Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 03. Apr. 2014 - 7 Sa 769/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.07.2013 in Sachen3 Ca 1418/13 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen vertraglich vereinbarten Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Ausbildungskosten.
3Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin betreiben sog. Fitness-Studios. Der am 21.01.1994 geborene Beklagte absolvierte zunächst in der Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 und sodann verlängert bis 31.12.2011 bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ein Praktikum. Am 11.11.2011 unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Klägerin sowie der Beklagte persönlich einen sog. „Qualifizierungsvertrag zum Fitness- und Gesundheitstrainer/-in (I )“ „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau IHK“. Dieser Vertrag enthält auszugsweise u. a. die folgenden Regelungen:
4„Präambel
5Die betriebliche Ausbildung erfolgt durch den Arbeitgeber, der über die einschlägigen sportpraktischen Lizenzen verfügt und in Kooperation mit der I , über die Dauer von 36 Monaten zum Fitness- und Gesundheitstrainer ausbildet. Diese Qualifizierung ist daher keine öffentlich-rechtliche Ausbildung. Daneben wird der/die zu Qualifizierende zur Prüfung zu/r Sport- und Fitnesskaufmann/-frau IHK vorbereitet.
6§ 1 Zeitraum
7Der Arbeitgeber erklärt sich bereit, den/die zu Qualifizierende/n in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 betrieblich zum/zur Sport- und Gesundheitstrainer/in I auszubilden und auf die Prüfung zum/zur Sport- und Fitnesskaufmann/-frau IHK vorzubereiten.
8§ 2 Probezeit
9Die Probezeit beträgt vier Monate.
10§ 3 Vertragsdauer
11Das Ausbildungsverhältnis endet ohne besondere Kündigung zum Ablauf der Ausbildungszeit. Bei nichtbestandener Abschlussprüfung kann das Ausbildungsverhältnis verlängert werden, wenn der/die zu Qualifizierende dies wünscht. Die Verlängerung endet mit der bestandenden Wiederholungsprüfung, spätestens jedoch nach einem Jahr.
12§ 4 Arbeitszeit
13Der/die zu Qualifizierende steht dem Arbeitgeber im o. g. Zeitraum mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zur Verfügung. Es gilt die 6-Tage-Woche.
14§ 5 Vergütung
15Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem/der zu Qualifizierenden ein monatliches Gehalt in Höhe von 550,00 € brutto zu vergüten. Der Nettobetrag wird dem/der zu Qualifizierenden überwiesen.
16(...)
17§ 7 Aufgabenbereiche
18Zum Erlangen des Ausbildungszieles ist es wichtig, dass der/die zu Qualifizierende sämtliche Bereiche des Arbeitgebers durchläuft. Insbesondere sind dies: Trainingsfläche, Kursbereich, Wellness, Empfang, Verkauf, Bürotätigkeiten und Kundenberatung. Der/die zu Qualifizierende soll das von der I vermittelte Wissen schnell in die Praxis umsetzen. Dazu gehören neben den sportpraktischen Themen auch die Anforderungen der IHK. Daher trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, gerade in der Vorbereitungsphase zur IHK-Prüfung den/die zu Qualifizierende/n in den prüfungsrelevanten Bereichen einzusetzen.
19(...)
20§ 12 Kostenübernahme
21Der Arbeitgeber verpflichtet sich der I GmbH gegenüber, die Kosten für Kursunterlagen, Lehrhefte, Workshops und Seminare zu übernehmen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Gebühren für die I (derzeit 329,00 € monatlich), wenn er vor Beendigung der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig kündigt.
22(...)
23§ 14 Kündigung
24Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
25- 1.26
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
- 2.27
von dem/r zu Qualifizierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.“ (Bl. 4 f. d. A.)
Auf den vollständigen Inhalt des „Qualifizierungsvertrages“ wird Bezug genommen.
