können, was vorliegend wegen der beschriebenen umfassenden Information zu verneinen sei. Schließlich käme eine Unwirksamkeit nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Z. könne nicht unterstellt werden, sie habe die Umstellung des Versorgungssystems davon abhängig machen wollen, wie das Bundesarbeitsgericht mehrere Jahre nach dem Vollzug der Umstellung über die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten urteile.

Sie habe erkennbar gewollt, dass die Umstellung des Versorgungssystems unabhängig von dem Ausgang der Gerichtsverfahren Bestand hätte.

Mit der Hilfswiderklage hat die Beklagte die Rückzahlung der im Zuge der Umstellung des Versorgungssystems an die Klagepartei gewährten Leistungen begehrt. Wäre die Umstellungsvereinbarung insgesamt unwirksam, hätte die Klagepartei die geleisteten Zahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten. Könnte die Klagepartei die Aufhebung der Umstellungsvereinbarung nach den Grundsätzen der c.i.c. verlangen, würde sich der Erstattungsanspruch aus § 346 BGB ergeben.

Das Arbeitsgericht München hat durch Urteil vom 10.07.2015 - 39 Ca 14841/13 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klagepartei habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, weshalb auch die weiteren (Hilfs-) Anträge unbegründet seien. Die hilfsweise gestellte Widerklage der Beklagten sei nicht zur Entscheidung angefallen. Zwar habe der Klagepartei grundsätzlich aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) nach beamtenähnlichen Grundsätzen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - u.a.) zugestanden. Dieser Anspruch sei jedoch durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3 a) zum Angebot vom 05.02.2010 entfallen. Durch die Unterzeichnung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ und der gleichzeitigen Zustimmung zur Überführung ihrer Versorgung in die VO2010 habe die Klagepartei das Versorgungssystem bestehend aus der VK 1 und dem Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts durch vertragliche Vereinbarung abgelöst. Die Klagepartei hätte aufgrund der Formulierung „Angebot zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung“ erkennen können, dass sie mit der Unterzeichnung der Anlage 3 a) eine vertragliche Vereinbarung zur Änderung ihres Versorgungsrechts abschließe. Die Erklärungen in den Anlage 3 a) und b), die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten, seien nicht nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es liege kein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor. Die streitige Klausel sei weder ungewöhnlich noch überraschend. Bei der Kürze und der Klarheit des Textes sei von einer Kenntnisnahme des Inhalts durch den Unterzeichner auszugehen. Zudem sei Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung die Ablösung des alten durch das neue Versorgungssystem gewesen. Der beabsichtigte Systemwechsel setze den Wegfall des Anspruchs auf Erteilung von Direktzusagen voraus. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die zwischen der Klagepartei und der Z. getroffene Vereinbarung sei einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Es handele sich um einen Vertrag, mit dem die alte Versorgungsordnung insgesamt durch die VO2010 abgelöst worden sei. Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterlägen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle. Auch sei kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen. Aus dem Angebot der Wechselvereinbarung gehe klar hervor, dass die Klagepartei im Fall der Unterzeichnung der Vereinbarung und der Annahme des Angebotes einer Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zugestimmt habe, und zwar auch für den Fall, dass eine einseitige Einstellung der Erteilung von Direktzusagen rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Durch das Zustandekommen der Wechselvereinbarung wären daher auch für die Klagepartei erkennbar unterschiedliche Rechtsmeinungen zum einseitigen Vorgehen der Beklagten ausgeräumt worden. Der Regelung komme deshalb Vergleichscharakter zu. Der Klagepartei sei die Bedeutung der Klausel aufgrund der Vielzahl von Informationen, die ihr zugänglich gewesen seien, auch bekannt gewesen. Eine Klausel müsse auch nicht gleichsam mit einem Kommentar versehen sein, um als transparent zu gelten. Die Klagepartei habe des Weiteren keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Änderung des Versorgungssystems Informationsveranstaltungen angeboten und das System umfassend erläutert sowie ihr Intranet als Informationsquelle zur Verfügung gestellt. Der Gesamtpersonalrat habe noch einmal am 04.02.2010 ausführlich über die Vor-und Nachteile der neuen Versorgungsordnung bzw. des Wechsels informiert und auf die Möglichkeit der Klage verwiesen. Bereits stattgebende Urteile des Arbeitsgerichts waren der Belegschaft bekannt. Die Z. sei nicht verpflichtet gewesen, die Klagepartei gegen ihr eigenes Interesse auf andere Rechtauffassungen und deren Erfolgsaussichten hinzuweisen. Schließlich sei die Wechselvereinbarung nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB entfallen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor, weil beide Parteien mit der streitigen Regelung einen möglichen Streit darüber, ob sich die Z. einseitig von einer eventuellen Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen könne, hätten vermeiden wollen.

Gegen dieses, der Klagepartei am 27.07.2015 zugestellte Urteil hat sie am 21.08.2015 Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.10.2015 am 27.10.2015 begründet.

Die Klagepartei habe aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf den Versorgungsvertrag und dementsprechend auf Zahlung der bisher entgangenen sog. Nettovorteile. Der Anspruch auf den Versorgungsvertrag sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aufgrund der Zustimmung der Klagepartei zur neuen VO2010 durch Unterzeichnung des „grünen Zettels“ nicht weggefallen.

Es fehle bei Auslegung der Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB bereits an einem Verzicht auf den sich aus Ziff. 3.2 der PV72 i.V.m. den Grundsätzen über die betriebliche Übung ergebenden Anspruch. Das Überführungsangebot der Z. aus ihrem Anschreiben vom 05.02.2010 beziehe sich ausschließlich auf die Überführung der Versorgungszusage über die Versorgungskasse Z. GmbH (Ziff. 3.1 PV72); es habe nicht das Versorgungsrecht (Ziff. 3.2 PV72) zum Gegenstand gehabt. Zudem müsste die Klagepartei nach dem Verständnis des Arbeitsgerichts auf etwas verzichtet haben, auf das die Klagepartei ausweislich des Einleitungssatzes im Anschreiben vom 05.02.2010 überhaupt keinen Anspruch mehr gehabt habe. Auch hätte die streitgegenständliche Klausel keine spiegelbildliche Entsprechung im Angebotsschreiben der Z. vom 05.02.2010, so dass mangels übereinstimmender Willenserklärungen keine Einigung und kein Vertrag hätte zustande kommen können. Die Klagepartei habe das Überführungsangebot nur als Ausgestaltung des Neusystems VO2010 verstanden. Hierfür spreche auch der Wortlaut des Anschreibens vom 05.02.2010, in dem das Wort „Versorgungsrecht“ nicht vorkomme. Auch schließe das Wort „überführen“ vom Wortsinn her einen Verzicht aus. Die Deutung als Vergleich übersehe, dass das Umstellungsangebot kein Angebot, sondern im Hinblick auf die gleichzeitig mitgeteilten Nachteile im Falle einer Ablehnung ein Diktat der Z. gewesen sei. Aus diesen Ausführungen ergebe sich zugleich der überraschende Charakter der Klausel, § 305 c Abs. 1 BGB. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Es gehe aus dem Überführungsangebot bzw. dessen Anlage 3 a) gerade nicht „klar hervor“, dass die Zustimmung der Klagepartei auch für den Fall, dass eine einseitige Einstellung der Erteilung von Direktzusagen nicht möglich sei, gelten solle. Mangels Hinweises auf mögliche andere Rechtsmeinungen sei der Vergleichscharakter gerade nicht zu erkennen. Den Sinn und Zweck der sog. Wechselprämie habe die Z. damals nicht erläutert. Die Auslegung des Gerichts orientiere sich praktisch ausschließlich an den Begleitumständen, die nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB lediglich „auch“ berücksichtigt werden dürften. Es werde ein umfassender Informationsstand der Klagepartei insbesondere durch die Informationen des Personalrats bloß unterstellt. Auch der Hinweis auf die klagestattgebenden Urteile des Arbeitsgerichts München vom Januar 2010 gehe fehl, weil die Klagepartei davon keine nähere Kenntnis (Akteninhalt/Verlauf der mündlichen Verhandlung) gehabt habe und die Z. die Kollegen als uneinsichtige Prozesshanseln abqualifiziert habe, die auf dem falschen Weg seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 307 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar, weil durch den Wechsel in die VO2010 und den Verzicht auf den Versorgungsvertrag eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. der PV72 verändert worden sei. Die VO2010 stelle keine Gegenleistung für einen Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung dar. Darüber hinaus sei die Überleitungsvereinbarung durch Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entfallen. Das rechtmäßige Handeln der Z. sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Die Z. habe in ihren Schriftsätzen durchgehend vertreten, die Entscheidung des BAG sei für sie überraschend und unerwartet gewesen. Auch die Klagepartei habe angesichts der kommunizierten Selbstverständlichkeit der Schließung der Versorgungssysteme sowie der forschen Vorgehensweise und letztlich wegen der Autorität der Arbeitgeberin objektiv und subjektiv von der Rechtmäßigkeit und Fortdauer der Schließung des Altsystems ausgehen müssen.

Schließlich habe die Z. ihre Aufklärungspflichten verletzt, so dass ein Schadensersatzanspruch begründet sei, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Z. hätte über verschiedene Umstände informieren müssen, nämlich dass bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung ein rechtliches Risiko bestehe, dass mit der Überführung ein Klageverzichtsvertrag oder Vergleich bezweckt sei und dass die Gewährträgerhaftung für die VO2010 wegfalle. Sie hätte auch aufklären müssen, wie sich die Komponenten und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei darstellten und sich wie das Neusystem VO2010 zur beamtenähnlichen Versorgung verhalte. Auch könne die Äußerung einer Rechtsansicht eine Falschberatung bzw. Täuschung darstellen, wenn dadurch die materielle Rechtslage unrichtig wiedergegeben werde.

Soweit das Arbeitsgericht im Rahmen der rechtlichen Prüfung die Verlautbarungen aus Personalratskreisen der Klagepartei zurechne, stehe dieses Vorgehen nicht mit der Rechtsordnung im Einklang. Das Arbeitsgericht mache damit sowohl die einzelnen Personalräte als auch die Gremien der Personalvertretung nebst deren Vorsitzenden zu Erfüllungsgehilfen und zum „verlängerten Arm“ der Z.. Die Klagepartei würde schließlich sonst besser dastehen, wenn ein Personalrat überhaupt nicht gewählt worden wäre. Die Klagepartei beantrage deshalb, beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Vorabentscheidung dieser Fragen einzuholen für den Fall, dass das angerufene Gericht den Erwägungen des Erstgerichts näher trete.

Ab Zustandekommen des Versorgungsvertrags sei die Klagepartei komplett von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit, was zu einer Erhöhung des Nettoentgelts führe. Diese sog. Nettovorteile, beginnend mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit, berechneten sich aus der Addition der Beträge der Zeilen „RVAN Rentenversicherung“ und „AVAN Arbeitslosenversicherung“ aus der Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2012 und würden mit dem Berufungsantrag zu 3. geltend gemacht werden.

Die Klagepartei beantragt,

  • 1.Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.07.2015, AZ: 39 Ca 14841/13, abgeändert.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2015 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem Muster Anlage K 29 - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei sogenannte Nettovorteile in Höhe von EUR 2.000,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unbegründet.

Die Beklagte widerspreche sowohl der Umstellung des ursprünglichen Feststellungsantrags auf den Leistungsantrag zu 2. als auch der zusätzlichen Geltendmachung des Zahlungsantrags zu 3. Die in beiden Fällen vorliegende Klageänderung sei unzulässig.

Jedenfalls stehe der Klagpartei ein Anspruch auf die Erteilung des Versorgungsrechts nicht zu. Die Umstellungsvereinbarung sei wirksam und habe einen solchen (etwaigen) Anspruch entfallen lassen.

Dies folge aus der Auslegung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nach den für ABG-Bestimmungen geltenden Auslegungsgrundsätzen. Es seien insbesondere die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht die des konkreten Vertragspartners zugrunde zu legen. Aus dem eindeutigen Wortlaut, dem Regelungszweck sowie der Begleitumstände der Umstellungsvereinbarung, auf die es vorrangig statt des Anschreibens vom 05.02.2010 ankomme, sei mit der Zustimmung der Überführung der betrieblichen Altersversorgung in die Versorgungsordnung 2010 auch ein etwaiger Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts entfallen. Der Wortlaut der nur drei Absätze umfassenden Umstellungsvereinbarung stelle den Wegfall des Versorgungsrechts klar und eindeutig fest. Auch seien den betroffenen Mitarbeitern die gewählten Begrifflichkeiten bekannt, wie sich bereits daraus ergebe, dass sich die Klagepartei auf die betriebliche Übung zur Begründung ihres Anspruchs berufe. Zudem seien die Begriffe „Versorgungsrecht“ und „Direktzusage“ in den verschiedenen Verlautbarungen der Z. und des (Gesamt-) Personalrats wiederholt genannt worden. Für diese Auslegung spreche auch der Regelungszweck der Erklärung, der darauf gerichtet gewesen sei, die beamtenähnliche Versorgung insgesamt abzulösen und durch ein beitragsfinanziertes System zu ersetzen. Die Ablösung nur der Versorgungskassenzusage könne dieses Ziel nicht erreichen und würde zu absurden Ergebnissen führen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Z. eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrechterhalte. Im Übrigen werde dabei übersehen, dass die Versorgungskassenzusage und das Versorgungsrecht Bestandteile eines einheitlichen Versorgungssystems gewesen seien. Eine isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage wäre dem Vergleichscharakter der Umstellungsvereinbarung zuwidergelaufen. Vor dem Hintergrund der veröffentlichten klagestattgebenden Urteile und der von der Klagepartei selbst erwähnten größeren Zahl von Klagen gegen die Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sollten die Mitarbeiter wählen können, ob sie zunächst den rechtskräftigen Ausgang der anhängigen Prozesse abwarten bzw. selbst klagen oder ob sie der sofortigen Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems zustimmen wollten. Die Wechselprämie diente dazu, möglichst früh Rechtssicherheit zu erlangen, und habe deshalb Bedeutung einer Gegenleistung für die Entscheidung, auf eine Klage gegen die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems zu verzichten. Auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände hätten die betroffenen Mitarbeiter davon ausgehen müssen, dass nicht lediglich die Versorgungskassenzusage, sondern auch ein etwaiger Anspruch auf die Erteilung des Versorgungsrechts abgelöst werden sollte. Die Z. habe die Mitarbeiter wiederholt darüber informiert, dass die betriebliche Altersversorgung insgesamt auf ein marktwirtschaftliches System umgestellt werden solle, nämlich durch Intranetmitteilungen vom 22.07.2009 und 20.11.2009 sowie den ins Intranet gestellten FAQ (Frage 17). Gleiches gelte im Hinblick auf die Informationen des Personalrats und Gesamtpersonalrats vom 02.12.2009 und 04.02.2010, die ebenfalls im Intranet veröffentlicht worden seien. Selbst das Anschreiben vom 05.02.2010 weise in der Überschrift und durch die Bezugnahme auf die Dienstvereinbarung darauf hin, dass eine umfassende Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems beabsichtigt gewesen sei.

Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ begegne keinen AGB-rechtlichen Bedenken. Es liege kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305c BGB vor. Die streitgegenständliche Klausel sei schon nicht objektiv überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sei geradezu der „nucleus“ der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems gewesen und entspreche dem Vergleichscharakter der Umstellungsvereinbarung. Dies sei von 536 bzw. fast 25% der Mitarbeiter, die das Angebot abgelehnt hätten, auch so verstanden worden. Im Übrigen sei die Anlage 3a aufgrund ihrer Kürze, Aufteilung in Absätze und knappen Sätzen sowie auch sonst nach ihrer äußeren Gestaltung objektiv nicht ungewöhnlich. Das subjektive Überraschungsmoment fehle im Hinblick auf die bereits erwähnten Begleitumstände - hier der Prozess der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung im Verlauf des Jahres 2009 und Anfang 2010 -, wobei es insofern auf die Erkenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters ankäme. Einer Kontrolle der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 umgesetzt werde. Jedenfalls aber sei die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht unbestimmt oder unklar. Sie genüge dem Bestimmtheitsgebot und gebe unter Berücksichtigung des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs und der monatelangen Diskussionen bei der Beklagten hinreichend zum Ausdruck, dass die Ablösung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems und die Umstellung auf die neue Versorgungsordnung 2010 unabhängig von der Rechtswirksamkeit der einseitigen Einstellung jedenfalls auf der Grundlage der Umstellungsvereinbarung erfolgen sollte. Dabei begründe das Transparenzgebot keine Verpflichtung der Beklagten, über die Rechtsfolgen zu belehren, insbesondere nicht über solche, die ihrer eigenen, vertretbaren Rechtsauffassung entgegenstünden. Darüber hinaus sei die Klausel nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klagepartei unwirksam. Eine Inhaltskontrolle scheide nach § 307 Abs. 3 BGB aus, weil es sich bei der Umstellungsvereinbarung um ein selbstständiges Rechtsgeschäft gehandelt habe, bei dem die Hauptleistung in der Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 zu sehen sei. Das Versorgungsund Anwartschaftsverhältnis sei insgesamt auf eine neue Rechtsgrundlage gesetzt worden, indem das aus der Versorgungskassenzusage und dem Versorgungsrecht bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem durch die beitragsorientierte Versorgungsordnung 2010 abgelöst worden sei. Zudem fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung, die sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteile; der Vereinbarung komme Vergleichscharakter zu.

Auch stehe der Klagepartei kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflichten zu. Könne der Arbeitgeber davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer be stimmte Umstände bekannt seien, fehle es an einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers, das Voraussetzung für die Aufklärungspflicht sei. Die Z. habe insbesondere nicht darüber informieren müssen, dass ein Anspruch der Klagepartei auf die Erteilung eines Versorgungsrechts tatsächlich bestehe und sie einer Änderung zustimmen müsse. Zum Zeitpunkt der Umstellungsvereinbarung hätten bereits klagestattgebende erstin-stanzliche Urteile vorlegen. Auch hätte den Mitarbeitern aufgrund der umfassenden Informationen bewusst gewesen sein müssen, dass die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung auch abweichend von der Rechtsauffassung der Z. beurteilt werden könnte. Der Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH sei abwegig, weil es bei der Zurechnung der Verlautbarungen des Personalrats nicht um eine Zurechnung im Rechtssinne gehe. Jedenfalls habe die Z. nicht schuldhaft gehandelt.

Darüber hinaus sei die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Versorgungszusage nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Es fehle an dem dafür erforderlichen übereinstimmenden Willen der Parteien. Auch für die Klagepartei erkennbarer Zweck der Klausel sei gewesen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung gerade nicht mehr stelle.

Schließlich habe die Klagepartei das Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für eine Erteilung des Versorgungsrechts nicht vorgetragen. Es genüge nicht, dass die Klagepartei die gesundheitliche Eignung und der guten Leistungsbeurteilung im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartefrist pauschal behauptet. Sie hätte die ihr zugänglichen Tatsachen, insbesondere frühere Leistungsbeurteilungen, krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit und etwaige sonstige für die Gesundheitsprognose relevante Fakten, ggf. deren Nichtvor-liegen, konkret vorzutragen. Erst dann hätte die Beklagte ihrerseits darauf eingehen müssen.

Des Weiteren widerspricht die Beklagte der Umstellung des ursprünglichen Abrechnungsantrags auf einen Zahlungsantrag und bestreitet den Anspruch auf den geltend gemachten (vermeintlichen) Nettovorteil dem Grunde und der Höhe nach. Die Berechnung lege einen unzutreffenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2015 zugrunde. Darüber hinaus müsse sich die Klagepartei etwaige, im Einzelnen darzulegende Steuervorteile anrechnen lassen.

Die Hilfsanträge blieben aufrechterhalten. Eine etwaige Unwirksamkeit der Klausel zur Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten führe zur Gesamtunwirksamkeit der Umstellungsvereinbarung mit der Folge, dass die Beklagte die erbrachten Leistungen zurückfordern könne. Sollte eine isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage ohne gleichzeitige Ablösung eines möglichen Anspruchs auf die Erteilung zulässig sein, würde die Aufrechterhaltung der Umstellungsvereinbarung für die Beklagte eine unzumutbare Härte i.S.d. § 306 BGB darstellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 20.10.2015, den Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2015 sowie die Niederschrift der Verhandlung vom 18.02.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

II.

Die Berufung ist aber unbegründet.

1. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 3. ist zulässig. Es liegt eine Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO vor, die als sachdienlich anzusehen ist, § 533 Ziffer 1 ZPO, weil sie auf den gleichen Lebenssachverhalt zurückzuführen ist. Sie kann auch im Wesentlichen auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Ziffer 2 ZPO, denn die Begründetheit des Antrags zu 3. hängt wesentlich von der Begründetheit des Antrags zu 2. ab, der schon Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war. Dabei ist es unschädlich, dass die sog. Nettovorteile erst im Berufungsverfahren beziffert worden sind. Mangels Erfüllung der Wartefrist konnte die Klagepartei den Anspruch auf Zahlung der sog. Nettovorteile nicht früher geltend machen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 531, Rn. 30).

2. Sowohl der Antrag zu 2. als auch zu 3. sind jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat mit Ablauf der Wartezeit und bei Vorliegen der hier streitigen, weiteren Voraussetzungen der betrieblichen Übung keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage mit dem beantragten Inhalt. Ein (etwaiger) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) nach beamtenähnlichen Grundsätzen ist durch Unterzeichnung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ im unteren Abschnitt der Anlage 3 a) zum Angebot vom 05.02.2010 wirksam aufgehoben worden. Die Beklagte ist schon deshalb nicht verpflichtet, der Klagepartei die infolge des Nichtabschlusses dieser Versorgungszusage entgangenen Nettovorteile zu zahlen.

a) Mit der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ hat die Klagepartei einen etwaigen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts zum Erlöschen gebracht. Dies ergibt die Auslegung der Erklärung nach den Grundsätzen der Auslegung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

aa) Die drucktechnisch vorbereiteten Erklärungen in der Anlage 3 a) stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB dar, weil sie seitens der Z. für die Änderung der Arbeitsverträge derjenigen Mitarbeiter gestellt worden sind, die nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung i.V.m. Ziff. 3.1 und 3.2 PV72 Anspruch auf Altersversorgung hatten.

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 AZR 64/14 - BeckRS 2015, 67796, Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 - NZA 2014, 595, Rn. 29 f. m.w.N.).

Dabei ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Begleitumstände bei der Auslegung heranzuziehen, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - NZA-RR 2011, 541, Rn. 39 m.w.Nachw.; Urteil vom 15.02.2011 - 3 AZR 196/09 - BeckRS 2011, 73996, Rn. 42 m.w.Nachw.; Urteil vom 08.08.2011 - 6 AZR 436/10 -, NJOZ 2011, 2047, Rn. 20 m. w. Nachw.; LAG D-Stadt, Urteil vom 30.11.2012 - 6 Sa 1511/12 -BeckRS 2013, 68317; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - 7 Sa 334/13 -, BeckRS 2014, 68074; Gotthardt in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 6.Aufl. 2014, § 305 c, Rn. 8). Folglich hat es das Bundesarbeitsgericht als zulässig angesehen, Informationsschreiben, die Arbeitnehmern anlässlich ihrer Einstellung übergeben wurden, bei der Auslegung des Arbeitsvertrags für die Frage, ob eine bestimmte betriebli che Altersversorgung zugesagt worden ist, heranzuziehen (so BAG, Urteile vom 15.02.2011; a.a.O.).

cc) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist durch die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ das Versorgungsrecht entfallen.

Bereits der Wortlaut der Klausel konnte aus Sicht eines redlichen Vertragspartners nur so verstanden werden, dass das Versorgungsrecht zukünftig nicht mehr gewährt werde und die Klagepartei dieser Handhabung durch die Beklagte zustimme. Denn die Klagepartei erklärte sich einverstanden mit der „Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“. Diese Formulierung entspricht fast wortgleich den Verlautbarungen der Z. über die Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung. So hat die Z. die Belegschaft am 22.07.2009 unter der Überschrift „Neugestaltung betrieblicher Altersversorgung / AT Vergütungssystem“ dahingehend informiert:

„Die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) wird endgültig eingestellt.“

Sie hat dies am 16.09.2009 unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Z.“ wiederholt und „klarstellend … nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde.“ In der Dienstvereinbarung vom 18.11.2009 wird bereits in der Präambel mitgeteilt, dass die Entscheidung zur grundlegenden Umstellung der Systeme der betrieblichen Altersversorgung auch die Entscheidung umfasse, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt würden. In den FAQ sind Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden. Da diese Informationen laufend und ab 01.12.2009 auf einer gesonderten Intranetseite im Intranet der Z. veröffentlicht worden sind, verstand ein verständiger und redlicher Vertragspartner, dass mit der streitigen Klausel das Versorgungsrecht nach beamtenähnlichen Grundsätzen aufgegeben werden würde.

Dieser Regelungsgegenstand der Anlage 3a ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 05.02.2010. Bereits die Überschrift dieses Schreibens mit den zwei Bezugnahmen „Neu-strukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung“ weist darauf hin, dass es um eine Gesamtregelung der betrieblichen Altersversorgung und nicht nur um die Überführung in die VO2010 ging. Dabei wurde mit dem Begriff „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ an die Verlautbarungen der Z. vom 22.07.2009 („Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung“) und vom 16.09.2009 („Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Z.“) sowie des Personalrats vom 04.02.2010 („Betriebliche Altersversorgung“) im Intranet angeknüpft. Im Schreiben vom 05.02.2010 wurde der Klagepartei dann angeboten, „Ihre Anwartschaft in die VO2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 (DV zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung 11/09) zu überführen.“ In dieser Dienstvereinbarung ist - wie erwähnt - in der Präambel die Auffassung der Z. wiedergegeben, dass „die Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ seien und „keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden“ würden. Auch damit dürfte einem durchschnittlichen Vertragspartner der Z. hinreichend deutlich gewesen sein, dass er sich damit einverstanden erklärt, zukünftig keine individuelle Versorgungszusage mehr zu erhalten.

Lediglich ergänzend wird auf die umfassenden Informationen des Personalrates abgestellt, die ebenfalls deutlich gemachten, dass es bei der Erklärung in der Anlage 3a um die Ablösung des Versorgungsrechts ging. So hat der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats auf der am 02.12.2009 stattfindenden Personalversammlung die Wechselprämie „auch (als) einen Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages“ beschrieben, wobei die Klagen der (anderen) Mitarbeiter auf Angebot des Versorgungsvertrags im Betrieb bekannt waren, wie die Verlautbarungen des Personalrats vom 13.01.2010 und der Beklagten vom 14.01.2010 belegen. In der Information des Personalrats vom 04.02.2010 unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ hat der Personalrat des Weiteren die Vor- und Nachteile der möglichen Entscheidungen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung dargestellt. Er hat dabei ausdrücklich die stattgebenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts München vom 13.01.2010 (u.a. 37 Ca 3566/09) aufgegriffen, nach denen ein „Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags“ aufgrund Gesamtzusage vorläge, und erklärt, dass die Entscheidung, „ob Sie (gemeint die Mitarbeiter) wechseln . oder das Versorgungsrecht einklagen“ wollen, kein Personalrat abnehmen könne.

Zudem konnte für einen redlichen und verständigen Vertragspartner auch kein Zweifel darüber bestehen, welchen Inhalt das Versorgungsrecht nach beamtenähnlichen Grundsätzen hatte. Es war unter anderem im Mitarbeiterhandbuch, Fassung Oktober 1988, auf Seite 25 - 27 umfassend beschrieben worden, nämlich hinsichtlich der Beihilfeberechtigung, des erweiterten Kündigungsschutzes, der erweiterten Entgeltfortzahlung sowie der Sozialversicherungsfreiheit (wiedergegeben in BAG, Urteil vom 15.05.2002 - 3 AZR 610/11 - NZA 2012, 1279). Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 ausdrücklich den „allgemeinen Erfahrungssatz dass derartige Leistungen und Vergünstigungen allgemein bekannt werden“ herausgestellt und hieraus gerechtfertigt, dass auch ein neu eingestellter Arbeitnehmer Anspruch auf das Versorgungsrecht nach den Grundsätzen einer betrieblichen Übung habe (vgl. Rn. 59). Es ist deshalb widersprüchlich, wenn sich die Klagepartei einerseits zur Begründung des Versorgungsrechts nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung darauf beruft, ihr sei die besondere Altersversorgung, die im Betrieb der Z. unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wurde, bekannt gewesen, weshalb auch sie habe damit rechnen dürfen, das Versorgungsrecht bei Erfüllung der Voraussetzungen zu erhalten, und andererseits im Rahmen der streitigen Einverständniserklärung geltend macht, nicht verstanden zu haben, was gemeint gewesen sei. Warum es bei der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung ging, die Gegenstand die Anlage 3a ist, ergibt sich darüber hinaus aus der genannten Information des Personalrats vom 04.02.2010, die die mit der Annahme der VO2010 verbundenen Nachteile u.a. dahin beschreibt: „Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z. B.: Nettovorteil Sozialversicherungspflicht ., besonderer Kündigungsschutz, verlängerte Lohnfortzahlung, Hinterbliebenenschutz.“

Im Anschluss an die dargestellten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts können die vorstehend genannten Begleitumstände für die Auslegung der streitigen Klausel herangezogen werden. Sowohl die Informationen der Z. als auch die des Personalrats bzw. Gesamtpersonalrats waren auf der speziell eingerichteten Intranetseite seit dem 01.12.2009 veröffentlicht und damit den Arbeitnehmern bekanntgemacht. Es macht keinen Unter schied, ob Arbeitnehmern Informationsschreiben ausgehändigt werden (wie im Fall des BAG, Urteil vom 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - NZA-RR 2011, 541) oder ob ihnen die Möglichkeit zur elektronischen Einsichtnahme und ggf. Ausdruck der Informationen gegeben wird. Die Gefahr, die Berücksichtigung der Begleitumstände „ins Unermessliche“ auszudehnen, besteht dann nicht, wenn nur solche Umstände herangezogen werden, die - wie hier - den Mitarbeitern in der einen oder anderen Form zur Verfügung gestellt worden sind. Diese Sichtweise ist auch sachgerecht und durch den Maßstab des redlichen und verständigen Empfängers der Erklärung geboten. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der die Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung betreibt, informiert sich aus allen ihm zugänglichen offiziellen Quellen. Wenn die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass für die Vertragsauslegung alle anderen Informationen (Intranetmitteilungen, Personalratsaussagen etc.) nichtmaßgebliche Umstände seien, zieht sie die Grenzen der Auslegung zu eng. Dieser Auffassung steht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG, Urteile vom 15.2.2011, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.

Dass die betroffenen Mitarbeiter das Umstellungsangebot im Sinne einer Aufgabe des Versorgungsrechts verstanden haben, zeigt sich auch darin, dass 536 und mithin 25% der Arbeitnehmer das Umstellungsangebot abgelehnt bzw. innerhalb der für die Wechselprämie relevanten Vier-Wochen-Frist nicht zugestimmt haben.

Hierzu steht schließlich nicht im Widerspruch, dass die Z. in ihren Mitteilungen angegeben hat, die Erteilung von Direktzusagen schon eingestellt zu haben. Gerade der Umstand, dass nach der Formulierung noch ein Einverständnis der Klagepartei als erforderlich angesehen wurde, macht deutlich, dass das einseitige Vorgehen der Z. durch die Erklärung der Klagepartei abgesichert werden sollte.

b) Die Klausel ist nicht überraschend und damit auch Vertragsbestandteil der Anlage a, § 305c Abs. 1 BGB.

aa) Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt eine objektiv ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - NZA 2012, 908, Rn. 16 m.w.N.). Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss deshalb ein deutlicher Widerspruch bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014 - 5 AZR 920/12 - NJOZ 2014, 992, Rn. 17). Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie als überraschend erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014, a.a.O.). Ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die „Gesamtumstände“ (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33 unter 4. b) cc) (2) der Gründe) zu berücksichtigen, womit der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, der Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags einzubeziehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 10 AZR 532/04 - AP HBG § 74 Nr. 78 unter II. 1. b) bb) der Gründe).

bb) Danach war die Erklärung, mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten einverstanden zu sein, nicht überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB.

Die Klausel diente dazu, den Streit in der Belegschaft über die Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen zu beseitigen. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 05.02.2010 war im Betrieb der Z. streitig, ob die Einstellung der Erteilung der Versorgungszusage zulässig war. Dies kommt deutlich im Bericht des Gesamtpersonalrats auf der Personalversammlung vom 04.12.2009 zum Ausdruck, in dem die Frage als Überschrift aufgeworfen wurde „War die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung zulässig oder nicht?“. Vor allem hatte eine Vielzahl von Arbeitnehmern Klage wegen Erteilung des Versorgungsrechts vor dem Arbeitsgericht B-Stadt erhoben, von denen das Arbeitsgericht München am 13.01.2010 in zwei Fällen einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Erteilung des Versorgungsrechts bejaht und die einseitige Einstellung des Versor gungsrechts verneint hatte (vgl. Arbeitsgericht München, Urteil vom 13.01.2010 - 37 Ca 3566/09). Über diese Entscheidung sind die Arbeitnehmer noch am 13.01. und 14.01.2010 durch Intranetmitteilungen informiert worden. Für das Wissen, dass die Rechtsmeinung der Z. fraglich war, bedurfte es entgegen der Auffassung der Klagepartei keiner Akteneinsicht. Maßgeblich war das Ergebnis, nicht die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klausel hatte damit die Bedeutung, Unsicherheiten der Parteien über das Versorgungsrecht zu beseitigen.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Z. mit der Formulierung, sie sei zur Einstellung der Versorgungszusage berechtigt gewesen, am dispositiven Recht des § 779 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG orientiert hat. Es ist anerkannt, dass das praktische Bedürfnis nach einer gütlichen Einigung auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht. Auch dort muss es eine Möglichkeit geben, die Ungewissheit oder den Streit über das Bestehen gegenseitiger Rechte und Pflichten einvernehmlich beizulegen. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht Tatsachenvergleiche, mit denen sich die Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen von Ruhegeldansprüchen und Anwartschaften vergleichen, als zulässig angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 125/84 - NZA 1986, 95 unter I. 2. b) der Gründe). Dabei stehen §§ 3 und 17 BetrAVG einem Vergleich nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitgeber überhaupt eine Versorgungszusage erteilt hat. Derartige Tatsachenvergleiche werden vom Schutzzweck der gesetzlichen Regelungsverbote nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O.). Dementsprechend ist auch die Regelung zulässig und nicht überraschend, die den Streit der Parteien über die Frage beseitigt, ob eine Pflicht zur Erteilung eines Versorgungsrechts besteht oder, ob, weil eine solche Pflicht nicht besteht, die Arbeitgeberin zu einer einseitigen Einstellung berechtigt ist. Im Übrigen stand § 3 Abs. 1 BetrAVG einer Regelung der Parteien schon deshalb nicht entgegen, weil er Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie sie hier vorliegen -nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.2005 - 3 AZR 185/04 - NJOZ 2006, 1859, Rn. 27).

