Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014 – 2 Ca 919/13 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land der Klägerin zusätzliches Entgelt für 20 Unterrichtsstunden zu zahlen hat, welche die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 in den Monaten August 2012 bis Januar 2013 über die vertraglich vereinbarte Anzahl von 18 wöchentlichen Pflichtstunden hinaus erteilt hat.
3Die Klägerin ist als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und seit dem 05.08.2009 am H-Berufskolleg in M eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L Anwendung. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L. Die Gehaltsabrechnung für Januar 2013 schließt mit einem steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag von 2828,99 € (Bl. 6 GA). Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist zwischen den Parteien eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 18,00 wöchentlichen Unterrichtsstunden vereinbart. Eine Vollzeittätigkeit umfasst 25,5 Pflichtstunden Unterricht. Personalaktenführende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg. Da es sich bei der Schule um ein Berufskolleg handelt, machen die Schüler häufiger als in anderen Schulformen Praktika, die zu Unterrichtsausfällen führen. Nur teilweise sind die Lehrkräfte dann mit der Betreuung der im Praktikum befindlichen Schüler befasst. Ferner fallen Unterrichtsstunden aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens von Abschlussklassen aus. Seit dem Schuljahr 2007/2008 wurden die Lehrkräfte am H-Berufskolleg für 50 % der voraussehbar im Verlaufe des Schuljahrs ausfallenden Pflichtstunden zu zusätzlichen Unterrichtsstunden herangezogen, welche dann mit den später ausfallenden Stunden verrechnet wurden.
4In den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 wurde die Klägerin in dieser Weise im Stundenplan zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden eingeteilt (Stundenpläne Bl. 173 – 176 GA).
5Dadurch erteilte die Klägerin in den im Berufungsverfahren noch streitgegen-ständlichen sechs Monaten August 2012 bis Januar 2013 unter Berücksichtigung der nach Stundenplan unterrichteten 19 Wochenstunden und den zusätzlich erteilten Vertretungsstunden, soweit nicht gesondert vergütet, insgesamt 20 Stunden mehr, als dies bei einer Heranziehung zu 18 Pflichtstunden und ohne Vertretungsstunden der Fall gewesen wäre (zusätzliche Stunden in den sechs Monaten wie folgt: 1 Stunde, 4 Stunden, 4 Stunden, 6 Stunden, 3 Stunden, 2 Stunden). Dabei erbrachte die Klägerin unstreitig im September 2012 eine Vertretungsstunde, im Oktober 2012 zwei Vertretungsstunden, im November 2012 zwei Vertretungsstunden und im Januar 2013 eine Vertretungsstunde. Andererseits fielen am 07.01.2013 zwei Unterrichtsstunden in der Klasse FR1B aus. Die Vertretungsstunde im September 2012 wurde als Mehrarbeit vergütet. Im weiteren Verlauf des Schuljahrs 2012/2013 kam es ab der 6. KW 2013 zu Stundenausfällen in mehreren von der Klägerin zu unterrichtenden Klassen (Praktikum Klasse BFK2, Praktikum Klasse BGK und BFK2, Prüfungsphase Klasse FR 3 sowie BFK1 / weitere Einzelheiten: Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 211 – 213 GA, sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 215 ff). Das beklagte Land beziffert die Unterschreitung der Pflichtstundenzahl der Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung des Schuljahrs 2012/2013 mit 12 Stunden zugunsten der Klägerin (Bl. 213 GA).
6Mit Schreiben vom 18.12.2012 legte die Klägerin „Einspruch“ dagegen ein, dass die im Schuljahr vermutlich anfallenden Ausfallstunden faktorisiert und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Wochenstunden der vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl im Stundenplan hinzugefügt würden und von ihr vorgearbeitet werden müssten, was dazu führe, dass sie statt ihrer vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl von 18 jeweils 19 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müsse, die bisher geleistete Mehrarbeit bitte sie zu erstatten (Bl. 7 GA). Nachfolgend wandte sich die Klägerin erneut mit Schreiben der GEW vom 22.01.2013 und nachfolgend mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2013 gegen diese Vorgehensweise.
7Mit Wirkung ab dem 04.03.2013 (Montag) wurde der Stundenplan so geändert, dass die Klägerin fortan zu (nur noch) 18 Unterrichtsstunden herangezogen wurde (Bl. 178 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013 konkretisierte die Klägerin ihren Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf einzeln bezeichnete Kalenderwochen (Zeitraum 23. KW 2012 - 5. KW 2013, Einzelheiten, Bl. 16-18 GA).
8Im Jahr 2014 strengte der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung Arnsberg ein personalvertretungsrechtliches Beschluss-verfahren zum hier in Rede stehenden Stundenverrechnungsmodell an (VG Arnsberg 20 K 163/14.PVL). Dort kam es Ende Januar 2015 auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts zu einem Vergleich, der u.a. die Zusicherung der Bezirksregierung umfasst, dass die Tischvorlage der Schulleiterin des H-Berufskollegs (HBK) des Märkischen Kreises für die Lehrerkonferenz am 07.02.2008 u.a. zur „Regelung zum Umgang mit diesen Ausfallstunden am HBK“ mit sofortiger Wirkung zurückgenommen wird und eine entsprechende darauf basierende Verwaltungspraxis der Schulleiterin mit sofortiger Wirkung eingestellt wird (vollständiger Text: Schreiben Verwaltungsgericht Arnsberg vom 22.01.2015, Bl. 337 – 339 GA).
9Die Klägerin hat geltend gemacht, es bestehe eine Nachvergütungspflicht, weil ihre wöchentliche Arbeitszeit 19 Schulstunden und nicht – wie aufgrund der Teilzeit eigentlich geboten – 18 Stunden betragen habe. Die Ausfallstunden aufgrund der Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Ende des Unterrichts für die Abschlussklassen stünden für eine Verrechnung mit vorgearbei-teten oder nachgearbeiteten Schulstunden nicht zur Verfügung. Die Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Unterrichtsende der Abschlussklassen sei bereits bei der Festlegung der regelmäßigen Pflicht-stundenzahl berücksichtigt worden. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften schon aufgrund der Notwendigkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht unmittelbar messbar sei, arbeite die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG mit der Fiktion, dass ein durchschnittlich arbeitender Lehrer auf einen Jahresdurchschnitt geschuldeter Arbeitszeit komme, wenn er – bei einer Vollzeittätigkeit – 25,5 Schulstunden unterrichte. Dabei seien alle wertbildenden Faktoren berücksichtigt wie beispielsweise Vorbereitung, Nachbereitung, Korrektur von Klausuren oder die Teilnahme an Klassenfahrten. Ebenso sei auch berücksichtigt, dass die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden und teilweise Schüler aufgrund von Praktika nicht zu unterrichten seien. Schließlich gebe es Praktika nicht nur im Berufskollegbereich sondern auch in anderen Schulformen. Der Umstand, dass Schüler Praktika machten und die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden, sei keine neue Entwicklung, dies sei immer schon so gewesen. Die Pflichtstundenzahl sei seinerzeit vor dem Hintergrund einer Untersuchung der Unternehmensberatung N und Partner zustande gekommen. Dabei sei die Arbeitszeit der Lehrer tatsächlich gemessen worden. Vertiefend hat die Klägerin auf einen Aufsatz verwiesen, in dem die Arbeitszeiten der Lehrkräfte im Einzelnen dargestellt sind. Darüber hinaus hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sich eine Verrechnung von vor- oder nachgearbeiteten Schulstunden mit Ausfallstunden entgegen der Argumentation des beklagten Landes nicht aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG rechtfertigen lasse. Nach dieser Regelung dürfe die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden eines Lehrers lediglich vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu 6 Stunden über- oder unterschritten werden. Von einer vorübergehenden Anhebung der Unterrichtsstunden um eine Stunde könne vorliegend keine Rede sei. Insoweit hat die klagende Partei Bezug genommen auf ein Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2012 (Bl. 21, 22 GA). Aus diesem ergebe sich, dass das Ministerium die Praxis der Bezirksregierung Arnsberg nicht toleriere (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen – Bl. 21 GA -: „Lehrerarbeitszeit / Verrechnung von Ausfallstunden … Allerdings sind Lösungen, die sich offenkundig außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegen – wie auch die vorstehend beschriebene -, nicht akzeptabel. …“). Zudem hätte das am H-Berufskolleg praktizierte Unterrichtsmodell der Mitbestimmung des Personalrates bedurft. Es gehe um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrkräfte eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung sei.
10Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
111. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für die in der 23., 24., 25., 26., 27., 35., 36., 37., 38., 39., 40., 43., 44., 45., 46., 47., 48., 49., 50., 51. Kalenderwoche 2012 sowie in der 2., 3., 4., und 5. Kalenderwoche 2013 zusätzlich erbrachte Unterrichtsstunde anteiliges Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 zu zahlen,
122. das beklagte Land zu verurteilen, den jeweiligen monatlichen Betrag ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
13hilfsweise,
14es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die im Juni 2012 abgeleisteten 4 + 2 = 6 Unterrichtsstunden, Juli 2012 1+2 = 3 abgeleisteten Unterrichtsstunden, August 2012 abgeleistete 1 Unterrichtsstunde, September 2012 4+1= 5 Unterrichtsstunden, Oktober 2012 3+2=5 Unterrichtsstunden, November 2012 4+2=6 Unterrichtsstunden, Dezember 2012 3 Unterrichtsstunden und Januar 2013 3+4=5 Unterrichts-stunden anteiliges Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 zu zahlen.
