Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 11 Sa 1399/15


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 22.07.2015 – 5 Ca 1191/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Juni 2012 bis März 2014 nach einem Gesamtsozialplan.
3Der 1962 geborene Kläger wurde am 18.12.1989 als Metallfacharbeiter auf dem ehemaligen Bergwerk X angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk Q tätig.
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr, dort nahm er nicht in die Funktion eines Hauptgerätewartes wahr.
5Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans wie folgt definiert (Bl. 142, 143 GA):
6„ […]
7(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
8Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
9Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
10[…]“
11Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS 2003 bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ nicht zu berücksichtigen seien (Bl. 143, 144 GA).
12Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (GSP 2010 / Bl. 123 ff GA u. Bl. 144,145 GA). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
13…
14- 15
1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
17a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
18Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
19b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
20Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
21c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
22Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
23……….
245. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
256. Der Gesamtsozialplan in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung gilt für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder die ab dem 01.01.2011 innerhalb der S Aktiengesellschaft versetzt werden.
267. Der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung gilt weiter für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2010 innerhalb der S Aktiengesellschaft versetzt wurden. Mit Abwicklung dieser Fälle tritt der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung außer Kraft.
27…“
28Unter dem 06. März 2012 schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten sowie die Betriebsräte der einzelnen Bergwerke mit der Beklagten einen Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus zum 31.12.2018 ab (GSP 2012 / Kopie Bl. 51 ff GA). Nach Ziffer 2.1 GSP 2012 werden von dessen Geltungsbereich die Arbeitnehmer erfasst, die ab dem 01.04.2012 von unternehmerischen Maßnahmen betroffen sind. Auch dieser Gesamtsozialplan sah unter Ziffer 3 die Zahlung eines Zuschusses an Anpassungsgeld berechtigter Arbeitnehmer zur Erreichung eines Garantieeinkommens vor:
29„3.2 Zuschuss zum Anpassungsgeld
303.2.1
31Die S Aktiengesellschaft leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziffer 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
323.2.2
33Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt.
343.2.3
35Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
36a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
37Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
38b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
39Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
40c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
41Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
423.2.4
43Sind APG-Berechtigte in den der Entlassung vorausgegangenen 12 Monaten … wegen Rentenbezugs herabgestuft worden, …
447. Vertragsdauer
45Dieser Gesamtsozialplan tritt mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. …..
46…“
47Wegen des weiteren Inhalts des GSP 2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 51 - 72 GA).
48Die im GSP 2010 und im GSP 2012 in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten (Bl. 74, 73 GA):
49„11. Vergütung im Urlaubsfall
50§ 41
51(1) Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage.
52(2) Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Abs. 1 ist die Mehrarbeit (Abs. 4) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (Rahmenfrist) geleistet hat, wenn …..
53(3)…..
54(4) Unter Mehrarbeit im Sinne der Absätze 2 und 3 ist Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Arbeitnehmer im Rahmen seines normalen Schichtplans verfahren hat.
55(5) …….
561. Allgemeine Vergütungsgrundsätze
571. Arbeitseinkommen
58§ 31
59(1) Das Arbeitseinkommen besteht aus:
60a) Schichtlohn oder Gehalt
61b) Leistungszulage
62c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse
63d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage)
64e) Hausbrand
65(2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung.
66(3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “
67Im April 2011 erhielt der Kläger die schriftliche Kündigung vom 04.04.2011. Diese hat unter Anderem folgenden Inhalt (Bl. 142 GA):
68„ …
69Sie werden nach dem Ausscheiden Anpassungsgeld nach den Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Anpassungsgeld des Steinkohlebergbaus beziehen. Wir werden Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein und Sie rechtzeitig über die Einzelheiten informieren.
70Darüber hinaus gewähren wird Ihnen betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplanes zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens.
71Wir bitten Sie …“
72Zum 31. Mai 2012 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus und bezieht seit dem 01. Juni 2012 Anpassungsgeld. Zusätzlich zahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans 2012. Der Beendigung vorausgegangen war die Übermittlung einer schriftlichen Kündigung im April 2011 (Kündigungsschreiben 04.04.2011).
73Wegen der Bezüge des Klägers in den 12 Monaten vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wird auf das Zahlenwerk der Klageschrift Bezug genommen (Bl.4, 5 GA / Verdienstbescheinigung und Entgeltabrechnungen Bl. 7 ff GA). Der Kläger macht geltend, dass Zahlungen für seine Teilnahmen an Grubenwehrübungen nicht berücksichtigt worden seien (Lohnart „0402 Übungsg. Grub-/Gas auss“). Diese beziffert der Kläger auf: 363,64 € + 545,46 € + 563,43 € + 375,62 € + 181,82 € + 1.272,74 € + 909,10 € + 181,82 € + 363,64 € + 60,72 € (Tabelle Bl. 4 GA).
