Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 24. Juni 2013 - 5 K 233/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers als Berufsfeuerwehrmann vom Wohnort zur Feuerwehrwache als Fahrten zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind und damit nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzusetzen sind.
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Die Kläger wurden im Streitjahr (2011) als Eheleute zusammen veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
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Der Kläger ist als Berufsfeuerwehrmann bei der Stadt A beschäftigt. Dort arbeitete er im Streitjahr im Schichtbetrieb. Im Jahr 2011 leistete er insgesamt 78 Schichten à 24 Stunden, die jeweils von 7:30 Uhr bis 7:30 Uhr am darauffolgenden Tag dauerten, und 5 Schichten à 8 Stunden, die von 7:30 Uhr morgens bis 15:30 Uhr dauerten. Insgesamt fuhr der Kläger an 83 Tagen von seinem Wohnort in B zur Feuerwehrwache. Die einfache Entfernung betrug 45 km. An den restlichen Tagen hatte der Kläger frei. Er wurde im Jahr 2011 ausschließlich in der Hauptfeuerwehrwache der Stadt A eingesetzt.
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In der Feuerwehrwache wurde nach einem von dem Kläger eingereichten Dienstplan im Streitjahr Werkstattdienst verrichtet, Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugreinigung und Wachreinigung durchgeführt, es wurden Ausbildungseinheiten absolviert und Sport getrieben. Von Montag bis Donnerstag nach 17:00 Uhr, am Freitag und Samstag ab 13:30 Uhr und am Sonntag ab 9:15 Uhr, jeweils bis zum darauffolgenden Tag 7:30 Uhr, war laut Dienstplan Bereitschaftszeit. Nach Eingang von Einsatzmeldungen wurden von der Feuerwehrwache aus Einsätze zur Lebensrettung, zum Löschen von Feuern und zur Gefahrgutbeseitigung gefahren, an denen der Kläger, sofern er zum Schichtdienst eingeteilt war, beteiligt war.
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In der Steuererklärung für das Jahr 2011 setzten die Kläger im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit für eine mit dem eigenen PKW zurückgelegte Strecke (Hin- und Rückfahrt) vom Wohnort zur Hauptfeuerwehrwache in A für insgesamt 83 Fahrten Reisekosten bei Auswärtstätigkeit in Höhe von 2.241 € an.
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Im Einkommensteuerbescheid vom 6. Juni 2012 berücksichtigte der Beklagte lediglich für die 83 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale, so dass insoweit lediglich Werbungskosten in Höhe von 1.121 € zum Abzug gebracht wurden.
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Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Feuerwehrmann in der Löscharbeit im Außendienst bestehe. Auf der Dienstwache verbleibe er nur zum Abwarten auf einen neuen Einsatz. Er fahre zwar zum Betriebssitz des Arbeitgebers, habe dort aber keine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34) sei der Betriebssitz dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn dort die eigentliche berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt werde. Das sei bei einem Feuerwehrmann der Fall. Der Betriebssitz werde aufgesucht, um von dort unmittelbar die Auswärtstätigkeit zu beginnen. Der qualitative Schwerpunkt der Arbeit liege in der Auswärtstätigkeit, nämlich dem Löschen von Feuer.
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Am 25. September 2012 erging ein Änderungsbescheid, der im Klagverfahren nicht mehr relevante Punkte betraf.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2012 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Es sei vorliegend zur Abgeltung der Aufwendungen für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, da die Feuerwehrwache die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei auszugehen, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund der dienstrechtlichen Festlegung arbeitstäglich oder je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag aufsuche oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden soll. Eine Anwesenheit in der Feuerwache sei im Kontext mit der Gewährleistung der sofortigen Einsatzbereitschaft im Falle einer Alarmierung zu sehen. Nur durch die aufgrund der genauen Dienstpläne geregelte Anwesenheit der Einsatzkräfte werde die Feuerwehr in die Lage versetzt, der Aufgabenstellung einer schnellen Hilfe gerecht zu werden. Dies sei entscheidender Faktor für die erfolgreiche Hilfeleistung, der das Berufsbild der Feuerwehr präge und nicht als nutzlose Wartezeit abgetan werden könne. Es seien zudem in den einsatzfreien Zeiten Gebäude, Fahrzeuge und Gerätschaften der Feuerwehr zu warten und zu unterhalten, Einsatzberichte zu erstellen, Einsätze vorzubereiten und der allgemeine Dienstbetrieb zu organisieren. Die Tätigkeit des Feuerwehrmannes könne also nicht auf den reinen Einsatz bei Löscharbeiten reduziert werden.
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Die Kläger haben am 27. November 2012 Klage erhoben.
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Sie machen ergänzend zur Einspruchsbegründung geltend: Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH sei es für die Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliege, entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befinde. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimme sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnehme oder wahrzunehmen habe sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Seine eigentliche Tätigkeit übe der Kläger als Feuerwehrmann aber vor Ort an der Einsatzstelle aus. Der qualitative Schwerpunkt liegt u. a. im Beseitigen von Feuerausbrüchen, Wassereinbrüchen und Bergung von betroffenen Personen, auch im Rahmen von Unfällen im Straßenverkehr. Dagegen seien die Aufgaben in der Wache im Wesentlichen Bereitschaftsdienst, Werkstattdienst, Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugreinigung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Wache keine regelmäßige Arbeitstätte habe. Die Fahrtkosten seien daher nach Reisekostengrundsätzen abrechnungsfähig.
