Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Okt. 2016 - 7 Sa 794/16
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.09.2015 – 3 Ca 986/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Bemessung des Arbeitsentgelts des Klägers als freigestellter Betriebsrat.
3Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten als technischer Angestellter in der Funktion eines Linienleiters beschäftigt. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied und seit dem Jahr 2002 freigestellt. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden erhält er seit Jahren ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.914,42 €.
4Die Beklagte, ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, bot den bei ihr tätigen 27 Linienleitern im Mai 2008 eine Abänderung der Vertragsbedingungen in der Form an, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden bei gleichzeitiger Flexibilisierung verkürzt wird und sich das monatliche Bruttoeinkommen um 60,-- € erhöht. Aus einer von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.08.2015 zur Gerichtsakte (Bl. 17 d.A.) gereichten Auflistung ergibt sich, dass bis auf drei Linienleiter alle dieses Angebot angenommen haben. Hinsichtlich der verbliebenen drei Linienleiter enthält die Auflistung die Bemerkung „per Post (krank)“ oder „per Post (Urlaub)“. Der Kläger hat eine entsprechende Vertragsänderung nicht unterzeichnet; für ihn findet sich die Bemerkung „per Post (krank)“. Er hat hierzu vorgetragen, dass ihm das entsprechende Angebot nicht zugegangen sei.
5Im Jahre 2014 kam es zu einer innerbetrieblichen Diskussion über die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten, die sich wegen des Tragens vorgeschriebener Hygieneschutzkleidung und vorgegebener Wege zum Arbeitsplatz ergeben. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen bot die Beklagte den Arbeitnehmern eine Vertragsänderung an. In dem dazugehörigen Aushang (Bl. 20 d.A.) heißt es hierzu wörtlich:
6„Um eine innerbetriebliche Lösung zu erzielen, beabsichtigen wir, den betreffenden Mitarbeitern/-innen ab dem neuen Jahr eine Lohnerhöhung von 5,5 % anzubieten. Damit sollen zukünftig max. drei Stunden pro Woche für Umkleide- und Wegezeiten abgegolten sein.
7…
8Darüber hinaus planen wir Neu- bzw. Umbauten von Sozialräumen direkt vor den Produktionsstätten, …. Auch wenn die Wegezeiten sich durch den Umbau verkürzen, werden die 5,5 % für die Mitarbeiter/-innen, mit denen wir das vereinbaren, weiter gezahlt, weil es sich um eine Pauschale handelt.“
9Im Übrigen wird auf die Kopie Bl. 20 d.A. Bezug genommen.
10Dieses Angebot wurde auch gegenüber dem Kläger gemacht, welches er auch annehmen wollte. In diesem Zeitpunkt wurde es ihm gegenüber zurückgezogen mit der Begründung, als freigestelltes Betriebsratsmitglied entstünden die entsprechenden Wege- und Umkleidezeiten nicht.
11Mit Schreiben vom 11.05.2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten sowohl die Erhöhung der Vergütung von 60,-- € im Monat, also auf 2.974,42 €, geltend als auch die Lohnerhöhung um 5,5 % (Bl. 7, 8 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22.05.2015 (Bl. 5, 6 d.A.) ab. Mit der vorliegenden, beim ArbeitsgerichtPaderborn am 19.06.2015 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und stützt sich auf die gesetzlichen Regelungen zum Entgeltschutz fürBetriebsratsmitglieder. Für die Monate Januar 2015 bis Mai 2015 berechnet er unter Berücksichtigung einer Entgelterhöhung von 60,-- € und einer folgenden Erhöhung um 5,5 Prozentpunkte einen nicht streitigen Betrag von 1.117,95 €.
12Dementsprechend hat der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.117,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.06.2015 zu zahlen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte hat vorgetragen, das vom Kläger erzielte Einkommen bewege sich im Rahmen der betriebsüblichen Vergütung für Linienleiter. Sie habe dem Kläger im Jahre 2008 das Änderungsangebot für Linienleiter unterbreitet. Ihr sei nicht bekannt, warum der Kläger dieses Angebot nicht angenommen habe. Die Gehaltserhöhung von 5,5 % sei damit verbunden gewesen, auch auf in der Vergangenheit entstandene etwaige Ansprüche aus Umkleide- und Wegezeiten zu verzichten. Da der Kläger seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied sei, würden solche Umkleide- und Wegezeiten nicht anfallen, sodass er insoweit ohnehin nicht vergleichbar mit den anderen Linienleitern sei.
17Durch Urteil vom 18.09.2015, der Beklagten zugestellt unter dem 02.10.2015, hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der gesetzlich beschriebene Entgeltschutz für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 4 BetrVG den Anspruch trage.Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 23 bis 29 d.A. Bezug genommen.
18Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden, vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 28.10.2015 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 26.11.2015, vorab am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.
19Die Beklagte trägt vor:
20Zwar habe das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Kläger noch ausschließlich beruflich tätig war und insoweit auf die Linienleiter zurückgegriffen. Das Arbeitsgericht habe aber versäumt zu prüfen, welche Mitglieder dieser Gruppe eine betriebsübliche Entwicklung genommen hätten. Die Lohnerhöhung im Jahre 2008 um 60,-- € brutto stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil dieses Angebot mit einer Flexibilisierung derArbeitsbedingungen, z.B. mit der Möglichkeit der Anordnung von Samstagsarbeit, einhergegangen sei. Nicht alle Linienleiter hätten dieses Angebot angenommen; jedenfalls hätten sich für diejenigen, die es akzeptiert hätten, die Arbeitsbedingungen so weitgehend geändert, dass sie nicht weiter als mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer zu bewerten seien. Die Annahme des Angebots stelle keine betriebsübliche Entwicklung im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar.
21Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte ergänzend unter Vertiefung ihres schriftsätzlichen Vorbringens ausgeführt, dass die Gleichbehandlung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages beinhalte, der mit den Arbeitsbedingungen der anderen Linienleiter übereinstimme. Nur so könne den von den Linienleitern hergegebenen Gegenleistungen Rechnung getragen werden. Andernfalls würde der Kläger die Lohnerhöhung bekommen, ohne der damit einhergehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit zuzustimmen, was eine Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied darstellen könnte, die gesetzlich verboten sei.
