Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Jan. 2015 - 11 Sa 605/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2014 – 1 Ca 4300/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 zum 31.07.2017 beendet wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
3Der Kläger, Diplom-Ingenieur, ist seit dem März 2008 für die beklagte F aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig.
4Mit Arbeitsvertrag vom 20.09.2011 (Bl. 26 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien die befristete Anstellung für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2014. Als Befristungsrund ist die Mitarbeit am Projekt des Aufbaus eines Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzkonzept genannt.
5Mit Schreiben vom 26.11.2012 begründete der Dekan des Fachbereichs Luft- und Raumfahrttechnik gegenüber der Beklagten den zeitlich befristeten erhöhten Bedarf an der Beschäftigung des Klägers. Er verwies u.a. auf die zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen (MIWF) und der Beklagten vereinbarten erhöhten Studienanfängerzahlen für die Studienjahre 2011 bis 2015 und die Umsetzung der Mitarbeiter H und R , die für die Praktikumsbetreuung verantwortlich waren, in andere Lehrgebiete wegen der dortigen Mehreinschreibungen bis August 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird aufBl. 20 f. d.A. verwiesen.
6Die Beklagte ließ dem Kläger mit Anschreiben vom 02.05.2013 (Bl. 107 f. d.A.) einen weiteren Arbeitsvertrag zukommen, wonach der Kläger ab dem 02.05.2013 befristet bis zum 31.07.2017 beschäftigt wird. Als Befristungsgrund ist die Bewältigung der zeitlich befristeten Mehrarbeit auf Grund steigender Studienanfängerzahlen im Bereich der Messtechnik und Strömungsmaschinen im Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik genannt. Der Vertrag vom 20.09.2011 sei mit Ablauf des 01.05.2013 gegenstandslos. Der Kläger unterzeichnete den neuen Arbeitsvertrag unter dem 15.05.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 6 ff. d.A. verwiesen.
7Mit der am 28.10.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses.
8Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2014 (Bl. 38 ff. d. A.) die Entfristungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung vor, da der Anstieg der Studierendenzahlen wegen der Abschaffung der Wehrpflicht und der Aufnahme eines doppelten Abiturjahrgangs ein zeitlich vorübergehendes Belastungsphänomen darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
9Gegen das ihm am 13.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.07.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.09.2014 begründet.
10Der Kläger meint, die Befristungsabrede des von ihm am 15.05.2013 unterzeichneten Arbeitsvertrages sei bereits deshalb unwirksam, weil sie erst nach Vertragsbeginn des letzten Arbeitsvertrages unterschrieben worden sei. Sein Aufgabenbereich sei in der Tätigkeitsdarstellung vom 24.06.2013(Bl. 175 ff. d.A.) definiert. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger nur zu 60 % mit Tätigkeiten betraut sei, die Studierende beträfen. Der Kläger habe zu 50 % seiner Arbeitszeit die bestehenden Daueraufgaben der Mitarbeiter H und R übernommen. Der Arbeitnehmer H scheide altersbedingt im März 2016 aus. Auch die Durchführung von Übungen und Praktika mit Studierenden im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik stelle eine Daueraufgabe dar. Schwankungen in der Zahl der Studierenden seien dem unternehmerischen Risiko der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, denn sie habe dem Kläger nunmehr Aufgaben im „SMART-Projekt“ zugewiesen.
11Der Kläger beantragt zuletzt,
12- 13
1. auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 29.04.2014 zum Aktenzeichen 1 Ca 4300/13 abzuändern,
- 15
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 zum 31.07.2017 beendet sein wird.
Die Beklagte beantragt,
17die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, der Kläger sei in allen Gesprächen vor Vertragsunterzeichnung klar und deutlich darauf hingewiesen worden, dass sich lediglich das Ende seiner befristeten Tätigkeit auf das Jahr 2017 verschiebe. Dem Kläger sei durch das Anschreiben der Personaldezernentin unmissverständlich verdeutlicht worden, dass der Vertrag unterschrieben zurückgesandt werden müsse. Das Schriftformerfordernis sei gewahrt. Die mit dem MIWF vereinbarten Aufnahmezahlen seien intern auf die einzelnen Fachbereiche im Rahmen von Zielvereinbarungen herunter gebrochen worden, um eine Planungssicherheit für die Fachbereiche zu schaffen und das Studium besser organisieren zu können. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs hindere die Beklagte nicht, Tätigkeiten umzuschichten und den Kläger damit zu beauftragen. Die Tätigkeiten des Klägers seien der Tätigkeitsdarstellung vom 26.11.2012 (Bl. 181 ff. d.A.) zu entnehmen. Die Tätigkeitsbeschreibung vom 24.06.2013 sei weder maßgebend für die Befristungskontrolle noch von der Beklagten autorisiert.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.09.2014, 13.11.2014 und 24.12.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.01.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
22II. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 mit dem 31.07.2017.
