Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. März 2006 - 5 K 216/03

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2006:0328.5K216.03.0A
28.03.2006

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Produktionsbetriebes als Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG ) zu erfassen ist.

2

Die klagende Kommanditgesellschaft firmierte in der Zeit von 1976 bis 2000 als X GmbH & Co KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts ... (Niedersachsen) unter der Nummer HRA .... Mit Vertrag vom 1. März 2000 veräußerte sie die zu ihrem “Geschäftsbereich Antriebstechnik” gehörenden Wirtschaftsgüter mit Wirkung zum 1. Januar 2000 an die ... GmbH (nachfolgend Erwerber) in ... (Niedersachsen). Von der Veräußerung ausgenommen wurden das Betriebsgrundstück, die Gesellschafterdarlehen sowie die Rückstellungen für noch nicht veranlagte Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das Betriebsgrundstück verpachtete die Klägerin ab dem 1. Januar 2000 an den Erwerber, welcher die bisherige Produktion fortsetzte. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie verwiesen.

3

Nach Abschluss des Veräußerungsvorgangs beschränkte die Klägerin ihre Tätigkeit auf die Verpachtung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes, änderte ihre Firma wie aus dem Rubrum ersichtlich und verlegte ihren Sitz nach N. Seit dem 6. Juni 2000 ist sie im Handelsregister des Amtsgerichts ... (Schleswig-Holstein) unter der Nummer HRA ... eingetragen. In ihrer Feststellungserklärung sowie der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte sie gewerbliche Einkünfte aus Immobilienverpachtung in Höhe von ... DM sowie einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von mehreren Mill. DM. Mit Schreiben vom 7. Februar und vom 22. März 2002 teilte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - der Klägerin mit, der Veräußerungsgewinn sei nicht tarifbegünstigt und damit auch nicht vom Gewerbeertrag auszunehmen, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden seien. Von der Veräußerung eines Teilbetriebes könne ebenfalls keine Rede sein, weil kein selbständiger Produktionszweig, sondern der gesamte bisherige Produktionsbetrieb übertragen worden sei und sich die Gesellschaft fortan allein auf die Verpachtung des früheren Betriebsgrundstücks in ... (Niedersachsen) beschränke.

4

Mit Bescheid vom 12. April 2002 stellte das FA den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2000 auf ... € fest, wobei es den erklärten “Veräußerungsgewinn” als laufenden Gewerbeertrag erfasste. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Mai 2002 Einspruch. Am 11. Dezember 2002 erließ das FA einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid, in welchem es den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000 nach Ansatz einer Gewerbesteuerrückstellung auf... € herabsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb aufrechterhalten. Nach weiterer Überprüfung gelangte das FA zu der Überzeugung, dass die Gewerbsteuerrückstellung zu erhöhen sei und stellte den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2003 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung auf ... € fest. Den weitergehenden Einspruch wies es zurück.

5

Mit ihrer am 31. Juli 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

6

Die Übertragung der Wirtschaftsgüter sei als steuerbegünstigte (Teil-) Betriebsveräußerung zu qualifizieren. Der Veräußerungsgewinn sei deshalb vom Gewerbeertrag auszunehmen. Bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung sei davon auszugehen, dass der gesamte Produktionsbetrieb auf den Erwerber übergegangen sei. Der Zurückbehalt des (formalen) Eigentums am Betriebsgrundstück rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die Verpachtung des Grundstücks parallel zum Abschluss des Kaufvertrages erfolgt sei. Sie sei wesentlicher Bestandteil des Geschäfts gewesen. Der Erwerber habe aufgrund der gesamten Vertragsgestaltung die Produktion ohne zusätzliche Investitionen nahtlos fortsetzen können. Zumindest sei hier von einer steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung auszugehen. Die Klägerin sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in zwei Teilbetriebe gegliedert gewesen, nämlich in den Produktionsbetrieb Antriebstechnik und den Teilbetrieb Grundstücksverwaltung und -Verpachtung. So seien von der Klägerin neben der bekannten Eigennutzung des Betriebsgrundstücks in ... (Niedersachsen) auch einzelne Teile (Verwaltungsgebäude, Freiflächen und Lagerhallen) verpachtet gewesen, und zwar an die X Projektierungs- und Vertriebsconsulting GmbH (AG ... -Niedersachsen- HRB ... - ab 15. Juli 1992 bis zur Veräußerung des Produktionsbetriebes) und an die X Befestigungselemente GmbH (AG ... -Niedersachsen- HRB ... - ab dem 10. Dezember 1996 bis zur Veräußerung des Produktionsbetriebes). Unabhängig von der einkommensteuerlichen Beurteilung sei der Übertragungsgewinn aber auch aufgrund des Normzwecks des § 7 GewStG außer acht zu lassen. Die Gewerbeertragsteuer sei eine Objektsteuer, welche an das Ergebnis des lebenden Betriebes anknüpfe. Mit dieser Zielsetzung sei die Besteuerung des Gewinns aus der endgültigen Übertragung/ Einstellung eines Produktionsbetriebes unvereinbar.