15es wird festgestellt, dass das Land NW und die Schulleitung des H-Berufskollegs nicht berechtigt sind, die bei der Klägerin ausfallenden Unterrichtsstunden wegen der Abwesenheit der Klassen im Schuljahresverlauf dadurch auszugleichen, dass sie vorgezogen bzw. nachgeholt werden.
16Das beklagte Land hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Unterrichtsausfall infolge von Schulpraktika oder dem vorzeitigen Ausscheiden der Abschlussklassen sei nicht bei der Bemessung und Festlegung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG berücksichtigt worden. Zu beachten sei, dass die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG auch für die Schulformen Gymnasium, Sekundarschule und Gesamtschule von 25,5 Wochenpflichtstunden ausgehe. Dass bei der Bemessung der Pflichtstunden der Unterrichtsausfall aufgrund der Praktika und des vorzeitigen Ausscheidens nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die Lehrkräfte unterschiedlich von vorhersehbaren Unterrichtsausfällen tangiert seien. So variiere alleine an der streitgegenständlichen Schule der Unterrichtsausfall durch Praktika und Prüfungen bei den verschiedenen Lehrkräften zwischen 10 und bis zu 300 Schulunterrichtsstunden im Schuljahr. Dennoch hätten alle Lehrkräfte die gleiche Pflichtstundenzahl von 25,5 Wochen-stunden. Dementsprechend sei völlig ausgeschlossen, dass diese Unterrichtsfälle bereits in den Pflichtstunden berücksichtigt worden seien. Weiter hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, die Verrechnung von Ausfallstunden, die während der Praktika bzw. wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Schüler der Abschlussklassen ausfielen, mit vor- oder nachgearbeiteten Stunden sei von dem Flexibilisierungsinstrument des § 2 Absatz 4 der Verordnung zu § 93 SchulG gedeckt. Im Verlaufe des Schuljahres würden die durch Praktika und Prüfungszeiträume ausfallenden Unterrichtsstunden in zulässiger Weise durch eine erhöhte Unterrichtsverpflichtung zu anderen Zeiten ausgeglichen. Letztlich habe die Klägerin nur in einigen Wochen aus schulorganisatorischen Gründen vorübergehend mehr Unterricht leisten müssen. Dies sei im Verlauf des Schuljahres stets durch Unterschreitungen aufgrund der vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bereits feststehenden Abwesenheiten von Klassen durch Praktika und Prüfungen wieder ausgeglichen worden. Der Personalrat sei nicht zu beteiligen gewesen. Selbst eine Anordnung von Mehrarbeit stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung dar, weil eine Hebung der Arbeitsleistung nur durch von der Arbeitszeit unabhängige erhöhte Anforderungen am Arbeitsplatz herbeigeführt werden könnten. Der Personalrat sei auch nicht nach § 72 Abs. 4, Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW zu beteiligen. Vorliegend gehe es nicht um die Schaffung eines neuen Arbeitszeitmodells sondern um die Umsetzung einer vom Gesetzgeber bereits vorgesehenen Maßnahme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Personalrat nur bei kollektiv beachtlichen Sachverhalten zu beteiligen sei.
19Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2014 festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin anteiliges Entgelt der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 zu zahlen für 1 im August 2012 geleistete Unterrichtsstunde, für 4 im September 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 4 im Oktober 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 6 im November 2012 geleistete Unterrichtsstunden, für 3 im Dezember 2012 geleisteten Unterrichtsstunden und für 2 im Januar 2013 geleistete Unterrichtsstunden. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin 9/10 und dem beklagten Land 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt: Da erwartet werden könne, dass das beklagte Land auch einen Feststellungstenor ordnungsgemäß umsetzen werde, sei das Feststellungs-begehren zulässig. Der auf Kalenderwochen abstellende Hauptantrag sei unbegründet. Bei der maßgeblichen monatsbezogenen Betrachtungsweise sei jedoch der Hilfsantrag im ausgeurteilten Umfang begründet. Nach dem Runderlass vom 11.06.1979 komme es auf die Zahl der im Monat erbrachten Stunden an. Eine zulässige Flexibilisierung nach § 2 der Verordnung zu § 93 SchulG liege nicht vor. Die im ersten Schulhalbjahr geleisteten Mehrarbeitsstunden seien über fast sechs Monate und damit nicht vorübergehend im Sinne vom § 2 Abs. 4 der Verordnung angefallen. Letztlich fingiere die Schulleitung ein Dauerarbeitszeitkonto, das die Verordnungslage nicht hergebe. Ein Ausgleich durch Minusstunden in späteren Monaten komme nicht in Betracht. Die Mehrarbeitsstunden im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 seien zu vergüten. Der weitergehende Hilfsantrag sei unbegründet.
20Das Urteil ist dem beklagten Land am 13.11.2014 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 11.12.2014 Berufung eingelegt und die Berufung nach entsprechender Verlängerung am 13.02.2015 begründet.
21Das beklagte Land wendet ein, die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Mehrarbeit lägen neben der Sache. Der Mehrarbeitserlass (BASS 21-22 Nr. 21) sei nicht die richtige Anspruchsgrundlage. Das Arbeitsgericht habe § 2 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG übersehen. Danach könne eine Umverteilung der Wochenstunden grundsätzlich für die Dauer von bis zu einem Schuljahr durchgeführt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die von der Klägerin im ersten Halbjahr geleisteten Stunden „vorübergehend“ im Sinne der genannten Regelung gewesen. Die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beziehe sich auf Sachverhalte, in denen keine dauerhafte Verpflichtung der Lehrkraft bestehe, über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht zu erteilen. „Vorübergehend“ meine einen Zeitraum, der von vornherein begrenzt sei. Das sei hier der Fall, auch wenn und soweit zunächst über mehrere Monate hinweg in unterschiedlichem Umfang wöchentliche Neuregelungen der Arbeitsverteilung erfolgt seien. Der Zeitraum sei grundsätzlich auf das Schuljahr begrenzt. „Vorübergehend“ erstrecke sich nicht lediglich auf „einige Monate (2-3)“. Hinzu komme, dass der Begriff „vorübergehend“ vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass es an Berufskollegs die Besonderheit gebe, dass ein Lehrer zeitgleich mehrere Klassen mit Pflicht-Betriebspraktika (und dies ggf. auch mehrzügig) unterrichten könne. Folge wäre, dass die Schüler dieser Klassen zu unterschiedlichen Zeiten in die mehrwöchigen Praktika gingen und der Lehrer aufgrund dessen dann insgesamt für die Dauer von bis zu einem halben Jahr (jedenfalls mehrere Monate) jeweils Ausfallstunden hätte. Dementsprechend müsse der Begriff „vorübergehend“ schon aus schulorganisatorischen Gründen längere Zeiträume als 2-3 Monate erfassen. Auch Abordnungen erfolgten „vorübergehend“, was Zeiträume von sogar mehreren Jahren umfassen könne. Man habe deshalb die Ausfallstunden im zweiten Schulhalbjahr zulässig nach § 2 Abs. 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ausgleichen können.
22Das beklagte Land beantragt,
23die angefochtene Entscheidung teilweise abzu-ändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Obwohl sie in Teilzeit auf Basis von 18 Pflichtstunden arbeite, sei sie im gesamten Schuljahr 2011/2012 im Stundenplan mit 19 Pflichtwochenstunden eingeplant gewesen. Das sei im Schuljahr 2012/2013 bis zum März 2013 ebenso gewesen. Erst ab dem 04.03.2013 sei der Plan auf 18 Pflichtstunden geändert worden. Das sei auf ihren vehementen Einspruch vom Dezember 2012 zurückzuführen. Die Stunden, die sie erbracht habe, seien vergütungspflichtige Mehrarbeit. Man könne den Ausgleich von ausfallenden Stunden nicht so schieben, wie dies am H-BK praktiziert worden sei. Dies belege auch das Ergebnis des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, welches dazu geführt habe, dass man die Regelung mit sofortiger Wirkung zurückgenommen habe, offensichtlich um „größeres Unheil zu vermeiden“. § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG regele lediglich einen Ausnahmetatbestand. Es gehe ausschließlich um die Frage, ob die zuvor erbrachte Mehrarbeit vergütungspflichtig oder durch späteren Ausfall kompensierungsfähig sei. Das Überschreiten nach § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG könne nur für ein kleines Zeitsegment geregelt sein. Die hier geschehene schuljahresweise Anhebung ihrer Pflichtstundenzahl sei keine vorübergehende ausnahmsweise gerechtfertigte Maßnahme. Der Hinweis des beklagten Landes auf den vorübergehenden Charakter einer Abordnung überzeuge nicht. Bei der Abordnung stehe nicht der Begriff des „vorübergehend“ im Vordergrund sondern das Vorhandensein eines bestimmten Endtermins (im Gegensatz zur Situation bei einer Versetzung). Abgesehen davon sei der Umstand, dass Unterricht wegen der Ableistung von Praktika ausfalle, in die festgesetzte Pflichtstundenzahl von 25,5 bereits „eingepreist“.
27Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Berufung des beklagten Landes ist statthaft und zulässig, §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die 20 im Urteilstenor ausgewiesenen Stunden anteiliges Entgelt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L zu zahlen.
30I.
31Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet und der Klage für die 20 Unterrichtsstunden des Zeitraums August 2012 bis Januar 2013 stattgegeben. Unstreitig hat die Klägerin in den sechs Monaten des ersten Schulhalbjahrs 2012/2013 bis einschließlich Januar 2013 20 Unterrichtsstunden mehr geleistet, als sie bei Zugrundelegung der vereinbarten 18 Pflichtstunden pro Woche – und ohne Vertretungsstunden - hätte leisten müssen. Bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs ist von den für die beamteten Lehrer geltenden Bestimmungen auszugehen (1). Entgegen der Argumentation des beklagten Land kommt ein Ausgleich der im ersten Schulhalbjahr zusätzlich erbrach-ten Stunden durch ausgefallene Unterrichtsstunden des zweiten Schulhalbjahrs nicht in Betracht. Es handelt sich weder um eine zulässige Flexibilisierung der Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG (2) noch kommt eine Verrechnung nach dem sog. Mehrarbeitserlass vom 11.06.1979 in Betracht (3).
321. Obwohl die Klägerin tarifbeschäftigte Lehrkraft ist, sind die für beamtete Lehrkräfte maßgeblichen Regelungen anzuwenden. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L. § 44 TV-L enthält für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. Für Fragen der Arbeitszeit und für Sonderformen der Arbeitszeit und deren Vergütung gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L anstelle der §§ 6 bis 10 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweiligen Fassung (zur Wirksamkeit der Verweisung des Tarifvertrags auf das Beamtenrecht: BAG 08.05.2008 ZTR 2008,58 = NZA-RR 2008,665; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l Nr. 1). Damit wird nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezug genommen sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse (BAG 08.05.2008 ZTR 2008,58 = NZA-RR 2008,665 Rn. 13; BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17). In der Verweisung liegt keine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis. Die äußeren Arbeitsbedingungen der beamteten und angestellten Lehrer sind weitgehend gleich. Der Staat ist gegenüber seinen Beamten zur Fürsorge verpflichtet. Demgemäß hat er die Bedingungen, unter denen die Beamten ihre Dienste zu erbringen haben, sachgerecht zu regeln. Dazu gehören auch Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien dürfen davon ausgehen, dass die beamtenrechtlichen Regelungen auch für die angestellten Lehrer sachgerecht sind (BAG 15.12.2005 AP BAT § 2 SR 2 l BAT Rn. 17).
332. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Stunden des ersten Schulhalbjahrs sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht gemäß § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG durch ausgefallene Stunden im zweiten Halbjahr ausgeglichen (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG = Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18.03.2005 i. d. F. vom 10.07.2011, BASS 2012/2013 11-11 Nr. 1, S. 11/41 ff).
34Nach § 93 Abs. 2 SchulG NW regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung u.a. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer am Berufskolleg 25,5 Stunden. Für die Klägerin war eine reduzierte Arbeitszeit von 18/25,5 vereinbart. Nach § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden in der Woche soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahrs auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.
35Die Heranziehung der Klägerin zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden statt der vertraglich vereinbarten 18 Stunden geschah durch den regulären Stundenplan ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013. Dieser Stundenplan galt durchgehend während des gesamten ersten Schulhalbjahrs und darüber hinaus bis zum 03.03.2013, insgesamt also für mehr als sechs Monate ab August 2012 bis zum Anfang März 2013. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass diese stetige Heranziehung nicht als „vorübergehende“ Überschreitung aus schulorganisatorischen Gründen i. S. d. § 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG qualifiziert werden kann. Die Ableistung von 19 Pflichtstunden war über mehr als sechs Monate hinaus die Regel und nicht eine vorübergehende Ausnahme. Da es sich nicht um eine vorübergehende – sondern um eine regelmäßige und stetige – Überschreitung der Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG handelt, kommt ein Ausgleich mit ausgefallenen Stunden im weiteren Verlauf des zweiten Schulhalbjahrs nach § 2 Abs. 4 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht in Betracht.
36Da bereits die Regelungen der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG den von dem beklagten Land reklamierten Ausgleich ausschließen, kann hier dahingestellt bleiben, ob die seit dem Schuljahr 2007/2008 am H-Berufskolleg ohne Zustimmung des Personalrats praktizierte Verrechnungsmodell der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte und welche Rechtsfolgen eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten für die Rechtsposition der Klägerin haben würde.
373. Die streitgegenständlichen zusätzlichen Stunden des ersten Schulhalbjahrs sind nicht nach den Regeln des Runderlasses Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht vom 11.06.1979 durch ausfallende Stunden in den nachfolgenden Monaten des zweiten Schulhalbjahrs 2012/2013 ausgeglichen worden (fortan: Runderlass Mehrarbeit / BASS 2012/2013 21-22 Nr. 21, S. 21/70 ff).
38a) Der Runderlass Mehrarbeit trifft u.a. die nachfolgenden Regelungen:
39„2. Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit
402.1 Nach § 61 LBG ist der Lehrer verpflichtet, über seine individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern.
41Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit im Schuldienst.
42Geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten. Da dieser im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet (Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden – s. Nr. 4.2, Blockunterricht an Berufskollegs – s. Nr. 4.6.).
43……………………………………………
444. Nachweis geleisteter Mehrarbeit.
454.1 Für die in Nr. 2.1 der VwV zu § 3 MVergV vorgeschriebene Gegenüberstellung von Ist- und Sollstunden zur Ermittlung der im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeitsstunden ist der Nachweis über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst (Anlage 1) zu verwenden.
464.2 Nach Nr. 2.2.3 VwV zu § 3 MVergV ist ein Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z. B. bei Erholungsurlaub, Erkrankung), auf die Ist-Stundenzahl in gleicher Weise anzurechnen, als wenn der Beamte arbeiten würde.
47Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z.B. bei Dienstbefreiung für private Besorgungen, Arbeitsausfall wegen Störung des Dienstbetriebs), so ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren. Letzteres bedeutet, dass die ausgefallenen Pflichtstunden eines Lehrers auf die Ist-Stundenzahl nicht angerechnet werden dürfen, sondern mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen sind. Verrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
48…………………………………….“
49b) Nach diesen Regeln ist vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst nur die von einem Lehrer auf Anordnung oder mit Genehmigung über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtstätigkeit. Für die Klägerin ist die 19. wöchentliche Unterrichtsstunde im ersten Schulhalbjahr 2012/2013 durch den regulären Stundenplan angeordnet worden. Es handelt sich um Unterrichtstätigkeit. Die 19. wöchentliche Unterrichtsstunde überschreitet die individuelle Pflichtstundenzahl der Klägerin.
50c) Einer Verrechnung der zusätzlich erteilten Stunden des ersten Schulhalbjahrs mit den ab März 2013 im zweiten Schulhalbjahr ausgefallenen Stunden stehen die Bestimmungen des Runderlasses entgegen.
51aa) Der maßgebliche Grundsatz ist in 2.1. Satz 4 festgelegt:
52„Da dieser [Freizeitausgleich zur Abgeltung] im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet (Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden – s. Nr. 4.2, Blockunterricht an Berufskollegs – s. Nr. 4.6.).“
53bb) Von den beiden zu dem Grundsatz vorgesehenen Ausnahmetatbeständen ist keiner erfüllt:
54(1) Ausnahme „Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden – s. Nr. 4.2“:
55„4.2
56Satz 1 ………….
57Satz 2:
58Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z.B. bei Dienstbefreiung für private Besorgungen, Arbeitsausfall wegen Störung des Dienstbetriebs), so ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren. Letzteres bedeutet, dass die ausgefallenen Pflichtstunden eines Lehrers auf die Ist-Stundenzahl nicht angerechnet werden dürfen, sondern mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen sind. Verrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.“
59Zwar ist bei den im zweiten Schulhalbjahr zugunsten der Klägerin ausgefallenen Unterrichtssunden die Voraussetzung nach 4.2 Satz 2 Runderlass Mehrarbeit erfüllt. Es handelt sich um Ausfallstunden, auf die die Klägerin keinen Anspruch hatte. Dem von dem beklagten Land vorgenommenen Ausgleich steht jedoch 4.2 Satz 4 Runderlass Mehrarbeit entgegen: Verrechnungszeitraum für die Verrechnung von Mehrarbeit gegen Ausfallstunden ist der Kalendermonat. Die strittigen Ausfallzeiten, die das Land zum Ausgleich heranziehen möchte, sind unstreitig nicht in den Monaten der Mehrarbeit, den Monaten August 2012 bis Januar 2013, angefallen sondern in nachfolgenden Monaten im zweiten Schulhalbjahr (die im Januar ausgefallenen Unterrichtsstunden hat das Arbeitsgericht zutreffend bei der Forderung der Klägerin in Abzug gebracht [„monatliche Saldierung“, S. 13, 14-16,18,19 des erstinstanzlichen Urteils]). Außerhalb des Kalendermonats, in dem die Mehrarbeit geleistet worden ist, sieht der Runderlass Mehrarbeit eine Saldierung („Verrechnung“) nicht vor (so bereits LAG Hamm 13.10.2011 – 11 Sa 556/11 – ).
