Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014 – 2 Ca 919/13 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land der Klägerin zusätzliches Entgelt für 20 Unterrichtsstunden zu zahlen hat, welche die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 in den Monaten August 2012 bis Januar 2013 über die vertraglich vereinbarte Anzahl von 18 wöchentlichen Pflichtstunden hinaus erteilt hat.
3Die Klägerin ist als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und seit dem 05.08.2009 am H-Berufskolleg in M eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L Anwendung. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L. Die Gehaltsabrechnung für Januar 2013 schließt mit einem steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag von 2828,99 € (Bl. 6 GA). Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist zwischen den Parteien eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 18,00 wöchentlichen Unterrichtsstunden vereinbart. Eine Vollzeittätigkeit umfasst 25,5 Pflichtstunden Unterricht. Personalaktenführende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg. Da es sich bei der Schule um ein Berufskolleg handelt, machen die Schüler häufiger als in anderen Schulformen Praktika, die zu Unterrichtsausfällen führen. Nur teilweise sind die Lehrkräfte dann mit der Betreuung der im Praktikum befindlichen Schüler befasst. Ferner fallen Unterrichtsstunden aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens von Abschlussklassen aus. Seit dem Schuljahr 2007/2008 wurden die Lehrkräfte am H-Berufskolleg für 50 % der voraussehbar im Verlaufe des Schuljahrs ausfallenden Pflichtstunden zu zusätzlichen Unterrichtsstunden herangezogen, welche dann mit den später ausfallenden Stunden verrechnet wurden.
4In den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 wurde die Klägerin in dieser Weise im Stundenplan zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden eingeteilt (Stundenpläne Bl. 173 – 176 GA).
5Dadurch erteilte die Klägerin in den im Berufungsverfahren noch streitgegen-ständlichen sechs Monaten August 2012 bis Januar 2013 unter Berücksichtigung der nach Stundenplan unterrichteten 19 Wochenstunden und den zusätzlich erteilten Vertretungsstunden, soweit nicht gesondert vergütet, insgesamt 20 Stunden mehr, als dies bei einer Heranziehung zu 18 Pflichtstunden und ohne Vertretungsstunden der Fall gewesen wäre (zusätzliche Stunden in den sechs Monaten wie folgt: 1 Stunde, 4 Stunden, 4 Stunden, 6 Stunden, 3 Stunden, 2 Stunden). Dabei erbrachte die Klägerin unstreitig im September 2012 eine Vertretungsstunde, im Oktober 2012 zwei Vertretungsstunden, im November 2012 zwei Vertretungsstunden und im Januar 2013 eine Vertretungsstunde. Andererseits fielen am 07.01.2013 zwei Unterrichtsstunden in der Klasse FR1B aus. Die Vertretungsstunde im September 2012 wurde als Mehrarbeit vergütet. Im weiteren Verlauf des Schuljahrs 2012/2013 kam es ab der 6. KW 2013 zu Stundenausfällen in mehreren von der Klägerin zu unterrichtenden Klassen (Praktikum Klasse BFK2, Praktikum Klasse BGK und BFK2, Prüfungsphase Klasse FR 3 sowie BFK1 / weitere Einzelheiten: Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 211 – 213 GA, sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 215 ff). Das beklagte Land beziffert die Unterschreitung der Pflichtstundenzahl der Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung des Schuljahrs 2012/2013 mit 12 Stunden zugunsten der Klägerin (Bl. 213 GA).
6Mit Schreiben vom 18.12.2012 legte die Klägerin „Einspruch“ dagegen ein, dass die im Schuljahr vermutlich anfallenden Ausfallstunden faktorisiert und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Wochenstunden der vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl im Stundenplan hinzugefügt würden und von ihr vorgearbeitet werden müssten, was dazu führe, dass sie statt ihrer vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl von 18 jeweils 19 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müsse, die bisher geleistete Mehrarbeit bitte sie zu erstatten (Bl. 7 GA). Nachfolgend wandte sich die Klägerin erneut mit Schreiben der GEW vom 22.01.2013 und nachfolgend mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2013 gegen diese Vorgehensweise.