Darüber hinaus kann nicht vorgebracht werden, die Entscheidungsträger der Z. hätten gewusst, dass die Einstellung der Versorgungszusage unzulässig sei, mit der Folge, dass es keine rechtliche Unsicherheit gegeben habe. Nach der Entscheidung des Bundesar beitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - war jedenfalls die Frage, ob die fehlende Beteiligung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung hindern könnte, höchstrichterlich nicht entschieden (Rn. 86). Da es der Z. ausweislich ihrer zahlreichen Verlautbarungen und der ergriffenen Maßnahmen - Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts durch Entscheidung des Verwaltungsrats am 21.07.2009 und Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse Z. GmbH mit Wirkung ab 01.01.2010 - um die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung insgesamt ging, bedurfte der angestrebte Systemwechsel angesichts der entstandenen Unsicherheiten auch der Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts. Die Handlungsalternativen der Zustimmung oder der Klage waren zudem durch die im Intranet veröffentlichte Information des Personalrats vom 04.02.2010 verdeutlicht, wenn dort formuliert wurde, dass „die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln … oder das Versorgungsrecht einklagen, … kein Personalrat abnehmen“ könne. Soweit die Klagepartei einwendet, das Wechselangebot vom 05.02.2010 habe sich „allein“ mit dem Systemwechsel zur VO2010 befasst und sie habe deshalb nicht mit der streitigen Klausel rechnen müssen, so trifft dies nach der bereits erwähnten Bezugnahme im Schreiben vom 05.02.2010 auf die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 nicht zu. Im Übrigen bedurfte es keines weiteren Hinweises, weil die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“, wie bereits ausgeführt, hinreichend klar und deutlich beschrieb, um welches Einverständnis es ging.

Schließlich ist die Klausel nicht nach dem äußeren Zuschnitt der Erklärung in der Anlage 3 a) überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Es trifft zwar zu, dass die Überschrift der unterzeichneten Erklärung „Zustimmung zur Überführung“ lautet und nahelegen könnte, dass es allein um die Überführung der bisher erworbenen Anwartschaft nach den Richtlinien der Versorgungskasse in die VO2010 gehe. Sie ist auch nicht drucktechnisch durch Fett- und Kursivdruck oder vergrößertes Schriftbild hervorgehoben. Gleichwohl ist sie unter Berücksichtigung der weiteren äußeren Merkmale der Anlage 3 a) nicht als überraschend zu qualifizieren. Die Anlage 3 a) ist nämlich ihrerseits mit einer Überschrift bezeichnet und zwar als „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010“ („Zustimmung“), wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Überführung/der Wechsel in die VO2010 nur ein Teil der Erklärung ist. Ebenso enthielt das Schreiben vom 05.02.2010 die Überschrift „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ und damit den Hinweis auf eine Gesamtregelung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung. Zudem verteilt sich der Text der Erklärung auf nur vier Absätze, die in den Absätzen zwei, drei und vier ihrerseits nur aus einem Satz bestehen. Schon wegen der Kürze des Textes ist ausgeschlossen, den Arbeitnehmer mit einer versteckten Klausel zu überraschen (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 - NJW 2012, 103 f., Rn. 36).

Dabei ist mit der abschließenden Formulierung „Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.“ die rechtliche Folgerung aus beiden vorstehenden Erklärungen zur Überführung in die VO2010 und die Einstellung des Versorgungsrechts gezogen worden.

c) Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Regelungen der §§ 307 bis 309 BGB nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2015 - 6 AZR 82/14 - NZA 2015, 676, Rn. 23 m. w. N.). Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 -, BAGE 138, 136, Rn. 43). Eine solche kontrollfreie Vereinbarung über Hauptpflichten ist mit einem selbstständigen Rechtsgeschäft anzunehmen, das allein die essentialia negotii des Vertrags betrifft (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.2004 - 2 AZR 47/03 - BeckRS 2004, 30342461).

bb) Die zwischen der Klagepartei und der Z. getroffenen Vereinbarungen in der Anlage 3 a) hat die Ablösung des alten Versorgungssystems gegen Zahlung eines Ablösebetrags und der Wechselprämie zum Gegenstand und unterliegt damit nicht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 sowie der §§ 308 und 309 BGB.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2001 begründet wurden, liegt nur ein Versorgungssystem vor mit der Folge, dass die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ als Teil der Gesamtregelung zur Ablösung des bisherigen Versorgungssystems zu verstehen ist.

Die Annahme, dass ein einheitliches Versorgungssystem nach beamtenähnlichen Grundsätzen mit verschiedenen Stufen in der Intensität der Versorgung vorliegt, ergibt sich bereits aus der PV 72, die für die Dienstverhältnisse der fusionierten Mitarbeiter unter Ziff. 3 allein das „Versorgungssystem der Z.“ regelte. Die Versorgung nach Ziff. 3.1 - in Form der Richtlinien der Versorgungskasse - und nach Ziff. 3.2 - in Form des hier streitigen Versorgungsrechts - machen als Untergliederungen deutlich, dass es sich um ein Versorgungssystem handelt. Dementsprechend bestimmte Ziff. 8 der PV 72 die „Überleitung in das Versorgungssystem der Z.“ dahingehend, dass dem Mitarbeiter der fusionierten Anstalten ein „Wahlrecht zwischen der bisherigen Versorgung und dem Versorgungssystem der Z. eingeräumt“ werde. Ebenso informierte das Mitarbeiterhandbuch in der Fassung von Oktober 1988 auf den Seiten 25 bis 27 unter der Überschrift „Altersversorgung“ über die „Alternative 1 (Versorgungskasse)“ und die „Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)“ (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - a.a.O.). Die im Juni 2001 ins Intranet gestellte Power-Point-Präsentation beschrieb zusammenfassend unter dem Titel „Betriebliche Altersversorgung in der Z.: Versorgungskasse und Versorgungsrecht Stand: 4.10.2001“. (wiedergegeben im Urteil des BAG vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - a.a.O.). Auch die im Intranet eingestellte Präsentation mit der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung in der Z.- Versorgungskasse und Versorgungswerk - Stand Oktober 2008“ bestätigt, dass es nur ein Versorgungssystem bei der Beklagten gab (wiedergegeben im Urteil des BAG vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - a.a.O.).

Das Bestehen nur eines beamtenähnlichen Versorgungssystems entsprach auch dem vorgerichtlichen Verständnis der Klagepartei, die mit ihrem Geltendmachungsschreiben unter dem Bezug „Ansprüche … auf das beamtenähnliche Versorgungssystem (Versorgungsrecht bzw. Versorgungskasse“ die Verpflichtung der Beklagten erbat, sie so zu behandeln, als wäre sie „ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem (Versorgungskasse bzw. Versorgungsrecht)“.

Schließlich legen die Voraussetzungen, der Inhalt und die Durchführungswege der Altersversorgung die Annahme nur eines Versorgungssystems nahe. Es entstehen nicht dadurch zwei Versorgungssysteme, dass nach einer längeren Beschäftigungsdauer im Kreditgewerbe und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen weitergehende Ansprüche versprochen werden und mit der Haftung der Z. eine höhere Versorgungssicherheit gewährt wird. Maßgeblich für die Annahme eines Versorgungssystems ist vielmehr, dass einheitliche, wenn auch gestufte Versorgungsleistungen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, hier der bis zum 31.12.2001 eingetretenen Arbeitnehmer, vorgesehen waren. Dies hat die Klagepartei auch zuletzt so gesehen, wenn sie der Beklagten zustimmte, dass es der Beklagten, „für alle Beteiligten erkennbar“, darum gegangen sei, sich „von der beamtenähnlichen Versorgung in beiden Stufen insgesamt (zu) lösen."

d) Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ ist nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für kontrollfreie Hauptabreden zu prüfen ist.

aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzung und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel ver letzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., z. B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 -, BeckRS 2015, 67796, Rn. 33; Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 526/10 -, BAGE 139, 156, Rz. 22 m. w. N.).

bb) Eine gerade durch eine unklare Formulierung begründete Gefahr der Nichtwahrnehmung von Rechten wird durch die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht begründet. Im Gegenteil ist ihr vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten und insbesondere seit Frühjahr 2009 im Betrieb der Z. verwandten Begriffe „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ sowie des 2009/2010 auch im Intranet dokumentierten Prozesses zur Ablösung der alten Versorgungsordnung leicht und ohne Gefahr von Missverständnissen zu entnehmen, dass zukünftig kein Anspruch auf das Versorgungsrecht besteht, weil seine Erteilung eingestellt worden ist und der Erklärende hiermit einverstanden ist. Jedenfalls hätte ein verständiger Vertragspartner erkennen können, dass es bei der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten um einen Rechtsverlust geht, und seine Rechte, etwa in Gestalt eines Aufklärungsverlangens bis hin zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht, wahrnehmen können.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei besteht keine Unklarheit der Regelung, wenn aus dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf der einseitigen Entscheidung der Z. vom 21.07.2009 beruht oder die Beklagte hierzu erst aufgrund der Erklärung gemäß Anl. 3 a) berechtigt wird. Für die Transparenz ist eine solche Klarstellung nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass für die Klagepartei der Anspruchsverlust klar zum Ausdruck kommt. Im Übrigen entspricht es der Formulierung von Tatsachenvergleichen, dass ein bestimmter Anspruch, der zwischen den Parteien streitig war, durch Erklärungen (konkludent) ausgeschlossen wird (vgl. für den Ausschluss von Urlaubs-(Abgeltungs-)Ansprüchen: „Der Urlaub ist in Natur eingebracht.“).

Schließlich war dem redlichen Vertragspartner auch bekannt, welchen Inhalt das Versorgungsrecht hatte und auf welche Leistungen er konkret verzichtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen zur Auslegung der Erklärung verwiesen.

e) Auf die Frage, ob die Inhaltskontrolle bereits gemäß § 310 Abs. 4 BGB auszuschießen war, weil die Inhalte der VO2010 in der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 geregelt ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

f) Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ ist nicht nach § 142 Abs. BGB nichtig. Dies macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

g) Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Erklärung bzw. auf Befreiung von der Vertragspflicht im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB oder c.i.c.

aa) Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Dementsprechend darf der Arbeitgeber keine falschen und unvollständigen Auskünfte erteilen. Er kann darüber hinaus verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls und nach umfassender Interessenabwägung geboten ist. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Grundsätzlich hat jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handels zu verschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2014 - 3 AZR 807/11 - NZA 2014, 903, Rn. 15 und 16 m. w. Nachw.).

bb) Unter Berücksichtigung dessen hat die Z. keine Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Umstellungsvereinbarung verletzt.

Mit ihrer Mitteilung, sie habe die Erteilung von Versorgungsrechten eingestellt, hat die Z. keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht. Sie hat lediglich ihre Handlung -nämlich die Einstellung der Erteilung des Versorgungrechts - und ihre Rechtsauffassung dazu wiedergegeben. Eine Täuschung über Tatsachen liegt damit nicht vor. Vor allem hat die Z. selbst die Entscheidungen des Arbeitsgerichts München, nach der ein Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts bejaht wurde, auf der Intranetseite zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bekanntgegeben und damit auf die Möglichkeit einer von ihrer Rechtsauffassung abweichenden Meinung hingewiesen.

Die Z. hat darüber hinaus auch nicht ihre Hinweis- und Informationspflichten verletzt. Insoweit kann erneut darauf verwiesen werden, dass die Z. selbst auf abweichende Entscheidung und Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts München hingewiesen hat. Darüber hinaus konnte sich die Klagepartei durch Teilnahme an Personalversammlungen und Informationsveranstaltungen sowie durch Aufrufen der auf der Intranetseite eingestellten Informationen über das Versorgungsrecht, das Für und Wider des alten und des neuen Versorgungssystems sowie den Inhalt der seitens der Z. vorgeschlagenen Erklärungen informieren. Ist aber eine Versorgungsregelung für jedermann zugänglich und verständlich, besteht keine weitere Hinweispflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2014, a.a.O., Rn. 19). Im Übrigen hat die Z. der Klagepartei noch im Schreiben vom 05.02.2010 angeboten, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, sollte sie Fragen haben. Hiervon hätte die Klagepartei innerhalb der Überlegungszeit von vier Wochen Gebrauch machen können und müssen.

In dem Zusammenhang kann sich die Klagepartei nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Zum einen übersieht sie dabei, dass diese Informationen auf der arbeitgeberseitig eingerichteten Intranetseite zur Information über die Ablösung des alten Versorgungssystems zu finden waren und die Z. damit ihre Zugänglichkeit sichergestellt hatte. Auch behauptet die Klagepartei selbst nicht, dass die Informationen inhaltlich falsch waren. Zum anderen wurden die Arbeitnehmer durch die Personalratsinformationen umfassend über die Vor- und Nachteile des Systemwechsels informiert. Die Klagepartei hatte deshalb tatsächlich durch das Wirken des Personalrats einen Vorteil, auch wenn sie sich rückschauend „falsch“ entschieden haben mag. Ein Grund für eine Vorlage an den EuGH nach § 267 Abs. 2 AEUV ist deshalb nicht ersichtlich. Es ist weder eine konkrete Vorlagefrage erkennbar noch eine Entscheidung des EuGH für den Erlass des Urteils erforderlich. Zudem ist die Revision zugelassen worden.

h) Schließlich ist ein Rücktritt von der Wechselvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berechtigt.

Indem mit der streitigen Einverständniserklärung gerade der Streit, ob die Z. zur einseitigen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts berechtigt war oder nicht, beigelegt werden sollte, haben die Klagepartei und die Z. gerade nicht Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte, über die das Bundesarbeitsgericht im Mai 2012 entschieden hat, zur Geschäftsgrundlage der Erklärungen in der Anlage 3a gemacht.

3. War die Klage abzuweisen, war über die Hilfsanträge der Beklagten nicht zu entscheiden.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14636/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Ablauf der Wartezeit hat und darüber, ob sie sich ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

Die Klagepartei war seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von … Euro beschäftigt.

Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren.

Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse E. (nunmehr: Versorgungskasse 1 C., abgekürzt VK1). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das sogenannte Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren parallelen Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass bei der Beklagten insofern eine betriebliche Übung entstanden ist. Es hat danach jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet.

Die Klagepartei hätte demnach spätestens nach Erfüllung der Wartezeit mit dem 01.04.2016 unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

In einer Intranet-Veröffentlichung vom 22.07.2009 (Anlage K5, Bl. 38 d. A.) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen.

In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K6, Bl. 41 d. A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung.“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt wurde.

In einem Anschreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) (Anl. B34, Bl. 396 d. A.) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, auf der ab sofort wichtige Dokumente sowie die Dienstvereinbarung hierzu oder die FAQ zu finden sind.

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge zustande gekommen sei.

Diese war in der downloadbox veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt: Präambel

„Die E. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der E. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der E. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter heißt es unter II.1.

„... Die E. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der E. versichert halten.“

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der E. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll."

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der E. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b)..."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B8, Bl. 153 d. A.) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München auf ihre Klagen hin ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden ist.

Ebenfalls unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“ informierte die Beklagte am 14.01.2010 darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, .“ (Anl. B9, Bl. 1 54 d. A.).

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B37, Bl. 407 ff, Folie 14).

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

m Familie und damit Absicherung?

m langfristige finanzielle Verpflichtungen?

m Wie ist meine Lebensplanung?

m etc.

Berufliches Umfeld:

m Wie ist meine Karriereplanung? m Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

m Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der E. ?

m Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der E. arbeiten werde?

m etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der E.

=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

-Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

- Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4.MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

- MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

- Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

- MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

- Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

m Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

m Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der E. einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere Bank steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen.

Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse E. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. …“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb bav-2010@ E. .de. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. bis 12. Februar 2010, 22. bis 26. Februar 2010 und 01. bis 05. März 2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese vor der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage hat die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt sollen zudem Abrechnungen erfolgen, die die mit Abschluss der Versorgungszusage einhergehende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht berücksichtigen und entsprechende Nachzahlungen vorgenommen werden.

Die Klagepartei hat behauptet, die Beklagte habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt.

Weiterhin sei der Klagepartei vorgespiegelt worden, dass die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service weiter trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben sei. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern nach dem Wechsel in die VO 2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die Beklagte habe die Klagepartei hierüber ausdrücklich aufklären müssen. Das Rechtsgutachten der Beklagten, welches von der Beklagten über die Gewährträgerhaftung vorgelegt werde, sei als fragwürdig einzustufen. Es liege auch keine insolvenzsichere sog. Verwaltungstreu-hand/CTA vor.

Weitere Indizien für eine Täuschung seien, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn der Überführung nicht fristgerecht zugestimmt werde, das Formular jedoch in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasst werde.

Es sei nicht informiert worden, dass es über die unverfallbare Anwartschaft hinaus schon gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände gebe, auf die durch Annahme des Wechselangebots verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft seien nicht dargestellt worden. Im Wechselangebot sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen nicht erwähnt. Im Wechselangebot werde an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug genommen.

Diese Täuschungshandlungen hätten den Zweck gehabt, bei der Klagepartei einen Irrtum zu erregen. All dies sei der Klagepartei bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar gewesen. Der erzeugte Irrtum sei auch ursächlich für die Unterzeichnung gewesen.

Die Täuschungen seien auch arglistig. Die Beklagte habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, dass sie erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt, nicht offengelegt, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezwecke. Sie habe nicht über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei aufgeklärt und nicht über den Vergleich des Neusystems VO 2010 zur „alten“ beamtenähnlichen Versorgung. Im Wechselangebot bzw. der VO 2010 seien die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet gewesen. Sie habe ihren Mitarbeitern zudem Informationen über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage entzogen, indem sie die entsprechenden Informationen aus dem Intranet entfernt habe.

Jeder Mitarbeiter habe allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten. Die Mitarbeiter seien nicht verpflichtet worden, zu erscheinen. Es habe keine Information zu einem Vergleich der VO 2010 zur Werthaltigkeit der beamtenähnlichen Versorgung gegeben.

Die Klagepartei bestreitet, dass die Mitarbeiter über das bei ihr bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es gebe auch keine rechtliche Verpflichtung, das Intranet der Beklagten zu überwachen.

Die Klagepartei bestreitet auch, dass es eine Rede mit dem von der Beklagten vorgelegten „Redemanuskript“ einer „Personalversammlung 2009/II“ gegeben habe. Es sei auch keine Verpflichtung der Mitarbeiter ersichtlich, auf einer Personalversammlung zu erscheinen.

Zudem habe sie für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass die Klagepartei keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Das Verschulden der Beklagten liege evident vor. Die Klagepartei habe einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe. Daran ändere auch die Wahlmöglichkeit der Klagepartei nichts.

Die Klagepartei habe auch die Anfechtung gemäß § 119 BGB erklärt. Sie habe nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung erklärt habe, bzw. welche Folgen für sie diese Unterzeichnung gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, dass die Anlage 3 a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage als überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage verknüpft habe werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne.

Zudem habe die Beklagte mit der Formulierung des Wechselangebots gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Die Klagepartei sei durch den Wechselvorgang also schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen gewesen sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Schon erst recht sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Dadurch sei die Klagepartei unangemessen benachteiligt worden. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich beruft sich die Klagepartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte habe stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein. Die Mitarbeiter hätten hierauf vertraut. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei die Klagepartei zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei hat beantragt,

  • 1.es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.04.2016 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K1 zur Klageschrift beiliegendem Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat,

  • 2.weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zum dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet,

  • 3.hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten

  • 1.Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem,

  • 4.die Hilfswiderklageanträge abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

  • 1.die Klage abzuweisen, Hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Klageabweisungsantrags,

  • 2.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 48.612,33 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu zahlen,

  • 3.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 1.287,31 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen sei, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten. Die Klagepartei sei hinreichend durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 21.07.2009, die Intranetmitteilung des Gesamtpersonalrats vom 04.10.2010, und das Redemanuskript des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Personalversammlung am 02.12.2009 informiert gewesen. Ferner auch durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010. Alle notwendigen Informationen seien vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Sie habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien.

Soweit die Klagepartei eine Aufklärungspflichtverletzung damit begründe, dass die Beklagte keinen Vergleich zwischen dem beamtenähnlichen Versorgungssystem und der Versorgungsordnung 2010 bereitgestellt und die finanziellen Folgen nicht konkret ausgerechnet habe, sei der Beklagten ein solcher Vergleich nicht möglich. Darüber hinaus treffe sie insoweit auch keine Aufklärungspflicht.

Die Beklagte hat die Ansicht bestritten, die Klagepartei arglistig getäuscht zu haben. Sie habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das abschließende Gutachten sei der Beklagten am 20. Mai 2009 übermittelt worden.

Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klagepartei bei Unterzeichnung in einem Irrtum befunden habe. Wie die vorgelegte Korrespondenz und Kommunikation zeige, sei die endgültige Aufgabe einer (möglichen) Anwartschaft auf Erteilung des Versorgungsrechts geradezu der Dreh- und Angelpunkt der Umstellung auf die Versorgungsordnung 2010 und damit auch der von der Klagepartei zu treffenden Entscheidung. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe die Beklagte sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Die Klagepartei könne sich nicht auf den behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. Die Beklagte sei bei Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Sie habe zudem zu dieser Frage ein externes Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Gewährträgerhaftung fortbestehe, weil es sich auch nach der Umstellung der Versorgung nach wie vor um dieselbe Versorgungszusage handele. Darüber hinaus sei bei der Versorgungsordnung 2010 das Insolvenzrisiko faktisch ausgeschlossen, da es sich um eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusage handele.

Ein Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Irrtum vorgelegen habe, was die Beklagte bestreitet, handele es sich hierbei um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Hierauf komme es jedoch letztendlich nicht an, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Aufklärungspflichten nicht verletzt. Sie habe nicht schuldhaft einen Irrtum erweckt. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Das Bestreiten der Klagepartei sei nicht substan-tiiert.

Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Zudem sei die Klausel auch nicht subjektiv überraschend.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wider, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich geschrieben und auch nicht unangemessen.

Auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden.

Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klagepartei auf Erteilung eines Versorgungsrechts sei durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2013 entfallen.

Die Einverständniserklärung der Klagepartei zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sei nicht nach den §§ 305 ff BGB unwirksam.

Es liege kein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB vor. Die gesamte Wechselvereinbarung bestehe unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen. Bei der Kürze und Klarheit des Textes sei von der Kenntnisnahme des Inhalts auszugehen. Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung sei die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem gewesen. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung zum alten Versorgungssystem gehört habe, sei völlig klar, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegfallen musste.

Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung über die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen unterliege als Regelung des unmittelbaren Vertragsgegenstandes nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB).

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) liege nicht vor. Die Regelung sei inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig. Eine Unklarheit bestehe auch nicht deshalb, weil dem Wortlaut nicht zu entnehmen sei, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf einer einseitigen Enthaltung der Beklagten beruhe, oder ob sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergebe. Für die Transparenz der Klausel sei eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung gehe klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stelle.

Die Wechselvereinbarung sei nicht in Folge einer Anfechtung nichtig. Die Erklärung sei nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Es liege bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei dazu vor, dass in der Person der Klagepartei ein Irrtum vorgelegen habe. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 seien alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Aus den vorliegenden Informationen gehe klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollten. Die von der Klagepartei behauptete Täuschung beziehe sich auch nicht auf Tatsachen. Die Klagepartei habe ersichtlich die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage falsch eingeschätzt. Sie habe sich die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen.

Es liege auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürften diese auch vertreten werden. Ebenso wenig liege eine Täuschung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung vor. Auch hier spreche einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten.

Auch eine wirksame Anfechtung gemäß § 119 BGB sei nicht erfolgt. Es fehle aus den ausgeführten Gründen bereits an der Darlegung des erforderlichen Irrtums. Bei der Falscheinschätzung der Rechtsaussichten handele es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtum. Auch sei die Wahrung der Frist des § 121 Abs. 1 BGB nicht vorgetragen.

Die Wechselvereinbarung sei auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Einseitige Erwartungen einer Partei gehörten nur zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden seien. Hier sei die Zustimmung mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen explizit in die Wechselvereinbarung aufgenommen worden. Hierdurch werde ein Streit darüber, ob die Beklagte sich einseitig von einer eventuellen Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet.

Die Klagepartei könne auch nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs die Erteilung des Versorgungsrechts verlangen. Die Beklagte habe keine Pflicht verletzt. Die Klagepartei sei ausreichend informiert gewesen. Jede Vertragspartei habe grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung mit den kollektiven Aufklärungsmaßnahmen und Angeboten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, über abweichende Rechtsansichten zu informieren und die Klagepartei dahingehend zu beraten. Auch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Beklagte habe die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sorgfältig geprüft. Die Beklagte habe auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht vertrauen dürfen.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 24 - 38 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 641 - 655 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil vom 05.05.02.2015, der Klagepartei zugestellt am 07.09.2015, legte diese am 15.09.2015 Berufung ein, welche sie mit einem am 05.11.2015 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Die Klagepartei macht geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, da eine Einigung hinsichtlich eines Verzichts auf das Versorgungsrecht nicht zustande gekommen sei. Da die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung bereits abgeschlossen gewesen sei, sei denklogisch ein Einverständnis hierzu nicht mehr möglich gewesen. Ein Einverständnis könne nicht in eine Genehmigung umgedeutet werden. Da allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, seien einer Umdeutung enge Grenzen gesetzt. Die Klagepartei habe auch keinen Erklärungswillen hinsichtlich einer Einstellung des Versorgungsrechts gehabt, da bereits kommuniziert worden sei, dass dieses bereits abgeschafft sei. Eine Einigung durch Angebot und Annahme liege nicht vor. Einer Vereinbarung über die Nichterteilung des Versorgungsrechts stehe auch § 305 c Abs. 1 BGB entgegen. Das Angebot der Beklagten regle nur die Überführung der Unterstützungskassenzusage. Das Angebot könne nicht den Verzicht auf etwas regeln, worauf es nach der Einleitung schon keinen Anspruch mehr gebe. Klar sei nur gewesen, dass die Unterstützungskassenzusage bereits einseitig in Wegfall gebracht worden sei. Es gehe nur noch um die Überführung der Anwartschaften. Das „Versorgungsrecht“ komme im Text nicht vor. Eine Überführung schließe einen Verzicht aus.

Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Das Gericht vermische hier die einzelnen Aktionen. Der Überführungsvertrag habe nicht zu tun mit der Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems und der Errichtung einer neuen Versorgungsordnung.

Überraschend sei an der Klausel auch, dass durch eine einseitige Erklärung ein Verzicht geschaffen werden soll. Ein Überrumpelungseffekt ergebe sich daraus, dass erst in der Annahmeerklärung das Versorgungsrecht erwähnt werde.

Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Aus der Formulierung werde nicht klar, dass die Zustimmung auch für den Fall gelten soll, dass die einseitige Einstellung der Direktzusagen nicht möglich sei.

Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen nicht hingewiesen werde. Es könne auch nicht auf die beim Arbeitsgericht bereits ergangenen Urteile abgestellt werden, da die Klagepartei keine Kenntnis von Akteninhalt oder Verlauf der mündlichen Verhandlung gehabt habe. Die Kollegen seien von Seiten der Beklagten auch als „Prozesshanseln“ abqualifiziert worden.

Die Beklagte habe die Klagepartei nicht im erforderlichen Umfang informiert. Sie habe keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens geäußert. Sie habe die Klagepartei auch nicht hinreichend aufgeklärt. Alle entscheidungsrelevanten Fragestellungen seien außen vor gelassen worden.

Die Transparenz müsse sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben.

Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Wechselvereinbarung beinhalte eine Änderung der Hauptleistungspflichten. Eine solche unterliege der Inhaltskon trolle. Die Versorgung nach der VO 2010 sei keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung.

In jedem Falle habe die Klagepartei Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages, weil die Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung weggefallen sei. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da das Bundesarbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten festgestellt habe.

Objektive Geschäftsgrundlage sei die Schließung des Altsystems und deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen. Die Klagepartei habe wegen des kommunizierten Selbstverständnisses, der Autorität der Beklagten und deren forscher Vorgehensweise von der Rechtmäßigkeit der Schließung des Altsystems ausgehen müssen.

Die Klagepartei habe einen Schadensersatzanspruch, der auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch die Äußerung einer Rechtsansicht könne eine Falschberatung oder Täuschung sein. Die Beklagte habe die Rechtslage objektiv falsch dargelegt. Sie habe auch nur Fragen zur VO 2010 beantwortet. Eine Veranlassung sich beraten zu lassen, habe die Klagepartei nicht gehabt. Sie habe den Vorgaben der Beklagten geglaubt.

Auch ein Verschulden der Beklagten liege vor. Ein Arbeitgeber müsse auch auf abweichende Rechtsauffassungen hinweisen. Der Schuldner habe einen Rechtsirrtum zu vertreten.

Äußerungen des Personalrats dürften nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Klagepartei dürfe nicht durch Äußerungen des Personalrats benachteiligt werden. Sie würde sich sonst besser stehen, wenn es keinen Personalrat gäbe. Andernfalls läge hierin ein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 2002/14) i.V.m. Art. 27, 28 und 30 der EU-Grundrechtscharta. Hier sei eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEOV einzuholen.

Neben der Erteilung des Versorgungsrechts habe die Klagepartei Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die bei rechtzeitigem Abschluss des Versorgungsvertrags nicht aufgewandt hätten werden müssen.

Die Klagepartei beantragt,

  • 1.Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14636/13, aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.04.2016 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage (Anlage K 1) als Vertragsänderung mit folgendem Inhalt anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat:

§ 1. Zusage

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

Bei Krankheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

§ 3. Langandauernde Krankheit

Bei lang andauernder Krankheit kann der Mitarbeiter in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 4. Eintritt in den Ruhestand

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

(3) Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

§ 5. Vertragskündigung

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6-monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtenStG gelten entsprechend.

§ 6 Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

§ 7. Anrechnung.

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versiche a) rungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt.

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

§ 8. Unfallfürsorge.

(1) Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihm wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung des Mitarbeiters deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

§ 9. Sozialversicherung.

Der Mitarbeiter wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Mitarbeiters.

§ 10. Unverfallbarkeit.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

3. Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Berufungsantrag Ziffer 3. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3 a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

5. Die Widerklageanträge werden abgewiesen.

3. Die Beklagte beantragt,

  • 1.  die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 05.05.2015 - 23 Ca 14636/13 zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Antrags zu 1.),

  • 2.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 48.612,33 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu zahlen,

  • 3.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 1.287,31 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte führt aus, die Regelung sei weder überraschend noch unklar. Im Angebot vom 05.02.2010, in der Anlage 3a, sei die Regelung zum Versorgungsrecht in einem eigenen Absatz enthalten. Die Regelung könne nicht losgelöst vom Verständnis der Mitarbeiter ausgelegt werden. Das Versorgungsrecht sei ein gängiger Begriff des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs gewesen. Nach dem Regelungszweck der erkennbaren Interessenlage und den Begleitumständen sei deutlich gewesen, dass es um das Versorgungsrecht geht. Regelungszweck sei erkennbar eine Gesamtablösung des bisherigen Systems gewesen. Eine isolierte Ablösung hätte zu absurden Ergebnissen geführt. Es wäre lebensfremd gewesen anzunehmen, dass die Beklagte eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrechterhalte. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebots sei deutlich geworden, dass es sich auf die Überführung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems in die VO 2010 und damit auch auf die Einstellung des Versorgungsrechts beziehe.

Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt. Der rechtliche Bestand des Anspruchs auf Versorgungsrecht sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abschließend ge klärt gewesen. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung für einen Klageverzicht bezüglich der Umstellung gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen.

Die Klausel sei auch nicht überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung von der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen sei geradezu der Nuklus dieses Systems gewesen. Wäre den Mitarbeitern der Wegfall des Versorgungsrechts bei Annahme der Wechselvereinbarung nicht klar gewesen, hätten alle Mitarbeiter die Wechselprämie annehmen können. Circa 500 Mitarbeiter hätten dies jedoch nicht getan.

Auch die äußere Gestaltung spreche gegen eine überraschende Klausel. Es handele sich um eine kurze Klausel, in einem in drei Absätze gegliederten Text, die bekannte Begriffe verwende. Die Überschrift stehe in einem systematischen Zusammenhang mit der Klausel selbst. Die Klausel sei nicht objektiv ungewöhnlich, sondern immanenter Bestandteil der Vereinbarung.

Das Vorliegen eines Überraschungsmoments bestimme sich nach den Erwartungen bei Vertragsschluss. Hier seien über mehrere Monate hinweg die Mitarbeiter durch Internetmitteilungen und Präsenzveranstaltungen über das Thema unterrichtet worden. Entscheidend sei die Kenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters.

Einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt werde.