60(2) Ausnahme „Blockunterricht an Berufskollegs – s. Nr.4.6“:
61„4.6
62Bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen ist Mehrarbeit während einer Blockphase durch Minderarbeit in anderen Blockphasen während eines Schuljahres auszugleichen.
63In diesen Fällen kann Mehrarbeit nur dann vergütet werden, wenn sich am Ende des Schuljahres bei der Ist- und Sollgegenüberstellung unter Verwendung des Nachweises über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst (Anlage 1) ergibt, dass der Lehrer in diesem Schuljahr Unterricht über seine individuell festgesetzte Pflichtstundenzahl hinaus erteilt hat.
64Die Abrechnung hat nach Ablauf des Schuljahres zu erfolgen.“
65Nach dem unterbreiteten Sachverhalt resultiert weder die Mehrarbeit aus erteiltem Blockunterricht noch die Minderarbeit aus einer anderen Blockphase des Schuljahres. Auch der zweite Ausnahmetatbestand für einen Freizeitausgleich durch Verrechnung von Mehrarbeit gegen Ausfallstunden / Minderarbeit ist im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.
66d) Da keiner der Ausnahmefälle einschlägig ist, hat es bei der Grundregel zu verbleiben: „.Da dieser [Freizeitausgleich] im Schuldienst in der Regel nicht möglich ist, wird Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs vergütet.“
67Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für eine monatsübergreifende Verrechnung mit Ausfallstunden gute Gründe eines effektiven Mitteleinsatzes sprechen mögen. Aus dem bereits genannten Urteil der erkennenden Kammer vom 13.10.2011 geht hervor, dass unter diesem Gesichtspunkt der Landesrechnungshof im Jahr 2007 Bedenken zur Problematik ausfallender Unterrichtsstunden geäußert hat (LAG Hamm 13.10.2011 – 11 Sa 556/11 - ). Nach wie vor gilt jedoch: „Die Ausführungen des Rechnungshofes mögen Anlass sein, die bislang geübte Praxis und den Inhalt des Erlasses kritisch zu prüfen. Einen Freizeitausgleich entgegen den Vorgaben des nach wie vor geltenden ministeriellen Erlasses `Mehrarbeit´ vom 11.06.1979 vermögen die Ausführungen nicht zu legitimieren. …. Solange das zuständige Ministerium Anregungen des Rechnungshofes nicht durch einen geänderten Erlass zur Arbeitszeit der Lehrkräfte aufgreift, verbleibt es bei der … dargestellten Rechtslage.“ (LAG Hamm aaO Rn. 70 [juris] ).
68Da eine Saldierung der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden des ersten Schulhalbjahrs mit ausgefallenen Stunden des zweiten Schulhalbjahrs bereits nach den Regeln des Runderlasses Mehrarbeit ausgeschlossen ist – und innerhalb des Monats Januar 2013 unstrittig eine Saldierung erfolgt ist - , muss nicht entschieden werden, ob Freizeitausgleich zur Abgeltung von Mehrarbeit überhaupt wirksam in der Weise erfolgen kann, dass eine Verrechnung mit aus anderen Gründen ohnehin ausfallenden Arbeitsstunden vorgenommen wird (wovon der betroffene Arbeitnehmer auch ohne zuvor geleistete Mehrarbeit in derselben Weise profitiert hätte) (gegen eine Verrechnung ausgefallener Unterrichtsstunden mit zuvor angeordneter Mehrarbeit selbst innerhalb eines Monats: OVG Nordrhein-Westfalen 16.10.2008 – 16.10.2008 – 6 A 1434/07 –)
694. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land die zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden mit dem entsprechenden Anteil der Vollzeitvergütung nach EG 12, Stufe 4 TV-L zu vergüten hat. Der Zahlung eines geringeren Stundensatzes nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung steht das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit entgegen. Bleibt das Arbeitspensum der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft einschließlich der zusätzlich geleisteten Stunden unter der Pflichtstundenzahl der Vollzeitkraft, so besteht der Anspruch auf Vergütung mit dem entsprechenden Anteil der Vollzeitvergütung; nur so ist sichergestellt, dass die Teilzeitlehrkraft nicht geringer vergütet wird als die Vollzeitlehrkraft (OVG Nordrhein-Westfalen 26.09.2008 – 6 A 2261/05 – NVwZ-RR 2009,294-296; OVG Nordrhein-Westfalen 16.10.2008 – 6 A 1434/07 -). Die tarifvertragliche Verfallfrist ist durch den „Einspruch“ vom 18.12.2012, das gewerkschaftliche Schreiben vom 22.01.2013 und das nachfolgende Anwaltsschreiben gewahrt. Es verbleibt bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
70II.
71Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos betriebenen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Das Urteil der Kammer weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin
- für eine im August 2012 geleistete Unterrichtsstunde,
- für 4 im September 2012 geleisteten Unterrichtsstunden,
- für 4 im Oktober 2012 geleisteten Unterrichtsstunden,
- für 6 im November 2012 geleisteten Unterrichtsstunden,
- für 3 im Dezember 2012 geleisteten Unterrichtsstunden
und
- für 2 im Januar 2013 geleisteten Unterrichtsstunden
anteiliges Entgelt der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 9/10, das beklagte Land 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 7.130,31 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines durch das beklagte Land am H-Berufskolleg in M praktizierten Arbeitszeitsystems und damit zusammenhängender Nachvergütungsansprüche.
3Die klagende Partei ist als Lehrkraft beim beklagten Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt und am H-Berufskolleg in M eingesetzt. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 des TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Klägerin ist seit dem Schuljahre 2011/2012 in Teilzeit mit 18 Schulstunden/Woche als Lehrerin tätig. Die Personalaktenführende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg.
4Da es sich bei der Schule, an der die klagende Partei eingesetzt ist, um ein Berufskolleg handelt, machen die Schüler häufiger als bei anderen Schulformen Praktika und sind daher nicht anwesend, so dass der Unterricht durch die Lehrkräfte in der Zeit der Praktika nicht gegeben werden muss. Teilweise sind die Lehrkräfte mit der Betreuung der sich im Praktikum befindlichen Schüler befasst. Teilweise ist dies aber auch nicht der Fall. Zudem muss der Unterricht nicht gegeben werden, wenn dieser aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens von Abschlussklassen obsolet wird.
5Seit dem Schuljahr 2007/2008 arbeiten die Lehrkräfte am H-Berufskolleg eine Schulstunde mehr in der Woche im Hinblick auf den vorhersehbaren Ausfall von Unterricht wegen der Praktika bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von Abschlussklassen. Kommt es dann zum vorhergesehenen Ausfall der Stunden, werden die ausgefallenen Stunden mit den vorgearbeiteten Stunden verrechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Lehrkraft die Praktikumsbetreuung übernimmt bzw. in die Prüfungen der Abschlussklassen eingebunden ist.
6Mit Schreiben vom 18.12.2012 legte die Klägerin „Einspruch“ gegen die geschilderte Verrechnungspraxis und das von der Schulleitung angeordnete Arbeitszeitmodell ein (Schreiben der Klägerin vom 18.12.2012, Anlage zur Klageschrift, Blatt 7 der Akte). Die vorgerichtliche Korrespondenz führte jedoch zu keiner Lösung.
7Mit Schreiben vom 16.05.2013 konkretisierte die Klägerin ihren Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf ganz bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Kalenderwochen (Schreiben des Klägervertreters vom 16.05.2013, Anlage zur Klageschrift, Blatt 16 der Akte).
8Die klagende Partei begehrt mit ihrer am 30.08.2013 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für ganz bestimmte, im Einzelnen genannte Kalenderwochen eine Unterrichtsstunde zusätzlich nachzuvergüten. Hilfsweise hierzu wird die Feststellung beantragt, dass für die einzelnen Monate eine Nachvergütung zu erfolgen hat. Außerdem wünscht die Klägerin die Feststellung, dass das Land nicht berechtigt ist, aufgrund der Abwesenheit der Schüler im Schuljahresverlauf ausgefallene Unterrichtsstunden vorzuarbeiten oder nacharbeiten zu lassen.
9Die klagende Partei argumentiert, dass sich eine Nachvergütungspflicht für eine Schulstunde alleine schon daraus ergebe, dass die wöchentliche Arbeitszeit 19 Schulstunden und nicht – wie aufgrund der Teilzeit eigentlich geboten – 18 Stunden betragen habe.
10Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ausfallstunden aufgrund der Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Ende des Unterrichts für die Abschlussklassen unter keinen Umständen für eine Verrechnung mit vorgearbeiteten oder nachgearbeiteten Schulstunden zur Verfügung stünden. Grund hierfür sei, dass die Abwesenheit der Schüler während der Praktika und bei einem vorzeitigen Unterrichtsende der Abschlussklassen bereits bei der Festlegung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl berücksichtigt worden sei. Da die Arbeitszeit von Lehrkräften schon aufgrund der Notwendigkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht unmittelbar messbar sei, arbeite der Verordnungsgeber der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz mit einer Fiktion. Es werde fingiert, dass ein durchschnittlich arbeitender Lehrer auf einen Jahresdurchschnitt geschuldeter Arbeitszeit komme wenn er – bei einer Vollzeittätigkeit – 25,5 Schulstunden unterrichte. Dabei seien alle wertbildenden Faktoren berücksichtigt, wie z. B. Vorbereitung, Nachbereitung, Korrektur von Klausuren oder die Teilnahme an Klassenfahrten. Genauso sei auch berücksichtigt, dass die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden und teilweise Schüler aufgrund von Praktika nicht zu unterrichten seien. Schließlich gebe es Praktika nicht nur im Berufskollegbereich, sondern auch in anderen Schulformen. Ebenso sei der Umstand, dass Schüler Praktika machten und die Abschlussklassen vorzeitig ausschieden, keine neue Entwicklung, sondern dies sei immer schon so gewesen.