7Mit Wirkung ab dem 04.03.2013 (Montag) wurde der Stundenplan so geändert, dass die Klägerin fortan zu (nur noch) 18 Unterrichtsstunden herangezogen wurde (Bl. 178 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013 konkretisierte die Klägerin ihren Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf einzeln bezeichnete Kalenderwochen (Zeitraum 23. KW 2012 - 5. KW 2013, Einzelheiten, Bl. 16-18 GA).
8Im Jahr 2014 strengte der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung Arnsberg ein personalvertretungsrechtliches Beschluss-verfahren zum hier in Rede stehenden Stundenverrechnungsmodell an (VG Arnsberg 20 K 163/14.PVL). Dort kam es Ende Januar 2015 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts zu einem Vergleich, der u.a. die Zusicherung der Bezirksregierung umfasst, dass die Tischvorlage der Schulleiterin des H-Berufskollegs (HBK) des Märkischen Kreises für die Lehrerkonferenz am 07.02.2008 u.a. zur „Regelung zum Umgang mit diesen Ausfallstunden am HBK“ mit sofortiger Wirkung zurückgenommen wird und eine entsprechende darauf basierende Verwaltungspraxis der Schulleiterin mit sofortiger Wirkung eingestellt wird (vollständiger Text: Schreiben Verwaltungsgericht Arnsberg vom 22.01.2015, Bl. 337 – 339 GA).
9Die Klägerin hat geltend gemacht, es bestehe eine Nachvergütungspflicht, weil ihre wöchentliche Arbeitszeit 19 Schulstunden und nicht – wie aufgrund der Teilzeit eigentlich geboten – 18 Stunden betragen habe. Die Ausfallstunden aufgrund der Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Ende des Unterrichts für die Abschlussklassen stünden für eine Verrechnung mit vorgearbei-teten oder nachgearbeiteten Schulstunden nicht zur Verfügung. Die Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Unterrichtsende der Abschlussklassen sei bereits bei der Festlegung der regelmäßigen Pflicht-stundenzahl berücksichtigt worden. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften schon aufgrund der Notwendigkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht unmittelbar messbar sei, arbeite die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG mit der Fiktion, dass ein durchschnittlich arbeitender Lehrer auf einen Jahresdurchschnitt geschuldeter Arbeitszeit komme, wenn er – bei einer Vollzeittätigkeit – 25,5 Schulstunden unterrichte. Dabei seien alle wertbildenden Faktoren berücksichtigt wie beispielsweise Vorbereitung, Nachbereitung, Korrektur von Klausuren oder die Teilnahme an Klassenfahrten. Ebenso sei auch berücksichtigt, dass die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden und teilweise Schüler aufgrund von Praktika nicht zu unterrichten seien. Schließlich gebe es Praktika nicht nur im Berufskollegbereich sondern auch in anderen Schulformen. Der Umstand, dass Schüler Praktika machten und die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden, sei keine neue Entwicklung, dies sei immer schon so gewesen. Die Pflichtstundenzahl sei seinerzeit vor dem Hintergrund einer Untersuchung der Unternehmensberatung N und Partner zustande gekommen. Dabei sei die Arbeitszeit der Lehrer tatsächlich gemessen worden. Vertiefend hat die Klägerin auf einen Aufsatz verwiesen, in dem die Arbeitszeiten der Lehrkräfte im Einzelnen dargestellt sind. Darüber hinaus hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sich eine Verrechnung von vor- oder nachgearbeiteten Schulstunden mit Ausfallstunden entgegen der Argumentation des beklagten Landes nicht aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG rechtfertigen lasse. Nach dieser Regelung dürfe die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden eines Lehrers lediglich vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu 6 Stunden über- oder unterschritten werden. Von einer vorübergehenden Anhebung der Unterrichtsstunden um eine Stunde könne vorliegend keine Rede sei. Insoweit hat die klagende Partei Bezug genommen auf ein Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2012 (Bl. 21, 22 GA). Aus diesem ergebe sich, dass das Ministerium die Praxis der Bezirksregierung Arnsberg nicht toleriere (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen – Bl. 21 GA -: „Lehrerarbeitszeit / Verrechnung von Ausfallstunden … Allerdings sind Lösungen, die sich offenkundig außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegen – wie auch die vorstehend beschriebene -, nicht akzeptabel. …“). Zudem hätte das am H-Berufskolleg praktizierte Unterrichtsmodell der Mitbestimmung des Personalrates bedurft. Es gehe um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrkräfte eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung sei.
10Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
111. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für die in der 23., 24., 25., 26., 27., 35., 36., 37., 38., 39., 40., 43., 44., 45., 46., 47., 48., 49., 50., 51. Kalenderwoche 2012 sowie in der 2., 3., 4., und 5. Kalenderwoche 2013 zusätzlich erbrachte Unterrichtsstunde anteiliges Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 zu zahlen,
122. das beklagte Land zu verurteilen, den jeweiligen monatlichen Betrag ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
13hilfsweise,
14es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die im Juni 2012 abgeleisteten 4 + 2 = 6 Unterrichtsstunden, Juli 2012 1+2 = 3 abgeleisteten Unterrichtsstunden, August 2012 abgeleistete 1 Unterrichtsstunde, September 2012 4+1= 5 Unterrichtsstunden, Oktober 2012 3+2=5 Unterrichtsstunden, November 2012 4+2=6 Unterrichtsstunden, Dezember 2012 3 Unterrichtsstunden und Januar 2013 3+4=5 Unterrichts-stunden anteiliges Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 zu zahlen.
15es wird festgestellt, dass das Land NW und die Schulleitung des H-Berufskollegs nicht berechtigt sind, die bei der Klägerin ausfallenden Unterrichtsstunden wegen der Abwesenheit der Klassen im Schuljahresverlauf dadurch auszugleichen, dass sie vorgezogen bzw. nachgeholt werden.
16Das beklagte Land hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Unterrichtsausfall infolge von Schulpraktika oder dem vorzeitigen Ausscheiden der Abschlussklassen sei nicht bei der Bemessung und Festlegung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG berücksichtigt worden. Zu beachten sei, dass die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG auch für die Schulformen Gymnasium, Sekundarschule und Gesamtschule von 25,5 Wochenpflichtstunden ausgehe. Dass bei der Bemessung der Pflichtstunden der Unterrichtsausfall aufgrund der Praktika und des vorzeitigen Ausscheidens nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die Lehrkräfte unterschiedlich von vorhersehbaren Unterrichtsausfällen tangiert seien. So variiere alleine an der streitgegenständlichen Schule der Unterrichtsausfall durch Praktika und Prüfungen bei den verschiedenen Lehrkräften zwischen 10 und bis zu 300 Schulunterrichtsstunden im Schuljahr. Dennoch hätten alle Lehrkräfte die gleiche Pflichtstundenzahl von 25,5 Wochen-stunden. Dementsprechend sei völlig ausgeschlossen, dass diese Unterrichtsfälle bereits in den Pflichtstunden berücksichtigt worden seien. Weiter hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, die Verrechnung von Ausfallstunden, die während der Praktika bzw. wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Schüler der Abschlussklassen ausfielen, mit vor- oder nachgearbeiteten Stunden sei von dem Flexibilisierungsinstrument des § 2 Absatz 4 der Verordnung zu § 93 SchulG gedeckt. Im Verlaufe des Schuljahres würden die durch Praktika und Prüfungszeiträume ausfallenden Unterrichtsstunden in zulässiger Weise durch eine erhöhte Unterrichtsverpflichtung zu anderen Zeiten ausgeglichen. Letztlich habe die Klägerin nur in einigen Wochen aus schulorganisatorischen Gründen vorübergehend mehr Unterricht leisten müssen. Dies sei im Verlauf des Schuljahres stets durch Unterschreitungen aufgrund der vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bereits feststehenden Abwesenheiten von Klassen durch Praktika und Prüfungen wieder ausgeglichen worden. Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen. Selbst eine Anordnung von Mehrarbeit stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung dar, weil eine Hebung der Arbeitsleistung nur durch von der Arbeitszeit unabhängige erhöhte Anforderungen am Arbeitsplatz herbeigeführt werden könnten. Der Personalrat sei auch nicht nach § 72 Abs. 4, Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW zu beteiligen. Vorliegend gehe es nicht um die Schaffung eines neuen Arbeitszeitmodells sondern um die Umsetzung einer vom Gesetzgeber bereits vorgesehenen Maßnahme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Personalrat nur bei kollektiv beachtlichen Sachverhalten zu beteiligen sei.
19Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2014 festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin anteiliges Entgelt der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 zu zahlen für 1 im August 2012 geleistete Unterrichtsstunde, für 4 im September 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 4 im Oktober 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 6 im November 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 3 im Dezember 2012 geleisteten Unterrichtsstunden und für 2 im Januar 2013 geleistete Unterrichtsstunden. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin 9/10 und dem beklagten Land 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt: Da erwartet werden könne, dass das beklagte Land auch einen Feststellungstenor ordnungsgemäß umsetzen werde, sei das Feststellungs-begehren zulässig. Der auf Kalenderwochen abstellende Hauptantrag sei unbegründet. Bei der maßgeblichen monatsbezogenen Betrachtungsweise sei jedoch der Hilfsantrag im ausgeurteilten Umfang begründet. Nach dem Runderlass vom 11.06.1979 komme es auf die Zahl der im Monat erbrachten Stunden an. Eine zulässige Flexibilisierung nach § 2 der Verordnung zu § 93 SchulG liege nicht vor. Die im ersten Schulhalbjahr geleisteten Mehrarbeitsstunden seien über fast sechs Monate und damit nicht vorübergehend im Sinne vom § 2 Abs. 4 der Verordnung angefallen. Letztlich fingiere die Schulleitung ein Dauerarbeitszeitkonto, das die Verordnungslage nicht hergebe. Ein Ausgleich durch Minusstunden in späteren Monaten komme nicht in Betracht. Die Mehrarbeitsstunden im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 seien zu vergüten. Der weitergehende Hilfsantrag sei unbegründet.
20Das Urteil ist dem beklagten Land am 13.11.2014 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 11.12.2014 Berufung eingelegt und die Berufung nach entsprechender Verlängerung am 13.02.2015 begründet.
21Das beklagte Land wendet ein, die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Mehrarbeit lägen neben der Sache. Der Mehrarbeitserlass (BASS 21-22 Nr. 21) sei nicht die richtige Anspruchsgrundlage. Das Arbeitsgericht habe § 2 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG übersehen. Danach könne eine Umverteilung der Wochenstunden grundsätzlich für die Dauer von bis zu einem Schuljahr durchgeführt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die von der Klägerin im ersten Halbjahr geleisteten Stunden „vorübergehend“ im Sinne der genannten Regelung gewesen. Die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beziehe sich auf Sachverhalte, in denen keine dauerhafte Verpflichtung der Lehrkraft bestehe, über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht zu erteilen. „Vorübergehend“ meine einen Zeitraum, der von vornherein begrenzt sei. Das sei hier der Fall, auch wenn und soweit zunächst über mehrere Monate hinweg in unterschiedlichem Umfang wöchentliche Neuregelungen der Arbeitsverteilung erfolgt seien. Der Zeitraum sei grundsätzlich auf das Schuljahr begrenzt. „Vorübergehend“ erstrecke sich nicht lediglich auf „einige Monate (2-3)“. Hinzu komme, dass der Begriff „vorübergehend“ vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass es an Berufskollegs die Besonderheit gebe, dass ein Lehrer zeitgleich mehrere Klassen mit Pflicht-Betriebspraktika (und dies ggf. auch mehrzügig) unterrichten könne. Folge wäre, dass die Schüler dieser Klassen zu unterschiedlichen Zeiten in die mehrwöchigen Praktika gingen und der Lehrer aufgrund dessen dann insgesamt für die Dauer von bis zu einem halben Jahr (jedenfalls mehrere Monate) jeweils Ausfallstunden hätte. Dementsprechend müsse der Begriff „vorübergehend“ schon aus schulorganisatorischen Gründen längere Zeiträume als 2-3 Monate erfassen. Auch Abordnungen erfolgten „vorübergehend“, was Zeiträume von sogar mehreren Jahren umfassen könne. Man habe deshalb die Ausfallstunden im zweiten Schulhalbjahr zulässig nach § 2 Abs. 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ausgleichen können.
