Urteil, 18 Sa 2541/11 2020-03-22

ECLI: lagbebb
published on 19/07/2020 11:49
Urteil, 18 Sa 2541/11 2020-03-22
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Zusammenfassung:

Im Vorfeld des Urteils der Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LArbG 18 Sa 2541/11) stritten die Parteien über das Bestehen einer Freistellungsabrede bezüglich der Haftung des Klägers in der Insolvenz seiner Gesellschaft. Eine Zusicherung durch den beklagten Rechtsanwalt, dass dem Kläger „nicht passieren und er für nichts haften würde“ sei laut Gericht nicht als Tatsachenvortrag, sondern rechtliche Wertung einzustufen. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Aussage um eine feste Freistellungszusage durch den an der Gesellschaft nicht beteiligten Beklagten persönlich handele oder um eine Freistellungszusage im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

 

Tenor:

I.          Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 15. September 2011 - 4 Ca 1139/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.         Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 73.048,24 € aus einer Freistellungszusage hat, die der Beklagte gegenüber dem lnsolvenzschuldner Herrn T. im Vorfeld bzw. im Zusammenhang mit einer GbR Gründung zwischen Herrn T. und dem Sohn des Beklagten getätigt haben soll.

Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 272 - 274 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 15. September 2011 hat das Arbeitsgericht Eberswalde die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Haftungsfreistellung für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft weder im Gesellschaftsvertrag noch aus dem sonstigen vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ersichtlich sei und auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 275 - 278d. A.) verwiesen.

Nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 23. September 2011 hat dieser mit bei Gericht am 21. Oktober 2011 eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung zu bewilligen. Der Bewilligungsbeschluss vom 12. Dezember 2011 ist dem Kläger am 21. Dezember 2011 ist zugestellt worden. Mit bei dem Landesarbeitsgericht am 20. Dezember 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in vorigen Stand hinsichtlich der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil unter gleichzeitiger Begründung eingelegt.

Er vertritt weiter die Auffassung, er habe gegen den Beklagten Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der V-GbR und damit auf Zahlung von 73.048,24 EUR, die sie aus Forderungen des Finanzamtes sowie sonstiger Gläubiger der GbR zusammensetze. Der Beklagte habe dem Insolvenzschuldner vor und anlässlich der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages zugesichert, ihn persönlich von

Verbindlichkeiten der zu gründenden GbR freizustellen, ihm zugesagt, dass er für keine Verbindlichkeiten der GbR haften würde.

Zudem habe es sich bei dem Gesellschaftsvertrag um einen Scheinvertrag gehandelt, denn die Beteiligung des lnsolvenzschuldners an der Gesellschaft sei nur pro forma deshalb notwendig gewesen, um für die GbR einen Meistertitel für das auszuübende Gewerbe nachweisen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 06. und 19. Dezember 2011 sowie auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19. Dezember 2011 verwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

dem Kläger wegen der Versäumung der Fristen für die Berufung und die Berufungsbegründung gegen das am 15. September 2011 verkündete und am 23. September 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 15. September 2011 - 4 Ca 1139/09 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 15. September 2011 - 4 Ca 1139/09 - abzuändern und den Beklagten zu verur- teilen, an ihn 73.048,24 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. De- zember 2009 zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz entgegen.

Er erhebt hinsichtlich des behaupteten unbestrittenen Freistellungsanspruchs die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 25. November 2011 und

21. Januar 2012 sowie den Berufungsbeantwortungsschriftsatz vom 19. Januar 2012 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft.

Dem Kläger war gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einhaltung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, denn der Kläger war bis zur Bewilligung der von ihm rechtzeitig in der Berufungsfrist beantragten Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens aufgrund seiner Mittellosigkeit ohne sein Verschulden daran gehindert die Fristen einzuhalten. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes durch die Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss vom 12. Dezember 2011, zugestellt am 21. Dezember 2011, hat der Kläger innerhalb der Frist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 73.048,54 EUR, denn der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass der Beklagte dem Insolvenzschuldner zugesagt hatte, dass er, der Beklagte, ihn persönlich von Verbindlichkeiten der GbR freistellen werde.