11Die klagende Partei verweist insoweit auch darauf, dass die Pflichtstundenzahl vor dem Hintergrund einer Untersuchung der Hamburger Unternehmensberatung N und Partner zustande gekommen sei. Dabei sei die Arbeitszeit der Lehrer tatsächlich gemessen worden. Es seien also alle wertbildenden Faktoren berücksichtigt worden. Zum Beweis beruft sich die klagende Partei auf das Zeugnis verschiedener Mitarbeiter des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, die für Arbeitszeitfragen zuständig gewesen seien. Vertiefend verweist die klagende Partei auf einen Aufsatz, indem die Arbeitszeiten der Lehrkräfte im Einzelnen dargestellt seien.
12Die klagende Partei ist darüber hinaus der Auffassung, dass sich eine Verrechnung von vor- oder nachgearbeiteten Schulstunden mit Ausfallstunden nicht aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz rechtfertigen lasse. Nach dieser Regelung dürfe schließlich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden eines Lehrers lediglich vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu 6 Stunden über- oder unterschritten werden. Von einer vorübergehenden Anhebung der Unterrichtsstunden um eine Stunde könne vorliegend aber keine Rede sei. Insoweit nimmt die klagende Partei auch Bezug auf ein Schreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2012 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 22 der Akte). Aus diesem ergebe sich, dass das Ministerium die Praxis der Bezirksregierung Arnsberg nicht toleriere. Darüber hinaus nimmt die klagende Partei Bezug auf ein Urteil des LAG Hamm (Urteil vom 13.10.2011 – 11 Sa 556/11 – bei Juris).
13Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass das am H-Berufskolleg praktizierte Unterrichtsmodell der Mitbestimmung des Personalrates bedurft hätte. Vorliegend gehe es um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Unter einer Hebung der Arbeitsleistung sei nicht die Steigerung der Menge oder Qualität der Arbeit zu verstehen, sondern vielmehr die mit solchen Maßnahmen verbundene erhöhte Inanspruchnahme des Beschäftigten. So könne sie auch in der gesteigerten körperlichen Anforderung oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufes bestehen.
14Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrkräfte eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung sei. Somit könne vorliegend nichts anderes gelten.
15Die Klägerin beantragt,
16- 17
1. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für die in der 23., 24., 25., 26., 27., 35., 36., 37., 38., 39., 40., 43., 44., 45., 46., 47., 48., 49., 50., 51. Kalenderwoche 2012 sowie in der 2., 3., 4., und 5. Kalenderwoche 2013 zusätzlich erbrachte Unterrichtsstunde anteiliges Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 zu zahlen,
- 19
2. das beklagte Land zu verurteilen, den jeweiligen monatlichen Betrag ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Hilfsweise beantragte die Klägerin,
21es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin für die im Juni 2012 abgeleisteten 4 + 2 = 6 Unterrichtsstunden, Juli 2012 1+2 } 3 abgeleisteten Unterrichtsstunden, August 2012 abgeleistete 1 Unterrichtsstunde, September 2012 4 + 1 = 5 Unterrichtsstunden, Oktober 2012 3 + 2 = 5 Unterrichtsstunden, November 2012 4 + 2 = 6 Unterrichtsstunden, Dezember 2012 3 Unterrichtsstunden und Januar 2013 3 + 4 = 5 Unterrichtsstunden anteiliges Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 zu zahlen.
22Die Klägerin beantragt weiter,
23es wird festgestellt, dass das Land NW und die Schulleitung des H-Berufskollegs nicht berechtigt sind, die bei der Klägerin ausfallenden Unterrichtsstunden wegen der Abwesenheit der Klassen im Schuljahresverlauf dadurch auszugleichen, dass sie vorgezogen bzw. nachgeholt werden.
24Das beklagte Land beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass der Unterrichtsausfall infolge von Schulpraktika oder dem vorzeitigen Ausscheiden der Abschlussklassen keineswegs bei der Bemessung der Pflichtstundenzahl berücksichtigt sei. Das beklagte Land gibt auch zu beachten, dass der Verordnungsgeber der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz auch für die Schulformen Gymnasium, Sekundarschule und Gesamtschule von 25,5 Wochenpflichtstunden ausgehe.
27Dass bei der Bemessung der Pflichtstunden der Unterrichtsausfall aufgrund der Praktika und des vorzeitigen Ausscheidens nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die Lehrkräfte unterschiedlich von vorhersehbaren Unterrichtsausfällen tangiert seien. So variiere alleine an der streitgegenständlichen Schule der Unterrichtsausfall durch Praktika und Prüfungen bei den verschiedenen Lehrkräften zwischen 10 bis zu 300 Schulunterrichtsstunden im Schuljahr. Dennoch hätten alle Lehrkräfte die gleiche Pflichtstundenzahl von 25,5 Wochenstunden. Dementsprechend sei völlig ausgeschlossen, dass diese Unterrichtsfälle bereits in den Pflichtstunden berücksichtigt worden seien.
28Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Verrechnung von Ausfallstunden während der Praktika bzw. in der Zeit des vorzeitigen Ausscheidens der Schüler der Abschlussklassen mit vor- oder nachgearbeiteten Stunden von dem Flexibilisierungsinstrument des § 2 Absatz 4 der Verordnung zu § 93 Schulgesetz gedeckt sei. So würden die durch Praktika und Prüfungszeiträume ausfallenden Unterrichtsstunden im Schuljahresverlauf anfallen und bei den Lehrkräften zu verminderten Unterrichtsverpflichtungen führen. Diese würden durch die erhöhte Unterrichtsverpflichtung zu anderen Zeiten ausgeglichen.
29Diesen Vortrag substantiiert das beklagte Land, in dem es im Einzelnen auflistet, wie viele Schulstunden die Klägerin in den einzelnen Monaten beginnend mit der KW 23 des Jahres 2011 bis zur KW 29 des Jahres 2013 geleistet habe (Anlage 1 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 5.9.2014, Blatt 215 ff. der Akte). Letztlich habe die Klägerin nur in einigen Wochen aus schulorganisatorischen Gründen vorübergehend mehr Unterricht leisten müssen. Dies sei stets im Verlauf des Schuljahres durch Unterschreitungen aufgrund der vor Beginn des jeweiligen Schuljahres bereits feststehenden Abwesenheiten von Klassen durch Praktika und Prüfungen wieder ausgeglichen worden.
30Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Personalrat nicht zu beteiligen gewesen sei. Es läge keine Hebung der Arbeitsleistung vor. Eine Hebung könne nur bei der Anhebung der Bemessung also der Verkürzung der Vorgabezeiten, d. h. der Zeiten die zur Erledigung eines Arbeitsvorganges zur Verfügung stünden, in Betracht kommen. Auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung könne hingegen nicht abgestellt werden.
31Selbst die Anordnung von Mehrarbeit stelle keine Maßnahme der Hebung der Arbeitsleistung dar, weil eine Hebung der Arbeitsleistung nur durch von der Arbeitszeit unabhängige, erhöhte Anforderungen am Arbeitsplatz herbeigeführt werden könnten.
32Der Personalrat sei auch nicht nach § 72 Abs. 4, Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW zu beteiligen. In dieser Regelung bestehe ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und der erstmaligen Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation. Vorliegend gehe es aber nicht um die Schaffung eines neuen Arbeitszeitmodells, sondern um die Umsetzung einer vom Gesetzgeber bereits vorgesehenen Maßnahme.
33Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Personalrat nur bei kollektiv beachtlichen Sachverhalten zu beteiligen sei.
34Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die zulässige Klage ist unbegründet.
37I.
38Die Klage ist hinsichtlich aller drei gestellten Anträge zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, da die Parteien um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis streiten. Da die personalaktenführende Stelle des Landes die Bezirksregierung Arnsberg ist, ist das Arbeitsgericht Arnsberg auch örtlich zuständig.
39Das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Parteien zu allen drei gestellten Anträgen unterschiedliche Positionen haben. Die Klägerin ist auch nicht auf den Vorrang einer Leistungsklage zu verweisen, da vom beklagten Land als juristische Person des Öffentlichen Rechts erwartet werden kann und darf, dass es auch einen Feststellungstenor ordnungsgemäß umsetzen wird und es nicht einer Titulierung der nachzuzahlenden Beträge bedarf (BAG, Urteil vom 20.10.1993 – 4 AZR 47/13 – NZA 1994, 514).
40II.
41Alle drei gestellten Anträge sind unbegründet.
421.
43Mit seinem Antrag zu 1) macht die Klägerin die Feststellung geltend, dass das beklagte Land verpflichtet sei, für einzelne, genau bezeichnete Kalenderwochen jeweils eine Schulstunde nachzuvergüten. Eine solche Nachvergütungspflicht setzt allerdings voraus, dass die Klägerin in zeitlicher Hinsicht mehr gearbeitet hat, als sie unter Berücksichtigung ihrer Teilzeit arbeiten musste.
