Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 28. Aug. 2013 - 11 Sa 935/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 – 4 Ca 8837/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer Gewinnbeteiligung.
3Der Kläger war vom Januar 2001 bis Juni 2005 für die Insolvenzschuldnerin als kaufmännischer Leiter der K Niederlassung tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag die Tantiemeregelung vom 20.03.2001 zugrunde, wonach der Kläger eine Gewinnbeteiligung erhält, die sich am Ergebnis der Niederlassung K nach Gewerbesteuer orientiert. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 8 d. A. verwiesen.
4Am 01.03.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zeitgleich stellte der Beklagte den Kläger von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung frei.
5Der Kläger begehrt die Zahlung einer Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 auf der Grundlage eines von ihm und dem damaligen Niederlassungsleiters erstellten Ergebnisberichtes, dessen Ausdruck auf den 02.05.2005 datiert (Bl. 15 – 19 d. A.). Das Geschäftsjahr 2004 endete mit dem 31.03.2005.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.05.2010 (Bl. 89 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Aufstellung des Klägers sei von der Beklagten nicht autorisiert, notwendige Rückstellungen wegen Garantieverpflichtungen seien nicht beachtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
7Gegen das ihm am 09.07.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 02.08.2010 begründet.
8Der Kläger meint, bei seiner Forderung handele es sich um eine Masseforderung, da der Anspruch nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Er trägt vor, es sei von einem positiven Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2004 auszugehen. In den Vorjahren sei die vor Ort durchgeführte Ergebnisermittlung von Herrn G aus der Hauptverwaltung stets auf Plausibilität überprüft und übernommen worden. Dies sei für das Jahr 2004 lediglich aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gescheitert. Die späteren Ergebnismitteilungen der Insolvenzschuldnerin mit der veränderten Bewertung von Rückstellungen und Aufwand seien nicht maßgeblich, entscheidend seien die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag. Die Rückstellungen seien teilweise völlig aus der Luft gegriffen.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 (4 Ca 8837/09)
11den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.147,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
12hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K M B GmbH & Co. KG (273 IN 725/04 b AG B eine Masseforderung in Höhe von 14.147,25 € zusteht und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die auf dessen Masseforderung entfallende Quote zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Art und Höhe der Rückstellungen seien zutreffend ermittelt. Das Betriebsergebnis der K Niederlassung sei mit Minus 4.316.317,31 € negativ ausgefallen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 30.07.2010, 22.09.2010, 28.10.2010, 03.01.2011, 22.02.2012, 09.03.2012und 16.04.2012 nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.08.2013 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
19II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Ausführungen der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
201. Der Hauptantrag auf Zahlung von 14.147,25 € brutto ist bereits deshalb unbegründet, weil es sich bei der Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 nicht um eine Masseverbindlichkeit nach den §§ 53, 55 Abs. 1 InsO handelt.
21a) Die Annahme einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitert bereits daran, dass das Arbeitsverhältnis mit Tantiemeabrede nicht von dem Insolvenzverwalter, sondern von der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2001 begründet wurde. Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Von dieser Vorschrift werden insbesondere Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich demgegenüber auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten i.S.v.§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 6 AZR 406/11 – m.w.N.).
22b) Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung ist auch keine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.
23aa) Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
24Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird. Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen daher alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 10 AZR 793/11 – m.w.N.). Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen die Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist. Fallen die Zeitabschnitte in die Zeit nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Entscheidend ist nicht allein die vereinbarte Leistungszeit, sondern die Zwecksetzung. Es genügt nicht, dass die Verbindlichkeiten „in der Zeit“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen stehen, als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Ihre vorweg vorzunehmende Berichtigung ist eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen ist. Entscheidend ist, ob Entgelt im weitesten Sinn für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird (BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 6 AZR 406/11 – m.w.N.).
