Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 21. März 2014 - 10 Sa 44/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 - 2 Ca 2787/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für den sog. herkunftssprachlichen Unterricht.
3Die Klägerin ist am 14.11.1971 in der Türkei geboren. Im Anschluss an ein vierjähriges Studium, welches sie in der Türkei im Studiengang "Internationale Beziehungen" absolvierte und mit einem Diplom abschloss, zog die Klägerin im Jahre 1992 nach Deutschland, wo ihre Eltern bereits seit 1969 lebten. Hier studierte sie an der philosophischen Fakultät der Universität zu Köln die Fächer Politik, Wissenschaft, Deutsche Philologie und Pädagogik. Das Studium schloss sie mit der Magisterprüfung ab. Dieser Abschluß wurde vom beklagten Land mit Bescheinigung vom 06.11.2003 als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkannt.
4Im Jahre 2003 erwarb die Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft.
5Nach elternzeitbedingter Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes bestand die Klägerin am 28.03.2012 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Im Anschluss war sie zunächst in Köln als Teilzeitlehrkraft an einer Gemeinschaftsgrundschule und in der Zeit vom 22.08.2012 bis 06.05.2013 als vollbeschäftigte Vertretungslehrkraft beschäftigt und jeweils in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.
6Auf ihre Bewerbung hin wurde die Klägerin vom beklagten Land zum 30.08.2013 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den Herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache im Bereich des Schulamtes der Stadt N. eingestellt und seither nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. Im zugrundeliegenden schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.08.2013, wegen dessen vollständigen Inhalt auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:
7"§ 1
8Frau … wird - vorbehaltlich des Nachweises der gesundheitlichen Eignung - ab 30. August 2013 (frühestens ab dem Tag der Arbeitsaufnahme) auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den Herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt. Die Beschäftigung erfolgt nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 21.12.2009 (BASS°13 - 63 Nr. 3).
9§ 2
10Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, den besonderen Regelungen für Lehrkräfte (TV-L besonderer Teil Lehrkräfte), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, soweit einschlägig und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
11§ 3
12…
13§ 4
14Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
15Mit Bescheid vom 11.10.2013 erkannte die Bezirksregierung Detmold das vierjährige Studium, das die Klägerin in der Türkei absolviert hatte, sowie ein im Jahre 2011 erworbenes Sprachdiplom der Universität Ankara in Türkisch als Lehrbefähigung in dem Unterrichtsfach Türkisch als weiterem Unterrichtsfach (Erweiterung) für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an.
16Ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks hatte die Klägerin bereits am 12.08.2013 ggü. dem Schulamt der Stadt Mönchengladbach ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis, hilfsweise eine Beschäftigung als Tarifangestellte mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 geltend gemacht.
17Da dies ergebnislos blieb, hat die Klägerin die am 18.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangene Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben.
18Sie hat die Auffassung vertreten, Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L beanspruchen zu können. Zum einen seien bei ihr die Voraussetzungen von Nr. 1.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 16. November 1981 (sog. Erfüller-Erlass) gegeben, da sie alle Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle. Zum anderen erfülle sie die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1.15 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20. November 1981 (sog. Nichterfüller-Erlass). Es stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn die Klägerin mit voller Lehrbefähigung nur nach Entgeltgruppe 10 vergütet werde, während Lehrkräfte, die (nur) in der Türkei die Lehrbefähigung besäßen, nach Entgeltgruppe 11 vergütet würden.
19Die Klägerin hat beantragt,
20festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 30.08.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.