29Ab dem 01.01.2012 wurde der Beklagte bei der Klägerin auf der Grundlage des „Qualifizierungsvertrages“ vom 11.11.2011 tätig. Zum 10.10.2012 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis „aus persönlichen Gründen“ fristgerecht (vgl. Bl. 6 d. A.). Er setzte anschließend seine Ausbildung in dem Betrieb eines anderen Unternehmens fort.
30Die Klägerin zahlte im Jahre 2012 im Zusammenhang mit dem „Qualifizierungsvertrag“ des Beklagten an die I GmbH Gebühren in Höhe von 289,00 € monatlich, insgesamt 2.890,00 €.
31Die Klägerin hat sich auf § 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ vom 11.11.2011 berufen und von dem Beklagten die Erstattung der an die I GmbH gezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.890,00 € verlangt.
32Die Klägerin hat dementsprechend beantragt,
33den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.890,00 € nebst 5 Prozent Verzugszinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2012 zu zahlen.
34Der Beklagte hat insoweit beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Außerdem hat der Beklagte erstinstanzlich eine Widerklage erhoben, die für das Berufungsverfahren jedoch nicht mehr von Interesse ist.
37Der Beklagte hat gegen die Klageforderung eingewandt, der Vertrag vom 21.11.2011 sei nichtig; denn er, der Beklagte, sei im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch minderjährig gewesen. Der Vertrag sei auch nicht durch eine spätere Genehmigung wirksam geworden. Auch in der Aufnahme und Fortsetzung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit durch ihn könne keine konkludente Genehmigung des Vertragsschlusses gesehen werden, da ihm, dem Beklagten, hierzu das entsprechende Bewusstsein gefehlt habe. Somit sei auch die Klausel über die Rückzahlungsverpflichtung nicht wirksam zustande gekommen. Vielmehr habe lediglich ein faktisches Ausbildungsverhältnis bestanden.
38Zudem hat der Beklagte eingewandt, dass seine Kündigung des „Qualifizierungsvertrages“ nicht aus von ihm zu vertretenden Gründen erfolgt sei. Hierzu hat der Beklagte behauptet, er habe in der Zeit vom Abschluss des „Qualifizierungsvertrages“ bis zu seiner Kündigung ca. 300 bis 400 Überstunden geleistet. Aufgrund der Dienstplangestaltung habe er sich in vielen Fällen von morgens bis spätabends im Betrieb aufhalten müssen und dann keine Gelegenheit mehr gehabt, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen. Die dadurch hervorgerufenen gesundheitlichen Belastungen habe er nicht mehr verkraftet. Der Wechsel in ein neues, ‚normales‘ Ausbildungsverhältnis sei für ihn daher unumgänglich gewesen.
39Mit Urteil vom 09.07.2013 hat das Arbeitsgericht Aachen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 13.09.2013 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 01.10.2013 Berufung eingelegt und diese am 28.10.2013 begründet.
40Die Klägerin und Berufungsklägerin macht geltend, zwischen den Parteien habe zum Einen ein reguläres Berufsausbildungsverhältnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Sport- und Fitnesskaufmanns bestanden. Hiervon streng zu trennen sei jedoch die daneben vereinbarte, für das persönliche Fortkommen des Beklagten nützliche Zusatzqualifizierung zum Fitness- und Gesundheitstrainer bei der I . Auf Letztere sei § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht anwendbar.
41Die der Zusatzqualifizierung zum Fitness- und Gesundheitstrainer zuzuordnende Rückzahlungsvereinbarung halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Die Rückzahlungsklausel wahre sowohl das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation über den Zeitraum von drei Jahren zu nutzen, wie auch das Interesse des Arbeitnehmers, durch die zusätzliche Qualifikation die eigenen Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie es im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist.
42Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
43unter Abänderung des am 09.07.2013 verkündeten und am 13.09.2013 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen, Az. 3 Ca 1418/13 h, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.890,00 e nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2012 zu zahlen.
44Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Der Beklagte und Berufungsbeklagte führt aus, dass das Arbeitsgericht Aachen den „Qualifizierungsvertrag“ zu Recht als einheitliches Ausbildungsverhältnis bewertet habe, der nicht in zwei Teile aufgespalten werden könne. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sei auf die Rückzahlungsklausel daher sehr wohl anwendbar. Es sei verfehlt, wenn die Klägerin das Ausbildungsverhältnis immer wieder einem normalen Arbeitsvertrag gleichsetze, da der Auszubildende anders als ein normaler Arbeitnehmer den Schutz des Berufsbildungsgesetzes genieße.
47Im Übrigen wiederholt der Beklagte, dass er die Gründe für die von ihm ausgesprochene Kündigung nicht zu vertreten gehabt habe.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
49I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.07.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
50II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 09.07.2013 die auf § 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ vom 11.11.2011 gestützte Forderung auf Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Leistungen an die I zu Recht zurückgewiesen.
51Für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin existiert keine Anspruchsgrundlage. Die Klägerin kann ihren Rückzahlungsanspruch insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ vom 11.11.2011 stützen.
521. Wie bereits das Arbeitsgericht Aachen zutreffend erkannt hat, folgt dieses Ergebnis allerdings nicht schon daraus, dass der gesamte „Qualifizierungsvertrag“ nicht wirksam zustande gekommen wäre, weil der Beklagte im Zeitraum seines Abschlusses noch minderjährig gewesen ist.
53Zwar trifft es zu, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages, also am 11.11.2011, sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies war aber sodann am 21.01.2012 der Fall, also nur drei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit auf der Grundlage des „Qualifizierungsvertrages“. Dem Beklagten war bewusst, dass er am 11.11.2011 einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte, der die Grundlage seiner Tätigkeit für die Klägerin ab dem 01.01.2012 bilden sollte. Der Beklagte hat ungeachtet der streitigen Frage, ob ihm ein Exemplar der Vertragsurkunde ausgehändigt wurde, den Vertrag jedenfalls inhaltlich zur Kenntnis genommen. Wenn der Beklagte somit nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 21.01.2012 seine Arbeit für die Klägerin auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages für viele Monate kommentarlos fortgesetzt hat, so kommt damit aus objektiver Sicht konkludent der Wille des nunmehr volljährigen Beklagten zum Ausdruck, den abgeschlossenen Vertag als Grundlage seiner Arbeits- bzw. Ausbildungsbeziehung zur Klägerin weiterhin gelten zu lassen. Rechtstechnisch gesehen hat der Beklagte den Vertragsschluss damit genehmigt.
542. § 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ ist jedoch aus verschiedenen Gründen wegen mehrfachen Gesetzesverstoßes als nichtig anzusehen.
55a. Zunächst teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 12 Abs. 2 des Qualifizierungsvertrages bereits gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verstößt. Nach § 12 Abs. 1 BBiG ist eine Vereinbarung nichtig, die beinhaltet, dass der Auszubildende für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat.
56aa. Unter das Verbot des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG fällt z. B. auch eine Entschädigung für Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der betrieblichen Ausbildungsstätte stattfinden, soweit diese in den vereinbarten Ausbildungsgang einbezogen sind (BAG vom 29.06.1988, 5 AZR 450/87). Ebenso fällt eine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 unter das Entschädigungsverbot, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis Teil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist (BAG vom 25.04.1984, NZA 1985, 184).
57bb. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang den „Qualifizierungsvertrag“ als einheitlichen Ausbildungsvertrag gewertet.
58aaa. Der sog. Qualifizierungsvertrag ist darauf ausgerichtet, dass der Beklagte zum Einen die Qualifikation in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Sport- und Fitnesskaufmanns erwirbt. Zum Anderen soll der Beklagte zum Fitness- und Gesundheitstrainer ausgebildet werden, eine brancheninterne Spezialqualifikation, die über das Ausbildungsunternehmen I GmbH erworben werden kann.