7

Die Klägerin beantragt, den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000 auf der Grundlage der Angaben in der Gewerbesteuererklärung ohne Ansatz des Veräußerungsgewinns zu ermitteln und den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000 vom 11. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2003 entsprechend zu ändern.

8

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Es hält an den Gründen seiner Einspruchsentscheidung fest und führt ergänzend aus, die Klägerin habe keinen organisatorisch verselbständigten Teilbetrieb, sondern - mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks - ihren gesamten Produktionsbetrieb veräußert. Ein Teilbetrieb gewerbliche Verpachtung habe vor der Veräußerung nicht bestanden. Das Betriebsgrundstück sei bis zuletzt in das Gesamtunternehmen integriert gewesen und habe als wesentliche Betriebsgrundlage dieses - einheitlichen - Betriebes fungiert. Soweit die Klägerin möglicherweise einzelne auf dem Betriebsgrundstück belegene Flächen und /oder Gebäudeteile verpachtet habe, rechtfertige dies nicht die Annahme eines selbständigen Teilbetriebes. Eine anderweitige Beurteilung sei hier auch nicht aufgrund des Normzwecks des § 7 GewStG gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre gewerbliche Betätigung nicht aufgegeben habe.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2006 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

12

Die Klage ist zulässig. Die Klageschrift wurde von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH unterzeichnet. Sie haben die Klage auch ausdrücklich im Namen der Klägerin erhoben.

13

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Gewerbesteuer-Messbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

14

Das FA hat den Veräußerungsgewinn zu Recht als Gewerbeertrag erfasst. Der Veräußerungsvorgang ist weder als Betriebsaufgabe noch als Teilbetriebsaufgabe im Sinne der §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 34 EStG zu qualifizieren. Der hieraus erzielte Gewinn ist auch nicht aufgrund des Normzwecks des § 7 GewStG von der Ermittlung des Gewerbeertrages auszunehmen.

15

Die steuerbegünstigte Aufgabe eines Betriebes nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Klägerin die in dem früheren Betriebsgrundstück steckenden stillen Reserven nicht auflöste. Die Klägerin kann sich in dieser Frage auch nicht mit Erfolg auf eine wirtschaftliche und/oder funktionale Betrachtung berufen. Es mag durchaus sein, dass der Erwerber auf Grund des parallel abgeschlossenen Pachtvertrages über das Betriebsgrundstück die Produktion von der Klägerin im Wesentlichen unverändert übernommen hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist bei der Anwendung des § 16 EStG anders auszulegen, als im Rahmen der übrigen Vorschriften und Rechtsinstitute. Hierunter fallen auch solche Wirtschaftsgüter, die zwar funktional für den Betrieb nicht von besonderer Bedeutung oder gar ohne Bedeutung sind, in denen aber - wie hier - erhebliche stille Reserven gebunden sind (BFH, Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl II 1998, 104 und vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BStBl II 2003, 838). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BStBl II 2004, 662, denn die vorgenannte Entscheidung bezieht sich allein auf eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz. In der Entscheidung ist ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen normspezifisch auszulegen ist. Die Urteilserwägungen sind deshalb für die ertragssteuerliche Beurteilung irrelevant.

16

Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe liegt ebenfalls nicht vor. Ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebes erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Den Abgrenzungsmerkmalen, z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm, kommt, je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (BFH, BStBl II 2003, 838).

17

Zur näheren Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Gericht der Klägerseite mit Verfügung vom 9. März 2005 aufgegeben, etwaige sonstige neben dem “Geschäftsbereich Antriebstechnik” verfolgte organisatorisch selbständige Tätigkeiten darzulegen.