231. Ein zusätzlicher, nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Dafür muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basieren muss. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 AZR 893/12 – m.w.N.). Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG, Urt. vom 12.09.1996 – 7 AZR 790/95 – m.w.N.).
242. Selbst wenn man die Prognose des Dekans im Schreiben vom 26.11.2012, auf die sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung bezieht, und die Tätigkeitsdarstellung vom 26.11.2012 hinsichtlich des Aufgabenkreises des Klägers zugrunde legt, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass für die Arbeitsleistung des Klägers nur ein vorübergehender Bedarf besteht.
25Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der vorübergehende Mehrbedarf folge aus der Verpflichtung zur Aufnahme erhöhter Studienanfängerzahlen nebst getroffenen Zielvereinbarungen, kann dem mangels Mitteilung konkreter Berechnungsgrößen nicht gefolgt werden.
26Es fehlt bereits die Darstellung, welchen konkreten Inhalt die mit dem MIWF ausgehandelte Vereinbarung über die Aufnahme erhöhter Studienanfängerzahlen hatte. Es bleibt offen, zur Aufnahme wie vieler Studenten sich die Beklagte über das Normalmaß hinaus für welche Studienjahre verpflichtet hatte. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe sodann die Zahlen intern auf die einzelnen Fachbereiche im Rahmen von Zielvereinbarungen herunter gebrochen, bleibt im Ungewissen nach welcher Methode und ob dies nach dem jeweiligen prognostizierten Bedarf im Fachbereich geschehen ist. Welche konkrete Zielvereinbarung mit welchem Inhalt sie für den Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik abgeschlossen hat, ist ihrem Vorbingen nicht ansatzweise zu entnehmen. Selbst wenn man von einer normalen Aufnahmekapazität von 160 Studierenden pro Studienjahr im Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, wie auf dieser Basis der Dekan unter Berücksichtigung der Zielvereinbarung auf prognostizierte Anfängerzahlen von 219 (2011), 220 (2012), 275 (2013), 260 (2014) und 232 (2015) gekommen ist. Zudem entbehrt der Beklagtenvortrag auch der Darlegung, welche Arbeitskapazitäten für die Abdeckung des Normalbedarfs zur Verfügung stehen. Es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, ob sich die befristete Beschäftigung des Klägers im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs hält.
273. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG), auf den sich die Beklagte nicht berufen hat, die Befristungsabrede nicht rechtfertigen würde. Selbst wenn der Kläger zu 50 % seiner Arbeitszeit Aufgaben der in andere Lehrbereiche umgesetzten Mitarbeiter H und R übernommen hat, ist dies schon aufgrund des Zeitanteils nicht geeignet, die Befristung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Besteht nur ein Vertretungsbedarf für eine halbe Stelle folgt aus der Beschäftigung als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (vgl.: BAG, Urt. v. 04.06.2003- 7 AZR 523/02 -). Ist eine Befristung nur teilweise gerechtfertigt, ist sie insgesamt unwirksam, der gesamte befristet geschlossene Vertrag gilt dann gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Sievers,4. Auflage, § 14 TzBfG Rdn. 129 ff. m.w.N.).
28III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
29IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
30R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
31Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
32Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
33Der ehrenamtliche Richter Z befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert, die Unterschrift zu leisten
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Jan. 2015 - 11 Sa 605/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Jan. 2015 - 11 Sa 605/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Jan. 2015 - 11 Sa 605/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.932,57 EUR.
- 4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
3Beklagte ist die G.. Der am 3..1962 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 05.03.2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Seine Vergütung bestimmte sich zuletzt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 5 des TV-L, was einer Bruttomonatsvergütung von 4.644,19 EUR entspricht.
4Mit Arbeitsvertrag vom 22.09.2011 vereinbarten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.03.2014. Hintergrund war, dass der Kläger in einem Projekt eingesetzt werden sollte zur Erstellung eines Arbeitssicherheitskonzeptes.
5Mit vertraglicher Vereinbarung vom 02.05.2013 - gegengezeichnet von der Beklagten - sowie vom 15.05.2013 - gegengezeichnet vom Kläger -, vereinbarten die Parteien eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis 31.07.2017.