22Soweit die Gehaltserhöhung von 5,5 % als Pauschale für die Abgeltung von Wege- und Umkleidezeiten im Streit stehe, stünde auch diese dem Kläger nicht zu. Der Kläger stemple schließlich – unstreitig – am sogenannten Tor 3 und begebe sich sodann in der Regel mit seinem Pkw zum Betriebsratsbüro. Daran werde deutlich, dass der Kläger die Zeit vom Einstempeln bis zum Erreichen des Betriebsratsbüros bereits vergütet erhalte. Schließlich würde auch in einer Gewährung der 5,5 %igen Gehaltserhöhung eine Bevorzugung eines Betriebsrates vorliegen, da mit dieser Pauschale insgesamt drei Stunden abgegolten werden sollen, nicht aber nur 2,5 Stunden, die sich rein rechnerisch ergeben, wenn man die Arbeitszeit des Klägers mit 42,5 Stunden pro Woche gegenüber den 40 Stunden der übrigen Linienleiter betrachte.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.09.2015 – 3 Ca 986/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und hält eine Bevorzugung des Klägers auch bei Gewährung der 5,5 %igen Gehaltserhöhung für ausgeschlossen. Die Beklagte habe nämlich ausweislich ihres eigenen Vorbringens mit ihrem Angebot nicht exakt drei Stunden Wege- und Umkleidezeiten vergüten wollen, sondern, so wörtlich, „bis zu drei Stunden“. Da der Kläger für die gleiche Vergütung, die die übrigen Linienleiter erhalten, nicht 40, sondern 42,5 Stunden Arbeitszeit erfassen müsse, bewegten sich die 2,5 Stunden eindeutig innerhalb des von der Beklagten als „Pauschale“ bezeichneten Rahmens.
28Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
31I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.117,95 € brutto als Entgeltdifferenz für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2015 gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 37 Abs. 4 BetrVG zuzüglich der Zinsen (§ 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB).
321. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG liegen vor; der Kläger ist Betriebsratsmitglied.
332. Nach der Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
34a) Nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrates weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Vergleichbar sind dabei Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie das Betriebsratsmitglied und dafür in gleicher Weise wie dieses fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist die Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Der Geschehensablauf muss dabei so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass auch im Bereich des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zur Anwendung kommt und daher der Entgelt- und Berufsschutz auch nicht zu einer Begünstigung gegenüber anderen Arbeitnehmern führen kann (zuletzt BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 972/13 Rdnr. 20 ff. m.w.N.).
35b) Ausgehend hiervon gilt vorliegend folgendes:
36aa) Der Kläger hat gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB zunächst einen Anspruch auf Zahlung einer Lohnerhöhung von 60,-- € brutto monatlich.
37(1) Schon aufgrund des unstreitigen Vorbringens musste die Berufungskammer davon ausgehen, dass der Kläger als Linienleiter hinsichtlich seiner beruflichen und fachlichen Qualifikation mit den übrigen bei der Beklagten beschäftigten Linienleitern vergleichbar ist, da die Beklagte für die übrigen Linienleiter atypische Entwicklungen nicht behauptet hat mit der Folge, dass der Kläger hierzu auch nicht ergänzend vortragen musste (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BAG aaO.). Unabhängig davon, ob dem Kläger das Angebot seinerzeit im Mai 2008 zugegangen ist oder nicht, ist es jedenfalls im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung einer Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer unterbreitet und von ihnen akzeptiert worden, was von der Beklagten nach eigenem Vorbringen auch initiiert und beabsichtigt war. Betrachtet man die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung, so ergibt sich (Bl. 17 d.A.), dass 24 von 27 Linienleitern das Angebot der Beklagten mit „ja“ unterschrieben haben, also nahezu 90 %.
38(2) Soweit die Beklagte eingewandt hat, mit diesem Angebot sei ja auch die Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Möglichkeit der Anordnung von Samstagarbeit einhergegangen, was für den Kläger bedeute, er habe allenfalls einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung bezogen auf einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag, so verkennt die Beklagte die Funktion des § 37 Abs. 4 BetrVG. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG stellt nämlich gerade nicht darauf ab, ob und welche Arbeitsbedingungen im Übrigen für andere Beschäftigte gelten, sondern nur auf die Bemessung des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies ist auch gar nicht anders möglich, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt: Der Kläger ist freigestelltes Betriebsratsmitglied und als solcher zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht verpflichtet (so ausdrücklich § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wie auch § 37 Abs. 2 BetrVG). Damit erfordert die Vorschrift des § 37 Abs. 4, worauf das Bundesarbeitsgericht aaO. in ständiger Rechtsprechung zutreffend abstellt, eine hypothetische Betrachtung, nicht aber eine Vertragsanpassung der arbeitsvertraglichen Bedingungen des Betriebsratsmitgliedes (vgl. auch Fitting u.a., BetrVG 28. Aufl., § 37 Rdnr. 116 m. zahlreichen N.).
39bb) Dem Kläger steht auch die den übrigen Linienleitern angebotene Lohnerhöhung von 5,5 % ab dem 01.01.2015 gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG i.V.m. § 611 Satz 1 BGB zu.
40(1) Dass es sich hierbei um eine betriebsübliche Entwicklung im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG handelt, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte durch Aushang das entsprechende Angebot allen Beschäftigten unterbreitet hat, wobei zwischen den Parteien nicht im Streit ist, dass es jedenfalls gegenüber den Linienleitern abgegeben worden ist. Die Beklagte hat dies übrigens auch selbst dadurch dokumentiert, dass sie grundsätzlich davon ausgegangen ist, der Kläger falle auch unter diesen Personenkreis, da die Rücknahme des Angebots gegenüber dem Kläger ausschließlich darauf gestützt wurde, bei ihm fielen als Betriebsratsmitglied, welches freigestellt sei, Wege- und Umkleidezeiten nicht an.
41(2) Im Übrigen kann wegen der grundlegenden Voraussetzungen der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf die obigen Ausführungen wie auch auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG.