74Mit seiner am 10. April 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses in Höhe von 5.299,79 € brutto für Juni 2012 bis März 2014 eingefordert (22 Monate x 240,90 € brutto).
75Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die von ihm absolvierten Grubenwehrübungen bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld hätten berücksichtigt werden müssen. Hierzu hat er behauptet, im Jahre 2010 habe er seine Anpassungsgeldleistung ausgerechnet bekommen. Die Berechnung des Anpassungsgeldes im Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. Juni 2012 stamme vom 10. Dezember 2010. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld vorzunehmen. Deshalb sei für die Berechnung der Gesamtsozialplan vom 25. Juni 2003 maßgeblich. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf S.4, 5 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 4, 5 GA).
76Der Kläger hat beantragt,
77- 78
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.299,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2014 zu zahlen;
- 80
2. hilfsweise im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen
a) bei der Berechnung des Bruttoeinkommens gem. § 2 Ziff. 7 Abs. 2 des Gesamtsozialplans E Aktiengesellschaft die dem Kläger monatlich seit dem 01. Juni 2010 gezahlten Vergütungen für Grubenwehreinsätze zu berücksichtigen;
82b) auf Basis des so errechneten Bruttoeinkommens den Zuschuss zum Anpassungsgeld neu zu berechnen und
83c) den sich aus der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Zuschuss zum Anpassungsgeld und dem errechneten höheren Zuschuss ergebenden Unterschiedsbetrag an ihn auszuzahlen.
84Die Beklagte hat beantragt,
85die Klage abzuweisen.
86Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nach dem eindeutigen Wortlaut des auf den Kläger anzuwendenden Gesamtsozialplans sei für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens auf die vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit verdiente Vergütung abzustellen. Da der Kläger die Einbeziehung von Zahlungen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit verlange, könne es hierfür keine Grundlage geben. Da der Kläger erst zum 31.05.2012 aus dem Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgeschieden sei, hätten im Jahre 2010 noch keine verbindlichen Aussagen über die konkrete Höhe des betrieblichen Zuschusses gemacht werden können. Da der Kläger erst nach dem Inkrafttreten des neuen Gesamtsozialplans tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, könne er auch nur Leistungen auf Basis des GSP 2012 erhalten.
87Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2015 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf 5.299,79 € als weiteren Zuschuss für die Monate Juni 2012 bis März 2014. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Zuschuss habe, werde dieser durch die monatlich von der Beklagten erbrachten Zuschusszahlungen vollständig erfüllt. Grundlage sei der GSP 2012. Der Sozialplan sei zum 01.04.2012 in Kraft getreten. Der Kläger sei zum 31.05.2012 ausgeschieden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Lohnart 1015 – Grubenwehrübung außerhalb – nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen. Die Zulage sei nicht während der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient worden. Unstreitig sei die Lohnart 1015 nur dann an den Kläger gezahlt worden, wenn er an einer Übung außerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit teilgenommen habe. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Da der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss habe, fehle es auch an einem Anspruch auf Rechnungslegung.
88Das Urteil ist dem Kläger am 10.09.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 25.09.2015 Berufung eingelegt und die Berufung am 28.10.2015 begründet.
89Der Kläger wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts seien die Zahlungen unter der Lohnart „Grubenwehr-Übung außerh.“ in das Garantieeinkommen einzuberechnen. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Er habe seine APG-Leistungen bereits am 10.12.2010 ausgerechnet bekommen. Ihm stehe ein weiterer monatlicher Zuschussbetrag von 240,90 € auf der Grundlage des GSP 2003 zu. Er habe mit seiner Tätigkeit für die Grubenwehr eine zusätzliche arbeitsvertragliche Verpflichtung übernommen (weitere Einzelheiten Berufungsbegründung vom 26.10.2015, Bl. 128 ff GA). Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 stehe dem Anspruch nicht entgegen (BAG 15.10.2013). Es sei rechtlich nicht zulässig, durch den GSP 2012 Ansprüche, die vor Wirksamwerden der Kündigung entstanden seien, zu Ungunsten der Arbeitnehmer abzuändern. Die Berechnung sei im Dezember 2010 erfolgt, die Kündigung in 2011, beides jeweils bevor es zur Änderung des Sozialplans 2012 gekommen sei.
