Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 19. Feb. 2014 - 4 Sa 1384/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.08.2013 – 2 Ca 291/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein im Wege der Entgeltumwandlung zugunsten der Klägerin begründetes Versicherungsverhältnis aufzulösen.
3Die 1958 geborene Klägerin ist seit dem 02.05.2001 bei der Beklagten beschäftigt. Zum 01.01.2004 begründete diese zu Gunsten der Klägerin bei der B Pensionskasse AG als betriebliche Altersversorgung ein Versicherungsverhältnis mit Ablaufdatum zum 01.01.2024. Die monatlichen Beiträge in Höhe von 150,00 € wurden im Wege der Entgeltumwandlung vom Arbeitsentgelt der Klägerin in Abzug gebracht.
4Die Klägerin ist seit Ende 2009 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Ab 29.12.2009 bezog sie zunächst Krankengeld, später Arbeitslosengeld und erhält nunmehr seit dem 01.02.2012 befristet bis zum 31.01.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von derzeit 486,46 € monatlich. Die Klägerin möchte den Rückkaufswert des bei der B Pensionskasse AG angesammelten Kapitals in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck die Beklagte verpflichten, das derzeit beitragsfrei geführte Versicherungsverhältnis mit der Vertragsnummer 12345 zu kündigen. Die Beklagte lehnt dies ab.
5Den Antrag der Klägerin,
6die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der B Pensionskasse AG die Kündigung des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur Vertragsnummer 12345, zu erklären,
7hat das Arbeitsgericht Detmold durch Urteil vom 14.08.2013, verkündet am 11.09.2013, abgewiesen. Zur Begründung hat es angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Das BetrAVG gewähre dem Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, enthalte jedoch keine Regelung für eine Rückabwicklung. Dies entspreche dem sozialpolitischen Zweck der Vorschrift, die Arbeitnehmer zum dauerhaften Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu veranlassen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kündigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages zu erklären, ergebe sich auch nicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Versicherungsverhältnisse zum Aufbau einer Altersvorsorge seien langfristig konzipiert. Eine Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung, die die Klägerin letztlich anstrebe, würde zwar kurzfristig deren Barvermögen erhöhen, tatsächlich aber zu einer Vermögensminderung führen, weil ein Ausstieg aus dem Versicherungsverhältnis in der Regel mit einer Vermögenseinbuße bezahlt werden müsse. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Entgeltumwandlungsvereinbarung eine unverfallbare Anwartschaft erwerbe. Diese bestehe im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages fort. Im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages bleibe die Beklagte gegenüber der Klägerin daher verpflichtet, was im Ergebnis eine deutliche Besserstellung der Klägerin durch die Kündigung des Versicherungsvertrages bedeute. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf ABl. 71 – 76 verwiesen.
8Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.09.2013 zugestellte Urteil mit am 08.10.2013 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06.11.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
9Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der geltend gemachte Anspruch folge unmittelbar aus § 241 Abs. 2 BGB. Der Beklagten sei positiv bekannt, dass sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Da diese eigene Rechte nicht einbüße, sei sie aufgrund arbeitsvertraglicher Fürsorge verpflichtet, die begehrte Erklärung abzugeben. Die Vorschriften des BetrAVG stünden nicht entgegen. Die Beklagte müsse durch Ausspruch der Kündigung daran mitwirken, dass der Rückkaufswert der streitgegenständlichen Versicherung zur Auszahlung gelange. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, ihr ein dort für finanziell richtig erachtetes Verhalten aufzuzwingen. Sie sei durchaus selbst in der Lage zu entscheiden, was sie für sich als das wirtschaftlich Beste ansehe. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie den Versicherungswert ausschließlich durch eigene Beiträge angesammelt habe, könne ihr kein Interesse des Arbeitgebers entgegengehalten werden. Weder § 1 b noch § 2 BetrAVG enthielten ein Verbot der nachträglichen Aufhebung einer Entgeltumwandlungsvereinbarung. Auch aus der Unverfallbarkeit folge kein anderes Ergebnis. Zu Unrecht verlange das Arbeitsgericht gewissermaßen eine positive Regelung innerhalb des BetrAVG und verkenne dabei, dass § 241 Abs. 2 BGB unter Beachtung der allgemeinen Vertragsfreiheit eine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle.