44Sind die insoweit maßgeblichen Umstände streitig, hat die klagende Partei diese im Einzelnen darzulegen und zu begründen, da diese Umstände für sie günstig sind.
45Vor allem können Überstunden nur in dem zeitlichen Umfang zugesprochen werden, den die klagende Partei nachweist.
46Bei der Frage, ob Überstunden angefallen sind, ist auch zu berücksichtigen, ob und bezogen auf welche Zeiträume das Land befugt war, Überstunden mit Minusstunden zu verrechnen (Freizeitausgleich). Die tatsächlichen Umstände, die ggf. eine Verrechnung auf Grund eines Freizeitausgleiches erlauben (insbesondere das Vorliegen von Minusstunden), hat das beklagte Land darzulegen und zu beweisen, da es sich um einen Einwand handelt und um Tatsachen, die für das beklagte Land günstig sind.
47Die Frage, ob und in welchem Umfang die klagende Partei Überstunden geleistet hat, ist zu durch eine Gegenüberstellung der geschuldeten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu klären.
48a)
49Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Dieser regelt an sich die Arbeitszeit in den §§ 6 ff. Gem. § 44 Nr. 2 TV-L finden diese Regelungen im Tarifvertrag aber für Lehrkräfte keine Anwendung, sondern es gelten stattdessen die Bestimmungen für die Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Dabei handelt es sich um eine zulässige und umfängliche Verweisung (BAG, Urteil vom 28.01.2004 – 5 AZR 32/03 – bei juris).
50Es kommt also darauf an, welche Arbeitszeit für verbeamtete Lehrer des Landes NRW gilt. Diese ergibt sich aus verschiedenen Regelungen.
51§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG-NRW bestimmt als förmliches, vom Landtag beschlossenes Gesetz, dass das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer festlegt (Verordnungsermächtigung).
52Diese Verordnung ist die „Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz“ vom 18.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.07.2011 (zur Akte gereicht als Anlage 2 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 22.11.2013, Bl. 47 der Akte).
53§ 2 Abs. 1, S. 1 Nr. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bestimmt die wöchentliche Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft an einem Berufskolleg mit 25,5.
54Diese Regelung bezieht sich erkennbar auf in Vollzeit beschäftigte Lehrer. Da die Klägerin nur teilzeitbeschäftigt ist, ist ihre Arbeitszeit zu kürzen. Die Klägerin ist also – ohne Berücksichtigung von Arbeitszeitmodellen - im Umfang von 18 Schulstunden in der Woche zur Unterrichtserteilung verpflichtet.
55b)
56Wie oben dargestellt, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass sie mehr Schulstunden unterrichtet hat als sie unterrichten musste.
57Mit ihrem Hauptantrag macht die Klägerin geltend, dass sie wöchentlich eine Schulstunde mehr unterrichtet habe, als geschuldet gewesen sei. Deshalb verlangt sie die Vergütung von jeweils einer Schulstunde für ganz bestimmte, genau bezeichnete Kalenderwochen.
58Selbst wenn man dies als richtig unterstellt, folgt aus diesem, auf die wöchentliche Schulstundenzahl gerichteten Sachvortrag aber keinerlei Vergütungspflicht des beklagten Landes.
59Denn ob die Klägerin in einzelnen Kalenderwochen mehr Schulstunden unterrichtet hat als sie musste, ist völlig gleichgültig. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich bei einer monatlichen Betrachtungsweise Überstunden ergeben.
60(1)
61Dies folgt aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Vergütung von Überstunden von beamteten Lehrern, die auf Grund der oben genannten Regelungen im TV-L auch für die angestellten Lehrer gelten. Da die Klägerin beim Land Nordrhein-Westfalen angestellt ist, ist insoweit auf die Rechtslage für Beamte in Nordrhein-Westfalen abzustellen.
62Zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen, welche die Vergütung von Überstunden regeln, gehört der Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ (BAG, Urteil vom 08.05.2008 – 6 AZR 359/07 - NZA-RR 2008, 665). Das Gericht hat den Parteien diesen Runderlass zum Beschluss vom 22.05.2014, siehe dort Nr. 3 des Beschlusses, zur Verfügung gestellt (Bl. 127 der Akte).
63Zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen, welche die Vergütung von Überstunden von beamteten Lehrern in Nordrhein-Westfalen regeln gehört ebenfalls die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV), welche die Bundesregierung auf Grundlage von § 48 BbesG erlassen hat. Dabei handelt es sich zwar um eine Bundesnorm. Diese findet aber nicht nur für Beamte des Bundes Anwendung, sondern gilt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 d LBesG-NRW auch für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen. Außerdem nimmt auch der Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ ausdrücklich unter Pkt. 1.1 auf die MVergV Bezug.
64(2)
65Die MVergV und der Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ stellen beide darauf ab, ob bei einer monatlichen Betrachtungsweise Überstunden anfallen und nicht darauf, ob bei einer wöchentlichen oder gar täglichen Betrachtungsweise Überstunden anfallen. Dementsprechend kann Mehrarbeit in einer Kalenderwoche durch Ausfallstunden in einer anderen Kalenderwoche desselben Monats ausgeglichen werden.
66Bezogen auf die MVergV folgt dies indirekt aus der Regelung des § 5 Abs. 3 MVergV. Dort ist im Zusammenhang mit einer Rundungsregelung ausdrücklich von einer „monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung“ die Rede. Auch in dem zur Durchführung des MVergV erlassenen Runderlass des Landesfinanzministers vom 30.09.1974 in der aktuellen Fassung (abrufbar auf recht.nrw.de) ist unter Pkt. 2.2 von den „in einem Kalendermonat abgeleisteten Mehrarbeitsstunden“ die Rede.
67Deutlicher und unmissverständlich sind die Regelungen in dem Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“. Pkt. 4.1 des Runderlasses regelt, dass sich die Anzahl der Überstunden aus einer Saldierung von Ist- und Soll- Stunden ergibt. Hierzu stellt Pkt. 4.2 des Runderlasses ausdrücklich klar, dass der Verrechnungszeitraum der Kalendermonat ist.
68Dementsprechend kommt ein Vergütungsanspruch von Mehrarbeit nicht schon dann in Betracht, wenn eine Lehrkraft lediglich in einer Kalenderwoche mehr arbeitet. Ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit setzt vielmehr immer zwingend voraus, dass sich bei einer monatlichen Saldierung eine Mehrarbeit ergibt. Nur auf solche, bei einer monatlichen Saldierung verbleibenden Überstunden kann sich ein Vergütungsanspruch einer Lehrkraft richten, nicht jedoch auf die Vergütung von Überstunden einer bestimmten Kalenderwoche.
69Der Hauptantrag der Klägerin ist aber auf die Vergütung von Überstunden gerichtet, die hinsichtlich bestimmter Kalenderwochen spezifiziert sind. Die Klägerin trägt nichts dazu vor, dass diese Stunden bei einer monatlichen Saldierung übrig bleiben sollen. Vielmehr stellt sie ausdrücklich nur auf die Kalenderwoche ab, in dem sie zur Begründung lediglich anführt, dass sie eine Stunde pro Kalenderwoche mehr gearbeitet habe.
70Da ein solcher, auf bestimmte Kalenderwochen zugeschnittener Anspruch auf die Vergütung von Mehrarbeit aber nach den Regelungen der MVergV und des Runderlasses „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ unter keinen Umständen besteht, ist der Hauptantrag in jedem Fall unbegründet.
71c)
72Der Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung einer Vergütungspflicht von Überstunden für bestimmte Kalenderwochen ist daher abzuweisen.
732.
74Da der Hauptantrag abgewiesen wird, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Mit diesem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ein Vergütungsanspruch für einzelne Monate besteht.
75a)
76Zur Darlegungs- und Beweislast kann auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen werden.
77Wie oben dargestellt, ist durch eine Saldierung der geschuldeten Stunden (Soll-Stunden) und der tatsächlich geleisteten Stunden (Ist-Stunden) zu ermitteln, ob Überstunden angefallen sind. Dies hat für alle Kalendermonate, auf die sich der Hilfsantrag bezieht, gesondert zu erfolgen.
78b)
79Wie diese Saldierung von geschuldeten Sollstunden und tatsächlich geleisteten Ist-Stunden vorzunehmen ist, regelt im Einzelnen der Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst – des Kultusministeriums vom 11.6.1979 in der aktuellen Fassung (im Folgenden nur „Runderlass“).
80Der Runderlass ist vorliegend anzuwenden, obwohl die klagende Partei eine Teilzeitkraft ist. Bei Teilzeitkräften kann sich Mehrarbeit ergeben, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die unter Berücksichtigung der Teilzeit festgelegte Arbeitszeit überschreitet.
81Der Umstand, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Vergütung der Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften bis zum Erreichen der regelmäßigen Pflichtstundenzahlt von Vollzeitbeschäftigten nicht auf der Grundlage der niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgen darf, sondern eine anteilige Besoldung nach den normalen Sätzen erfolgen muss, ändert daran nichts. Für die Frage, ob Mehrarbeit angefallen ist oder nicht ist auch bei Teilzeitkräften der genannte Runderlass maßgeblich.
