Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 04. März 2014 - 7 TaBVGa 7/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 27.02.2014 – 4 BVGa 1/14 – wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den Abbruch der Betriebsratswahlen und die Ersetzung des Wahlvorstandes.
4Die Beteiligte zu 35) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt unter anderem das Bergwerk B W in N. Dort sind ca. 3300 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Der im Amt befindliche Betriebsrat besteht aus insgesamt 23 ordentlichen Betriebsratsmitgliedern. Im Betrieb ist neben der Gewerkschaft IGBCE auch der Antragsteller zu 1), DHV-Die Berufsgewerkschaft e.V., (im Folgenden: DHV) vertreten. Auch Mitglieder des DHV sind dort beschäftigt. Neben dem DHV sind Antragsteller insgesamt 31 Beschäftigte, die auf einer 62köpfigen Wahlvorschlagsliste „Wir“ aufgeführt waren. Der im Amt befindliche Betriebsrat (Beteiligter zu 34), im Folgenden: Betriebsrat) hat einen Wahlvorstand (Antragsgegner; im Folgenden: Wahlvorstand) zur Durchführung der im März 2014 stattfindenden Betriebsratswahl gewählt. Er besteht aus 25 Personen; Vorsitzende ist Frau F L.
5Mit Wahlausschreiben vom 21. Januar 2014 (Bl. 40 ff d.A.) leitete der Wahlvorstand die Betriebsratswahl im Bergwerk B W für den Zeitraum vom 05. März 2014 bis zum 07. März 2014 ein. Die Frist zur Abgabe der Vorschlagslisten setzte er auf den 04. Februar 2014, 18.00 Uhr fest.
6Die Antragsteller zu 2) bis 32) waren auf einer insgesamt 62köpfigen Wahlvorschlagsliste für die Betriebsratswahl 2014 unter dem Kennwort „Wir-Liste“ namentlich aufgeführt. Listenvertreter waren Herr X X1 (Antragsteller zu 2) und Herr N1 N2 (Antragsteller zu 3).
7Ursprünglich war beabsichtigt, diesen Wahlvorschlag mit insgesamt 70 Personen Ende Januar 2014 einzureichen. Da aus Sicht des Listenvertreters X1 drei Bewerber der Liste ihren Rücktritt erklärt hatten, lud er alle 70 Bewerber der Liste nochmals zu einem Treffen am 02. Februar 2014 ab 14.00 Uhr. Die Einladung nahmen 62 Wahlbewerber an. Diese erklärten auch ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme einer neuen Wahlvorschlagsliste mit dem gleichen Kennwort „Wir“. Nach den mündlichen Erörterungen im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer gehörte hierzu nach Angaben der Antragsteller auch Herr X2, der indessen - mittlerweile unstreitig - am 17.01.2014 durch Aufhebungsvertrag bei der Arbeitgeberin ausgeschieden war. Am 03. Februar um 5.00 Uhr morgens reichte Herr X1 die nunmehr 62 Bewerber umfassende Wahlvorschlagsliste „Wir“ bei dem Wahlvorstand ein.
8Am 04. Februar 2014 erschien u.a. Herr X1 im Büro des Wahlvorstandes. Dort eröffnete die Vorsitzende des Wahlvorstandes Herrn X1, dass die Wahlvorschlagsliste unwirksam sei und nicht korrigiert werden könne. Spätestens um 16.15 Uhr teilte sie Herrn N2 zudem mit, dass die Liste unwirksam sei, da Herr X2 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Nach dem Vorbringen der Antragsteller erfolgte eine schriftliche Information hierüber nicht. Noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge um 18.00 Uhr reichten die Listenvertreter X1 und N2 dann einen 15 Namen umfassenden Wahlvorschlag ein, der vom Wahlvorstand nicht beanstandet wurde.
9Herr X1 ist Mitglied des DHV und des Betriebsrates. Mit Schreiben vom 07. Januar 2014 (Bl. 43 d.A.) teilte der DHV mit, Herrn X1 als nichtstimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Der Wahlvorstand verlangte hierauf eine eidesstattliche Versicherung des DHV nebst notarieller Beurkundung aus der sich ergeben solle, dass der DHV im Betrieb vertreten ist. Mit Schreiben vom 04. Februar 2014 (Bl. 44 ff. d.A.) übersandte der DHV die eidesstattliche Versicherung nebst notarieller Beglaubigung des Notars H vom 29. Januar 2014. Die vorbenannten Erklärungen wurden von Herrn X1 am 04. Februar 2014 der Wahlvorstandsvorsitzenden Frau L übergeben. Zur Sitzung des Wahlvorstandes wurde er dennoch nicht eingeladen. Eingeladen wurde hingegen als stimmberechtigtes Mitglied des DHV Herr U U1.