42(3) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren ihr Argument, der Kläger werde durch die Weitergabe einer 5,5 %igen Gehaltserhöhung bevorzugt, da insoweit Wege- und Umkleidezeiten nicht anfielen und er diese im Übrigen aufgrund der anderen Arbeitszeiterfassungserfordernisse auch vergütet erhalte, so vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Denn die Beklagte verkennt dabei, dass der Kläger eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche erfassen muss, um auf die gleiche Vergütung monatlich zu kommen, wie die übrigen Linienleiter, die hierfür indessen nur 40 Stunden Arbeitszeit erbringen müssen. Mit anderen Worten: Der Kläger muss für das gleiche Entgelt wie die vergleichbaren Mitarbeiter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung 2,5 Stunden pro Woche mehr „arbeiten“. Dementsprechend erfolgt für den Kläger bei Gewährung der 5,5 %igen Gehaltserhöhung keine Besserstellung, auch wenn man sie als mit dem untrennbaren Inhalt verbunden sieht, hiermit seien maximal drei Stunden pro Woche an Umkleide- und Wegezeiten abgegolten. Denn die Beklagte hat in ihrem Angebot (Aushang) selbst formuliert, dass es sich hierbei um eine Pauschale handeln soll, die sich auf maximal drei Stunden pro Woche erstrecke. Das heißt, die Beklagte selbst stellt nicht darauf ab, ob tatsächlich drei Stunden pro Woche anfallen, sie akzeptiert mit diesem Vertragsinhalt auch, dass geringere Umkleide- und Wegezeiten anfallen können, die gleichwohl zur 5,5 %igen Gehaltserhöhung führen sollen. Besonders deutlich wird dies an dem weiteren Inhalt des Angebots der Beklagten (Bl. 20 d.A.), wonach auch bei einer Verkürzung von Wegezeiten durch Neu- bzw. Umbauten von Sozialräumen eine Kürzung der5,5 %igen Gehaltserhöhungen nicht erfolgt. Sie bezeichnet selbst diese Gehaltserhöhung als „Pauschale“. Handelt es sich aber nach eigenem Willen der Beklagten um eine Pauschale, so kann es sich beim Kläger hinsichtlich der von ihm mehr zu erbringenden 2,5 Stunden nicht um eine Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG handeln.
43Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.
44II. Die Beklagte trägt die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 ZPO.
45Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die erkennende Berufungskammer die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt hat.
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Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2015 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Der Streitwert wird auf 1.117,95 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über eine Entgeltanpassung des als Betriebsrat freigestellten Klägers.
3Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten als Linienleiter / technischer Angestellter beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Seit dem Jahr 2002 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied bzw. Vorsitzender des Betriebsrates. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden erzielt der Kläger ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.914,42 Euro.
4Im Mai 2008 bot die Beklagte den bei ihr beschäftigten Linienleitern eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden bei einer gleichzeitigen Erhöhung des Monatseinkommens auf 2.974,42 Euro an. Die angebotene Erhöhung der Vergütung um 60,00 Euro und Reduzierung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wurde von einer Vielzahl der Linienleiter akzeptiert (vergleiche Auflistung Blatt 17 d. A.). Anfang 2015 bot die Beklagte zudem allen Arbeitnehmern, auch den Linienleitern, mit Wirkung ab dem 01.01.2015 eine Lohnerhöhung um 5,5 Prozentpunkten an. Hintergrund für dieses Angebot war die von zahlreichen Arbeitnehmern der Beklagten vorgenommene Geltendmachung von Vergütungszahlungen für Umkleide- und Wegezeiten, die sich wegen des Tragens vorgeschriebener Hygieneschutzkleidung und vorgegebener Wege zum Arbeitsplatz ergeben. Auch dem Kläger wurde zunächst ein entsprechendes Gehaltsanpassungsangebot gemacht, welches ihm dann jedoch, als er es annehmen wollte, mit der Begründung verweigert wurde, als freigestelltes Betriebsratsmitglied habe er die entsprechenden Wege- und Umkleidezeit gar nicht.
5Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 19.06.2015 eingegangenen Klage macht der Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2015 die Zahlung von monatlich 223,59 Euro brutto geltend, die sich aus einer Entgelterhöhung von 60,00 Euro und einer weiteren Entgelterhöhung um 5,5 % mithin 163,59 Euro ergibt. Er ist der Auffassung, dass ihm diese Entgelterhöhung als freigestelltes Betriebsratsmitglied ebenfalls zustünde. Insoweit hätten auch Betriebsratsmitglieder, die während ihrer eigentlichen Tätigkeit Nachtarbeit leisten müssten und hierfür Nachtschichtzuschläge bekommen würden, auch dann Anspruch auf die Gewährung dieser Nachtschichtzuschläge, wenn sie als freigestelltes Betriebsratsmitglied tatsächlich nur noch während der Tageszeiten arbeiten würden. Diese Rechtsprechung sei auf das Tragen der Hygieneschutzkleidung und die entsprechenden Wegezeiten anzuwenden. Ein Angebot auf Erhöhung des Entgelts um 60 Euro sei ihm weder 2008, noch später gemacht worden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.117,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.06.2015 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, dass sich das vom Kläger erzielte Einkommen im Rahmen der betriebsüblichen Vergütung für Linienleiter befinde. Im Übrigen sei auch dem Kläger im Jahr 2008 das Angebot einer Lohnerhöhung um 60,00 Euro bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 Stunden, verbunden mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit gemacht worden. Es sei nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger ein solches Angebot vorzuenthalten. Warum der Kläger dieses Angebot nicht angenommen habe, sei nicht bekannt. Voraussetzung für das Angebot einer Gehaltserhöhung von 5,5 Prozent seien in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus Umkleide- und Wegezeiten gewesen, auf die im Gegenzug verzichtet werden müsse. Dies setze denklogisch voraus, dass derartige Ansprüche für den Kläger tatsächlich hätten bestehen können. Der Kläger sei jedoch seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied, so dass er im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern einem anderen Stempelvorgang unterliege. Seit Zugehörigkeit zum Betriebsrat stempele der Kläger bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende ausschließlich am Tor 3. Erst nach erfolgter Einstempelung und somit nach Beginn der zu vergütenden Arbeitszeit begebe sich der Kläger zum ca. 600 Meter entfernten Betriebsratsbüro. Gleiches gelte bei Arbeitsende. Auch hier sei zunächst die Wegezeit bis zum Tor 3 zurückzulegen, bevor dann die Ausstempelung erfolge.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die zulässige Klage ist begründet.
14I.
15Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.117,95 Euro brutto gem. § 37 Abs. 4 BetrVG sowie einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
16Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
171.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 60 Euro monatlich sowie eine weitere Lohnerhöhung um 5,5 Prozent monatlich, so dass sich für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2015 ein monatlich
19nachzuzahlender Betrag in Höhe von 223,59 Euro brutto ergibt.