82Die Pkt. 4.4.1 bis 4.5 des genannten Runderlasses regeln, welche Ausfallstunden bei der Saldierung von Ist- und Sollstunden trotz ihres Ausfalls zu berücksichtigen sind und welche nicht zu berücksichtigen sind. Nach Pkt. 4.4.1 liegen anrechenbare Ausfallstunden unter anderem vor bei Unterrichtsausfall
83- an gesetzlichen Feiertagen,
84- an Ferientagen,
85- an Krankheitstagen und
86- bei Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge und bei Ausfallstunden infolge von Nebentätigkeiten nach § 67 LBG.
87Weiter liegen anrechenbare Ausfallstunden vor, wenn andere Tätigkeiten an die Stelle der ausgefallenen Stunden treten. Dies betrifft nach Pkt. 4.4.2 des Runderlasses ausgefallene Stunden
88- an Eltern- und Schülersprechtagen
89- an Konferenzen und Dienstbesprechungen,
90- an Prüfungen,
91- an Schulveranstaltungen,
92- zu auch in dienstlichem Interesse liegenden Fortbildungsveranstaltungen,
93- an Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft und
94- bei sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und bei Erledigung von Verwaltungsarbeit.
95Dem stehen nach Pkt. 4.5 des Runderlasses solche ausgefallenden Stunden gegenüber, bei denen keine anderen dienstlichen Tätigkeiten an die Stelle der ausgefallenen Stunden treten. Dies ist nach Pkt.4.5 des Runderlasses der Fall
96- bei wetterbedingten Unterrichtsausfall,
97- bei Schulwanderungen und Schulfahrten,
98- bei Betriebspraktika,
99- bei vorzeitigem Schulfrei am letzten Tag vor den Ferien bzw. am Tag der Zeugnisausgabe
100- bei Störung des Dienstbetriebes (bei Wasserrohrbruch und Ähnlichen) und bei
101- vorzeitigem Unterrichtsfrei der Abschlussklassen.
102Aus der genannten Regelung ergibt sich ausdrücklich, dass die Ausfallstunden bei Betriebspraktika und bei einem vorzeitigen Unterrichtsfrei der Abschlussklassen gerade nicht als Ist-Stunden zu berücksichtigen sind.
103Dementsprechend sind diese Zeiten nicht berücksichtigungsfähig.
104Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn der Runderlass nicht angewendet werden dürfte, weil er rechtswidrig wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen.
105Insbesondere verstößt der Runderlass nicht gegen § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz regelt, dass ein Lehrer am Berufskolleg 25,5 Schulstunden in der Woche zu leisten hat. Die Regelung in Pkt. 4.5 des Runderlasses, dass Ausfallstunden aufgrund von Betriebspraktika und bei einem vorzeitigen Unterrichtsfrei der Abschlussklassen als nichtanrechenbare Ausfallstunden bei der Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Stunden zu berücksichtigen sind, wäre rechtswidrig wenn der Begriff der Pflichtstunden im Sinne des § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz so zu verstehen wäre, dass unter der Pflichtstundenzahl nicht die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden zu verstehen wäre, sondern die Anzahl der normalerweise wöchentlich anfallenden Unterrichtsverpflichtungen, und zwar unabhängig davon, ob diese Unterrichtsverpflichtungen tatsächlich anfallen oder nicht.
106Gegen ein solches Verständnis des Begriffes der Pflichtstunden im Sinne des § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz spricht aber bereits der Wortlaut. Eine Pflichtstunde ist im Alltagssprachverständnis eine Stunde an dem ein Lehrer tatsächlich zu unterrichten hat und nicht eine abstrakte Recheneinheit, die sich aus irgendwelchen Gesamterwägungen heraus ergibt.
107In systematischer Hinsicht ist zudem zu bedenken, dass § 13 Abs. 4 der allgemeinen Dienstordnung (ADO) vorsieht, dass bei Ausfall des stundenplanmäßigen Unterrichtes wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden die Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden sollen. Dies bedeutet, dass Lehrer, die aufgrund der Abwesenheit der Schüler nicht in der Weise eingesetzt werden können, wie dies im Stundenplan eigentlich vorgesehen ist für Vertretungszwecke herangezogen werden sollen. Das macht aber nur Sinn, wenn die ausgefallenen Stunden nicht als Unterrichtsstunden zu gelten haben.
108Vor allem aber ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Pflichtstundenzahl von 25,5 Schulstunden nicht nur für das Berufskolleg besteht, sondern auch für alle anderen Sekundarschulen. So soll auch ein Gymnasiallehrer 25,5 Pflichtstunden in der Woche unterrichten. Dies spricht aber dafür, dass Besonderheiten am Berufskolleg bei Festsetzung der 25,5 Stunden gerade nicht berücksichtigt wurden. Vor dem Hintergrund, dass am Berufskolleg weit mehr Unterrichtsausfall aufgrund von Praktika vorliegt als am Gymnasium, müsste anderenfalls angenommen werden, dass der Verordnungsgeber den Unterrichtsaufwand pro Unterrichtsstunde am Berufskolleg deutlich höher einschätzte als an anderen Sekundarschulen.
109Davon kann die Kammer aber nicht ausgehen, solange es hierfür keine inhaltlichen Anhaltspunkte gibt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Umstand, dass am Berufskolleg auch mehr Praktika zu betreuen sind vorliegend keine Rolle spielt, denn für den Fall, dass ein Lehrer Schüler bei den Praktika betreut, gelten die ausgefallenden Unterrichtsstunden am H-Berufskolleg gerade nicht als Ausfallstunden.
110Schließlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung von § 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz keine Argumente dafür, dass eine Pflichtstunde nicht eine tatsächlich zu leistende Unterrichtsstunde sein soll, sondern die eine normalerweise wöchentlich anfallende Unterrichtsverpflichtung. Denn es ist nicht erkennbar, dass bei der Bemessung der 25,5 Stunden tatsächlich die Praktika und die Ausfallzeiten der Abschlussklassen berücksichtigt wurden. Der entsprechende Sachvortrag der klagenden Partei ist letztlich eine Vermutung ins Blaue hinein auf, die sie nicht zu belegen vermag. Die klagende Partei hat weder das von ihr als Nachweis bezeichnete Gutachten von N und Partner vorgelegt, noch sonst Tatsachen vorgetragen, die einer Beweisaufnahme zugänglich sind und aus denen erkennbar wäre, dass es tatsächlich die Absicht des Verordnungsgebers war, bei der Bemessung der Pflichtstunden bestimmte Ausfallzeiten bereits zu berücksichtigen. Bei dem angebotenen Zeugenbeweis von Mitarbeitern des Ministeriums handelt es sich um einen nicht beachtlichen Ausforschungsbeweis.
111Dementsprechend ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Runderlass rechtswidrig sein könnte. Also sind gemäß Pkt. 4.5 des Runderlasses „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ Ausfallstunden aufgrund von Betriebspraktika und bei einem vorzeitigen Unterrichtsfrei der Abschlussklassen bei der Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Stunden zur Berechnung der Mehrarbeit nicht als Ist-Stunden zu berücksichtigen.
112c)
113Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass vor dem Schuljahr 2007/2008 eine andere Praxis am H-Berufskolleg bestand. Wie oben dargestellt, ergibt sich die Arbeitszeit für angestellte Lehrer nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Es ist nicht erkennbar, warum das Land eine aus der Sicht der Lehrkräfte sehr großzügige Regelung der Arbeitszeit nicht zu Gunsten einer korrekten Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ändern durfte.
114Daran ändert auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts. Der Vertrauensschutz kann immer nur auf eine bestimmte Rechtslage gerichtet sein. Er kann hingegen nicht der Anpassung einer rechtlich unkorrekten Anwendung von Rechtsnormen an die rechtlich gebotene Anwendung entgegen stehen.
115d)
116Dementsprechend sind die Ist- und Sollstunden nach dem oben genannten Runderlass einander gegenüber zu stellen, und zwar ohne Berücksichtigung der Ausfallstunden auf Grund von Betriebspraktika und auf Grund des vorzeitigen Ausscheidens der Abschlussklassen.
117Dabei ist in einem ersten Schritt der Flexibilisierungsmechanismus nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht zu beachten. Erst wenn sich bei der Saldierung der Schulstunden in den einzelnen Monaten Überstunden ergeben, ist zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung der Regelung des § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz ein Ausgleich bei einer kalendermonatsübergreifenden Betrachtung ergibt und ob ein solcher Ausgleich zulässig ist.
118e)
119Die monatsweise Gegenüberstellung der Soll- und der Ist-Stunden hat die Klägerin zu fertigen. Sie hat die insoweit maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Dies folgt aus den oben dargestellten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden.
120Die Klägerin hat aber nicht substantiiert dargelegt, in welchen Monaten sie wie viele Soll- und wie viele Ist-Stunden im Sinne des Runderlasses hatte. Dementsprechend sind ihre Angaben im Hilfsantrag dahingehend, in welchen Monaten sie wie viel Mehrarbeit geleistet haben will, unsubstantiiert. Sie kann mit diesem Vortrag nicht gehört werden, da die Beklagte die behaupteten Mehrarbeitsstunden bestreitet.
121Dementsprechend muss die Kammer von der Richtigkeit des Vortrages des beklagten Landes hinsichtlich der Saldierung der Ist- und Sollstunden ausgehen.