10Herr C, Mitglied des Wahlvorstandes, lud in seiner Funktion als Vertrauenskörpervorsitzender zu einer Informationsveranstaltung am Freitag, den 14. Februar 2014 ein. Die Einladung richtete sich an sogenannte Eck- und Vertrauensleute. Innerhalb der Betriebsstätte gibt es ca. 200 Vertrauensleute. Etwa 70 wurden von Herrn C eingeladen, jedoch nicht die Vertrauensleute T (Antragsteller zu 5) und N2. Herr C unterzeichnete ein im Februar 2014 herausgegebenes Info-Wahlschreiben an die Belegschaft. Dort war das Logo der IGBCE aufgedruckt und massive Kritik am DHV enthalten. Auf Bl. 157 f. d.A. wird Bezug genommen.
11Mit den beim Arbeitsgericht Herne am 12. Februar 2014 eingegangenen Anträgen verlangen die Antragsteller im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl im Bergwerk B W sowie die Ersetzung des gesamten Wahlvorstandes.
12Sie haben vorgetragen:
13Die Betriebsratswahl sei aufgrund von Rechtsmängeln nichtig oder jedenfalls nicht mehr korrigierbar und die Weiterführung der Wahl ziehe mit Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung nach sich.
14Der Wahlvorstand habe die Wählerlisten unvollständig geführt. Das nach eigenem Bekunden nicht mehr bestehende Wahlrecht des Herrn X2 sei auf den Wählerlisten nicht vermerkt gewesen. Der Wahlvorstand habe auch nicht unverzüglich über die konkreten Gründe der angeblichen Unwirksamkeit der Liste mit den 62 Bewerbern rechtzeitig schriftlich informiert. Erst am 04. Februar 2014 um 16.15 Uhr sei mündlich erklärt worden, dass Herr X2 zum 20. Januar 2014 gekündigt sei. Die schriftliche Mitteilung sei hierzu erst am 05. Februar 2014 eingegangen.
15Zudem liege ein Verstoß nach § 16 Abs. 1 BetrVG vor, da Herr X1 nicht zu den Sitzungen des Wahlvorstandes eingeladen wurde.
16Des Weiteren habe das Betriebsratsmitglied Q gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung gem. § 20 Abs. 2 BetrVG verstoßen. Er habe nämlich gegenüber Herrn X1 am 31. Januar 2014 erklärt, die bekanntgewordene 70köpfige Liste sei angreifbar, weil drei Bewerber auf dieser Vorschlagsliste ihren Rücktritt erklärt hätten. Da die beabsichtigte Vorschlagsliste also bereits bei Einreichung „kaputt“ sei, unterbreite er den ersten acht Bewerbern auf der Wahlvorschlagsliste das Angebot, einen Angestelltenvertrag zu erhalten soweit ein solcher noch nicht bestehe. Außerdem habe Herr Q die Anhebung der Gehaltsgruppen in Aussicht gestellt. Er habe erzählt, dass der Betriebsratsvorsitzende hiervon wisse. Hierüber habe es dann nachfolgenden SMS-Verkehr gegeben (Bl. 154 d.A.). Zudem habe Herr Q dem damaligen Wahlbewerber Herrn I am 31.01.2014 erklärt, er solle seine Rücktrittserklärung unterzeichnen, anderenfalls drohten ihm Sanktionen, woraufhin Herr I tatsächlich eine Rücktrittserklärung unterzeichnet habe.
17Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Einspruch des Wahlberechtigten B1 U2 gegen die Wählerliste vom 04. Februar 2014 seitens des Wahlvorstandes nicht behandelt worden sei.
18Für die Informationsveranstaltung am 14. Februar 2014, zu der Herr C eingeladen habe, seien kostenlose Verköstigung und Transport während der Arbeitszeit angekündigt worden, was sonst nicht üblich sei. Hierdurch sei Einfluss auf die eingeladenen Vertrauensleute ausgeübt worden. Dies sei auch dadurch ersichtlich, dass die Vertrauensleute T und N2 nicht eingeladen wurden. Dem Vernehmen nach habe der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Arbeitgeberin Herr T1 im Rahmen dieser Veranstaltung gesagt, dass es für ihn eine Herzensangelegenheit sei, mit dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn N3 zusammenzuarbeiten. Eine Zusammenarbeit könne er sich auch nur mit ihm vorstellen. Die christliche Gewerkschaft dürfe nicht gewählt werden. Diese Äußerung könne allerdings derzeit nicht glaubhaft gemacht werden, da kein Teilnehmer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereit sei.