10Die Klägerin beantragt,
11unter Abänderung des am 11.09.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Detmold, Aktenzeichen 2 Ca 291/13, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der B Pensionskasse AG die Kündigung des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur Vertrags-Nummer 12345 zu erklären.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, eine Vereinbarung über die vorzeitige Auszahlung der Rentenversicherung in Höhe des Rückkaufswertes widerspreche den Regelungen des BetrAVG. Selbst wenn man im bestehenden Arbeitsverhältnis den Arbeitsvertragsparteien gestatten würde, trotz unverfallbarer Versorgungsanwartschaft zu vereinbaren, den Rückkaufswert einer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung auszuzahlen, hätte dies keinen Einfluss auf die dem Arbeitnehmer zustehende Versorgungsanwartschaft. Dadurch liefe sie Gefahr, bei einer erzwungenen Zustimmung zur Kündigung im Versorgungsfall von der Klägerin erneut in Anspruch genommen zu werden, ohne sich auf Wegfall durch Auflösung berufen zu können. Das BetrAVG erkenne Vereinbarungen, die den Arbeitgeber von seiner Leistungspflicht und Versorgungszusage entbänden, nur bei der Übertragung der Anwartschaft anlässlich eines Arbeitgeberwechsels oder bei Fortführung des Vertrages durch den ausscheidenden Arbeitnehmer selbst an. Dadurch solle eine Zweckentfremdung der Versicherungsleistung verhindert werden. Dieser Zweck werde unterlaufen, wenn man eine vorzeitige Auszahlung der Versicherungsleistung zuließe. Wenn die Klägerin dem Arbeitsgericht vorwerfe, ihre finanzielle Selbstbestimmung einzuschränken, könne dieser Vorwurf allenfalls gegenüber dem Gesetzgeber erhoben werden. Es sei nicht Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit, die deutlich erkennbare paternalistische Konzeption des Gesetzgebers durch eigene Wertungen zu ersetzen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertragssicherheit berufen. Sie sei an ihre im Rahmen der Abschlussfreiheit getroffene Wahl gebunden. Sie erleide durch die Fortführung der beitragsfreien Versicherung oder des Unterlassen der beanspruchten Mitwirkungshandlung auch keinen Verlust, vor dem sie zu bewahren wäre. Sie könne sich auch nicht auf eine besondere finanzielle Notlage berufen. In einem solchen Fall müsse sie sich um Sozialleistungen bemühen. Das angesparte Kapital solle ausschließlich der Altersversorgung zugutekommen. Die Auflösung des Altersvorsorgekapitals sei in § 3 BetrAVG geregelt. Danach komme eine Auszahlung allenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter engen Voraussetzungen in Frage. Der Gesetzgeber habe den Fall eines Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltleistungen gesehen, wie sich aus § 1 a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ergebe. Das Fehlen eines Anspruchs auf Kündigung des Versicherungsvertrags auf Verlangen des Arbeitnehmers sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft entfalte ihre Bedeutung gerade im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Regelungen, die gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG verstießen, seien nach § 134 BGB nichtig.
15Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
18Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist weder aus § 241 Abs. 2 BGB, noch aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet, das mit der B Pensionskasse AG zu Gunsten der Klägerin abgeschlossene Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 1 BetrAVG.
19Danach dürfen unverfallbare Versorgungsanwartschaften im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie laufende Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht abgefunden werden. Die in § 3 Abs. 2 – 4 BetrAVG geregelten Ausnahmetatbestände sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht einschlägig. Die zu Gunsten der Klägerin bei der B Pensionskasse AG begründete Versorgungsanwartschaft ist auch unverfallbar geworden. Da die fragliche Versorgungszusage auf einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 a BetrAVG beruht, trat gemäß § 1 b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Unverfallbarkeit unmittelbar mit Begründung der betrieblichen Altersversorgung ein. Dies führt dazu, dass gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht mehr möglich ist.
