Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Nov. 2004 - 15 WF 239/04

bei uns veröffentlicht am18.11.2004

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 3. November 2003 - 4 F 928/03 – wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde erweist nunmehr als nicht begründet.
Keine der Parteien betreibt zur Zeit das Scheidungsverfahren, der Antragsgegner hat ausdrücklich im Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26.07.2004 mitteilen lassen, dass das Ruhen des Verfahrens fortdauern soll. Damit ist unabhängig davon, ob lediglich ein faktisches Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens durch die Parteien vorliegt oder förmlich dessen Ruhen angeordnet worden ist, nicht überprüfbar, ob der eine oder andere Antrag der Parteien mit Aussicht auf Erfolg verfolgt wird, weil aktuell eben gar kein Antrag betrieben wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. 8. 1998, 5 WF 83/98, juris Rechtsprechung KORE408569800; VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 27. 10. 1986, 1 S 1996/85, juris Rechtsprechung MWRE 108048611). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem des OLG Hamburg (FamRZ 2003, 1017, 1018), in dem der Antragsgegner schon immer die Abweisung des Scheidungsantrags seines Ehegatten betrieben und letztlich wegen eines Versöhnungsversuchs das Ruhen des Verfahrens beantragt, also gerade ihr ursprüngliches Verfahrensziel nur mit anderen verfahrensrechtlichen Mitteln weiter verfolgt hatte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Familiengericht die Entscheidung über das PKH-Gesuch unzumutbar verzögert hätte, zumal er auf die Verfügung vom 03.09.2003, mit der um Vorlage von Belegen zu seinem PKH-Antrag, insbesondere um die Vorlage von Kontoauszügen gebeten wurde, erst mit Schriftsatz vom 18.12.2003, mit dem er einen ALG-Bescheid vorgelegt hat, entsprochen hat, wenn auch nur annähernd.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 23. Nov. 2015 - 1 Ta 322/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den                             Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.09.2015                             (4 Ca 1671/15) wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3              Das als sofortige B

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.