90Der Kläger beantragt,
91das Urteil des ArbG Herne vom 22.Juli 2015, Az.: 5 Ca 1194/15, zugestellt am 10.09.2015, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen
921. an den Kläger / Berufungskläger 5.299,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2014 zu zahlen;
932. hilfsweise im Wege der Stufenklage zu verurteilen
94a) bei der Berechnung des Bruttoeinkommens gem. § 2 Ziff. 7 Abs. 2 des Gesamtsozialplans E Aktiengesellschaft die dem Kläger monatlich seit dem 01. Juni 2010 gezahlten Vergütungen für Grubenwehreinsätze zu berücksichtigen;
95b) auf Basis des so errechneten Bruttoeinkommens den Zuschuss zum Anpassungsgeld neu zu berechnen und
96c) den sich aus der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Zuschuss zum Anpassungsgeld und dem errechneten höheren Zuschuss ergebenden Unterschiedsbetrag an ihn auszuzahlen.
97Die Beklagte beantragt,
98die Klage abzuweisen.
99Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den GSP 2012 für maßgeblich erachtet. Die Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 sei zu dem ursprünglichen Sozialplan (GSP 2003) ergangen. Der Kläger stelle den Sachverhalt irreführend da. Die Argumentation des Klägers fuße maßgeblich darauf, dass er im Jahr 2010 beim Rententräger eine Anpassungsgeldvoranfrage gestellt habe. Der Kläger habe in die Anpassung gehen wollen. Voraussetzung dafür sei die betriebsbedingte Kündigung. Bei Zugang der Kündigung sei nicht sicher, dass anschließend Anpassungsgeld bewilligt werde. Dem Kläger sei auch die Protokollnotiz vom 27.05.2010 bekannt gewesen und auch der Umstand, dass sie, die Beklagte, die Vergütung für Grubenwehrtätigkeit außerhalb der Schichtzeit nicht in das Garantieeinkommen einbezogen habe, wie dies jahrelange Praxis gewesen sei. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass die Änderungsvereinbarung GSP 2010 am 01.01.2011 und damit vor Zugang der Kündigung in Kraft getreten sei. Auch sei für den Kläger im Rahmen der Beratungsgespräche ohne weiteres erkennbar gewesen, dass und welche Vergütungsbestandteile gerade nicht Gegenstand des Garantieeinkommens sein würden. Es gebe keine Grundlage für ein Vertrauen. Es liege kein unzulässiger Eingriff in rechtlich geschützte Positionen des Klägers vor (Einzelheiten S. 13 ff Berufungserwiderung, Bl. 153 ff GA). Den Anspruch des Klägers nach dem GSP 2012 habe sie in voller Höhe erfüllt. Ein Anspruch aus dem alten Sozialplan bestehe selbst dann nicht, wenn man ihn hier anwenden würde (Einzelheiten S. 15 ff Berufungserwiderung, Bl. 155 ff GA). Die Stufenklage sei unbegründet, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe.
100Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien und weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumente wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
101Entscheidungsgründe
102I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
103II. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren und die hilfsweise erhobene Stufenklage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld besteht.
104Anzuwenden ist der GSP 2012. Nach dem GSP 2012 sind nicht alle finanziellen Leistungen zu berücksichtigen, die die Beklagte im Referenzzeitraum an den Kläger ausgezahlt hat. Dies gilt insbesondere auch für die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils benannte „Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb“ und für die Lohnart „0402 Übungsg. Grub-/Gas auss.“. Das von der Beklagten gezahlte Anpassungsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden.
1051. Nach dem GSP 2012 besteht kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Sowohl der Zahlungsantrag wie die hilfsweise verfolgte Stufenklage sind deshalb unbegründet.
106a) Die Regelungen des GSP 2012 sind gemäß Nr. 7 GSP 2012 zum 01.04.2012 in Kraft getreten. Der GSP 2012 gilt gemäß 2.1 GSP 2012 für alle Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und ab dem 01.04.2012 von Maßnahmen des Gesamtinteressenausgleichs zur sozialverträglichen Beendigung des E Steinkohlenbergbaus vom 05.03.2012 betroffen sind. Der Kläger ist mit Ablauf des 31.05.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und fordert weitere Zuschusszahlungen für die Monate ab Juni 2012. Damit unterfällt er dem Geltungszeitraum des GSP 2012.
107b) Die Beklagte zahlt dem Kläger im Anpassungszeitraum unstreitig einen monatlichen Zuschuss. Ein weitergehender Anspruch kann dem Kläger nach dem unterbreiteten Prozessstoff nicht zuerkannt werden.
108aa) Nach 3.2 GSP 2012 hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Nach 3.2.3 a) GSP 2012 wird das Bruttoeinkommen bei Arbeitern wie dem Kläger auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) ermittelt. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen. Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten zwölf abgerechneten Monate durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, letztere beide jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12, hinzugerechnet.