Die Regelung sei auch nicht unbestimmt oder unklar gewesen. Die Formulierung entspreche dem innerbetrieblichen Sprachgebrauch. Es werde auch in zulässiger Weise auf die Dienstvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus seien die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Das Transparenzgebot diene ausschließlich der Klauselkontrolle. Eine Verpflichtung über die Rechtsfolgen zu belehren oder diese zu regeln bestehe nicht. Ein Vergleich des neuen mit dem alten System sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Die Klagepartei hätte sich beraten lassen können. Der Personalrat habe die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich aufgefordert.

Eine Inhaltskontrolle scheide auch deshalb aus, da die Ablösung des Versorgungsrechts als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen sei. Im Übrigen sei die Regelung auch angemessen gewesen. Beurteilungszeitpunkt für die Angemessenheit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Regelung habe Vergleichscharakter. Für die Beseitigung der Unsicherheit sei die Wechselprämie sowie eine Dynamisierung der Anwartschaften geleistet worden.

Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Versorgungszusage sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille beider Parteien sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei es Zweck der Regelung gewesen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung gerade nicht mehr stellt. Dies sei auch für die Klagepartei erkennbar gewesen.

Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe keine Aufklärungsund Hinweispflichten verletzt. Sie habe auf die bereits bekannten Umstände nicht nochmals hinweisen müssen. Auf die vorhandenen Informationsmöglichkeiten habe die Beklagte die Mitarbeiter mehrfach hingewiesen. Es sei der Klagepartei bekannt gewesen, dass die Zulässigkeit der Einstellung des Versorgungsrechts rechtlich umstritten ist. Die Beklagte habe nicht auf Rechtsauffassungen, die sie für verfehlt halte, hinweisen müssen. Die Beklagte habe die Rechtslage sorgfältig geprüft und sei zu vertretbaren Ergebnissen gekommen. Auch ein Verschulden sei deshalb nicht gegeben.

Die Klagepartei habe auch die erforderliche Kausalität nicht dargelegt. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch nicht auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet. Der Antrag auf Vorabentscheidung sei abwegig. Die Klagepartei verkenne, dass es vorliegend nicht um eine Zurechnung der Äußerungen des Personalrats gehe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 02.11.2015 (Bl. 670 - 716 d. A.) und vom 08.12.2015 (Bl. 717 - 770 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klagepartei hat weder einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags noch auf die Feststellung, dass sie sich weiterhin im System der beamtenähnlichen Versorgung befindet. Auch der Anspruch so behandelt zu werden, als wäre sie noch im System der beamtenähnlichen Versorgung, besteht nicht. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.

1. Die Klageanträge sind zulässig.

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht § 256 Abs. 1 ZPO entgegen. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nur echte Prozessvoraussetzung für ein stattgebendes Urteil. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre. (vgl. BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, Rn. 13; BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 295/04, Rn. 30; BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02, Rn. 47; LAG München, 01.02.2012 - 10 Sa 685/11) Das gilt jedenfalls dann, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen. (vgl. BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, Rn. 13, m.w.N.) Derartige Gründe liegen vor, wenn eine Sache bereits abweisungsreif ist. In einem solchen Fall wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig. (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 7) Letzteres ist vorliegend gegeben. Der Rechtsstreit wurde von den Parteien bereits über zwei Instanzen aufwändig geführt und es ist bereits ein Sachurteil ergangen. Es kann ohne nennenswerten, der Prozessökonomie widersprechenden Aufwand festgestellt werden, dass der Rechtstreit abweisungsreif ist. Die für den Antrag zu Ziffer 1) entscheidende Vorfrage, ob die Wechselvereinbarung wirksam ist oder nicht, ist für den Antrag Ziffer 2) ebenfalls eine Vorfrage. Die mit dem Antrag Ziffer 2) begehrte Feststellung bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob die Klagepartei sich gegenwärtig in dem beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet und z.B. dort in der VK1 weiterhin Anwartschaften erwirbt. In einer derartigen Situation ist eine Sachentscheidung, die die Streitfrage auch hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf einen künftigen Vertragsschluss endgültig klärt, und somit eine weitere Klage nach Ablauf der Wartefrist entbehrlich macht, prozessökonomischer.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nach Ablauf der Wartezeit ein Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Klagepartei das System der beamtenähnlichen Versorgung nicht verlassen hat.

2.1 Die Klagepartei hat nach Ablauf der Wartezeit keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Infolge der von der Klagepartei mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3 a zum Angebot vom 05.02.2012 hat die Klagepartei keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung. Das grundsätzliche Bestehen eines derartigen Anspruchs unter bestimmten Voraussetzungen aus betrieblicher Übung für Arbeitnehmer wie die Klagepartei hat das BAG in der Entscheidung vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 610/11, u.a.) festgestellt. Durch die Wechselvereinbarung gem. der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 wurde dieser Anspruch jedoch wirksam abgelöst.

2.1.1 Die Parteien haben sich in der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 auf die Ablösung des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie geeinigt. Entgegen der Annahme der Klagepartei liegt weder ein Dissens vor, noch fehlt es an der Annahme des Angebots.

2.1.1.1 Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 05.02.2010 und den hierzu gehörigen Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, die Überführung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Ablösung der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung in die Versorgungsordnung VO 2010 angeboten, was die Klagepartei durch Unterzeichnung und Rücksendung der Anlage 3a angenommen hat.

Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 686/05, Rn. 22; BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 9 AZR 673/03, Rn. 38) Es kommt nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut; in einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzube-ziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben. (BAG, Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 323/95, Rn. 55) Dabei haben Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.2010 - 4 AZR 127/09, Rn. 21).

Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Klagepartei eine Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung, das sog. Versorgungsrecht, nicht erteilt wird.

2.1.1.1.1 Das Schreiben vom 05.02.2010 mit seinen Anlagen, einschließlich der Anlage 3a, enthält nach seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht, in das System der VO 2010 innerhalb der An Annahmefrist gegen Zahlung der Wechselprämie und Dynamisierung der Leistungen.

Der Klagepartei ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Anschreiben vom 05.02.2010 selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts zu entnehmen ist. Das Anschreiben vom 05.02.2010 beschränkt sich vielmehr auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese und die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie. Bestandteil des Angebots der Beklagten ist aber auch die Anlage 3a. Hier hat die Beklagte die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Die Anlage 3a enthält konkret das, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während im Anschreiben und den weiteren Anlagen der Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlicht wird. Die Anlage 3a enthält den von der Beklagten vorformulierten Vertragstext. Dies hat auch die Klagepartei so verstanden. Deshalb hat sie diese Vereinbarung angefochten und beruft sich auf die Nichtigkeit der vorformulierten Vereinbarung nach §§ 305 ff BGB.

In dem der Klagepartei konkret als Einigung angebotenen Text wird mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“, zum Ausdruck gebracht, dass die Ablösung des Versorgungsrechts Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie ist. Dies ist dem Wortlaut des Angebots in der Anlage 3a klar zu entnehmen. Diese Formulierung bringt das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts deutlich zum Ausdruck.

Der Wortlaut der Erklärung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil die Beklagte, den Mitarbeitern bereits mitgeteilt hatte, dass sie die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig eingestellt hat, und deshalb ein Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die Beklagte hatte zwar einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Dies führt aber nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Erklärung. Inhalt der Erklärung im Angebot vom 05.02.2010 in der Anlage 3a war nicht eine Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Für alle Beteiligten offensichtlich hatte die Klagepartei weder die Rechtsmacht, die generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch hatte die Beklagte an einer solchen generellen Genehmigung der Klagepartei ein Interesse. Gegenstand der Vereinbarung war vielmehr allein die Regelung eventueller individueller Ansprüche der Klagepartei durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei zur Einstellung der Direktzusage. Das Angebot mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte deshalb auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts generell eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche hierzu ihr Einverständnis erteilt.

2.1.1.1.2 Auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände konnte das Angebot vom 05.02.2010 nicht anders verstanden werden, als dass der Klagepartei damit das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie angetragen wird.

Die Beklagte hat seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren das sog. Versorgungsrecht, das mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbunden ist, erteilt. Dieses Vorgehen hat eine betriebliche Übung begründet, wie das BAG mit den Urteilen vom 15.05.2010 (BAG, a.a.O.) festgestellt hat. Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei auch vorliegend.

Im Jahr 2009 hat die Beklagte beschlossen, diese betriebsübliche Leistung, d.h. eine Leistung, die im Betrieb bekannt war und auf deren Erbringung die Arbeitnehmer im Betrieb in einer Weise vertrauen, dass sie Bestandteil ihrer Arbeitsverträge geworden ist, einzustellen und hat dies den Mitarbeitern mitgeteilt. In der Folge entstand eine innerbetriebliche Diskussion. Die Frage, ob die Entscheidung der Beklagten, die Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts einzustellen, einer rechtlichen Überprüfung standhält, war umstritten. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist bereits völlig lebensfremd anzunehmen, dass eine derartige Klagewelle von Kollegen gegen den eigenen Arbeitgeber im Betrieb, über die selbst in der Presse berichtet wurde, von den Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden wäre. Zwei Mitarbeiter hatten im Zeitpunkt der Unterbreitung des Wechselangebots vom 05.02.2010 mit diesen Klagen gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts war in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert worden und Gegenstand einer Vielzahl von Informationen gewesen, deren innerbetriebliche Veröffentlich die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.

– Im Anschreiben vom 22.07.2009 an die Mitarbeiter (Anlage, K 5, Bl. 38 d.A.) wurde der von der Beklagten angestrebte Veränderungsprozess dargestellt. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ wurde dargestellt, dass die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einer von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung gesehen wird.

– Im Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anlage K 6, Bl. 41 d.A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt wurde.

– Im Anschreiben vom 01.12.2009 (Anlage B 34, Bl. 396 d.A.) wurden die Mitarbeiter auf die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema Überführung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ.

– In den FAQ (Anlage B 35, Bl. 397 d.A.) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).

– Im Anschreiben vom 20.11.2009 (Anlage K8, Bl. 44 d.A.) wird der Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung mitgeteilt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es darum geht, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.

– In der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 (Anlage K9, Bl. 45 ff d.A.) wird bereits in der Präambel mitgeteilt, dass die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, auch die Entscheidung umfasst, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden, und dass der Personalrat diese Entscheidung nicht mitträgt.

– Durch Information des Personalrats vom 13.01.2010 (Anlage B8, Bl. 153 d.A.) wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ darüber informiert, dass zwei Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung gewonnen haben.

– Ebenfalls unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“ informiert die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gibt. „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, (B9, Bl. 154 d.A.)

– Auf Infoveranstaltungen vom 25.01.2010, 29.01.2010 und 01.02.2010 wird über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation wird unter betrieblicher Altersversorgung das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anlage B37, Bl. 407/410, Folie 14).

– Der Personalrat informierte durch das Schreiben vom 04.02.2010 ausführlich über die Handlungsoptionen, die die Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots haben (B6, Bl. 142 d.A.). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht einhergeht.

Vor diesem Hintergrund konnte das bis zum 12.03.2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System, unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der der Klagepartei bekannten, oder jeden falls der ohne weiteres erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass der innerhalb der Frist Annehmende, individuell sein Einverständnis damit erklärt, dass seine Altersversorgung in das neue System überführt wird und ihm keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.

2.1.1.1.3 Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung zeigt, dass wesentlicher Inhalt des Angebots die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie war.

Allein diese Auslegung des Angebots vom 05.02.2010 macht das darin enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern von der Beklagten bis zum 31.12.2014 angeboten worden. Für den Wechsel als solches war den Arbeitnehmern von der Beklagten keine Gegenleistung angeboten worden. Eine Gegenleistung war den Arbeitnehmern nur angeboten worden für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12.03.2010. Dies zeigt deutlich, dass nicht für den Wechsel als solches die Wechselprämie angeboten wurde, sondern nur für den Wechsel zu einer Zeit, in der die allein umstrittene Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war.

Der alleinige Sinn und Zweck der im Angebot enthaltenen Wechselprämie war es, kurzfristig in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten herbei zu führen. Ein anderer Grund für das Angebot der Wechselprämie ist nicht ersichtlich. Dieser Zweck der Wechselprämie war vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion und der zahlreichen hierzu veröffentlichen Dokumente, der Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile auch für die Arbeitnehmer erkennbar. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit Bestand für die Beklagte aber allein hinsichtlich der Frage, ob die Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung eingestellt werden kann. Auch aus diesem Grund konnten die Arbeitnehmer und damit auch die Klagepartei die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht anders verstehen, als dass sie damit individuell ihr Einverständnis damit erklären, dass ihnen eine derartige Direktzu sage nicht erteilt wird, und hiermit diese Frage zwischen ihr und der Beklagten endgültig einvernehmlich geregelt wird.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann die Wechselprämie nicht als „Sprinterprämie“ verstanden werden. „Sprinterprämien“ werden bezahlt, wenn der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Angebot besonders zügig annimmt, z.B. im Falle eines betriebsbedingten Personalabbaus. Vorliegend ist ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 nicht ersichtlich. Eine möglichst frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschafft der Beklagten keinerlei Vorteile. Ein Grund für die Zahlung einer „Sprinterprämie“ ist deshalb nicht ersichtlich. Grund für die Zahlung der Wechselprämie ist allein das Interesse der Beklagten daran, in möglichst vielen Einzelfällen möglichst bald Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts zu bekommen.

2.1.1.1.4 Dieses Angebot, das den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie beinhaltet, hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.

2.1.1.2 Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht auch nicht die Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) entgegen.

Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Angebot vom 02.05.2010, einschließlich der Anlage 3a, unstreitig um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr, BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 25, m.w.N.).

Auch nach diesem Auslegungsmaßstab haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Klagepartei damit einverstanden ist, dass ihr kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält.

Vorliegend ist bereits der Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 eindeutig. Der Wortlaut dieser Klausel kann nicht anders verstanden werden, als dass der Unterzeichner damit einverstanden ist, dass ihm kein Versorgungsrecht erteilt wird. (s.o.) Die Erklärung konnte von einem verständigen und redlichen Arbeitnehmer mit durchschnittlichen Erkenntnismöglichkeiten auch nicht anders verstanden werden.

Auch nach den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner nur so zu verstehen, dass auch die Ablösung des Versorgungsrechts Gegenstand des Angebots war. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Kollegen positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wech selprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten. Das ist ein typischer und redlicher Vertragszweck in einer Situation, in der bei offenen Rechtsfragen Rechtssicherheit geschaffen werden soll.

2.1.2 Die Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts ist auch Bestandteil der Wechselvereinbarung. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB.

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 22) Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen ua. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits. (BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, Rn. 27) Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12, Rn. 62).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 05.02.2010 nicht um eine überraschende Klausel. Zwar ist der Klagepartei zuzugestehen, dass im Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht und die Erteilung der Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung findet. Bei isolierter Betrachtung nur des Anschreibens vom 05.02.2010 könnte deshalb der Klausel durchaus ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Mit diesem Text trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert sind, an (s.o.). In diesem Text, der den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammenfasst, ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.

2.1.2.1 Abzustellen ist auf den Gang der Verhandlungen. Dazu gehört die im Betrieb unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts, die sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat (s.o). Vor dem Hintergrund, dass die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts stets und ausschließlich als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o), nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen eine Rechtsunsicherheit bestand, die die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigt (s.o.), ist es keinesfalls überraschend, dass die Klausel über das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts Bestandteil der Wechselvereinbarung war. Vielmehr war die Regelung der Frage der Einstellung des Versorgungsrechts als Teil der Wechselvereinbarung zu erwarten. Kein Arbeitnehmer konnte erwarten, dass die Beklagte für das bis zum 12.03.2010 erklärte Einverständnis mit der Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO2010 eine Wechselprämie bezahlt, ohne dass in der Wechselvereinbarung auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend geregelt wird. Wie bereits ausgeführt, war die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten das im Betrieb im Zusammenhang mit der Überführung der betrieblichen Altersversorgung umstrittene Thema. Die Beklagte hatte ohne eine Regelung dieser allein umstrittenen Frage keinerlei Interesse an einer frühzeitigen Überführung allein der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften. Vielmehr hätte eine Wechselvereinbarung ohne die Klausel zum Versorgungsrecht zu dem widersinnigen Ergebnis geführt, dass zwar für die Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren die Ansprüche aus Ziffer 7.1 der PV 72 in die VO2010 überführt werden, für die Arbeitnehmer, sobald sie eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren erreichen, im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte, die viel weitergehenden Ansprüche aus der Ziffer 7.2 der PV 72, die Ansprüche aus dem Versorgungsrecht, erhalten bleiben. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen Versorgung in ein marktübliches System hätte damit gerade nicht stattgefunden. Dass die Beklagte für eine derartige, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlt, konnte in Anbetracht der im Betrieb vorangegangen Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen kein Mitarbeiter erwarten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Kläger auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ abstellt. Soweit der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 30.06.1995 (V ZR 184/94) hierauf abstellt, bezieht der BGH sich seinerseits auf die ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86). Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters ab, so umfassen diese die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o.). Auch ein Durchschnittsarbeitnehmer musste deshalb, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass ein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie nicht ersichtlich ist, damit rechnen, dass der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.

2.1.2.2 Die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts ist auch nicht nach ihrem äußeren Erscheinungsbild überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung besteht unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ auf einer halben Din-A4 - Seite aus drei Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.

Deutlich gegliedert enthält der erste Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der zweite Absatz die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der dritte Absatz die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Die Regelung zum Versorgungsrecht ist nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist somit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.

Sie ist auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, als auch der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" nicht überraschend, da in sämtlichen Informationen und Unterlagen das Thema Versorgungsrecht immer unter der Überschrift betriebliche Altersversorgung angesprochen wurde (s.o.).

2.1.3 Die Klausel bezüglich des Verzichts auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Die Klausel ist klar und verständlich.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. (BAG, 19.01.2011- 3 AZR 621/08, Rn. 24) Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB. (BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 29)

Die Klagepartei erklärt mit der Klausel ihr Einverständnis damit, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie regelt das Einvernehmen der Klagepartei mit der Nichterteilung der Versorgungszusage. Die Regelung stellt klar, dass ein derartiges Recht der Klagepartei nicht mehr besteht. Sie hält die Klagepartei nicht von der Geltend-machung eines noch bestehenden Rechts ab.

Die Regelung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil unklar bleibt, dass diese Regelung auch gelten soll, falls eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil die Beklagte auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu nicht hingewiesen hat. Aus der Klausel geht deutlich hervor, dass es hier um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung geht. Die Klausel ist gerade deshalb klar und verständlich, weil sie keine Beurteilungsspielräume hinsichtlich der Frage eröffnet, in welchen Fällen diese Vereinbarung gelten soll. Nach ihrem klaren Wortlaut gilt die Vereinbarung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.

Eine Intransparenz der Regelung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verlangt, dass Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen, ausdrücklich geregelt werden, oder dass der Vertragspartner darüber zu belehren ist. (vgl. BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04, Rn. 25) Die Frage, ob die Klausel hinreichend klar und bestimmt ist, ist eine andere als die, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Auch ein Vergleich von System alt und System neu war deshalb nicht Voraussetzung der Klarheit der Klausel.

2.1.4 Die Klausel über den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Da die Klausel eine Hauptleistungspflicht regelt, findet eine Angemessenheitskontrolle nicht statt.

Eine Angemessenheitskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04, Rn. 25) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Grün den der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. (BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14, Rn. 23f.)

Die Hauptleistungspflicht der Klagepartei ist die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten innerhalb der Annahmefrist. Wie bereits ausgeführt, war Sinn und Zweck der Regelung die Schaffung von Rechtssicherheit innerhalb der Annahmefrist gerade bezüglich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten. Die Zustimmung zur Nichterteilung des Versorgungsrechts war keine Nebenabrede, sondern wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung. Ohne diese Klausel hätte für die Beklagte keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Dass die Klausel über das Versorgungsrecht die Regelung der Überführung nicht nur begleitet oder ausgestaltet, sondern gerade diese Regelung die Zahlungswilligkeit der Beklagten auslöst, da sie allein kurzfristig Rechtssicherheit schafft, zeigt sich darin, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung noch bis 31.12.2014 möglich ist.

Soweit die Klagepartei sich darauf beruft, dass die VO2010 keine Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung ist, mag das zutreffend sein. Es kommt jedoch nicht darauf an. Diese beiden Versorgungsordnungen stehen in der Wechselvereinbarung nicht im Synallagma. Die Hauptleistungen der Wechselvereinbarung sind die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich beim 2. Absatz der Zustimmungserklärung auch nicht um eine Regelung, die das Hauptleistungsversprechen einschränkt, verändert oder ausgestaltet, und deshalb der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BAG, 09.02.2011, 7 AZR 91/10, Rn. 53). Abs. 2 der Vereinbarung in der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

2.1.5 Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung nach § 142 BGB infolge Anfechtung macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

2.1.6 Auch ein Rücktritt von der Wechselvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine subjektive Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien. Für das Vorliegen einer gemeinsamen oder zumindest hingenommenen Fehlvorstellung ist Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet. (Jauernig/Stadler, BGB, § 313, Rn. 25, 30) Es gibt aber weder konkreten Sachvortrag der Klagepartei noch Beweisangebote dafür, dass die Fehlvorstellung, die einseitige Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei zulässig, hier Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden ist. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung (s.o.).

2.1.7 Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 26, mwN). Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. (BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 288/12, Rn. 43 f.) Eine Verpflichtung auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, die die Partei selbst für verfehlt hält, besteht nicht (BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 106/98, Rn. 47)

2.1.7.1 Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Der Klagepartei war bei Abschluss der Wechselvereinbarung bekannt, dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Vor diesem Hintergrund trafen die Beklagte keine weiteren Aufklärungspflichten. Vielmehr war die Klagepartei in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts verantwortlich, selbst ihre Interessen wahrzunehmen, und sich bevor sie einvernehmlich einen Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts vereinbart, entsprechend beraten zu lassen.

Die Klagepartei kann auch nicht damit gehört werden, Informationen durch den Personalrat dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern allenfalls um die Frage, ob in Anbetracht der Informationen durch den Personalrat an die Mitarbeiter noch Aufklärungspflichten der Beklagten bestehen konnten. Entgegen der Auffassung der Klagepartei steht diese sich bei der Berücksichtigung der Informationen durch den Personalrat auch nicht schlechter als wenn kein Personalrat vorhanden gewesen wäre. Die Klagepartei hatte vielmehr durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Die Informationen durch den Personalrat waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte die Klagepartei durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstver einbarung bis zum 31.12.2014, d.h. bis Rechtssicherheit über die Frage des Anspruchs auf Versorgungsrecht herrscht, abwarten konnte mit der Entscheidung, ob sie einer Überführung zustimmt. Dass Klagepartei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und bereits bis zum 12.03.2010 auf der Basis der vorhandenen Informationen die Entscheidung getroffen hat, dass sie lieber die Wechselprämie möchte, liegt nicht am Vorhandensein eines Personalrats. Ein Grund für eine Vorlage an EuGH nach § 267 Abs. 2 AEUV ist nicht ersichtlich. Es ist weder eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch ist eine Entscheidung des EuGH für den Erlass des Urteils erforderlich.

2.1.7.2 Auch ein Verschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts nicht besteht. Die Prüfung der Rechtslage durch die Beklagte war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots durch das Arbeitsgericht bereits verkündeten Entscheidungen nicht obsolet geworden. Die Beklagte musste sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts nicht anschließen. Sie konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Urteile des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Die Urteile waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses nicht aber hinsichtlich der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das BAG in den Entscheidungen vom 15.05.2012 zwei Jahre später eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde und gleichzeitig den Anwendungsbereich des im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts, der das Entstehen einer betrieblichen Übung ausschließen sollte, bei betrieblicher Übung mit einmaliger Leistung als nicht eröffnet ansehen würde, war im Februar 2010 nicht zu erkennen. Die Auffassung der Beklagten, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegensteht, war jedenfalls vertretbar.

2.1.7.3 Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung nicht dargelegt ist. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll.

2.1.7.2 2.2 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie sich ununterbrochen im System der beamtenähnlichen Versorgung befindet.

Die Klagepartei hat durch die Annahme des Angebots in der Anlage 3a der Überführung ihrer Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung wirksam zugestimmt. Die Nichtigkeit dieser Vereinbarung durch Anfechtung macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Dass die Klauseln im ersten und dritten Absatz des Zustimmungstextes der Anlage 3a überraschend seien (§ 305c Abs. 1 BGB) macht die Klagepartei ebenso wenig geltend wie deren Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt, da es sich um Hauptleistungspflichten der Wechselvereinbarung handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2.3 Auch der Hilfsantrag war abzuweisen. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als befände sie sich noch im System der beamtenähnlichen Versorgung. Infolge der Wirksamkeit der Wechselvereinbarung ist hierfür eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

3. Da die Klageanträge unbegründet sind, war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt. Für die Klagepartei ist deshalb das Rechtsmittel der Revision gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrunggegeben.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 - 33 Ca 14760/13 -abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Endurteil wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt insbesondere darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage hat, sowie über Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei gehabt hätte, wenn die Versorgungszusage erteilt worden wäre.

Die Klagepartei ist seit dem 25.07.1994 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 4.535,- Euro beschäftigt.

Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren.

Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse C GmbH (nunmehr: Versorgungskasse 1 C, abgekürzt VK1). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das sogenannte Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Die Beklagte war 1972 durch eine Fusion entstanden. Zur Versorgung VK 1 und zum Versorgungsvertrag heißt es in einer Personalvereinbarung, die Anlage zum Fusionsvertrag vom 06.06.1972 war (PV 72), u.a.

„3.1

Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der C oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der G (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der C können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der C…"

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung bezüglich des Versorgungsvertrags entstanden ist. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet.

Die Klagepartei hätte nach Erfüllung der Wartezeit im Mai 2015 unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

In einer Intranet-Veröffentlichung vom 22.07.2009 (Anlage K5) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen.

In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K6) wurde unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt worden sei.

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge (Anl. K 9) zustande gekommen sei.

Diese war in der Download-Box veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt:

„Präambel

„Die C ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der C entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.“

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der C mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter heißt es unter II.1.

„...

Die C wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C versichert halten.“

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der C innerhalb der von der C gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll."

...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der C gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b).

..."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

In einem Schreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ (Anl. B34) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet worden sei, auf der ab sofort wichtige Dokumente wie die Dienstvereinbarung hierzu oder FAQ zu finden seien.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung - Mitarbeiterklagen erfolgreich“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B8) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden sei.

Am 14.01.2010 informierte die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die C bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen…“ (Anl. B9).

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B37, Folie 14).

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der C zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Csicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der C- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die C bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der C, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die C rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

- Familie und damit Absicherung?

- langfristige finanzielle Verpflichtungen?

- Wie ist meine Lebensplanung?

- etc.

Berufliches Umfeld:

- Wie ist meine Karriereplanung?

- Wie sehe ich die Zukunft der C?

- Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der C?

- Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der C arbeiten werde?

- etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der C

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die C muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der C verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die C

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die C muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die C auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

– Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

– Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

– Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

– Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der C keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der C, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

– MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

– Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die C entrichtet

– MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

– Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

– Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

– Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

– Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der C ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die C und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der C einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der C beiträgt, die Verantwortung für die Situation der C allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere C steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen (Anl. K12).

Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse C GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. . . .“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine C finanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: C finanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb bav-2010@ C.de. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Uberführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. bis 12. Februar 2010, 22. bis 26. Februar 2010 und 01. bis 05. März 2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese innerhalb der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage hat die Klagepartei insbesondere die Feststellungen begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr eine Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit anzubieten und dass noch das alte Unterstützungskassenversorgungssystem auf sie Anwendung finde.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe sie insbesondere durch Inhalt und Form des Wechselangebots in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt. Weiterhin habe sie der Klagepartei unzutreffend vorgespiegelt, die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service sei weiterhin und trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben. Sie meint, die Beklagte hätte sie ausdrücklich über den Nichtfortbestand der Gewährträgerhaftung aufklären müssen. Das beklagtenseits erholte und vorgelegte Rechtsgutachten über die Gewährträgerhaftung sei als fragwürdig einzustufen; es liege auch keine insolvenzsichere sog. Verwaltungstreuhand/CTA vor. Indizien für eine Täuschung ergäben sich auch daraus, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig bei nicht fristgerechter Zustimmung der Überführung „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, während das Formular in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasse.

Die Beklagte habe nicht informiert, dass mit der Annahme des Wechselangebots über die unverfallbare Anwartschaft hinaus auch auf gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Verzichtsfolgen für die Höhe der künftigen Versorgung habe sie nicht dargestellt. Auch sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen im Wechselangebot, das an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug nehme, nicht erwähnt.

Diese Täuschungshandlungen hätten bei ihr einen Irrtum erregen sollen. Ihr seien vorstehende Umstände bei Unterzeichnung der Erklärung nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen, weswegen der erregte Irrtum ursächlich für die Unterschriftsleistung gewesen sei. Die Beklagte habe arglistig gehandelt. Sie habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, sie erwarte, die Entscheidung des Arbeitsgerichts München werde in den nächsten Instanzen aufgehoben und, mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen könne erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt und nicht offen gelegt habe, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezweckt habe. Ferner sei eine Unterrichtung über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei und über den Vergleich des Neusystems VO 2010 mit der alten beamtenähnlichen Versorgung unterblieben. Das Wechselangebot bzw. die VO 2010 habe die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet. Eine Information über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage habe die Beklagte den Mitarbeitern durch Entfernen der entsprechenden Informationen aus dem Intranet unmöglich gemacht. Auch habe jeder Beschäftigte allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten, zu der sie auch nicht hätten erscheinen müssen.

Die Klagepartei hat ferner bestritten, dass die Mitarbeiter über das bei der Beklagten bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es habe keine rechtliche Verpflichtung bestanden, das Intranet zu überwachen. Auch habe es keine Rede mit dem beklagtenseits vorgelegten „Redemanuskript“ anlässlich einer „Personalversammlung 2009/II“ gegeben. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter, auf einer Personalversammlung zu erscheinen, habe nicht bestanden.

Die Beklagte habe für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass sie keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Sie habe damit infolge evidenten Verschuldens der Beklagten einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen, wobei trotz eingeräumter Wahlmöglichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe.

Sie habe die Anfechtung auch gemäß § 119 BGB erklärt, da sie nicht gewusst habe, was sie mit der Unterzeichnung erklärt bzw. welche Folgen die Erklärung für sie gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, die Anlage 3a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage stelle eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dar und sei unwirksam. Ihr sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage habe verknüpft werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne.

Die Formulierung des Wechselangebots verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei durch den Wechselvorgang schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen worden sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Erst recht habe sie nicht erkennen können, dass sie mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Auch darin liege eine unangemessene Benachteiligung. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich habe die Beklagte stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein, worauf die Mitarbeiter vertraut hätten. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass diese Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei sie zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 02.05.2015 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K29 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Klagepartei trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung in der bei der Beklagten bestehenden Unterstützungskassenversorgung im Rahmen des beamtenähnlichen Versorgungssystems befindet.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2 wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung in der bei der Beklagten bestehenden Unterstützungskassenversorgung im Rahmen des beamtenähnlichen Versorgungssystems.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Klagepartei sei unter keinem Gesichtspunkt zur Anfechtung berechtigt gewesen. Eine Irrtumsanfechtung scheide schon deswegen aus, da die Klagepartei weder einen Irrtum ausreichend vorgetragen noch die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten habe. Auch habe die Beklagte die Klagepartei nicht arglistig getäuscht. Sie habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das dahingehende Gutachten der Kanzlei H sei der Beklagten am 20. Mai 2009 und damit noch vor der abschließenden Einstellungsentscheidung des Verwaltungsrates übermittelt worden. In Bezug auf die Gewährträgerhaftung gelte nichts anderes. Eine Täuschung scheide bereits aus, denn die Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass die Gewährträgerhaftung auch für die VO 2010 gelte, weil vom Grundsatz der Einheit einer Versorgungszusage auch bei Änderungen im Versorgungssystem auszugehen sei. Diese Rechtsansicht werde durch zwei Rechtsgutachten belegt.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, denn die Beklagte habe ihre vertraglichen Aufklärungsplichten nicht verletzt. Vielmehr sei die Klagepartei durch die angebotenen Informationsveranstaltungen und insbesondere durch die IntranetVeröffentlichungen ausreichend informiert worden. Die Beklagte habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems seien lange Zeit das beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten. Insbesondere auch durch die auf den Personalversammlungen gehaltenen Reden und Vorträge, deren Inhalte auch im Intranet veröffentlich worden seien, sowie durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010 seien alle notwendigen Informationen vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Das Bestreiten einer ausreichenden Information seitens der Klagepartei sei im Übrigen nicht substantiiert.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, das erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) in der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" halte einer AGB-Kontrolle stand. Es stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv überraschend gewesen. Vielmehr sei es für alle Mitarbeiter ersichtlich darum gegangen, das frühere zweiteilig ausgestaltete Versorgungssystem abzulösen. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Dementsprechend sei in dem Formular zum Einen die Ablösung der bisher erworbenen Anwartschaft vorgesehen gewesen und zum Anderen das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung. Für den letzteren Punkt habe eine Rechtsunsicherheit bestanden, weil die Beklagte zwar auch aufgrund des erstellten Rechtsgutachtens davon ausgegangen sei, dass kein Anspruch auf eine Erteilung von Direktzusagen mehr bestanden habe. Auf der anderen Seite habe es - vertreten von vielen Mitarbeitern, dem Personalrat und Gesamtpersonalrat - die Rechtsauffassung gegeben, dass Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung bestanden. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie bei Annahme des Wechselangebots innerhalb von vier Wochen habe die Beklagte daher Rechtssicherheit schaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wieder, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich und nicht unangemessen.

Schließlich komme auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Mit einer Hilfswiderklage hat die Beklagte die Rückzahlung der an die Klagepartei gezahlten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB begehrt. Die Ansprüche seien insbesondere nicht verjährt, da die Anfechtung erst im Jahr 2013 erfolgt sei.

Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe hat die Beklagte im Wege der Widerklage folgende Anträge gestellt:

1. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 8.199,32 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16. Januar 2014 zu zahlen.

2. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 783,94 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

3. Die Klagepartei wird verurteilt, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit BEK) in Höhe von € 1.146,18 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, den Hilfsanträgen der Beklagten fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen hat sie die Verjährungseinrede erhoben.

Mit Endurteil vom 13.03.2015 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 02.05.2015 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K29 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, das für die Zulässigkeit des Antrags 1 nötige Feststellungsinteresse liege vor. In Fällen der betrieblichen Altersversorgung müsse der Arbeitnehmer auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls die Möglichkeit haben feststellen zu lassen, ob und inwieweit künftig Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen. Er müsse wissen, ob er mit erheblichen Versorgungslücken zu rechnen habe, um sich ggf. anderweitig um private Absicherung zu bemühen. Dem Feststellungsinteresse stehe nicht entgegen, dass der Anspruch von ungewissen, derzeit nicht feststellbaren Ereignissen abhänge. Bei einer Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits entfalle die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs.

Die Klagepartei habe aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr mit Wirkung zum 02.05.2015 einen Versorgungsvertrag gemäß Anlage K 29 abschließt (BAG vom 15.05.2012 aaO). Diesem Anspruch stehe es nicht entgegen, dass die Klagepartei das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" (Anlage 3 a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010) angenommen habe. Die darin enthaltene Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ sei nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Schon im Rahmen einer Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB würden erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beklagte das von der Klagepartei unterschriebene „Angebot zur Überführung“ redlicherweise dahingehend habe verstehen können, dass damit auf den sich aus Ziffer 3.2 PV 72 i.V.m. einer betrieblichen Übung ergebenden Anspruch verzichtet wird. Das Angebot sei eine Anlage 3 a zum Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010. Aus dem Text dieses Schreibens sowie weiteren Umständen ergebe sich, dass sich das von der Klagepartei unterzeichnete Angebot nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezogen habe. Der Betreff des Schreibens vom 05.02.2010 weise ein „Angebot zur Überführung ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ aus, was in den ersten beiden Absätzen des Schreibens näher erläutert werde. Aus der Bezugnahme im Schreiben auf die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 ergebe sich nichts anderes. In der Präambel der Dienstvereinbarung werde als Ausgangspunkt ausdrücklich der Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse genannt. Weiter befasse sich die Dienstvereinbarung dann mit dem neuen beitragsorientierten System über den Versicherungsverein des Cgewerbes, der Höhe der hier zu entrichtenden Beiträge der Beklagten sowie der Frage, wie mit den Anwartschaften der Arbeitnehmer „gegenüber der Versorgungskasse“ umzugehen ist. Dagegen finde sich im Schreiben vom 05.02.2010 kein Hinweis zur weiteren Versorgungszusage, nämlich dem nach 20 Jahren in Betracht kommenden Versorgungsrecht, das gerade nicht nur Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung beinhalte.

Letztlich könne die Auslegung der Annahmeerklärung jedoch dahingestellt bleiben, denn die streitgegenständliche Vertragsklausel halte jedenfalls einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie sei überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil ge worden. Nach seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild erfasse die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 angestrebte vertragliche Vereinbarung mit der Klagepartei eine Veränderung und Neugestaltung der Versorgungszusage, die die Beklagte nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit bislang über eine Unterstützungskasse gewährt habe. Die so umrissene betriebliche Altersversorgung habe in die „VO 2010“ überführt werden sollen und dieser Überführung habe die Klagepartei ihre Zustimmung erteilt. Wenn die vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Klauseln zur betrieblichen Altersversorgung bzw. zu deren Überführung eine weitere Klausel enthalte, die einen anderen weitergehenden Vertragsinhalt (Versorgungsrecht) aufweise, so sei diese Klausel ungewöhnlich, denn sie weiche von der berechtigten Erwartung, die ein verständiger Leser des Überführungsangebots hätte haben können, ab. Für eine Hervorhebung der vom übrigen Vertragsinhalt abweichenden Regelung reiche der Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ nicht aus, denn auch der übrige Vertragsgegenstand (Unterstützungskasse) befasse sich mit einer beamtenähnlichen Versorgung.

Die Überraschungswirkung der Klausel sei nicht durch vorherige geeignete Hinweise oder Erläuterungen seitens der Beklagten weggefallen. Für solche Hinweise oder Erläuterungen trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, der die Beklagte nicht nachgekommen sei. Sie berufe sich darauf, dass die Klagepartei wegen der im Vorfeld geführten Gespräche und Diskussionen auf Leitungsebene sowie mit dem Personalrat Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte nicht nur die Versorgungszusage bezogen auf die Unterstützungskasse habe ändern wollen, sondern auch keine sog. Versorgungsrechte mehr habe gewähren wollen. Die Motivationslage für den Abschluss einer Vereinbarung sei allerdings vom konkreten Inhalt dieser Vereinbarung zu trennen. Das Schreiben vom 05.02.2010 enthalte keine Angaben zu dem von der Beklagten beschriebenen Anlass für die vertragliche Vereinbarung sowie zu Inhalt und Gegenstand vorausgegangener Verhandlungen.

Der Klageantrag zu 2 sei unbegründet, denn bezogen auf die Unterstützungskassenversorgung (Ziffer 3.1 PV 72) sei es mit der Unterzeichnung der Anlage 3 a zu einer wirksamen Änderung der Versorgungszusage gekommen. Bezogen auf das Änderungsangebot zur Versorgungszusage würden keine AGB-rechtlichen Bedenken bestehen. Die Klagepartei habe den Änderungsvertrag auch nicht wirksam angefochtenen. Ein Erklärungs oder Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB bezogen auf die Umstellung der bisherigen Unterstützungsversorgung auf die „VO 2010“ sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Wenn die Klagepartei möglicherweise bestimmte Erwartungen gehabt habe, so sei dies als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Auch eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alternative 1 BGB sei nicht gegeben. Insbesondere liege im Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 05.02.2010, dass „bestehende Versorgungsanwartschaften … auf dem zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren“ seien, keine Täuschung. Auch eine Täuschung über den angeblichen Wegfall der Gewährträgerhaftung für den Past Service liege nicht vor, denn eine bewusst unrichtige Darstellung der materiellen Rechtslage durch die Beklagte sei nicht ersichtlich. Wenn die Klagepartei weiter vortrage, die Folgen eines Verzichts für die Höhe der Versorgung in Zukunft seien im Angebot nicht dargestellt worden, so stelle dies keine Täuschungshandlung i.S.d. § 123 BGB dar. Diesbezüglich habe keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden. Schließlich liege eine bewusst unrichtige Darstellung der Rechtslage bezüglich der Gewährträgerhaftung des Freistaats Bayern nicht vor.

Der Hilfsantrag zu 3 sei unbegründet, denn die Klagepartei könne nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als sei der streitgegenständliche Vertrag im Ganzen nicht abgeschlossen worden. Jedenfalls fehle es an einem konkreten Sachvortrag der Klagepartei zum Eintritt eines Schadens.

Die zulässigen Widerklageanträge seien unbegründet. Die Beklagte habe gegenüber der Klagepartei keinen Anspruch auf Rückzahlung der an diese ausbezahlten Wechselprämie, des Erhöhungsbetrags oder des Kürzungsbetrags. Mit Annahme des Angebots der Beklagten vom 05.02.2010 habe die Klagepartei Ansprüche auf sämtliche im Vertrag genannten Leistungen erworben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 24.06.2015 und der Klagepartei am 01.07.2015 zugestellte Endurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung vom 07.07.2015 zugleich begründet. Die Klagepartei hat ihre Berufung vom Montag, 03.08.2015 am 15.09.2015 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist für sie bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht verkenne den Regelungszweck der Umstellung. Allen Beteiligten sei bewusst gewesen, dass es der Beklagten angesichts ihrer seinerzeitigen katastrophalen wirtschaftlichen Lage darum gegangen sei, das marktunübliche und nicht mehr zu finanzierende beamtenähnliche Versorgungssystem insgesamt abzulösen. Dieser Zweck habe sich mit einer isolierten Ablösung der Versorgungskassenzusage nicht erreichen lassen. In Konsequenz der Sichtweise des Arbeitsgerichts hätte die Beklagte mit einem erheblichen finanziellen Aufwand die beamtenähnliche Versorgungskassenzusage durch ein beitragsorientiertes Versorgungssystem abgelöst, um bei einer späteren Erfüllung der Wartezeit für das Versorgungsrecht wieder zu einer beamtenähnlichen Versorgung zurückzukehren. Dies sei schlicht absurd.

Aber selbst wenn man dies ausblenden würde, sei die Auslegung des Arbeitsgerichts rechtlich nicht haltbar. Die Umstellungsvereinbarung sei anhand der von Rechtsprechung entwickelten Auslegungsmaßstäbe auszulegen. Dabei sei nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Umstellungsangebots abzustellen, sondern es seien auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Die Regelung könne nicht losgelöst vom Verständnis der Mitarbeiter ausgelegt werden. Das Versorgungsrecht sei ein gängiger Begriff des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs gewesen. Nach dem Regelungszweck der erkennbaren Interessenlage und den Begleitumständen sei deutlich gewesen, dass es um das Versorgungsrecht geht. Regelungszweck sei erkennbar eine Gesamtablösung des bisherigen Systems gewesen. Eine isolierte Ablösung hätte zu absurden Ergebnissen geführt. Es wäre lebensfremd gewesen anzunehmen, dass die Beklagte eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrecht erhalte. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebots sei deutlich geworden, dass es sich auf die Überführung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems in die VO 2010 und damit auch auf die Einstellung des Versorgungsrechts beziehe.

Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt. Der rechtliche Bestand des Anspruchs auf Versorgungsrecht sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abschließend ge klärt gewesen. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung für einen Klageverzicht bezüglich der Umstellung gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen.

Die Klausel sei nicht überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung von der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen sei geradezu der Nuklus dieses Systems gewesen. Wäre den Mitarbeitern der Wegfall des Versorgungsrechts bei Annahme der Wechselvereinbarung nicht klar gewesen, hätten alle Mitarbeiter die Wechselprämie annehmen können. Circa 500 Mitarbeiter hätten dies jedoch nicht getan.

Auch die äußere Gestaltung spreche gegen eine überraschende Klausel. Es handele sich um eine kurze Klausel, in einem in drei Absätze gegliederten Text, die bekannte Begriffe verwende. Die Überschrift stehe in einem systematischen Zusammenhang mit der Klausel selbst. Die Klausel sei nicht objektiv ungewöhnlich, sondern immanenter Bestandteil der Vereinbarung.

Das Vorliegen eines Überraschungsmoments bestimme sich nach den Erwartungen bei Vertragsschluss. Hier seien über mehrere Monate hinweg die Mitarbeiter durch Internetmitteilungen und Präsenzveranstaltungen über das Thema unterrichtet worden. Entscheidend sei die Kenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters.

Einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt werde.

Die Regelung sei auch nicht unbestimmt oder unklar gewesen (§ 305 c Abs. 2 BGB). Die Formulierung entspreche dem innerbetrieblichen Sprachgebrauch. Es werde auch in zulässiger Weise auf die Dienstvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus seien die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Das Transparenzgebot diene ausschließlich der Klauselkontrolle. Eine Verpflichtung über die Rechtsfolgen zu belehren oder diese zu regeln bestehe nicht. Ein Vergleich des neuen mit dem alten System sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Die Klagepartei hätte sich beraten lassen können. Der Personalrat habe die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich aufgefordert.

Eine Inhaltskontrolle scheide auch deshalb aus, da die Ablösung des Versorgungsrechts als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen sei (§ 307 Abs. 3 BGB). Im Übrigen sei die Regelung auch angemessen gewesen. Beurteilungszeitpunkt für die Angemessenheit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Regelung habe Vergleichscharakter. Für die Beseitigung der Unsicherheit sei die Wechselprämie sowie eine Dynamisierung der Anwartschaften geleistet worden.

Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht einen Anspruch der Klagepartei auf Erteilung des Versorgungsrechts bejahen sollte, wäre das Urteil des Arbeitsgerichts fehlerhaft, weil es die Hilfswiderklage zu Unrecht abgewiesen habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bleibe die Umstellungsvereinbarung nicht wirksam, wenn man die Klausel zur Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten als überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB ansehe und zudem eine ergänzende Vertragsauslegung ablehne. Die isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage ohne die gleichzeitige Ablösung eines möglichen Anspruchs auf die Erteilung des Versorgungsrechts würde für die Beklagte eine unzumutbare Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB darstellen. Eine tatsächlich nicht bestehende Unwirksamkeit der Klausel zur Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten würde zur Gesamtunwirksamkeit der Umstellungsvereinbarung führen mit der Folge, dass die Beklagte die erbrachten Leistung zurückfordern könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 - 33 Ca 14760/13 - abzuändern und

1. Die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Antrags zu 1):

2. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 8.199,32 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16. Januar 2014 zu zahlen.

3. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 783,94 nebst Zinsen daraus hin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2015 zu zahlen,

4. die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit BEK) in Höhe von € 1.146,18 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015 - 33 Ca 14760/13 - zurückzuweisen.

Sie hält die Angriffe der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts für unbegründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Überführungsvereinbarung sei korrekt. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen das Verbot überraschender Vertragsklauseln gem. § 305 c Abs. 1 BGB vor, durch die in der Anlage 3 a zum Schreiben vom 05.02.2010 enthaltene Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“.

Es bestehe weiterhin ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, da eine Einigung hinsichtlich eines Verzichts auf das Versorgungsrecht nicht zustande gekommen sei. Da die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung bereits abgeschlossen gewesen sei, sei denklogisch ein Einverständnis hierzu nicht mehr möglich gewesen. Ein Einverständnis könne nicht in eine Genehmigung umgedeutet werden. Da allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, seien einer Umdeutung enge Grenzen gesetzt. Die Klagepartei habe auch keinen Erklärungswillen hinsichtlich einer Einstellung des Versorgungsrechts gehabt, da bereits kommuniziert worden sei, dass dieses bereits abgeschafft sei. Die Klage partei habe das Überführungsangebot ausschließlich als Ausgestaltung des Neusystems VO 2010 verstehen können. Eine Einigung durch Angebot und Annahme liege nicht vor.

Einer Vereinbarung über die Nichterteilung des Versorgungsrechts stehe auch § 305 c Abs. 1 BGB entgegen. Das Angebot der Beklagten regle nur die Überführung der Unterstützungskassenzusage. Das Angebot könne nicht den Verzicht auf etwas regeln, worauf es nach der Einleitung schon keinen Anspruch mehr gebe. Die Anlage 3 a sei nicht Bestandteil des Angebots geworden. Klar sei nur gewesen, dass die Unterstützungskassenzusage bereits einseitig in Wegfall gebracht worden sei. Es gehe nur noch um die Überführung der Anwartschaften. Das „Versorgungsrecht“ komme im Text nicht vor. Eine Überführung schließe einen Verzicht aus.

Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Der Überführungsvertrag habe nicht zu tun mit der Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems und der Errichtung einer neuen Versorgungsordnung.

Überraschend sei an der Klausel auch, dass durch eine einseitige Erklärung ein Verzicht geschaffen werden soll. Ein Überrumpelungseffekt ergebe sich daraus, dass erst in der Annahmeerklärung das Versorgungsrecht erwähnt werde.

Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Aus der Formulierung werde nicht klar, dass die Zustimmung auch für den Fall gelten soll, dass die einseitige Einstellung der Direktzusagen nicht möglich sei.

Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen nicht hingewiesen werde. Es könne auch nicht auf die beim Arbeitsgericht bereits ergangenen Urteile abgestellt werden, da die Klagepartei keine Kenntnis von Akteninhalt oder Verlauf der mündlichen Verhandlung gehabt habe. Die Kollegen seien von Seiten der Beklagten auch als „Prozesshanseln“ abqualifiziert worden.

Die Beklagte habe die Klagepartei nicht im erforderlichen Umfang informiert. Sie habe keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens geäußert. Sie habe die Klage partei auch nicht hinreichend aufgeklärt. Alle entscheidungsrelevanten Fragestellungen seien außen vor gelassen worden.

Die Transparenz müsse sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben.

Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand Es liege eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Die Wechselvereinbarung beinhalte eine Änderung der Hauptleistungspflicht der Beklagten. Eine solche unterliege der Inhaltskontrolle. Die Versorgung nach der VO 2010 sei keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung.

In jedem Falle habe die Klagepartei Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages, weil die Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung weggefallen sei. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da das Bundesarbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten festgestellt habe.

Objektive Geschäftsgrundlage sei die Schließung des Altsystems und deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen. Die Klagepartei habe von der Rechtmäßigkeit der Schließung des Altsystems ausgehen müssen.

Die Klagepartei habe einen Schadensersatzanspruch, der auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch die Äußerung einer Rechtsansicht könne eine Falschberatung oder Täuschung sein. Die Beklagte habe die Rechtslage objektiv falsch dargelegt. Sie habe auch nur Fragen zur VO 2010 beantwortet. Eine Veranlassung sich beraten zu lassen, habe die Klagepartei nicht gehabt. Sie habe den Vorgaben der Beklagten geglaubt.

Auch ein Verschulden der Beklagten liege vor. Ein Arbeitgeber müsse auch auf abweichende Rechtsauffassungen hinweisen. Der Schuldner habe einen Rechtsirrtum zu vertreten.

Die Klagepartei rügt, bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen. Sie befinde sich nämlich bereits im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem. Das Überführungsangebot habe sie ausschließlich als Ausgestaltung des Neusystems VO 2010 verstehen können. Damit liege auch kein Verzicht auf die Unterstützungskassenzusage vor.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 hat die Klagepartei ihre ursprünglich gestellten Feststellungsanträge auf Leistungsanträge umgestellt. Zur Begründung trägt sie vor, zwischenzeitlich habe sie die Wartezeit von 20 Jahren für das Versorgungsrecht erfüllt. Die nun geltend gemachten Nettovorteile würden ihr ab Zustandekommen des Versorgungsvertrags zustehen, weil sie komplett von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-und Arbeitslosenversicherung befreit sei. Dies führe zu einer Erhöhung des Nettoentgelts. Der monatliche Nettovorteil betrage € 496,59 und werde für Mai bis November 2015 geltend gemacht.

Im Rahmen ihrer eigenen Berufung stellt die Klagepartei folgende Anträge:

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2015, Az: 33 Ca 14760/13, abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 02.05.2015 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem Muster Anlage K 29 - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen,

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei sogenannte Nettovorteile in Höhe von € 1.699,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13. März 2015 - 33 Ca 14760/13 - als unzulässig zu verwerfen bzw. unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung der Klagepartei schon für unzulässig, denn sie setze sich nicht ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, dass durch die Umstellungsvereinbarung nur die Versorgungskassenzusage in die Versorgungsordnung 2010 überführt worden sei. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 04.12.2015 enthalte eine unzulässige Klageerweiterung. Die Klagepartei habe weder erstinstanzlich noch in ihrer Berufungsbegründung vom 10.09.2015 zum Vorliegen der individuellen Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts (d.h. gute Leistungsbeurteilung und positive Gesundheitsprognose) vorgetragen, obwohl zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung die „hypothetische Wartezeit“ abgelaufen gewesen sei. Ein Ausgleichsanspruchs („Nettovorteile“) stehe der Klagepartei nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch sei im Übrigen fehlerhaft berechnet. Jedenfalls seien sämtliche Berufungsanträge der Klagepartei schon aus den Gründen unbegründet, die in der Berufungsbegründung der Beklagten dargelegt worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.07.2015, 16.10.2015 und 22.12.2015 sowie der Klagepartei vom 10.09.2015 und 04.12.2015 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016.

Gründe

I.

Berufung der Beklagten

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

2. Die Berufung ist auch begründet, denn die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Denn sie hat mit Unterzeichnung der am 5. Feb. 2010 angebotenen Wechselvereinbarung dem Wechsel ihres Versorgungsanspruches in das System der VO 2010 zugestimmt und mithin einen etwaigen Anspruch auf die Erteilung eines Versorgungsrechts nach der PV 72 abgelöst. Die HilfsWiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung, die andere Kammern des Landesarbeitsgerichts München zu Parallelverfahren vertreten haben (z.B. Urteile vom 11.08.2015 - 9 Sa 295/15 und vom 15.12.2015 - 6 Sa 216/15). Die folgenden Ausführungen übernehmen teilweise Erwägungen anderer Kammern.

a. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit der von ihr mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3a zum Angebot vom 5. Feb. 2010 hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung (vgl. dazu BAG v. 15. 5. 2012 - 3 AZR 610/11 - NZA 2012, 1279) abgelöst.

aa. In der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a des Angebots vom 5. Feb. 2010 haben sich die Parteien gegen Zahlung der Wechselprämie auf die Ablösung des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts geeinigt. Entgegen der Annahme der Klagepartei ergibt eine Auslegung nichts anderes. Die Klagepartei konnte das Überführungsangebot nicht lediglich als Ausgestaltung des neuen Systems der VO 2010 verstehen.

(1) Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 5. Feb. 2010, einschließlich der zugehörigen Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, die Überführung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Ablösung der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung in die Versorgungsordnung VO 2010 angeboten. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung und Rücksendung der Anlage 3a angenommen.

Verträge und Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Es ist darauf abzustellen, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG v. 12. 9. 2006 - 9 AZR 686/05 - NZA 2007, 253, Rz. 22). Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgebend, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Bei deren Auslegung ist zunächst vom Wortlaut, sodann von den Begleitumständen der Erklärungen auszugehen, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen kommt es allein auf solche Umstände an, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Ferner können sich Anhaltspunkte für das Gewollte insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (BAG v. 18. 12. 1996 - 4 AZR 323/95 - Juris). Motive des Erklärenden bleiben dabei außer Betracht, soweit sie im Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger Weise keinen Niederschlag finden. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG v. 17. 11. 2010 - 4 AZR 127/09 - NZA 2011, 457).

Bei Anwendung dieser Grundsätze haben sich die Parteien geeinigt, dass der Klagepartei eine Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung, das sog. Versorgungsrecht, nicht erteilt wird.

(a) Das Schreiben vom 5. Feb. 2010 mit Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, enthält nach seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht in das System der VO 2010.

Zwar enthält das Anschreiben vom 5. Feb. 2010 - dieses beschränkt sich auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und zu den Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese, die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie - selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts, doch ist die Anlage 3a Bestandteil des Angebots der Beklagten. In dieser sind die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Sie enthält konkret dasjenige, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während das Anschreiben und die weiteren Anlagen den Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlichen. Der der Klagepartei konkret als Einigung angebotene Text bringt mit der Formulierung

„Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“,

klar die beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie zum Ausdruck, ebenso das individuelle Einverständnis des Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Der Wortlaut der Erklärung ist auch nicht wegen der seitens der Beklagten bereits mitgeteilten einseitig erfolgten Einstellung des Versorgungsrechts unklar. Zwar hatte sie einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Doch führt dies zu keiner Widersprüchlichkeit der Erklärung. Deren Angebot vom 5. Feb. 2010 (Anlage 3a) zielte nicht auf die Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Dazu hatte diese ersichtlich weder die Rechtsmacht, eine generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch bestand ein Interesse der Beklagten an einer generellen Genehmigung durch die Klagepartei. Gegenstand der Vereinbarungen waren allein deren eventuelle individuelle Ansprüche, welche durch die Erklärung ihres Einverständnisses zur Einstellung der Direktzusage geregelt werden sollten. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versor gungsrechts eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei dem hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche zustimmt.

(b) Das Verständnis des Angebotes vom 5. Feb. 2010 als Angebot zu einem individuellen Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie wird durch die zu berücksichtigenden Begleitumstände bestätigt.

Die Beklagte hatte seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren ein mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbundenes Versorgungsrecht erteilt und dadurch eine betriebliche Übung begründet (BAG v. 15. 5. 2012 - 3 AZR 610/11 -NZA 2012, 1279). Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei vorliegend. Nachdem die Beklagte im Jahr 2009 die Einstellung dieser betriebsüblichen Leistung beschlossen und den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, war nachfolgend eine innerbetriebliche Diskussion entstanden, inwieweit diese Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klagen gegen den eigenen Arbeitgeber, über die selbst die Presse berichtete, seien von den übrigen Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden. Zur Zeit der Unterbreitung des Wechselangebotes vom 05. Feb. 2010 hatten zwei Mitarbeiter mit ihren Klagen vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts wurden in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert und waren Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, deren innerbetriebliche Veröffentlichung die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.

– Im Anschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K5) stellte sie den angestrebten Veränderungsprozess dar. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ sah sie die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einen von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung.

– Im weiteren Anschreiben vom 16. Sept. 2009 an die Mitarbeiter (Anlage K6) stellte die Beklagte unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dar, die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) sei eingestellt.

– Im Anschreiben vom 1. Dez. 2009 (Anlage B34) informierte sie ihre Mitarbeiter über die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema „Überführung der betrieblichen Altersversorgung“, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ. In den FAQ (Anlage B35) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).

– Mit Anschreiben vom 20. Nov. 2009 (Anlage K8) unterrichtete sie über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei verwies sie auf das Ziel, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.

– Die Dienstvereinbarung vom 19. Nov. 2009 (Anlage K9) teilt bereits in der Präambel mit, die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, umfasse auch die Entscheidung der Beklagten, keine individuellen Versorgungszusagen mehr zu erteilen, und der Gesamtpersonalrat trage diese Entscheidung nicht mit.

– Der Personalrat informierte in seinem Schreiben vom 13. Jan. 2010 (Anlage B8), zwei Mitarbeiter hätten vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung obsiegt.

– Die Beklagte informierte unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“, es gebe trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen. „Dies bedeutet, dass die C bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen…“. (Anlage B9).

– Auf Infoveranstaltungen vom 25. Jan. 2010, 29. Jan. 2010 und 1. Feb. 2010 wurde über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation ist unter „betrieblicher Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems angeführt (Anlage B37).

– Der Personalrat informierte mit Schreiben vom 4. Feb. 2010 ausführlich über die Handlungsoptionen der Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots (B6). Daraus wird deutlich, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht verbunden ist.

Angesichts dieser Umstände konnte das bis zum 12. März 2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach dem Empfängerhorizont der Klagepartei, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihr bekannten, jedenfalls aber ohne Weiteres erkennbaren Umstände, bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass sie mit der fristgemäßen Annahme individuell ihr Einverständnis erklärt, dass ihre Altersversorgung in das neue System überführt und ihr keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.

(c) Aus Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung ergibt sich nichts anderes. Wesentlicher Inhalt des Angebots war die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Allein ein solches Verständnis des Angebots vom 5. Feb. 2010 macht das enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern beklagtenseits bis 31. Dez. 2014 angeboten. Für den Wechsel als solchen war keine Gegenleistung versprochen, sondern nur für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12. März 2010. Dies erhellt, dass die Wechselprämie den Wechsel zu einer Zeit entgelten sollte, in der die umstrittene Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war. Sie sollte mithin kurzfristig und in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion, einer Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile, Rechtssicherheit hinsichtlich der Erteilung von Versorgungsrechten herbeiführen. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestand für die Beklagte jedoch nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung. Auch aus diesem Grund konnte die Klagepartei, wie auch die anderen Arbeitnehmer, ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) nur dahingehend verstehen, dass sie sich individuell damit einverstanden erklärten, ihnen werde keine derartige Direktzusage mehr erteilt werden. Dies bedeutet eine endgültige einvernehmliche Regelung dieser Frage zwischen ihr und der Beklagten.

Entgegen klägerischer Ansicht stellt die Wechselprämie gerade keine „Sprinterprämie“ dar. Ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 ist nämlich nicht ersichtlich; eine frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschaffte ihr keinerlei Vorteile.

(d) Das Angebot beinhaltet den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.

(2) Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht die Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht entgegen.

(a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist primär der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, ist es für die Auslegung maßgebend, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. etwa BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333, Rz. 25).

(b) Auch bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze haben sich die Parteien geeinigt, dass der Klagepartei in ihrem Einverständnis kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 5. Feb. 2010, der nur als Einverständnis des Unterzeichners mit dieser Folge verstanden werden kann.

Auch nach den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner auf eine Ablösung des Versorgungsrechts gerichtet. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Arbeitnehmer positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wechselprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten, worin ein typischer und redlicher Vertragszweck zu sehen ist.

bb. Bei der Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts handelt es sich um keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB); sie ist Bestandteil der Wechselvereinbarung.

(1) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen, d.h. zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333, Rz. 22). Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt, wozu u.a. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits rechnen (BAG v. 08.08.2007 - 7 AZR 605/06 - Juris). Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG v. 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B) - NZA 2014, 1076, Rz. 62).

(2) Danach handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 5. Feb. 2010 um keine überraschende Klausel. Wenngleich der Klagepartei zuzugestehen ist, dass im Anschreiben vom 5. Feb. 2010 das Versorgungsrecht und das Einverständnis zur Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung finden, könnte diesem allenfalls bei seiner isolierten Betrachtung ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Damit trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert ist, an. Dieser Text fasst den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammen. Darin ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.

(3) Daneben ist auch auf den Gang der Verhandlungen abzustellen, wozu die im Betrieb zur „betrieblichen Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts rechnet, welche sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat. Die Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen eines Versorgungsrechts war stets als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert worden. Nur wegen der einseitigen Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen bestand Rechtsunsicherheit, welche die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigte. So war es keinesfalls überraschend, sondern eher zu erwarten, dass eine Vereinbarung über die Einstellung des Versorgungsrechts Teil der Wechselvereinbarung war. Kein Arbeitnehmer konnte und durfte davon ausgehen, die Beklagte zahle eine Wechselprämie für das bis zum 12. März 2010 erklärte Einverständnis zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010, ohne damit auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend zu regeln. Er wäre ein widersinniges Ergebnis wenn zwar für Arbeitnehmer mit weniger als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Ansprüche aus Nr. 3.1 der PV 72 in die VO 2010 überführt worden wären, aber bei Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte die viel weitergehenden Ansprüche aus der Nr. 3.2 der PV 72, nämlich das Versorgungsrecht, erhalten geblieben wären. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen in ein marktübliches Versorgungssystem hätte dann gerade nicht stattgefunden. Kein Mitarbeiter hatte in Anbetracht der im Betrieb geführten Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen erwarten können, dass die Beklagte für eine solche, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlte.

Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ab, ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof bezieht sich in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 30. 6. 1995 (V ZR 184/94 - NJW 1995, 2637) seinerseits auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH v. 30. 10. 1987 - V ZR 174/86 - NJW 1988, 558). Die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters umfassen jedoch die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt wurde. Entsprechend musste auch ein Durchschnittsarbeitnehmer, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass kein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie ersichtlich ist, damit rechnen, der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts sei wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.

(4) Zudem ist die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung umfasst unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ eine halbe Din-A4-Seite, bestehend aus 3 Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.

Deutlich gegliedert enthält der 1. Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der 2. die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der 3. die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Mithin ist die Regelung zum Versorgungsrecht nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist damit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.

Auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, wie der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" ist sie nicht überraschend. Sämtliche Informationen und Unterlagen sprachen das Thema Versorgungsrecht unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ an.

cc. Der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Da sie eine Hauptleistungspflicht regelt, findet keine Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) statt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dadurch ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung des Klauselinhalts besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG v. 19. 1. 2011 - 3 AZR 621/08 - NZA 2012, 85, Rz. 24). Das Transparenzgebot beugt der Gefahr vor, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß dagegen liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst wenn die Gefahr besteht, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen, ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben (BAG v. 20. 8. 2014 - 10 AZR 453/13 - NZA 2014, 1333).

(2) Die Klagepartei erklärt mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie stellt klar, dass ein Recht der Klagepartei auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht mehr besteht und hält diese nicht von der Gel-tendmachung noch bestehender Rechte ab.

Die Regelung ist auch nicht deshalb unklar, weil offen bleibt, dass sie auch dann gelten soll, wenn eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil diese nicht auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu hingewiesen hat. Aus ihr geht hinreichend deutlich hervor, dass es sich um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung der Versorgungszusage handelt. Die Vereinbarung ist klar und verständlich, gerade weil sie keine Beurteilungsspielräume eröffnet, in welchen Fällen sie nicht gelten soll. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang (damals) anhängiger Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.

Schließlich ergibt sich aus einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten keine Intransparenz der Regelung. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade keine ausdrückliche Regelung der Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen oder eine Belehrung des Vertragspartners hierüber verlangt (vgl. BAG v. 01. 02. 2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682). Die Klarheit und Bestimmtheit einer Klausel unterscheidet sich von der Frage, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Damit war auch kein Vergleich des alten mit dem neuen System als Voraussetzung der Klarheit der Klausel geboten.

(3) Eine Inhaltskontrolle (Angemessenheitskontrolle) des Verzichtes auf Erteilung des Versorgungsrechtes nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB findet nicht statt, da die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht regelt. Mithin scheidet eine Unwirksamkeit aus diesem Grund aus.

Eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. BAG v. 1. 2. 2006 - 5 AZR 628/04 - NZA 2006, 682, unter I 2 c der Gründe). Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur die übrigen Klauseln zu den weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen, unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang einer Inhaltskontrolle (BAG v. 12. 3. 2015 - 6 AZR 82/14 - NZA 2015, 676, Rz. 23 f.).