19Zudem habe Herr C im Info-Wahlschreiben im Februar 2014 nicht nur Wahlwerbung für die IGBCE betrieben, sondern auch unwahre Behauptungen über die „Wir-Liste“ aufgestellt. Auch die Institution der Vertrauenskörper werde von dessen Vorsitzenden für sachlich falsche Wahlwerbung missbraucht.
20Das Betriebsratsmitglied Q habe schließlich erreicht, dass sich der Wahlvorschlag von 70 auf 62 Wahlbewerber reduziert habe, während der Wahlvorstand wiederum Sorge dafür getragen habe, dass der ausgeschiedene Herr X2 der Wählerliste erhalten blieb und damit ein Unwirksamkeitsgrund habe vorgeschoben werden können.
21Die Wahl sei daher abzubrechen und eine relativ unbedeutende betriebsratslose Zeit in Kauf zu nehmen.
22Die Antragsteller haben beantragt,
23- 24
1. die mit Wahlausschreiben vom 21. Januar 2014 eingeleitete Betriebsratswahl im Bergwerk B W, L1-Straße, in N, wird abgebrochen.
- 25
2. Der gesamte Wahlvorstand, für die BR-Wahl 2014 im Betrieb Bergwerk B W, L1-Straße, in N, wird durch das Gericht ersetzt.
- 26
3. Namens und im Auftrag des Antragstellers zu 1) wird die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes im Betrieb Bergwerk B W, L1-Straße, in N, beantragt, der aus
a. Herrn Q1 B2, U3 Straße, in Q2 als Vorsitzenden,
28b. Herrn T2 C1, H1straße, in E,
29c. dem Angestellten, Herrn X X1, F1straße, in S,
30besteht.
31Wahlvorstand und Betriebsrat haben beantragt,
32- 33
1. die Anträge zurückzuweisen,
- 34
2. hilfsweise: Es wird ein aus 25 Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin in N bestellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus
Frau F L als Vorsitzende, X3str., in N
36Herr N4 C2, L2-Str., in P
37Herr O B3, Kstr., in I1
38Herr N5 B4, Wstr., in N
39Herr E1 C, C3str., in S
40Herr A C4, E2 Str., in N
41Herr K1 C5, N6 Str., in N
42Herr N7 J, I2str., in S
43Herr N8 K2, C6str., in I1
44Herr F2 L3, T3str., in N
45Herr O1 L4, H2 Str., in S
46Herr G L5, H3str., in N
47Herr I3 L6, Mweg, in L7
48Herr G M1, Am L8, in E3
49Herr S1 O2, U4str., in N
50Herr B1 N9, S2-Str. , in P
51Herr N10 S3, K3-Str., in N
52Herr L9 T4, T9str. , in I4
53Frau N11 T5, C7 Str., in N
54Herr N12 T6, L10str., in I5
55Herr Q1 T7, N13str., in I6
56Herr V U5, N14str., in H4
57Herr U U1, Im T8, in V1
58Herr B1 X4, Am Q3, in I1
59Herr N10 X5, B5str., in S
60als weitere Mitglieder.
61Wahlvorstand und Betriebsrat haben vorgetragen:
62Nur eine offenkundige Nichtigkeit der eingeleiteten Wahl würde zu deren Abbruch berechtigen. Zu Unrecht rügten die Antragsteller einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 WO BetrVG. Denn die Listenvertreter der Wahlvorschlagsliste „Wir“ seien vom Wahlvorstand sowohl mündlich als auch schriftlich über den Mangel des unter dem 03.02.2014, 5.00 Uhr, eingereichten Wahlvorschlags informiert worden. Der Wahlvorstand hat die Listenvertreter X1 und N2 mit Schreiben vom 04.02.2014 (Bl. 115, 116 d.A.) informiert, dass ihr Wahlvorschlag ungültig sei, da sich auf der Vorschlagsliste ein nicht wählbarer Kandidat befinde. In dem Schreiben sei zudem darauf hingewiesen worden, dass die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am selben Tag um 18.00 Uhr ende. Dieses Schreiben sei vom Wahlvorstand am 04.02.2014 um 12.37 Uhr bei einer Postfiliale in N als Einwurf-Einschreiben aufgegeben worden. Da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am selben Tag geendet habe, sei während des gesamten Vormittags versucht worden, die Listenvertreter X1 und N2 persönlich telefonisch zu erreichen. Beiden sei eine E-Mail geschickt worden, sich umgehend im Wahlbüro zu melden. Herrn X1 und Herrn N2 sei diese um 11.25 Uhr zugestellt und von Herrn N2 um 16.29 Uhr gelesen worden. Zuvor habe der Wahlvorstandsvorsitzende den Leiter der Arbeitszeiterfassung per E-Mail gebeten, den Mitarbeitern X1 und N2 eine Benachrichtigung per ‚gelber Lampe‘ am Info-Terminal zu hinterlegen, verbunden mit der Bitte, sich beim Wahlvorstand zu melden. Schließlich sei aufgrund der Tatsache, dass Listenvertreter X1 am 04.02.2014 um 14.45 Uhr im Wahlvorstandsbüro erschienen sei zu entnehmen, dass die Benachrichtigungsversuche tatsächlich erfolgreich gewesen seien. Herr N2 habe das Benachrichtigungsschreiben über den Mangel der Liste inklusive der beim Namen N15 X2 markierten Kopie des Wahlvorschlages auch am 04.02.2014 gegen 16.15 Uhr entgegengenommen.
63Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 BetrVG sei zu berücksichtigen, dass Herr X1 tatsächlich zunächst nicht zu den Sitzungen eingeladen wurde, da dem Wahlvorstand keine schriftliche Bestätigung über seine Mitgliedschaft beim Antragsteller zu 1) vorgelegen habe. Hingegen sei dem Entsenderecht gemäß § 16 Abs.1 BetrVG bereits dadurch entsprochen, dass Herr U U1 zu den Sitzungen des Wahlvorstandes unstreitig eingeladen wurde.
64Der Wahlvorschlag der „Wir-Liste“ sei im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des damaligen Wahlbewerbers Herrn X2 zum 17.01.2014 zu Recht erfolgt. Dieser Mitarbeiter sei dann in der Wahlsoftware Votum als nicht mehr wahlberechtigt vermerkt worden. Darüber hinaus sei ein Änderungsprotokoll der Wählerliste ausgedruckt worden, aus dem hervorgehe, dass Herr X2 nicht mehr wahlberechtigt sei. Damit sei die eingetretene Änderung der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit des Herrn X2 umgehend nach Kenntnis am 20.01.2014 vorgenommen worden.
65Auch eine unzulässige Beeinflussung der Betriebsratswahl nach § 20 Abs. 2 BetrVG liege nicht vor. Herr Q als Mitglied des amtierenden Betriebsrats sowie Mitglied im IGBCE-Vertrauenskörpervorstand habe nicht versprochen, den ersten acht Bewerbern des Wahlvorschlages einen Anstellungsvertrag anzubieten. Auch Herr I sei nicht unter Androhung von Sanktionen zum Rücktritt von seiner Kandidatur aufgefordert worden. Richtig und betriebspolitisch nachvollziehbar sei, dass Herr Q als Mitglied des amtierenden Betriebsrats kein Interesse an der Einreichung einer gegnerischen Liste für die Betriebsratswahl gehabt habe. Selbst wenn die vorgetragenen Verstöße gegen § 20 Abs. 2 BetrVG vorlägen, würde dies nicht dazu ausreichen, die Wahl als nichtig anzusehen. Der Mitarbeiter X1, der angeblich von Herrn Q wirtschaftliche Vorteile versprochen bekam, habe sich hierdurch nicht beeinflussen lassen. Die Rücktrittserklärung von Herrn I sei bereits deshalb nicht wirksam geworden, da sie zu keinem Zeitpunkt die Listenvertreter der „Wir-Liste“ erreichte. Da der sich im Amt befindliche Wahlvorstand seinen Aufgaben im laufenden Wahlverfahren ohne Beanstandungen nachgekommen sei, sei er nicht zu ersetzen, hilfsweise sei die im Antrag zu 2. aufgeführten und vorgeschlagenen Mitarbeiter in den Wahlvorstand aufzunehmen.
66Das Arbeitsgericht Herne hat die Anträge durch Beschluss vom 27.02.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller spätestens am 28.02.2014 zugestellt, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass selbst nach dem Vorbringen der Antragsteller eine Nichtigkeit der anstehenden Betriebsratswahl nicht zu besorgen sei. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 167 ff. d.A. Bezug genommen.
67Hiergegen richtet sich die vorliegende beim Landesarbeitsgericht am 28.02.2014 per Fax eingegangene und am selben Tag begründete Beschwerde der Antragsteller.