21Das beklagte Land hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Es hat die Auffassung vertreten, Nr. 1.1 des sog. Erfüller-Erlasses komme nicht zur Anwendung, weil die Klägerin nicht als Grundschullehrerin, sondern (nur) als Lehrkraft für den Herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt worden sei. Die Klägerin werde deshalb in zutreffender Anwendung von Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des sog. Nichterfüller-Erlasses nach Entgeltgruppe 10 vergütet, weil sie bislang nicht nachgewiesen habe, dass sie auch in der Türkei die Möglichkeit hätte, uneingeschränkt als Lehrerin zu arbeiten. Erst für diesen Fall sei der Nachweis nach den Ziffer 1.15 bis 1.17 des Nichterfüller-Erlasses über das Vorliegen einer vollen Lehrbefähigung nach dem Recht des Heimatlandes (Landes der Herkunftssprache) erbracht.
24Mit Urteil vom 27.11.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
25Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Voraussetzungen von Nr. 1.1 des sog. Erfüller-Erlasses erfülle die Klägerin nicht, weil sie nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages ausdrücklich nicht als Lehrkraft i.S.v. Nr. 1.1 des sog. Erfüller-Erlasses, sondern als Lehrerin für den Herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt worden sei. Als solche falle sie grundsätzlich unter Nr. 1.15 des sog. Nichterfüller-Erlasses. Dass sie die dort genannten Ausbildungskriteren, konkret die danach erforderliche volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes erfüllt, habe sie bisher jedoch nicht nachgewiesen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern mit voller Lehrbefähigung des Heimatlandes und Lehrern, die über eine solche Lehrbefähigung in Deutschland verfügen, stelle keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, da es einleuchtend sei, für den durch Nr. 1.15 erfassten Fall der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts gerade auf die Lehrbefähigung des Herkunftslandes abzustellen.
26Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil.
27Sie ist der Auffassung, das Urteil sei vorrangig deshalb abzuändern, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie die Voraussetzungen von Nr. 1.1 des sog. Erfüller-Erlasses nicht erfülle. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 07.05.2008 sei nicht einschlägig, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Der Kläger des dortigen Verfahrens sei zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichtes eingestellt worden und habe die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe erst Jahre später erworben. Die Klägerin hingegen habe sich auf eine Stelle beworben, die auch als Beamtenstelle ausgeschrieben gewesen sei. Deren fachliche und pädagogische Voraussetzungen habe sie schon im Moment ihrer Anstellung unstreitig erfüllt, so dass sie ohne weiteres in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden können, wenn sie nicht die Altersgrenze überschritten hätte. Erfülle die Klägerin aber - vom Alter abgesehen - alle Voraussetzungen für eine Verbeamtung, müsse dies zur Eingruppierung nach dem sog. Erfüller-Erlass führen.
28Jedenfalls aber ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 aus Nr. 1.15 des sog. Nichterfüller-Erlasses. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin den geforderten Nachweis der Lehrbefähigung in der Türkei nicht ohne weiteres führen könne, weil die unter anderem erforderliche Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Türkei von mehr als drei Monaten für die Klägerin als deutsche Staatsangehörige nicht ohne weiteres sichergestellt sei und es zudem in hohem Maße zweifelhaft sei, ob die Klägerin die ebenfalls erforderliche Arbeitserlaubnis für ausländische Staatsangehörigkeit von der Republik Türkei erhalten würde.
29Jedenfalls sei eine Eingruppierung gemäß Nr. 1.15 des sog. Nicherfüller-Erlasses geboten, weil andernfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei. Es könne nicht rechtens sein, dass die Klägerin, die nach dem Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 11.10.2013 sogar die uneingeschränkte Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Türkisch besitze, schlechter gestellt werde als eine Lehrkraft, die nur muttersprachlichen Ergänzungsunterricht erteile und lediglich in der Türkei eine Lehrbefähigung erworben habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
31Die Klägerin beantragt,
32unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 (2 Ca 2787/13) festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 30.08.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den Nettodifferenzbeträgen zwischen Entgeltgruppe 10 und Entgeltgruppe 11 ab dem 30.08.2013.
