Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 27. Nov. 2013 - 2 Ca 2787/13
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
- 3.
Streitwert: 3.600,00 Euro.
1
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
3Die am 2. in der Türkei geborene Klägerin ist auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.08.2013 (vgl. Bl. 7 f. d.A.) bei dem beklagten M. als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache seit dem 03.08.2013 beschäftigt.
4Nach Maßgabe von § 3. des Arbeitsvertrages liegen dem Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die besonderen Regelungen für Lehrkräfte (TV-L besonderer Teil Lehrkräfte), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung.
5Nach Maßgabe von § 4 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin in Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert.
6Die Klägerin hat im Sommersemester 2003 an der philosophischen Fakultät der Universität zu L. die Magisterprüfung in den Fächern Politik, Wissenschaft, Deutsche Philologie und Pädagogik mit „gut“ bestanden (vgl. Bl. 10 d.A.).
7Das beklagte M. hat am 06.11.2003 die Magisterprüfung als erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule anerkannt (vgl. Bl. 3 d.A.). Am 28.03.2012 hat die Klägerin die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bestanden (vgl. Bl. 11 ff. d.A.).
8Die Klägerin war sodann auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.05.2012 (vgl. Bl. 13 ff. d.A.) seit dem 07.05.2012 als Teilzeitlehrkraft an der Gemeinschaftsgrundschule L. in L. beschäftigt und war in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. In der Zeit vom 22.08.2012 bis 06.05.2013 war die Klägerin auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.08.2012 (vgl. Bl. 15 ff. d.A.) als vollbeschäftigte Vertretungslehrkraft bei der Stadt L. beschäftigt, wobei auch hier die Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L erfolgte.
9Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Berufsausbildung ein vierjähriges Studium an der V.-Universität in der Türkei im Studiengang „Internationale Beziehungen“ absolviert und das „Tömer“-Sprachdiplom der Universität B. in Türkisch nachgewiesen.
10Mit Bescheid vom 11.10.2013 (vgl. Bl. 56 ff. d.A.) hat die Bezirksregierung E. diese Prüfung als Lehrbefähigung in dem weiteren Unterrichtsfach (Erweiterung) „Türkisch“ für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu der bereits erworbenen Lehramtsbefähigung anerkannt.
11Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei richtigerweise in die Entgeltgruppe 11 TV-L einzugruppieren. Sie erfülle die Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses, da sie alle Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle.
12Hilfsweise aber erfülle sie jedenfalls die Voraussetzungen nach Ziffer 1.15 des Nichterfüller-Erlasses. Der Gleichheitsgrundsatz sei dadurch verletzt, dass Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung in der Türkei nach Entgeltgruppe 11 eingruppiert werden sollen, die Klägerin mit voller Lehrbefähigung im Bereich des beklagten Landes aber nur nach Entgeltgruppe 10.
13Die Klägerin beantragt,
14festzustellen, dass das beklagte M. verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 30.08.2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.
15Das beklagte M. beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist darauf, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, ggf. nachzuweisen, dass sie auf der Grundlage des Nordrhein-Westfälischen Lehramtsabschlusses auch in der Türkei die Möglichkeit hätte, uneingeschränkt als Lehrerin zu arbeiten. Erst für diesen Fall sei der Nachweis nach den Ziffer 1.15 bis 1.17 des Nichterfüller-Erlasses über das Vorliegen einer vollen Lehrbefähigung nach dem Recht des Heimatlandes (Landes der Herkunftssprache) erbracht.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Ablichtungen ergänzend Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
19I.
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L.
22Die für die Eingruppierung maßgeblichen Erlasse (Erfüller und Nichterfüllererlass) sehen für die von der Klägerin auszuübende Unterrichtstätigkeit eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L nicht vor.
231. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen von Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht. Demnach erhalten Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Vergütung nach Entgeltgruppe 11 des TV-L.