22Das beklagte Land beantragt,
23die angefochtene Entscheidung teilweise abzu-ändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Obwohl sie in Teilzeit auf Basis von 18 Pflichtstunden arbeite, sei sie im gesamten Schuljahr 2011/2012 im Stundenplan mit 19 Pflichtwochenstunden eingeplant gewesen. Das sei im Schuljahr 2012/2013 bis zum März 2013 ebenso gewesen. Erst ab dem 04.03.2013 sei der Plan auf 18 Pflichtstunden geändert worden. Das sei auf ihren vehementen Einspruch vom Dezember 2012 zurückzuführen. Die Stunden, die sie erbracht habe, seien vergütungspflichtige Mehrarbeit. Man könne den Ausgleich von ausfallenden Stunden nicht so schieben, wie dies am H-BK praktiziert worden sei. Dies belege auch das Ergebnis des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, welches dazu geführt habe, dass man die Regelung mit sofortiger Wirkung zurückgenommen habe, offensichtlich um „größeres Unheil zu vermeiden“. § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG regele lediglich einen Ausnahmetatbestand. Es gehe ausschließlich um die Frage, ob die zuvor erbrachte Mehrarbeit vergütungspflichtig oder durch späteren Ausfall kompensierungsfähig sei. Das Überschreiten nach § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG könne nur für ein kleines Zeitsegment geregelt sein. Die hier geschehene schuljahresweise Anhebung ihrer Pflichtstundenzahl sei keine vorübergehende ausnahmsweise gerechtfertigte Maßnahme. Der Hinweis des beklagten Landes auf den vorübergehenden Charakter einer Abordnung überzeuge nicht. Bei der Abordnung stehe nicht der Begriff des „vorübergehend“ im Vordergrund sondern das Vorhandensein eines bestimmten Endtermins (im Gegensatz zur Situation bei einer Versetzung). Abgesehen davon sei der Umstand, dass Unterricht wegen der Ableistung von Praktika ausfalle, in die festgesetzte Pflichtstundenzahl von 25,5 bereits „eingepreist“.
27Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig, §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die 20 im Urteilstenor ausgewiesenen Stunden anteiliges Entgelt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L zu zahlen.
30I.
31Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet und der Klage für die 20 Unterrichtsstunden des Zeitraums August 2012 bis Januar 2013 stattgegeben. Unstreitig hat die Klägerin in den sechs Monaten des ersten Schulhalbjahrs 2012/2013 bis einschließlich Januar 2013 20 Unterrichtsstunden mehr geleistet, als sie bei Zugrundelegung der vereinbarten 18 Pflichtstunden pro Woche – und ohne Vertretungsstunden - hätte leisten müssen. Bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs ist von den für die beamteten Lehrer geltenden Bestimmungen auszugehen (1). Entgegen der Argumentation des beklagten Land kommt ein Ausgleich der im ersten Schulhalbjahr zusätzlich erbrach-ten Stunden durch ausgefallene Unterrichtsstunden des zweiten Schulhalbjahrs nicht in Betracht. Es handelt sich weder um eine zulässige Flexibilisierung der Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG (2) noch kommt eine Verrechnung nach dem sog. Mehrarbeitserlass vom 11.06.1979 in Betracht (3).
