Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Nov. 2013 - 2 Ca 2787/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGMG:2013:1127.2CA2787.13.00
bei uns veröffentlicht am27.11.2013

Tenor

  • 1.      

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.     

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3.     

    Streitwert: 3.600,00 Euro.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 49 50

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Nov. 2013 - 2 Ca 2787/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Nov. 2013 - 2 Ca 2787/13

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Nov. 2013 - 2 Ca 2787/13 zitiert 6 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Nov. 2013 - 2 Ca 2787/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Nov. 2013 - 2 Ca 2787/13.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 21. März 2014 - 10 Sa 44/14

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 - 2 Ca 2787/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T A T B E S T A N D : 2Die Parteien streiten über die zutreffen

Referenzen

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.