Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 Ta 322/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2015:1123.1TA322.15.00
bei uns veröffentlicht am23.11.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

                            Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.09.2015

                            (4 Ca 1671/15) wird zurückgewiesen.


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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 Ta 322/15 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Nov. 2004 - 15 WF 239/04

bei uns veröffentlicht am 18.11.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 3. November 2003 - 4 F 928/03 – wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die zulässige Beschwerde erweist nunmehr als nicht be

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 3. November 2003 - 4 F 928/03 – wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde erweist nunmehr als nicht begründet.
Keine der Parteien betreibt zur Zeit das Scheidungsverfahren, der Antragsgegner hat ausdrücklich im Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26.07.2004 mitteilen lassen, dass das Ruhen des Verfahrens fortdauern soll. Damit ist unabhängig davon, ob lediglich ein faktisches Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens durch die Parteien vorliegt oder förmlich dessen Ruhen angeordnet worden ist, nicht überprüfbar, ob der eine oder andere Antrag der Parteien mit Aussicht auf Erfolg verfolgt wird, weil aktuell eben gar kein Antrag betrieben wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. 8. 1998, 5 WF 83/98, juris Rechtsprechung KORE408569800; VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 27. 10. 1986, 1 S 1996/85, juris Rechtsprechung MWRE 108048611). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem des OLG Hamburg (FamRZ 2003, 1017, 1018), in dem der Antragsgegner schon immer die Abweisung des Scheidungsantrags seines Ehegatten betrieben und letztlich wegen eines Versöhnungsversuchs das Ruhen des Verfahrens beantragt, also gerade ihr ursprüngliches Verfahrensziel nur mit anderen verfahrensrechtlichen Mitteln weiter verfolgt hatte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Familiengericht die Entscheidung über das PKH-Gesuch unzumutbar verzögert hätte, zumal er auf die Verfügung vom 03.09.2003, mit der um Vorlage von Belegen zu seinem PKH-Antrag, insbesondere um die Vorlage von Kontoauszügen gebeten wurde, erst mit Schriftsatz vom 18.12.2003, mit dem er einen ALG-Bescheid vorgelegt hat, entsprochen hat, wenn auch nur annähernd.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.