Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 13. März 2014 - 5 Ta 55/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.01.2014 – 3 Ca 628/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.
3Mit Beschluss vom 08.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.
4Mit Schreiben vom 01.10.2013 wurde der Kläger erneut zur Abgabe einer Erklärung über die Einkommensverhältnisse aufgefordert und eine Frist von einem Monat für die Erklärung gesetzt. Diese Aufforderung wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Mit Schreiben vom 07.10.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, ihm sei das an den Kläger weitergeleitete Schreiben des Gerichts seitens der Post zurückgesandt worden mit der Mitteilung, dass der Kläger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln sei und forderte das Gericht auf, die Anschrift des Klägers zu ermitteln. Mit weiterem Schreiben vom 10.10.2013 verwies das Arbeitsgericht Detmold auf das weiterhin bestehende Mandat und die daraus resultierende Verpflichtung, die Anschrift des Mandanten zu ermitteln. Mit Schreiben vom 10.10.2013 vertrat daraufhin der Klägervertreter die Auffassung, das Arbeitsgericht möge die Anfrage an das Einwohnermeldeamt stellen oder dem Prozessbevollmächtigten die Gebühren von 7,00 € erstatten.
5Mit Beschluss vom 06.01.2014 hob das Arbeitsgericht daraufhin mangels Mitwirkung des Klägers am Überprüfungsverfahren die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Gegen diesen am 10.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger nunmehr mit der sofortigen Beschwerde vom 13.01.2014, bei Gericht eingegangen am 14.01.2014. In dieser vertrat er die Auffassung, dass dem Kläger rechtliches Gehör zu dem Aufhebungsbeschluss nicht gewährt worden sei, da ihm die Aufforderung zur Stellungnahme über seine derzeitigen Einkünfte tatsächlich nicht zugegangen sei. Mit Nichtabhilfebeschluss v. 14.01.2014 (Bl. 46 der PKH-Akte) hielt das Arbeitsgericht an seiner Rechtsauffassung fest und legte dem Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor. Auf eine Nachfrage der Beschwerdekammer vom 19.02.2013 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger zwar noch an der bisherigen Adresse gemeldet, die Zusendung von Briefsendungen aber wie mitgeteilt gescheitert sei.
6II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 3, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
7Nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 124 Nr. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F., nicht abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist. (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 831 a m. w. N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt.
8In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen haben, da dieses eng mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist und deshalb in den Anwendungsbereich des § 172 ZPO fällt. Weiterhin besteht insoweit Einigkeit, als das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren angesehen wird (siehe hierzu ausführlich BGH Beschl. v. 08.12.2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 unter Darstellung der gegensätzlichen Meinungen; so auch im Anschluss BGH Beschl. v. 08.09.2011, VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314; so bereits vorher BAG Beschl. v. 19.07.2006, 3 AZB 18/06, - juris -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Partei auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. Dieser Rechtsprechung haben sich die Beschwerdekammern des LAG Hamm ausdrücklich angeschlossen (Beschluss vom 05.07.2013, 5 Ta 254/13, juris; Beschluss v. 20.09.2013, 14 Ta 160/13, juris), sie entspricht auch seit der Entscheidung des BAG aus 2006 bezüglich der Zustellung der Beschlüsse der Handhabung im Bezirk. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch gegeben, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellt worden ist.
9Danach hatte die Aufforderung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu ergehen; diese war auch förmlich zuzustellen. (LAG Hamm Beschluss vom 05.07.2013, 5 Ta 254/13, juris; Beschluss v. 20.09.2013, 14 Ta 160/13, juris). Diesen Anforderungen hat das Arbeitsgericht mit dem Schreiben vom 01.10.2013 genügt und gleichzeitig auf die Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen verwiesen. Mit diesem Schreiben ist damit auch dem Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens rechtliches Gehör gewährt worden.
10Dem steht nicht entgegen, dass dem Klägervertreter eine Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten nicht möglich war. Wie sich aus den Schreiben des Klägervertreters ergibt, hat er sich trotz der Hinweise des Gerichtes, dass die Ermittlung der Anschrift seines Mandanten von ihm vorzunehmen ist, zunächst damit begnügt, eine postalische Zustellung zu versuchen ohne etwa über das Einwohnermeldeamt zu versuchen, eine neue Wohnanschrift des Klägers zu ermitteln. Dies wäre aber innerhalb seines weitergehenden Mandates seine Obliegenheit gewesen. Hierauf hatte sowohl das Arbeitsgericht als auch die Beschwerdekammer bereits hingewiesen. Wie der Klägervertreter in der Folge mitteilte, ist eine Einwohnermeldeamtsanfrage sodann (also wohl erst nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts) auch mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass der Kläger weiterhin an der bisherigen Adresse gemeldet und somit nicht unbekannten Aufenthaltes ist. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes ist Sache der Partei und ihres Prozessbevollmächtigten. Auch der Gesetzgeber teilt die Auffassung, dass es nicht Sache des Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung umfangreiche Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibes der Partei anzustellen, wie sich bereits aus § 120 a Abs. 2 S. S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n.F., die eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe begründen, wenn die Partei eine Adressenänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
11Es gehört zum Wesen des Prozesskostenhilfeverfahrens, dass dieses bei Bewilligung einen Überprüfungszeitraum nach sich zieht. Dies ist auch dem Rechtsanwalt der antragstellenden Partei bewusst, da es der als bekannt zu unterstellenden Rechtslage entspricht. Insofern betrifft die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 01.07.1960, 7 W 180/60, NJW 61, 131) entgegen der Auffassung des Klägervertreters keinen anderen Sachverhalt, weil dort das Hauptsachverfahren noch anhängig war, denn das Prozesskostenhilfeverfahren ist auch hinsichtlich der Überprüfung Teil dieses Verfahrens.
12Dem steht aus Sicht des Prozessbevollmächtigten einer bedürftigen Partei gegenüber, dass er für die aus dem Verfahren erwachsenden Gebühren über einen solventen Schuldner in Form der Staatskasse verfügt. Dass in der Folge dann ggf. Kosten durch Anfragen bei dem Einwohnermeldeamt entstehen können, ist diesem Umstand geschuldet.
13Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8614 Anl. 1) GKG.
15Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, waren nicht gegeben.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)