6Der Kläger sollte nunmehr überwiegend, jedenfalls zu 60 Prozent, mit Lehrtätigkeiten (Durchführung von Übungen und Praktika mit Studierenden im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik) betraut werden.
7Ziffer 8 des neuen Arbeitsvertrages regelt, dass der bisherige Vertrag rückwirkend zum 01.05.2013 aufgehoben werden sollte.
8Der Kläger hat am 28.10.2013 die vorliegende Entfristungsklage erhoben.
9Er rügt, die Befristung sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, da der alte Arbeitsvertrag zum 01.05.2013 sein Ende gefunden habe und der Kläger den neuen Arbeitsvertrag erst am 15.05.2013 gegengezeichnet habe. Darüberhinaus ist der Kläger der Ansicht, ein Sachgrund für die Befristung sei nicht gegeben. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf den Sachgrund desvorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung stützen, da schwankende Studierendenzahlen das typische unternehmerische Risiko einer Hochschule sei.
10Der Kläger beantragt,
11festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 02./15.05.2013 zum 31.07.2017 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die ausgesprochene Befristung als Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG für rechtswirksam. Sie beruft sich darauf, dass aufgrund der insbesondere in der Zeitphase zum Studienbeginn Wintersemester 2013/2014 steigenden Studierendenzahl aufgrund externer Einflüsse (doppelter Abiturjahrgang sowie Wegfall der Wehrpflicht) ein derzeit vorübergehend gestiegener Bedarf an Lehrkräften an der Hochschuleinrichtung der Beklagten bestehe, welcher voraussichtlich zum Befristungsende wieder entfalle. Die Beklagte trägt vor, dass man für den Fachbereich Luft- und Raumfahrttechnik (Aufnahmebeginn jährlich nur zu Beginn des Wintersemesters, nicht auch zu Beginn des Sommersemesters) grundsätzlich lediglich mit ca. 160 Studienanfängern kalkuliere. Im Jahr 2011 sei demgegenüber eine erhöhte Studienanfängerzahl von 219 zu verzeichnen gewesen, im Jahr 2012 habe man 220 Studienanfänger in diesem Bereich zu verzeichnen gehabt. Mit dem Ministerium sei alsdann für das Wintersemester 2013 eine Studienanfängerzahl in Höhe von 275 vereinbart worden, für 2014 von 260 sowie für 2015 von 232 (vgl. Aufstellung des zuständigen Dekans Herrn Prof. E. vom 26.11.2012, Bl. 20/21 der Gerichtsakte). Ab 2016 kalkuliere man wieder mit jährlich lediglich ca. 160 Studienanfängern. Zu der zeitlichen Kalkulation für die Folgejahre trägt die Beklagte weiter vor, dass sich die Studienanfängerzahlen für den Arbeitsbereich des Klägers erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirken, da der Kläger Studierende in den mittleren Fachsemestern betreut.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet.
18I.
19Der Kläger hat die Entfristungsklage zulässig binnen der Frist des § 17 TzBfG erhoben.
20Hiernach muss die Klage innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden. Umgekehrt sieht das Gesetz keine Frist vor, ab wann frühestens eine Klage erhoben werden kann. Insofern ist es gesetzlich nicht unzulässig, eine Klage wie vorliegend bereits knapp vier Jahre vor Ablauf des vereinbarten Befristungsendes zu erheben.
21II.
22Die Entfristungsklage war jedoch unbegründet, da die Befristung wirksam ist.
23Die streitgegenständliche Befristung mittels Arbeitsvertrag vom 2./15.05.2013, die als letzte Befristung allein auf ihre Wirksamkeit zu prüfen war, ist formell und materiell wirksam.
241.)
25Die Befristung ist insbesondere nicht bereits aus formalen Gesichtspunkten unwirksam. Die Befristung wäre in der Tat aus formalen Gesichtspunkten unwirksam gewesen, wenn der vorherige befristete Arbeitsvertrag des Klägers lediglich bis 30.04.2013 bestanden hätte und der Kläger alsdann die befristete Verlängerung erst am 15.05.2013 unterzeichnet hätte, was in der Klageschrift noch angedeutet worden war. Dann hätte in der Tat eine Zeitspanne ohne gültigen befristeten Vertrag zwischenzeitlich in der ersten Maihälfte 2013 bestanden, mit der Folge, dass bereits aufgrund Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses für eine wirksame Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Wie sich jedoch nach Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages im Anschluss an den Gütetermin geklärt hat, war der vorherige Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2011 nicht lediglich bis 30.04.2013 befristet, sondern bis 31.05.2014. Die rückwirkende Ablösung des bisherigen Vertrages durch Ziffer 8 des neuen Arbeitsvertrages war insofern befristungsrechtlich unschädlich, da zu keinem Zeitpunkt ein Zeitraum ohne - befristeten - Arbeitsvertrag bestanden hat.
