Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 21. Okt. 2013 - 7 Ta 231/13


Gericht
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Betriebsrats/Beteiligten zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2013 wird als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2I. In der Hauptsache stritten der Betriebsrat als Antragsteller und Beteiligter zu 1) sowie die Arbeitgeberin als Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Im vorliegenden Verfahren nahm der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf der Grundlage des § 101 BetrVG darauf in Anspruch, die Einstellung des Leiharbeitnehmers M aufzuheben. Ebenfalls mit Antragsschrift vom 25.10.2012 ließ der Betriebsrat u. a. drei weitere Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG einleiten, betreffend die Leiharbeitnehmer D (Arbeitsgericht Köln, 2 BV 275/12), K (Arbeitsgericht Köln, 19 BV 272/12) sowie Leiharbeitnehmer K (Arbeitsgericht Köln, 2 BV 288/12). Diese drei Verfahren sind Gegenstand der parallelen Beschwerdesachen mit den Aktenzeichen 7 Ta 248/13, 7 Ta 249/13 und 7 Ta 276/13. Insgesamt gingen in der Zeit vom 26.10. bis 30.10.2012 36 entsprechende Verfahren des Betriebsrats nach § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht Köln ein.
3Nachdem sich das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt hatte, setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.06.2013 den Gegenstandswert auf 1.000,00 €. Hiergegen legte der ausdrücklich als „Beschwerdeführer“ bezeichnete Betriebsrat durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 01.07.2013 „Beschwerde nach § 68 GKG“ ein, mit dem Ziel, den Streitwert auf 4.000,00 € festsetzen zu lassen. Mit Beschluss vom 19.07.2013, ergänzt durch einen weiteren Beschluss vom 15.08.2013, versagte das Arbeitsgericht der Streitwertbeschwerde die Abhilfe. In seinem Beschluss vom 19.07.2013 führt das Arbeitsgericht u. a. aus, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, da der Betriebsrat durch eine vermeintlich zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sei.
4Hiergegen macht der Beschwerdeführer geltend, er, der Betriebsrat, sei nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt und damit auch beschwerdebefugt. Zudem habe er, der Betriebsrat, auch ein eigenes Interesse an der Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes bzw. der sich daraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren. § 40 BetrVG begründe lediglich einen Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, Kostenschuldner, da Auftraggeber, ist und bleibe aber der Betriebsrat, was insbesondere im Ausnahmefall der mangelnden Erstattungsfähigkeit nach § 40 BetrVG relevant werden könne.
5Jedenfalls habe das Arbeitsgericht keinen Hinweis auf die fehlende Beschwerdebefugnis des Betriebsrats gegeben und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
6Die Arbeitgeberin hält die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht für zutreffend.
7II. Die Streitwertbeschwerde des Betriebsrats ist bereits unzulässig.
81. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Beschwerdeführer sie, obwohl anwaltlich vertreten, fälschlich als eine „Beschwerde nach § 68 GKG“ bezeichnet hat. Im Hinblick auf die unzweideutige Zielsetzung der Beschwerde, die mit Beschluss vom 21.06.2013 erfolgte Festsetzung des Gegenstandswertes korrigieren zu lassen, erscheint die falsche rechtliche Einordnung der Beschwerde als eine solche nach § 68 GKG unschädlich. Die Beschwerde kann ohne weiteres als eine solche nach § 33 RVG ausgelegt werden.
92. Die Streitwertbeschwerde des Betriebsrats erweist sich jedoch als unzulässig, weil der Betriebsrat durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss vom 21.06.2013 nicht beschwert ist.
10a. Wie dies bei jedem Rechtsmittel der Fall ist, setzt auch die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch die vermeintlich falsche Streitwertfestsetzung belastet wird. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG bestätigt nicht nur die Notwendigkeit einer Beschwer bei der Streitwertbeschwerde, sondern setzt hierfür sogar eine wirtschaftliche Untergrenze von 200,00 €.
11b. Der Beschwerdeführer reklamiert, das Arbeitsgericht hätte den Streitwert richtigerweise nicht auf 1.000,00 € festsetzen dürfen, sondern auf 4.000,00 € festsetzen müssen.
12aa. Wie der Beschwerdeführer selber vorrechnet, betragen die anwaltlichen Gebühren bei einem Streitwert von 1.000,00 € 276,68 €, bei einem Streitwert von 4.000,00 € jedoch 752,68 €. Daraus folgt zwingend: Angenommen, der Beschwerdeführer hätte Recht, so wäre er durch den falschen Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts nicht belastet, sondern im Gegenteil erheblich begünstigt.
13bb. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst zu Recht als Auftraggeber der anwaltlichen Dienstleistung. Jeder Auftraggeber hat ein natürliches Interesse daran, die von ihm beauftragte Dienstleistung möglichst kostengünstig zu erhalten. Warum es im Interesse des Betriebsrats als Auftraggeber liegen soll, eine Abänderung der Streitwertfestsetzung zu erreichen, die dazu führt, dass die von ihm beauftragte anwaltliche Dienstleistung statt 276,68 € mehr als das 2 ½-fache kostet, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht.
14cc. Dies gilt umso mehr, wenn man den zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers auf § 40 BetrVG beachtet. § 40 BetrVG gibt dem Betriebsrat hinsichtlich der von ihm in Anspruch genommenen Anwaltsdienstleistungen einen Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin, ändert aber nichts daran, dass er selbst bzw. die Gesamtheit seiner Mitglieder im Außenverhältnis der eigentliche Kostenschuldner bleibt. Dies kann erhebliche nachteilige wirtschaftliche Folgen für den Betriebsrat bzw. seine Mitglieder haben, wenn es der Arbeitgeberin im Einzelfall gelänge, sich gegen eine Inanspruchnahme aus § 40 BetrVG erfolgreich zur Wehr zu setzen, z. B. mit der Begründung, der Betriebsrat habe Kosten verursacht, die in dieser Höhe objektiv nicht erforderlich gewesen seien. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Betriebsrat seine Rechte mit prozessualen Gestaltungsmitteln verfolgt, die höhere Gebühren verursachen als gleichwertige andere Gestaltungen.
15c. Der Betriebsrat stellt seine Rolle als Beschwerdeführer in dem vorliegenden Streitwertbeschwerdeverfahren auch nicht in Abrede. Dies wäre auch nicht möglich, lässt er sich doch nicht nur im Beschwerdeschriftsatz vom 01.07.2013, sondern auch in dem weiteren Anwaltsschriftsatz vom 09.08.2013 ausdrücklich und nicht anders auslegbar als Beschwerdeführer bezeichnen und macht er des weiteren ausführliche Ausführungen dazu, warum er sich als Beschwerdeführer für beschwerdebefugt hält.
16d. Schließlich kann auch die hilfsweise erfolgte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
17aa. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Arbeitsgericht ihn nicht auf seine fehlende Beschwerdebefugnis hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer bleibt aber jede Ausführung dazu schuldig, was er auf den von ihm vermissten Hinweis des Gerichts hin vorgetragen oder sonst unternommen hätte, um seine Beschwerde erfolgreich zu gestalten.
18bb. Im Gegenteil: Das Arbeitsgericht hat tatsächlich bereits in seinem Nichtabhilfe-Beschluss vom 19.07.2013 auf den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Beschwer hingewiesen. Dies hat den Beschwerdeführer jedoch nur dazu veranlasst, mit Schriftsatz vom 09.08.2013 die entsprechende Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts in Zweifel zu ziehen.
19III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.


Annotations
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.