59bbb. Soweit der Qualifizierungsvertrag darauf ausgerichtet ist, dass der Beklagte den Abschluss als Sport- und Fitnesskaufmann erwirbt, handelt es sich um einen regulären Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
60ccc. Zugleich hat sich die Klägerin in dem Qualifizierungsvertrag aber auch dazu verpflichtet, den Beklagten betrieblich zum Fitness- und Gesundheitstrainer auszubilden. Schon aus der Präambel des Qualifizierungsvertrages geht hervor, dass die betriebliche Ausbildung sowohl zum Fitness- und Gesundheitstrainer wie auch zum Sport- und Fitnesskaufmann „durch den Arbeitgeber“, also durch die Klägerin, erfolgt, die „in Kooperation mit der I über die Dauer von 36 Monaten zum Fitness- und Gesundheitstrainer ausbildet“ und sich daneben verpflichtet, den Beklagten auf die „Prüfung zum Sport- und Fitnesskaufmann IHK“ vorzubereiten.
61ddd. Dabei sind die beiden Ausbildungsziele ebenso wie der Weg der betrieblichen Ausbildung dorthin sowohl nach den vertraglichen Regelungen wie auch nach der gelebten Vertragswirklichkeit untrennbar miteinander verbunden. § 1 des„Qualifizierungsvertrages“ bestätigt zunächst noch einmal, dass es „der Arbeitgeber“, also die Klägerin ist, die die Verpflichtung zur betrieblichen Ausbildung für beide Teilbereiche übernommen hat. Die enge vertragliche Verzahnung zeigt sich sodann in diversen weiteren Vertragsvorschriften. So enthält § 2 des Vertrages eine einheitliche Probezeit von vier Monaten. Gemäß § 3 ist die Vertragsdauer einheitlich geregelt. Die in § 4 enthaltene Regelung über die betriebsübliche Arbeitszeit differenziert nicht zwischen der Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann und derjenigen zum Fitness- und Gesundheitstrainer. § 5 sieht nur eine einheitliche Ausbildungsvergütung für die Gesamtausbildung vor. Besonders deutlich wird die enge und untrennbare Verzahnung beider Bereiche in § 7 des Qualifizierungsvertrages. Im Einleitungssatz ist wiederum undifferenziert vom „Erlangen des Ausbildungsziels“ die Rede, wozu der „zu Qualifizierende sämtliche Bereiche des Arbeitgebers durchläuft“. Diese werden sodann im Einzelnen aufgeführt. Sodann heißt es: „Der/die zu Qualifizierende soll das von der I vermittelte Wissen schnell in die Praxis umsetzen. Dazu gehören neben den sportpraktischen Themen auch die Anforderungen der IHK.“ § 10 Satz 2 des Vertrages bestimmt, dass die I sogar die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der prüfenden IHK, also derjenigen Institution, die für die Abschlussprüfung des staatlichen Ausbildungsweges zum Sport- und Fitnesskaufmann zuständig ist, übernimmt. § 14 des Qualifizierungsvertrages schließlich gibt die Kündigungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG wieder, ohne in irgendeiner Weise zwischen den beiden vertraglich angestrebten Ausbildungszielen zu differenzieren.
62eee. Zur Erfüllung ihrer im Qualifizierungsvertrag übernommenen Verpflichtung, den Beklagten zum Fitness- und Gesundheitstrainer auszubilden, „kooperiert“ die Klägerin ausweislich der Vertragspräambel mit der I GmbH. Zu dieser hat der Beklagte selbst, soweit ersichtlich, keinerlei eigenständige Rechtsbeziehungen aufgebaut.
63fff. Gemäß § 7 S. 3 des Vertrages soll „der zu Qualifizierende das von der I vermittelte Wissen schnell in die Praxis umsetzen“, d. h. in den betrieblichen Alltag der Klägerin, in welchen der Beklagte im Sinne einer Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenstunden dienstplanmäßig eingebunden ist.