20§ 3 BetrAVG gilt für alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 5. Auflage 2013, § 3 Rn. 11) und gleichermaßen für eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung, eine Altersversorgung nach Entgeltumwandlung oder für mischfinanzierte Systeme (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, a. a. O.). Damit unterfällt auch die hier kraft Entgeltumwandlung begründete Versorgung durch eine Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 BetrAVG der Bindung des § 3 BetrAVG. Durch das Abfindungsverbot ist der Arbeitgeber gehindert, den ihm nach einer Kündigung des Versicherungsvertrages zufließenden Rückkaufswert an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer die Pensionskasse angewiesen wird, den Rückkaufswert unmittelbar an den Arbeitnehmer zu überweisen.
21Da somit das von der Klägerin erstrebte materielle Ziel durch eine Kündigung des Versicherungsvertrags nicht erreicht werden kann, kann es auch keine entsprechende Verpflichtung der Beklagten aus § 241 Abs. 2 BGB geben. Die Rechtsposition der Klägerin würde durch eine Kündigung des fraglichen Versicherungsvertrages keine Verbesserung erfahren.
22Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 BetrAVG das gesetzliche Abfindungsverbot nicht greifen würde, weil ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten ungekündigt fortbesteht. § 3 Abs. 1 BetrAVG findet vor Eintritt des Versorgungsfalls nur Anwendung auf Abfindungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Entsprechende Maßnahmen im laufenden Arbeitsverhältnis werden demgegenüber nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2005 – 3 AZR 185/04 = AP Nr. 14 zu § 3 BetrAVG; BAG, Urteil vom 21.01.2003 – 3 AZR 30/02 = NZA 2004, 331 ff.). Die Kammer ist aber der Auffassung, dass nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 BetrAVG eine dauerhafte Einstellung des Austauschs der wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen rechtlicher Beendigung gleichsteht. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot will sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles auch tatsächlich zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer soll davon abgehalten werden, die vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlte Geldsumme für die Vermögensbildung oder den Konsum statt für die vorgesehene Versorgung zu verwenden (BAG, Urteil vom 17.10.2000 – 3 AZR 7/00 = NZA 2001, 663 ff.; Erfurter Kommentar/Steinmeyer, 14. Auflage 2014, § 3 BetrAVG Rn. 1; Höfer, BetrAVG, 14. Auflage Stand: März 2013, § 3 Rn. 3551.6). In dem Bestreben, den Versorgungscharakter des Ruhegeldes aufrechtzuerhalten, wird der Arbeitnehmer sogar vor sich selbst geschützt. Aufgrund der unbestrittenen zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung sollen den Beschäftigten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, § 3 BetrAVG Rn. 2; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, § 3 BetrAVG Rn. 3). Nach dem Normzweck kommt es nicht auf die formale Ausgestaltung an. Entscheidend ist, ob im wirtschaftlichen Ergebnis eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft abgefunden wird (BAG, Urteil vom 17.10.2000 a.a.O.).