262.)
27Die Befristung war darüber hinaus auch materiell rechtswirksam. Entsprechend den Ausführungen der Beklagten liegt der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Hiernach ist ein Sachgrund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies war vorliegend gegeben.
28Zwar weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass Studierendenzahlen schwanken können, um das typische „unternehmerische Risiko“ einer Hochschule handelt, welches nicht dem Kläger auferlegt werden kann. Vorliegend liegen jedoch konkrete externe Gesichtspunkte vor, welche über das allgemeine Risiko schwankender Studierendenzahlen hinausgehen. Denn gerichtsbekannt und offenkundig haben die Aachener Hochschulen, wie auch die übrigen Hochschulen des Landes, gerade zu Beginn des Wintersemesters 2013 in der voraussichtlich stärksten Ausprägung, mit stark steigenden Studierendenzahlen zu rechnen aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Abschaffung der Wehrpflicht und der Verkürzung der Schulzeit mit der Folge des doppelten Abiturjahrgangs. Diese Umstände sind gerichtsbekannt und offenkundig und bedurften insofern keiner weiteren konkreten Darlegung durch die Beklagte. Diese Umstände liegen auch nicht in der Sphäre der Beklagten. Bei der Abschaffung der Wehrpflicht handelt es sich um eine bundespolitische Entscheidung, bei der Einführung des Abiturs bereits nach acht Jahren (G8 statt G9) um eine landespolitische Entscheidung. Beide politischen Entscheidungen braucht sich die beklagte Fachhochschule als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts in keiner Weise zurechnen lassen. Es handelt sich um externe Umstände, auf die die Beklagte im Zuge sachgemäßer Personalpolitik reagieren musste. Aufgrund der zeitlich vorübergehenden erhöhten Studierendenzahlen musste sie Personalvorkehrungen zur Bewältigung des Mehrbedarfs treffen. Es war auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages absehbar, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung wiederrum ein reduzierter Arbeitsbedarf bestehen würde. Beim doppelten Abiturjahrgang und der einmaligen Mehrbelastung aufgrund der Abschaffung der Wehrpflicht handelt es sich um ein zeitlich vorübergehendes Belastungsphänomen. Es ist auch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden, dass sich dies für den Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt, da der Kläger Studierende der mittleren Semester betreut. Insofern war die Wahl des Befristungsendes 31.07.2017 im Rahmen des bestehenden Ermessens nicht zu beanstanden.
29Der Kläger wird auch jedenfalls überwiegend mit Lehrtätigkeiten betraut, für die sich die akute Mehrbelastung der beklagten Hochschule durch die zeitweilig erhöhten Studierendenzahlen auch konkret auswirkt. Dass der Kläger daneben noch mit anderen Aufgaben betraut wird, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass unstreitig jedenfalls der überwiegende Teil seiner Tätigkeit in der unmittelbaren Lehrtätigkeit besteht, nach eigenem Vortrag des Klägers mindestens 60 Prozent. Darauf, ob entsprechend dem – streitigen – Vortrag der Beklagten hierfür sogar ein höherer Prozentsatz anzusetzen wäre, kam es nicht mehr entscheidungserheblich an.
30Insgesamt lag so mithin geradezu ein klassischer Fall der Sachgrundbefristung wegen vorübergehendem Bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG vor.
31III.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als vollumfänglich unterlegene Partei des Rechtsstreits die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
33Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf drei Bruttomonatsgehälter als Regelstreitwert für die arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) festgesetzt.
34Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.
35RECHTSMITTELBELEHRUNG
36Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
38Landesarbeitsgericht Köln
39Blumenthalstraße 33
4050670 Köln
41Fax: 0221-7740 356
42eingegangen sein.
43Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
45Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- 47
1. Rechtsanwälte,
- 48
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 49
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
51* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. August 2012 - 2 Sa 281/11 - aufgehoben.
-
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 6. Juli 2011 - 3 Ca 36/11 - abgeändert.
-
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Fristablauf mit dem 31. Dezember 2010 beendet wurde.
-
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2010.