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Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 7. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. September 2012 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen einer Auswärtstätigkeit in Höhe von 2.241 € statt der angesetzten Werbungskosten für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte in Höhe von 1.121 € bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers anzuerkennen sind und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend:
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Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BFHE 34, 155, BStBl II 2012, 234) sei in der Feuerwehrwache vorliegend die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu erblicken. Sowohl in quantitativem als auch in qualitativem Umfang übe der Kläger regelmäßig und immer wiederkehrend eine Vielzahl von Tätigkeiten in der Wache aus (Ausbildung, Aufrechterhaltung der Fitness/Sport, Werkstattdienst, Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugreinigung, Wachreinigung und Bereitschaftsdienst). Zu diesem Ergebnis sei für Berufsfeuerwehrleute der BFH auch schon in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 2004 (VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004) sowie vom 29. Juni 2005 (VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799) gekommen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Einkommensteuerakte und Rechtsbehelfsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in B zur Hauptwache der Berufsfeuerwehr der Stadt A an 83 Tagen im Jahr 2011 als Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte angesehen, so dass sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG lediglich mit der Entfernungspauschale, insgesamt also mit 1.121 € zu berücksichtigen waren.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr.
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Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 220, 533, BStBl 2012, 32; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl. II 2012, 34).
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Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Dies wird regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein. Für die Annahme einer Arbeitsstätte reicht es nicht aus, wenn zahlreiche Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden, sondern es wird auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in der Tätigkeit an diesen Orten erforderlich sein. Für eine regelmäßige Arbeitsstätte ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34). Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird (vgl. BFH, Urt. vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936). Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 m.w.N.). Es ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).
- 22
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend stellt die Hauptfeuerwehrwache in A, die der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Feuerwehrmann im Streitjahr arbeitstäglich aufgesucht hat, die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar. Es handelt sich um eine ortfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers, der Stadt A, der der Kläger im Streitjahr ausschließlich zugeordnet war. Diese hat der Kläger auch mit Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder und nicht nur gelegentlich aufgesucht, indem er an jedem Arbeitstag im Rahmen seiner Schichtdiensttätigkeit zunächst die Hauptwache von seinem Wohnort aus angefahren hat. An der Hauptwache liegt auch der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers; hier wurde er typischerweise schwerpunktmäßig tätig. Der Kläger muss während seiner Dienstzeit, der 24-Stunden-Schicht, grundsätzlich in der Wache anwesend sein. Hier werden wichtige Arbeiten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit - wie Wartung und Reinigung der Fahrzeuge, Reinigung der Betriebsausstattung, Ausbildung, Sport zur Erhaltung der körperlichen Fitness - im Rahmen eines verbindlichen Dienstplans unternommen. Die Einsätze, an denen der Kläger als Feuerwehrmann beteiligt ist, werden von der Wache aus gefahren; nach dem Einsatz kehren die Feuerwehrleute auch zur Wache zurück (vgl. dazu auch bereits BFH, Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 56, BStBl II 2004, 1004). Auch die Meldungen für die Einsätze laufen auf der Wache auf. Auch in zeitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger, da es bei den einzelnen Einsätzen vor Ort auch häufiger solche von nur kurzer Dauer geben wird, insgesamt mehr Zeit auf der Wache als im Einsatz verbringt. Zu Recht weist ferner der Beklagte auch darauf hin, dass auch die verbindlich festgelegte Bereitschaftszeit nicht als nutzlose Wartezeit angesehen werden kann, sondern diese Bereitschaftszeiten mit dem verbindlich vorgeschriebenem Aufenthalt auf der Wache dazu dienen, im Einsatzfall möglichst schnell Einsatzbereitschaft herzustellen und möglichst schnell zum Einsatzort zu gelangen. Zwar wird das Bild eines Feuerwehrmanns insbesondere auch von den eigentlichen Einsatztätigkeiten des Löschens von Bränden, der Lebensrettung oder der Gefahrgutbeseitigung geprägt. Der ortsgebundene, auch qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers liegt dennoch in der Hauptwache und nicht an den einzelnen Einsatzorten. Denn anders als bspw. im Fall eines Betriebsprüfers oder einer Betriebsprüferin (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 13 K 210/11, BB 2013, 1045; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585) sucht der Kläger die Hauptwache nicht nur gelegentlich auf, um etwa in geringfügigem Umfang lediglich Verwaltungstätigkeiten oder Dienstbesprechungen in der Einrichtung des Arbeitgebers durchzuführen, sondern dient die ständige, nur durch die jeweiligen Einsätze unterbrochene Anwesenheit des Klägers in der Wache während des Schichtdienstes und dessen gesamte dortige Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Bereitschaftszeiten dazu, überhaupt die Funktionsfähigkeit und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten.
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Schließlich erweist sich dieses Ergebnis auch dann als tragfähig, wenn man zudem darauf abstellte, dass eine regelmäßige Arbeitstätte dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer sich in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung seiner Wegekosten - etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder ggfls. durch Wohnsitznahme - hinwirken kann. Denn der Kläger hatte im Streitfall die Möglichkeit, sich auf die an seinen Arbeitstagen immer gleichen Wege zur Hauptwache einzustellen und durch die beschriebenen Maßnahmen eine Minderung der Wegekosten zu erreichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 143 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Rechtsgrundsätze zur Frage des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte liegen durch die Rechtsprechung des BFH bereits vor.
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Annotations
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.