24Allerdings verfügt die Klägerin tatsächlich über die entsprechende Befähigung für das Lehramt. Dies allein indes reicht nicht aus, um die Voraussetzungen von Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses zu erfüllen. Zusätzliche Voraussetzung wäre insofern, dass die Klägerin auch als Lehrkraft für den Pflicht- und Wahlpflichtunterricht eingestellt worden wäre. Ist aber ein Lehrer ausdrücklich zur Erteilung von muttersprachlichem Unterricht eingestellt worden, erfüllt er die Voraussetzungen von Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses gerade nicht, denn für eine solche Tätigkeit gibt es im Erfüller-Erlass kein Tätigkeitsmerkmal (vgl. BAG Urt. v. 07.05.2008, NZA 2008, 1263).
25Die unterschiedliche Vergütung nach Ziffer 1.1 des Erfüller-Erlasses und Ziffer 1.15 des Nichterfüller-Erlasses verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für die unterschiedliche Vergütung gibt es einleuchtende sachliche Gründe. Die Lehrer für muttersprachlichen Unterricht erteilen diesen Unterricht außerhalb des normalen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts. Der muttersprachliche Unterricht ist ein freiwilliges zusätzliches Unterrichtsangebot, durch das u.a. die Sprachkompetenz der Schüler mit ausländischer Herkunft in ihrer Muttersprache erhalten und gefördert werden soll. Die Leistungen in diesem Unterricht sind grundsätzlich weder versetzungs- noch abschlussrelevant. Nach dieser besonderen Funktion des Unterrichts richtet sich die persönliche Voraussetzung der dafür eingesetzten Lehrer, d.h., dass sie ebenfalls ausländischer Herkunft sind. Sie brauchen demgegenüber keine Lehramtsbefähigung, schon weil der muttersprachliche Unterricht kein Ausbildungsfach in der Lehrerausbildung ist. Die Eingruppierung richtet sich vorrangig nach den in ihrem Heimatland erworbenen Qualifikationen. Diese Unterschiede in der Funktion und Bedeutung des muttersprachlichen Unterrichts und hinsichtlich der persönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichts rechtfertigen die unterschiedliche Vergütung (vgl. BAG, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.).
262. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen von Ziffer 1.15 des Nichterfüller-Erlasses nicht. Demnach erhalten Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach Nordrhein-Westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen, Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L.
27Über eine volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes verfügt die Klägerin nicht, jedenfalls ist eine derartige volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes derzeit nicht nachgewiesen. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass nach Ziffer 1.15 für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L die volle Lehrbefähigung des Heimatlandes Voraussetzung ist, nicht aber die volle deutsche Lehrbefähigung ausreicht, nicht verletzt.
28Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Diese Grundsätze finden trotz der Vertragsfreiheit auch hinsichtlich der Vergütung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung - wie hier - in den Eingruppierungsrichtlinien nach generalisierenden Prinzipien festlegt (vgl. BAG, Urt. v. 07.05.2008, a.a.O.). Als sachlicher Grund, hinsichtlich der Vergütung von Lehrern zu differenzieren, sind u.a. Unterschiede in der Ausbildung als auch in deren Lehrbefähigung anerkannt (vgl. BAG v. 14.12.2005, Juris). Ein solcher Grund kann sich aber auch aus der Art der vertraglich zu erbringenden Lehrtätigkeit ergeben (vgl. BAG v. 07.05.2008, a.a.O.).
29Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die unterschiedliche Vergütung von Lehrern mit voller Lehrbefähigung des Heimatlandes und Lehrern, die über eine solche Lehrbefähigung in Deutschland verfügen, keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Die Ziffern 1.15 ff. des Nicht-erfüller-Erlasses befassen sich ausschließlich mit der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts. Dem entsprechend erscheint es auch einleuchtend, gerade auf die Lehrbefähigung des Herkunftslandes abzustellen.
30II.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 12a ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
32III.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 Satz 3. GKG. Die Kammer hat insofern die Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 10 und Entgeltgruppe 11 für 36 Monate zugrunde gelegt.
34RECHTSMITTELBELEHRUNG
35Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
37Landesarbeitsgericht Düsseldorf
38Ludwig-Erhard-Allee 21
3940227 Düsseldorf
40Fax: 0211-7770 2199
41eingegangen sein.
42Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande O. (ERVVO ArbG) vom 3.. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
43Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
44Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
50* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.