68Sie tragen vor:
69Der Wahlvorstand habe die 62köpfige „Wir-Liste“ nicht unverzüglich nach deren Eingang am 03.02. um 5.00 Uhr geprüft. Bei einer Beanstandung noch am 03.02. wäre es den Listenführern möglich gewesen, noch bis Listenschluss eine neue Liste mit deutlich mehr als 15 Namen, wie letztlich geschehen, einzureichen. Eine solche umfassendere Liste hätte gegenüber einer 158 Namen umfassenden IGBCE-Liste wesentlich mehr Chancen gehabt. Herr X2 wäre als 62zigster entfallen, weshalb eine Chance nur bestanden hätte, wenn die „Wir-Liste“ mit mindestens 61 Bewerbern hätte kandidieren können.
70Die Wählerliste sei fehlerhaft gewesen, da Herr X2 nicht gestrichen worden sei.
71Den dargestellten Verstoß gegen das Verbot zur Wahlbeeinflussung durch Herrn Q habe das Arbeitsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise ausgeblendet.
72Die Antragsteller beantragen,
73- 74
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 27.02.2014, Az. 4 BV Ga 1/14 wird abgeändert.
- 75
2. Die mit Wahlausschreiben vom 21. Januar 2014 eingeleitete Betriebsratswahl im Bergwerk B W, L1-Straße, in N, wird abgebrochen.
- 76
3. Der gesamte Wahlvorstand, für die BR-Wahl 2014 im Betrieb Bergwerk B W, L1-Straße, in N, wird durch das Gericht ersetzt.
- 77
4. Namens und im Auftrag des Antragstellers zu 1) wird die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes im Betrieb Bergwerk B W, L1-Straße, in N, beantragt, der aus
a. Herrn Q1 B2, U3 Straße, in Q2 als Vorsitzenden,
79b. Herrn T2 C1, H1straße, in E,
80c. dem Angestellten, Herrn X X1, F1straße, in S,
81besteht.
82Wahlvorstand und Betriebsrat beantragen,
83die Beschwerde zurückzuweisen,
84Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Ergänzend haben sie im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer gemeint, der Wahlvortand habe die Wahlvorschläge unverzüglich geprüft und hierzu erläutert, dass insgesamt drei Wahlvorschläge eingegangen seien, die in der Reihenfolge des Eingangs vom Wahlvorstand geprüft worden seien. Insbesondere die Prüfung der Stützunterschriften des umfangreichen Wahlvorschlages der IGBCE-Liste, der als erster eingegangen sei, habe viel Zeit beansprucht.
85Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
86B.
87I.
88Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
89II.
90Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da im Vorfeld der Betriebsratswahl vom 05.- 07.03.2014 weder deren Abbruch noch eine Ersetzung des Wahlvorstandes nebst seiner Neubestellung in Betracht kam.
911.
92Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Frage im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Betriebsratswahl, auch im Vorfeld, nach § 19 BetrVG bzw. in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
93Ebenso ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren statthaft, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
94Die Antragsbefugnis der Antragsteller folgt aus ihrem Recht, nach durchgeführter Wahl das Wahlanfechtungsverfahren i.S.d. § 19 BetrVG zu betreiben; die Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes beruht auf seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung.
952.
96Die Anträge sind nach den vorstehenden Ausführungen im übrigen zulässig, allerdings nicht begründet.
97a.
98Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Abbruch der Betriebsratswahl, da die Wahl sich aus weder aus einem der von den Antragstellern angeführten Gründe, noch nach dem sonstigen Akteninhalt als voraussichtlich nichtig erweisen kann.
99aa.
100Die voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl.
101Zu bedenken ist, dass Eingriffe in eine Betriebsratswahl durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich nicht geregelt sind. § 19 BetrVG beschreibt die Anfechtung einer Wahl nach Verkündung des Wahlergebnisses, nicht aber Eingriffsmöglichkeiten in das Wahlverfahren als solches.
102Ob und unter welchen Voraussetzungen in das Verfahren zur Betriebsratswahl ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes eingegriffen werden kann, war in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur lange umstritten. Die erkennende Kammer verzichtet an dieser Stelle auf eine Auseinandersetzung mit den seinerzeit vertretenen Auffassungen und folgt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.20112011 (7 ABR 61/10, NZA 2012, S. 345 ff., bei juris Rn. 36 und 51), wonach eine Betriebsratswahl nur abgebrochen werden kann, wenn sie sich voraussichtlich als nichtig erweist. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ausdrücklich erkannt, dass die bloße Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl hierfür nicht ausreicht. Dementsprechend wird auch in der aktuellen instanzgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl bei lediglich voraussichtlicher Anfechtbarkeit nicht in Betracht kommt, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 10 TaBVGa 5/12 bei juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013, 9 TaBVGa 5/13 bei juris, jeweils m.w.N.; ArbG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009, 7 BVGa 20/09, bestätigt vom LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 TaBVGa 14/09, beide bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013, 7 TaBVGa 7/13 bei juris, a.A. LAG Nürnberg vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06,).