321. Obwohl die Klägerin tarifbeschäftigte Lehrkraft ist, sind die für beamtete Lehrkräfte maßgeblichen Regelungen anzuwenden. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L. § 44 TV-L enthält für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. Für Fragen der Arbeitszeit und für Sonderformen der Arbeitszeit und deren Vergütung gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L anstelle der §§ 6 bis 10 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweiligen Fassung (zur Wirksamkeit der Verweisung des Tarifvertrags auf das Beamtenrecht: BAG 08.05.2008 ZTR 2008,58 = NZA-RR 2008,665; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 1). Damit wird nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse (BAG 08.05.2008 ZTR 2008,58 = NZA-RR 2008,665 Rn. 13; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17). In der Verweisung liegt keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis. Die äußeren Arbeitsbedingungen der beamteten und angestellten Lehrer sind weitgehend gleich. Der Staat ist gegenüber seinen Beamten zur Fürsorge verpflichtet. Demgemäß hat er die Bedingungen, unter denen die Beamten ihre Dienste zu erbringen haben, sachgerecht zu regeln. Dazu gehören auch Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien dürfen davon ausgehen, dass die beamtenrechtlichen Regelungen auch für die angestellten Lehrer sachgerecht sind (BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17).
332. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Stunden des ersten Schulhalbjahrs sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht gemäß § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG durch ausgefallene Stunden im zweiten Halbjahr ausgeglichen (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG = Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18.03.2005 i. d. F. vom 10.07.2011, BASS 2012/2013 11-11 Nr. 1, S. 11/41 ff).
34Nach § 93 Abs. 2 SchulG NW regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung u.a. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer am Berufskolleg 25,5 Stunden. Für die Klägerin war eine reduzierte Arbeitszeit von 18/25,5 vereinbart. Nach § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden in der Woche soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahrs auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
35Die Heranziehung der Klägerin zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden statt der vertraglich vereinbarten 18 Stunden geschah durch den regulären Stundenplan ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013. Dieser Stundenplan galt durchgehend während des gesamten ersten Schulhalbjahrs und darüber hinaus bis zum 03.03.2013, insgesamt also für mehr als sechs Monate ab August 2012 bis zum Anfang März 2013. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass diese stetige Heranziehung nicht als „vorübergehende“ Überschreitung aus schulorganisatorischen Gründen i. S. d. § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG qualifiziert werden kann. Die Ableistung von 19 Pflichtstunden war über mehr als sechs Monate hinaus die Regel und nicht eine vorübergehende Ausnahme. Da es sich nicht um eine vorübergehende – sondern um eine regelmäßige und stetige – Überschreitung der Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG handelt, kommt ein Ausgleich mit ausgefallenen Stunden im weiteren Verlauf des zweiten Schulhalbjahrs nach § 2 Abs. 4 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht in Betracht.
36Da bereits die Regelungen der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG den von dem beklagten Land reklamierten Ausgleich ausschließen, kann hier dahingestellt bleiben, ob die seit dem Schuljahr 2007/2008 am H-Berufskolleg ohne Zustimmung des Personalrats praktizierte Verrechnungsmodell der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte und welche Rechtsfolgen eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten für die Rechtsposition der Klägerin haben würde.
373. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Stunden des ersten Schulhalbjahrs sind nicht nach den Regeln des Runderlasses Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht vom 11.06.1979 durch ausfallende Stunden in den nachfolgenden Monaten des zweiten Schulhalbjahrs 2012/2013 ausgeglichen worden (fortan: Runderlass Mehrarbeit / BASS 2012/2013 21-22 Nr. 21, S. 21/70 ff).
38a) Der Runderlass Mehrarbeit trifft u.a. die nachfolgenden Regelungen:
39„2. Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit
402.1 Nach § 61 LBG ist der Lehrer verpflichtet, über seine individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern.
41Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit im Schuldienst.
42Geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten. Da dieser im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet (Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden – s. Nr. 4.2, Blockunterricht an Berufskollegs – s. Nr. 4.6.).
43……………………………………………
444. Nachweis geleisteter Mehrarbeit.
454.1 Für die in Nr. 2.1 der VwV zu § 3 MVergV vorgeschriebene Gegenüberstellung von Ist- und Sollstunden zur Ermittlung der im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeitsstunden ist der Nachweis über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst (Anlage 1) zu verwenden.
464.2 Nach Nr. 2.2.3 VwV zu § 3 MVergV ist ein Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z. B. bei Erholungsurlaub, Erkrankung), auf die Ist-Stundenzahl in gleicher Weise anzurechnen, als wenn der Beamte arbeiten würde.
47Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z.B. bei Dienstbefreiung für private Besorgungen, Arbeitsausfall wegen Störung des Dienstbetriebs), so ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren. Letzteres bedeutet, dass die ausgefallenen Pflichtstunden eines Lehrers auf die Ist-Stundenzahl nicht angerechnet werden dürfen, sondern mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen sind. Verrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
48…………………………………….“
49b) Nach diesen Regeln ist vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst nur die von einem Lehrer auf Anordnung oder mit Genehmigung über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtstätigkeit. Für die Klägerin ist die 19. wöchentliche Unterrichtsstunde im ersten Schulhalbjahr 2012/2013 durch den regulären Stundenplan angeordnet worden. Es handelt sich um Unterrichtstätigkeit. Die 19. wöchentliche Unterrichtsstunde überschreitet die individuelle Pflichtstundenzahl der Klägerin.
50c) Einer Verrechnung der zusätzlich erteilten Stunden des ersten Schulhalbjahrs mit den ab März 2013 im zweiten Schulhalbjahr ausgefallenen Stunden stehen die Bestimmungen des Runderlasses entgegen.
51aa) Der maßgebliche Grundsatz ist in 2.1. Satz 4 festgelegt:
52„Da dieser [Freizeitausgleich zur Abgeltung] im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet (Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden – s. Nr. 4.2, Blockunterricht an Berufskollegs – s. Nr. 4.6.).“
53bb) Von den beiden zu dem Grundsatz vorgesehenen Ausnahmetatbeständen ist keiner erfüllt:
54(1) Ausnahme „Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden – s. Nr. 4.2“:
55„4.2
56Satz 1 ………….
57Satz 2:
58Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z.B. bei Dienstbefreiung für private Besorgungen, Arbeitsausfall wegen Störung des Dienstbetriebs), so ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren. Letzteres bedeutet, dass die ausgefallenen Pflichtstunden eines Lehrers auf die Ist-Stundenzahl nicht angerechnet werden dürfen, sondern mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen sind. Verrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.“
59Zwar ist bei den im zweiten Schulhalbjahr zugunsten der Klägerin ausgefallenen Unterrichtssunden die Voraussetzung nach 4.2 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit erfüllt. Es handelt sich um Ausfallstunden, auf die die Klägerin keinen Anspruch hatte. Dem von dem beklagten Land vorgenommenen Ausgleich steht jedoch 4.2 Satz 4 Runderlass Mehrarbeit entgegen: Verrechnungszeitraum für die Verrechnung von Mehrarbeit gegen Ausfallstunden ist der Kalendermonat. Die strittigen Ausfallzeiten, die das Land zum Ausgleich heranziehen möchte, sind unstreitig nicht in den Monaten der Mehrarbeit, den Monaten August 2012 bis Januar 2013, angefallen sondern in nachfolgenden Monaten im zweiten Schulhalbjahr (die im Januar ausgefallenen Unterrichtsstunden hat das Arbeitsgericht zutreffend bei der Forderung der Klägerin in Abzug gebracht [„monatliche Saldierung“, S. 13, 14-16,18,19 des erstinstanzlichen Urteils]). Außerhalb des Kalendermonats, in dem die Mehrarbeit geleistet worden ist, sieht der Runderlass Mehrarbeit eine Saldierung („Verrechnung“) nicht vor (so bereits LAG Hamm 13.10.2011 – 11 Sa 556/11 – ).
60(2) Ausnahme „Blockunterricht an Berufskollegs – s. Nr.4.6“:
61„4.6
62Bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen ist Mehrarbeit während einer Blockphase durch Minderarbeit in anderen Blockphasen während eines Schuljahres auszugleichen.
63In diesen Fällen kann Mehrarbeit nur dann vergütet werden, wenn sich am Ende des Schuljahres bei der Ist- und Sollgegenüberstellung unter Verwendung des Nachweises über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst (Anlage 1) ergibt, dass der Lehrer in diesem Schuljahr Unterricht über seine individuell festgesetzte Pflichtstundenzahl hinaus erteilt hat.