122Nach der seitens des beklagten Landes vorgelegten Übersicht ergeben sich nur in folgenden Monaten überhaupt Mehrarbeitsstunden:
123- August 2012 – einschließlich Januar 2013 (siehe Tenor)
124- Mai 2013 – 1 Schulstunde Mehrarbeit
125f)
126Die Mehrarbeit im Zeitraum August 2012 – Januar 2012 wurde nicht durch das Flexibilisierungsinstrument des § 2 Abs. 4 Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz aufgefangen.
127Für die im Monat Mai 2013 geleistete Schulstunde Mehrarbeit gilt das Gegenteil.
128Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz kann die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden „vorübergehend“ aus schulorganisatorischen Gründen bis zu 6 Stunden über- oder unterschritten werden.
129Der Verordnungsgeber definiert nicht, welchen Zeitraum er als „vorübergehend“ ansieht.
130Allerdings weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass schon nach dem natürlichen Sprachverständnis ein vorübergehender Zeitraum deutlich kürzer sein muss als ein Schuljahr. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Zeitraum auch deutlich kürzer als ein Schulhalbjahr sein muss. Dafür spricht insbesondere § 2 Abs. 4, Satz 2 der Verordnung zur Ausführung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Danach soll die Überschreitung um mehr als 2 Stunden in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert.
131Aus dieser Bestimmung ist zu ersehen, dass der Verordnungsgeber einen Zeitraum von einigen vor Augen hatte als er das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend“ verwendete. Der Zweck der Regelung ist dementsprechend, den Schulleitungen die Möglichkeit zu geben, auf kurzfristige Krankheitsausfälle o.Ä. flexibel zu reagieren. Es ging dem Verordnungsgeber aber ersichtlich nicht darum, ein Arbeitszeitkonto zu schaffen, das über das ganze Schuljahr hinweg geführt werden sollte. Vielmehr soll eine Lehrkraft nur „vorübergehend“, also einige Wochen oder möglicherweise vielleicht ein oder zwei Monate verpflichtet sein, mehr zur arbeiten.
132Diese Mehrarbeit kann dann im Zeitraum von einem Schuljahr abgebaut werden. Für den Ausgleich der Mehrarbeit gilt also das Merkmal „vorübergehend“ nicht. Insoweit ist vielmehr nach dem klaren Wortlaut der Regelung der Verordnung auf das Schuljahr abzustellen.
133Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, dass die im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 geleisteten Mehrarbeitsstunden nicht nur „vorübergehend“ waren. Denn offensichtlich fielen diese Überstunden kontinuierlich über fast 6 Monate an (Mitte August 2012 – einschließlich Januar 2013). In dieser Zeit gab es keinen einzigen Monat ohne Mehrarbeitsstunden. Es widerspricht – wie oben ausgeführt – jedem Sprachverständnis des Wortes „vorübergehend“ einen so langen Zeitraum noch als vorübergehend zu bezeichnen.
134Letztlich fingiert die Schulleitung hier ein Dauerarbeitszeitkonto, das die bestehende Verordnungslage schlicht nicht hergibt.
135Anders verhält es sich hinsichtlich der im Mai 2013 zusätzlich geleisteten Schulstunde. Diese Mehrarbeit fiel vielmehr offensichtlich einmalig in einem bestimmten Monat aufgrund von besonderen Umständen an. Diese eine Schulstunde Mehrarbeit war vorübergehend.
136Hinsichtlich der im ersten Halbjahre des Schuljahres 2012/2013 angefallenen Mehrabreit kommt ein Ausgleich durch Minusstunden in späteren Monaten nicht Betracht. Denn § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 3 SchulG gilt ausdrücklich nur für die vorübergehend angefallene Mehrarbeit. Da die Mehrarbeit der Klägerin im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 aber nicht „vorübergehend“ waren kommt auch kein Ausgleich in Betracht.
137Die im Mai 2013 angefallene Mehrarbeit im Umfang von einer Schulstunde wurde hingegen im Juni 2013 (16 Minusstunden) und damit im Schuljahr wieder ausgeglichen
138Dementsprechend ist die Mehrarbeit im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 zu vergüten. Die Mehrarbeit im Mai 2013 hingegen nicht.
139g)
140Der Anwendung von § 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 3 Schulgesetz hinsichtlich Mai 2013 steht auch keine unzureichende Beteiligung des Personalrates entgegen. Die Argumentation des Klägers, dass vorliegend eine Hebung der Arbeitszeit vorliege, verfängt nicht. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Anzahl der Pflichtstunden erhöht worden wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr dient das erst seit dem Schuljahr 2007/2008 praktizierte Arbeitszeitmodell lediglich dazu, die Praxis der Pflichtstundenzahl anzupassen ohne die Pflichtstundenzahl als solche zu erhöhen.
141Die Gestaltung des individuellen Stundenplans der einzelnen Lehrkraft unterliegt sowieso nicht der Mitsprache des Personalrates, da es sich nicht um einen kollektiven Sachverhalt handelt.
142h)
143Dementsprechend sind nur die Mehrarbeitsstunden im ersten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 zu vergüten, und zwar in dem Umfang der sich aus der Darstellung des beklagten Landes ergibt.
144Im Übrigen der Hilfsantrag abzuweisen.
1453.
146Auch der zukunftsbezogene Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die beim Kläger anfallenden Unterrichtsstunden wegen der Abwesenheit der Klassen im Schuljahresverlauf dadurch auszugleichen, dass sie vorgezogen oder nachgeholt werden.
147Wie bereits dargestellt sind die auf Grund der Abwesenheit der Schüler im Schuljahresverlauf ausfallenden Unterrichtsstunden nicht anrechenbare Ausfallstunden im Sinne von Pkt. 4.5 des oben behandelten Runderlasses. Dementsprechend können die Stunden, die aufgrund von Betriebspraktika oder einem vorzeitigen Unterrichtsfrei der Abschlussklassen ausfallen, als nicht anrechenbare Ausfallstunden gewertet werden und müssen nicht als anrechenbare Ausfallstunden oder Pflichtstunden gewertet werden. Entsprechend steht einer Saldierung dieser Stunden mit anderen Stunden im Sinne des Runderlasses nichts entgegen. Ferner kann sich durchaus aus § 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz ein Ausgleich der Stunden im Folge- oder Vormonat ergeben.
148Dementsprechend besteht kein allgemeines Verbot, die aufgrund von Betriebspraktika oder einem vorzeitigen Unterrichtsfrei der Abschlussklassen ausfallende Stunden nicht durch andere Stunden auszugleichen. Daher ist der zukunftsbezogene Antrag des Klägers unbegründet.
149Gleichwohl können sich Mehrarbeitsvergütungsansprüche aufgrund der Praxis am H-Berufskolleg, grundsätzlich eine Wochenstunde mehr zur arbeiten ergeben, und zwar dann, wenn bei einer Saldierung der Soll- und der Ist-Stunden im Sinne des Runderlasses „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht“ eine Mehrarbeit ergibt und diese nicht nur „vorübergehend“ anfällt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Mehrarbeit zwar nur „vorübergehend“ ausfällt, aber nicht im Schuljahresverlauf ausgeglichen werden kann. In diesen Fällen muss und kann die klagende Partei unter Beachtung des Formularzwanges nach Pkt. 4.1 des Runderlasses die Vergütung von Mehrarbeit beantragen. Ergeben sich dann Meinungsdifferenzen hinsichtlich der Frage, ob nur eine vorübergehende Mehrarbeit vorliegt oder wie die Saldierung von Ist- und Sollstunden im Sinne des Runderlasses im Einzelnen vorzunehmen ist, steht der Rechtsweg selbstverständlich in jedem Einzelfall offen.
1504.
151Die Klage ist damit im Wesentlichen abzuweisen.
152III.
153Beim Streitwert geht das Gericht von einem Monatsgehalt einer Vollzeitkraft in Höhe von 4.227,73 € brutto aus (Entgeltgruppe 12, Stufe 4). Daraus ergibt sich ein wöchentliches Gehalt von 4.227,73 € brutto : 4,348 = 972,33 € brutto. Daraus ergibt sich das Gehalt für eine Schulstunde durch die Berechnung 972,33 € : 25,5 Stunden = 38,13 € brutto. Multipliziert mit 34 Schulstunden, für die die Klägerin Vergütung verlangt, ergibt sich ein Betrag von 1296,42 €. Zu beachten ist insoweit, dass der Hauptantrag und der Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind, so dass der Hilfsantrag, obwohl über ihn entschieden wird, zu keiner Erhöhung des Streitwertes führt.
154Für den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 2.10.2014 setzt das Gericht einen Betrag an, der der 36 monatigen Vergütungsdifferenz entspricht die im Raum steht. Dies sind 5.833,89. Daraus ergibt sich der Urteilsstreitwert in Höhe von 7.130,31 €. Der Urteilsstreitwert entspricht vorliegend zugleich dem Gesamtstreitwert.
155Die Klägerin obsiegt mit 20 Schulstunden Mehrarbeit. Dies entspricht 762,60 Euro. Daraus folgt, dass das Land 10 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
156IV.
157Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist entbehrlich, da auch das Land mit mehr als 600,- Euro unterliegt (siehe Ausführungen zum Streitwert). Das Land kann somit in Berufung gehen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.