Die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche stellt in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten keine Nebenabrede dar. Dadurch sollte innerhalb der Annahmefrist Rechtssicherheit bezüglich der Einstellung einer Erteilung von Versorgungsrechten geschaffen werden. Die Zustimmung war wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung, also eine Hauptleistungsverpflichtung. Ohne diese hätte be-klagtenseits keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht gestaltet die Regelung der Überführung nicht nur aus, sondern löst gerade die Zahlungswilligkeit der Beklagten aus. Nur sie allein schafft kurzfristig Rechtssicherheit, was sich auch darin zeigt, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung nachfolgend auch noch bis 31. Dez. 2014 möglich war. Beim 2. Absatz der Zustimmungsvereinbarung (Anlage 3a) handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht auch um keine, das Hauptleistungsversprechen einschränkende, verändernde oder ausgestaltende Regelung, weswegen eine Inhaltskontrolle möglich wäre (vgl. BAG v. 9. 2. 2011 - 7 AZR 91/10 - Juris). Der 2. Absatz der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

Der Einwand, die VO 2010 stelle keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung dar, ist unerheblich. Hauptleistungen der Wechselver einbarung sind nicht die beiden 'Versorgungsordnungen, sondern die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.

dd. Weiter kommt kein Rücktritt von der Wechselvereinbarung wegen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung zu erteilender Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden.

Eine subjektive Geschäftsgrundlage durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien hat die Klagepartei nicht dargelegt, obwohl sie dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH v. 8. 11. 2002 - V ZR 398/01 - NJW 2003, 510, unter II 2 der Gründe; Palandt/Gräneberg, BGB, 75. Aufl., § 313 Rz. 43). Vorliegend bringt die Klagepartei weder konkreten Sachvortrag noch Beweisangebote dafür, die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der getroffenen Wechselvereinbarung.

ee. Die Klagepartei hat des Weiteren keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags aus Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten schuldhaft gegenüber der Klagepartei verletzt.

(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber gehalten, u.a. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) so zu wahren wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch hinsichtlich der Vermögensinteressen eines Arbeitnehmers (vgl. BAG v. 14. 01. 2009 - 3 AZR 71/07 - Juris). Hieraus können sich Hinweis- und Informationspflichten ergeben, die sich nicht darauf beschränken, den Arbeitnehmern keine falschen und/oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu ge ben. Zwar ist jede Partei grundsätzlich selbst gehalten, für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG v. 15. 4. 2014 - 3 AZR 288/12 - Juris, Rz. 43 ff.). Dies umfasst allerdings keine Verpflichtung, auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, welche die Partei selbst für verfehlt hält (BAG v. 11. 5. 1999 - 3 AZR 106/98 - NZA 2000, 99, unter IV 2 der Gründe).

(2) Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Bei Abschluss der Wechselvereinbarung war der Klagepartei das Bestehen unterschiedlicher Rechtsansichten hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten bekannt. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Angesichts dessen trafen die Beklagte keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Es lag vielmehr an der Klagepartei, in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts ihre Interessen selbst verantwortlich wahrzunehmen und sich vor einer einvernehmlichen Verzichtserklärung entsprechend beraten zu lassen. Die Klagepartei kann sich nicht darauf berufen, Informationen durch den Personalrat dürften nicht berücksichtigt werden. Es geht hier nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern, ob in Anbetracht der durch den Personalrat erteilten Informationen weitere Aufklärungspflichten der Beklagten hatten bestehen können. Entgegen ihrer Auffassung steht die Klagepartei bei der Berücksichtigung dieser Informationen nicht schlechter als dann, wenn kein Personalrat bestanden hätte. Sie hatte durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Dessen Informationen waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte sie durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstvereinbarung bis zum 31. Dez. 2014 mit der Entscheidung über eine Zustimmung zur Überführung hätte abwarten können. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht und bereits bis zum 12. März 2010 auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Informationen ihre Entscheidung getroffen hatte, ist vom Vorhandensein eines Personalrats unabhängig.

Für eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof nach § 267 Abs. 2 AEUV besteht kein Anlass. Weder ist eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch bedarf es einer Entscheidung des Gerichtshofes für den Erlass des Urteils.

(3) Auch ist kein Verschulden der Beklagten zu erkennen. Diese hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts. Diese Prüfung war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots an die Klagepartei bereits verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts München nicht obsolet geworden. Sie war nicht gehalten, sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts anzuschließen und konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Sie waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses, nicht aber in der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 15. 05. 2012, also zwei Jahre später, eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde, war im Februar 2010 nicht klar vorherzusehen. Die Auffassung der Beklagten, der in den Arbeitsverträgen enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung jedenfalls entgegen, war vertretbar.

(4) Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung sei nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll. Letztlich kann dies aber dahinstehen.

ff. Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung wegen erfolgter Anfechtung (§ 142 BGB) macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

II.

Berufung der Klagepartei

1. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufungsbegründung genügt noch den Anforderungen des § 520 ZPO.

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Vielmehr muss die Berufungsbegründung darlegen, warum die Erwägungen des angefochtenen Urteils unzutreffend sein sollen (BAG vom 10.2.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 05, 597, BAG vom 16.5.2012 - 4 AZR 245/10 - Juris).

Der Schriftsatz der Klagepartei vom 10.09.2015 stellt zwar ganz überwiegend eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten dar. Er legt aber auch dar, die Klagepartei befinde sich entgegen der Ansicht des Erstgerichts bereits in dem bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem und sie habe das Überführungsangebot ausschließlich als Ausgestaltung den Neusystems VO 2010 verstehen können. Ein Verzicht auf die Unterstützungskassenzusage liege nicht vor.

Auch wenn nicht verdeutlicht wird, wie das neue System VO 2010 ausgestaltet werden soll, wenn es bei der bisherigen Unterstützungskassenversorgung bleiben soll, handelt es sich um eine noch ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts. Die Frage, ob Berufungsangriffe schlüssig oder überzeugend sind, betrifft die Begründetheit der Berufung.

2. Die Klageänderung im Schriftsatz vom 12.02.2015 ist zulässig. Die Beklagte hat der Klageänderung zwar nicht zugestimmt. Sie ist aber sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Gericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zulegen hat (§ 533 ZPO). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Zulassung der Klageänderung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller/Hessler, ZPO § 533 Rn 6).

Hier kann zur Entscheidung über die Berufung der Klagepartei der bisherige Prozessstoff verwertet werden. Die Zulassung der Klageänderung führt den Streit zwischen den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zu, für die es nicht darauf ankommt, ob die Klagepartei die geltenden individuellen Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts (d.h. gute Leistungsbeurteilung und positive Gesundheitsprognose) erfüllt.

3. Die Berufung der Klagepartei ist unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass die Klagepartei mit der Unterzeichnung der am 05.02.2010 angebotenen Wechselvereinbarung dem Wechsel ihres Versorgungsanspruchs in der System der VO 2010 zugestimmt und damit auch einen Anspruch auf eine Unterstützungskassenversorgung gemäß Ziffer 3.1 der TV 72 abgelöst hat.

Mangels eines Anspruchs der Klagepartei auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Nettovorteilen, die ihr entgangen sind, weil ein Versorgungsvertrag nicht nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit abgeschlossen wurde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. März 2013 - 11 Sa 1640/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Zuschuss zum Krankengeld für die Monate Januar bis April 2012.

2

Die 1959 geborene Klägerin stand aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 seit dem 1. Juli 1990 in einem Arbeitsverhältnis zur m GmbH. In der Folgezeit kam es zu mehreren Betriebsübergängen. Zuletzt ging das Arbeitsverhältnis zum 1. November 2009 von der E GmbH auf die Beklagte über. Dort ist die Klägerin als Softwareentwicklerin zu einer Bruttomonatsvergütung von 4.220,01 Euro beschäftigt.

3

Anlässlich des Betriebsübergangs erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Informationsschreiben vom 23. September 2009. Dort heißt es ua.:

        

1. Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses, …

        

Ihr Arbeitsverhältnis geht nach derzeitiger Planung zum Stichtag 1. November 2009 - vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen - unverändert auf die H-P GmbH über, die ab diesem Zeitpunkt Ihr neuer Arbeitgeber wird. Die H-P GmbH tritt dabei kraft Gesetzes in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

        

…       

        

15. Geplante Maßnahmen

        

a) HP Standardarbeitsvertrag

        

Ob HP Ihnen, unabhängig von der gesetzlichen Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, ein Arbeitsvertragsangebot zu den HP Standardkonditionen zukommen lassen wird, ist heute noch nicht absehbar. Im Hinblick auf den Inhalt eines etwaigen Arbeitsvertragsangebotes sowie die bei HP bestehenden Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen werden Sie zu gegebener Zeit zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Die Annahme oder Nichtannahme eines HP Standardarbeitsvertrages hat keine Auswirkungen auf den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die H-P GmbH und den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses.“

4

Bei der Beklagten besteht eine sogenannte Krankheitspolicy. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin war diese ua. mit folgendem Wortlaut im Intranet für die Beschäftigten veröffentlicht:

        

Krankheitspolicy

        

Organisation: HR - Rewards

        

Gültigkeitsdatum: 01-Mai-1984

        

…       

        

Inhalt

        

Krankheitspolicy der H-P GmbH

        

Philosophy

        

Verfahren bei langfristiger Erkrankung eines Mitarbeiters.

        

Scope 

        

Mitarbeiter auf der deutschen Payroll mit HP Standard Terms & Conditions

        

Policy

        

Krankheitspolicy der H-P GmbH

        

Aufgrund der Neufassung des Pensionsplans zum 01. November 1975, werden wir in Zukunft im Falle von länger andauernder Krankheit eines Mitarbeiters nach folgenden Grundsätzen verfahren:

        

1. Jedem Mitarbeiter wird im Falle länger andauernder Krankheit im Anschluss an die gesetzliche Gehaltsfortzahlung ein Firmenzuschuss zum Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und seinem Nettogrundgehalt gewährt, falls er zu Beginn des Krankheitsfalles 1 Jahr bei der Firma beschäftigt ist.

        

2. Der Krankenzuschuss wird in der Regel solange gewährt, wie der Mitarbeiter Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.“

5

Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 steht der Klägerin im Fall der Dienstverhinderung aufgrund unverschuldeter Umstände Entgeltfortzahlung für den Monat, in dem die Verhinderung beginnt, und für weitere drei Monate zu.

6

Die Klägerin war seit dem 26. September 2011 zumindest bis Ende April 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 31. Dezember 2011 leistete die Beklagte nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 Entgeltfortzahlung. Ab dem 1. Januar 2012 bezog die Klägerin Krankengeld in Höhe von monatlich 1.985,10 Euro netto. Einen Zuschuss zum Krankengeld leistete die Beklagte nicht.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem ihr gewährten Krankengeld und der Nettomonatsvergütung zu. Monatlich ergebe dies einen Betrag von 569,20 Euro. Bei der Krankheitspolicy handle es sich um eine Gesamtzusage, die auch ihr gegenüber bekannt gemacht worden sei. Diese gelte für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob diese aufgrund eines Betriebsübergangs zur Beklagten gelangt seien. Die unter der Überschrift „Scope“ enthaltene Einschränkung sei in der ursprünglichen Krankheitspolicy vom 15. September 1975 nicht enthalten gewesen. Eine solche Einschränkung würde im Übrigen einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.276,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2012 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Krankheitspolicy handle es sich um eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter mit einem „HP-Standardarbeitsvertrag“. Nur diese Version der Krankheitspolicy von 1984 sei im Intranet bekannt gemacht worden. Die Klägerin verfüge nicht über einen solchen Vertrag, sondern ihr Arbeitsvertrag von 1990 bestehe zu den ursprünglichen Bedingungen fort.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit noch relevant - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat für die Monate Januar bis April 2012 keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld.

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet die Krankheitspolicy vom 1. November 1975/10. Mai 1984 keine Anwendung. Die Klägerin fällt nicht in ihren Geltungsbereich. Die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Beschäftigte mit einem sog. HP-Standardarbeitsvertrag hält einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand.

13

1. Bei der Krankheitspolicy handelt es sich um eine an die Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Gesamtzusage.

14

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 16). Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 869/06 - Rn. 13).

15

Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen. Gemäß § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Geht es nicht um eine einmalige Leistung an bestimmte Arbeitnehmer, sondern erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber jedem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Erteilung der Gesamtzusage und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Zusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 22 f., 28).

16

b) Um eine solche Gesamtzusage handelt es sich hier.

17

aa) Durch eine einseitige Erklärung der Beklagten wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter einen Krankengeldzuschuss bei lang andauernder Erkrankung erhalten. Diese Zusage ist im Unternehmen der Beklagten - zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin im Jahre 2009 im Intranet - veröffentlicht worden, so dass die Mitarbeiter hiervon Kenntnis erhalten konnten.

18

bb) Maßgeblich für die Klägerin ist dabei die Gesamtzusage der Beklagten mit dem Inhalt, den sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin zum 1. November 2009 hatte. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatbestandlichen Feststellungen (vgl. zur Rechtswirkung von Feststellungen in den Entscheidungsgründen: BAG 18. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe) war die Krankheitspolicy zunächst an alle Mitarbeiter der Beklagten gerichtet. Noch vor der Begründung der Rechtsbeziehungen der Parteien wurde die Zusage aber dahin gehend beschränkt, dass nur noch Mitarbeiter mit HP-Standardarbeitsvertrag von der Zusage erfasst sein sollten. An diese von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden. Eine solche Beschränkung des Inhalts der Zusage ist gegenüber neu eintretenden Beschäftigten auch wirksam (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 23, 28).

19

2. Die Klägerin fällt nicht unter den Geltungsbereich der Krankheitspolicy in der am 1. November 2009 maßgeblichen Fassung. Die Beschränkung des Geltungsbereichs auf „Mitarbeiter auf der deutschen Payroll mit HP Standard Terms & Conditions“ ist wirksam.

20

a) Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 18).

21

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beschränkung des Geltungsbereichs („Scope“) Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

22

aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie deswegen als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 27 mwN).

23

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Bestimmung des Geltungsbereichs der Gesamtzusage unter der Überschrift „Scope“ weder inhaltlich noch nach der äußeren Vertragsgestaltung überraschend. In der Veröffentlichung im Intranet ist - auch anzeige- bzw. drucktechnisch deutlich hervorgehoben - dargestellt, auf welche Mitarbeiter sich die im Folgenden wiedergegebene Policy beziehen soll. Auch der Sache nach ist es nicht ungewöhnlich, dem Inhalt einer Regelung ihren Geltungsbereich voranzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine auch in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen übliche Regelungstechnik. Es ist unbedenklich, dies bei einer kollektiv an alle Mitarbeiter gerichteten Zusage ebenso zu handhaben, ein „Überrumpelungseffekt“ ist darin nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls in einem IT-Unternehmen, in dem üblicherweise eine Vielzahl englischer Begrifflichkeiten verwendet wird, auch nicht aus der Verwendung englischer Begriffe, wie zB „Scope“.

24

c) Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin mit „HP Standard Terms & Conditions“ iSd. Krankheitspolicy. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung.

25

aa) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f.).

26

bb) Das Landesarbeitsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass unter der Überschrift „Scope“ der Anwendungsbereich der Krankheitspolicy auf Mitarbeiter mit HP-Standardarbeitsvertrag beschränkt wird.

27

Das in der Veröffentlichung der Krankheitspolicy verwendete Wort „Scope“ bedeutet allgemein „Umfang, Bereich, Gebiet“ und in seiner rechtlichen Bedeutung „Anwendungsbereich, Geltungsbereich“ (Dietl/Lorenz Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik Englisch-Deutsch 6. Aufl.). Unter dieser Überschrift wird benannt, welche Mitarbeiter dem Geltungsbereich der Policy unterfallen, nämlich solche auf der deutschen Payroll mit „HP Standard Terms & Conditions“. Dass der Begriff Payroll („Gehaltsliste“) verständlich ist und die in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehenden Arbeitnehmer bezeichnen soll, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. HP ist die Kurzbezeichnung der Beklagten, Standard bedeutet sowohl im Deutschen als auch im Englischen „Maßstab, Richtschnur, Norm; Qualitäts- oder Leistungsniveau“. Der Begriff Terms & Conditions bezeichnet die näheren Bedingungen einer Regelung (vgl. zur Verwendung dieser Begrifflichkeit im Zusammenhang mit einem Bonusanspruch zB BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 -). Insgesamt lässt sich die Bezeichnung „HP Standard Terms & Conditions“ daher eindeutig mit von der Beklagten gesetzten oder bei der Beklagten verwendeten Standardarbeitsbedingungen übersetzen. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel bleibt insoweit kein Raum. Zwar mag es im Einzelfall fraglich sein, ob das im Sprachgebrauch der Beklagten offensichtlich verwendete Synonym „mit Standardarbeitsvertrag“ eine vollständig identische Bedeutung hat oder ob alle von der Beklagten gestalteten Verträge als HP-Standardarbeitsverträge anzusehen sind. Eindeutig ist jedenfalls, dass von anderen Unternehmen gestaltete Verträge, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter gelten, nicht als „HP Standard Terms & Conditions“ iSd. Krankheitspolicy angesehen werden können.

28

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beschränkung der Gesamtzusage nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

29

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156).

30

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt keine Verletzung des Transparenzgebots vor. Die Beklagte wendet in ihrer Gesamtzusage, die an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtet ist, eine typische Regelungstechnik an, indem den materiellen Regelungen der hiervon erfasste Personenkreis vorangestellt wird. Dieser ist verständlich durch die Nennung einer bestimmten Vertragsgestaltung definiert. Die Verwendung englischer Begriffe („Scope“) oder einer deutsch-englischen Kunstsprache („Krankheitspolicy“) steht jedenfalls unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise in einem internationalen IT-Unternehmen der Transparenz der Regelung nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Beschränkung hinreichend deutlich Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich der Regelung ausschließt, die auf Grundlage eines nicht von der Beklagten verfassten Vertragswerks tätig sind, solange kein neuer Arbeitsvertrag mit der Beklagten im Rahmen der bei dieser üblichen Bedingungen abgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Information der Klägerin gemäß § 613a Abs. 5 BGB ausdrücklich die Thematik „HP Standardarbeitsvertrag“ (dort Ziffer 15a) angesprochen wurde und explizit von einem möglichen „Arbeitsvertragsangebot zu den HP Standardkonditionen“ die Rede ist. Solche den Vertragsschluss, dh. hier die Transformierung der Gesamtzusage in den Arbeitsvertrag der Klägerin, begleitenden Umstände, sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen(BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

31

e) Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin, die über einen HP-Standardarbeitsvertrag verfügt bzw. nach „HP Standard Terms & Conditions“ beschäftigt wird. Vielmehr gelten für sie gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiterhin die Bedingungen ihres ursprünglich mit der m GmbH geschlossenen Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 und sie nimmt Leistungen nach diesen Vertragsbedingungen in Anspruch, wie zB die Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von über drei Monaten gemäß Ziffer 5.1.

32

II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Kiel    

        

    Rudolph    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

2

Der Beklagte ist Bankkaufmann. Er war seit dem 8. Februar 2002 als Angestellter bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien am 19. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem galten die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge. Seit dem 1. Oktober 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-S/TVÜ-VKA Anwendung, der aufgrund der bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Tarifbindung des Klägers den bis dahin geltenden BAT ersetzte. Der Beklagte war zuletzt in die Entgeltgruppe 5 Stufe 2 TVöD-S (dies entspricht der Vergütungsgruppe VII BAT) eingruppiert.

3

Bereits im Februar 2003 hatte der Beklagte bei dem Kläger schriftlich beantragt, im Rahmen der Weiterbildungskonzeption des Klägers den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt“ zu absolvieren. An diesen schriftlichen Antrag schlossen sich weitere mündliche Anfragen an. Letztlich verständigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte nach seiner Rückkehr von der Bundeswehr mit dem Studiengang beginnen sollte. Unter dem 6./7. Juni 2006 schlossen sie die „Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’“ (im Folgenden: Lehrgangsvereinbarung), in der es ua. heißt:

        

§ 1   

        

Anmeldung

        

Die Sparkasse meldet den Beschäftigten auf seinen Wunsch zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’ beim Sparkassenverband Bayern.

        

§ 2     

        

Leistungen der Sparkasse

        

(1)     

Die Sparkasse gewährt dem Beschäftigten in der Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiengangs fortgesetzt wird, folgende Leistungen:

                 

a)    

Freistellung von der Arbeit für alle Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen unter Fortzahlung der Vergütung in bisheriger Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung; ...

                 

b)    

Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von derzeit 8.535,00 €. Änderungen in der Höhe dieser Gebühren werden umgehend mitgeteilt und werden dann Bestandteil dieses Vertrages.

                 

Sonstige Kosten, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten sind von dem Beschäftigten zu tragen und der Sparkasse zu erstatten.

        

…       

        

§ 3     

        

Obliegenheiten des Beschäftigten

        

(1)     

Dem Beschäftigten obliegt es, die ihm im Rahmen des Studiengangs gebotenen Weiterbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Er wird insbesondere die Sparkassenfachprüfung ablegen.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs

        

(1)     

Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 - mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden

                 

a)    

die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird,

                 

b)    

die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder

                 

c)    

aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet.

                 

Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung.

        

(2)     

…       

        

§ 5     

        

Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs

        

Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der Sparkasse für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung.

        

…“    

4

Der Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ richtet sich nach der Satzung für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 12. August 1994 (im Folgenden: Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes), die ua. folgenden Inhalt hat:

        

„I. Allgemeine Bestimmungen

        

§ 1     

        

Ziel und Gliederung des Studiengangs

        

(1)     

Der Studiengang dient der breiten und aufgabenorientierten Weiterbildung in sparkassenrelevanten Fachgebieten.

        

(2)     

Der Studiengang gliedert sich in einen Vorbereitungsteil von bis zu 15 Monaten Dauer und einen Präsenzteil aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer.

        

(3)     

Der Präsenzteil schließt mit der Sparkassenfachprüfung ab.

        

(4)     

…       

        

II. Vorbereitungsteil

        

§ 2     

        

Studienanforderungen und -inhalte

        

(1)     

Der Vorbereitungsteil dient der breiten Weiterbildung in sparkassenrelevanten Fachgebieten und erstreckt sich auf die Studieninhalte

                 

-       

Allgemeines Kreditwesen

                 

-       

Volkswirtschaftslehre

                 

-       

Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen

                 

-       

Rechtskunde einschließlich Steuerrecht

                 

-       

Sparkassengeschäfte.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Wiederholung des Vorbereitungsteils - Nachholung einzelner Aufsichtsarbeiten

        

…       

        

III. Präsenzteil

        

§ 5     

        

Zulassungsvoraussetzungen

        

(1)     

Zum Präsenzteil kann zugelassen werden, wer

                 

1.    

die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann oder des Lehrgangs ‚Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau’ des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands oder eine diesen Prüfungen nach § 3 Abs. 3 der Anlage 3 zum BAT gleichwertige Prüfung bestanden hat,

                 

2.    

danach mindestens drei Jahre im Sparkassendienst die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat; für Abiturienten kann diese Zeit auf bis zu zwei Jahre verkürzt werden,

                 

3.    

innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Pflichtkurses Unternehmerische Basisqualifikation den Vorbereitungsteil erfolgreich abgeschlossen hat; …

        

(2)     

…       

        

§ 6     

        

Studienanforderungen; Kurse

        

(1)     

Der Präsenzteil dient der aufgabenorientierten Weiterbildung; in ihm werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur selbständigen Wahrnehmung qualifizierter Aufgaben erforderlich sind.

        

(2)     

Der Präsenzteil besteht aus einem Pflichtkurs ‚Unternehmerische Basisqualifikation’ und zwei Wahlkursen.

        

(3)     

Die Wahlkurse zielen auf eine qualifizierte Tätigkeit in den Bereichen

                 

-       

…       

                 

-       

Firmenkundengeschäft

                 

-       

…       

                 

…       

        
        

§ 7     

        

Studieninhalte

        

…       

        

IV. Sparkassenfachprüfung

        

§ 8     

        

Wesen der Sparkassenfachprüfung; Prüfungsausschuss

        

(1)     

Die Sparkassenprüfung ist die Zweite Prüfung im Sinn des § 25 BAT in Verbindung mit § 1 der Anlage 3 zum BAT.

        

(2)     

…       

        

§ 9     

        

Prüfungen; Prüfungsstoff

        

(1)     

Die Sparkassenfachprüfung besteht aus drei schriftlichen Aufgaben und drei mündlichen Prüfungen.

        

(2)     

…       

        

(3)     

Jeweils am Ende des Pflichtkurses und der beiden Wahlkurse werden aus deren Studieninhalten eine schriftliche Aufgabe und eine mündliche Prüfung abgehalten.

        

§ 10   

        

Prüfungsanforderungen

        

…       

        

§ 11   

        

Bewertung der Prüfungsleistungen; Prüfungsgesamtnote

        

(1)     

…       

        

(2)     

Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der in den Prüfungsleistungen erzielten Noten ermittelt.

        

§ 12   

        

Prüfungserfolg; Prüfungszeugnis

        

(1)     

…       

        

(2)     

Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. …

        

§ 13   

        

Wiederholung des Präsenzteils; Nachholung einzelner Prüfungen

        

…       

        

V. Führung der Bezeichnung ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’

        

§ 14   

        

Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin

        

Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, kann die Bezeichnung ‚Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin’ führen. Über die Befugnis dazu wird eine besondere Urkunde ausgestellt.

        

…“    

5

Der Beklagte absolvierte in der Zeit vom 19. Juni 2006 bis zum 20. Juli 2006 den ersten Kurs (Firmenkreditgeschäft 1/FK 1). Da er sich noch bis zum 30. Juni 2006 im Grundwehrdienst befand, wurde er bis zu diesem Tag von dort aus für die Teilnahme freigestellt. Der zweite Kurs (Unternehmerische Basisqualifikation/UBQ) wurde vom Beklagten in der Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 15. Februar 2007 besucht. Dem Kläger sind für die Teilnahme des Beklagten am ersten und zweiten Kurs Lehrgangs- und Prüfungsgebühren iHv. jeweils 2.845,00 Euro entstanden.

6

Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis und schied mit dem 30. Juni 2007 aus den Diensten des Klägers aus. Den dritten und letzten Kurs (Firmenkreditgeschäft 2/FK 2), zu dem er bereits für die Zeit vom 9. Oktober 2007 bis 13. November 2007 angemeldet war, absolvierte der Beklagte nicht mehr.

7

Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für den ersten und zweiten Kurs iHv. jeweils 2.845,00 Euro sowie zur Rückzahlung des während der Freistellung fortgezahlten Entgelts - mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - iHv. 3.554,64 Euro auf und setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung des Gesamtbetrages iHv. 9.244,64 Euro bis zum 30. Juni 2007.

8

Mit der am 3. September 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 9.244,64 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung. Die Rückzahlungsklausel sei wirksam. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung regelten unterschiedliche Tatbestände und seien deshalb getrennt zu beurteilen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt in Bayern in verschiedene Abschnitte gliedere, die zeitlich nicht direkt aneinander anschlössen, sondern unterbrochen seien. Gehe es - wie hier - um die Rückzahlung der Ausbildungskosten vor Abschluss der Ausbildung, komme es auf die Frage der zulässigen Bindungsdauer nicht an. Die Ausbildung sei für den Beklagten von geldwertem Vorteil. Die Qualifikation als Sparkassenbetriebswirt sei Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hätte der Beklagte nur mit Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT (= EG 8 Anlage 3 TVÜ-VKA) weiterbeschäftigt werden können. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte die Beschäftigung mit Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT (= EG 11 Anlage 3 TVÜ-VKA) ermöglicht. Mit der erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung hätte der Beklagte zudem Aufstiegschancen nicht nur bei ihm, sondern in der gesamten Sparkassenorganisation mit rund 450 Arbeitgebern und bei jedem anderen Arbeitgeber im Bankenbereich gehabt.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.244,64 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2007 zu zahlen.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Er hat die Meinung vertreten, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Auf § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung allein könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Die Bestimmung lasse bereits offen, welches Prüfungszeugnis gemeint sei. Auf die Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes könne sich der Kläger nicht berufen, da diese nicht Gegenstand der Lehrgangsvereinbarung gewesen sei. Sollte unter dem Prüfungszeugnis das Abschlusszeugnis nach Ablegung der Sparkassenfachprüfung zu verstehen sein, bewirke die Lehrgangsvereinbarung eine unangemessene Bindung des Beklagten an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung seien als einheitliche Regelung anzusehen. Damit beginne die Bindung bereits mit der Anmeldung zum Lehrgang und ende erst 24 Monate nach Ausstellung des „Prüfungszeugnisses“. Folglich betrage die Bindungsdauer insgesamt 3,5 Jahre. Eine solche Bindung sei - gemessen an einer Ausbildungsdauer von ca. drei Monaten - unangemessen lang. Außerdem berücksichtige § 4 der Lehrgangsvereinbarung nicht den Fall, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis beende, jedoch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliege, und sei auch deshalb unwirksam. Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt sei im Übrigen nur im Betrieb des Klägers von Nutzen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die arbeitsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und den Beklagten zur Erstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren iHv. insgesamt 5.690,00 Euro sowie zur Rückzahlung der vom Kläger während der Freistellung in der Zeit vom 1. Juli bis zum 20. Juli 2006 und vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2007 gezahlten Vergütung iHv. 2.232,25 Euro verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht iHv. insg. 7.922,25 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Der Kläger kann von dem Beklagten in dieser Höhe die Rückzahlung der Weiterbildungskosten nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung verlangen.

14

I. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung hat der Beschäftigte der Sparkasse die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die während der Teilnahme an den Lehrgangs- und Prüfungsveranstaltungen fortgezahlte Vergütung zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

15

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte ist durch Eigenkündigung und damit auf eigenen Wunsch vor der Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist mit dem „Prüfungszeugnis“ iSd. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung nicht das jeweils am Ende eines Kurses erstellte Zeugnis, sondern das über die Sparkassenfachprüfung erstellte Abschlusszeugnis gemeint. Dies ergibt die Auslegung der Vertragsklausel.

16

1. Bei den Bestimmungen der Lehrgangsvereinbarung, also auch bei deren § 4, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen. Es hat dies allerdings vorausgesetzt, denn es hat die in § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen. Im Übrigen ist unter den Parteien nicht streitig, dass die Bestimmungen der mit dem Beklagten abgeschlossenen Lehrgangsvereinbarung vom Kläger vorformuliert waren und standardmäßig für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Verwendung fanden.

17

Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist § 4 der Lehrgangsvereinbarung nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 36 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 18; 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48).

18

2. Danach ist mit dem Prüfungszeugnis das über die Sparkassenfachprüfung erstellte Abschlusszeugnis gemeint.

19

a) Das ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung nicht von den Zeugnissen, sondern von „dem“ Prüfungszeugnis spricht und damit erkennbar auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführte Sparkassenfachprüfung Bezug nimmt. Zudem unterscheidet die Lehrgangsvereinbarung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Ersatzpflicht vor der Beendigung des Lehrgangs (§ 4)und der Ersatzpflicht nach der Beendigung des Lehrgangs (§ 5)und grenzt beide Tatbestände durch das Ende des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, voneinander ab.

20

b) Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung aufgeführten Prüfungszeugnis um das Prüfungszeugnis über die Sparkassenfachprüfung handelt, folgt auch aus § 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Dort ist als Prüfungszeugnis nur das Zeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung, also das Abschlusszeugnis genannt. Die Satzung kann zur Auslegung von § 4 der Lehrgangsvereinbarung herangezogen werden, obgleich die Parteien sie nicht ausdrücklich in ihrer Vereinbarung in Bezug genommen haben. Die Parteien haben sich zumindest konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterbildung des Beklagten nach der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes richten sollte. Sie haben die Lehrgangsvereinbarung nicht zu irgendeinem Studiengang, sondern zu dem Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ abgeschlossen. Dieser Studiengang wurde vom Sparkassenverband Bayern durchgeführt. Dementsprechend hatte sich der Kläger in § 1 der Lehrgangsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet, den Beklagten zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ beim Sparkassenverband Bayern anzumelden. Es war daher für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Weiterbildung nach den Vorgaben in der Satzung des Bayerischen Sparkassenverbandes richtete. Dass der Kläger bei Vertragsschluss weder auf die Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes ausdrücklich hingewiesen, noch dem Beklagten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat, ändert hieran nichts. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist § 305 Abs. 2 und 3 BGB bei Arbeitsverträgen nicht anzuwenden.

21

II. Die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung geregelte Rückzahlungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand.

22

1. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 12 mwN, BAGE 129, 121). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Der Kläger hat in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihm getragenen Kosten für die Weiterbildung verpflichtet sein sollte.

23

2. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

24

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45; 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48; BGH 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - zu A I 1 a der Gründe, BGHZ 164, 11).

25

b) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung genügt diesen Anforderungen. Die Regelung lässt mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger nach § 2 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Abschlusszeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung ausgestellt wird, aufgrund von Umständen endet, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten fallen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen sind. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung knüpft die Verpflichtung zur Rückzahlung an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis „auf eigenen Wunsch“ oder „aus seinem Verschulden“. Beide Voraussetzungen betreffen ausschließlich die Sphäre des Beklagten. Damit war für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden sollte, wenn er sich wegen eines Fehlverhaltens des Klägers als zur Eigenkündigung berechtigt ansehen durfte oder wenn der Kläger aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis beendete.

26

3. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel nicht unangemessen benachteiligt.

27

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 16, BAGE 123, 327). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Nr. 66 = EzA TzBfG § 14 Nr. 61). Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW 1991, 2763). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - aaO).

28

b) In Anwendung dieser Grundsätze benachteiligt § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den Beklagten nicht unangemessen.

29

aa) Eine unangemessene Benachteiligung folgt nicht daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung dem Beklagten keine ausreichende Überlegungsfrist einräumt, innerhalb derer er - ohne Kostenrisiko - hätte entscheiden können, die Ausbildungsmaßnahme fortzusetzen oder aufzugeben.