64Die Abrechnung hat nach Ablauf des Schuljahres zu erfolgen.“
65Nach dem unterbreiteten Sachverhalt resultiert weder die Mehrarbeit aus erteiltem Blockunterricht noch die Minderarbeit aus einer anderen Blockphase des Schuljahres. Auch der zweite Ausnahmetatbestand für einen Freizeitausgleich durch Verrechnung von Mehrarbeit gegen Ausfallstunden / Minderarbeit ist im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
66d) Da keiner der Ausnahmefälle einschlägig ist, hat es bei der Grundregel zu verbleiben: „.Da dieser [Freizeitausgleich] im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet.“
67Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für eine monatsübergreifende Verrechnung mit Ausfallstunden gute Gründe eines effektiven Mitteleinsatzes sprechen mögen. Aus dem bereits genannten Urteil der erkennenden Kammer vom 13.10.2011 geht hervor, dass unter diesem Gesichtspunkt der Landesrechnungshof im Jahr 2007 Bedenken zur Problematik ausfallender Unterrichtsstunden geäußert hat (LAG Hamm 13.10.2011 – 11 Sa 556/11 - ). Nach wie vor gilt jedoch: „Die Ausführungen des Rechnungshofes mögen Anlass sein, die bislang geübte Praxis und den Inhalt des Erlasses kritisch zu prüfen. Einen Freizeitausgleich entgegen den Vorgaben des nach wie vor geltenden ministeriellen Erlasses `Mehrarbeit´ vom 11.06.1979 vermögen die Ausführungen nicht zu legitimieren. …. Solange das zuständige Ministerium Anregungen des Rechnungshofes nicht durch einen geänderten Erlass zur Arbeitszeit der Lehrkräfte aufgreift, verbleibt es bei der … dargestellten Rechtslage.“ (LAG Hamm aaO Rn. 70 [juris] ).
68Da eine Saldierung der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden des ersten Schulhalbjahrs mit ausgefallenen Stunden des zweiten Schulhalbjahrs bereits nach den Regeln des Runderlasses Mehrarbeit ausgeschlossen ist – und innerhalb des Monats Januar 2013 unstrittig eine Saldierung erfolgt ist - , muss nicht entschieden werden, ob Freizeitausgleich zur Abgeltung von Mehrarbeit überhaupt wirksam in der Weise erfolgen kann, dass eine Verrechnung mit aus anderen Gründen ohnehin ausfallenden Arbeitsstunden vorgenommen wird (wovon der betroffene Arbeitnehmer auch ohne zuvor geleistete Mehrarbeit in derselben Weise profitiert hätte) (gegen eine Verrechnung ausgefallener Unterrichtsstunden mit zuvor angeordneter Mehrarbeit selbst innerhalb eines Monats: OVG Nordrhein-Westfalen 16.10.2008 – 16.10.2008 – 6 A 1434/07 –)
694. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land die zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden mit dem entsprechenden Anteil der Vollzeitvergütung nach EG 12, Stufe 4 TV-L zu vergüten hat. Der Zahlung eines geringeren Stundensatzes nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung steht das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit entgegen. Bleibt das Arbeitspensum der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft einschließlich der zusätzlich geleisteten Stunden unter der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkraft, so besteht der Anspruch auf Vergütung mit dem entsprechenden Anteil der Vollzeitvergütung; nur so ist sichergestellt, dass die Teilzeitlehrkraft nicht geringer vergütet wird als die Vollzeitlehrkraft (OVG Nordrhein-Westfalen 26.09.2008 – 6 A 2261/05 – NVwZ-RR 2009,294-296; OVG Nordrhein-Westfalen 16.10.2008 – 6 A 1434/07 -). Die tarifvertragliche Verfallfrist ist durch den „Einspruch“ vom 18.12.2012, das gewerkschaftliche Schreiben vom 22.01.2013 und das nachfolgende Anwaltsschreiben gewahrt. Es verbleibt bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
70II.
71Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos betriebenen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Das Urteil der Kammer weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.