18

Hierzu hat die Klägerseite jedoch nichts Entscheidungserhebliches vortragen können, was zu ihren Lasten zu gehen hat. Allein die Tatsache, dass sie vor der Veräußerung der Größe nach nicht näher bezeichnete Teile ihres ...er (Niedersachsener) Betriebsgrundstücks vermietete, reicht für die Annahme eines verselbständigten Teilbetriebes “Grundstücksverwaltung und -Verpachtung” nicht aus. Die Mieter waren ausweislich der Vorbemerkung zum Kaufvertrag vom 1. März 2000 mit der Klägerin wirtschaftlich verbunden und traten deshalb als Mitverkäufer auf. Der Aufbau eines Produktions- und/oder Vertriebsverbundes lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss auf einen in Ansehung der Mietaktivitäten verselbständigten Teilbetrieb zu, zumal die Vermietung auch der Unterstützung der eigenen Produktion bzw. der Unterstützung des eigenen Absatzes dienen kann. Der Umstand, dass die Wirtschaftsgüter der Mieter zusammen mit dem Produktionsbetrieb der Klägerin in gleicher Vertragsurkunde veräußert wurden, deutet denn auch auf eine unselbständige Funktion der Mietaktivitäten hin. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass das von der Klägerin selbstgenutzte Betriebsgrundstück nicht einem gesonderten Geschäftsbereich, sondern unmittelbar dem Produktionsbetrieb selbst zugeordnet war. Ein schon vor der Veräußerung unterhaltener eigenständiger, von der Produktionsaufgabe organisatorisch getrennter Geschäftszweig “Vermietung und Verpachtung” ist deshalb nicht erkennbar. Unabhängig davon bestünde auch kein Zusammenhang zur jetzigen Vermietungsaufgabe, weil sich diese nunmehr auf das gesamte Betriebsgrundstück erstreckt und damit nach Art und Umfang deutlich von der Altvermietung unterscheidet.

19

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Objektcharakter der Gewerbesteuer berufen. Zwar knüpft die Gewerbesteuer an das Ergebnis des lebenden Betriebes an, so dass Veräußerungsgewinne - unabhängig von ihrer einkommensteuerlichen Beurteilung - bei der Ermittlung des Gewerbeertrages grundsätzlich auszuscheiden sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn mit dem Abschluss des Übertragungsvorgangs die gewerbliche Tätigkeit insgesamt aufgegeben wird. (BFH, Urteile vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BStBl II 1994, 709 und vom 24. August 2000 IV R 51/98, BStBl II 2005, 173). Zur Prüfung dieser Frage ist allein darauf abzustellen, ob als Folge der Veräußerung die persönliche Steuerpflicht des Betriebsinhabers i.S. von § 5 GewStG weggefallen ist oder weiterhin besteht (BFH, BStBl II 1994, 709 unter Ziffer 1 b der Entscheidungsgründe). Im vorliegenden Falle ist die persönliche Steuerpflicht der Klägerin gemäß § 5 GewStG nicht entfallen, weil sie ungeachtet ihrer Umstrukturierung weiterhin gewerblich tätig ist und demzufolge unverändert der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Die im Schriftsatz vom 22. März 2006 aufgeführten Erwägungen zur Vergleichbarkeit mit der im Fall BFH, BStBl II 1994, 709 realisierten Sachverhaltsgestaltung treffen nicht zu: Der dortige Kläger hatte seine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer endgültig eingestellt, so dass seine persönliche Gewerbesteuerpflicht als Einzelunternehmer erloschen war. Hieran änderte auch seine Beteiligung an der Erwerber-GmbH als atypischer stiller Gesellschafter nichts, weil subjektiv gewerbesteuerpflichtig nur die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin zu keiner Zeit entfallen.

20

Dass der Gewerbesteuer-Messbetrag aus sonstigen Gründen unzutreffend ermittelt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Das Urteil folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände eines Einzelfalls.


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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. März 2006 - 5 K 216/03 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 7 Gewerbeertrag


1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veran

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 5 Steuerschuldner


(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. 4Wird das Gewerbe in der Recht

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Steuerschuldner ist der Unternehmer.2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.

(2)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.