23Nach dem Willen des Gesetzgebers soll im Rahmen des rechtlich Möglichen eine Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben (Bundestagsdrucksache 7/1281 S. 27; BAG, Urteil vom 26.05.2009 – 3 AZR 816/07 = AP Nr. 61 zu § 2 BetrAVG). Diese gesetzgeberische Wertung kommt auch darin zum Ausdruck, dass bei einer versicherungsförmigen Versorgung im Wege der Direktversicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Rückkaufswert der Versicherung aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden darf. Gleiches gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG für die Versorgung durch eine Pensionskasse. Dies spricht dafür, § 3 Abs. 1 BetrAVG auch dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis zwar nicht rechtlich beendet ist, aber ein wechselseitiger Leistungsaustausch nicht mehr stattfindet und auch nicht zu erwarten ist, dass das formal fortbestehende Arbeitsverhältnis noch einmal aktiviert wird (im Ergebnis wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2002 – 4 U 203/01 = NZA-RR 2003, 214 f; OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2006 – 20 U 72/06 = VersR 2007, 49 f.; a.A. LAG Bremen, Urteil vom 22.06.2011 – 2 Sa 76/10 = BB 2013, 635 ff.). Das Schutzbedürfnis eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis ruht, ohne dass eine konkrete Aussicht darauf besteht, dass dieses noch einmal aktiviert wird, ist nicht geringer als nach einer auch rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Würde man dem Arbeitnehmer ermöglichen, in solchen Fällen auf den bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse angesammelten Kapitalbetrag zuzugreifen, würde der Versorgungszweck verfehlt, denn für eine Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls stünde der Kapitalbetrag dann nicht mehr zur Verfügung. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Gesetzgeber die Problematik des ruhenden Arbeitsverhältnisses nach einer Entgeltumwandlungsabrede gesehen und ansatzweise in § 1 a Abs. 4 BetrAVG geregelt hat. Dort wird dem Arbeitnehmer in solchen Fällen aber lediglich das Recht eingeräumt, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Die Möglichkeit, das durch Entgeltumwandlung angesammelte Kapital in einem solchen Fall zu „versilbern“, sieht das Gesetz nicht vor, obwohl es naheliegend gewesen wäre dies zu regeln. Immerhin handelt es sich bei dem aufgrund einer Entgeltumwandlung angesammelten Kapitalbetrag letztlich um eine Eigenleistung des Arbeitnehmers, für die mehr noch als bei der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung der Wunsch, auf den angesammelten Kapitalbetrag zugreifen zu können, nachvollziehbar erscheint. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber gleichwohl jeden Hinweis auf eine etwaige Auflösung des Versorgungsverhältnisses vermieden hat, schließt die Kammer, dass er davon ausgegangen ist, dass eine vorzeitige Auszahlung des Kapitalbetrags vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht erwünscht war.
24Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 BetrAVG auf ruhende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der oben angestellten Überlegungen erfüllt. Die Klägerin hat seit dem 29.12.2009 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten und seitdem auch keine Arbeitsleistung erbracht. Sie hat zunächst Krankengeld und nach Auslaufen der Bezugshöchstdauer Arbeitslosengeld erhalten. Seit dem 01.02.2012 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Damit ruht das Arbeitsverhältnis der Parteien nunmehr schon mehr als vier Jahre. Eine Aktivierung des nur noch formal bestehenden Arbeitsverhältnisses ist nicht zu erwarten. Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist sie dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Dass sie nur eine auf drei Jahre befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Befristung beruht auf § 102 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur befristet längstens für die Dauer von höchstens drei Jahren bewilligt.
25Nach alledem steht dem Wunsch der Klägerin auf Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der zu ihren Gunsten von der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung das gesetzliche Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG entgegen. Da es der Beklagten verwehrt wäre, den Rückkaufswert an die Klägerin auszuzahlen, ist sie auch nicht nach § 241 Abs. 2 BGB zur Kündigung des Versicherungsvertrags verpflichtet.
26Schon aus diesem Grund war die Klage abzuweisen. Die Kammer kann daher offen lassen, ob die Beklagte es auch deshalb ablehnen durfte, die von der Klägerin begehrte Kündigung auszusprechen, weil jedenfalls höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob bei ruhenden Arbeitsverhältnissen Versorgungsanwartschaften abgefunden werden dürfen. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass bereits die aus dem Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierende Unsicherheit der Rechtslage und der damit verbundenen Gefahr, womöglich bei Eintritt des Versorgungsfalls nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein weiteres Mal in Anspruch genommen zu werden, ausreicht, um schon zur Vermeidung der Gefährdung eigener Rechtspositionen die von der Klägerin verlangte Kündigung zu verweigern.
27Nach alledem hat das Arbeitsgericht Detmold zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin musste daher erfolglos bleiben.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
29Die Kammer hielt es für geboten, die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Ob und inwieweit die Kammer zugleich von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 22.06.2011 (2 Sa 76/10 – a. a. O.) abweicht, was eine Zulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erfordert hätte, bedarf daher keiner Entscheidung.
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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.