20a)
21Gem. § 37 Abs. 4 BetrVG ist das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds dem vergleichbarer Arbeitnehmer laufend anzupassen. Das Betriebsratsmitglied darf keinen geringeren Stundenlohn, Akkordlohn, Prämiensatz usw. erhalten, als vergleichbare Arbeitnehmer. Zum Arbeitsentgelt gehören auch allgemeine Zuwendungen, die der Arbeitgeber allen oder zumindest einem vergleichbaren Arbeitnehmer gewährt. Gewährt ein Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulage, hat auch das Betriebsratsmitglied Anspruch darauf. Steht fest, dass ein Betriebsratsmitglied ohne Freistellung Mehrarbeit ebenso geleistet hätte wie vergleichbare Arbeitnehmer, umfasst der Anspruch auch die Mehrarbeitsvergütung (vgl. Erfurter Kommentar, 12. Auflage, § 37 BetrVG, Rand-Nr. 10, m. w. N.).
22b)
23Hiernach ergibt sich, dass dem Kläger, ebenso wie den anderen Linienleitern, eine Erhöhung der Vergütung um 60,00 Euro zusteht. Dies ist von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass der Kläger das ihm unterbreitete Angebot seinerzeit nicht angenommen habe. Dass sie dem Kläger, der zum Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung unstreitig arbeitsunfähig erkrankt war, ein solches Angebot per Post jedoch tatsächlich übermittelt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Unabhängig davon, ob seinerzeit ein entsprechendes Angebot gemacht wurde oder nicht, steht dem Kläger in jedem Fall gem. § 37 Abs. 4 BetrVG insoweit eine Gleichbehandlung mit den übrigen Linienleitern zu. Er hat daher ein um 60,00 Euro erhöhtes Entgelt zu erhalten.
24Zudem steht dem Kläger gegen die Beklagte eine Lohnerhöhung von 5,5 % ab dem 01.01.2015 zu. Unstreitig hat die Beklagte den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern, so auch den Linienleitern, ein Angebot auf eine Gehalts- / Lohnerhöhung um 5,5 % unterbreitet, sofern damit ein Verzicht auf geltend gemachte Wegezeiten und Umkleidezeiten verbunden ist. Hinsichtlich der mit dem Kläger vergleichbaren Linienleiter ergibt sich insoweit, dass diese bei einer bereits 2008 vereinbarten 40-Stundenwoche sowie einer seit 2008 gewähren Lohnerhöhung um 60,00 Euro nunmehr noch eine Lohnerhöhung von 5,5 % angeboten bekommen haben, sofern von ihnen auf die geltend gemachten Wege- und Umkleidezeiten verzichtet wird.
25Dieses Angebot war auch dem Kläger zu unterbreiten. Zwar stempelt der Kläger, anders als seine Kollegen bereits vor Absolvierung des Weges zum Betriebsratsbüro am Tor 3 ein und erst nach Absolvierung des Weges am Tor 3 wieder aus, so dass die von ihm erbrachten Wegezeiten grundsätzlich vergütet werden, allerdings hat der Kläger, anders als seine Kollegen auch noch eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden in der Woche zu erbringen. Hinsichtlich der von den Arbeitnehmern, so auch den Linienleitern, in der Regel geltend gemachten arbeitstäglichen Umkleide- und Wegezeiten von ca. 30 Minuten ergeben sich insgesamt wöchentliche Umkleide- und Wegezeiten von ca. 2, 5 Stunden. Wenn diese 2,5 Stunden als zu vergütende Arbeitszeit zu bewerten sind, ergeben sich wiederum wöchentliche Arbeitszeiten von ca. 42,5 Stunden für die Arbeitnehmer, auch die Linienleiter. Die Linienleiter erbringen mithin ebenso wie der Kläger eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden / Woche, erhalten aber 5,5 % mehr Entgelt.
26Sofern die Beklagte nun den Linienleitern bei Verzicht auf eine zusätzliche Geltendmachung dieser 2,5 Stunden pro Woche eine Lohnerhöhung von 5,5 % anbietet, dem Kläger, der dagegen unstreitig an 42,5 Stunden / Woche ohnehin Arbeit zu verrichten hat, eine solche Lohnerhöhung nicht anbietet, steht dies im Widerspruch zu § 37 Abs. 4 BetrVG.
27Die Beklagte hat mithin dem Kläger ebenso wie den übrigen Linienleitern ab dem 01.01.2015 eine Gehaltserhöhung von 5,5 % zu gewähren.
282.
29Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
30Der Klage war mithin vollumfänglich stattzugeben.
31II.
32Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
33Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem geltend gemachten Zahlungsbetrag.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2015 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Der Streitwert wird auf 1.117,95 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über eine Entgeltanpassung des als Betriebsrat freigestellten Klägers.
3Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1989 bei der Beklagten als Linienleiter / technischer Angestellter beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Seit dem Jahr 2002 ist er freigestelltes Betriebsratsmitglied bzw. Vorsitzender des Betriebsrates. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden erzielt der Kläger ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.914,42 Euro.
4Im Mai 2008 bot die Beklagte den bei ihr beschäftigten Linienleitern eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden bei einer gleichzeitigen Erhöhung des Monatseinkommens auf 2.974,42 Euro an. Die angebotene Erhöhung der Vergütung um 60,00 Euro und Reduzierung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wurde von einer Vielzahl der Linienleiter akzeptiert (vergleiche Auflistung Blatt 17 d. A.). Anfang 2015 bot die Beklagte zudem allen Arbeitnehmern, auch den Linienleitern, mit Wirkung ab dem 01.01.2015 eine Lohnerhöhung um 5,5 Prozentpunkten an. Hintergrund für dieses Angebot war die von zahlreichen Arbeitnehmern der Beklagten vorgenommene Geltendmachung von Vergütungszahlungen für Umkleide- und Wegezeiten, die sich wegen des Tragens vorgeschriebener Hygieneschutzkleidung und vorgegebener Wege zum Arbeitsplatz ergeben. Auch dem Kläger wurde zunächst ein entsprechendes Gehaltsanpassungsangebot gemacht, welches ihm dann jedoch, als er es annehmen wollte, mit der Begründung verweigert wurde, als freigestelltes Betriebsratsmitglied habe er die entsprechenden Wege- und Umkleidezeit gar nicht.
5Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 19.06.2015 eingegangenen Klage macht der Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2015 die Zahlung von monatlich 223,59 Euro brutto geltend, die sich aus einer Entgelterhöhung von 60,00 Euro und einer weiteren Entgelterhöhung um 5,5 % mithin 163,59 Euro ergibt. Er ist der Auffassung, dass ihm diese Entgelterhöhung als freigestelltes Betriebsratsmitglied ebenfalls zustünde. Insoweit hätten auch Betriebsratsmitglieder, die während ihrer eigentlichen Tätigkeit Nachtarbeit leisten müssten und hierfür Nachtschichtzuschläge bekommen würden, auch dann Anspruch auf die Gewährung dieser Nachtschichtzuschläge, wenn sie als freigestelltes Betriebsratsmitglied tatsächlich nur noch während der Tageszeiten arbeiten würden. Diese Rechtsprechung sei auf das Tragen der Hygieneschutzkleidung und die entsprechenden Wegezeiten anzuwenden. Ein Angebot auf Erhöhung des Entgelts um 60 Euro sei ihm weder 2008, noch später gemacht worden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.117,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.06.2015 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, dass sich das vom Kläger erzielte Einkommen im Rahmen der betriebsüblichen Vergütung für Linienleiter befinde. Im Übrigen sei auch dem Kläger im Jahr 2008 das Angebot einer Lohnerhöhung um 60,00 Euro bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 Stunden, verbunden mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit gemacht worden. Es sei nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger ein solches Angebot vorzuenthalten. Warum der Kläger dieses Angebot nicht angenommen habe, sei nicht bekannt. Voraussetzung für das Angebot einer Gehaltserhöhung von 5,5 Prozent seien in der Vergangenheit entstandene Ansprüche aus Umkleide- und Wegezeiten gewesen, auf die im Gegenzug verzichtet werden müsse. Dies setze denklogisch voraus, dass derartige Ansprüche für den Kläger tatsächlich hätten bestehen können. Der Kläger sei jedoch seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied, so dass er im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern einem anderen Stempelvorgang unterliege. Seit Zugehörigkeit zum Betriebsrat stempele der Kläger bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende ausschließlich am Tor 3. Erst nach erfolgter Einstempelung und somit nach Beginn der zu vergütenden Arbeitszeit begebe sich der Kläger zum ca. 600 Meter entfernten Betriebsratsbüro. Gleiches gelte bei Arbeitsende. Auch hier sei zunächst die Wegezeit bis zum Tor 3 zurückzulegen, bevor dann die Ausstempelung erfolge.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die zulässige Klage ist begründet.
14I.
15Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.117,95 Euro brutto gem. § 37 Abs. 4 BetrVG sowie einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
16Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
171.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung von 60 Euro monatlich sowie eine weitere Lohnerhöhung um 5,5 Prozent monatlich, so dass sich für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2015 ein monatlich
19nachzuzahlender Betrag in Höhe von 223,59 Euro brutto ergibt.
20a)
21Gem. § 37 Abs. 4 BetrVG ist das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds dem vergleichbarer Arbeitnehmer laufend anzupassen. Das Betriebsratsmitglied darf keinen geringeren Stundenlohn, Akkordlohn, Prämiensatz usw. erhalten, als vergleichbare Arbeitnehmer. Zum Arbeitsentgelt gehören auch allgemeine Zuwendungen, die der Arbeitgeber allen oder zumindest einem vergleichbaren Arbeitnehmer gewährt. Gewährt ein Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Zulage, hat auch das Betriebsratsmitglied Anspruch darauf. Steht fest, dass ein Betriebsratsmitglied ohne Freistellung Mehrarbeit ebenso geleistet hätte wie vergleichbare Arbeitnehmer, umfasst der Anspruch auch die Mehrarbeitsvergütung (vgl. Erfurter Kommentar, 12. Auflage, § 37 BetrVG, Rand-Nr. 10, m. w. N.).
22b)
23Hiernach ergibt sich, dass dem Kläger, ebenso wie den anderen Linienleitern, eine Erhöhung der Vergütung um 60,00 Euro zusteht. Dies ist von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass der Kläger das ihm unterbreitete Angebot seinerzeit nicht angenommen habe. Dass sie dem Kläger, der zum Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung unstreitig arbeitsunfähig erkrankt war, ein solches Angebot per Post jedoch tatsächlich übermittelt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Unabhängig davon, ob seinerzeit ein entsprechendes Angebot gemacht wurde oder nicht, steht dem Kläger in jedem Fall gem. § 37 Abs. 4 BetrVG insoweit eine Gleichbehandlung mit den übrigen Linienleitern zu. Er hat daher ein um 60,00 Euro erhöhtes Entgelt zu erhalten.
24Zudem steht dem Kläger gegen die Beklagte eine Lohnerhöhung von 5,5 % ab dem 01.01.2015 zu. Unstreitig hat die Beklagte den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern, so auch den Linienleitern, ein Angebot auf eine Gehalts- / Lohnerhöhung um 5,5 % unterbreitet, sofern damit ein Verzicht auf geltend gemachte Wegezeiten und Umkleidezeiten verbunden ist. Hinsichtlich der mit dem Kläger vergleichbaren Linienleiter ergibt sich insoweit, dass diese bei einer bereits 2008 vereinbarten 40-Stundenwoche sowie einer seit 2008 gewähren Lohnerhöhung um 60,00 Euro nunmehr noch eine Lohnerhöhung von 5,5 % angeboten bekommen haben, sofern von ihnen auf die geltend gemachten Wege- und Umkleidezeiten verzichtet wird.
25Dieses Angebot war auch dem Kläger zu unterbreiten. Zwar stempelt der Kläger, anders als seine Kollegen bereits vor Absolvierung des Weges zum Betriebsratsbüro am Tor 3 ein und erst nach Absolvierung des Weges am Tor 3 wieder aus, so dass die von ihm erbrachten Wegezeiten grundsätzlich vergütet werden, allerdings hat der Kläger, anders als seine Kollegen auch noch eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden in der Woche zu erbringen. Hinsichtlich der von den Arbeitnehmern, so auch den Linienleitern, in der Regel geltend gemachten arbeitstäglichen Umkleide- und Wegezeiten von ca. 30 Minuten ergeben sich insgesamt wöchentliche Umkleide- und Wegezeiten von ca. 2, 5 Stunden. Wenn diese 2,5 Stunden als zu vergütende Arbeitszeit zu bewerten sind, ergeben sich wiederum wöchentliche Arbeitszeiten von ca. 42,5 Stunden für die Arbeitnehmer, auch die Linienleiter. Die Linienleiter erbringen mithin ebenso wie der Kläger eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden / Woche, erhalten aber 5,5 % mehr Entgelt.
26Sofern die Beklagte nun den Linienleitern bei Verzicht auf eine zusätzliche Geltendmachung dieser 2,5 Stunden pro Woche eine Lohnerhöhung von 5,5 % anbietet, dem Kläger, der dagegen unstreitig an 42,5 Stunden / Woche ohnehin Arbeit zu verrichten hat, eine solche Lohnerhöhung nicht anbietet, steht dies im Widerspruch zu § 37 Abs. 4 BetrVG.