- 2
-
Der seit dem 1. November 2006 bei dem Beklagten als Fachassistent angestellte Kläger war der gemeinsam von dem Beklagten und der Agentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Grundsicherung W zugewiesen. Ihm wurden dort Aufgaben eines Sachbearbeiters für Hartz IV-Angelegenheiten übertragen. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Am 8. Juli 2009 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, der in § 1 folgenden Befristungsgrund vorsah:
-
„wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S 1966) in der jeweils geltenden Fassung für die Zeitdauer des Bestehens der ARGE Grundsicherung W, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.“
- 3
-
Der zeitlich begrenzte Bestand der ARGE bis zum 31. Dezember 2010 geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) zurück. Nach dieser Entscheidung widersprach die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, da ein zuständiger Verwaltungsträger verpflichtet sei, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen - mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation - wahrzunehmen. Eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger verletze die Gemeindeverbände in ihrer verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie. Deshalb sei die Vorschrift des § 44b SGB II aF längstens bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung treffe.
- 4
-
Mit Wirkung zum 27. Juli 2010 wurde das Grundgesetz durch Einfügung des Art. 91e GG geändert. Danach wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Im Nachgang zu dieser Verfassungsänderung wurde § 44b SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu gefasst. Die Neuregelung ermöglicht die Bildung gemeinsamer Einrichtungen statt der bisher vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften. Ab dem 1. Januar 2011 wurde die bisherige ARGE des Beklagten und der Agentur für Arbeit auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags als „Jobcenter“ fortgeführt.
- 5
-
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 11. Januar 2011 die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2010 sei mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. Die Ungewissheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags über die Fortführung der ARGE könne nicht zu seinen Lasten gehen. Auch nach Ablauf des 31. Dezember 2010 habe der Beklagte gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit Leistungen der Grundsicherung erbracht. Die bis dahin bestehende ARGE sei nur namentlich in „Jobcenter“ umgewandelt worden. Auf seinen Arbeitsplatz habe dies keine Auswirkungen gehabt.
- 6
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Fristablauf am 31. Dezember 2010 beendet wurde, sondern darüber hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht,
2.
den Beklagten zu verpflichten, ihn weiterhin als Fachassistenten in der ARGE - Grundsicherung W - in E weiter zu beschäftigen.
- 7
-
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei wirksam zum 31. Dezember 2010 befristet worden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 8. Juli 2009 sei ungewiss gewesen, ob eine Kooperation mit der Agentur für Arbeit über den 31. Dezember 2010 möglich sein würde. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) habe festgestanden, dass die Kooperation auf der bisherigen Grundlage nicht habe fortgesetzt werden können. Jedenfalls die dadurch hervorgerufene Ungewissheit habe die Prognose gerechtfertigt, Personal nur befristet bis längstens zum 31. Dezember 2010 in der ARGE beschäftigen zu können.
- 8
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Befristungskontrollklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2010 geendet. Die Befristungsabrede ist unwirksam, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
- 10
-
I. Der Klageantrag zu 1. ist begründet.
- 11
-
1. Die Klage ist am 11. Januar 2011 und damit rechtzeitig in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, verfolgt der Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragsbestandteil „… sondern darüber hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht“ kommt - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Beendigungstatbestände als die Befristungsabrede sind zwischen den Parteien nicht im Streit.
- 12
-
2. Die im Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 vereinbarte Befristung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet. Die eine Zeitdauer von zwei Jahren überschreitende und damit nicht mehr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässige Befristung ist rechtsunwirksam. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht durch den sachlichen Grund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Auch nach der vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) konnte der Beklagte nicht mit hinreichender Sicherheit absehen, dass nach dem Ende des Jahres 2010 kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für den Kläger mehr bestehen würde. Es stand lediglich fest, dass die Zusammenarbeit des Beklagten mit der Bundesagentur für Arbeit auf der bisherigen Grundlage bei der Bearbeitung von Hartz IV-Angelegenheiten nicht fortgesetzt werden konnte. Wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 31. Dezember 2010 durchgeführt werden sollte, war bei Vertragsschluss am 8. Juli 2009 ungewiss. Diese Ungewissheit genügt nicht zur Befristung des Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 17 f. mwN; 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - Rn. 25 ff.).
- 13
-
a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
- 14
-
aa) Dieser Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN).
- 15
-
bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden(BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 25 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 17 mwN).
- 16
-
cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen die Befristung nicht zu rechtfertigen. So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 18).