103An der Voraussetzung der voraussichtlichen Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist als abstraktes Tatbestandsmerkmal für Wahleingriffe nach Bestellung des Wahlvorstandes festzuhalten (befürwortend auch Schulze/Willsch, ArbRAktuell 2013, 593, Schindele ArbRAktuell 2013, 608). Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass ein insbesondere in der Literatur vertretenes Argument besagt, dass in den Fällen, in denen nach einem Eingriff in das Wahlverfahren ein betriebsratsloser Zustand nicht zu besorgen ist, unter Umständen auch die Anfechtbarkeit einer Wahl, verbunden mit einer hohen Sicherheit der noch erfolgenden Anfechtung, zumindest für eine Wahlunterbrechung ausreichen kann (Otto/Schmidt, NZA 2014, 169 ff). Dies soll auch möglich sein, wenn ein evidenter Fehler im Wahlverfahren in kurzer Zeit beseitigt werden kann (Matthes/Spinner in: Germelmann aaO, § 85 ArbGG Rdnr. 38 m.w.N.).
104Es ist indessen zu bedenken, dass Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen außerhalb der gesetzlich geregelten Anfechtung des § 19 BetrVG (und der – hier nicht relevanten – Pflichtverletzung eines bestellten Wahlvorstandes gem. § 18 Abs. 1 BetrVG) im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen werden müssen, da – darauf hat die Kammer bereits hingewiesen – außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten gesetzliche Regelungen insoweit nicht bestehen. Werden Eingriffsmöglichkeiten in Betriebsratswahlen allerdings im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen, ist dabei wiederum zu bedenken, dass das Gericht gehalten ist, in Anwendung der Rechtsfortbildung stets den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes zu beachten. Die gesetzgeberische Grundentscheidung ist Maßstab für den Inhalt rechtsfortbildender richterlicher Tätigkeit (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, NJW 2011, S. 836 ff m.w.N.).
105Wendet man diese Grundsätze an, kann nur eine voraussichtliche Nichtigkeit einer Betriebsratswahl Eingriffe in das Wahlverfahren rechtfertigen. Denn mit demBundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.07.2011 aaO. ist davon auszugehen, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung bei Anfechtung einer Wahl zugleich bedeutet, dass der durch die Wahlen hervorgegangene Betriebsrat jedenfalls bis zur rechtskräftigen Feststellung über die Anfechtbarkeit der Wahl im Amt bleibt. Würde man hingegen bei lediglich möglicher Anfechtbarkeit einer Wahl einen Unterlassungsanspruch zur Durchführung der Wahl annehmen, so würde diese gesetzliche Wertung unterlaufen werden. Damit aber muss die Nichtigkeit als Voraussetzung für Eingriffe in das Wahlverfahren als abstraktes Tatbestandsmerkmal des fortgebildeten Rechts angenommen werden, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommen kann, ob je nach Sachverhaltskonstellation Zeit genug verbleibt, Fehler im Wahlverfahren bis zur regulären Betriebsratswahl zu korrigieren.
106Weiter muss beachtet werden, dass bei der Anfechtbarkeit der Wahl gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG als maßgebliche weitere Voraussetzung hinzu kommt, dass durch den Fehler des Wahlverfahrens, der die Anfechtbarkeit begründet, eine Beeinflussung des Wahlergebnisses stattgefunden haben kann. Dies bedeutet, dass im Einzelfall im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG zwar die Erkenntnis gewonnen werden kann, dass ein Fehler im Wahlverfahren vorliegt, indessen das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden ist oder beeinflusst werden konnte mit der Folge, dass die Wahlanfechtung erfolglos bleibt.
107Diese Prognose indessen ist bei bloßer Anfechtbarkeit der Wahl noch im laufenden Wahlverfahren überhaupt nicht möglich, sodass ein Eingriff in das Wahlverfahren bei bloßer Anfechtbarkeit auch unter diesem Gesichtspunkt über die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 19 Abs. 2 BetrVG hinausgehen würde.
108Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die kritischen Stimmen zur o.g. Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn ein betriebsratsloser Zustand zu befürchten ist, ihre Kritik abschwächen (Otto aaO, NZA 2014, 175). Das aber vorliegend ein betriebsratsloser Zustand eintreten würde, ist unzweifelhaft.
109bb.