30

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 1975 (- 5 AZR 240/74 - zu II 4 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12) entschieden, dass der Arbeitgeber bei länger dauernden Ausbildungsmaßnahmen auf die besondere Situation eines Auszubildenden Rücksicht zu nehmen hat und der Auszubildende Gelegenheit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob er für die beabsichtigte Ausbildung geeignet ist und die erforderlichen Neigungen besitzt. Es kann dahingestellt bleiben, welche Reichweite diese Grundsätze haben. Jedenfalls im Streitfall sind sie nicht anwendbar. Hier ging es - anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 1975 (- 5 AZR 240/74 - aaO) zugrunde liegenden Fall - nicht um eine längere Ausbildung eines Arbeitnehmers zur Ausübung eines weiteren Berufes, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - um den Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb eines Berufsbildes. Hinzu kommt, dass der Beklagte - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - keiner Überlegungsfrist bedurfte, innerhalb derer er über die Fortsetzung oder die Beendigung des Studiengangs hätte entscheiden können, ohne mit Kosten belastet zu werden. Der Beklagte hatte vor Abschluss der Lehrgangsvereinbarung an dem zum Studiengang selbst gehörenden Vorbereitungsteil teilgenommen. Während dieser Zeit konnte er sich darüber klar werden, ob der Studiengang insgesamt für ihn geeignet war oder nicht. Dies ist für die Angemessenheitsprüfung von Bedeutung. Bei der von den Parteien geschlossenen Lehrgangsvereinbarung handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSd. § 310 Abs. 3 BGB(vgl. zum Arbeitsvertrag BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19). Deshalb sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass der Beklagte die erforderliche Entscheidung bereits aufgrund der Teilnahme an dem Vorbereitungsteil treffen konnte.

31

bb) Die vom Kläger gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten (vgl. hierzu BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 21, BAGE 118, 36; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19). Die Bestimmung unterscheidet vielmehr danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rückzahlungspflicht gerade nicht für die Fälle vor, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zB durch betriebsbedingte Kündigung oder Kündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers.

32

cc) Unangemessen benachteiligt würde der Beklagte durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung vorgesehene Rückzahlungsklausel allerdings dann, wenn er nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, ohne mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 5 der Lehrgangsvereinbarung hätte der Beklagte, sofern er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dem Kläger für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Diese Bestimmung ist wirksam, insbesondere benachteiligt sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB).

33

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Allerdings können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits mit dem Interesse des Arbeitnehmers daran, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie es im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 129, 121).

34

Eine Rückzahlungsklausel ist danach nur zulässig, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Zudem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung ist regelmäßig eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Dabei geht es allerdings nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18 mwN, BAGE 129, 121).

35

(2) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die in § 5 der Lehrgangsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel keinen rechtlichen Bedenken.

36

(a) Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - für den Beklagten von geldwertem Vorteil. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes ist die Sparkassenfachprüfung die Zweite Prüfung iSd. § 25 BAT iVm. § 1 der Anlage 3 zum BAT. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten diese Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften fort. Die Qualifikation ist damit Zugangsvoraussetzung für den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hat der Beklagte - im Übrigen nicht nur beim Kläger, sondern in der gesamten Sparkassenorganisation mit rund 450 Arbeitgebern - nur Aufstiegschancen bis zur Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT (= EG 8 Anlage 3 TVÜ-VKA). Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte demgegenüber eine Eingruppierung bis hin zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT (= EG 11 Anlage 3 TVÜ-VKA) ermöglicht. Dies ist ein erheblicher geldwerter Vorteil. Die Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist demnach, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11) ausdrücklich ausgeführt hat, „ihres Geldes wert“.

37

(b) Fortbildungs- und Bindungsdauer stehen auch in einem ausgewogenen Verhältnis. Der Präsenzteil, zu dessen Besuch der Kläger den Beklagten beim Sparkassenkassenverband Bayern angemeldet hatte, bestand aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer. Damit belief sich die Ausbildungszeit auf insgesamt 15 Wochen. Eine hieran anknüpfende Bindungsdauer von zwei Jahren ist für den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen benachteiligend. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der Zeitraum, während dessen der Beklagte zur Teilnahme an der Weiterbildung vom Grundwehrdienst freigestellt war, nicht als Weiterbildungszeit berücksichtigt würde. Dann verblieben jedenfalls noch 13 Wochen, mithin etwa drei Monate. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte mit der Ausbildung einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt hätte, wäre auch hier eine Bindungsdauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

38

dd) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung benachteiligt den Beklagten auch nicht deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beklagte bereits während der Dauer der Fortbildung aufgrund der Rückzahlungspflicht an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gebunden war. Die Klausel bewirkt vielmehr einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen.

39

(1) Obwohl einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 118, 36), können Zahlungsverpflichtungen, die - wie die vorliegende - an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (BAG 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 8. August 1990 - 5 AZR 545/89 - zu I der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25 mwN, aaO; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17, BAGE 129, 121).

40

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige Zeit zur Verfügung zu stellen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse darstellen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42). Zudem hat der Arbeitnehmer ein billigenswertes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können (BAG 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12; 5. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11).

41

Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen idR bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, dh. wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 100, 13; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 109, 345; 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13)und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat. Dies ist vorliegend der Fall.

42

(2) Der Umstand, dass die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den Beklagten nicht nur während der Fortbildungszeiten, sondern auch während der zwischen den Ausbildungsabschnitten liegenden Zeiträume an das Arbeitsverhältnis bindet, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.

43

(a) Zwar müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fortbildungs- und die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses Kriterium ist von der Rechtsprechung jedoch für Klauseln entwickelt worden, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Es ist auf Klauseln der vorliegenden Art, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall auslösen, dass das Arbeitsverhältnis auf alleinige Veranlassung des Arbeitnehmers vor Abschluss der Ausbildung beendet wird, nicht übertragbar.

44

Das Interesse des Arbeitgebers ist von vornherein darauf gerichtet, die vom Arbeitnehmer mit der Ausbildung erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Das setzt das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Abschlusses der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme voraus. Scheidet der Arbeitnehmer vor deren Abschluss aus dem Arbeitsverhältnis aus, erweisen sich die vom Arbeitgeber getätigten Aufwendungen als nutzlos. Demgegenüber hat sich der Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das zum Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis und in Kenntnis der Interessen des Arbeitgebers dafür entschieden, die von diesem finanzierte Aus- oder Fortbildungsmaßnahme durchzuführen. Er hat daher sein Grundrecht aus Art. 12 GG gerade dahin ausgeübt, seine Qualifikation und seine Aufstiegschancen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu seinem Arbeitgeber zu verbessern und sich deshalb gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung verpflichtet. Die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der Aus- oder Fortbildung ist daher idR zumutbar.

45

Dies gilt grundsätzlich nicht nur dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung „in einem Block“ absolviert wird, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sie in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach der Fortbildungsvereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Weiterbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Weiterbildungseinrichtung entsprechen soll und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, den Arbeitnehmer länger als zur ordnungsgemäßen Absolvierung der Ausbildung nötig an sich zu binden und ihn dadurch in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern.

46

(b) Danach wird der Beklagte durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung getroffene Rückzahlungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt. Die Vereinbarung lässt eine allein an seinen Interessen orientierte Einflussnahme des Klägers auf die zeitliche Lage der Weiterbildungsabschnitte nicht zu. Die Parteien haben sich mit der Lehrgangsvereinbarung nicht nur konkludent auf eine Weiterbildung entsprechend der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes, sondern auch darüber verständigt, dass der Besuch des Präsenzteils sich entsprechend den Vorgaben und dem Angebot der Weiterbildungseinrichtung, hier des Sparkassenverbandes Bayern, vollziehen soll. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Dauer der Unterbrechungen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten im Hinblick auf die Ausbildung unangemessen lang war. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten überhaupt einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

47

Sofern der Kläger im Einzelfall entgegen den Absprachen Einfluss auf die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte genommen haben oder das Angebot der Weiterbildungseinrichtung nicht hinreichend gewesen sein sollte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel. In einem solchen Fall könnte der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nur der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenstehen. Für einen solchen Ausnahmefall hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen.

48

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 247 BGB.

49

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Kanzleiter    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. März 2013 - 11 Sa 1640/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Zuschuss zum Krankengeld für die Monate Januar bis April 2012.

2

Die 1959 geborene Klägerin stand aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 seit dem 1. Juli 1990 in einem Arbeitsverhältnis zur m GmbH. In der Folgezeit kam es zu mehreren Betriebsübergängen. Zuletzt ging das Arbeitsverhältnis zum 1. November 2009 von der E GmbH auf die Beklagte über. Dort ist die Klägerin als Softwareentwicklerin zu einer Bruttomonatsvergütung von 4.220,01 Euro beschäftigt.

3

Anlässlich des Betriebsübergangs erhielt die Klägerin von der Beklagten ein Informationsschreiben vom 23. September 2009. Dort heißt es ua.:

        

1. Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses, …

        

Ihr Arbeitsverhältnis geht nach derzeitiger Planung zum Stichtag 1. November 2009 - vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen - unverändert auf die H-P GmbH über, die ab diesem Zeitpunkt Ihr neuer Arbeitgeber wird. Die H-P GmbH tritt dabei kraft Gesetzes in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

        

…       

        

15. Geplante Maßnahmen

        

a) HP Standardarbeitsvertrag

        

Ob HP Ihnen, unabhängig von der gesetzlichen Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, ein Arbeitsvertragsangebot zu den HP Standardkonditionen zukommen lassen wird, ist heute noch nicht absehbar. Im Hinblick auf den Inhalt eines etwaigen Arbeitsvertragsangebotes sowie die bei HP bestehenden Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen werden Sie zu gegebener Zeit zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Die Annahme oder Nichtannahme eines HP Standardarbeitsvertrages hat keine Auswirkungen auf den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die H-P GmbH und den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses.“

4

Bei der Beklagten besteht eine sogenannte Krankheitspolicy. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin war diese ua. mit folgendem Wortlaut im Intranet für die Beschäftigten veröffentlicht:

        

Krankheitspolicy

        

Organisation: HR - Rewards

        

Gültigkeitsdatum: 01-Mai-1984

        

…       

        

Inhalt

        

Krankheitspolicy der H-P GmbH

        

Philosophy

        

Verfahren bei langfristiger Erkrankung eines Mitarbeiters.

        

Scope 

        

Mitarbeiter auf der deutschen Payroll mit HP Standard Terms & Conditions

        

Policy

        

Krankheitspolicy der H-P GmbH

        

Aufgrund der Neufassung des Pensionsplans zum 01. November 1975, werden wir in Zukunft im Falle von länger andauernder Krankheit eines Mitarbeiters nach folgenden Grundsätzen verfahren:

        

1. Jedem Mitarbeiter wird im Falle länger andauernder Krankheit im Anschluss an die gesetzliche Gehaltsfortzahlung ein Firmenzuschuss zum Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und seinem Nettogrundgehalt gewährt, falls er zu Beginn des Krankheitsfalles 1 Jahr bei der Firma beschäftigt ist.

        

2. Der Krankenzuschuss wird in der Regel solange gewährt, wie der Mitarbeiter Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht.“

5

Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 steht der Klägerin im Fall der Dienstverhinderung aufgrund unverschuldeter Umstände Entgeltfortzahlung für den Monat, in dem die Verhinderung beginnt, und für weitere drei Monate zu.

6

Die Klägerin war seit dem 26. September 2011 zumindest bis Ende April 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 31. Dezember 2011 leistete die Beklagte nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 Entgeltfortzahlung. Ab dem 1. Januar 2012 bezog die Klägerin Krankengeld in Höhe von monatlich 1.985,10 Euro netto. Einen Zuschuss zum Krankengeld leistete die Beklagte nicht.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem ihr gewährten Krankengeld und der Nettomonatsvergütung zu. Monatlich ergebe dies einen Betrag von 569,20 Euro. Bei der Krankheitspolicy handle es sich um eine Gesamtzusage, die auch ihr gegenüber bekannt gemacht worden sei. Diese gelte für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob diese aufgrund eines Betriebsübergangs zur Beklagten gelangt seien. Die unter der Überschrift „Scope“ enthaltene Einschränkung sei in der ursprünglichen Krankheitspolicy vom 15. September 1975 nicht enthalten gewesen. Eine solche Einschränkung würde im Übrigen einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.276,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2012 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Krankheitspolicy handle es sich um eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter mit einem „HP-Standardarbeitsvertrag“. Nur diese Version der Krankheitspolicy von 1984 sei im Intranet bekannt gemacht worden. Die Klägerin verfüge nicht über einen solchen Vertrag, sondern ihr Arbeitsvertrag von 1990 bestehe zu den ursprünglichen Bedingungen fort.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit noch relevant - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat für die Monate Januar bis April 2012 keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld.

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet die Krankheitspolicy vom 1. November 1975/10. Mai 1984 keine Anwendung. Die Klägerin fällt nicht in ihren Geltungsbereich. Die Beschränkung des Geltungsbereichs auf Beschäftigte mit einem sog. HP-Standardarbeitsvertrag hält einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand.

13

1. Bei der Krankheitspolicy handelt es sich um eine an die Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Gesamtzusage.

14

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 16). Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 869/06 - Rn. 13).

15

Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen. Gemäß § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Geht es nicht um eine einmalige Leistung an bestimmte Arbeitnehmer, sondern erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber jedem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Erteilung der Gesamtzusage und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Zusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 22 f., 28).

16

b) Um eine solche Gesamtzusage handelt es sich hier.

17

aa) Durch eine einseitige Erklärung der Beklagten wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter einen Krankengeldzuschuss bei lang andauernder Erkrankung erhalten. Diese Zusage ist im Unternehmen der Beklagten - zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin im Jahre 2009 im Intranet - veröffentlicht worden, so dass die Mitarbeiter hiervon Kenntnis erhalten konnten.

18

bb) Maßgeblich für die Klägerin ist dabei die Gesamtzusage der Beklagten mit dem Inhalt, den sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin zum 1. November 2009 hatte. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatbestandlichen Feststellungen (vgl. zur Rechtswirkung von Feststellungen in den Entscheidungsgründen: BAG 18. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe) war die Krankheitspolicy zunächst an alle Mitarbeiter der Beklagten gerichtet. Noch vor der Begründung der Rechtsbeziehungen der Parteien wurde die Zusage aber dahin gehend beschränkt, dass nur noch Mitarbeiter mit HP-Standardarbeitsvertrag von der Zusage erfasst sein sollten. An diese von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden. Eine solche Beschränkung des Inhalts der Zusage ist gegenüber neu eintretenden Beschäftigten auch wirksam (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 23, 28).

19

2. Die Klägerin fällt nicht unter den Geltungsbereich der Krankheitspolicy in der am 1. November 2009 maßgeblichen Fassung. Die Beschränkung des Geltungsbereichs auf „Mitarbeiter auf der deutschen Payroll mit HP Standard Terms & Conditions“ ist wirksam.

20

a) Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 18).

21

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beschränkung des Geltungsbereichs („Scope“) Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

22

aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie deswegen als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 27 mwN).

23

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Bestimmung des Geltungsbereichs der Gesamtzusage unter der Überschrift „Scope“ weder inhaltlich noch nach der äußeren Vertragsgestaltung überraschend. In der Veröffentlichung im Intranet ist - auch anzeige- bzw. drucktechnisch deutlich hervorgehoben - dargestellt, auf welche Mitarbeiter sich die im Folgenden wiedergegebene Policy beziehen soll. Auch der Sache nach ist es nicht ungewöhnlich, dem Inhalt einer Regelung ihren Geltungsbereich voranzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine auch in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen übliche Regelungstechnik. Es ist unbedenklich, dies bei einer kollektiv an alle Mitarbeiter gerichteten Zusage ebenso zu handhaben, ein „Überrumpelungseffekt“ ist darin nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls in einem IT-Unternehmen, in dem üblicherweise eine Vielzahl englischer Begrifflichkeiten verwendet wird, auch nicht aus der Verwendung englischer Begriffe, wie zB „Scope“.

24

c) Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin mit „HP Standard Terms & Conditions“ iSd. Krankheitspolicy. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung.

25

aa) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f.).

26

bb) Das Landesarbeitsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass unter der Überschrift „Scope“ der Anwendungsbereich der Krankheitspolicy auf Mitarbeiter mit HP-Standardarbeitsvertrag beschränkt wird.

27

Das in der Veröffentlichung der Krankheitspolicy verwendete Wort „Scope“ bedeutet allgemein „Umfang, Bereich, Gebiet“ und in seiner rechtlichen Bedeutung „Anwendungsbereich, Geltungsbereich“ (Dietl/Lorenz Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik Englisch-Deutsch 6. Aufl.). Unter dieser Überschrift wird benannt, welche Mitarbeiter dem Geltungsbereich der Policy unterfallen, nämlich solche auf der deutschen Payroll mit „HP Standard Terms & Conditions“. Dass der Begriff Payroll („Gehaltsliste“) verständlich ist und die in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehenden Arbeitnehmer bezeichnen soll, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. HP ist die Kurzbezeichnung der Beklagten, Standard bedeutet sowohl im Deutschen als auch im Englischen „Maßstab, Richtschnur, Norm; Qualitäts- oder Leistungsniveau“. Der Begriff Terms & Conditions bezeichnet die näheren Bedingungen einer Regelung (vgl. zur Verwendung dieser Begrifflichkeit im Zusammenhang mit einem Bonusanspruch zB BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 -). Insgesamt lässt sich die Bezeichnung „HP Standard Terms & Conditions“ daher eindeutig mit von der Beklagten gesetzten oder bei der Beklagten verwendeten Standardarbeitsbedingungen übersetzen. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel bleibt insoweit kein Raum. Zwar mag es im Einzelfall fraglich sein, ob das im Sprachgebrauch der Beklagten offensichtlich verwendete Synonym „mit Standardarbeitsvertrag“ eine vollständig identische Bedeutung hat oder ob alle von der Beklagten gestalteten Verträge als HP-Standardarbeitsverträge anzusehen sind. Eindeutig ist jedenfalls, dass von anderen Unternehmen gestaltete Verträge, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter gelten, nicht als „HP Standard Terms & Conditions“ iSd. Krankheitspolicy angesehen werden können.

28

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beschränkung der Gesamtzusage nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

29

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156).

30

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt keine Verletzung des Transparenzgebots vor. Die Beklagte wendet in ihrer Gesamtzusage, die an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtet ist, eine typische Regelungstechnik an, indem den materiellen Regelungen der hiervon erfasste Personenkreis vorangestellt wird. Dieser ist verständlich durch die Nennung einer bestimmten Vertragsgestaltung definiert. Die Verwendung englischer Begriffe („Scope“) oder einer deutsch-englischen Kunstsprache („Krankheitspolicy“) steht jedenfalls unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise in einem internationalen IT-Unternehmen der Transparenz der Regelung nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Beschränkung hinreichend deutlich Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich der Regelung ausschließt, die auf Grundlage eines nicht von der Beklagten verfassten Vertragswerks tätig sind, solange kein neuer Arbeitsvertrag mit der Beklagten im Rahmen der bei dieser üblichen Bedingungen abgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Information der Klägerin gemäß § 613a Abs. 5 BGB ausdrücklich die Thematik „HP Standardarbeitsvertrag“ (dort Ziffer 15a) angesprochen wurde und explizit von einem möglichen „Arbeitsvertragsangebot zu den HP Standardkonditionen“ die Rede ist. Solche den Vertragsschluss, dh. hier die Transformierung der Gesamtzusage in den Arbeitsvertrag der Klägerin, begleitenden Umstände, sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen(BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

31

e) Die Klägerin ist keine Mitarbeiterin, die über einen HP-Standardarbeitsvertrag verfügt bzw. nach „HP Standard Terms & Conditions“ beschäftigt wird. Vielmehr gelten für sie gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiterhin die Bedingungen ihres ursprünglich mit der m GmbH geschlossenen Arbeitsvertrags vom 13. Juni 1990 und sie nimmt Leistungen nach diesen Vertragsbedingungen in Anspruch, wie zB die Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von über drei Monaten gemäß Ziffer 5.1.

32

II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Kiel    

        

    Rudolph    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. November 2013 - 16 Sa 879/13 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.

2

Der Kläger war seit August 2001 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Einzelhandels mit 500 Filialen und rund 25.000 Mitarbeitern betreibt, beschäftigt. Zuletzt war er als Erstkraft tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen Anwendung. § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2008 idF des Ergänzungs-TV vom 29. Juni 2011 (künftig MTV) bestimmt:

        

„Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von drei Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären.“

3

Am 28. Dezember 2012 führten der für den Kläger zuständige Filialleiter und die Bezirksleiterin der Beklagten mit dem Kläger ein Personalgespräch. Sie hielten ihm vor, dass er am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt habe, ohne sie in die Liste der Personalkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Sie kündigten ihm an, die Beklagte werde wegen des Diebstahls der Suppen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Kläger mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Die angekündigten Konsequenzen könne er vermeiden, wenn er einen von der Beklagten bereits fertig vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterzeichne. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete jedoch am Ende des etwa anderthalbstündigen Personalgesprächs den Aufhebungsvertrag. Dieser unter dem Briefkopf der Zentrale der Beklagten in U mit dem Datum 27. Dezember 2012 erstellte Vertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„1.     

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.12.2012 beendet wird.

        

…       

        
        

8.    

Der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich auf Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitere Hinweise der Arbeitgeberin bezüglich etwaiger arbeits-, steuer- sowie sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag.

        

9.    

Die Vertragsparteien verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln (Klage etc.).“

4

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012, das der Beklagten per Fax übermittelt wurde, focht der Kläger den Aufhebungsvertrag an. In diesem Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten heißt es auszugsweise:

        

„Abgesehen davon, dass das gesamte Vorgehen Ihres Filialleiters und der Wortlaut des Aufhebungsvertrages bereits als sittenwidrig anzusehen ist und damit von Anfang an nichtig ist,

        

fechte ich hiermit vorsorglich im Auftrage meines Mandanten die von ihm abgegebene Erklärung in der Form seiner Unterschrift unter den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag gemäß § 123 BGB an.

        

Wenn eine Willenserklärung in anfechtbarer Weise abgegeben worden ist und die Anfechtung erfolgt, so hat dies zur Folge, dass die Willenserklärung als von Anfang an nichtig und somit als nicht existent anzusehen ist, was dazu führt, dass der Aufhebungsvertrag rückwirkend unwirksam ist.“

5

Anschließend findet sich im Anfechtungsschreiben eine umfassende Darstellung, dass und warum die Drohung der Beklagten mit einer außerordentlichen Kündigung am 28. Dezember 2012 unberechtigt gewesen sei. Im Anschluss daran heißt es:

        

„Ausführungen zu den weiteren Punkten in dem Aufhebungsvertrag sind entbehrlich, da die Sittenwidrigkeit derart offensichtlich und eklatant ist.“

6

Im Folgenden wird in dem Schreiben dargelegt, dass aus Sicht des Klägers sein Filialleiter eine Möglichkeit gesucht habe, den Kläger „loszuwerden“. Das Anfechtungsschreiben schließt mit folgenden Ausführungen:

        

„Mein Mandant bietet seine Arbeitskraft hiermit ausdrücklich an. …“

7

Mit seiner am 10. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 25. Januar 2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Er hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weiter bestritten. Erstmals im Berufungsverfahren hat er sich auf das tarifliche Widerrufsrecht berufen und insoweit ausgeführt, die tarifliche Bedenkzeit sei gerade für eine plötzliche Konfrontation mit einem Aufhebungsvertrag wie im vorliegenden Fall geschaffen worden. Wenn dem Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber vorgefertigter Aufhebungsvertrag vorgelegt werde und darin zugleich ein Verzicht auf die tarifliche Bedenkzeit niedergelegt sei, so widerspreche das Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eindeutig. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung müsse die tarifliche Bedenkzeit im Regelfall in Anspruch genommen werden können. Die Androhung einer fristlosen Kündigung sei angesichts des langjährig bestehenden, unbelasteten Arbeitsverhältnisses auch unangemessen und nicht vertretbar gewesen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 28. Dezember 2012 hinaus fortbesteht.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags hätten die Parteien lediglich von der allgemeinen Vertragsfreiheit im Einklang mit dem für sie geltenden Tarifrecht Gebrauch gemacht. Aufgrund der von ihr angestellten Ermittlungen sei sie berechtigt gewesen, eine fristlose Kündigung anzudrohen.

10

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat den Klageverzicht als rechtsunwirksam angesehen, den Verzicht auf das Widerrufsrecht dagegen für wirksam gehalten und angenommen, die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung greife nicht durch, weil die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung habe drohen dürfen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe den Vertrag mit seinem Schreiben vom 28. Dezember 2012 wirksam widerrufen. Die Widerrufsverzichtsklausel in Ziffer 8 des Vertrags sei intransparent und benachteilige den Kläger unangemessen.

11

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Kläger innerhalb der von § 11 Abs. 10 MTV eröffneten Frist von drei Tagen keinen Widerruf erklärt hat. Auf die Wirksamkeit des Verzichts auf einen Widerruf in Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags vom 27. Dezember 2012 kommt es deshalb nicht an. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob die Klageverzichtsklausel wirksam ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie nicht unter dem Druck einer widerrechtlichen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung vereinbart worden wäre. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger von seinem tariflich eröffneten Widerrufsrecht überhaupt fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Das rügt die Revision mit Recht. Der Senat kann diese Prüfung selbst vornehmen. Die maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind unstreitig, weiter gehende Feststellungen stehen nicht zu erwarten. Der Kläger hat mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Dezember 2012 den Aufhebungsvertrag nur nach § 123 BGB angefochten und sich auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrags berufen, nicht aber den nach § 11 Abs. 10 MTV möglichen Widerruf erklärt.

14

1. Die wortgleichen Vorgängervorschriften des § 11 Abs. 10 MTV in § 9 Abs. 9 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1980 sowie in § 10 Abs. 9 des Manteltarifvertrags vom 6. Juli 1989 hat das Bundesarbeitsgericht dahin ausgelegt, dass damit den Parteien eines Auflösungsvertrags das verzichtbare Recht eingeräumt werden sollte, den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Werktagen zu widerrufen (BAG 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu I 1 der Gründe; 30. September 1993 - 2 AZR 268/93 - zu II 7 a der Gründe, BAGE 74, 281). Die Tarifvertragsparteien haben an dieser Regelung unverändert auch im 2008 abgeschlossenen MTV festgehalten und damit zu erkennen gegeben, dass dieses Verständnis der von ihnen getroffenen Regelung ihrem Willen entspricht. Das tarifliche Widerrufsrecht gilt für Verträge, durch die ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Willenseinigung der Parteien endet (BAG 24. Januar 1985 - 2 AZR 67/84 - zu A II 2 der Gründe), und damit auch für den Vertrag der Parteien vom 27. Dezember 2012.

15

2. Anfechtung einer Willenserklärung und Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklärung sind unterschiedliche rechtsgestaltende Erklärungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Frist des § 121 bzw. § 124 BGB erfolgen. Sie bedarf eines Anfechtungsgrundes und führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc. Der Widerruf unterliegt anderen Fristen, hier der Drei-Tage-Frist des § 11 Abs. 10 MTV. Er bedarf keines Grundes. Die Willenserklärung ist bis zum Ablauf der tariflich eröffneten „Bedenkzeit“ nicht endgültig wirksam, sofern nicht der tariflich ebenfalls mögliche Verzicht auf den Widerruf erklärt wird. Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs. 10 MTV schiebt das endgültige Zustandekommen des Vertrags bis zum Ablauf der Bedenkzeit hinaus(BAG 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu I 1 der Gründe für die wortgleiche Vorgängervorschrift in § 9 Abs. 9 MTV). Wird der Widerruf nach § 11 Abs. 10 MTV fristgerecht ausgeübt, wird der Aufhebungsvertrag nicht wirksam.

16

3. Wegen dieser unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Anfechtung und Widerruf genügt zur Ausübung des Widerrufs eine Erklärung, die lediglich erkennen lässt, dass der Erklärende an den Vertrag nicht mehr gebunden sein will, nicht (vgl. BGH 19. Januar 1973 - V ZR 115/70 - zu B 2 der Gründe). Vielmehr muss die Erklärung hinreichend deutlich machen, dass der Vertrag gerade wegen des Widerrufs nicht gelten solle (vgl. für den Widerruf nach § 178 BGB: BGH in st. Rspr. seit 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 - zu I b der Gründe; BAG 31. Januar 1996 - 2 AZR 91/95 - zu II 1 der Gründe; für das Verhältnis von Widerruf nach dem HTürGG und nach § 178 BGB BGH 8. Mai 2006 - II ZR 123/05 - Rn. 22).

17

4. Das Schreiben vom 28. Dezember 2012 lässt lediglich erkennen, dass der Aufhebungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit und der erklärten Anfechtung nach § 123 BGB nichtig sein solle. Es setzt sich inhaltlich ausschließlich damit auseinander, dass die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige rechtswidrig gewesen sei. Daraus lässt sich nicht der erforderliche Wille entnehmen, Gebrauch von einem Widerrufsrecht zu machen. Das gilt umso mehr, weil der Kläger bei Abgabe der Anfechtungserklärung anwaltlich vertreten war (vgl. BGH 19. Januar 1973 - V ZR 115/70 - zu B 2 der Gründe). Rechtskundige sind bei den von ihnen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen (vgl. BFH 14. Juni 2011 - V B 24/10 - Rn. 14; für Prozesserklärungen: BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 36, BAGE 144, 263; vgl. auch BVerfG 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 - Rn. 26). Als Rechtsfolge ist im letzten Absatz auf Seite 1 des Schreibens vom 28. Dezember 2012 ausdrücklich angegeben, dass „die Willenserklärung von Anfang an nichtig“ und der „Aufhebungsvertrag rückwirkend unwirksam“ sei. An dieser allein auf eine Anfechtung sowie Sittenwidrigkeit des Vertrags zielenden Willensäußerung muss sich der Kläger festhalten lassen. Der erforderliche Widerrufswille fehlte auch deshalb, weil dem späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens vom 28. Dezember 2012 das tarifliche Widerrufsrecht offensichtlich nicht bekannt war. Er hat es in der Klageschrift und im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht angesprochen. Das Widerrufsrecht ist erstmals im Urteil des Arbeitsgerichts erwähnt und im Berufungsrechtszug vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgegriffen worden.

18

II. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Der Senat kann aufgrund der durch das Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst abschließend prüfen, ob die Klageverzichtsklausel in Ziffer 9 des Vertrags vom 27. Dezember 2012 wirksam ist und die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen ist. Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dazu fehlt es an Feststellungen.

19

1. Grundsätzlich können sich die Parteien eines (künftigen) Prozesses vertraglich zu jedem rechtlich möglichen Verhalten verpflichten, sofern dieses nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Klage nicht zu erheben, möglich und wirksam. Wird unter Missachtung einer solchen wirksam eingegangenen Verpflichtung zu einem bestimmten prozessualen Verhalten Klage erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - Rn. 19 mwN, Rn. 21; 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - zu II 2 e der Gründe, BGHZ 109, 19; zum Streitstand für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 11).

20

2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob der Klageverzicht in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags der Parteien mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

21

a) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass es sich bei Ziffer 9 des Vertrags vom 27. Dezember 2012 um eine grundsätzlich kontrollfähige Nebenabrede handelt.

22

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, bei den einzelnen Klauseln des Aufhebungsvertrags vom 27. Dezember 2012 handele es sich jedenfalls um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

23

bb) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen(st. Rspr., vgl. nur BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B IV 3 der Gründe mwN, BAGE 109, 22; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 137, 27; vgl. auch BT-Drs. 7/3919 S. 22; zur Kontrollfähigkeit eines von § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abweichenden Klageverzichts vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21). Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22) wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung (zu diesem Synallagma vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 18, BAGE 139, 376; zur Kontrollfreiheit der Abfindung BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136).

24

cc) Das Landesarbeitsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags eine kontrollfähige Nebenabrede enthält. Gegenleistung für die Zustimmung des Klägers zum Aufhebungsvertrag war allein der Verzicht der Beklagten auf die in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung und Strafanzeige. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, wobei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136; ErfK/Preis 15. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 77; Stoffels Anm. NJW 2012, 103, 107, 108; Däubler Anm. AP BGB § 307 Nr. 53 zu III 1). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Arbeitnehmer seine Abschlussentscheidung von solchen Nebenpunkten im Allgemeinen nicht abhängig macht (WLP/Stoffels 6. Aufl. ArbR Rn. 95).

25

b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die zur Prüfung der Wirksamkeit des Verzichts auf die Klage erforderlichen Feststellungen nicht getroffen.

26

aa) Der Klageverzicht verwehrt dem Kläger dauerhaft das Recht, die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags gerichtlich geltend zu machen. Er kann zwar die von ihm abgegebene Willenserklärung gegenüber der Beklagten anfechten. Die Anfechtung bleibt jedoch ohne die Möglichkeit, ihre Wirksamkeit auch gerichtlich inhaltlich überprüfen lassen zu können, wirkungslos. Im Ergebnis nimmt Ziffer 9 ihm damit die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten.

27

bb) Ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wird, ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich ist. Anderenfalls benachteiligt der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

28

(1) § 123 BGB gewährleistet, dass eine Willenserklärung, die nicht Ausdruck freier rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung ist, der Anfechtung unterliegt, und schützt so die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit(BGH 21. September 2011 - IV ZR 38/09 - Rn. 28). Die Rechtsordnung stellt dem Anfechtenden für den Fall, dass er sich zur Rechtsverfolgung entschließt, ihre Autorität und Macht zur Verfügung, um ihm sein Recht zu verschaffen. Sie gibt ihm deshalb die Möglichkeit, zur Durchsetzung des Anfechtungsrechts zu klagen (vgl. Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Bd. I Allgemeiner Teil 14. Aufl. S. 19 zur Durchsetzbarkeit von Forderungen).

29

(2) Bei einer Klageverzichtsklausel in einem unter dem Druck der Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung geschlossenen Aufhebungsvertrag ist zu differenzieren.