64cc. Bei alledem stellt sich der Besuch von Seminaren u. ä. bei der I durch den Beklagten als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Betriebsstätte der Klägerin dar, welche ansonsten aber nahtlos in die von den Parteien vereinbarte Gesamtausbildung integriert ist, wobei die beiden Teilbereiche der Ausbildung im betrieblichen Ausbildungsalltag eng verzahnt und vermischt sind.
65dd. Die Abwälzung der von der Klägerin übernommenen Kosten der außerhalb ihrer Betriebsstätte bei der I stattfindenden Ausbildungsmaßnahmen auf den Beklagten ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht zulässig (vgl. BAG vom 29.06.1988, 5 AZR 450/87).
66b. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Rückzahlungsklausel in § 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ zusätzlich auch gegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Nach dieser Gesetzesvorschrift ist eine Vereinbarung über Vertragsstrafen in einem Ausbildungsvertrag nichtig.
67Die Rückzahlungsklausel in § 12 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages der Parteien ist zwar pro forma nicht als Vertragsstrafenregelung formuliert. Sie wirkt sich der Sache nach aber ebenso aus. Der Beklagte soll durch die Rückzahlungsklausel dazu angehalten werden, den auf drei Jahre angelegten Ausbildungsvertrag nicht von sich aus, also aus bei ihm liegenden Gründen, zu kündigen. Kündigt er dennoch aus eigenem Antrieb vorzeitig, fällt die Verpflichtung zu einer Geldzahlung an die Klägerin an, die der bis zur Kündigung aufgelaufenen Anzahl der Monatsbeiträge zur I entspricht.
683. Letztlich kann aber sogar dahinstehen, ob die Rückzahlungsklausel in
69§ 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 BBiG verstößt und aus diesem Grunde nichtig ist; denn zur Überzeugung des Berufungsgerichts hält die Rückzahlungsklausel jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.
70a. Bei dem „Qualifizierungsvertrag“ vom 11.11.2011 handelt es sich– unstreitig – um einen dem Beklagten von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin vorgegebenen Formulararbeitsvertrag. Die vorgegebenen Klauseln des Formulararbeitsvertrages sind somit allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.
71b. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
72c. § 12 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages der Parteien beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, weil die Vertragsklausel mit den gesetzlichen Regelungen in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG sowie § 23 Abs. 1 BBiG und § 17 Abs. 1 S.1 BBiG nicht zu vereinbaren ist.
73aa. Unstreitig handelt es sich bei dem „Qualifizierungsvertrag“ der Parteien zumindest auch um einen regulären Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, nämlich soweit die Qualifikation zum Sport- und Fitnesskaufmann IHK vermittelt werden soll.
74bb. Damit sind für den Vertrag der Parteien auch die Regeln des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG über die Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen einschlägig. Nach § 22 Abs. 1 BBiG sollen die Parteien des Ausbildungsvertrages während der – gemäß § 20 BBiG längstens viermonatigen – Probezeit jederzeit frei und ohne äußeren Rechtfertigungszwang die Möglichkeit haben zu prüfen, ob ihnen die Durchführung des Vertrages sinnvoll erscheint und ein gedeihliches Miteinander erwarten lässt. Andernfalls können sie sich während der Probezeit jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag lösen.
75cc. Sodann sieht das gesetzliche Leitbild des Berufsausbildungsverhältnisses jedoch vor, dass die Parteien nach abgelaufener Probezeit möglichst dauerhaft am Ausbildungsvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungsziels festhalten sollen. Deswegen sieht das Gesetz für diese Phase des Berufsausbildungsverhältnisses in § 22 Abs. 2 BBiG nur noch eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten vor. So soll grundsätzlich für beide Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung nicht mehr in Betracht kommen.