110Eine voraussichtliche Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist nicht ersichtlich. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn im Wahlverfahren Mängel auftreten, die jeglichen Anschein einer demokratischen Wahl vermissen lassen würden (BAG, Urteil vom 27.07.2011 aaO, LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2013 aaO.). Sie kommt ausschließlich bei groben und - kumulativ - offensichtlichen Verstößen in Betracht und muss eng verstanden werden, da das Gebot der Rechtssicherheit es erfordert, dass klar ersichtlich ist, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht (so ausdrücklich Richardi, BetrVG 14. A./Thüsing, § 19 Rdnr. 72 m.w.N.). Bei Verstößen gegen das Wahlverfahren kann eine Nichtigkeit nur angenommen werden, wenn gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so grobem Maße verstoßen wird, dass schon der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gegeben ist (Richardi aaO., Rdnr. 75).
111Ausgehend hiervon gilt vorliegend folgendes:
112Zu Recht hat der Wahlvorstand die ursprüngliche „Wir-Liste“ mit 62 Wahlbewerbern unter Hinweis auf die nicht vorliegende Wählbarkeit des Wahlbewerbers X2 nicht zugelassen. Dieser Wahlvorschlag war ungültig; er hätte auch durch bloße Streichung des Herrn X2 nicht gültig werden können (vgl. nur Däubler, BetrVG, § 8 WO 2001 Anm. 3 m.w.N. zur Rechtsprechung). Da der Umstand des Ausscheidens des Beschäftigten X2 nicht mehr im Streit ist, verweist die Beschwerdekammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden grundsätzlichen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung.
113Die Frage, ob der Wahlvorstand die o.g. Vorschlagsliste rechtzeitig geprüft und die Ungültigkeit unverzüglich im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO angezeigt hat, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung durch die Beschwerdekammer, obwohl alles dafür spricht, dass der Wahlvorstand diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, worauf das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Denn verstößt der Wahlvorstand gegen seine unverzügliche Prüfungspflicht, rechtfertigt dies allenfalls eine Anfechtung der Betriebsratswahl (BAG vom 21.01.2009, AP Nr. 61 zu § 19 BetrVG 1972; Beschluss vom 15.05.2013, 7 ABR 40/11 bei juris) und führt damit nicht zu deren voraussichtlicher Nichtigkeit.
114Soweit der DHV rügt, dass seinem Entsenderecht nach § 16 Abs. 1 BetrVG nicht hinreichend Rechnung getragen wurde und der entsandte Mitarbeiter X1 zu den Sitzungen des Wahlvorstandes nicht eingeladen wurde, bleibt festzuhalten, dass er zumindest über sein Mitglied U1 vertreten war. Inwieweit sich aus dem Entsenderecht des § 16 Abs. 1 BetrVG in einer solchen Konstellation eine Wahlnichtigkeit ableiten lassen könnte, ist nicht zu erkennen. Eine Verletzung des Entsenderechts - so sie vorliegen würde - könnte womöglich nicht einmal die Anfechtbarkeit der Wahl begründen, da der Auftrag des entsandten Mitgliedes sich allenfalls in einer kontrollierenden Beobachtung erschöpft (Däubler aaO, § 16 Rdnr. 22 m.w.N.).
115Eine voraussichtliche Nichtigkeit der Betriebsratswahl ließe sich auch nicht begründen, wenn der ehemalige Beschäftigte X2 nicht von der Wählerliste gestrichen worden wäre (§ 2 WO). Hierzu wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen, die zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Eintragung in die Wählerliste nicht das aktive oder passive Wahlrecht begründet, wenn seine materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen (BAG v. 05.03.1974, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972). Wenn auch die ordnungsgemäße Anfertigung sowie die Auslegung eines Abdrucks der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung der Betriebsratswahl sind, so können Verstöße hiergegen allenfalls die Anfechtung der Wahl begründen (LAG Hamm vom 12.01.2009, 10 TaBV 17/07, juris).
116Schließlich liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG nicht vor bzw. würde nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen.
117Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Abzugrenzen ist - selbstverständlich - eine zulässige Wahlwerbung (BAG vom 06.12.2007, 7 .ABR 34/99, juris). Zu einer zulässigen Wahlwerbung gehört es auch, wenn Wahlberechtigte generell oder individuell dazu aufgefordert werden, ihr Wahlrecht überhaupt oder in einer bestimmten Weise auszuüben. Die hiermit verbundenen Ansprache und Beeinflussung des Wahlberechtigten ist, solange keine unzulässigen Mittel verwandt werden, Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens. Keine Behinderung der Wahl stellt dabei die Propaganda für oder gegen einen Kandidaten oder eine sich an der Wahl beteiligten Liste dar. Das gilt selbst dann, wenn die Propaganda wahrheitswidrig ist. Eine Behinderung kann sich nur auf die Einschränkung der Handlungsfreiheit, nicht auf die freie innere Willensbildung beziehen (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Juni 2008, 9 TaBV 14/07, juris). Hierunter fällt nach Auffassung der Beschwerdekammer sowohl die Einladung des Herrn C zum 14.02.2014 als auch das Wahlschreiben vom Februar 2014. Das Wahlvorstandsmitglied C hat die Einladung erkennbar als Vertrauenskörpervorsitzender ausgesprochen (Bl. 158 d.A.), auch die Einladung zum 14.02.2014 wurde von ihm nicht als Wahlvorstandsmitglied ausgesprochen. Bereits aufgrund dieser klaren Abgrenzung ist keine Wahlbeeinflussung in der Eigenschaft als Wahlvorstand anzunehmen, die die Mitgliedschaft im Wahlvorstand das o.g. Recht zur Wahlwerbung nicht ausschließt (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 21.12.1995, NZA RR 1996, 441; BAG, Beschluss vom 12.10.1976, AP BetrVG 1972, § 8 Nr. 1).
118Soweit sich die Antragsteller auf eine Wahlbeeinflussung durch das Versprechen von Vorteilen durch das Betriebsratsmitglied Q berufen (der streitlos nicht Mitglied des Wahlvorstandes ist), ließe sich hierauf eine Wahlnichtigkeit nicht stützen. Einerseits ist bereits im Tatsächlichen nicht ersichtlich, inwieweit Herr Q überhaupt in der Lage wäre, rechtlich bindende Versprechen zu arbeitsrechtlichen Gestaltungen der Arbeitsverhältnisse abzugeben. Zudem hat Herr Q keine Funktion im Wahlvorstand, was höhere Anforderungen an das Verhalten nach Einleitung der Betriebsratswahl rechtfertigen könnte.
119Andererseits trifft § 20 Abs. 2 BetrVG im Falle einer unzulässigen Wahlbeeinflussung keine Regelungen zu den Rechtsfolgen für eine Betriebsratswahl, insbesondere beschreibt die Norm nicht deren Nichtigkeit. Insoweit wird vertreten, dass eine unzulässige Beeinflussung der Wahl eine Wahlanfechtung rechtfertigen kann (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007, 9 TaBV 80/06 bei juris Rdnr. 46), soweit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (Richardi aaO, § 20 Rdnr. 28), aber auch, dass eine Nichtigkeit der Wahl auf die Fälle des offenen Terrors beim Wahlakt selbst zu beschränken ist (Fitting u.a., BetrVG 26.A., § 20 Rdnr. 32). Die Beschwerdekammer musste in diesem Punkt keine Entscheidung treffen, welcher der Auffassungen sie sich anschließt, da auch die weniger weit gehende Position (Richardi aaO) jedenfalls verlangt, dass das Wahlergebnis durch eine Beeinflussung vorher praktisch feststeht. Hiervon kann indessen keine Rede sein, da nach eigenem Vorbringen der Antragsteller die Telefonate durch Herrn Q zu einem Zeitpunkt erfolgten, als der Wahlvorschlag rechtlich noch nicht existent, da noch nicht eingereicht war. Außerdem sah sich der Listenführer X1 auch außerhalb der - streitig - angebotenen Vergünstigungen veranlasst, vor Einreichung des Wahlvorschlages aus offensichtlich anderen Gründen eine Zusammenkunft der Kandidaten einzuberufen, was schließlich zu dem 62köpfigen Wahlvorschlag, der allerdings aus wiederum anderen Gründen ungültig war (s.o.), führte. Inwieweit sich demnach durch die vorgetragenen Verhaltensweisen des Herrn Q ein vorher feststehendes Wahlergebnis im o.g. Sinne hätte ergeben können, erschließt sich der Beschwerdekammer nicht.
120Die Angaben zu einer fehlenden Antwort des Wahlvorstandes auf eine Eingabe des Herrn U2 sind weder vertieft noch konkretisiert worden.
121b.
122Die Anträge auf Abberufung und Ersetzung des Wahlvorstandes sind unbegründet, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BetrVG nicht vorliegen. Da sich die Beschwerde hierzu nicht weiter geäußert hat, verweist die Beschwerdekammer vollinhaltlich auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung.
123Nach alledem verbleibt es dabei, dass der von den Antragstellern begehrte Eingriff in die Wahlen zum Betriebsrat sowie eine Neubestellung des Wahlvorstandes mangels voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl nicht in Betracht kommt.
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(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.