33Das beklagte Land beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Mit seiner Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt es das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Klägerin sei bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages bekannt gewesen, dass das beklagte Land nur dazu bereit war, ihr eine Dauerbeschäftigung als Tarifbeschäftigte anzubieten, und zwar als Lehrerin für den Herkunftssprachlichen Unterricht nach Maßgabe der einschlägigen Eingruppierungsregelungen. Es sei der Klägerin unbenommen, die volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes nachzuweisen.
36Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der übrigen Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
37E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
38I.
39Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
401. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, indem es die als solche unzweifelhaft zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage abgewiesen hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Das hat das Arbeitsgericht in zutreffender Darstellung und Anwendung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsgrundsätze im Detail herausgearbeitet, ohne dass seine Rechtsanwendung Fehler erkennen ließe. Das Berufungsgericht folgt deshalb den Erwägungen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG bei gleichzeitiger Verweisung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils fest.
412. Im Berufungsverfahren sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. Die Berufungsbegründung und die dortigen Angriffe gegen die umfassende und sorgfältige Auseinandersetzung des Arbeitsgerichts mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen des Falles verfangen nicht.
42a. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L ergibt sich nicht aus Nr. 1.1 des sog. Erfüller-Erlasses.
43Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, dass sie - anders als der Kläger des vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.05.2008 entschiedenen Falls (BAG, Urteil vom 07. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 -, juris) - schon im Moment ihrer Einstellung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis besaß. Es ist auch nicht von Belang, dass die Stelle, auf die sie sich bewarb, auch als Beamtenstelle ausgeschrieben war. Entscheidend für die Eingruppierung ist allein die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit. Nach dem ausdrücklichen Inhalt des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin allein dazu eingestellt, herkunftssprachlichen Unterricht zu erteilen. Für eine solche Tätigkeit gibt es im sog. Erfüller-Erlass aber kein Tätigkeitsmerkmal. Folglich kann sich aus diesem Erlass auch keine Eingruppierung der Klägerin ergeben.
44b) Auch aus dem sog. Nichterfüller-Erlass ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L.
45aa) Gemäß Nr. 1.15 des sog. Nichterfüller-Erlasses sind Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen, in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.
46bb) Das beklagte Land verhält sich gleichwohl rechtmäßig, wenn es der Klägerin lediglich Vergütung gemäß Entgeltgruppe 10 TV-L gewährt.
47Unter Nr. 8.5 des sog. Nichterfüller-Erlasses heißt es, dass die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe erfolgt, sofern die einer Tätigkeit zugeordneten Ausbildungskriterien einer Fallgruppe (Vor- oder Ausbildung, sonstige fachliche Voraussetzungen) im Einzelfall nicht nachgewiesen werden und der Tarifbeschäftigte auch von einer anderen Fallgruppe seiner Lehrergruppe nicht erfasst wird.
48(1) So verhält es sich hier.
49Es ist unstreitig, dass die Klägerin, deren Tätigkeit von einer anderen Fallgruppe nicht erfasst wird, bisher nicht nachgewiesen hat, dass sie die nach Nr. 1.15 erforderliche volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes besitzt.
50(2) Der gegebene Sachverhalt gibt keine Veranlassung, die Klägerin gleichwohl so zu behandeln, als wären die Eingruppierungsvoraussetzungen von Nr. 1.15 des sog. Nichterfüller-Erlasses erfüllt.
51(a) Die Klägerin behauptet nicht, dass ihr der geforderte Nachweis schlechterdings unmöglich wäre. Sie bringt mit der Berufungsbegründung lediglich vor, die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Türkei sei "nicht ohne weiteres sichergestellt", oder es sei "in hohem Maße zweifelhaft", dass die Klägerin eine Arbeitserlaubnis für ausländische Staatsangehörigkeit von der Republik Türkei erhalten würde. Solch spekulative Ausführungen darüber, welchen Schwierigkeiten die Klägerin ausgesetzt sein könnte, wenn sie den Versuch unternehmen würde, sich den erforderlichen Nachweis in der Türkei zu verschaffen, geben weder Anlass noch Handhabe dafür, der Klägerin Beweiserleichterungen zuzugestehen.