- 17
-
b) Gemessen hieran konnte der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 8. Juli 2009 nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 31. Dezember 2010 für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde. Der Beklagte hatte nicht bereits bei Vertragsschluss die Entscheidung getroffen, ab dem 1. Januar 2011 in jedem Fall nur noch eigene Aufgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aF zu erfüllen und sich nicht - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - organisatorisch-kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF zu beteiligen(vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 21). Die tatsächliche Entwicklung (Verständigung des Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit auf die Errichtung eines „Jobcenters“) ist anders verlaufen. Nicht ausreichend für die Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf ist die Unsicherheit des Beklagten, ob und ggf. auf welcher rechtlichen Grundlage Aufgaben der Agentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zukünftig von ihm wahrgenommen werden konnten.
- 18
-
aa) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine Aufgabe von begrenzter Dauer. Dies gilt sowohl für die dem Beklagten originär obliegenden Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II als auch für die in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der gesetzlichen Trägerschaft des Beklagten - fallen nicht zeitlich begrenzt an. Dementsprechend hat der Senat die Befristung des Arbeitsvertrags eines einer ARGE zugewiesenen Arbeitnehmers einer Kommune, die mit der zum 31. Dezember 2010 erfolgten Befristung des der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch die Kommune und die Bundesagentur für Arbeit zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrags begründet wurde, für unwirksam gehalten, da nicht mit hinreichender Gewissheit feststand, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden würde. Hinsichtlich der künftigen organisatorischen Struktur der Aufgabenbewältigung und der Zuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtfertigten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 20 ff.).
- 19
-
bb) Bei Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung am 8. Juli 2009 lag zwar bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) vor. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, über die der Senat im Urteil vom 4. Dezember 2013 (- 7 AZR 277/12 -) zu entscheiden hatte. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts konnte der Beklagte zwar davon ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem SGB II den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die ARGE einer Laufzeitbegrenzung zum 31. Dezember 2010 unterlag. Über die künftige organisatorische Struktur der Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden aber nach wie vor lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.
- 20
-
Allein der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF für verfassungswidrig erklärt hatte, rechtfertigte nicht die Prognose, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nach dem 31. Dezember 2010 entfallen würde. Für die Prognose kam es nicht entscheidend auf den Bestand der ARGE an, sondern darauf, ob mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass sich der Beklagte zukünftig an der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fielen, nicht beteiligen würde. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, seinerzeit beschlossen zu haben, künftig an einer entsprechenden Aufgabenwahrnehmung nicht mehr mitzuwirken. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 31. Dezember 2010 war bei Vertragsschluss am 8. Juli 2009 nicht absehbar. In der politischen Diskussion befanden sich Modelle getrennter sowie einheitlicher Aufgabenwahrnehmung. Eine Fortführung der Aufgaben durch Kommunen gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit kam nur in Betracht nach einer Grundgesetzänderung und der Gestattung einer organisatorisch veränderten Zusammenarbeit nach Maßgabe des SGB II. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Kommunen anstelle der Bundesagentur für Arbeit war im Falle der Fortführung und Erweiterung des Modells der sogenannten Optionskommunen möglich (vgl. zu der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden „Experimentierklausel“ in § 6a SGB II aF BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 27). Auch eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit war denkbar. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Juli 2009 war das Gesetzgebungsverfahren offen. Es war zwar absehbar, dass die Reformbestrebungen vor der Bundestagswahl im Jahr 2009 nicht weiterverfolgt würden, nachdem ein überarbeiteter Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der eine Verfassungsänderung vorsah, von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im März 2009 abgelehnt worden war. Damit war das Gesetzesvorhaben aber nicht endgültig gescheitert. Vielmehr verständigte sich eine interfraktionelle Bund-Länder-Arbeitsgruppe im März 2010 sowohl auf den Text einer Verfassungsänderung als auch auf Details des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG 13. Aufl. Art. 91e Rn. 13 ff.).
- 21
-
cc) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Juli 2009 hatte sich der Beklagte alle aus einer zu erwartenden Gesetzesänderung ergebenden Möglichkeiten offengehalten. Er hatte eine Beteiligung an Aufgaben, die in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fielen, trotz des offenen Gesetzgebungsverfahrens nicht ausgeschlossen und durfte deshalb nicht berechtigt davon ausgehen, dass der Personalbedarf für diese Aufgaben mit der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gebotenen hinreichenden Sicherheit nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfallen würde.
- 22
-
II. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.
- 23
-
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
-
Gräfl
M. Rennpferdt
Kiel
Maaßen
Krollmann
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.