30

(a) Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept ist eine nach § 123 BGB anfechtbar zustande gekommene Willenserklärung nur dann nichtig, wenn sie innerhalb der - gegenüber den anderen Anfechtungstatbeständen des BGB verlängerten - Anfechtungsfrist des § 124 BGB angefochten wird. Der Getäuschte oder Bedrohte kann sich also entscheiden, ob er die Willenserklärung ungeachtet ihres rechtswidrigen Zustandekommens gegen sich gelten lassen will (Erman/Arnold BGB 14. Aufl. § 123 Rn. 1). Ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist darum nach der anfechtbaren Handlung ohne Weiteres möglich (vgl. BAG 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - zu II 4 c der Gründe; BGH 1. April 1992 - XII ZR 20/91 - zu 2 der Gründe; Erman/Arnold aaO Rn. 59).

31

(b) Erklärt der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, einen Klageverzicht, wird dieser Verzicht - wie die übrigen Bestimmungen des Vertrags - mit der Unterzeichnung der zweiten Vertragspartei wirksam. In einem solchen Fall, in dem der Verzicht Teil des anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist, lassen sich die Drohung mit der Kündigung und der Klageverzicht rechtlich (und tatsächlich) letztlich nicht trennen. Auch der Verzicht ist unter dem Druck der Drohung erklärt. Das Gesetz sieht mit § 123 BGB aber eine, wie ausgeführt, auch gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit vor, sich von der unter diesem Druck zustande gekommenen Erklärung wieder zu lösen. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unter dem Druck einer Drohung Handelnde aufgrund der Zwangslage keine Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise selbst zu schützen (vgl. Staudinger/Singer/von Finckenstein (2012) § 123 Rn. 64). Mit diesem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgehalt ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Verwender durch eine in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Klageverzichtsklausel die Möglichkeit verschafft, Vorteile aus einer widerrechtlichen Drohung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung befürchten zu müssen. Einem solchen Verhalten muss die Rechtsordnung ihren Schutz versagen.

32

(c) Der Klageverzicht im Aufhebungsvertrag vom 27. Dezember 2012 benachteiligt den Kläger darum nur dann nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nach gerichtlicher Feststellung nicht widerrechtlich war(zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 f., BAGE 125, 70). Letztlich kann der Arbeitgeber durch eine Klageverzichtsklausel, die Teil eines der AGB-Kontrolle unterliegenden Aufhebungsvertrags ist, eine gerichtliche Prüfung der durch den Arbeitnehmer erklärten Anfechtung damit nicht verhindern.

33

cc) Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt konsequent - keine Feststellungen zur Widerrechtlichkeit der Drohung getroffen. Der Senat kann darum nicht selbst feststellen, ob der Klageverzicht nach vorstehend entwickelten Maßstäben wirksam ist. Die Zurückverweisung gibt dem Landesarbeitsgericht die Möglichkeit, die fehlenden Feststellungen zu treffen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Wollensak    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 - 14 Sa 1249/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 2009 - 17 Ca 3075/09 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2009 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 nach § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags zu beschäftigen ist und die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

2

Der Kläger war seit 1. September 1980 zunächst beim Post- und Fernmeldeamt S, dann bei der Deutschen Bundespost Telekom und seit November 1991 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist im Januar 1964 geboren. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand ua. der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) Anwendung. Nach § 7 Nr. 2 Buchst. b Spiegelstrich 3 TV SR war das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 43. Lebensjahres nur noch außerordentlich kündbar.

3

Der Kläger wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen von der Beklagten beurlaubt. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. September 1999 wurde er seit 1. Oktober 1999 von der D GmbH beschäftigt. In der Folgezeit wurde er zunächst von der B GmbH & Co. KG und später von der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG (K) „übernommen“.

4

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 1. Juni 2004 einen Auflösungsvertrag zum 30. September 2004, der Regelungen über ein vertragliches Rückkehrrecht enthält. In ihm heißt es ua.:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

…       

        
        

Anlage 1 zum Auflösungsvertrag

        

‚Regelungen zum Rückkehrrecht - Stand 1.7.2003 -’

        

…       

        

1.    

Die Deutsche Telekom AG räumt den Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 18 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…“    

        
5

Die Beklagte, mehrere Kabelgesellschaften - ua. die K - und die Gewerkschaft ver.di trafen am 8. April 2005 eine sog. schuldrechtliche Vereinbarung (SV). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die Deutsche Telekom AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen Telekom AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen Telekom AG weiter beschäftigt worden.

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

        

6.    

Derzeit noch von der Deutschen Telekom AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Telekom AG.“

6

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 30. April 2005 einen „Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002“. Dem Vertrag war als Anlage 1 die SV beigefügt. In ihm ist ua. geregelt:

        

„§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.

        

Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.

        

§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe

        

Herr F ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die K Vertrieb & Service GmbH & Co KG Bln/Bdbg. der Deutschen Telekom AG die Daten mit Bezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die soziale Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kündigung.

        

Die Deutsche Telekom AG gewährleistet bezüglich der ihr von der K Vertrieb & Service GmbH & Co KG Bln/Bdbg. übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“

7

Die K kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter dem 9. Dezember 2008 nach Anhörung des Betriebsrats „aus betriebsbedingten Gründen“ außerordentlich zum 31. Juli 2009. Der Betriebsrat hatte der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen. Die Kündigung war Teil einer umfangreichen Restrukturierung im Bereich Technical Operations, in deren Verlauf ein Interessenausgleich und ein Sozialplan geschlossen wurden. Abschn. B § 1 Buchst. a des Sozialplans vom 12. November 2008 nahm von der Beklagten beurlaubte Mitarbeiter von dem Abfindungsanspruch aus, wenn sie nicht wirksam auf ihre Rechte aus der Rechtsbeziehung zur Beklagten, insbesondere ihr Rückkehrrecht nach Widerruf der Beurlaubung, verzichteten. Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage. Darüber informierte er die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2008. Zugleich teilte er mit, er mache vorsorglich sein besonderes Rückkehrrecht geltend. Der Kläger nahm die Kündigungsschutzklage gegen die K mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 zurück.

8

Mit der am 13. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach dem Vertrag vom 30. April 2005 iVm. der SV. Die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Kündigung der K sei wirksam. Er habe gegenüber der K weder eine Obliegenheit zur Durchführung einer Kündigungsschutzklage, noch sei er gegenüber der Beklagten darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der von der K ausgesprochenen Kündigung.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 gemäß § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags zu unterbreiten, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten;

        

2.    

die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot zu unterbreiten, nach welchem er hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen und der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt wird, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen Telekom AG weiterbeschäftigt worden.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er durch die Auslauffrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der K gebunden gewesen sei. Jedenfalls sei das Erfordernis einer wirksamen Kündigung, die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen worden sei, dh. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG erfülle, nicht gewahrt. Die durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage gegen die K eingetretene Fiktion der § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschränke sich auf die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Kündigungsgründe würden demgegenüber nicht fingiert. Für sie sei der Kläger im Wiedereinstellungsrechtsstreit darlegungs- und beweispflichtig.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben die auf Abgabe eines Wiedereinstellungsangebots gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 des Änderungsvertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde von der K wirksam gekündigt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts musste der Kläger nicht darlegen und beweisen, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt war.

13

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Zweifeln genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

14

I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört die Angabe der Revisionsgründe zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (vgl. für die st. Rspr. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 11). Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Das erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass er das angefochtene Urteil für das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem Berufungsurteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13 mwN, NZA 2010, 1446).

15

II. Die Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen.

16

1. Die Revisionsbegründung setzt sich im Einzelnen mit der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auseinander, der Kläger trage im Wiedereinstellungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe der K. Sie führt zudem an, die SV sei entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts kein Tarifvertrag iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Deshalb sei eine Inhaltskontrolle durchzuführen. Das in Nr. 2 Buchst. a SV enthaltene Erfordernis „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG wirksam gekündigt“ sei bei objektiver Auslegung unklar oder mehrdeutig und benachteilige den Kläger unangemessen. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts sei eine Verurteilung zu einer rückwirkenden Wiedereinstellung des Arbeitnehmers möglich.

17

2. Die Revisionsbegründung behandelt damit hinreichend die tragenden Argumentationslinien des Landesarbeitsgerichts. In allen Teilen schlüssig oder sogar richtig braucht die Revisionsbegründung nicht zu sein. Mit der ausreichenden Angabe der Revisionsgründe iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO durch Sachrügen eröffnet die Revision dem Senat die volle materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

18

B. Die Revision ist in der Sache erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Stattgabe des Hauptantrags. Der Hauptantrag ist zulässig und begründet. Der Hilfsantrag fällt deswegen nicht zur Entscheidung des Senats an.

19

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

20

1. Der Wortlaut des Antrags ist eindeutig auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebots verlangt, das er selbst mit Zustellung des Hauptantrags abgegeben haben könnte. Dem Kläger geht es auch nach der Klagebegründung noch nicht um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten, das er nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken könnte. Eine solche Auslegung wird zwar häufig dem mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willen des Arbeitnehmers entsprechen (vgl. zB BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 54, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80). Zwingend ist das aber nicht. Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt. Dafür spricht ua., dass im Fall einer Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die § 12 Satz 1 KSchG entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich nicht durch besondere Erklärung einseitig von dem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO entsteht(vgl. zu der Fiktion BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - Rn. 12 f., AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 10; 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 14, BAGE 127, 239). Ihm bleibt nur sein - idR ordentliches - Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen.

21

2. Der Hauptantrag ist in dieser Auslegung zulässig.

22

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrags ist ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der 1. August 2009 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile der Arbeitszeit (Vollzeit) und der Vergütung (Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 nach § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags) sind bezeichnet. Die übrigen Arbeitsbedingungen ergeben sich aus Nr. 4 Satz 2 SV. Danach wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden.

23

b) Für die erstrebte Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht entgegen der Auffassung der Beklagten ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. zu einer auf Abgabe eines Angebots gerichteten zulässigen Klage BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 488/04 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 308 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 2). Das gilt insbesondere deshalb, weil ein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers vom Vertrag fehlt.

24

II. Der Hauptantrag hat in der Sache Erfolg. Er ist in nicht zu beanstandender Weise auf die rückwirkende Abgabe einer Angebotserklärung gerichtet. Der Kläger hat Anspruch auf Abgabe des Angebots. Die Regelungen des Rückkehrrechts im Auflösungsvertrag vom 1. Juni 2004, in § 1 des Änderungsvertrags vom 30. April 2005 und in der SV unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in Nr. 2 Buchst. a SV enthaltene Anspruchsvoraussetzung, die nicht nur eine wirksame Kündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG verlangt, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger erfüllt die übrigen Voraussetzungen des sog. Rückkehrrechts der SV.

25

1. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Angebotserklärung zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll.

26

a) Die Abgabe der Angebotserklärung als der ersten der beiden nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen soll es dem Kläger ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob er erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingehen will. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Angebotserklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Antrags wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann(vgl. für die st. Rspr. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 25 f., AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80).

27

b) Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 17 und 35, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2).

28

2. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Anspruch auf Abgabe der mit dem Hauptantrag verlangten Angebotserklärung. Grundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV. Das ergibt eine Auslegung dieser Regelungen.

29

a) § 2 Nr. 1 des ursprünglichen Auflösungsvertrags der Parteien vom 1. Juni 2004 ist ein von der Beklagten vorformulierter Vertrag, den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Dieser Vertrag wurde durch § 1 der Vereinbarung vom 30. April 2005 lediglich an die von der SV umgestalteten Rückkehrrechte angepasst, blieb nach § 1 Abs. 2 des Vertrags vom 30. April 2005 aber im Übrigen bestehen. Den Inhalt eines solchen typischen Mustervertrags kann der Senat selbst nach §§ 133, 157 BGB auslegen(vgl. etwa BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 79 mwN, BAGE 130, 119).

30

b) Die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein (vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 20 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17).

31

aa) Die Parteien haben hier in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags vom 30. April 2005 auf die in Anlage 1 enthaltene SV verwiesen. Sie haben den Text der SV vollständig verwendet, so dass deren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung erhalten geblieben ist.

32

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn sie den Inhalt der Regelung übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren (§ 305b BGB). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, ist für die Auslegung entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner muss beachtet werden (§ 157 BGB). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt das nur für typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele. Eine solche Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17).

33

cc) Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Auch sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern. Die Arbeitnehmer, die derartige Verträge unterzeichnen, waren zudem an der Aushandlung der Kollektivregelung nicht beteiligt und konnten sie nicht beeinflussen. Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen Kollektivregelung geführt haben, sind ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es deshalb nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern nach § 157 BGB auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf verweisende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird(vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 22 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17).

34

c) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. Juni 2004 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV begründen ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht des Klägers in die Dienste der Beklagten. Der Kläger hat diesen Wiedereinstellungsanspruch wirksam geltend gemacht.

35

aa) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. Kabelgesellschaften und war von der Beklagten beurlaubt.

36

bb) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der K wurde aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. Nr. 2 Buchst. a SV gekündigt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf § 1 Abs. 2 ff. KSchG Bezug nimmt, die K wegen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des Klägers jedoch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erklärte. Die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen „betriebsbedingten“ Kündigung wird zwar nicht an § 1 KSchG gemessen, sondern an § 626 BGB. Zu prüfen ist nach § 626 Abs. 1 BGB aber, ob dem Arbeitnehmer im Fall ordentlicher Kündbarkeit eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre(vgl. nur BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 16 mwN, EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17). Die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung sind dadurch mit denen einer ordentlichen Kündigung verknüpft. Bei einer außerordentlichen „betriebsbedingten“ Kündigung handelt es sich deswegen um eine Kündigung „aus dringenden betrieblichen Gründen“ iSv. Nr. 2 Buchst. a SV. Das Erfordernis einer „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ausgesprochenen Kündigung dient der Abgrenzung von personen- und verhaltensbedingten Kündigungen, bei denen kein Rückkehrrecht besteht. Das macht insbesondere Nr. 5 SV deutlich. Aus der SV geht im Übrigen nicht hervor, dass dieses Regelwerk Arbeitnehmer, die tariflich gegen ordentliche Kündigungen geschützt sind, von ihrem persönlichen Geltungsbereich ausnehmen will. Wegen des besonderen Schutzes dieser Arbeitnehmergruppe hätte es hierfür eines klaren Anhaltspunkts im Wortlaut der SV bedurft.

37

cc) Der Kläger hat ein besonderes Rückkehrrecht iSv. Nr. 1 Buchst. b SV, obwohl sein Arbeitsverhältnis mit der K nicht schon mit dem 31. Dezember 2008, sondern erst am 31. Juli 2009 endete.

38

(1) Nach Nr. 1 Buchst. b SV räumte die Beklagte dem Kläger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate“ ein. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand nach Nr. 1 Buchst. a SV für einen Zeitraum von 24 Monaten, berechnet ab 1. Januar 2004, also bis 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später mit dem 31. Dezember 2008.

39

(2) Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, dass Nr. 1 Buchst. b SV auslegungsbedürftig ist. Aus dem Wortlaut der Regelung geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht „für weitere 36 Monate“ die Entstehung des Rechts bis 31. Dezember 2008, seine Geltendmachung oder die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint ist. Der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner (§ 157 BGB) spricht jedoch dafür, dass es jedenfalls genügt, wenn das Rückkehrrecht bis 31. Dezember 2008 durch den Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen „betriebsbedingten“ Kündigung entstand und gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde. Mit Ausübung des Rückkehrrechts bis 31. Dezember 2008 erlangte die beklagte Verwenderin Planungssicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Rückkehr des einzelnen Arbeitnehmers. Die in Nr. 3 Satz 2 SV enthaltene Ankündigungsfrist von drei Monaten deutet zudem darauf hin, dass das Regelwerk zwischen dem Rückkehrrecht und der tatsächlichen Rückkehr unterscheidet.

40

(3) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung des besonderen Rückkehrrechts. Die K kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr unter dem 9. Dezember 2008 außerordentlich „aus betriebsbedingten Gründen“. Der Kläger machte das besondere Rückkehrrecht mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 gegenüber der Beklagten geltend.

41

dd) Nr. 2 Buchst. a SV verlangt nicht nur eine wirksame Kündigung. Nach der Regelung genügt insbesondere nicht der Eintritt der Fiktion der § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Kündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochen wurde. Auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis.

42

(1) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 14 mwN, EzA-SD 2011, Nr. 9, 8 - 10; Linck FS Bauer S. 645, 648 mwN).

43

(2) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die Klausel in Nr. 2 Buchst. a SV lässt nach gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass das Rückkehrrecht an eine Kündigung gebunden wird, die wirksam und darüber hinaus unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen wird. Aus dem Erfordernis der Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG geht der Wille der verwendenden Beklagten hervor, das Rückkehrrecht davon abhängig zu machen, dass auch im Fall der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich Unkündbaren bestimmte Umstände - dringende betriebliche Gründe - tatsächlich gegeben sind. Es genügt daher nicht, dass die außerordentliche oder ordentliche Kündigung durch Unterlassen oder Rücknahme der Kündigungsschutzklage aufgrund der Fiktionen in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 7 Halbs. 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG wirksam wird.

44

ee) Das in Nr. 2 Buchst. a SV begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht übersehen. Das Erfordernis benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Dem stehen weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen.

45

(1) § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB hindert die Inhaltskontrolle nicht.

46

(a) Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle (vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 22 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17).

47

(b) Die Unterzeichner der SV haben dem Regelwerk nicht den normativen Charakter eines Tarifvertrags iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB beigelegt.

48

(aa) Entscheidend ist, ob die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 37 und 39, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 46).

49

(bb) Das trifft auf die SV nicht zu. Nach Nr. 1 SV räumt die Beklagte den Arbeitnehmern „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht zu ihr ein. Daran wird deutlich, dass die SV den Anspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründen will. Sie trifft vielmehr nur eine vereinheitlichende Regelung für individualvertragliche Umsetzungsakte. Das ist der typische Fall Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

50

(2) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schließt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus.

51

(a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung führt aber nicht dazu, dass ein Klauselwerk nicht nach §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren wäre. Auch Vertragstypen, die gesetzlich nicht geregelt sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

52

(aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind von der Inhaltskontrolle zum einen deklaratorische Vertragsklauseln ausgenommen, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Eine Inhaltskontrolle derartiger Klauseln liefe leer, weil an ihre Stelle im Fall ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 BGB die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte(vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

53

(bb) Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterfallen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Das sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts. Der gerichtlichen Kontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Demgegenüber sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

54

(b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelungen ändern iVm. § 1 des Vertrags vom 30. April 2005 die Bestimmungen in § 2 Nr. 1 und Anlage 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a des Auflösungsvertrags vom 1. Juni 2004. Dieser Vertrag vom 1. Juni 2004, der nach seinem Erscheinungsbild selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, verknüpfte die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit den Rückkehrrechten. Er änderte damit das Hauptleistungsversprechen.

55

(3) Das in Nr. 2 Buchst. a SV begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

56

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die beiderseitigen Positionen müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben umfassend gewürdigt werden. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 30 mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

57

(b) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB erfüllt, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet(vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 31, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).

58

(c) Gemessen daran wird hier unwiderlegt vermutet, dass das in Nr. 2 Buchst. a SV begründete Erfordernis einer von ihm zu beweisenden nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.

59

(aa) Nr. 2 Buchst. a SV verkehrt zum einen die für den Kündigungsschutzprozess in § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG vorgesehene Darlegungs- und Beweislast. Denn die Regelung macht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG für eine von der K ausgesprochene „betriebsbedingte“ Kündigung zur Anspruchsvoraussetzung des Rückkehrrechts. Zum anderen beseitigt Nr. 2 Buchst. a SV die Fiktion der § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 Halbs. 1 KSchG. Die Wirkung dieser Fiktion beschränkt sich darauf, dass eine bestimmte Kündigung wirksam ist. Ob der Kündigungsgrund tatsächlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Fiktion (vgl. APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 7 KSchG Rn. 7; KR/Rost 9. Aufl. § 7 KSchG Rn. 20a).

60

(bb) Diese in Nr. 2 Buchst. a SV enthaltene Voraussetzung ist nach § 307 Abs. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

61

(aaa) Für den Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht ausüben will, begründet sie die Obliegenheit, eine Kündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch streitiges, klageabweisendes und rechtskräftiges Urteil zu beenden. Darin liegt eine unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers, dh. eine Einschränkung, die es gefährdet, dass der Vertragszweck - die Verknüpfung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Wiedereinstellungsanspruch - erreicht wird (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Arbeitnehmer kann sich nicht frei entschließen, die Unsicherheiten und Belastungen eines Kündigungsschutzrechtsstreits auf sich zu nehmen, wenn er das besondere Rückkehrrecht - den Wiedereinstellungsanspruch - durchsetzen will. Er kann seine Klage gegen die Kabelgesellschaft nicht zurücknehmen, keinen Klageverzicht erklären, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und sich, ohne den Verlust des Wiedereinstellungsanspruchs zu riskieren, nicht vergleichsweise einigen. Er kann seine Entscheidung über die Einleitung und Fortführung des Rechtsstreits auch nicht von einer Beurteilung der Prozessaussichten abhängig machen. Er muss den Rechtsstreit vielmehr sogar dann führen, wenn er selbst der Auffassung ist, die klagebegründenden Tatsachen nicht schlüssig vortragen zu können (vgl. zu einer auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 BetrVG überprüften Klageobliegenheit im Zusammenhang mit einer Sozialplanforderung BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - zu III 1 b cc (1) der Gründe, BAGE 107, 100 ). Der Prozesserfolg steht regelmäßig erst nach Jahren fest. Das widerspricht dem typischen Zweck eines Wiedereinstellungsanspruchs, der ua. darin besteht, Zeiten der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken.

62

(bbb) Hinzu kommt die von § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG abweichende atypische Verkehrung der Darlegungs- und Beweislast im Wiedereinstellungsprozess. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich der Kündigungsgründe Tatsachen darlegen und beweisen, die er selbst idR nicht kennt und die jedenfalls nicht aus seiner Sphäre stammen. Diese atypische Überbürdung der Beweislast für die Kündigungsgründe auf den gekündigten Arbeitnehmer ist nicht etwa geboten, um die berechtigten Interessen der Beklagten zu wahren. Sie mag ein berechtigtes Interesse daran haben, den sich aufdrängenden Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arbeitnehmer und der Kabelgesellschaft beim Ausspruch der Kündigung erkennen zu können. Die berechtigten Belange der Beklagten gebieten es aber nicht, die Beweislast und das sog. non-liquet-Risiko für die Kündigungstatsachen auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Die Interessen der Beklagten sind ausreichend durch § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags vom 30. April 2005 gewahrt. Der Kläger hat ihr damit das Recht eingeräumt, sich die Fragen der sozialen Rechtfertigung und Wirksamkeit der Kündigung von der K offenlegen zu lassen.

63

ff) Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV kann ohne das Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung aufrechterhalten bleiben.

64

(1) § 306 Abs. 1 BGB weicht von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab. Er bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Die Teilbarkeit der Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist die verbleibende Regelung weiter verständlich, bleibt sie bestehen (sog. blue-pencil-test, vgl. bspw. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28 mwN, AP BGB § 305 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33; Linck FS Bauer S. 645, 650 f. mwN).

65

(2) Die Klausel in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil der Nr. 2 Buchst. a SV beschränkt sich auf die Voraussetzung einer wirksamen Kündigung, die auch bei Eintritt der Fiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG (im Fall einer außerordentlichen Kündigung iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) erfüllt ist.

66

gg) Das danach ausreichende Erfordernis einer wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die K ist gewahrt. Die von der K ausgesprochene Kündigung gilt nach § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als wirksam. Der Kläger musste entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht weiter darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG erfüllt sind. Für ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der K bei Ausspruch der Kündigung bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan sowie der Umstand, dass der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat.

67

3. Der Rechtsstreit ist abschließend entscheidungsreif iSv. § 563 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat die geltend gemachten Vertragsbedingungen - auch hinsichtlich der Eingruppierung in Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 nach § 10 des Entgeltrahmentarifvertrags - auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht in erheblicher Weise bestritten.

68

a) Der Senat hat aufgrund der tatbestandlichen Bezugnahme des Landesarbeitsgerichts auf die Schriftsätze erster und zweiter Instanz zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat (§ 138 Abs. 4 ZPO), der Kläger habe bis September 1999 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe T 5 Stufe 4 versehen. Der Senat hat selbst rechtlich zu würdigen, ob dieses Bestreiten erheblich ist (vgl. zB BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 46 f., EzA BGB 2002 § 123 Nr. 9).

69

b) Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unzulässig.

70

aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den Handlungen und Wahrnehmungen der Partei stehen die ihrer gesetzlichen Vertreter gleich. Für Geschehnisse im Bereich der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten besteht grundsätzlich eine Pflicht der Partei, sich das für die Erklärung erforderliche Wissen zu verschaffen. Daher scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, wenn eine Partei in ihrem eigenen Geschäftsbereich Erkundigungen einziehen kann. Über solche Vorgänge kann sich eine Partei nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen über das Verhalten von Personen angestellt hat, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 30 mwN, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2).

71

bb) Diesen Anforderungen wird das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nicht gerecht. Der Kläger war bis September 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Seine Eingruppierung war deshalb möglicher Gegenstand der Wahrnehmung der Repräsentanten der Beklagten. Diese kann sich jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung in zulässiger Weise mit Nichtwissen zu der vom Kläger behaupteten Eingruppierung erklären.

72

C. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Gallner    

        

        

        

    Coulin    

        

    Spie    

                 

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 398/01 Verkündet am:
8. November 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Veräußerung eines Grundstücks von
Eltern an ihren Sohn oder ihre Tochter und deren Ehepartner, wenn die Ehe später
scheitert.
BGH, Urt. v. 8. November 2002 - V ZR 398/01 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe wurde am 17. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte der Kläger seiner Tochter und dem Beklagten ein Anwesen von rund 1.000 qm mit Wohnhaus und landwirtschaftlicher Fläche in F. für 300.000 DM, zahlbar an die Raiffeisenbank F. zur Ablösung einer
in dieser Höhe valutierenden Buchgrundschuld, die die Erwerber zwecks späterer Kreditaufnahme als Eigentümergrundschuld übernehmen wollten. Die Erwerber wurden zu gleichen Teilen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem Vertrag um eine gemischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Der Kläger meint, jedenfalls habe dem Vertrag die beiderseitige Vorstellung zugrunde gelegen , daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortbestehe. Nur deswegen habe er den Grundbesitz weit unter Wert veräußert. Nach dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen, und der Beklagte müsse die Hälfte des über den Kaufpreis hinausgehenden Wertes zurückzahlen.
Ausgehend von einem tatsächlichen Wert von 600.000 DM hat der Kläger Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr, gestützt auf einen sachverständig ermittelten Wert des Anwesens von 434.900 DM, in Höhe von 67.450 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob es sich bei dem notariellen Vertrag um eine gemischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Jedenfalls habe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage eine Vertragsanpassung dahin zu erfolgen, daß der Beklagte die Hälfte der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstandes nachzuzahlen habe. Aus den Umständen sei nämlich zu schließen , daß der Vertragsgestaltung die für den Beklagten erkennbare Vorstellung des Klägers zugrunde gelegen habe, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortdauere. Diese Grundlage sei mit der Scheidung weggefallen.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen schon nicht erkennen, ob die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) im Hinblick auf eine bei dem Kläger vorhandene Vorstellung, die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten werde fortbestehen, überhaupt anwendbar sind. Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstück zusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wurde , sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es, daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zuwendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff; BGH, Urt. v. 4. Februar 1998, XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670). Das Berufungsgericht hat indes die Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, nicht geklärt und auch keine
Feststellungen dazu getroffen, ob von einer objektiv unentgeltlichen Zuwen- dung zur dauerhaften wirtschaftlichen Sicherung oder Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Ohne Feststellungen hierzu bleibt aber die Annahme, der Kläger habe – für den Beklagten erkennbar – seine Entschließung auf der Vorstellung aufgebaut, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortdauere, ohne Grundlage. Denn bei einem "reinen Kaufvertrag", von dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich auszugehen ist, scheidet eine Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zwar nicht generell aus. Doch gibt es nach den bislang getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage des Vertrages war. Die vertraglichen Leistungen sind vereinbarungsgemäß erbracht worden. Etwaige Störungen des Äquivalenzverhältnisses bleiben bis zur Grenze des § 138 BGB unbeachtlich. Nur wenn eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten unterstellt wird, kommt nach den hier vorliegenden Umständen die Vorstellung von einem Fortbestehen der Ehe als Geschäftsgrundlage des Vertrages ernsthaft in Betracht.
2. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Veräußerung des Grundstücks nach dem Willen der Parteien als eine teilweise unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten anzusehen ist, sei es als (gemischte) Schenkung, sei es als sog. unbenannte Zuwendung. Bei dieser Frage können die Überlegungen eine Rolle spielen, die das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angestellt hat, daß der Fortbestand der Ehe der Tochter des Klägers Geschäftsgrundlage der Grundstücksveräußerung gewesen sei. Die dazu bislang getroffenen Feststellungen können der Entscheidung indes nicht
zugrunde gelegt werden, da sie – wie die Revision zu Recht rügt – rechts- und verfahrensfehlerhaft sind.
Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung unter anderem auf den Vortrag des Beklagten, Anlaß für den Verkauf durch den Kläger sei die Notwendigkeit der Ablösung von Bankverbindlichkeiten gewesen. In einer solchen Situation versuche man, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Wenn sich der Kläger hier mit einem besonders niedrigen Preis zufrieden gegeben habe, so spreche das dafür, daß der Kläger von der Vorstellung ausgegangen sei, die Ehe seiner Tochter habe Bestand. Dies habe auch der Beklagte erkannt.
Hierbei verkennt das Berufungsgericht die ambivalente Bedeutung des von ihm bewerteten Umstands. Zwar ist es richtig, daß derjenige, der drängende Schulden abtragen muß, durch einen Verkauf einen möglichst hohen Preis erzielen möchte. Die Erfahrung zeigt indes, daß solchen Notverkäufen häufig ein besonders günstiger Preis eigen ist. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht die Darlegungslast verkannt hat. Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft (vgl. nur Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 242 Rdn. 17 m.w.N.). Wenn also das Berufungsgericht seine Wertung auf Vortrag des Beklagten stützt, so hätte dies zunächst einmal vorausgesetzt, daß sich der darlegungs- und beweisbelastete Kläger diesen Vortrag wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hätte. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen. Vor allem aber hätte es aus dem
Vorbringen des Beklagten nicht nur den Hinweis auf den Anlaß des Verkaufs zugrunde legen dürfen, ohne die weiter in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände zu berücksichtigen. Diese aber legen die Annahme, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Notverkauf zu besonders günstigen Bedingungen gehandelt hat, besonders nahe. Danach soll der Kläger das Grundstück nämlich deshalb verkauft haben, weil er die Tilgungsraten für laufende Darlehen nicht mehr habe aufbringen können. Dabei sei der Notverkauf an ihn, den Beklagten, und die Tochter des Klägers vor allem deswegen vorgenommen worden, weil bei einem Verkauf an außenstehende Dritte die finanzielle Notlage offenbar geworden wäre, was der Reputation des Geschäfts des Klägers geschadet hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen.
Vor diesem Hintergrund verliert zudem das ohnehin nur schwache Argument des Berufungsgerichts an Bedeutung, daß nämlich das nahe Angehörigenverhältnis für die Annahme spreche, Geschäftsgrundlage für den Verkauf sei der Fortbestand der Ehe gewesen. Denn abgesehen davon, daß ohnehin nicht jedem Geschäft mit nahen Angehörigen eine solche oder ähnliche Vermutung inne wohnt und daß auch die Erwähnung der verwandtschaftlichen Beziehung des Beklagten im Vertrag ("Schwiegersohn") insoweit wenig aussagekräftig ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), so läßt der Vortrag des Beklagten andere Motive in den Vordergrund rücken als die einer Zuwendung, die der Sicherung der Ehe der Tochter des Klägers dienen sollte.

III.


Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß hinsichtlich der Frage, ob das Grundstück unter Wert veräußert wurde, die Rüge der Revision , Vortrag des Beklagten sei übergangen worden, unbeachtlich ist. Der Umstand , daß im Zeitpunkt der Veräußerung auf dem Grundstück eine in Höhe von 300.000 DM valutierende Grundschuld lastete, ist für die Bestimmung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ohne Bedeutung. Es mag allerdings den Vortrag des Beklagten stützen, daß es den Parteien in erster Linie um die Ablösung der den Kläger drängenden Schulden gegangen sei, entsprach doch der Preis genau der Summe, die zur Ablösung der Grundschuld bzw. deren Übernahme als Eigentümergrundschuld erforderlich war.
Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stünden auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Beklagte vor einer zweimaligen Inanspruchnahme zu bewahren sei, einmal im Verhältnis zum Zuwendenden durch Vertragsanpassung nach § 242 BGB und einmal im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehepartner durch Zugewinnausgleichsansprüche (BGH, Urt. v. 12. April 1995, XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889). Zum einen trägt der Beklagte schon nicht vor, daß er durch eine Bewertung unentgeltlicher Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb Zugewinnausgleichsansprüchen seiner früheren Ehefrau ausgesetzt ist oder war. Zum ande-
ren besteht die Lösung des Problems nicht darin, die Möglichkeit der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage generell auszuschließen (vgl. BGH, aaO).
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2012 - 4 Sa 87/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe mehrerer für das betriebliche Ruhegeld des Klägers maßgeblicher Berechnungsfaktoren.

2

Der im April 1951 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Folgenden: H AG), seit dem 1. Juli 1980, zuletzt als Personalreferent im Status eines AT-Angestellten, beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2001 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

3

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 24./28. November 2003 zum 1. Juli 2006. Der Aufhebungsvertrag lautet auszugsweise:

        

1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

        

Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.07.2006.

        

Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne Arbeitslosengeldbezug, d. h. bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente.

                 
        

2. Betriebliche Leistungen

        

Auf Basis der Betriebsvereinbarung ‚Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2003 (BV 2003.13), sowie der Bestimmungen der Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistungen seitens der H AG während der Übergangsphasen bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozialversicherung.

        

Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der H AG beendet wird, erhalten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorbehaltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung derzeit im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer- und abgabenfrei (§ 1 ArEV).