27Die Beklagte hat mithin dem Kläger ebenso wie den übrigen Linienleitern ab dem 01.01.2015 eine Gehaltserhöhung von 5,5 % zu gewähren.
282.
29Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
30Der Klage war mithin vollumfänglich stattzugeben.
31II.
32Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
33Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem geltend gemachten Zahlungsbetrag.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 2013 - 8 Sa 237/13 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Betriebsratsmitglied unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder seines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung zusteht und ob ihm in diesem Zusammenhang von der Beklagten Auskünfte zu erteilen sind.
- 2
-
Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel und beschäftigt in ihrem Betrieb in B etwa 3.500 Arbeitnehmer. Der Kläger, der im Jahr 1992 die Meisterprüfung im Fleischereihandwerk abgelegt hatte, wurde von der Beklagten am 15. November 2000 als Teamleiter (Lead) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 2. November 2000.
- 3
-
Der Kläger gehört seit dem Jahr 2006 dem im Betrieb B gebildeten Betriebsrat an, seit dem 22. April 2010 als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Bis zu seiner Freistellung übte er die Tätigkeit eines Leads im Lager/Versand aus. In dieser Funktion war er neben seiner Mitarbeit in der Abteilung erster fachlicher Ansprechpartner der Arbeitnehmer seines Teams. Zu seinen Aufgaben gehörte die Einteilung, Motivation und Kontrolle der Teammitarbeiter, die Organisation und Verbesserung des Arbeitsablaufs in Zusammenarbeit mit dem Abteilungsleiter, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die Urlaubsplanung, die Bearbeitung von Statistiken, die Weiterleitung von Verbesserungsvorschlägen und die Teilnahme an Workshops. Wie bei allen Leads richtet sich die Vergütung des Klägers nach der Vergütungsstufe „Level 3 hourly“. Dabei handelt es sich um die höchste Entgeltstufe im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer.
- 4
-
Im kaufmännischen Bereich verfügt die Beklagte über Stellen von Acting Area Managern (kommissarischen Abteilungsleitern) sowie von Area Managern (Abteilungsleitern). Die Tätigkeit als Acting Area Manager, die nach der Gehaltsstufe „Level 3 Salary + Zulage“ vergütet wird, dient der Erprobung für die Position des Area Managers. Ein Area Manager wird nach der Gehaltsstufe „Level 5 Salary“ vergütet. Es gibt weder einen Zeitaufstieg noch einen Bewährungsaufstieg von der Position des Leads zur Position des Acting Area Managers und Area Managers. Nach den Stellenausschreibungen für die Positionen Acting Area Manager und Area Manager sucht die Beklagte Führungskräfte mit BA-, FH- oder Universitäts-Abschluss und/oder Berufserfahrungen in vergleichbaren Branchen sowie mit ersten Führungserfahrungen und guten bzw. sehr guten Englischkenntnissen. Die Bewerberauswahl findet im Rahmen eines Assessment-Centers statt. Der Kläger bewarb sich bisher auf keine dieser Stellen.
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Zu den Arbeitnehmern, deren Bewerbung auf eine Stelle als Acting Area Manager Erfolg hatte, gehört der Mitarbeiter F, der gelernter Koch und seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt ist. Er war zunächst als Versandmitarbeiter tätig. Im August 2000 wechselte er zur Abteilung „Training“ und war dort als „Trainings-Lead“ mit Vergütung nach „Level 3 hourly“ tätig. Nachdem die Abteilung „Training“ die Berufsausbildung übernommen hatte, erwarb Herr F die Ausbildereignung und betreute die Auszubildenden. Hierfür wurde er nach „Level 3 hourly + Zulage“ vergütet. Anfang des Jahres 2009 bewarb er sich erfolgreich auf die Stelle eines Acting Area Managers und im Juli 2009 um die Stelle eines Area Managers, auf der er seit dem 1. August 2009 eingesetzt ist.
- 6
-
Der Kläger hat behauptet, die Entwicklung vom Lead zum Acting Area Manager und anschließend zum Area Manager sei im Betrieb üblich. Es gebe bei der Beklagten eine strukturelle Beförderungspraxis. Deshalb stehe auch ihm als freigestelltem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 BetrVG ab 1. Januar 2013 die Vergütung eines Acting Area Managers zu. Ansonsten werde er wegen seines Betriebsratsamts benachteiligt und gegenüber anderen Arbeitnehmern sachwidrig ungleich behandelt. Da ihm die in der Sphäre der Beklagten liegenden anspruchsbegründenden Umstände nicht bekannt seien, sei die Beklagte verpflichtet, ihm die zur Begründung seines Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dazu gehöre auch die Angabe der vergleichbaren Arbeitnehmer. Aufgrund der Größe des Betriebs könne der Kläger nicht wissen und darlegen, welche Leads 2006 beschäftigt worden seien, welche fachlichen und persönlichen Qualifikationen sie gehabt hätten und wer von ihnen inzwischen zum Acting Area Manager befördert wurde.
- 7
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
-
1.
Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum Acting Area Manager beförderten Mitarbeiter zu erteilen;
2.
ihm die aus der Auskunft gemäß Ziffer 1 sich ergebende durchschnittliche Gehaltssteigerung der zum Acting Area Manager beförderten Leads im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 zu dem bisher ausgezahlten Gehalt ab dem 1. Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
hilfsweise,
3. a)
Auskünfte über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erteilen, die im Jahr 2006 als Lead bei der Beklagten beschäftigt waren und über einen Berufsabschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen;
3. b)
Auskunft über die Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erteilen, die zum 1. Januar 2013 von den unter a) Benannten zwischenzeitlich aa) ausgeschieden sind, bb) eine gewerbliche Tätigkeit im Betrieb ausüben unterhalb der Stufe des Leads oder cc) eine Tätigkeit im Gehaltsgefüge der Angestellten, also des „Level 3 Salary“ oder darüber hinaus ausüben;
4.
Auskunft darüber zu erteilen, welche Auswahlkriterien und welche Bewertungen in einem Assessment-Center angewendet werden, wenn eine Stelle mit der Tätigkeit Acting Area Manager mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer mit der Tätigkeit Lead besetzt werden soll;
5.
Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum Acting Area Manager beförderten Mitarbeiter zu erteilen;
6.
dem Kläger die aus der Auskunft gemäß Ziffer 5 sich ergebende durchschnittliche Gehaltssteigerung der zum Acting Area Manager beförderten Leads im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 zu dem bisher ausgezahlten Gehalt ab dem 1. Januar 2013 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
- 8
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder Anspruch auf die begehrten Auskünfte noch auf Zahlung einer höheren Vergütung. Der Aufstieg einzelner Leads zu Acting Area Managern stelle keine betriebsübliche Beförderung dar, sondern sei das Ergebnis einer erfolgreichen internen Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle. Die Beförderung von Leads sei eher die Ausnahme. Der Kläger erfülle nicht die Anforderungen, die an Acting Area Manager und Area Manager gestellt würden. Ihm fehlten insbesondere Führungserfahrung und gute bzw. sehr gute Englischkenntnisse. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen von § 37 Abs. 4 BetrVG. Damit habe er die vergleichbaren Arbeitnehmer und die betriebsübliche berufliche Entwicklung darzulegen. Durch die begehrten Auskünfte würde die Darlegungslast ins Gegenteil verkehrt.
- 9
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit anders formulierten Anträgen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es bestehen weder die geltend gemachten Auskunftsansprüche, noch ist ein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder des fiktiven beruflichen Werdegangs des Klägers begründet.
- 11
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I. Der auf Auskunft gerichtete Antrag zu 1. hat keinen Erfolg.
- 12
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1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er ist nach gebotener Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat den Auskunftsantrag zu 1. in ein Stufenverhältnis zu dem unbezifferten Zahlungsantrag zu 2. gestellt.
- 13
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a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen (auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung) erhoben. Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können(Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 254 Rn. 6). Die Auskunft im Rahmen der Stufenklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 2. März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe).
- 14
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b) Auskünfte über die in den Jahren 2011 und 2012 beförderten Arbeitnehmer würden dem Kläger nach dem Wortlaut des Antrags Informationen verschaffen, die mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs in einem prozessual gebotenen Zusammenhang stehen. Der Kläger verlangt mit dem Antrag zu 1., dass die Beklagte ihm Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen anlässlich der in den Jahren 2011 und 2012 vom Lead zum Acting Area Manager beförderten Mitarbeiter erteilt. Das genügt für die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.
- 15
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Mit der Auskunft über die „einzelnen Gehaltssteigerungen“ geht es dem Kläger darüber hinaus darum zu erfahren, welche Leads in den Jahren 2011 und 2012 zum Acting Area Manager aufgestiegen sind und eine entsprechende Vergütung erhalten, um danach vortragen zu können, dass es sich hierbei um eine betriebsübliche berufliche Entwicklung handelt. Der Kläger begehrt somit nicht nur Auskunft über die Höhe der Gehaltssteigerungen, die sich nach Gehaltsstufen des im Betrieb der Beklagten geltenden Vergütungssystems richten. Der Antrag ist vielmehr auch auf die namentliche Benennung der beförderten Leads gerichtet. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 1. Oktober 2013 ausweislich des Terminsprotokolls klargestellt.
- 16
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Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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2. Das mit dem Antrag zu 1. geforderte Auskunftsbegehren hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Für den geltend gemachten Auskunftsanspruch besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf § 37 Abs. 4 BetrVG und auf § 78 BetrVG. Eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist dort nicht vorgesehen. Es gibt auch keine allgemeine Pflicht zur Auskunftserteilung im Arbeitsverhältnis. Auch die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Obsiegen im Prozess zu verschaffen (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 55; BGH 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - zu IV 2 der Gründe).
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b) Es ist allerdings gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214, 231 ff.). Ein Ungleichgewicht kann auch aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Ein Rechtsgrund hierfür kann sich aus spezifischen Pflichten zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis ergeben (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft besteht, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 62, BAGE 143, 292; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 55). Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. etwa BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 274; ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 633 mwN). Mit dieser Maßgabe kann uU ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 611, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG in Betracht kommen, wenn ein Mitglied des Betriebsrats eine betriebsübliche Steigerung der Vergütung mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer geltend machen will, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach noch nicht feststeht, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gegeben ist.
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c) Danach kann der Kläger die mit dem Antrag zu 1. begehrten Auskünfte nicht beanspruchen.
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aa) Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt nach § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30).
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(2) Für das Betriebsratsmitglied als Anspruchsteller können nicht unerhebliche Schwierigkeiten bestehen, diese Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzulegen, weil es keinen vollständigen Überblick über die ihm vergleichbaren Arbeitnehmer und deren Gehaltsentwicklungen hat. Das Bestehen eines Anspruchs auf Gehaltsanpassung kann das Betriebsratsmitglied aber nur prüfen, wenn es Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhält. Im Gegensatz zu dem betroffenen Mitglied des Betriebsrats kann der Arbeitgeber unschwer Auskunft über die Gehaltshöhe seiner Arbeitnehmer geben (vgl. BAG 9. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 1 der Gründe). Dies hat der Senat entschieden für Fälle, in denen die vergleichbaren Arbeitnehmer, deren Gehaltsentwicklung nachgezeichnet werden sollte, namentlich bezeichnet waren.
- 24
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(3) Geht es - wie hier - zunächst darum, eine betriebsübliche Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat. Verfügt das Betriebsratsmitglied etwa wegen der Größe des Betriebs und der Vielzahl vergleichbarer Arbeitnehmer nicht über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, kann es genügen, wenn das Betriebsratsmitglied Referenzfälle schlüssig darlegt, aus denen sich auf eine betriebsübliche Beförderungspraxis in dem Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat schließen lässt. Die abstrakte - gleichsam „ins Blaue“ zielende - Behauptung einer Beförderungspraxis ohne jeden konkreten Beispielfall genügt dazu jedoch nicht. Anderenfalls würde die Darlegungs- und Beweislast verkehrt.
- 25
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bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger eine Betriebsüblichkeit der Beförderung vom Lead zum Acting Area Manager nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt hat, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen.
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(1) Eine allgemeine Beförderungspraxis vom Lead zum Acting Area Manager mit anschließendem Aufstieg zum Area Manager existiert bei der Beklagten nicht. Insbesondere ist kein entsprechender Zeit- oder Bewährungsaufstieg vorgesehen. Aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen ergibt sich vielmehr, dass die Beförderung grundsätzlich nicht jedem Lead offensteht. Nach dem Anforderungsprofil müssen Acting Area Manager neben weiteren Fähigkeiten über eine formale Qualifikation verfügen, „wie z.B. BA-, FH- oder Uni-Abschlüsse verschiedener Disziplinen und/oder Berufserfahrung in vergleichbaren Branchen“. Die Auswahl erfolgt aufgrund eines Assessment-Centers.