52(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auf den Nachweis der vollen Lehrbefähigung des Heimatlandes auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Bezirksregierung Detmold das vierjährige Studium der Klägerin in der Türkei und ein im Jahre 2011 erworbenes Sprachdiplom der Universität Ankara in Türkisch als Lehrbefähigung in dem Unterrichtsfach Türkisch als weiterem Unterrichtsfach (Erweiterung) für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen anerkannt hat.
53Damit mag feststehen, dass die Klägerin befähigt ist, im Fach Türkisch (fremdsprachlichen) Unterricht zu erteilen. Darum geht es jedoch nicht. Die Klägerin ist nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich dazu angestellt, herkunftssprachlichen Unterricht zu erteilen. Bei dem herkunftssprachlichen Unterricht handelt es sich um ein freiwilliges zusätzliches Unterrichtsangebot durch das außerhalb des normalen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ua. die Sprachkompetenz der Schüler mit ausländischer Herkunft in ihrer Muttersprache erhalten und gefördert werden soll. Dieser besonderen Funktion des Unterrichts entspringt die persönliche Voraussetzung der dafür eingesetzten Lehrer, dh. dass sie ebenfalls ausländischer Herkunft sind. Und wegen dieser besonderen Funktion richtet sich ihre Eingruppierung - wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.05.2008 zutreffend festgestellt hat - vorrangig nach den in ihrem Heimatland erworbenen Qualifikationen (BAG, Urteil vom 07. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 -, juris).
54Wenn dem aber so ist, dann lässt sich der für die Eingruppierung nach Nr. 1.15 des sog. Nichterfüller-Erlasses erforderliche Nachweis, dass die Klägerin nach den in der Türkei geltenden Regeln befähigt ist, das Fach Türkisch als Heimatsprache dieses Landes zu unterrichten, gerade nicht durch die Befähigung ersetzen, in Deutschland Türkisch als Fremdsprache unterrichten zu können.
55(c) Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt in alledem nicht.
56Wie das Arbeitsgericht in zutreffender Darstellung der dem diesem Rechtsinstitut zugrundeliegenden Rechtserwägungen - auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - richtig erkannt hat, liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor, wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund gegeben ist.
57Das ist hier der Fall.
58Im Vergleich zu den Lehrkräften, die für eine Tätigkeit i.S. von Nr. 1.1 des sog. Erfüller-Erlasses angestellt sind und deshalb nach Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet werden, rechtfertigt sich die abweichende Behandlung der Klägerin bezüglich ihrer Vergütung durch die Tatsache, dass diese nicht für eine solche Lehrtätigkeit, sondern ausschließlich für die Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts eingestellt wurde.
59Im Vergleich zu solchen Lehrkräften, die die volle Lehrbefähigung des Herkunftslandes i.S. von Nr. 1.15 des sog. Nichterfüller-Erlasses nachgewiesen haben, rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung der Klägerin durch die Tatsache, dass sie diesen Nachweis bisher nicht erbracht hat und die nachzuweisende Befähigung aus den dargelegten plausiblen und keinesfalls willkürlichen Gründen nicht durch die "anderweitige" Lehrbefähigung für Türkisch als Fremdsprache ersetzt werden kann.
60II.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
62III.
63Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
64RECHTSMITTELBELEHRUNG
65Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
66R E V I S I O N
67eingelegt werden.
68Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
69Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
70Bundesarbeitsgericht
71Hugo-Preuß-Platz 1
7299084 Erfurt
73Fax: 0361-2636 2000
74eingelegt werden.
75Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
76Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
771.Rechtsanwälte,
782.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
793.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
80In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
81Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
82Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
83* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
84MailänderStricker Krüll
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Streitwert: 3.600,00 Euro.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
3Die am 2. in der Türkei geborene Klägerin ist auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.08.2013 (vgl. Bl. 7 f. d.A.) bei dem beklagten M. als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache seit dem 03.08.2013 beschäftigt.