                 
        

Leistungen in der Übergangsphase mit Bezug von Arbeitslosengeld:

        

Für jeden Monat, in dem Sie Arbeitslosengeld beziehen, wird die Abfindung als monatlicher Teilbetrag in Höhe von 31% Ihres ruhegeldfähigen Gehaltes gezahlt. Für angefangene Monate wird die Abfindung anteilig geleistet.

                 
        

Leistungen in der Übergangsphase ohne Bezug von Arbeitslosengeld:

        

Für Monate, in denen Sie aus gesetzlichen Gründen kein Arbeitslosengeld beziehen bzw. auf Basis der BV 2003.13 auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichten, setzt sich die (ggf. anteilige) Abfindung zusammen aus:

        

-       

einem Vor-Ruhestandsgeld, das der Höhe Ihres nominellen Ruhegeldes entspricht, zzgl.

        

-       

einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor-Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65 % des ruhegeldfähigen Gehaltes, bzw. 67,5 % bei vorliegender Schichtvoraussetzung).

        

…       

        

4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangsphasen

        

…       

        

Die Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des 30.04.2011, da Sie ab dem 01.05.2011 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SBG VI), eine Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) bzw. wegen Schwerbehinderung (§ 236a SGB VI) beziehen können. Der Anspruch auf Leistungen der H AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gleichen Termin.

        

Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphasen mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes H-Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung).

        

…       

        

7. Schlußbestimmungen

        

Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ‚Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung)‘, gültig ab 01.01.2003 (BV 2003.13, als Anlage beigefügt) sowie die Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich und ergänzend Anwendung.

        

…“    

4

Die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er-Regelung) (im Folgenden: BV 2003.13) bestimmt auszugsweise:

        

„…    

        

2.    

Voraussetzungen

        

2.1     

persönliche

        

…       

        
        

2.1.2 

Vorgezogene Altersrente (SGB VI)

                 

Der Mitarbeiter muss die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB VI) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen.

        

…       

        
        

3.    

Folgen

                 

Der Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialversicherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen

                 

a)    

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1)

                 

b)    

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor-Ruhestand (Ziff. 3.2)

        

3.1     

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

        

3.1.1 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

a)    

Art     

                          

Die betroffenen Mitarbeiter erhalten von der H AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag zu beenden, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren sozialen Härten bei der H AG möglichst vermieden werden können.

                          

Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

                 

…       

        

3.1.2 

Arbeitslosigkeit

                 

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a.

                          

●       

sich rechtzeitig arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen,

                          

●       

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,

                          

…       

        
                          

●       

zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen,

                          

…       

        
        

3.2     

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor-Ruhestand

                 

Der Vor-Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruchsdauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Mitarbeiter bleibt jedoch unverändert - mit allen Konsequenzen - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeitsvermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur Verfügung.

                 

Der Vor-Ruhestand endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von Sozialversicherungsrente).

        

…       

        
        

4.    

Leistungen

        

4.1     

Abfindung

                 

Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beendigung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer- und abgabenfrei (§ 1 ArEV) gezahlt wird.

                          
        

4.1.1 

Übergangsphase mit Arbeitslosengeld

                 

Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in Höhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes Monatsgehalt einschließlich Leistungszulage x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monatsgehalt ohne Leistungszulage x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger -) gezahlt.

                          
        

4.1.2 

Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor-Ruhestand

                 

Die Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf Basis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus

                 

●       

einem Vor-Ruhestandsgeld, das der Höhe des nominellen Ruhegeldes entspricht, zzgl.

                 

●       

einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor-Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen Gehaltes).

                 

Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monatsgehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehaltes erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif-/AT-Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für Ruhegeldempfänger.

                 

Maßgeblich für die Berechnung des nominellen Ruhegeldes sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Dienstjahre.

                 

…       

        

5.    

Ruhestand

        

5.1     

Beginn

                 

Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand.

                          
        

5.2     

Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien

                 

Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes.

        

…       

        
        

6.    

Sonstiges

        

6.1     

Soziale Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991

                 

Die SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die Ruhegeldordnung 1991 finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind.

        

…“    

        
5

Die Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien in der Fassung ab 1. Juli 1986 (im Folgenden: BV Soziale Richtlinien) bestimmt auszugsweise:

        

2. Abschnitt

        

Ruhegeld            

        

1.    

Voraussetzungen

                 

Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt haben, können unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

        

1.1     

Altersgrenzen

                 

a)    

Vollendung des 65. Lebensjahres;

                 

…       

        
                 

c)    

Vollendung des 61. Lebensjahres;

                 

d)    

Vollendung des 60. Lebensjahres von

                          

-       

Schwerbehinderten,

                          

…       

        
                          

und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung.

                 

Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatsersten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen.

                 

…       

        

2.    

Höhe des Ruhegeldes

                 

Das Ruhegeld richtet sich nach

                          

-       

dem ruhegeldfähigen Gehalt

                          

-       

der Anzahl der Dienstjahre und

                          

-       

möglichen Anrechnungen.

                                            
        

2.1     

Ruhegeldfähiges Gehalt

                 

Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen:

                          

-       

Tarifgruppen-Anfangsgehalt bzw. AT-Gehalt,

                          

-       

Dienstalterszulage,

                          

-       

Leistungszulage,

                          

…       

        
        

2.2     

Anzahl der Dienstjahre

                 

Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 %-Punkte (Steigerungssatz) erhöht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil.

                 

Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches Ruhegeld beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aufrechtzuerhalten ist, mindert sich dessen Höhe entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung).

                 

…       

                 
        

4.2     

Grenze der Gesamtversorgung

                 

Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 %-Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 %-Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mitarbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 %-Punkte betragen.

                 

…       

                 
        

5.6     

Behinderte Mitarbeiter (bis 31.12.1992)

                 

Behinderte Mitarbeiter erhalten beim Ausscheiden nach mindestens 10jähriger Dienstzeit die zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlenden Jahre, höchstens jedoch fünf, zusätzlich angerechnet.

                 

Voraussetzung ist, daß

                          

-       

sie vorzeitig bei den H und zugleich aus dem Arbeitsleben unter der Voraussetzung der Ziffer 1 ausscheiden und

                          

-       

ihre Erwerbsfähigkeit z.Z. des Ausscheidens (bei vorzeitiger Invalidisierung im Zeitpunkt der letzten Tätigkeit) um mindestens 40 % gemindert ist.

        

…       

        
        

Allgemeine Bestimmungen            

        

…       

        
        

7.    

Anpassung

                 

Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt.

                 

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses all drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage der H zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung).

        

…“    

        
6

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 94.13 Grenze der Gesamtversorgung - Schwerbehinderte vom 3. Januar 1995 (im Folgenden: BV 94.13) reagierten die Betriebsparteien auf Veränderungen infolge der Rentenreform 1992 und trafen ua. folgende Vereinbarung:

        

Grenze der Gesamtversorgung - Schwerbehinderte

        

1.    

Grundsatz

                 

Aufgrund der Anpassung der Sozialen Richtlinien infolge der Rentenreform - BV 95.02 - wird auch bei Pensionierung Schwerbehinderter vor Alter 62 Jahre die Grenze der Gesamtversorgung auf 65 % festgelegt.

        

2.    

Abweichungen

        

…       

        
        

2.3     

Schwerbehinderte, die mit Alter 60 Jahre nach dem 31.12.2006 in den Ruhestand treten, erhalten eine nach folgendem Verfahren ermittelte Grenze der Gesamtversorgung:

                          

-       

für Dienstjahre bis 31.12.1994 = 70 %

                          

-       

für Dienstjahre nach 31.12.1994 = 65 %

        

2.4     

Die in Ziff. 2.1 - 2.3 genannten Abweichungen gelten ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Alter 60 Jahre als Schwerbehinderte anerkannt worden sind. Maßgeblich für die Feststellung der Schwerbehinderung ist das im Bescheid ausgewiesene Wirksamkeitsdatum.“

7

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 95.02 Anpassung Soziale Richtlinien infolge Rentenreform 1992 vom 6. Februar 1995 (im Folgenden: BV 95.02) bestimmten die Betriebsparteien ua.:

        

„Anpassung Soziale Richtlinien infolge Rentenreform 1992

        

1.    

Grundsatz

                 

Die finanziellen Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1992 (SGB VI) werden für das Unternehmen weitgehend neutral finanziert. Dies erfolgt zur Hälfte durch Umschichtung innerhalb der bestehenden Ruhegeldordnung, zur anderen Hälfte durch direkte Belastung der Mitarbeiter.

                 

…       

                 

Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1991 ein Arbeitsverhältnis mit H aufgenommen haben. …

        

2.    

Änderung von Ruhegeldbestimmungen

                 

Zur Durchführung des Grundsatzes wird die BV ‚Soziale Richtlinien‘ in der Fassung der BV 75.14 nebst Ergänzungen, zuletzt durch BV 86.05 vom 18.03.1986, wie folgt angepaßt.

        

…       

        
        

2.4     

Abschnitt 2, Ziff. 5.6

                 

Diese Ziffer wird wie folgt neu gefaßt:

                 

‚Besteht zu Beginn des Ruhestandes jeweils eine anerkannte Schwerbehinderung oder Erwerbsunfähigkeit, werden zwecks Nachteilsausgleich weitere Dienstjahre hinzugerechnet,

                 

- bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres:

        

100 % 

                 

- zwischen Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres

                 

1.    

66 2/3 %

                                   

bei mehr als 20 tatsächlich geleisteten Dienstjahren (d.h. ohne Anrechnung der Zurechnungszeiten gem. 1. Spiegelstrich)

                          

2.    

33 1/3 % in anderen Fällen.

        

…“    

        
8

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 2002.04 Soziale Richtlinien - Änderung des ruhegeldfähigen Gehaltes vom 7. Mai 2002 (im Folgenden: BV 2002.04) bestimmten die Betriebsparteien mit Wirkung ab dem 1. März 2002 ua.:

        

„In den Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2001.22) wird die Ziff. 2.1 (ruhegeldfähiges Gehalt) wie folgt neu gefaßt:

        

2.1.   

Ruhegeldfähiges Gehalt

                 

Die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehaltes ist abhängig vom Geburtsjahrgang bzw. dem Status Tarif-/AT-Mitarbeiter

                 

…       

                 
                 

c)    

Für den AT-Bereich gilt folgende Zusammensetzung:

                          

-       

Regelgehalt,

                          

-       

Betrag für Leistung bzw. Erfolg,

                          

-       

Zulagen auf Basis der Protokollnotiz Nr. 1 zur BV 97.09 ‚AT-Regelungen/Rahmen-BV‘

                          

bzw. (für Mitarbeiter mit Alt-Vertrag)

                          

-       

AT-Gehalt, ggf. einschließlich Vertragsausgleich.

                          

Der Faktor beträgt 1,118.“

9

Mit der Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 - Soziale Richtlinien - Änderung des Anpassungsverfahrens vom 4. August 2005 (im Folgenden: BV 2005.03) trafen die Betriebsparteien ua. folgende Regelung:

        

Soziale Richtlinien - Änderung des

        

Anpassungsverfahrens

        

In den Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt ‚Allgemeine Bestimmungen‘ wie folgt neu gefasst:

        

‚Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinterbliebenenbezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten (SV-Renten). In Jahren ohne SV-Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr.

        

Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene.

        

Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H.

        

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu entscheiden‘.

        

…“    

10

Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 übermittelte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine sog. Ruhegeldvorschau. Darin war das anrechnungsfähige Gehalt mit 4.768,00 Euro, das ruhegeldfähige Gehalt mit 5.330,62 Euro, das nominelle Ruhegeld mit 2.185,55 Euro und die Obergrenze der Gesamtversorgung mit 3.464,90 Euro mitgeteilt.

11

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger ua. die Anpassung der Abfindungsbeträge wie folgt mit:

        

„…    

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Versorgungsbezüge/Abfindungsbeträge zum 01. Juli 2007 um 3,1 Prozent erhöhen.

        

Ihr Weihnachtsgeldanspruch erhöht sich ebenfalls um 3,1 %.

        

…“    

12

Am 27. März 2008 verfasste das Personalmanagement der Beklagten eine interne Mitteilung, die ua. wie folgt lautet:

        

„Das allgemeine Verfahren zur Erhöhung des betrieblichen Ruhegeldes wurde mit Wirkung ab 01.07.2005 durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifpartner geändert (sog. Zahlbetragsverfahren; BV 2005.03) und kam erstmalig mit der Ruhegelderhöhung zum 01.07.2007 zur Anwendung.

        

In der Folge war zu klären, ob dieses allgemeine Verfahren auch auf die Erhöhung der Vorruhestandbezüge anwendbar ist. Der durch H-P mit dieser Fragestellung beauftragte, externe Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass dies rechtlich bedenklich sei.

        

Vielmehr sollte - so die abschließende Empfehlung nach intensiver Diskussion möglicher Alternativen - während der Vorruhestandphase das bis zur Neureglung praktizierte Verfahren der Anpassung der ruhegeldfähigen Gehälter fortgeführt werden, da es u.a. anderenfalls ab Bezug der SV-Rente zu nicht beabsichtigten Nachteilen für die betroffenen Mitarbeiter käme.

        

Die Berechnung des Ruhegeldes ab Beginn des (End-) Ruhestandes erfolgt auf Basis des im Vorruhestand angepassten ruhegeldfähigen Gehaltes.

        

Nach sorgfältiger Abwägung hat sich H-P entschieden, dieser Empfehlung zu folgen.

        

In der Konsequenz wird H-PP (künftig C-PGC) im Zusammenhang mit allgemeinen Ruhegelderhöhungen - wie in der Vergangenheit - den für die Erhöhung der ruhegeldfähigen Gehälter maßgebenden Prozentwert ermitteln und PMXB (zukünftig C-PAA) zwecks Umsetzung der Erhöhung über diesen Wert informieren.

        

Die Erhöhung der ruhegeldfähigen Gehälter der Bezieher von Vorruhestandsleistungen ist auch rückwirkend zum 01.07.2007 durchzuführen. Den maßgeblichen Erhöhungswert wird H-PP (künftig C-PGC) kurzfristig ermitteln und PMXB (zukünftig C-PAA) mitteilen.

        

…“    

13

Mit Schreiben vom 15. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatlichen Versorgungsbezüge/Abfindungsbeträge würden zum 1. Juli 2008 um 3,9 % erhöht; auch der Weihnachtsgeldanspruch erhöhe sich um 3,9 %. Entsprechend zahlte die Beklagte die Vorruhestandsleistung in der Folgezeit aus.

14

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

        

„Anpassung der Abfindungsleistungen ab Juli 2009 um 4,0 %

        

Sehr geehrter Herr G,

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01.07.2009 um 4,0 % erhöhen.

        

…       

        

Für die korrekte Berechnung Ihres Ruhegeldes ab Sozialversicherungsrentenbeginn wird das anrechnungsfähige Gehalt während der Vorruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt.

        

Dies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen:

        

Zum 01.07.2007 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,65 % von 5.082,00 EUR auf 5.165,85 EUR.

        

Zum 01.07.2008 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 2,332 % von 5.165,85 EUR auf 5.286,32 EUR.

        

Zum 01.07.2009 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 3,21 % von 5.286,32 EUR auf 5.456,01 EUR.

        

…“    

15

Unter dem 7. Juli 2010 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

        

„Anpassung der Abfindungsleistungen ab Juli 2010 um 2,60 %

        

Anpassung des anrechnungsfähigen Gehaltes ab Juli 2010 um 1,32 %

        

Sehr geehrter Herr G,

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre monatlichen Abfindungsleistungen zum 01.07.2010 um 2,60 % erhöhen.

        

Ihr Weihnachtsgeldanspruch erhöht sich ebenfalls um 2,60 %. Die Weihnachtsgeldzahlung im betrieblichen Vorruhestand wird nach der BV 2003.13 bzw. BV 2003.14 berechnet.

        

…       

        

Für die korrekte Berechnung ihres Ruhegeldes ab Sozialversicherungsrentenbeginn wird das anrechnungsfähige Gehalt während der Vorruhestandsphase ebenfalls weiter entwickelt.

        

Dies führt in Ihrem Fall zu folgenden Ergebnissen:

        

Zum 01.07.2010 hat sich Ihr anrechnungsfähiges Gehalt um 1,32 % von EUR 5.456,01 auf EUR 5.528,03 erhöht.

        

…“    

16

Seit dem 1. Mai 2011 bezieht der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente. Seit diesem Zeitpunkt erhält er von der Beklagten betriebliches Ruhegeld. Bei der Berechnung des Ruhegelds legt die Beklagte ein anrechnungsfähiges Gehalt iHv. 5.528,03 Euro, eine Gesamtversorgungsobergrenze von 65 vH und ein nominelles Ruhegeld iHv. 41 vH des ruhegeldfähigen Einkommens zugrunde.

17

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehalts ab dem Rentenbeginn am 1. Mai 2011 sei als anrechnungsfähiges Gehalt ein Betrag von 5.808,84 Euro anzusetzen. Die Beklagte sei zur Anpassung des anrechnungsfähigen Gehalts in den Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Regelungen für die Versorgungsbezüge und die Abfindungsbeträge verpflichtet. Sein ruhegeldfähiges Gehalt sei während der Übergangsphasen in dem Umfang wie bei Ruheständlern und damit entsprechend den von der Beklagten in den Übergangsphasen mitgeteilten Erhöhungen der Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen anzupassen. In diesem Umfang sei das zuletzt bezogene anrechnungsfähige Gehalt für die Berechnung des ab Mai 2011 zu zahlenden Ruhegelds anzupassen. Es sei daher ein anrechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro zugrunde zu legen.

18

Darüber hinaus betrage nach der Betriebsvereinbarung Nr. 94.13 die Gesamtversorgungsobergrenze für ihn als Schwerbehinderten, der nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem 31. Dezember 2006 in den Ruhestand getreten sei, nicht 65 vH, wie von der Beklagten angenommen, sondern 67,79 vH. Im Übrigen seien nach der Betriebsvereinbarung Nr. 95.02 die anrechnungsfähigen Dienstjahre abweichend zu berechnen. Für die Dienstjahre zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahrs seien bei mehr als 20 tatsächlich geleisteten Dienstjahren 66 2/3 vH für jedes Dienstjahr hinzuzurechnen. Dies führe zu einer Steigerung seines nominellen Ruhegelds von 41 vH auf 45,16 vH.

19

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,

        

1.    

dass sein für die Berechnung seines Ruhegeldes ab Sozialversicherungsrentenbeginn anrechnungsfähiges Gehalt 5.808,84 Euro beträgt,

        

2.    

dass bei der Berechnung seines Ruhegeldes eine Obergrenze der Gesamtversorgung von 67,79 % zugrunde zu legen ist,

        

3.    

dass sein nominelles Ruhegeld 45,16 % seines ruhegeldfähigen Gehalts beträgt.

20

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

23

I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).

24

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11).

25

2. Danach entspricht die Revisionsbegründung hinsichtlich aller drei Anträge den gesetzlichen Vorgaben.

26

a) Der Kläger macht bezüglich der Abweisung des Antrags zu 1. ua. geltend, die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Aufhebungsvertrags sei unzutreffend. Der Aufhebungsvertrag regle nicht lediglich die Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Ruhestands mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vielmehr enthalte er auch Bestimmungen für den eigentlichen Ruhestand. Sein Anspruch ergebe sich auch aus den Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und 15. August 2008. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei auch nach der Neufassung der BV Soziale Richtlinien durch die BV 2005.03 eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts vorzunehmen; im Übrigen sei die BV 2005.03 unwirksam.

27

b) Hinsichtlich der Abweisung des Antrags zu 2. macht die Revision geltend, die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die BV 2003.13 sei gegenüber der BV 94.13 spezieller und hindere deren Anwendung, sei unzutreffend. Der Wortlaut der BV 94.13 sei eindeutig. Diese Betriebsvereinbarung modifiziere die Regelungen der BV Soziale Richtlinien, auf die der Aufhebungsvertrag Bezug nehme. Hätte der Aufhebungsvertrag eine von der BV 94.13 abweichende Regelung treffen wollen, hätte hierauf im Aufhebungsvertrag hingewiesen werden müssen.

28

c) Bezüglich der Abweisung des Antrags zu 3. macht die Revision geltend, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die BV 2003.13 gegenüber der BV 95.02 nicht spezieller. Der Aufhebungsvertrag verweise auf die BV Soziale Richtlinien. Die in der BV 95.02 vorgenommene Besserstellung schwerbehinderter Menschen könne durch den Aufhebungsvertrag nicht umgangen werden.

29

d) Die Revision zeigt daher für jeden Antrag vermeintliche Auslegungs- und damit Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf und lässt die Richtung der Revisionsangriffe erkennen. Die Revisionsangriffe sind im Falle ihrer Berechtigung auch geeignet, eine abweichende Entscheidung möglich erscheinen zu lassen. Ob die behaupteten Rechtsfehler tatsächlich vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit der Revision.

30

II. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

31

1. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet und von dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO getragen.

32

a) Die Anträge sind auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 19; 24. August 2011 - 4 AZR 566/09 - Rn. 33; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202). Der Kläger kann daher auch die Feststellung der für die Berechnung seiner Betriebsrente maßgeblichen Werte verlangen.

33

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch die Entscheidung über die Feststellungsanträge der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13).

34

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der erstmaligen Berechnung seines betrieblichen Ruhegelds ein anrechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro und eine Gesamtversorgungsobergrenze von 67,79 vH zugrunde gelegt werden; das nominelle Ruhegeld beträgt nicht 45,16 vH, sondern - wie von der Beklagten ermittelt - 41 vH des ruhegeldfähigen Gehalts.

35

a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Berechnung des Ruhegelds des Klägers ab dem Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente ein anrechnungsfähiges Gehalt von 5.808,84 Euro zugrunde zu legen. Das anrechnungsfähige Gehalt ist nicht höher als der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag von 5.528,03 Euro. Ein höheres anrechnungsfähiges Gehalt ergibt sich weder aus dem Aufhebungsvertrag vom 24./28. November 2003 und den darin in Bezug genommen Bestimmungen der BV 2003.13 und der BV Soziale Richtlinien noch aus den Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 oder der internen Mitteilung vom 27. März 2008. Die von den Parteien und den Betriebspartnern getroffenen Regelungen bestimmen nicht, dass das zuletzt bezogene anrechnungsfähige Gehalt für die Berechnung des Ruhegelds nach Ablauf der Übergangsphasen und ab Bezug der gesetzlichen Rente in gleichem Umfang zu dynamisieren ist wie das zur Berechnung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt. Das anrechnungsfähige Gehalt ist vielmehr nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien das zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Monatsgehalt. Dieses ergibt, multipliziert mit dem Faktor 1,118, nach Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien das für die Berechnung des Ruhegelds ab Beginn der gesetzlichen Rente maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt. Eine davon abweichende Regelung für das nach Ablauf der Übergangsphasen zu zahlende Ruhegeld von Mitarbeitern, die unter die BV 2003.13 fallen, haben weder die Parteien in dem Aufhebungsvertrag noch die Betriebspartner in der BV 2003.13 oder der BV Soziale Richtlinien getroffen.

36

aa) Der Aufhebungsvertrag regelt nach seiner Nr. 1 die Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug von Sozialversicherungsrente. Hierzu verweist der Aufhebungsvertrag auf die BV 2003.13 und ergänzend auf die BV Soziale Richtlinien. Nach Ablauf der Übergangsphasen wird mit Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente nach Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrags ein neu zu berechnendes Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung) nach der BV Soziale Richtlinien gewährt. Der Aufhebungsvertrag hat daher nur die Leistungen während der Übergangsphasen zum Gegenstand. Soweit in Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrags vereinbart ist, dass der Kläger mit Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente ein neu zu berechnendes Ruhegeld erhält, ist dies lediglich als deklaratorischer Hinweis auf die zeitliche Begrenzung der Leistungen während der Übergangsphasen und den Beginn der Zahlung des betrieblichen Ruhegelds ab Eintritt des Versorgungsfalls der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG zu verstehen. Eigenständige Vereinbarungen zur Berechnung des ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten geschuldeten Ruhegelds enthält der Aufhebungsvertrag nicht. Aus dem Klammerzusatz „Gesamtversorgungsbetrachtung“ in Nr. 4 des Aufhebungsvertrags ergibt sich nichts anderes. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ab dem Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente eine Neuberechnung des Ruhegelds unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist.

37

bb) Auch die in Nr. 2 des Aufhebungsvertrags in Bezug genommene BV 2003.13 enthält - mit Ausnahme der Bestimmungen in Nr. 5.2 zur Gesamtversorgungsobergrenze - keine Regelungen zur Berechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab Bezug der Sozialversicherungsrente geschuldeten Ruhegelds. Insbesondere kann der BV 2003.13 nicht entnommen werden, dass das für die Ermittlung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen dynamisierte ruhegeldfähige Gehalt der Berechnung des Ruhegelds ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zugrunde zu legen ist oder dass das der Berechnung des Ruhegelds zugrunde zu legende anrechnungsfähige zuletzt bezogene Gehalt in demselben Umfang zu dynamisieren ist wie das für die Berechnung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen maßgebliche ruhegeldfähige Gehalt.

38

Nach Nr. 4.1.1 und Nr. 4.1.2 BV 2003.13 errechnen sich die Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen mit und ohne Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Gehalts. Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Gehalts ist nach Nr. 4.1.2 Abs. 3 Satz 1 BV 2003.13 das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monatsgehalt gemäß der BV Soziale Richtlinien. Nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien idF der BV 2002.04 berechnet sich das ruhegeldfähige Gehalt aus dem letzten Monatsgehalt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses multipliziert mit dem Faktor 1,118. Das ruhegeldfähige Gehalt im Monat vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis setzt sich ua. zusammen aus dem Regelgehalt, dem Betrag für Leistung und Erfolg sowie der Zulage auf Basis der Protokollnotiz Nr. 1 zur BV 97.09 bzw. dem AT-Gehalt einschließlich Vertragsausgleich. Nr. 4.1.2 Abs. 3 Satz 2 BV 2003.13 sieht zwar eine Anpassung des ruhegeldfähigen Gehalts vor. Diese erfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Gehaltserhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach den Bestimmungen für Ruhegeldempfänger, dh. nach den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien. Diese Anpassungsregelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Berechnung der Abfindungsleistungen während der Übergangsphasen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente. Die Leistungen während der Übergangsphasen sollen in gleicher Weise dynamisiert werden wie die Ruhegelder der Versorgungsempfänger. Dies besagt nichts darüber, wie die Ruhegeldleistungen nach dem Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zu berechnen sind. Die BV 2003.13 enthält keine Regelung dazu, dass das anrechnungsfähige - zuletzt bezogene - Gehalt für die Berechnung des Ruhegelds ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente in demselben Umfang zu dynamisieren ist wie das während der Übergangsphasen dynamisierte ruhegeldfähige Gehalt.

39

cc) Dies ergibt sich auch nicht aus der BV Soziale Richtlinien. Nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung ist das ruhegeldfähige Gehalt das letzte Monatsgehalt multipliziert mit dem Faktor 1,2. Diese Regelung wurde durch die BV 2002.04 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 dahin modifiziert, dass für AT-Mitarbeiter das Regelgehalt, der Betrag für Leistung und Erfolg sowie bestimmte Zulagen bzw. - für AT-Mitarbeiter mit Altvertrag - das AT-Gehalt, ggf. einschließlich Vertragsausgleich, maßgeblich sind und der Faktor 1,118 beträgt. Für die Berechnung des Ruhegelds nach dem Ablauf der Übergangsphasen und mit Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente ist daher nach Abschnitt 2 Nr. 2.1 BV Soziale Richtlinien das zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt und nicht ein nach dem Ausscheiden dynamisiertes Gehalt maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass für Mitarbeiter, die unter die BV 2003.13 fallen, etwas anderes gelten soll, sind der BV Soziale Richtlinien nicht zu entnehmen. Die Auffassung des Klägers, die Zeiträume vor und nach Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente könnten nicht unterschiedlich behandelt werden, findet in den Vereinbarungen der Parteien und der Betriebspartner keine Stütze.

40

dd) Die Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 gebieten keine andere Beurteilung. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Die Schreiben vom 16. Juli 2007 und vom 15. August 2008 beziehen sich ausdrücklich auf die Versorgungsbezüge/Abfindungsleistungen und damit auf die Leistungen während der Übergangsphasen. Sie haben keinen erkennbaren Bezug zur Berechnung des nach Ablauf der Übergangsphasen und ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente zu berechnenden betrieblichen Ruhegelds nach der BV Soziale Richtlinien.

41

ee) Aus der internen Mitteilung des Personalmanagements der Beklagten vom 27. März 2008 kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Anpassung seines anrechnungsfähigen Gehalts während der Übergangsphasen herleiten. Diese Mitteilung ist nicht an den Kläger oder andere Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger gerichtet. Es handelt sich vielmehr um eine interne Mitteilung innerhalb der Verwaltung der Beklagten, die nicht geeignet ist, Rechte der Arbeitnehmer unmittelbar zu begründen.

42

ff) Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Schadensersatzes wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten gebieten keine andere Beurteilung.

43

(1) Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn 26; 21. November 2000 - 3 AZR 13/00 - zu B 2 b der Gründe mwN). Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben.

44

Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen (vgl. etwa BAG 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zu 2 b der Gründe mwN). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 27; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zu II 3 der Gründe).

45

Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine nachteilige Vereinbarung - etwa über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - auf seine Initiative und in seinem Interesse getroffen wird (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe).

46

(2) Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sein ruhegeldfähiges Gehalt während der Übergangsphasen nach Nr. 4.1.2 BV 2003.13 angepasst wird. Dies ist auch geschehen. Eines Hinweises darauf, dass das für die Berechnung des Ruhegelds maßgebliche anrechnungsfähige Gehalt nicht in demselben Umfang dynamisiert wird, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der BV 2003.13 und der BV Soziale Richtlinien, auf die im Aufhebungsvertrag der Parteien Bezug genommen ist. Diese sehen vor, dass der Berechnung des Ruhegelds das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogene Gehalt zugrunde zu legen ist.

47

gg) Danach wäre als anrechnungsfähiges Gehalt das bei dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt zugrunde zu legen. Die Beklagte hat dieses von 5.082,00 Euro entsprechend ihren Mitteilungen zum 1. Juli 2007 um 1,65 vH auf 5.165,85 Euro, zum 1. Juli 2008 um 2,332 vH auf 5.286,32 Euro, zum 1. Juli 2009 um 3,21 vH auf 5.456,01 Euro und zum 1. Juli 2010 um 1,32 vH auf zuletzt 5.528,03 Euro angehoben. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.

48

hh) Ob der Kläger aus einer von der Beklagten möglicherweise geübten Praxis der Anpassung des für die Berechnung des Ruhegelds ab dem Beginn des Bezugs der Sozialversicherungsrente maßgeblichen anrechnungsfähigen Gehalts während der Übergangsphasen aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Anspruch auf Zugrundelegung eines dynamisierten anrechnungsfähigen Gehalts bei der Berechnung des Ruhegelds hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

49

b) Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. unbegründet. Die Gesamtversorgungsobergrenze für die Berechnung des betrieblichen Ruhegelds des Klägers beläuft sich auf 65 %.

50

aa) Nr. 5.2 BV 2003.13 legt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der sog. 55er-Regelung in den Ruhestand treten und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen, die Gesamtversorgungsobergrenze auf 65 % des ruhegeldfähigen Einkommens fest. Nach Nr. 6.1 BV 2003.13 kommt die BV Soziale Richtlinien nur zur Anwendung, sofern die BV 2003.13 keine abweichende Festlegung getroffen hat. Nr. 5.2 BV 2003.13 enthält eine solche abweichende Regelung und verdrängt als speziellere Regelung für Arbeitnehmer, die aufgrund der 55er-Regelung aus der BV 2003.13 ausscheiden, die allgemeine Regelung in Nr. 4.2 BV Soziale Richtlinien. Danach gilt die BV 94.13, durch welche die BV Soziale Richtlinien geändert und die in der BV Soziale Richtlinien bestimmte Gesamtversorgungsobergrenze auf 65 % festgelegt und für einzelne Gruppen von Schwerbehinderten Ausnahmen geregelt wurden, nicht für Arbeitnehmer, die nach der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

51

bb) Soweit die Revision geltend macht, es hätte eines Hinweises im Aufhebungsvertrag bedurft, wenn dieser eine Abweichung zu der BV 94.13 hätte regeln wollen, verkennt sie, dass sich die Gesamtversorgungsobergrenze von 65 % bereits aus der im Aufhebungsvertrag in Bezug genommenen BV 2003.13 ergibt und damit diese die Abweichung bestimmt.

52

c) Ebenso ist die Klage mit dem Antrag zu 3. unbegründet. Das nominelle Ruhegeld beträgt 41 % des ruhegeldfähigen Gehalts. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Juli 1980 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 1. Juli 2006. Damit hat er 26 anrechnungsfähige Dienstjahre erbracht, die nach Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien ein nominelles Ruhegeld von 41 % (21 % für die ersten zehn Dienstjahre zuzüglich 1,25 % je weiterem Dienstjahr) ergeben. Die BV 95.02 kommt nicht zur Anwendung.

53

aa) Nach Nr. 2.4 BV 95.02 werden bei zu Beginn des Ruhestands als schwerbehindert anerkannten oder erwerbsunfähigen Arbeitnehmern zwecks Nachteilsausgleich weitere Dienstjahre zugerechnet. Dienstjahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahrs werden zu 100 % hinzugerechnet, Dienstjahre zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahrs zu 66 2/3 % oder 33 1/3 %. Damit soll ein Ausgleich für die in Folge der Schwerbehinderung oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erbrachten Dienstjahre bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwerbehinderung oder der Erwerbsunfähigkeit beendet wird.

54

bb) Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, denn sein Arbeitsverhältnis hat nach Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags vom 24./28. November 2003 zum 1. Juli 2006 aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Rechtsvorgängerin der Beklagten geendet.

55

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter     

        

    Schepers    

                 

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.