109bb) Für die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind die Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Das ist zunächst die „durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Abs. 2 MTV)“ und damit „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschl. Leistungszulage“ (§ 31 Abs. 2 MTV). Hinzu kommen die weiteren Beträge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV: Untertage-Zulage [ggf.] und Konti-Zulage [ggf.]. Weiter sind die Beträge aus der Regelung in 1 b) 2. Absatz SP BW Ost 2010 einzubeziehen: durchschnittliche pro Monat verdiente sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge sowie Weihnachtsgeld und Treueprämie des Jahrs des Ausscheidens jeweils mit einem Anteil von 1/12. Nicht einzubeziehen sind nach der Regelung im SP BW Ost 2010 mithin die Positionen wie etwa Mehrarbeitsgrundvergütung, Kur- und Erholungsbeihilfe sowie gemäß der Systematik nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV i. V. m. § 31 Abs. 2 MTV die Bezüge zu § 31 Abs. 1 b) bis e) (u.a. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Hausbrand), sofern diese nicht ausdrücklich im SP BW Ost 2010 als berücksichtigungsfähig ausgewiesen sind.
110cc) Die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils genannten Bezüge der Lohnart 1015 / 0402 für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit bleiben außer Betracht, da sie nicht zu den von 3.2 a) GSP 2012 erfassten Bezügen gehören. Entgegen der Argumentation des Klägers sind diese nicht Bestandteil der „bei regelmäßiger Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags“. Dass Übungen außerhalb der Schichtzeit Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sein sollen, erschließt sich nach den Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger spezifiziert in seinen Schriftsätzen auch keine weiteren Lohnarten / Bezüge, die nach den Regeln des GSP 2012 einzubeziehen wären und damit zu einem höheren Zuschuss führen könnten.
1112. Der Anwendung des GSP 2012 stehen weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung noch Gründe eines Vertrauensschutzes entgegen.
112Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 BV Nr. 40; Fitting, BetrVG 27.Aufl. 2014, § 77 BetrVG Rn. 192 mwN).
113Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – NZA-RR 2008,242 = EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Fitting, BetrVG aaO Rn. 193 ff). Eine ablösende Betriebsvereinbarung muss sich an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG).
114Die Regelung des GSP 2012 zur Berechnung des Garantieeinkommens für die Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld greift nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers ein.
115Die Billigkeitskontrolle hat nicht auf der Grundlage des Prüfungsschemas zu erfolgen, welches das Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelt hat (z.B. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 –; Fitting, BetrVG aaO, § 77 BetrVG Rn. 195 mwN). Der streitgegenständliche Zuschuss ist keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. An einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau sind keine betriebliche Altersversorgung (BAG 14.02.2012 AP BetrAVG § 1 Nr. 68). Es handelt sich vielmehr um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (BAG aaO). Es wird kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen (Alter, Invalidität, Tod), sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt (BAG aaO). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld nach den verschiedenen Sozialplänen knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen.
116Der GSP 2012 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine unzulässige Rückwirkung. Wie oben dargestellt erfolgte das Ausscheiden des Klägers erst nach Inkrafttreten des GSP 2012. Der Hinweis im Kündigungsschreiben auf „betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens“ beschreibt die gegebene Rechtslage zutreffend und begründet kein Vertrauen auf Leistungen über die Regelungen des GSP 2012 hinaus. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im April 2011 galt der GSP 2010; dieser enthält inhaltsgleiche Regelungen zur Berechnung des Garantieinkommens wie der GSP 2010 (1. a) GSP 2010). Wenn man wegen des Kündigungszugangs im Geltungszeitraum des GSP 2010 auf dessen Regelungen abstellt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der GSP 2010 und der GSP 2012 enthalten identische Regelungen zur Berechnung des Garantieeinkommens. Ein dem Kläger günstiges Ergebnis folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass er sich nach seiner Darstellung am 10.12.2010 die Anpassungsleistung hat ausrechnen lassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch zu diesem Zeitpunkt der GSP 2010 bereits vereinbart war. Abgesehen davon kommt ein Vertrauensschutz allenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage Dispositionen getroffen hat. Ein „Ausrechnenlassen“ ist keine Disposition. Eine Disposition des Klägers über sein Arbeitsverhältnis im Zeitraum vor April 2011 ist nicht aufgezeigt.
1173. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Anträge der hilfsweise verfolgten Stufenklage als unbegründet abgewiesen. Da kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss besteht, schuldet die Beklagte weder eine Neuberechnung des Bruttomonatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 Abs. 2 des Gesamtsozialplans noch eine Neuberechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld noch die Auszahlung einer sich dabei ergebenden Differenz.
118III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat die Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Das ist der Kläger. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.