25bb) Der Kläger hat zum einen nicht dargetan, dass der Anspruch auf Gewinnbeteiligung 2004 vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Bewertungsstichtag, hier der 31.03.2005, abhängigwar. Aus der vertraglichen Vereinbarung vom 20.03.2001 ergibt sich dies jedenfalls nicht. Zum anderen ist das Betriebsergebnis, welches der Kläger seiner Forderung zugrunde legt, unabhängig von seinen Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung. Es steht nicht in einem auch nur teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach der Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen. Der Kläger hat nach Insolvenzeröffnung keine Arbeitsleistungen mehr erbracht, er wurde am 01.03.3005 von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Der Masse sind also keinerlei Arbeitsleistungen des Klägers zugutegekommen, die Einfluss auf das erzielte Betriebsergebnis haben könnten.
262. Der Hauptantrag ist aber auch noch aus einem anderen Grund unbegründet. Der Kläger hat im Ergebnis nicht schlüssig dargetan, dass er aus der Zusage einer Gewinnbeteiligung vom 20.03.2001 eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 14.147,25 € brutto hat. Aus diesem Grund blieb auch dem Hilfsantrag, der sich auf Feststellung dieser Forderung als Insolvenzforderung (§§ 38, 108 Abs. 3 InsO) zur Tabelle richtet, ohne Erfolg.
27Ein positives Betriebsergebnis der K Niederlassung lässt sich nicht feststellen. Ein positives Betriebsergebnis der Niederlassung in K ist nicht explizit bilanziert. Es existiert lediglich eine testierte Konzernbilanz bezogen auf den Stichtag 28.02.2005 (Bl. 174 ff. d. A.), die das Ergebnis der K Niederlassung nicht gesondert ausweist. Ihr ist lediglich der Konzernverlust von über 54 Mio. € zu entnehmen. Ein positives K Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2004 hat die für die Ergebnisfeststellung zuständige Hauptverwaltung der Zentrale in B nicht festgestellt. Die Ergebnismitteilungen der Niederlassung K sind hierfür auch nicht verbindlich. Die Ergebnismitteilungen erfolgten nach dem Vortrag des Klägers erster Instanz grundsätzlich monatlich, sind also lediglich Momentaufnahmen und implizieren Veränderungen. Sie unterlagen zudem einer Überprüfung der Hauptverwaltung, was auch die Möglichkeit der Korrektur beinhaltet. Die Ergebnismitteilung per Ausdruck 02.05.2005 bezieht sich im Übrigen auf die „Periode 2004.11“ und betrifft, wie der handschriftlichen Erläuterung zu entnehmen ist, das „Ergebnis 11/04“, was dafür spricht, dass nicht das Betriebsergebnis zum Bewertungsstichtag 31.03.2005, sondern das nicht repräsentative Ergebnis zum 30.11.2004 zugrundegelegt wurde. Darüber hinaus ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen, dass das von ihm zugrundegelegte Zahlenmaterial aus der Mitteilung vom 02.05.2005 zutreffend ist. Der Beklagte hat hierzu abweichende Ergebnisermittlungen vorgelegt. Dabei handelt es sich zum einen um den Ausdruck vom 16.01.2010 (Bl. 46 ff. d. A.), zum anderen um den Ausdruck vom 01.02.2012 (Bl. 194 ff. d. A.). Es obliegt dem Kläger im einzelnen darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Bewertungen, die die Annahme eines positiven Betriebsergebnisses der K Niederlassung von 1.414.725,83 € zum Bewertungsstichtag 31.03.2005 rechtfertigen sollen, sachlich begründet sind. Es genügt nicht, die abweichenden Ermittlungen des Beklagten im Hinblick auf Garantieverpflichtungen und Rückstellungen in Zweifel zu ziehen. Da der Kläger die einzelnen Ansätze seiner Ergebnismitteilung – soweit sie von den Feststellungen des Beklagten abweichen - nicht begründet hat, unterlag die Klage insgesamt der Abweisung.
28III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
29IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
30R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
31Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
32Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.