4Nach Maßgabe von § 3. des Arbeitsvertrages liegen dem Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die besonderen Regelungen für Lehrkräfte (TV-L besonderer Teil Lehrkräfte), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung.
5Nach Maßgabe von § 4 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin in Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert.
6Die Klägerin hat im Sommersemester 2003 an der philosophischen Fakultät der Universität zu L. die Magisterprüfung in den Fächern Politik, Wissenschaft, Deutsche Philologie und Pädagogik mit „gut“ bestanden (vgl. Bl. 10 d.A.).
7Das beklagte M. hat am 06.11.2003 die Magisterprüfung als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkannt (vgl. Bl. 3 d.A.). Am 28.03.2012 hat die Klägerin die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bestanden (vgl. Bl. 11 ff. d.A.).
8Die Klägerin war sodann auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.05.2012 (vgl. Bl. 13 ff. d.A.) seit dem 07.05.2012 als Teilzeitlehrkraft an der Gemeinschaftsgrundschule L. in L. beschäftigt und war in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. In der Zeit vom 22.08.2012 bis 06.05.2013 war die Klägerin auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.08.2012 (vgl. Bl. 15 ff. d.A.) als vollbeschäftigte Vertretungslehrkraft bei der Stadt L. beschäftigt, wobei auch hier die Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L erfolgte.
9Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Berufsausbildung ein vierjähriges Studium an der V.-Universität in der Türkei im Studiengang „Internationale Beziehungen“ absolviert und das „Tömer“-Sprachdiplom der Universität B. in Türkisch nachgewiesen.
10Mit Bescheid vom 11.10.2013 (vgl. Bl. 56 ff. d.A.) hat die Bezirksregierung E. diese Prüfung als Lehrbefähigung in dem weiteren Unterrichtsfach (Erweiterung) „Türkisch“ für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu der bereits erworbenen Lehramtsbefähigung anerkannt.
11Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei richtigerweise in die Entgeltgruppe 11 TV-L einzugruppieren. Sie erfülle die Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses, da sie alle Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle.
12Hilfsweise aber erfülle sie jedenfalls die Voraussetzungen nach Ziffer 1.15 des Nichterfüller-Erlasses. Der Gleichheitsgrundsatz sei dadurch verletzt, dass Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung in der Türkei nach Entgeltgruppe 11 eingruppiert werden sollen, die Klägerin mit voller Lehrbefähigung im Bereich des beklagten Landes aber nur nach Entgeltgruppe 10.
13Die Klägerin beantragt,
14festzustellen, dass das beklagte M. verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 30.08.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.
15Das beklagte M. beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist darauf, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, ggf. nachzuweisen, dass sie auf der Grundlage des Nordrhein-Westfälischen Lehramtsabschlusses auch in der Türkei die Möglichkeit hätte, uneingeschränkt als Lehrerin zu arbeiten. Erst für diesen Fall sei der Nachweis nach den Ziffer 1.15 bis 1.17 des Nichterfüller-Erlasses über das Vorliegen einer vollen Lehrbefähigung nach dem Recht des Heimatlandes (Landes der Herkunftssprache) erbracht.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Ablichtungen ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
19I.
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L.
22Die für die Eingruppierung maßgeblichen Erlasse (Erfüller und Nichterfüllererlass) sehen für die von der Klägerin auszuübende Unterrichtstätigkeit eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L nicht vor.
231. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen von Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht. Demnach erhalten Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Vergütung nach Entgeltgruppe 11 des TV-L.
24Allerdings verfügt die Klägerin tatsächlich über die entsprechende Befähigung für das Lehramt. Dies allein indes reicht nicht aus, um die Voraussetzungen von Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses zu erfüllen. Zusätzliche Voraussetzung wäre insofern, dass die Klägerin auch als Lehrkraft für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht eingestellt worden wäre. Ist aber ein Lehrer ausdrücklich zur Erteilung von muttersprachlichem Unterricht eingestellt worden, erfüllt er die Voraussetzungen von Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses gerade nicht, denn für eine solche Tätigkeit gibt es im Erfüller-Erlass kein Tätigkeitsmerkmal (vgl. BAG Urt. v. 07.05.2008, NZA 2008, 1263).