76dd. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG macht jedoch für den Auszubildenden insofern eine ausdrückliche Ausnahme, als dieser jederzeit unbelastet die Möglichkeit haben soll, seinen Ausbildungsberuf zu wechseln oder die Berufsausbildung ganz aufzugeben. Durch § 12 Abs. 2 des Qualifizierungsvertrages werden die vom Berufsbildungsgesetz vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten des Auszubildenden aber über Gebühr unangemessen eingeschränkt.
77aaa. § 14 des Qualifizierungsvertrages der Parteien übernimmt zwar vordergründig den Wortlaut des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG. Nach § 12 Abs. 2 Ausbildungsvertrag muss der Beklagte aber bekanntlich immer dann den bis dahin angefallenen Betrag der von der Klägerin an die I GmbH verauslagten Leistungen in voller Höhe zurückzahlen, wenn er „auf eigenen Wunsch oder aus Gründen, die er zu vertreten hat,“ das Ausbildungsverhältnis vorzeitig kündigt. Wenn also der Auszubildende von der ihm grundsätzlich in § 14 S. 2 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages eingeräumten Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Aufgabe der Berufsausbildung oder Wechsel des Ausbildungsberufs Gebrauch machen wollte, müsste er die Hürde überwinden, einen vergleichsweise hohen, schon nach Ablauf von vier Monaten vierstelligen Geldbetrag an die Klägerin zurückzuzahlen.
78bbb. Im Ergebnis bedeutete dies, dass dem Beklagten anlässlich einer solchen Kündigung nach § 14 S. 2 Nr. 2 Ausbildungsvertrag nachträglich und rückwirkend die Verpflichtung auferlegt würde, die bis dahin gegenüber der I GmbH angefallenen monatlichen Leistungen selbst zu tragen. Da der Beklagte aber aufgrund des Ausbildungsvertrages auch vertraglich verpflichtet war, die Leistungen der IFAA in Anspruch zu nehmen, führte dies de facto dazu, dass sich die von der Klägerin geschuldete Ausbildungsvergütung auf nur noch 261,00 € monatlich (550,- € minus 289,- €) reduzierte. Es bedarf nach Auffassung des Berufungsgerichts keiner näheren Erläuterung, dass es sich hierbei nicht mehr um eine „angemessene Vergütung“ im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG handeln würde.
79ccc. Entsprechendes würde gemäß § 12 Abs. 2 Ausbildungsvertrag sogar für eine vom Beklagten während der Probezeit ausgesprochene Kündigung gelten. Obwohl den Normen des Berufsbildungsgesetzes die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich während der Probezeit beide Parteien des Ausbildungsvertrages frei entscheiden können sollen, ob sie das Ausbildungsverhältnis tatsächlich dauerhaft fortführen wollen, müsste der Beklagte der Klägerin aufgrund § 12 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages bereits einen Betrag in Höhe von 1.156,00 € zurückzahlen, wenn er beispielsweise gegen Ende des vierten Probezeitmonats das Ausbildungsverhältnis auf eigenem Wunsch beendet hätte.
80ee. Dass derartige Zahlungsverpflichtungen den gesetzlichen Intentionen eindeutig widersprechen, belegt § 23 Abs. 1 BBiG. Hiernach schulden die Parteien des Ausbildungsvertrages einander zwar grundsätzlich Schadensersatz, wenn sie das Ausbildungsverhältnis vorzeitig lösen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung gilt dies aber gerade nicht für Kündigungen während der Probezeit sowie dann, wenn der Auszubildende von § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG Gebrauch machen will, der Norm, die im Ausbildungsvertrag der Parteien dem § 14 S. 2 Nr. 2 entspricht. Wenn aber eine Kündigung während der Probezeit oder eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Auszubildenden auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG nicht einmal zum Ersatz etwaiger beim Vertragspartner entstandener Schäden verpflichtet, erscheint es erst recht nicht zulässig, an diese Kündigungsvarianten anderweitige vertragliche Geldzahlungsverpflichtungen zu knüpfen. Genau dies ist aber im Ausbildungsverhältnis der Parteien aufgrund § 12 Abs. 2 des Qualifizierungsvertrages in Verbindung mit dessen § 14 der Fall.