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(2) Der Kläger hat auch nicht zumindest exemplarisch dargelegt, dass bei seiner Amtsübernahme im Jahr 2006 im Wesentlichen gleich qualifizierte Leads in der Folgezeit zu Acting Area Managern befördert wurden und dass daraus oder aus anderen Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass es sich um eine betriebsübliche berufliche Entwicklung handelte.
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Soweit sich der Kläger auf die Mitarbeiter P und S bezogen hat, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, dass diese bereits im Zeitpunkt seiner Amtsübernahme im Jahr 2006 als Lead tätig waren. Soweit der Kläger den im Jahr 1999 als Versandmitarbeiter eingestellten Mitarbeiter F als vergleichbar betrachtet, lässt sich aus dessen Beförderung zum Acting Area Manager nicht auf die vom Kläger behauptete strukturelle Beförderungspraxis schließen. Vielmehr handelt es sich hierbei nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um einen untypischen Fall. Die Laufbahn vom Lead zum Acting Area Manager beruhte darauf, dass Herr F nach seinem Wechsel im August 2000 zur Abteilung „Training“ als „Trainings-Lead“ tätig und nach dem Erwerb der Ausbildereignung für die Auszubildenden zuständig war. Danach bewarb er sich Anfang 2009 erfolgreich auf die Stelle eines Acting Area Managers und im Juli 2009 um die Stelle eines Area Managers, auf der er seit dem 1. August 2009 eingesetzt ist. Der Kläger ist daher mit Herrn F, der über ein zusätzliches Eignungsmerkmal verfügte und vor seiner Beförderung zum Acting Area Manager eine Sonderaufgabe wahrnahm, nicht vergleichbar. Einen Arbeitnehmer, der mit ihm aufgrund seiner bei der Amtsübernahme ausgeübten Tätigkeit zu vergleichen ist und ohne zusätzliche Qualifikation aus der Funktion eines Leads mit den üblichen Abteilungsaufgaben heraus zum Acting Area Manager befördert wurde, hat der Kläger nicht benannt.
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cc) Soweit der Kläger sein Auskunftsverlangen auf §§ 611, 242 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG gestützt und geltend gemacht hat, er habe sich wegen seines Betriebsratsamts nicht mit Erfolg auf eine ausgeschriebene Stelle als Acting Area Manager bewerben können, ist nicht ersichtlich, weshalb die mit dem Antrag zu 1. begehrten Auskünfte zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs erforderlich sein könnten.
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(1) Ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung kann sich aus § 611 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Vorschrift enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 2 a der Gründe mwN).
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Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164). Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO). Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20 mwN).
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(2) Diesen Vortrag könnte der Kläger halten, ohne auf weitere Auskünfte der Beklagten angewiesen zu sein. Allein der Kläger, nicht hingegen die Beklagte, kann darüber Auskunft geben, welche konkret ausgeschriebene Stelle sein Interesse geweckt hat oder hätte. Der Kläger hätte ohne weiteres darlegen können, dass er sich im Hinblick auf seine Betriebsratsaufgaben nicht beworben hat. Auch benötigte er die begehrten Informationen nicht um vorzutragen, eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung sei oder wäre an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran gescheitert, dass er wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nicht die erforderlichen fachlichen und beruflichen Qualifikationen habe erwerben können.
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dd) Die Abweisung der auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Ansprüche hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Sie sind daher nicht Gegenstand der Revision.
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II. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der durchschnittlichen Gehaltssteigerung der zum Acting Area Manager beförderten Leads. Dem Klageantrag zu 2. fehlt die materiell-rechtliche Grundlage, so dass die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden kann (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61, BAGE 143, 292; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16, BAGE 138, 184).
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III. Die Hilfsanträge zu 3.a) und 3.b) haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch nach §§ 611, 242 BGB iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG und nach §§ 611, 242 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG auf die Benennung der Arbeitnehmer zusteht, die im Jahr 2006 als Lead bei der Beklagten beschäftigt waren und über einen Berufsabschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen. Er kann auch nicht die mit dem Antrag zu 3.b) geltend gemachten Informationen zu diesem Personenkreis verlangen.
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1. Die Hilfsanträge zu 3.a) und 3.b) sind nach gebotener Auslegung zulässig, sie sind insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit sich der Hilfsantrag zu 3.a) auf Leads bezieht, die „über einen Berufsabschluss eines Meisters oder den Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen“, liegt es nach der Klagebegründung nahe, den Antrag über seinen Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass sich der Kläger insoweit an die Stellenausschreibungen der Beklagten für Acting Area Manager und Area Manager anlehnen wollte. Danach erstreckt sich das Auskunftsbegehren nicht nur auf Leads, die über einen Meisterabschluss verfügen oder ein Hochschulstudium absolviert haben, sondern auch auf Leads mit Fachhochschulabschluss sowie mit dem Abschluss an einer Berufsakademie. Der Antrag zu 3.a), mit dem der Kläger Auskunft über die im Jahr 2006 als Lead beschäftigten Arbeitnehmer verlangt, ohne konkret anzugeben, welche Auskünfte die Beklagte erteilen soll, muss im Zusammenhang mit dem Antrag zu 3.b) gelesen werden. Dem Kläger geht es um die Mitteilung der Namen sämtlicher Leads der drei im Antrag bezeichneten Kategorien. Er möchte wissen, welche Leads im Jahr 2006 bei der Beklagten beschäftigt waren und zum 1. Januar 2013 ausgeschieden sind. Ferner begehrt er Auskunft darüber, welche Arbeitnehmer eine gewerbliche Tätigkeit im Betrieb ausüben unterhalb der Stufe des Leads und welche der Leads eine Tätigkeit im Gehaltsgefüge der Angestellten ausüben, also wenigstens in der Vergütungsstufe „Level 3 Salary“. Mit diesem Inhalt genügen die Anträge zu 3.a) und 3.b) dem Bestimmtheitserfordernis.
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2. Die so verstandenen Anträge zu 3.a) und 3.b) sind aus den unter I 2 dargelegten Gründen unbegründet.
- 38
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IV. Der Antrag zu 4. ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, aus welchem Grund er Auskunft über angewandte Auswahlkriterien und Bewertungen in dem Assessment-Center bei Besetzung einer Acting-Area-Manager-Position mit einem Lead benötigt.
- 39
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V. Die Anträge zu 5. und 6. sind identisch mit den Anträgen zu 1. und 2. Aus diesem Grund sind sie schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
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VI. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Gräfl
Gräfl
Kiel
Schuh
Meißner
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.