Der Kläger hat insoweit wie folgt vorgetragen:

-          im Klageentwurf vom 10. Dezember 2008 (LG Frankfurt/Oder): „Der Beklagte und sein Sohn Denis Brücke versicherten Herrn T., dass er von sämtlichen Verbindlichkeiten, welche der GbR gegenüber entstehen sollten, freigestellt wird.“

-          im Beschwerdeschriftsatz vom 10. August 2009 (OLG Brandenburg):

„.. .dass sich u.a. der Beschwerdegegner vor Gründung der V-GbR gegenüber dem Insolvenzschuldner verpflichtet hatte, diesen von sämtlichen Verbindlichkeiten der GbR freizustellen.“

-          im Schriftsatz vom 04. Oktober 2010: „. sicherte er ihm zu, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten, welche der GbR entstehen sollten, freizustellen.“

-          im Schriftsatz vom 26. Januar 2011: „ ..nahm der Beklagte in der vorletzten Augustwoche 2001 Kontakt mit Herrn T. auf und zwar in der Form, dass er die Eheleute T. in deren Wohnung aufsuchte“; „Er bestätigte dann im weiteren Gesprächsverlauf, dass Herrn T. nichts passieren und er für nichts haften würde', „Am

04. Oktober 2001 kam es dann zur Unterzeichnung des GbR Vertrages in den Bernauer Kanzleiräumen des Prozessvertreters des Beklagten. Hier sicherte der Beklagte Herrn T. erneut zu, dass er keinerlei Haftung zu befürchten hat.“

-          im Berufungsschriftsatz vom 19. Dezember 2011: „im Rahmen dieses Gespräches sicherte der Beklagte dem Schuldner zu, ihn von Verbindlichkeiten der zu gründenden GbR freizustellen.“

In der eidesstattlichen Versicherung vom 19. Oktober 2005 führt die als Zeugin benannte Ehefrau des lnsolvenzschuldners insoweit aus: „Herr P. G. und Herr J. G. erklärten in meinem persönlichen Beisein daher ausdrücklich, dass mein Mann von allen Verbindlichkeiten gegenüber der GbR im Innenverhältnis freigestellt sei.“

Dieser Vortrag enthält, bis auf den Vortrag im Schriftsatz vom 26. Januar 2011 jedoch nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer keinen Tatsachenvortrag, sondern rechtliche Wertungen eines Geschehens („freistellen“) und es lässt sich diesem Vortrag auch nicht eindeutig entnehmen, dass es sich tatsächlich um eine Freistellungszusage durch den nicht an der Gesellschaft beteiligten Beklagten persönlich handelt und nicht nur um eine Freistellungszusage im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.

Soweit der Kläger erstmals und einzig im Schriftsatz vom 26. Januar 2011 den Wortlaut der behaupteten Freistellungszusage wiedergibt, kann sich die erkennende Berufungskammer nicht der Wertung des Klägers an- schließen, dass es sich hierbei um die Zusage, eine Freistellung durch den Beklagten persönlich handelt.

In diesem Zusammenhang war zunächst davon auszugehen, dass das behauptete Gespräch in der vorletzten Augustwoche 2001 in der Wohnung der Eheleute T. nicht mit dem Beklagten allein geführt worden ist, sondern dass auch der Sohn des Beklagten, der spätere Mitgesellschafter Herr P. G.  mitanwesend war. Dies folgt aus dem gesamten übrigen Vortrag des Klägers insoweit sowie aus der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des lnsolvenzschuldners. Ebenso war davon auszugehen, dass Herr P. G. ebenfalls bei dem behaupteten Gespräch anlässlich der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages am 04. Oktober 2001 anwesend war, da er den Gesellschaftsvertrag als Mitgesellschafter unterzeichnet hat.

Der jeweils behauptete Wortlaut „ ihm (Herrn T.) werde nichts passieren, er würde für nichts haften“ bzw. „er habe keinerlei Haftung zu befürchten“ lässt unabhängig davon, ob der Beklagte oder sein Sohn dies gesagt haben, jedoch nicht den Schluss zu, dass der Beklagte persönlich den Insolvenzschuldner von jeglicher Haftung freistellen wollte. Vielmehr liegt allenfalls insbesondere aufgrund des Zeitpunktes der behaupteten Erklärungen, nämlich anlässlich des Gespräches, das schlussendlich dazu führte, dass überhaupt die GbR gegründet wurde und anlässlich der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages, der Schluss nahe, dass mit dem behaupteten - und bestrittenen - Erklärungen dem Insolvenzschutz zugesagt worden ist, dass für alle Verbindlichkeiten der GbR (nur) der „eigentliche“ Gesellschafter Herr P. G. haften würde, der lnsolvenzschuldner also im Innenverhältnis der Gesellschafter von der Haftung freigestellt werde.

So hat es auch die nach dem Vortrag des Klägers bei dem Gespräch im August 2001 persönlich anwesende Ehefrau des Gemeinschuldners gewertet, aufgefasst, wie ihrer eidesstattlichen Versicherung zu entnehmen ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des

§ 97 ZPO zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG gegen die am Einzelfall orientierte und unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung bestand kein rechtlich begründeter Anlass.

Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.