Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 Ta 322/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.09.2015
(4 Ca 1671/15) wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben des Klägers vom 22.09.2015 hat ein gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässiges Beschwerdeverfahren eingeleitet. In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes nicht begründet.
4Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt.
5Die gesetzliche Regelung in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG sieht vor, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren betrieben und gefördert wird (OLG Stuttgart 18.11.2004 – 15 WF 239/04 – juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19). Daran fehlt es vorliegend.
6a) Der Kläger hat den gerichtlichen Gütetermin vom 28.08.2015 nicht wahrgenommen, obwohl er durch gerichtliche Verfügung vom 31.07.2015 zu diesem Termin persönlich geladen war. Er konnte – ungeachtet der gerichtlichen Ladung - auch nicht davon ausgehen, durch seinen Anwalt in der Verhandlung vertreten zu sein, denn dieser hatte bereits am 19.08.2015 sein Mandat niedergelegt.
7b) Soweit der Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend macht, dass er nicht gewusst habe, ob er an der Verhandlung teilnehmen müsse, steht dieser Einlassung die persönliche Ladung durch das Arbeitsgericht zu dem Termin am 28.08.2015 entgegen. Daraus war ersichtlich, dass eine Teilnahme erforderlich war.
8c) Darüber hinaus hat es der Kläger versäumt, nach Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bonn am 03.09.2015 das Verfahren durch Erhebung eines Einspruchs weiter zu betreiben. Über diese rechtliche Möglichkeit ist der Kläger durch die dem Versäumnisurteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unterrichtet worden. Gleichwohl blieb er untätig.
9II.
10Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 3. November 2003 - 4 F 928/03 – wird zurückgewiesen.
Gründe
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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.