81ff. Eine Vertragsnorm, die Derartiges vorsieht, führt daher zur unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher nichtig.
82gg. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt bekanntlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn der Inhalt einer AGB-Klausel gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt (BAG NJW 2005, 3307; BAG NRJ 2006, 795; BGH NJW 2000, 1113; BGH NJW 1993, 1135; BGHZ 86, 297; BGHZ 114, 342; BGHZ 120, 122; Palandt/Grüneberg, Vorbemerkung zu § 307 BGB Rdnr. 8).
83hh. Die in § 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ liegende unangemessene Benachteiligung des Auszubildenden wird auch nicht durch übergeordnete berechtigte Interessen der Klägerin nach Treu und Glauben gerechtfertigt. Entgegenstehende berechtigte Interessen der Klägerin sind nicht erkennbar.
84aaa. Wenn die Klägerin darauf hinaus will, dass sie ein berechtigtes Interesse habe, den Beklagten nach Möglichkeit für die volle Vertragslaufzeit von drei Jahren an dem Vertrag festzuhalten, weil ihr dadurch für einen längeren Zeitraum eine billige Arbeitskraft zuwächst, so deckt sich dieses Interesse nicht mit dem gesetzlichen Leitbild eines Ausbildungsverhältnisses. In diesem soll nämlich der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen und nicht das klassische Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung wie in regulären Arbeitsverträgen. Das Ausbildungsverhältnis schützt nicht Produktionsinteressen des Ausbildungsbetriebes (BAG vom 17.08.2000, NZA 2001, 150). Keineswegs ist das Interesse des Ausbildungsbetriebes daran, den Auszubildenden möglichst an der vereinbarten Höchstdauer des Vertrages festzuhalten, geeignet, das Interesse des Auszubildenden, frei über seinen beruflichen Werdegang – etwa während der Probezeit oder im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG – zu disponieren, außer Kraft zu setzen.
85bbb. Ebenso wenig könnte sich die Klägerin schließlich zur Rechtfertigung der Rückzahlungsklausel darauf berufen, dass sie ein berechtigtes Interesse daran habe, den von ihr im Ausbildungsverhältnis betriebenen finanziellen Aufwand erstattet zu bekommen, wenn dieser aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Auszubildenden fehlschlage.
86Der Klägerin ist durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Beklagten weder ein Schaden entstanden, noch sind die Investitionen in Form der für den Beklagten an die I GmbH gezahlten Leistungen fehlgeschlagen. Bei den monatlichen Leistungen der Klägerin an die I handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um zukunftsbezogene Aufwendungen. Deren Zweck realisiert sich nicht erst mit fortschreitender Dauer oder gar erfolgreichem Abschluss der Ausbildung des Beklagten, sondern jeweils sogleich in dem Monat, für den sie gezahlt werden. Bezeichnender Weise heißt es in § 7 S. 3 des Ausbildungsvertrages: „Der/die zu Qualifizierende soll das von der I vermittelte Wissen schnell in die Praxis umsetzen.“ Mit anderen Worten profitiert die Klägerin ihrerseits von ihren Investitionen unmittelbar bereits in dem Monat, für den sie die Leistungen an die I zahlt. Umgekehrt erspart sich die Klägerin aber auch für die zukünftigen, nach Wirksamwerden der Kündigung des Beklagten liegenden Zeiträume die Verpflichtung zur Fortzahlung weiterer Beträge an die I .
87ccc. Es bleibt somit dabei, dass die in § 12 Abs. 2 des „Qualifizierungsvertrages“ angelegte unangemessene Benachteiligung des Auszubildenden durch entgegenstehende Interessen der Klägerin nicht gerechtfertigt werden kann.
88III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
89Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wendet diese auf die Umstände des Einzelfalls an.
90R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
91Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
92Auf § 72a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.