25Die unterschiedliche Vergütung nach Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses und Ziffer 1.15 des Nichterfüller-Erlasses verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für die unterschiedliche Vergütung gibt es einleuchtende sachliche Gründe. Die Lehrer für muttersprachlichen Unterricht erteilen diesen Unterricht außerhalb des normalen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts. Der muttersprachliche Unterricht ist ein freiwilliges zusätzliches Unterrichtsangebot, durch das u.a. die Sprachkompetenz der Schüler mit ausländischer Herkunft in ihrer Muttersprache erhalten und gefördert werden soll. Die Leistungen in diesem Unterricht sind grundsätzlich weder versetzungs- noch abschlussrelevant. Nach dieser besonderen Funktion des Unterrichts richtet sich die persönliche Voraussetzung der dafür eingesetzten Lehrer, d.h., dass sie ebenfalls ausländischer Herkunft sind. Sie brauchen demgegenüber keine Lehramtsbefähigung, schon weil der muttersprachliche Unterricht kein Ausbildungsfach in der Lehrerausbildung ist. Die Eingruppierung richtet sich vorrangig nach den in ihrem Heimatland erworbenen Qualifikationen. Diese Unterschiede in der Funktion und Bedeutung des muttersprachlichen Unterrichts und hinsichtlich der persönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichts rechtfertigen die unterschiedliche Vergütung (vgl. BAG, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.).
262. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen von Ziffer 1.15 des Nichterfüller-Erlasses nicht. Demnach erhalten Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach Nordrhein-Westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen, Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L.
27Über eine volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes verfügt die Klägerin nicht, jedenfalls ist eine derartige volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes derzeit nicht nachgewiesen. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass nach Ziffer 1.15 für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L die volle Lehrbefähigung des Heimatlandes Voraussetzung ist, nicht aber die volle deutsche Lehrbefähigung ausreicht, nicht verletzt.
28Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Diese Grundsätze finden trotz der Vertragsfreiheit auch hinsichtlich der Vergütung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung - wie hier - in den Eingruppierungsrichtlinien nach generalisierenden Prinzipien festlegt (vgl. BAG, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.). Als sachlicher Grund, hinsichtlich der Vergütung von Lehrern zu differenzieren, sind u.a. Unterschiede in der Ausbildung als auch in deren Lehrbefähigung anerkannt (vgl. BAG v. 14.12.2005, Juris). Ein solcher Grund kann sich aber auch aus der Art der vertraglich zu erbringenden Lehrtätigkeit ergeben (vgl. BAG v. 07.05.2008, a.a.O.).
29Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die unterschiedliche Vergütung von Lehrern mit voller Lehrbefähigung des Heimatlandes und Lehrern, die über eine solche Lehrbefähigung in Deutschland verfügen, keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Die Ziffern 1.15 ff. des Nicht-erfüller-Erlasses befassen sich ausschließlich mit der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts. Dem entsprechend erscheint es auch einleuchtend, gerade auf die Lehrbefähigung des Herkunftslandes abzustellen.
30II.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12a ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
32III.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 Satz 3. GKG. Die Kammer hat insofern die Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 10 und Entgeltgruppe 11 für 36 Monate zugrunde gelegt.
34RECHTSMITTELBELEHRUNG
35Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
37Landesarbeitsgericht Düsseldorf
38Ludwig-Erhard-Allee 21
3940227 Düsseldorf
40Fax: 0211-7770 2199
41eingegangen sein.
42Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande O. (ERVVO ArbG) vom 3.. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
43Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
44Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
45-
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1. Rechtsanwälte,
-
47
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
50* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.